Bekanntmachung vom 19. Dezember 2022

Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 910) sowie von § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 12 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellung und grenzüberschrei-tende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022 (BGBl. I S. 959) hat der Kreistag am 16.11.2022 folgende

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege

beschlossen:

 
§ 1 Satzungszweck

(1) Die Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, dessen Merkmale die Familienähn-lichkeit und die enge persönliche Bindung eines Kindes an die Tagespflegeperson und deren häusliches Umfeld sind. Die Förderung der Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigne-ten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.
(2) Der Landkreis Bodenseekreis, Jugendamt erhebt in Fällen der von ihm vermittelten und finanzierten Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII monatlich gestaffelte öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge entsprechend dieser Satzung.

 
§ 2 Beitragspflicht

(1) Beitragspflichtig sind die Eltern und das Kind. Lebt das Kind nachweislich nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Kostenbeitragspflicht beginnt mit dem Tag, für den die laufende Geldleistung gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Tagespflegeperson bewilligt wird. Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid. Der Kostenbeitrag wird zum 10. eines Monats fällig.
(3) Die Kostenbeitragspflicht endet mit Ablauf des Tages, für den letztmalig eine laufende Geldleistung gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Tagespflegeperson erbracht wird.
(4) Die Kostenbeitragspflicht wird durch Ferien- und Krankheitszeiten des Kindes oder Urlaubs- und Krankheitszeiten der Tagespflegeperson, die durch eine durch das Jugendamt vermittelte Ersatzbetreuung aufgefangen werden, nicht berührt.
(5) Bei Personensorgeberechtigten bzw. Kindern mit einkommensabhängigem Sozialleistungsbezug nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG sowie mit Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag gemäß Bundeskindergeldgesetz (BKG) wird auf eine Erhebung eines Kostenbeitrages verzichtet (§ 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII).

 
§ 3 Höhe des Kostenbeitrages

(1) Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach der Anzahl der monatlichen Betreuungsstunden (Betreuungszeit) und der Anzahl der Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben.
(2) Betreuungszeit ist die Zeit, in der das Kind von der Tagespflegeperson betreut wird und die Voraussetzungen für die Förderung gemäß §§ 23, 24 SGB VIII gegeben sind.
(3) Leben mehrere Kinder in einer Familie, so kann eine Geschwisterermäßigung gewährt werden. Berücksichtigungsfähig sind die Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben. Bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern in einer Familie ist 77 % des maßgeblichen Kostenbeitrages je Kind zu entrichten, bei drei Kindern 51 %, bei vier und mehr Kindern 17 % (Sozialstaffelung).
(4) Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages stellen die Beträge der beigefügten Kostenbeitragstabelle dar, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus der Multiplikation der monatlichen Betreuungsstunden mit dem jeweiligen Faktor X je Betreuungsstunde aus der Kostenbeitragstabelle.
(5) Der Kostenbeitrag darf die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen.
(6) Zuweisungen des Landes nach § 29 c Finanzausgleichsgesetz werden gem. § 8 b Absatz 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) beim Kostenbeitrag berücksichtigt.

 
§ 4 Festsetzung

(1) Nach Antragstellung auf Förderung der Kindertagespflege und Bewilligung der Leistung nach §§ 23, 24 SGB VIII erfolgt die Festsetzung des Kostenbeitrages mittels Bescheid (Verwaltungsakt). Für die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sind das Alter des betreuten Kindes und die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ausschlaggebend.
(2) Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die maßgeblich für die Bemessung des Kostenbeitrages sind, sind unverzüglich mitzuteilen.
(3) Sofern sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen ergeben, werden die Änderungen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ab dem Folgemonat der Veränderung berücksichtigt.

 
§ 5 Erlass

(1) Auf Antrag können die Kostenbeiträge vom Jugendamt ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Kostenbeitragspflichtigen und dem Kind nachweislich nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Die zumutbare Belastung und damit das maßgebliche Einkommen richtet sich nach den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII (§ 90 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII), der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sowie nach den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg, ergänzt um die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Mit der Antragstellung auf Erlass der Kostenbeiträge haben die Eltern dem Jugendamt zur Prüfung des Antrages schriftlich die Einkommensverhältnisse der Haushaltsgemeinschaft nachzuweisen. Werden die Nachweise nicht oder nur unvollständig vorgelegt, erfolgt die Erhebung des Kostenbeitrages gemäß §§ 3,4 dieser Satzung.
(3) Änderungen in den persönlichen und/ oder Einkommensverhältnissen, die maßgeblich für die Prüfung des Antrages auf Erlass sind, sind unverzüglich mitzuteilen.

 
§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher gültige Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege vom 06.10.2010 außer Kraft.
 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis Bodenseekreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Friedrichshafen, den 16.11.2022

Lothar Wölfle
Landrat
 

Kostenbeitragstabelle - Anlage zur Satzung vom 16.11.2022 zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis

Sozialstaffelung Prozentuale Staffelung
des Kostenbeitrag
Faktor X je Betreuungsstunde
Alter des betreuten Kindes   Unter 3 Jahre Ab 3 Jahre
SGB II, SGB XII, Wohngeldgesetz,
AsylbLG, Kinderzuschlag gemäß BKG
0 % 0,00 Euro 0,00 Euro
1 Kind in der Familie 100 % 2,92 Euro 0,99 Euro
2 Kinder in der Familie 77 % 2,25 Euro 0,76 Euro
3 Kinder in der Familie 51 % 1,49 Euro 0,50 Euro
4 und mehr Kinder in der Familie 17 % 0,50 Euro 0,17 Euro

 
 
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Bekanntmachung vom 23. November 2022

Aufgrund von

  • § 3 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO)
  • §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  • §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
  • §§ 2 Abs. 1 bis 4, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)

hat der Kreistag des Landkreises Bodenseekreis am 16. November 2022 folgende Satzung beschlossen:  

 
I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung

(1) 1Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Zwecke des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) beitragen, nämlich die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (§ 1 KrWG). 2Dabei stehen nach § 6 Abs. 1 KrWG die Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in folgender Rangfolge:
  • Vermeidung,
  • Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  • Recycling,
  • sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung,
  • Beseitigung.
(2) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden kann.
(3) Der Landkreis informiert und berät die Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger über Möglichkeiten der Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, möglichst hochwertigen Verwertung, Trennung und Beseitigung von Abfällen.

 
§ 2 Entsorgungspflicht

(1) Der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibt im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG und seiner Pflichten nach § 20 KrWG die Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung.
(2)

1Der Landkreis entsorgt Abfälle im Rahmen der Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 KrWG. Abfälle, die außerhalb des Gebietes des Landkreises angefallen sind, dürfen dem Landkreis nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung überlassen werden. 2Überlassen sind mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe

  • zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereitgestellte Abfälle, sobald sie auf das Sammelfahrzeug verladen sind,
  • Abfälle, die vom Besitzer oder einem Beauftragten unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen nach § 18 befördert und dem Landkreis dort während der Öffnungszeiten übergeben werden,
  • schadstoffbelastete Abfälle aus privaten Haushaltungen mit der Übergabe an den stationären oder mobilen Sammelstellen.
(3) Die Entsorgungspflicht umfasst auch die in unzulässiger Weise abgelagerten Abfälle im Sinne von § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LKreiWiG.
(4) Der Landkreis kann Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen.

 
§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Grundstückseigentümer, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten (z. B. Mieter, Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen sowie die Abfallbesitzer, insbesondere Beförderer.
(3)

Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht

  • für die Entsorgung pflanzlicher Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist.
  • für Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, wenn die Verpflichteten diese selbst ordnungsgemäß und schadlos auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücke verwerten können und dies beabsichtigen.

 
§ 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht

(1) Von der Abfallentsorgung sind die in § 2 Abs. 2 KrWG genannten Stoffe, mit Ausnahme von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushaltungen, ausgeschlossen. 2Dies gilt auch für un- oder schwachgebundenem Asbestabfall.
(2)

Außerdem sind folgende Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen:

  • Abfälle, die Gefahren oder erhebliche Belästigungen für das Betriebspersonal hervorrufen können, insbesondere
    • Abfälle, von denen bei der Entsorgung eine toxische oder anderweitig schädigende Wirkung zu erwarten ist,
    • leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenschutzverordnung,
    • Carbonfaserabfälle,
    • Abfälle, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind und Gegenstände, die aufgrund von § 17 des Infektionsschutzgesetzes behandelt werden müssen,
  • Abfälle, bei denen durch die Entsorgung wegen ihres signifikanten Gehaltes an toxischen, langlebigen oder bioakkumulativen organischen Substanzen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist,
  • Abfälle, die Gefahren für die Entsorgungsanlagen oder ihre Umgebung hervorrufen oder schädlich auf sie einwirken können oder die in sonstiger Weise den Ablauf des Entsorgungsvorgangs nachhaltig stören oder mit den vorhandenen Gerätschaften in der Entsorgungsanlage nicht entsorgt werden können, insbesondere
    • Flüssigkeiten,
    • schlammförmige Stoffe mit mehr als 20 % Wassergehalt,
    • Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile,
    • Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, soweit sie in größeren als haushaltsüblichen Mengen anfallen,
    • nicht verwertbare Abfälle nach § 5 Abs.13e und Abs. 14d.
  • gefährliche Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), die nach § 2 Abs. 1 der Sonderabfallverordnung (SAbfVO) angedient werden müssen,
    • gewerbliche organische Küchen- und Speiseabfälle, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können,
    • Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten nicht vergleichbar sind.
    • Elektro- und Elektronik-Altgeräte, sowie Bau- und Bestandteile daraus, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen.
    • Reifen mit einem Durchmesser größer als 130 cm.
(3) § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LKreiWiG bleiben unberührt.
(4) Darüber hinaus kann der Landkreis mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, im Einzelfall von der öffentlichen Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen.
(5) 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben zu gewährleisten, dass die ausgeschlossenen Abfälle nicht dem Landkreis zur Entsorgung überlassen werden. 2Das gleiche gilt für jeden Anlieferer.
(6) Abfälle sind von der Entsorgung ausgeschlossen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung oder aufgrund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen.

