Der Bodenseekreis fördert seit über 30 Jahren den Erhalt der Streuobstbestände. Diese tragen wesentlich zum Erscheinungsbild der vielfältigen Kulturlandschaft im Bodenseekreis mit ihrem hohen Erholungswert bei und bieten durch ihren Halboffenen-Charakter einen wichtigen Lebensraum für viele Tier- und Pflanzenarten.

Nach dreijähriger Evaluierung, wurde die Förderrichtlinie grundlegend überarbeitet. Der Bodenseekreis will damit die Bewirtschafter der Streuobstbestände auch weiterhin unterstützen, die Streuobstbestände im Bodenseekreis für die Zukunft zu erhalten.

Zusammen mit der Förderrichtlinie wurde auch der Antrag entsprechend überarbeitet. Die wichtigsten Änderungen für die künftige Antragstellung sind:

  • Für die Nachpflanzungen wurde die Sortenliste grundlegend überarbeitet und nunmehr vollständig in den Förderantrag eingebunden. Am bisherigen Verfahren und Ablauf ergeben sich keine wesentlichen Änderungen.
  • Die Pflegeschnitte werden statt bisher mit 15 Euro künftig mit 25 Euro bei einem Kronendurchmesser von über 5 m bezuschusst. Zusätzlich werden großkronige Hochstämme mit einem Durchmesser von über 10 m mit 40 Euro bezuschusst.
  • Der Pflegeschnitt eines Baumes kann künftig nicht mehr jährlich gefördert werden, sondern nur noch alle 4 Jahre. Um dies mit möglichst wenig Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten abzuwickeln, ist dem Förderantrag pro Grundstück, auf dem Hochstämme gepflegt werden sollen, eine Lageskizze beizufügen. Dem Antrag liegt eine Musterskizze als Anleitung bei. Achten Sie bitte bei der künftigen Antragstellung daher möglichst darauf, dass Sie die Pflege Ihres Baumbestandes entsprechend anpassen, um eine optimale Förderung erhalten zu können.
  • Nach der neuen Förderrichtlinie besteht die Möglichkeit, weitere Maßnahmen zu unterstützen, die über Nachpflanzung und Pflegeschnitte hinaus den Erhalt oder die Weiterentwicklung der ökologischen Wertigkeit der Streuobstbestände sowie die Sicherung oder Entwicklung des Lebensraumes und seiner Artenvielfalt zum Ziel haben. Um hier eine möglichst passgenaue Förderung zu ermöglichen, ist die Antragstellung NICHT an eine Frist gebunden und es gibt auch keine festen Fördersätze. Die Antragstellung hierfür ist formlos vorgesehen und soll insbesondere die geplante Maßnahme beschreiben. Die ökologische Wertigkeit und Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahme wird von Mitarbeitenden der Naturschutzbehörde geprüft.
  • Die Datenschutzerklärung wurde in den Antrag eingebunden.

(Stand: Oktober 2020)