Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Bodenseekreis vom 05.02.2026
Aufgrund der §§ 47 Abs. 3 Satz 2 und 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBI. I, S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 4 G vom 11.04.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom 15.01.1996 (GBI. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 (GBI. S. 99, 120) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Tarif- und Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Bodenseekreises.
(2) Die Beförderungspflicht nach § 22 PBefG besteht gemäß § 47 Abs. 4 PBefG für das Gebiet des gesamten Bodenseekreises (Pflichtfahrbereich).
(3) Die in dieser Rechtsverordnung festgesetzten Beförderungsentgelte sind bei Fahrten innerhalb des Bodenseekreises zu erheben.
(4) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmer nach dem PBefG und nach den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften sowie die zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.
(5) § 51 Abs. 1 Satz 4 PBefG findet keine Anwendung.
§ 2 Bereithalten von Taxen
(1) Taxen dürfen nur auf Plätzen bereitgehalten werden, die durch Zeichen 229 StVO (Taxenstand) gekennzeichnet sind. Das Bereithalten von Taxen außerhalb zugelassener Taxenstandplätze ist bei besonderen Anlässen wie z.B. Volks-, Musikfesten oder Faschingsveranstaltungen zulässig, jedoch nur dort, wo das Parken aufgrund einer bestehenden Haltverbotsbeschilderung oder nach einer Vorschrift der Straßenverkehrsordnung (insbesondere § 12 StVO) nicht verboten ist.
(2) Zwischen 22:00 und 07:00 Uhr ist die Bereithaltung von Taxen für den öffentlichen Verkehr auch außerhalb der zugelassenen Taxenstandplätze auf öffentlichen Straßen und Plätzen erlaubt, jedoch nur dort, wo das Parken aufgrund einer bestehenden Haltverbotsbeschilderung oder nach einer Vorschrift der Straßenverkehrsordnung (insbesondere § 12 StVO) nicht verboten ist.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nur innerhalb der Gemeinde des Betriebssitzes. Das Bereithalten außerhalb der Gemeinde des Betriebssitzes ist nicht gestattet.
§ 3 Ordnung auf den Taxenplätzen
(1) Auf dem Taxenstandplatz dürfen, im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazität, nur dienstbereite Taxen stehen. Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen. Die Taxen müssen so aufgestellt werden, dass Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können und der übrige Verkehr so gering wie möglich behindert wird.
(2) Dem Fahrgast steht die Wahl des Taxis frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als dem an erster Stelle auf dem Taxenstandplatz stehenden Taxi befördert zu werden, muss diesem Taxi, sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt an den wartenden Taxen gestatten, sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden. Dies gilt auch wenn Fahraufträge über Taxenruf oder –funk erteilt werden. Die Fahrt ist unverzüglich und auf dem kürzesten Wege durchzuführen.
(3) Auf den Standplätzen ist auf Sauberkeit zu achten. Die Taxen dürfen auf den Standplätzen weder instand gesetzt noch gewaschen werden. Ebenso ist an Taxenstandplätzen Lärm bestmöglich zu vermeiden. Dies gilt insbesondere zur Nachtzeit und in Wohngebieten. Lärm entsteht insbesondere durch Türenschlagen, unnötiges Laufenlassen des Motors, lautes Unterhalten und die Einstellung der Rundfunkgeräte etc. Die Fahrer haben sich stets an ihren Fahrzeugen bereit zu halten.
§ 4 Dienstbetrieb
(1) Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind, im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG, zum Bereithalten ihrer Taxen verpflichtet. Die Genehmigungsbehörde kann generell oder im Einzelfall, in einer von ihr zu bestimmenden Form, einen Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht verlangen.
(2) Bereithalten und Einsatz der Taxen nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung können durch einen, von allen Taxenunternehmern aufgestellten, Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist aufgrund des festgestellten Verkehrsbedürfnisses, unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeiten, aufzustellen. Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann allgemein oder in Einzelfällen verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird. Im Bedarfsfall kann die Genehmigungsbehörde auch selbst einen Dienstplan aufstellen, der von den Taxenunternehmern und den Fahrern einzuhalten ist.
§ 5 Funkgeräte
(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während oder unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.
(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, dass sie den Fahrgast stören. Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.
§ 6 Fahrdienst
(1) Der Fahrzeugführer hat Wünschen des Fahrgastes, im Rahmen des ihm Zumutbaren, Folge zu leisten soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist dem Fahrgast die Platzwahl zu ermöglichen und seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster sowie des Schiebe- oder Ausstelldaches zu entsprechen. Die Belange und Wünsche von Menschen mit einer Behinderung sind in diesem Sinne besonders zu berücksichtigen.
(2) Die Beförderung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet. Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen untersagt.
(3) Der Fahrgast hat grundsätzlich Anrecht auf die Mitnahme von Haustieren, es sei denn, dass dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes gefährdet wird. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden. Dem Fahrzeugführer ist während seines Fahrdienstes die Mitnahme eigener Tiere untersagt.
(4) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um einen Auftrag zu erhalten, ist verboten.
(5) Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen durchgeführt werden.
§ 7 Beförderungsentgelte
Für die Inanspruchnahme eines Taxis im Geltungsbereich dieser Verordnung nach § 1 Abs. 1 gelten folgende Tarife: Diese sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 PBefG. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
I. Anfahrt
Tarifstufe 1 (von 06:00 bis 22:00 Uhr)
a) Kilometerpreis bis 5 Kilometer (0,10 Euro je 62,5 m) 1,60 Euro
b) Kilometerpreis ab 5 Kilometer (0,10 Euro je 58,82 m) 1,70 Euro
Tarifstufe 2 (von 22:00 bis 06:00 Uhr)
a) Kilometerpreis bis 5 Kilometer (0,10 Euro je 58,82 m) 1,70 Euro
b) Kilometerpreis ab 5 Kilometer (0,10 Euro je 55,56 m) 1,80 Euro
Eine Berechnung der Anfahrt entfällt beim Einstieg in ein bereitgehaltenes Taxi oder beim Heranwinken eines Taxis.