 
§ 5 Abfallarten

(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2) Restmüll ist Abfall aus privaten Haushaltungen, der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt wird. Restmüll ist grundsätzlich frei von Abfällen zur Verwertung nach Abs. 4 sowie schadstoff-belasteten Abfällen nach Abs. 9.
(3) Sperrmüll ist Restmüll, der wegen seiner Sperrigkeit, auch nach zumutbarer Zerkleinerung, nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behälter passt und getrennt vom nicht sperrigen Restmüll eingesammelt oder selbstangeliefert wird.
(4) Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe) sind Abfälle, für die im Entsorgungsgebiet des Landkreises eine Verwertungs-/Entsorgungsmöglichkeit gibt z. B. Glas, Weißblech, Buntmetalle, Papier, Kartonagen, Altmetall, Altreifen, Elektroaltgeräte, Holz, Kork, Textilien.
(5)

Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgeführt sind, insbesondere

  • gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
  • Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Abfälle.
(6) Hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne von Absatz 5, soweit sie nach Art und Menge gemeinsam mit oder wie Restmüll aus privaten Haushaltungen eingesammelt werden können.
(7) Bioabfälle sind biologisch abbaubare nativ- und derivativ-organische Abfallanteile (z. B. organische Küchenabfälle, Hygienepapier, Kaffeefilter), aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen stammend, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Verwertung zugeführt werden.
(8) Gartenabfälle sind pflanzliche Abfälle, die auf gärtnerisch genutzten Grundstücken, in öffentlichen Parkanlagen und auf Friedhöfen sowie als Straßenbegleitgrün anfallen, z. B. Hecken- und Strauchschnitt, Laub, Baum- und Grasschnitt.
(9) Schadstoffbelastete Abfälle (Problemstoffe) sind Abfälle, die bei der Entsorgung Nachteile für Personen, Umwelt, Anlagen oder Verwertungsprodukte hervorrufen können, insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farben, Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Batterien, Akkumulatoren, Leuchtstoffröhren, Säuren, Laugen und Salze.
(10) 1Altmetalle sind Gegenstände aus Metall oder Teile hiervon. 2Zum Altmetall zählen insbesondere, Felgen ohne Reifen, Heizkörper, Metallteile von Maschinen und ähnliche Metallteile.
(11)

1Altholz ist gebrauchtes Holz, das als Massivholz oder sonstige Holzwerkstoffe oder Verbundholz mit überwiegendem Holzanteil anfallen kann. 2Es wird unterschieden zwischen:

  • nicht behandeltes Altholz, wie z. B. naturbelassenes, lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz,
  • behandeltes Altholz, wie z. B. verleimtes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel,
  • belastetes Altholz, das halogenorganische Verbindung in der Beschichtung enthält, aber keine Holzschutzmittel und
  • besonders belastetes Altholz, das Holzschutzmittel enthält, wie z. B. Altholzfenster, Eisenbahnschwellen, Hopfenstangen, Masten und Pfähle.
(12)

1Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind Altgeräte im Sinne des § 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). 2Für die Bereitstellung zur Abholung wird unterschieden zwischen:

  • Gruppe 1: Wärmeüberträger,
  • Gruppe 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten,
  • Gruppe 3: Lampen,
  • Gruppe 4: Großgeräte,
  • Gruppe 5: Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
  • Gruppe 6: Photovoltaikmodule.
(13)

1Erdaushub ist natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 2Es wird unterschieden zwischen:

  • verwertbarem, unbelastetem Erdaushub,
  • nicht verwertbarem, unbelastetem Erdaushub
  • nicht verwertbarem, belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse I nach der Deponieverordnung nicht überschreitet,
  • nicht verwertbarem, belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung nicht überschreitet.
  • nicht verwertbarem, belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung überschreitet.
(14)

1Inertabfälle sind Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen (z. B. mineralischer Bauschutt). 2Es wird unterschieden zwischen:

  • verwertbarem, unbelastetem Bauschutt, z. B. Mauerwerksabbruch, Betonabbruch, Dach-ziegel, Straßenaufbruch, der einer Verwertung zugeführt wird,
  • nicht verwertbaren, unbelasteten oder belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse I nach der Deponieverordnung nicht überschreiten,
  • nicht verwertbaren, belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung nicht überschreiten,
  • nicht verwertbaren, belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung überschreiten,
  • Asbestzementabfälle (festgebundener Asbestabfall),
  • Mineralfaserabfälle.
(15) Baustellenabfälle sind nicht mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen, die grundsätzlich frei von Abfällen zur Verwertung und schadstoffbelasteten Abfällen sind.
(16) Schlämme (Klärschlämme) sind Abfälle, die aus kommunalen und gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie bei der Reinigung von Abwasserkanälen anfallen, einschließlich Sandfanginhalten und Rechengut.
(17)

1Teer und teerhaltige Produkte sind feste, teer- und/oder bitumenhaltige Materialien, wie Asphalt, Bitumenbahnen, Teerpappe usw. 2Es wird unterschieden zwischen:

  • asbestfreien Teerabfällen
  • asbesthaltigen Teerabfällen


§ 6 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten

(1) 1Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanlieferer und Beauftragte (§ 19) sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. 2Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. 3Insbesondere sind sie zur Auskunft über die Zahl der Bewohner des Grundstücks und der Personen im jeweiligen Haushalt sowie über Zahl, Größe und den Verbleib der bereitgestellten Abfallbehälter verpflichtet. 4Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) 1In Zweifelsfällen hat der Überlassungspflichtige nachzuweisen, dass es sich nicht um von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Stoffe handelt. 2Solange der erforderliche Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall zurückgewiesen werden.
(3) 1Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind gemäß § 19 Abs. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und Verwertung von Abfällen zu dulden. 2Dies gilt gemäß § 19 Abs. 2 KrWG entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG erforderlich sind.

 
II. Einsammeln und Befördern der Abfälle

§ 7 Formen des Einsammelns und Beförderns

Die vom Landkreis zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert

durch den Landkreis oder von ihm beauftragte Dritte, insbesondere private Unternehmen,

  • im Rahmen des Holsystems oder
  • im Rahmen des Bringsystems oder

durch die Abfallerzeuger oder die Besitzer selbst oder ein von ihnen beauftragtes Unternehmen (Selbstanlieferer nach § 19).

 
§ 8 Bereitstellung der Abfälle

(1) Abfälle, die der Landkreis einzusammeln und zu befördern hat, sind nach Maßgabe dieser Satzung ausschließlich am Anfallort zur öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder zu den stationären Sammelstellen auf den Abfallentsorgungsanlagen zu bringen oder bei der mobilen Problemstoffsammlung dem Personal zu übergeben.
(2) 1Die Überlassungspflichtigen haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens zwei Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht, dem Landkreis schriftlich anzumelden. 2Die Verpflichtung des Landkreises zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens zwei Wochen nach der Anmeldung.
(3) 1Fallen auf einem Grundstück, das gewerblich genutzt wird, gewerbliche Siedlungsabfälle an, so ist der überlassungspflichtige Anteil der öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder mit Zustimmung des Landkreises auf die Abfallentsorgungsanlagen zu bringen. 2Fällt der überlassungspflichtige Abfall nur unregelmäßig oder saisonbedingt an, so sind Beginn und Ende des Anfalls dem Landkreis spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen.
(4)

Vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind neben den in § 4 Abs. 1, 2, 4 und 6 genannten Abfälle ausgeschlossen:

  • Abfälle, die besondere Gefahren oder schädliche Einwirkungen auf die Abfallgefäße oder die Transporteinrichtungen hervorrufen oder die wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht auf die vorhandenen Fahrzeuge verladen werden können;
  • Sperrige Abfälle, die sich nicht in den zugelassenen Abfallgefäßen unterbringen lassen und die üblicherweise nicht in privaten Haushaltungen anfallen sowie Altreifen und Abfälle aus Gebäuderenovierungen und Haushaltsauflösungen;
  • Erdaushub (§ 5 Abs. 13), Inertabfälle (§ 5 Abs. 14) und Baustellenabfälle (§ 5 Abs. 15);
  • Klärschlamm (§ 5 Abs. 16).

§ 9 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung

(1)

Folgende Abfälle zur Verwertung sind im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG getrennt von anderen Abfällen zu überlassen:

  • 1Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) ausschließlich in der Biotonne (§ 12 Abs.1 Nr. 2). 2Dabei darf der Wassergehalt 65 % nicht überschreiten. 3Ebenso darf der Biomüll nicht in Kunststoffbeutel, auch nicht aus biologisch abbaubaren Werkstoffen (BAW-Beutel) eingefüllt und in die Biotonne eingebracht werden.
  • 1Papier und Kartonagen in der Papiertonne (§ 12 Abs.1 Nr. 4) oder über Sammlungen (§ 12 Abs. 2 Satz 10). 2Zusätzliche Mengen sind zu den Abfallentsorgungsanlagen gemäß den Nummern 3 und 4 zu bringen.
  • Auf den Wertstoffhöfen in haushaltsüblichen Mengen aus privaten Haushaltungen.
  • Auf den Entsorgungszentren aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen.
(2) 1Nähere Hinweise zur Überlassung nach Nr. 3 und 4 gibt der Landkreis gemäß § 18 Abs. 4 durch die jeweilige Benutzungsordnung der Abfallentsorgungsanlagen bekannt.
(3) 1Auf den § 10 wird verwiesen. 2Zudem sind Abfälle zur Verwertung, die nach § 14 überlassen werden, ebenso getrennt bereitzustellen.
(4) Außerdem sind Inertabfälle (§ 5 Abs. 14) bis zu einer Menge von 7 m³ in die dafür jeweils bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren, darüber liegende Mengen direkt auf die jeweilige Deponie zu bringen.
(5) 1Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14e) müssen ordnungsgemäß verpackt angeliefert werden. 2Kleinmengen bis zu 100 kg sind dabei auf die Entsorgungszentren in Weiherberg und Überlingen-Füllenwaid, Anlieferungen über 100 kg ausschließlich auf die Deponie Überlingen-Füllenwaid zu bringen.
(6) Altholz (§ 5 Abs. 11) bis zu einer Menge von 7 m³ in die dafür bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren, darüber liegende Mengen direkt auf den Holzplatz des Entsorgungszentrums Weiherberg zu bringen.

 
§ 10 Getrenntes Einsammeln von schadstoffbelasteten Abfällen aus privaten Haushaltungen (Problemstoffsammlung) und Elektro- und Elektronik-Altgeräten

(1) 1Die nach § 3 Abs.1 und 2 Verpflichteten haben die schadstoffbelasteten Abfälle (§ 5 Abs. 9) in Kleinmengen zu den speziellen Sammelfahrzeugen oder zur stationären Annahme auf den Entsorgungszentren (§ 18) zu bringen und dem Personal zu übergeben. 2Der Landkreis führt hierzu im Frühjahr und im Herbst mobile Problemstoffsammlungen sowie in regelmäßigen Abständen stationäre Annahmen auf den Entsorgungszentren durch. 3Die jeweiligen Standorte und Annahmezeiten werden vom Landkreis bekanntgegeben.
(2) 1Elektro- und Elektronik-Altgeräte (§ 5 Abs. 12) sind dem Landkreis gemäß den Richtlinien des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) und im Rahmen der Überlassungspflicht entweder an den Sammelstellen auf den Entsorgungszentren und Wertstoffhöfen oder über die Sonderabfuhr (§ 14) bereitzustellen. 2Sie dürfen nicht in den Abfallbehältern nach § 12 bereitgestellt werden. 3Dabei sind, soweit zumutbar, die für die Gerätegruppen nach § 14 Abs. 1 S. 1 ElektroG vorhandenen Sammelbehälter zu benutzen. 4Die Standorte und Annahmezeiten der Sammelstellen sowie die zulässigen Anliefermengen werden vom Landkreis bekannt gegeben. § 11 Getrenntes Einsammeln von Restmüll In den Restmüllbehältern dürfen nur diejenigen Abfälle bereitgestellt werden, die nicht nach § 9 getrennt bereitzustellen oder zu den stationären oder mobilen Sammelstellen nach § 10 zu bringen sind.

