Die Gewässerunterhaltung an Gewässern 1. Ordnung ist Aufgabe des Landes. Sie wird vom Landesbetrieb Gewässer des Regierungspräsidiums Tübingen wahr genommen. Die Unterhaltung aller anderen Gewässer obliegt den Gemeinden. Die Gewässerunterhaltung ist eine öffentliche-rechtliche Verpflichtung. Sie begründet keinen Rechtsanspruch gegen die Träger der Unterhaltungslast.

Naturnahe Fließgewässer sind die Lebensadern unserer Landschaft. Sie befinden sich in einem Gleichgewicht und benötigen nur selten Unterhaltungsmaßnahmen. Diese beschränken sich meist auf die pflegende Nutzung der Ufergehölze oder die gelegentliche Mahd der Böschung.

Bei notwendigen Unterhaltungen ist deshalb auf diesen Zustand hinzuarbeiten. Dabei ist heute nicht mehr alleine der Wasserabfluss im Blick, sondern vielmehr die Sicherstellung aller Funktionen dieser aquatischen Ökosysteme. So umfasst laut Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers seine Pflege und Entwicklung.
 

Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

  • die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
  • die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
  • die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen.
     

Die Gewässer und ihre Ufer sind häufig auch gesetzlich geschützte Biotope. Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen des WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden.
 

Insbesondere ist dabei zu beachten:

  • keine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands
  • Erhalten oder Erreichen eines guten ökologischen und chemischer Zustands
     

Argen, Schussen, Abschnitte der Deggenhauser und Salemer Aach, Seefelder Aach, Kleiner Riedgraben, Schwarzer Graben, Stefansfelder Kanal und Bodensee sind Gewässer I. Ordnung und in der Zuständigkeit des Landes. Alle anderen Gewässer im Bodenseekreis sind Gewässer II. Ordnung, für deren Unterhaltung generell die jeweilige Kommune zuständig ist.

Ausgenommen von dieser Zuständigkeit für die Unterhaltung sind nur Gräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, die in der Praxis selten sind und von der unteren Wasserbehörde im Einzelfall festgestellt werden. Die Gemeinde kann fachkundige Unternehmer oder ggf. auch Angrenzer mit der Ausführung beauftragen.

Eigenmächtige Maßnahmen durch Angrenzer oder angrenzende Nutzer/Nutzerinnen ohne eine Beteiligung der Gemeinde sind unzulässig.

Viele Gewässer sind Lebensraum geschützter Arten. Gut gemeinte Unterhaltungsmaßnahmen müssen oft im Nachhinein als wasserrechtlich unzulässig bewertet werden oder sind naturschutz- und artenschutzrechtlich als Eingriff zu ahnden. Deshalb bietet das Landratsamt an, Umfang und Ausführung der Maßnahmen im Vorfeld abzustimmen. Dazu erstellte Merkblätter geben ebenfalls wichtige Hinweise.

Mit diesen Angeboten möchte das Landratsamt die Landnutzer und Landnutzerinnen informieren und für die Bedeutung dieser linearen biotopvernetzenden Lebensräume sensibilisieren. Gleichzeitig werden alle Landnutzer/Landnutzerinnen gebeten, ihren Teil an der Erhaltung und Entwicklung von Gewässern beizutragen.

Amt für Wasser- und Bodenschutz

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