II. Taxen mit bis zu vier Fahrgastplätzen
Tarifstufe 3 (von 06:00 bis 22:00 Uhr)
a) Grundpreis 4,50 Euro
b) Kilometerpreis bis 5 Kilometer (0,10 Euro je 34,48 m) 2,90 Euro
c) Kilometerpreis ab 5 Kilometer (0,10 Euro je 37,04 m) 2,70 Euro
d) Wartezeit je Stunde (0,10 Euro je 9,00 Sek.) 40,00 Euro
Tarifstufe 4 (von 22:00 bis 06:00 Uhr)
a) Grundpreis 5,00 Euro
b) Kilometerpreis bis 5 Kilometer (0,10 Euro je 33,33 m) 3,00 Euro
c) Kilometerpreis ab 5 Kilometer (0,10 Euro je 35,71 m) 2,80 EUR
d) Wartezeit je Stunde (0,10 Euro je 9,00 Sek.) 40,00 EUR
III. Großraumtaxen: Beförderung von mindestens fünf Fahrgästen oder explizite Anfrage
Tarifstufe 5 (von 6:00 bis 22:00 Uhr)
a) Grundpreis 8,00 Euro
b) Kilometerpreis bis 5 Kilometer (0,10 Euro je 34,48 m) 2,90 Euro
c) Kilometerpreis ab 5 Kilometer (0,10 Euro je 37,04 m) 2,70 Euro
d) Wartezeit je Stunde (0,10 Euro je 9,00 Sek.) 40,00 Euro
Tarifstufe 6 (von 22:00 bis 06:00 Uhr)
a) Grundpreis 9,50 Euro
b) Kilometerpreis bis 5 Kilometer (0,10 Euro je 33,33 m) 3,00 Euro
c) Kilometerpreis ab 5 Kilometer (0,10 Euro je 35,71 m) 2,80 Euro
d) Wartezeit je Stunde (0,10 EUR je 9,00 Sek.) 40,00 Euro
§ 8 Schaltung des Fahrpreisanzeigers
(1) Wird ein Taxi telefonisch, per App oder auf andere Art und Weise bestellt, so ist dieser Weg ab dem, dem Besteller nächstgelegenen Taxenstandplatz, mit der Schaltung auf die entsprechende Tarifstufe 1 oder 2 zurückzulegen. Es sei denn der, dem Besteller nächstgelegene Taxenstandplatz, ist weiter vom Besteller entfernt als das diesen abholende Taxi. Dann ist diese kürzere Anfahrtsstrecke maßgeblich. Im Zweifel ist dies vom Taxiunternehmen nachzuweisen (z.B. durch entsprechende Aufzeichnungen oder Trackinggeräte). Das Umschalten auf die für die Beförderungsstrecke geltende Tarifstufe darf erst nach Ankunft am Bestellort und Aufnahme des Fahrgastes erfolgen.
(2) Der separate Tarif für Großraumtaxen darf nur verlangt werden, wenn mindestens 5 Fahrgäste befördert werden oder vom Auftraggeber ausdrücklich ein Großraumtaxi bestellt wurde.
(3) Bei Bestellung hat das Unternehmen den Fahrgast darauf hinzuweisen, dass zusätzliche Kosten für die Anfahrt und/oder für Großraumtaxen anfallen und ihn über deren voraussichtliche Höhe zu informieren.
(4) Bei einem Einstieg in ein bereitgehaltenes Taxi oder beim Heranwinken eines Taxis ist vor Fahrtantritt auf die zusätzlichen Kosten für Großraumtaxen hinzuweisen.
§ 9 Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 PBefG sind nur zulässig, wenn
1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und
3. die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.
Die Sondervereinbarungen müssen dem Landratsamt zur Prüfung vorgelegt werden. Sie werden erst nach schriftlicher Genehmigung durch das Landratsamt wirksam.
§ 10 Festpreisvereinbarung außerhalb des Pflichtfahrbereichs
(1) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Bodenseekreises liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrt vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei vereinbart werden kann.
(2 Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgelegten Beförderungsentgelte als vereinbart. Dies gilt entsprechend für Fahrten, die ihren Ausgangspunkt außerhalb des Bodenseekreises haben.
(3) Ist ein Festpreis vereinbart, muss dieser vor Fahrtantritt in den Taxameter eingegeben werden. Der Festpreis bleibt während der gesamten Fahrt auf dem Fahrtpreisanzeiger für den Kunden sichtbar stehen.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
(1) Eine Abschrift dieser Rechtsverordnung ist in der jeweils gültigen Fassung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.
(2) Zur Ausstellung von Quittungen sind in Taxen entweder eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen oder ein betriebsbereiter Quittungsdrucker vorzuhalten. Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens oder der Ordnungsnummer des Taxis auszustellen.
(3) Innerhalb des Fahrzeugs ist an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmens sowie der Ordnungsnummer des Fahrzeugs anzubringen.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Die Rechtsverordnung tritt am 01.04.2026 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt wird die Tarifordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 21.07.2022 und die Taxenordnung des Landratsamtes Bodenseekreis vom 20.07.2012 aufgehoben.
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