 
§ 12 Zugelassene Abfallbehälter

(1)

Zugelassene Abfallbehälter (nach DIN EN 840-1 bis 840-6) sind ausschließlich die vom Land-kreis zur Verfügung gestellten Abfallbehälter:

  1. für den Restmüll (§ 5 Abs. 2) sowie für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 60, 80, 120 und 240 Litern (Restmüllbehälter; Farbe grau) und Abfallgroßbehälter mit einem Füllraum von 1,1 m³.
  2. für die Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 60, 80, 120 und 240 Litern (Biotonne; Farbe: braun);
  3. in Sonderfällen Restmüllsäcke mit 60 Liter Füllvolumen.
  4. für Papier und Kartonagen (§ 5 Abs. 4) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 120, 240 Litern und Abfallgroßbehälter mit einem Füllraum von 770 Litern und von 1,1 m³ - Papiertonne -, sowie in Sonderfällen Papierabfallsäcke.
(2) 1Für jeden Haushalt müssen ausreichend Abfallbehälter - mindestens ein Restmüllbehälter nach Abs. 1 Nr. 1 mit mindestens 60 Liter Füllvolumen und eine Biotonne nach Abs. 1 Nr. 2, sowie eine Papiertonne nach Abs. 1 Nr. 4 mit 240 Litern Füllvolumen - vorhanden sein. 2Dies gilt für die Biotonne nur dann, wenn die Abfallerzeuger oder Besitzer zu einer alle anfallenden kompostierbaren Stoffe umfassenden Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. 3Auf § 24 wird verwiesen. 4Hinsichtlich der jeweiligen Behältergröße steht jedem Haushalt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Voraussetzungen ein Behälterwahlrecht zu. 5Die Mindestgröße der Behälter richtet sich nach der Anzahl der Personen pro Haushalt. 6Dabei muss für den Restmüll ein Behältervolumen von mindestens 5 Liter pro Haushaltsangehörigen und Woche vorgehalten werden. 7Für jeden Restmüllbehälter ist eine Biotonne mit 60 Liter Füllvolumen vorzuhalten. 8Der Landkreis kann hiervon in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. 9In den Fällen, in denen der Haushalt von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, wird vom Landkreis ein Soll-Volumen von 10 Liter pro Haushaltsangehörigen und Woche zugrunde gelegt. 10Die Vorhaltung einer Papiertonne nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag ausgesetzt werden, wenn das Papier einer bestehenden gemeinnützigen Sammlung oder einer im Auftrag des Landkreises durchgeführten Straßensammlung durch einem am Wohnort ortsansässigen Verein zugeführt wird, bzw. dies aufgrund außergewöhnlicher Grundstücksbebauung (z. B. enger Altstadtbereich) nicht möglich ist.
(3) 1Mehrere Haushalte, deren Wohnungen sich auf dem gleichen Grundstück befinden, können auf schriftlichen Antrag bei der Behälterzuteilung zusammengefasst werden (Abfallgemeischaften). 2Voraussetzung ist die gemeinsame Nutzung des Restmüllbehälters und der Biotonne. 3Bei der Behälterwahl ist das Mindestbehältervolumen von 5 Liter pro Person und Woche einzuhalten. 4Auf § 23 wird verwiesen. 5In Fällen einer gemeinsamen Nutzung der Papiertonne können auf schriftlichen Antrag mehrere Haushalte zusammengefasst werden (Papiergemeinschaft). 6Dies gilt auch für Haushalte, die sich nicht auf dem gleichen Grundstück befinden. 7Im Fall einer Papiergemeinschaft ist der Landkreis berechtigt, ein Mindestvolumen pro Papiertonne festzulegen, das sich an 10 Liter pro Person und Woche orientiert.
(4) 1Für Grundstücke, auf denen ausschließlich hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) gemäß § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) anfallen, müssen je Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 in angemessenem Umfang Abfallbehälter - mindestens jedoch eine 60 Liter Restmülltonne nach Abs. 1 Nr. 1 - vorgehalten werden. 2Zu den nach Satz 1 vorzuhaltenden Restmüllbehältern können bei Bedarf Bio- und Papiertonnen zugeteilt werden.
(5) 1Für Grundstücke, auf denen Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) und sowohl Restmüll (§ 5 Abs. 2) als auch Gewerbeabfall (§ 5 Abs. 5 und 6) anfällt, sind je Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 zusätzlich zu den in Abs. 2 vorgeschriebenen Abfallbehältern eine Biotonne nach Abs. 1 Nr. 2 und eine Restmülltonne nach Abs. 1 Nr. 1 mit mindestens 60 Liter Füllraum bereitzustellen. 2Die Regelungen des Absatzes 2 gelten entsprechend. 3Sofern bei gemischt genutzten Grundstücken der Anteil des Restmülls und der Bioabfälle aus der geschäftlichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 nachweislich sehr gering ist und deshalb über den für den Haushaltsbereich des Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 auf dem gleichen Grundstück bereitgestellten Restmüllbehälter bzw. Biotonne mit entsorgt werden soll, befreit der Landkreis auf schriftlichen Antrag von der Verpflichtung gemäß Satz 1, wenn das für diesen Haushaltsbereich vorgehaltene Volumen zur Entsorgung der zusätzlich anfallenden Abfälle ausreicht. 4Diese Regelung gilt analog in den Fällen, in denen der Anteil des Restmülls- und der Bioabfälle aus dem Haushaltsbereich nachweislich sehr gering ist und deshalb über den für den Gewerbebetrieb oder die sonstige Einrichtung bereitgestellten Restmüllbehälter bzw. die Biotonne mitentsorgt werden soll.
(6) 1Fallen vorübergehend so viele Abfälle an, dass sie in den zugelassenen Abfallbehältern nicht untergebracht werden können, so dürfen neben den Abfallbehältern nach Abs. 1 Nr. 1,2,4 nur Abfallsäcke verwendet werden, die bei den vom Landkreis beauftragten Vertriebsstellen gekauft werden können. 2Der Landkreis gibt bekannt, welche Abfallsäcke für den Restmüll zugelassen und wo sie zu erwerben sind.
(7) 1Die zur Abfuhr bereitgestellten Restmüllbehälter und Biotonnen müssen durch die vom Landkreis jeweils vorgeschriebene Jahresgebührenmarke als zugelassen gekennzeichnet sein. 2Diese ist deutlich sichtbar jeweils auf dem Deckel der Restmüllbehälter und der Biotonnen anzubringen. 3Bei Fehlen oder Ungültigkeit der Jahresgebührenmarke wird der Restmüllbehälter bzw. die Biotonne nicht entleert.
(8) 1Der Austausch von Behältern ist zum Beginn des folgenden Kalendermonats möglich. 2Der Antrag muss dem Landkreis bis zum 15. des laufenden Kalendermonats vorliegen. 3Diese Regelung gilt für Abfallgemeinschaften (§ 23 Abs. 2) entsprechend. 4Auf die Gebührenregelung in § 22 Abs. 6 wird verwiesen.

 
§ 13 Abfuhr von Abfällen

(1) 1Der Restmüllbehälter (§ 12 Abs. 1 Nr.1) und die Biotonne (§ 12 Abs. 1 Nr.2) werden grundsätzlich abwechselnd 2-wöchentlich entleert. 2Die Restmüllbehälter mit 60 l und 80 l Füllvolumen werden wahlweise auch 4-wöchentlich entleert. 3Die für Gewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen zur Verfügung gestellten Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen mit 1,1 m³ werden wahlweise 4-wöchentlich, 14-tägig oder wöchentlich abgefahren. 4Der für die Abfuhr vorgesehene Wochentag wird bekanntgegeben. 5Im Einzelfall oder für einzelne Abfuhrbereiche kann ein längerer oder kürzerer Abstand für die regelmäßige Abfuhr festgelegt werden. 6In den Monaten Mai bis September wird in dem Gemeindegebiet der Stadt Überlingen die Biotonne zusätzlich wöchentlich entleert. 7Papiertonnen mit einem Füllvolumen von 120, 240 und 770 Liter werden 4-wöchentlich, Papiertonnen mit einem Füllvolumen von 1,1 m³ 2- oder 4-wöchentlich entleert.
(2) 1Die zugelassenen Abfallgefäße sind von den nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten am Abfuhrtag bis spätestens 6.00 Uhr, jedoch frühestens am Vortag der Abfuhr mit geschlossenem Deckel am Rand des Gehweges oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Straßenrand so bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden können und die Entleerung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich ist. 2Behälter mit einem Füllvolumen von 240 Liter dürfen bei der Entleerung maximal mit 120 kg befüllt sein. 3Der Landkreis kann in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort bestimmen. 4Nach der Entleerung sind die Abfallgefäße wieder zu entfernen. 5Nicht zugelassene Gefäße dürfen nicht zur Abfuhr bereitgestellt werden. 6Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel mühelos schließen lässt. 7Das Einfüllen von Abfällen in heißem Zustand ist nicht erlaubt. 8Einstampfen und Pressen von Abfällen in die Abfallbehälter ist nicht gestattet.
(3) 1Die gemäß § 12 Abs. 1 Nr.1 zugelassenen Abfallgroßbehälter ab 1,1 m³ Füllraum sind so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert oder abgeholt werden können. 2Die vorgesehenen Standplätze müssen einen festen Untergrund und einen verkehrssicheren Zugang haben, auf dem die Behälter leicht bewegt werden können. 3Der Landkreis kann im Einzelfall geeignete Standplätze bestimmen.
(4) Sind Straßen, Wege oder Teile davon mit den Sammelfahrzeugen nicht befahrbar oder können Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden, so haben die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 Abfallgefäße und Abfälle, die mit Sonderabfuhren gemäß § 14 eingesammelt werden, an eine vom Landkreis festgelegte, durch die Sammelfahrzeuge jederzeit erreichbare Stelle zu bringen.

 
§ 14 Sonderabfuhren

1Sperrmüll (§ 5 Abs. 3), Altmetalle (§ 5 Abs. 10), Altholz (§ 5 Abs. 11a bis c), Elektro- und Elektronikaltgeräte (Bildschirmgeräte, Kühlgeräte und Haushaltsgroß- und -kleingeräte) sowie Altkleider in haushaltsüblichen Mengen werden auf Abruf (2 Gutscheinkarten pro Haushalt und Jahr) getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. 2Einzelstücke dürfen ein Gewicht von 50 kg und eine Länge von 1,5 m nicht überschreiten. 3Falsch oder zu viel bereitgestellte Abfälle (pro Karte 3 m³) sind vom Überlassungspflichtigen selbst anzuliefern. 4Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8) werden 3mal im Jahr eingesammelt. 5Diese sind grundsätzlich entweder gebündelt oder in nicht zugebundenen Säcken gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bereitzustellen. 6Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und des § 13 Abs. 2 und 4 entsprechend.

 
§ 15 Einsammeln von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Gewerbeabfälle)

(1) 1Das Einsammeln von Gewerbeabfällen regelt der Landkreis im Einzelfall, soweit es die besonderen Verhältnisse beim Überlassungspflichtigen erfordern. 2Ist keine abweichende Regelung getroffen, gelten für die hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle die für die Abfuhr des Restmülls und der Bioabfälle maßgebenden Vorschriften gemäß den §§ 9 und 11 entsprechend.
(2) 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 werden auf schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Vorhaltung der nach § 12 vorgeschriebenen Abfallbehälter für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) befreit, wenn diese nicht in zumutbarer Weise für die weitere Entsorgung in den zugelassenen Abfallgefäßen bereitgestellt werden können. 2Die Regelungen des § 2 Abs. 2 hinsichtlich der Überlassungspflicht zur Entsorgung bleiben hiervon unberührt.

 
§ 16 Störungen der Abfuhr

(1) 1Können die in §§ 9,11 und 15 genannten Abfuhren aus einem vom Landkreis nicht zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. 2Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag.
(2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Beseitigung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung.

 
§ 17 Durchsuchung der Abfälle und Eigentumsübergang, Behandlung der Abfallbehälter, Haftung

(1) Überlassungspflichtige Abfälle nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden.
(2) 1Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum des Landkreises über. 2Werden Abfälle durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum des Landkreises über. 3Der Landkreis ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. 4Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z. B. bei persönlichen Papieren, übernimmt der Landkreis keine Verantwortung.
(3) 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben mit den ihnen zur Verfügung gestellten Abfallbehältern sorgfältig umzugehen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Behälter in einem gebrauchsfähigen und unfallsicheren Zustand erhalten und sorgfältig verwahrt werden. 2Dies umfasst auch die Reinigung der Abfallbehälter. 3Sie haften gegenüber dem Landkreis für Beschädigungen infolge grob fahrlässiger Behandlung oder selbstverschuldeter oder vorsätzlicher Beschädigung der Abfallbehälter.
(4) 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haften für Schäden, die durch eine unsachgemäße oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung der Abfallabfuhr entstehen. 2Die Benutzer haben den Landkreis von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

 
III. Entsorgung der Abfälle

§ 18 Abfallentsorgungsanlagen

(1)

1Der Landkreis betreibt zur Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle folgende Abfallentsorgungsanlagen und stellt diese den Kreiseinwohnern und den ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen zur Verfügung.

  • Entsorgungszentren:
    • Entsorgungszentrum Weiherberg in Friedrichshafen-Raderach (mit DK II - Deponie)
    • Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel in Tettnang - Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid in Überlingen (mit DK I - Deponie)
  • Wertstoffhöfe in den Gemeinden.

2Eine Übersicht über die zur Verfügung gestellten Wertstoffhöfe wird öffentlich bekannt gemacht.

(2) Der Landkreis ist berechtigt, Abfälle einer anderen Abfallentsorgungsanlage zuzuweisen, falls dies aus Gründen einer geordneten Betriebsführung notwendig ist.
(3) Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeiten auf den Abfallentsorgungsanlagen infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten, gesetzlicher Feiertage oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, steht den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 oder 2, sowie Dritten kein Anspruch auf Anlieferung oder auf Schadensersatz zu.
(4) Für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere deren Anlieferungszeiten sowie Art und Weise der Überlassung der Abfälle, erlässt der Landkreis Benutzungsordnungen.
(5) 1Die Benutzer der Abfallentsorgungsanlagen haben den Anordnungen der Bediensteten des Landkreises und des Betriebspersonals der einzelnen Abfallentsorgungsanlagen Folge zu leisten. 2Der Landkreis übt das Hausrecht auf allen Abfallentsorgungsanlagen aus.

 
§ 19 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen durch Selbstanlieferer

(1) Die Kreiseinwohner und die ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, Abfälle, die in § 26 aufgeführt werden, selbst anzuliefern (Selbstanlieferer) oder durch Beauftragte anliefern zu lassen.
(2) 1Abfälle zur Verwertung, die nach § 9 getrennt von anderen Abfällen einzusammeln sind, sowie schadstoffbelastete Abfälle (§ 5 Abs. 9), werden nicht zur Beseitigung angenommen. 2Sie sind von den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 oder durch Beauftragte im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG zu den vom Landkreis dafür jeweils bestimmten Anlagen (vom Landkreis betriebene oder ihm zur Verfügung stehende stationäre Sammelstellen und Abfallentsorgungsanlagen einschließlich Zwischenlager, Einrichtungen Privater, die sich gegenüber dem Landkreis zur Rückführung der angelieferten Stoffe in den Wirtschaftskreislauf verpflichtet haben) zu bringen. 3Materialien laut Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung sind den Rücknahmeverpflichteten zuzuführen. 4Der Landkreis informiert die Selbstanlieferer durch Bekanntgabe und auf Anfrage über die Anlagen im Sinne des Satzes 2. 5Er kann die Selbstanlieferung durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von den Sätzen 1 und 2 regeln.
(3) 1Besteht eine Nachweispflicht nach Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV), ist die Abfallanlieferung nur mit einem Entsorgungsnachweis (EN) oder einem Sammelentsorgungsnachweis (SN) zulässig. 2Davon unabhängig ist die Anlieferung bei Kleinstmengen pro Abfallart nur bei Führung des entsprechenden Übernahmescheines nach § 12 und 16 NachwV zulässig.
(4) Sollen Abfälle auf einer Abfallentsorgungsanlage (Deponie) abgelagert oder verwertet werden, so hat der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, dem Deponiebetreiber (Landkreis) vor der Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit den in § 8 Deponieverordnung genannten Angaben vorzulegen. Der Deponiebetreiber (Landkreis) hat das Recht, Abfälle zurückzuweisen, wenn diese Angaben nicht gemacht werden.  

 
IV. Benutzungsgebühren

§ 20 Grundsatz, Umsatzsteuer

(1) Der Landkreis erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren.
(2) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

 
§ 21 Gebührenschuldner

(1)

Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren nach §§ 22 bzw. 25 sind

  • die zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen;
  • bei Abfallgemeinschaften (§ 23) für die Haushaltsgebühr (§ 22 Abs. 2) die einzelnen Haushalte der Abfallgemeinschaft und für die Behältergebühr (§ 22 Abs. 3) und Tauschgebühr (§ 22 Abs. 6 Satz 1) der Rechnungsempfänger der Abfallgemeinschaft (§ 23 Abs. 2).
  • bei hausmüllähnlichen gewerblichen Siedlungsabfällen und gewerblichen Siedlungsabfällen, die zur Überlassung der Abfälle verpflichteten natürlichen und juristischen Personen.

Für die Gebühr haften die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1.

(2) 1Gebührenschuldner für die Gebühren nach § 26 ist derjenige, bei dem die Abfälle angefallen sind. 2Erhoben werden diese Gebühren von den Anlieferer, die die Abfallentsorgungsanlage des Landkreises benutzen (durchlaufender Posten). 3Ist der Gebührenschuldner nach Satz 1 nicht bestimmbar, ist der Anlieferer Gebührenschuldner.
(3) 1Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 2Für die Benutzungsgebühren nach § 22 bis 25 haften die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1. 3Die Gebühren begründen nicht nur eine persönliche Haftung des oder der Gebührenschuldner, sondern liegen wegen ihrer Grundstücksbezogenheit zugleich als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(4) 1Soweit der Landkreis die Bemessungsgrundlagen für die Gebühr nicht ermitteln oder berechnen kann, schätzt er sie. 2Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 3Die Städte und Gemeinden teilen dem Landkreis die zur Gebührenerhebung notwendigen Daten mit. 4Die Gebührenschuldner werden darüber mit dem Abfallgebührenbescheid unterrichtet.
(5) 1Die Gebührenschuldner und ihre Beauftragten sind nach Aufforderung durch den Landkreis verpflichtet, Auskünfte und Erklärungen über alle für die Gebührenerhebung maßgebenden Umstände in der vom Landkreis geforderten Form abzugeben. 2Der Landkreis kann für die Abgabe der Erklärungen Fristen setzen.

 
§ 22 Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die der Landkreis einsammelt

(1) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen werden in Form einer Haushaltsgebühr und einer Behältergebühr erhoben.
(2)

1Die Haushaltsgebühr wird nach der Zahl der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 27 Abs. 1) zu einem Haushalt gehörenden Personen bemessen. 2Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. 3Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. 4Als Haushalt gelten auch die einzelnen Mitglieder von Wohngemeinschaften und Untermieter sowie Wohnheimbewohner, wenn sie allein wirtschaften. 5Als Haushalte gelten auch Wochenend- und Ferienhäuser bzw. -wohnungen. 6Die Gebührenveranlagung erfolgt für den Hauptwohnsitz sowie für den Nebenwohnsitz im Landkreis.

7Die Haushaltsgebühr beträgt jährlich:

  Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück 82,00 Euro
  Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück 126,00 Euro
  Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück 135,00 Euro
  Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück 138,00 Euro
  Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt 143,00 Euro
 

8Im Abfuhrbezirk der Gemeinde Überlingen wird die Biotonne in den Monaten Mai bis September wöchentlich geleert.

9Die Haushaltsgebühr beträgt daher jährlich:

  Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück 91,00 Euro
  Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück 140,00 Euro
  Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück 150,00 Euro
  Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück 153,00 Euro
  Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt 159,00 Euro
  10In der Haushaltsgebühr ist die Abfuhr der Biotonne als Leistung enthalten. 11Für Eigenkompostierer kann eine Ermäßigung auf die Haushaltsgebühr gewährt werden. 12Näheres hierzu ist in § 24 geregelt.
(3)

1Die Behältergebühr beträgt jährlich je Restmüllbehälter mit

  1.  60 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 24,00 Euro
  2.  80 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 32,00 Euro
  3.  60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 48,00 Euro
  4.  80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 64,00 Euro
  5.  120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 96,00 Euro
  6.  240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 192,00 Euro
  7.  1,1 m³ Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 880,00 Euro
  8.  1,1 m³ Füllraum bei 1-wöchentlicher Leerung 1.760,00 Euro
  2Die Gebühr für einen Abfallsack beträgt 3,00 Euro.
(4) In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 4 wird neben der Behältergebühr für den Restmüllbehälter gemäß § 25 Abs. 1 die Haushaltsgebühr für Haushalte gemäß § 22 Abs. 2 i. V. m. der Ermäßigung für Eigenkompostierer gemäß § 24 Abs. 3 erhoben. 2Dies gilt nur unter den Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 2.
(5) Die Erhebung der Benutzungsgebühren bei Abfallgemeinschaften ist in § 23 näher geregelt.
(6) 1Die Gebühr für den zweiten Austausch der Abfallbehälter nach § 12 Abs. 8 innerhalb eines Kalenderjahres beträgt 20 Euro. 2Für die erstmalige Behälterzustellung bei Neuzuzügen und beim erstmaligen Umtausch wird keine Gebühr erhoben. 3Für die Ersatzgestellung von Abfallbehältern infolge einer durch den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 grob fahrlässig herbei geführten oder selbst verschuldeten Beschädigung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 wird für Abfallbehälter bis zum einem Füllraum von 240 Liter 25 Euro und ab einem Füllraum von 1,1 m³ 200 Euro erhoben. 4Sofern Biotonnen aufgrund von Fehlwürfen nicht geleert wurden, können diese beim nächsten Restmüllabfuhrtermin gegen Gebühr bereitgestellt werden (Ersatzentleerung). 5Für die Ersatzentleerung werden für Bioabfallbehälter bis zu einem Füllraum von 80 Litern 10 Euro und bis zu einem Füllraum von 240 Litern 20 Euro pro Entleerung erhoben. 6Für die einmalige Gestellung von Behältern mit Schloss wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben. 7Vom Abfuhrunternehmen wegen Fehlbefüllung gekennzeichnete, liegengelassene Gelbe Säcke können gegen eine Gebühr von 10 Euro in der Restmülltonne zur Entleerung bzw. Mitnahme bereitgestellt werden.

 
§ 23 Abfallgemeinschaften

(1) 1Für die Benutzungsgebühren bei Abfallgemeinschaften gilt § 22 Abs. 1 - 3 mit nachfolgenden Regelungen entsprechend. 2Jeder Haushalt, der sich an einer Abfallgemeinschaft beteiligt, muss die Haushaltsgebühr entsprechend der Anzahl der Personen im Haushalt entrichten. 3Die Behältergebühr für den oder die gemeinsam genutzten Abfallbehälter entsteht für die Abfallgemeinschaft nur einmal.
(2) 1Der Antrag auf Bildung einer Abfallgemeinschaft muss schriftlich gestellt werden. 2Dabei muss sich einer der an der Abfallgemeinschaft beteiligten Haushaltsvorstände oder der Grundstückseigentümer zur Zahlung der Behältergebühr sowie der Austauschgebühr (§ 22 Abs. 6) für alle beteiligten Haushalte gegenüber dem Landkreis verpflichten. 3Dritte (z. B. Hausverwalter) können diese Verpflichtung ebenfalls übernehmen.

 
§ 24 Gebührenermäßigung für Eigenkompostierer

(1) Eigenkompostierer sind Haushalte, die alle anfallenden kompostierbaren Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) nachweislich selbst einer ordnungsgemäßen Kompostierung zuführen.
(2)

Die Anerkennung als Eigenkompostierer wird gewährt, wenn folgende Voraussetzungen zudem gegeben sind:

  • ausreichend große Ausbringungsfläche (Richtwert: 25 m² pro Person) für die Kompostierung auf dem selbstbewohnten Grundstück;
  • Einrichtungen eines fachgerechten Kompostplatzes oder Nutzung eines Schnellkomposters unter Beachtung der gesetzlichen Abstandsregelungen zur Grundstücksgrenze;
  • Einhaltung der Grundregeln der Kompostierung;
  • kein Bioabfall (§ 5 Abs. 7) in den Abfallbehältern nach § 12 Abs. 1 überlassen wird.
(3)

Für anerkannte Eigenkompostierer wird eine Ermäßigung auf die Haushaltsgebühr gewährt. Die Ermäßigung beträgt jährlich

  1.  Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück 20,00 Euro
  2.  Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück 31,00 Euro
  3.  Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück 33,00 Euro
  4.  Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück 34,00 Euro
  5.  Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt auf dem Grundstück 35,00 Euro
(4) 1Die Ermäßigung als Eigenkompostierer kann zum Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt werden. 2Sie muss schriftlich beim Landkreis beantragt werden. 3Auf § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird verwiesen. 4Die Anträge sind bei den Gemeindeverwaltungen und beim Landratsamt erhältlich. 5Der Antrag muss dem Landkreis bis zum 15. des laufenden Kalendermonats vorliegen. 6Die Ermäßigung als Eigenkompostierer wird nur dann gewährt, wenn der Landkreis die Möglichkeit hat, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Ermäßigung jederzeit zu prüfen. 7Der Landkreis kann die Ermäßigung jederzeit widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind, mit der Folge, dass ab dem nächsten Kalendermonat die volle Haushaltsgebühr erhoben gewährt wird.
(5) 1Haushalte, die sich zu Abfallgemeinschaften (§ 23) zusammengeschlossen haben, können nur gemeinsam eine Ermäßigung als Eigenkompostierer beantragen. 2§ 3 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. 3Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Abs. 1 und 2) wird die Ermäßigung auf die Haushaltsgebühr für jeden Haushalt gewährt. 4Im übrigen gelten die Regelungen des Abs. 4 entsprechend.

 
§ 25 Benutzungsgebühren für die Entsorgung der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen

(1)

1Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von gewerblichen (§ 5 Abs. 5) und hausmüllähnlichen gewerblichen (§ 5 Abs. 6) Siedlungsabfällen werden durch eine Behältergebühr für den Restmüllbehälter erhoben. 2Über diese Behältergebühr ist für jeden Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen von 60, 80, 120 und 240 Litern (Buchst. a) die 14-tägige Abfuhr einer Biotonne mit einem Füllvolumen von 60 Liter bereits abgegolten. 3Für jeden Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen von 1,1 m³ (Buchst. b) ist die 14-tägige Abfuhr einer Biotonne mit einem Füllvolumen von 240 Liter bereits abgegolten.

4Die Gebühren betragen jährlich

  • je Restmüllbehälter mit
  1. 60 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 94,00 Euro
  2. 80 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 102,00 Euro
  3. 60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 117,00 Euro
  4. 80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 132,00 Euro
  5. 120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 162,00 Euro
  6. 240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 252,00 Euro
 
  • je Restmüllbehälter mit 1,1 m³ Füllraum
  1. bei 4-wöchentlicher Leerung 1.348,00 Euro
  2. bei 2-wöchentlicher Leerung 1.744,00 Euro
  3. bei wöchentlicher Leerung 2.536,00 Euro
(2)

1Werden zusätzliche Biotonnen gemäß Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 S.1 zur Abfuhr bereitgestellt, sind für jede zusätzliche Biotonne jährlich folgende Behältergebühren zu entrichten:

  1.  60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 57,00 Euro
  2.  80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 76,00 Euro
  3.  120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 114,00 Euro
  4.  240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 228,00 Euro
  2Wird im Falle der Beanspruchung zusätzlicher Biotonnen, die zugeordnete Biotonne mit 60 Litern nach Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 S.1 nicht mehr benötigt, ermäßigt sich die Gebühr für die zusätzliche Biotonne um 57 Euro oder erhöht sich bei beantragter Volumenvergrößerung entsprechend um folgende Gebührensätze:
  Mehrbetrag 60 - 80 Liter 19,00 Euro
  Mehrbetrag 60 - 120 Liter 57,00 Euro
  Mehrbetrag 60 - 240 Liter 171,00 Euro
  Mehrbetrag 80 - 120 Liter 38,00 Euro
  Mehrbetrag 80 - 240 Liter 152,00 Euro
  Mehrbetrag 120 - 240 Liter 114,00 Euro
  3Auf schriftlichen Antrag beträgt die Zusatzgebühr für die wöchentliche Abfuhr der Biotonne eines in Überlingen ansässigen Gewerbebetriebes oder sonstiger Einrichtung in den Monaten Mai bis September:
  Für eine Biotonne mit 60 Liter Füllvolumen 15,00 Euro
  Für eine Biotonne mit 80 Liter Füllvolumen 17,00 Euro
  Für eine Biotonne mit 120 Liter Füllvolumen 21,00 Euro
  Für eine Biotonne mit 240 Liter Füllvolumen 32,00 Euro
(3) 1Die reine Vermietung von Ferienwohnungen oder Zimmern wird bei der Gebührenveranlagung als Gewerbebetrieb behandelt. 2Dies gilt auch für Pensionen. 3Einrichtungen, in denen die Bewohner nicht selbst wirtschaften, werden als Gewerbebetrieb behandelt. 4Es gelten die Regelungen der Abs. 1 bis 2 entsprechend.
(4) 1Bei gemischt genutzten Grundstücken, d. h. bei Grundstücken, die sowohl Wohnzwecken als auch anderen Zwecken dienen, werden neben den Benutzungsgebühren nach § 22 Abs. 1-3 zusätzlich Gebühren nach Abs. 1 und 2 erhoben. 2In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 3 wird keine zusätzliche Gebühr nach Abs. 1 und 2 erhoben.

 
§ 26 Gebühren bei der Selbstanlieferung von Abfällen

(1) 1Bei der Anlieferung von Abfällen auf den Entsorgungszentren werden die Gebühren nach dem Gewicht der angelieferten Abfälle bzw. nach der Stückzahl bemessen. 2Die Abfälle sind nach Möglichkeit sortenrein anzuliefern und getrennt zu wiegen.
(2) Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Weiherberg betragen für:
  Restmüll (§ 5 Abs. 2): 253,00 Euro/Tonne
  verwertbarer Erdaushub (§ 5 Abs. 13 a): 10,00 Euro/Tonne
  verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 b,c; Abs. 14 a,b):
DK I aus dem Bodenseekreis
47,00 Euro/Tonne
  verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 d; Abs. 14 c):
DK II
95,00 Euro/Tonne
  Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14 e): 105,00 Euro/Tonne
  Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs.14 f): 500,00 Euro/Tonne
  Teer und teerhaltige Produkte ( § 5 Abs. 17a): 585,00 Euro/Tonne
  Teer und teerhaltige Produkte ( § 5 Abs. 17b): 865,00 Euro/Tonne
  Bioabfälle (§ 5 Abs. 7): 253,00 Euro/Tonne
  Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8): 65,00 Euro/Tonne
  Reifen bis 70 cm Durchmesser: 4,50 Euro/Stück
  Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser: 15,00 Euro/Stück
  Altholz (§ 5 Abs.11): 45,00 Euro/Tonne
  Gasflaschen (bis zu 5 kg) 10,00 Euro/Stück
  Gasflaschen (ab 5 kg) 15,00 Euro/Stück
  Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle:
Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein
Asbestsack groß

3,00 Euro/Sack
10,00 Euro/Sack
  Gebühr für die stationäre Annahme von
Problemstoffen Preisgruppe 1*2
Problemstoffen Preisgruppe 2*3
Problemstoffen Preisgruppe 3*4


11,60 Euro/kg
1,86 Euro/kg
1,00 Euro/kg

  Nachtspeicheröfen*5 170,00 Euro/Stück
  ---
*2Quecksilberhaltige Produkte
*3Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel, Holzschutzmittel, Ammoniak, Säuren, Laugen, Spraydosen, Feuerlöscher, Laborchemikalien, Fotochemikalien, Entwicklerflüssigkeit, Fixierbäder
*4Farben und Lacke, Tenside, Lösemittel, Leeremballagen, ölverunreinigte Betriebsmittel, Ölfilter, Altöl
*5Sofern dies nicht ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt oder beschädigt angeliefert werden
---
(3) Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel betragen für:
  Restmüll (§ 5 Abs. 2): 253,00 Euro/Tonne
  verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 b,c; Abs. 14 a,b):
DK I aus dem Bodenseekreis
47,00 Euro/Tonne
  verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 d; Abs. 14 c):
DK II
95,00 Euro/Tonne
  Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs.14 f): 500,00 Euro/Tonne
  Bioabfälle (§ 5 Abs. 7): 253,00 Euro/Tonne
  Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8): 65,00 Euro/Tonne
  Reifen bis 70 cm Durchmesser: 4,50 Euro/Stück
  Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser: 15,00 Euro/Stück
  Altholz (§ 5 Abs.11): 45,00 Euro/Tonne
  Gasflaschen (bis zu 5 kg) 10,00 Euro/Stück
  Gasflaschen (ab 5 kg) 15,00 Euro/Stück
  Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle:
Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein
Asbestsack groß

3,00 Euro/Sack
10,00 Euro/Sack
  Gebühr für die stationäre Annahme von
Problemstoffen Preisgruppe 1
Problemstoffen Preisgruppe 2
Problemstoffen Preisgruppe 3

11,60 Euro/kg
1,86 Euro/kg
1,00 Euro/kg
(4) Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid betragen für:
  Restmüll (§ 5 Abs. 2): 253,00 Euro/Tonne
 

verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 b,c; Abs. 14 a,b):
DK I aus dem Bodenseekreis

47,00 Euro/Tonne
  verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 b,c; Abs. 14 a,b):
DK I aus anderen Gebietskörperschaften im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung
63,00 Euro/Tonne
  verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 d; Abs. 14 c):
DK II
95,00 Euro/Tonne
  Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14 e) 105,00 Euro/Tonne
  Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs.14 f): 500,00 Euro/Tonne
  Bioabfälle (§ 5 Abs. 7): 253,00 Euro/Tonne
  Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8): 65,00 Euro/Tonne
  Reifen bis 70 cm Durchmesser: 4,50 Euro/Stück
  Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser: 15,00 Euro/Stück
  Altholz (§ 5 Abs.11): 45,00 Euro/Tonne
  Gasflaschen (bis zu 5 kg) 10,00 Euro/Stück
  Gasflaschen (ab 5 kg) 15,00 Euro/Stück
  Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle:
Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein
Asbestsack groß

3,00 Euro/Sack
10,00 Euro/Sack
  Gebühr für die stationäre Annahme von
Problemstoffen Preisgruppe 1
Problemstoffen Preisgruppe 2
Problemstoffen Preisgruppe 3

11,60 Euro/kg
1,86 Euro/kg
1,00 Euro/kg
(5)

Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 wird bei der Anlieferung von folgenden Abfällen unter 100 kg eine Pauschalgebühr

  • in Höhe von 5 Euro erhoben:
    • festgebundenem Asbestzementabfall (§ 5 Abs. 14e);
    • Inertabfällen (§ 5 Abs. 14c) - DK II;
    • Erdaushub (§ 5 Abs.13d) - DK II;
    • Mineralfaserabfällen (§ 5 Abs. 14f) als Kofferraumladung;
  • in Höhe von 10 Euro erhoben:
    • Restmüll (§ 5 Abs. 2) und
    • Bioabfall (§ 5 Abs. 7);
  • in Höhe von 20 Euro erhoben:
    • Mineralfaserabfällen (§ 5 Abs. 14f);
    • asbestfreier Teer und teerhaltige Produkte (§ 5 Abs. 17a);
  • in Höhe von 30 Euro erhoben:
    • asbesthaltiger Teer und teerhaltige Produkte (§ 5 Abs. 17b)
(6)

1Nur bei einer ausschließlich einmaligen Anlieferung von Kleinstmengen pro Tag wird für folgende Abfälle keine Gebühr erhoben:

  • bis 100 kg
    • DK I - Inertabfälle (§ 5 Abs. 14 a, b)/Erdaushub (§ 5 Abs. 13 c);
    • Altholz (§ 5 Abs. 11);
  • bis 150 kg:
    • Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8);
  • bis 200 kg:
    • Erdaushub (§ 5 Abs. 13a);
    • Sperrmüll ( § 5 Abs. 3) und Altholz ((§ 5 Abs. 11) mit der Gutscheinkarte für 1 Abholung sperriger Abfälle;
  • Problemstoffe der Preisgruppe 1 aus privaten Haushaltungen bis 5 kg,
  • Problemstoffe der Preisgruppe 2 aus privaten Haushaltungen bis 20 kg,
  • Problemstoffe der Preisgruppe 3 aus privaten Haushaltungen bis 50 kg,

2Übersteigt die einmalige Anlieferung dieses Gewicht, wird nach den Absätzen 2 bis 4 berechnet. 3Dies gilt auch unabhängig von dem Gewicht der Erstanlieferung für jede weitere Anlieferung der gleichen Abfallart am gleichen Tag. 4Unterschreitet solch eine weitere Anlieferung ein Gewicht von 100 kg wird diese grundsätzlich mit einem Gewicht von 100 kg berechnet. 5Die Anlieferung von Abfällen zur Verwertung (§ 5 Abs. 4 - mit Ausnahme von Altholz, Altreifen, Bioabfällen, Gartenabfällen und Nachtspeicheröfen) ist generell gebührenfrei.

(7) Das Landkreispersonal ist berechtigt, bei vermischten Ladungen ohne Zwischenwiegungen die einzelnen Gewichte der unterschiedlichen Abfallfraktionen abzuschätzen.
(8) Für Anlieferungen von im Kreisgebiet auf gemeinnütziger Basis nach vorheriger schriftlicher Anmeldung durchgeführten Flächensäuberungen - See- und Waldputzete - wird keine Gebühr erhoben.
(9) 1Soweit die Entsorgung angelieferter Abfälle einen das übliche Maß übersteigenden Betriebs- und Verwaltungsaufwand (z. B. Zwischenlagerung, Wiederbeladung oder zusätzlicher Formularservice) erfordert, werden zu den genannten Gebühren Zuschläge in Höhe der Mehrkosten berechnet. 2Diese Zuschläge betragen für zusätzlichen Personaleinsatz 33 Euro und für zusätzlichen Maschineneinsatz 47 Euro je angefangene Stunde. 3Soweit Analysen der angelieferten Abfälle erforderlich sind, gehen die Kosten dafür zu Lasten des Gebührenschuldners (§ 21 Abs. 2) und werden zusätzlich erhoben.
(10) Bei unregelmäßiger Anlieferung sind Benutzungsgebühren mit einem Betrag unter 50 Euro ausschließlich bar, per Verrechnungsscheck oder per EC-Karte (Lastschriftverfahren) bzw. per Geldkarte unverzüglich nach der Wiegung zu begleichen.
(11) Die Gebühr wird ausschließlich bei Barzahlung kaufmännisch auf volle 0,10 Euro gerundet.

 
§ 27 Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) 1Die Haushaltsgebühr gemäß § 22 Abs. 2 i. V. m. §§ 23 und 24 und die Behältergebühr gemäß § 22 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 und 2 werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. 2Bei diesen Gebühren entsteht die Gebührenschuld jeweils am 1. Januar. 3Beginnt die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 im Laufe des Jahres, so entsteht die Gebührenschuld mit dem 1. Tag des auf den Eintritt der Verpflichtung folgenden Kalendermonats. 4In diesen Fällen wird für jeden vollen Kalendermonat 1/12 der Haushaltsgebühr erhoben. 5Die Gebührenschuld wird zum 1. Werktag des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 6Der Gebührenschuldner erhält je Abfallbehälter eine Gebührenmarke, die zur Kennzeichnung des Restmüllbehälters und der Biotonne auf die Abfallgefäße zu kleben sind.
(2) Die Gebühren für die Benutzung von Abfallsäcken entstehen bei deren Erwerb und sind sofort zur Zahlung fällig.
(3) 1Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der erstmaligen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nach der Anmeldung oder Anzeige des Verpflichteten oder Berechtigten nach § 3 Abs. 1 oder 2. 2Dies gilt auch für den Fall der Selbstanlieferung nach § 26. 3Die Gebühren werden bei privaten Anlieferern und unregelmäßig auftretenden gewerblichen Anlieferungen sofort, ansonsten am 1. Werktag des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 4Im Fall eines zwangsweisen Anschlusses an die kommunale Abfallentsorgung des Landkreises beginnt das Benutzungsverhältnis mit der Bereitstellung eines Abfallbehälters und der Zustellung der Anschlussverfügung durch den Landkreis. 5Das Benutzungsverhältnis endet mit dem Wegfall der Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 und der Beendigung der tatsächlichen Inanspruchnahme.


§ 28 Änderungen in der Gebührenpflicht und Gebührenerstattung

(1) 1Treten im Laufe des Jahres Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen ein, wird die Gebühr, beginnend mit dem 1. Tag des auf die Änderung folgenden Kalendermonats, neu festgesetzt, wobei für jeden Kalendermonat 1/12 der Haushaltsgebühr erhoben wird. 2§§ 22 Abs. 4 und 25 Abs. 3 bleiben davon unberührt. 3Änderungen dieser Art haben die Überlassungspflichtigen dem Landkreis unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) 1Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 weggefallen ist. 2Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet.  

 
V. Schlussbestimmungen

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1)

1Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Landesabfallgesetzes (LKreiWiG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften über den Anschlusszwang und die Überlassungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt;
  2. als Verpflichteter oder als Anlieferer entgegen § 4 Abs. 4 nicht gewährleistet, dass die nach § 4 Abs. 1 oder 3 oder nach § 8 Abs. 4 ausgeschlossenen Stoffe nicht dem Landkreis zur Entsorgung überlassen werden;
  3. den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder dem Beauftragten des Landkreises entgegen § 6 Abs. 3 den Zutritt verwehrt;
  4. entgegen §§ 9, 10 oder 14 getrennt bereitzustellende oder getrennt zu Sammelbehältern/stationären Sammelstellen zu bringende Abfälle anders als in der vorgeschriebenen Weise oder zur falschen Abfuhr bereitstellt oder anliefert, bzw. etwaige nicht ordnungsgemäß bereitgestellte Abfälle nicht unverzüglich nach der Abfuhr zurücknimmt und einer satzungsgemäßen Entsorgung zuführt.
  5. entgegen § 10 Abfälle anders als dort vorgeschrieben entsorgt, soweit der Verstoß nicht nach § 326 StGB strafbar ist;
  6. als Verpflichteter entgegen § 12 Abs. 1 bis 5 Abfallgefäße nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Zahl oder Größe unterhält oder vorhält;
  7. entgegen § 12 Abs. 7 Satz 2 die Gebührenmarke nicht oder nicht deutlich sichtbar auf den Restmüllbehälter oder auf der Biotonne anbringt;
  8. als Verpflichteter entgegen § 8 Abs.1 und 5 und § 13 Abs. 2 bis 4 Abfallgefäße oder sperrige Abfälle nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt.
  9. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Abfälle durchsucht oder entfernt;
  10. entgegen § 2 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Abfälle, die außerhalb des Landkreises angefallen sind, auf einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises ohne dessen ausdrücklicher Zustimmung anliefert oder ablagert oder eine solche unerlaubte Anlieferung oder Ablagerung veranlasst;
  11. als Verpflichteter oder Beauftragter entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Abfälle anliefert;
  12. als Verpflichteter im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 i. V. m. dem § 21 Abs. 1 und 2 Abfall in oder außerhalb von nicht öffentlichen Behältnissen zur Abfuhr bereitstellt, für die er keine Gebühr entrichtet hat;
  13. Abfälle nach § 5 Abs. 1 bis 12, nicht in der nach § 8 bis 11 und 14 vorgeschriebenen Art und Weise dem Landkreis zur Abfuhr bereitstellt, sondern in öffentlichen Abfallbehältnissen, in Abfallbehältnissen oder auf Grundstücken Dritter oder auf öffentlichen Flächen ablagert;
  14. falsche Angaben über den Verlust der ihm zugeteilten Abfallbehälter oder Gebührenmarke macht;
  15. entgegen § 17 Abs. 3 Abfallbehälter grob verschmutzt oder beschädigt;
  16. entgegen § 24 Abs. 2 bei der Gewährung der Eigenkompostierung Gartenabfall in der Biotonne oder Bioabfall in Abfallbehältern nach § 12 Abs. 1 bereitstellt.

2Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 29 Abs. 2 LKreiWiG mit einer Geldbuße geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Auskunftspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(3) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB sowie § 69 Abs. 1 und 2 KrWG, bleiben unberührt.

 
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die vom Kreistag am 16. November 2022 beschlossene Abfallwirtschaftssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises vom 22. Juli 2021 außer Kraft.

 
Hinweis für die öffentliche Bekanntmachung der Satzung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Friedrichshafen, 16. November 2022

Lothar Wölfle
Landrat
 

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Bekanntmachung vom 23. November 2022

Dem Kreistag wurde am 16.11.2022 in öffentlicher Sitzung gemäß § 105 Abs. 3 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. § 48 Landkreisordnung für Baden-Württemberg der Beteiligungsbericht 2021 vorgelegt und von diesem zur Kenntnis genommen. Der Beteiligungsbericht 2021 ist in der Zeit von Donnerstag, 24. November bis einschließlich Freitag, 2. Dezember 2022 im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer 323, während der üblichen Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Wir bitten Sie jedoch zu beachten, dass das Landratsamt wegen Infektionsschützender Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie einen eingeschränkten Dienstbetrieb hat, so dass die Einsichtnahme in den ausgelegten Beteiligungsbericht 2021 nach vorheriger terminlicher Absprache Frau Schwarzkopf (Tel.-Nr.: 07541 204-5519, E-Mail: stephanie.schwarzkopf@bodenseekreis.de) zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten möglich ist. Bitte beachten Sie auch die jeweils geltenden Besuchsregelungen im Haus. Nutzen Sie bitte bevorzugt die Möglichkeit, den Beteiligungsbericht im Internet unter www.bodenseekreis.de/politik-verwaltung/kreisfinanzen/beteiligungen einzusehen.

Friedrichshafen, 23. November 2022

gez.
Lothar Wölfle, Landrat

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Bekanntmachung vom 16. November 2022

Gewässerausbau zur Renaturierung des Prozessgrabens im Baugebiet "Bachtobel", Kressbronn

Im Rahmen der Erschließung des Baugebietes „Bachtobel“ plant die Gemeinde Kressbronn, den Prozessgraben zu revitalisieren. Der Bach soll aufgewertet werden und ein naturnah gestalteter Bereich entstehen.

Nach § 7 Abs. 2 S. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der naturnahe Ausbau von Bächen und Gräben einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Plangenehmigung mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen ist. Bei der überschlägigen Prüfung durch die standortbezogene Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe für diese Feststellung sind:

Merkmale des Vorhabens:
Ziel der Planung ist die naturnahe Gestaltung des Prozessgrabens im Baugebiet „Bachtobel“. Es sind Maßnahmen am Graben und im Gewässerrandbereich vorgesehen. Die Planung sieht vor, den Bach auf einer Länge von etwa 90 m zu renaturieren. Der geradlinig verlaufende Prozessgraben ohne besondere Strukturen soll aufgewertet werden, wofür er gewundener verlaufen soll, mit Strukturelementen aufgewertet, mit gebietsheimischen Gehölzen bepflanzt und ein artenreichen Uferstreifen und ökologisch wertvoller Lebensraum geschaffen werden soll. Auf beiden Seiten des Gewässers sollen Auenbereiche geschaffen werden, um Regenwasser vom Wohngebiet oberflächlich einzustauen und zur Verdunstung und Biodiversität beizutragen. Ziel der Planung ist unter anderem, das Wasserretentionsvolumen zu erhöhen und dabei die Belange der Hochwassergefahr zu berücksichtigen.
 
Standort des Vorhabens:
Die geplante Maßnahme befindet sich innerhalb des Baugebietes „Bachtobel“ in Ortsrandlage der Gemeinde Kressbronn. Bislang wird die Fläche am Gewässer als Ackerfläche genutzt. Es liegen bei dem Neuvorhaben keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vor.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:
Wie die Planunterlagen in nachvollziehbarer Weise darlegen, sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht zu erwarten und es sind keine erheblichen Verschlechterungen hinsichtlich des ökologischen Zustands und keine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft zu erwarten, im Gegenteil, die Maßnahme beabsichtigt die Verbesserung des ökologischen Zustandes. Außerdem soll durch die innerörtliche Gestaltungsmaßnahme der Zugang zum Gewässer zur gesteuerten Erlebbarkeit des Gewässers verbessert werden.

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Friedrichshafen, den 16. November 2022
Landratsamt Bodenseekreis

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Bekanntmachung vom 21. Oktober 2022

Auf Grund von § 48 Landkreisordnung i. V. m. § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Kreistag am 5. Oktober 2022 den Jahresabschluss für das Jahr 2021 mit folgenden Beträgen fest:

1.  Ergebnisrechnung

1.1Summe der ordentlichen Erträge364.707.750
1.2Summe der ordentlichen Aufwendungen-354.881.515
1.3Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2)9.826.235
1.4Außerordentliche Erträge220.318
1.5Außerordentliche Aufwendungen-872.397
1.6Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5)-652.079
1.7Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6)9.174.156

 
2.  Finanzrechnung

2.1Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit360.485.600
2.2Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit-341.013.086
2.3Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung (Saldo aus 2.1 und 2.2) 19.472.514
2.4Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit6.795.920
2.5Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit-20.334.360
2.6Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Investitionstätigkeit (Saldo 2.4 u. 2.5) -13.538.440 
2.7Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6)5.934.074
2.8Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit1.250.000
2.9Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit-6.892.588
2.10Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Finanzierungstätigkeit (Saldo 2.8 u. 2.9)-5.642.588
2.11Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des HJ (Saldo 2.7 u. 2.10) 291.486
2.12Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus haushaltsunwirksamen Ein-u. Auszahlungen-21.890
2.13Anfangsbestand an Zahlungsmitteln28.483.913
2.14Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln (Saldo aus 2.11 und 2.12) 269.596
2.15Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des HJ (Saldo aus 2.13 und 2.14) 28.753.509

 
3.  Bilanz

3.1Immaterielles Vermögen138.835
3.2Sachvermögen214.118.122
3.3Finanzvermögen94.007.279
3.4Abgrenzungsposten9.136.172
3.5Nettoposition0
3.6Gesamtbetrag auf der Aktivseite (Summe aus 3.1 bis 3.5)317.400.711
3.7Basiskapital-119.607.290
3.8Rücklagen-67.034.476
3.9Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses0
3.10Sonderposten-54.454.256
3.11Rückstellungen-39.470.813
3.12Verbindlichkeiten-34.964.496
3.13Passive Rechnungsabgrenzungsposten-1.869.381
3.14Gesamtbetrag auf der Passivseite (Summe aus 3.7 bis 3.13)-317.400.711

 
4.  Feststellung und Aufgliederung des Jahresergebnisses

(§ 49 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 26 bis 33 GemHVO)
Nr.
Stufen der Ergebnisverwendung und des Haushaltsausgleichs Ergebnis des HaushaltsjahresVorgetragene
Fehlbeträge
des ordentlichen
Ergebnisses
aus dem
Rücklagen aus Überschüssen des Basiskapital
Sonder-ergebnis
HHJ
Ordent-
liches
Ergebnis
VorjahrVor-
vorjahr
Vorvor-
vorjahr
Ordentliches Ergebnis Sonder-ergebnis
12345678
1 Ergebnis des
Haushaltsjahres bzw.
Anfangsbestände
-652.079,11 9.826.235,41 0,00 0,00 0,00 57.205.683,10 0,00 120.259.368,69
2Abdeckung vorgetragener Fehlbeträge aus dem ordentlichen Ergebnis--- 0,00 0,00 0,00 0,00 --- --- ---
3 Zuführung eines Überschusses des ordentl. Ergebnisses zur
Rücklage aus Überschüssen des ordentl. Ergebnisses
--- -9.826.235,41 --- --- --- 9.826.235,41  --- ---
4 Verrechnung eines Fehlbetragsanteils des ordentl. Ergebnisses
auf das Basiskapital ach Art. 13 Abs. 6 des Gesetzes zur Reform des GemHHRechts
--- 0,00 --- --- --- --- --- 0,00
5 Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch
Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentl. Ergebnisses
--- 0,00 --- --- --- 0,00 --- ---
6 Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch
einen Überschuss des Sonderergebnisses
0,00 0,00 --- --- --- --- --- ---
7 Zuführung eines Überschusses des Sonderergebnisses zur
Rücklage aus Überschusses des Sonderergebnisses
0,00 --- --- --- --- --- 0,00 ---
8 Ausgleich eines Fehlbetrags des Sonderergebnisses durch
Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses
0,00 --- --- --- --- --- 0,00 ---
9 Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch
Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses
--- 0,00 --- --- --- --- 0,00 ---
10 Vorträge nicht gedeckter Fehlbeträge des ordentlich.
Ergebnisses des HHJ sowie aus Vorjahren in das Folgejahr
--- 0,00 0,00 0,00 --- --- --- ---
11 Verrechnung eines aus dem drittvorangegangenen Jahr
vorgetragenen Fehlbetrags mit dem Basiskapital
--- ---  --- --- 0,00 --- --- 0,00
12 Verrechnung eins Fehlbetrags des Sonderergebnisses mit
dem Basiskapital
652.079,11  --- --- --- --- --- --- -652.079,11
13 vorläufiger
Endbestand
--- --- --- --- --- 67.031.918,51 0,00 119.607.289,58
14 Umbuchung aus den Ergebnisrücklagen in das Basiskapital
nach § 23 S. 3 GemHVO
--- --- --- --- --- 0,00 0,00 0,00
15 Endbestände --- --- 0,00 0,00 --- 67.031.918,51 0,00 119.607.289,58

Friedrichshafen, 5. Oktober 2022 
gez.
Lothar Wölfle, Landrat


Der Jahresabschluss 2021 des Landkreises Bodenseekreis mit Rechenschaftsbericht wird gemäß § 48 der Landkreisordnung in Verbindung mit § 95b Absatz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Zeit

von Montag, 24. Oktober, bis einschließlich Mittwoch, 2. November 2022,

im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer 322, während der üblichen Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Wir bitten Sie jedoch zu beachten, dass das Landratsamt wegen infektionsschützender Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie einen eingeschränkten Dienstbetrieb hat, so ass die Einsichtnahme in den ausgelegten Rechenschaftsbericht 2021 nach vorheriger terminlicher Absprache bei Herrn Dillmann (Tel.: 07541 204-5325; E-Mail: daniel.dillmann@bodenseekreis.de) oder Frau Schwarzkopf (Tel.: 07541 204-5519; E-Mail: stephanie.schwarzkopf@bodenseekreis.de) zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten möglich ist. Bitte beachten Sie auch die jeweils geltenden Besuchsregelungen im Haus.

Nutzen Sie bitte bevorzugt die Möglichkeit, den Rechenschaftsbericht im Internet unter www.bodenseekreis.de/de/politik-verwaltung/kreisfinanzen/haushalt einzusehen.

Friedrichshafen, 21. Oktober 2022  

gez.
Lothar Wölfle, Landrat

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Bekanntmachung vom 20. Oktober 2022

Gewässerausbau zur Verbesserung der Starkregensituation Rebhuhnweg, Oberteuringen

Im Rahmen der Erschließung des Baugebietes „Rebhuhnweg“ hat die Betrachtung der Starkregengefahrenkarte für das Neubaugebiet ergeben, dass es von nördlicher und westlicher Richtung flächig von Oberflächenabfluss betroffen ist. Der Graben aus westlicher Richtung wird sehr stark von Starkregenereignissen beeinflusst, was mit zu einer Überflutung des bestehenden Rebhuhnwegs führt. Da es im bestehenden Rebhuhnweg bereits zu Schäden nach Starkregenereignissen gekommen ist, beabsichtigt die Gemeinde Oberteuringen zur Verbesserung der Abflusssituation einen Gewässerausbau im Bereich des Baugebietes „Rebhuhnweg“. Starkregenabflüsse die von Außeneinzugsgebieten dem Neubaugebiet zuströmen, sollen teils nördlich um das Neubaugebiet herum dem Rohmbach zugeleitet werden. Ein Überlaufen des Grabens aus westlicher Richtung soll durch das Errichten eines Dammes mit Überlaufbauwerk und Entlastungsdole verhindert werden. Hierdurch soll auch die Problematik der Überflutungen durch Starkregenereignisse für die Bestandsbebauung verbessert werden.

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der Ausbau eines Gewässers, sofern es sich nicht um eine naturnahe Umgestaltung handelt, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Plangenehmigung mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen ist. Bei der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe für diese Feststellung sind:

Merkmale des Vorhabens:
Ziel der Planung ist der Schutz des neuen Baugebietes „Rebhuhnweg“ sowie der bestehenden Bebauung des Rebhuhnweges vor Starkregenabflüssen. Es sind Maßnahmen am Graben im Westen des Gebietes vorgesehen, sodass das Überlaufbauwerk bei Starkregen Wasser aus dem Graben durch eine Verdolung zum Rohmbach ableitet und somit die Anlieger geschützt werden. Nördlich des Baugebietes soll das Außenbereichswasser um das Baugebiet herum dem Rohmbach zugeleitet werden.

Standort des Vorhabens:
Die geplante Maßnahme befindet sich in Zone III B des fachtechnisch abgegrenzten Gebiets mit der Bezeichnung „WSG Markdorf-Stadel“. Der Rohmbach mündet in 1,7 km südlich der Maßnahme in das FFH-Gebiet „Rotachtal Bodensee“. Weitere ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes oder sonstige Gebiete entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich.  

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:
Wie die Planunterlagen in nachvollziehbarer Weise darlegen, sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht zu erwarten und es sind keine erheblichen Verschlechterungen hinsichtlich des ökologischen Zustands und keine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft zu erwarten.

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Friedrichshafen, den 20. Oktober 2022
Landratsamt Bodenseekreis

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Bekanntmachung vom 26. September 2022

Nach § 23 des Gesellschaftsvertrags der Flughafen Friedrichshafen GmbH in Verbindung mit §105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses des Rumpfgeschäftsjahrs vom 1. Januar bis 31. Mai 2021 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.

a)
Der Aufsichtsrat hat am 2. Mai 2022, der Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Kultur am 6. Juli 2022

  • Den Jahresabschluss der Flughafen Friedrichshafen GmbH zum 31. Mai 2021,
  • Den Lagebericht zum Geschäftsjahr 05.2021 und
  • Das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses beschlossen.
  • Die Gesellschafter haben am 8. Juni 2022 den Jahresabschluss beschlossen.

b)
Am 3. Februar 2021 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung mit Anordnung des Schutzschirmverfahrens aufgrund rechnerischer Überschuldung beim zuständigen Amtsgericht Ravensburg gestellt, der vom Gericht am 4. Februar 2021 genehmigt wurde. Für den vorliegenden Jahresabschluss - vom Januar bis zum Ende des vorläufigen Insolvenzverfahrens am 31. Mai 1021 - führt dies in der handelsrechtlichen Bewertung zum Wegfall der Fortführungsannahme (Going Concern). Die Bilanzierung erfolgt daher für diesen Jahresabschluss weiterhin gemäß den Regelungen in der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung„Auswirkungen einer Abkehr von der Going Concern-Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW RS HFA 17)“. Es wurde zu Liquidationswerten bilanziert:

Bilanzsumme 36.570.007,13 Euro
Erträge 1.087.134,24 Euro
Aufwendungen 5.477.085,78 Euro
Jahresfehlbetrag 4.389.951,54 Euro




c)
Der Jahresfehlbetrag von 4.389.951,54 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.

d)
Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH erteilt.

e)
Der Jahresabschluss einschließlich Lagebericht liegt in der Zeit vom 26. September 2022 bis 7. Oktober 2022 in den Geschäftsräumen der Flughafen Friedrichshafen GmbH, Am Flugplatz 64, 88046 Friedrichshafen, Raum 149 (Luftaufsicht), Montag bis Freitag, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Er kann nach Terminvereinbarung unter 07541 284120 eingesehen werden.

Friedrichshafen, 19. September 2022

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Bekanntmachung vom 26. September 2022

Nach § 12 des Gesellschaftsvertrags der Deutsche Bodensee Tourismus GmbH,ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2020 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.

Die Gesellschafterversammlung hat am 25. April 2022 der Feststellung des Jahresabschlusses der Deutsche Bodensee Tourismus GmbH zum 31. Dezember 2021, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2021 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.

Bilanzsumme 2.794.035,46 Euro
Erträge 3.865.656,10 Euro
Aufwendungen 2.740.857,40 Euro
Jahresfehlbetrag 529.152,39 Euro

Der Jahresüberschuss von 529.152,39 Euro wird mit dem Verlustvortrag des Vorjahres in Höhe von -294.209,52 Euro verrechnet. Der verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von 234.942,87 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch den Wirtschaftsprüfer Bernd Fessler erteilt.

Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 26. September 2022 bis zum 5. Oktober 2022 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr. 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.

Friedrichshafen, 19. September 2022

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Bekanntmachung vom 26. September 2022

Nach § 1 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag der Abfallwirtschaftsgesellschaft der Landkreise Bodenseekreis und Konstanz mbH (ABK GmbH) in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2020 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.

Der Aufsichtsrat hat am 5. April 2022, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung,

  • der Feststellung des Jahresabschlusses der ABK GmbH zum 31. Dezember 2021,
  • dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2021 und
  • dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.
Bilanzsumme 1.177.290,68 Euro
Erträge 11.915.701,03 Euro
Aufwendungen 11.909.938,36 Euro
Jahresfehlbetrag 2.355,67 Euro

Der Jahresfehlbetrag von 2.355,67 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die MTG Treuhand GmbH erteilt.

Das Testatexemplar des Prüfungsberichts mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 26. September 2022 bis 5. Oktober 2022 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr. 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.

Friedrichshafen, 19. September 2022

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Bekanntmachung vom 26. September 2022

Nach § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2021 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags der Internationale Bodensee Tourismus GmbH öffentlich bekannt zu geben.

Der Aufsichtsrat hat am 19. Mai 2022, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der Internationale Bodensee Tourismus GmbH zum 31. Dezember 2021, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2021 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.

Bilanzsumme 995.486,93 Euro
Erträge 2.043.601,60 Euro
Aufwendungen 1.918.971,46 Euro
Jahresfehlbetrag 124.430,14 Euro

Der Jahresüberschuss von 124.430,14 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die Schmid & Tritschler GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt.

Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 26. September 2022 bis zum 5. Oktober 2022 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr. 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.

Friedrichshafen, 19. September 2022

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Bekanntmachung vom 26. September 2022

Nach § 18 des Gesellschaftsvertrags der RITZ Regionales Innovations- und Technologietransfer Zentrum GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2021 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.

Der Aufsichtsrat hat am 23. Juni 2022, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der RITZ Regionales Innovations- und Technologietransfer Zentrum GmbH zum 31. Dezember 2021, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2021 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.

Bilanzsumme 14.606.698,60 Euro
Erträge 1.240.510,94 Euro
Aufwendungen 1.240.340,61 Euro
Jahresfehlbetrag 170,33 Euro

Der Jahresüberschuss in Höhe von 170,33 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH erteilt.

Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage für die Zeit vom 26. September 2022 bis 5. Oktober 2022 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr. 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.

Friedrichshafen, 19. September 2022

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Bekanntmachung vom 26. September 2022

Nach § 29 des Gesellschaftsvertrags Wirtschaftsförderung Bodenseekreis GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2021 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.

Der Aufsichtsrat hat am 20. Mai 2022, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der Wirtschaftsförderung Bodenseekreis GmbH zum 31. Dezember 2021, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2021 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.

Bilanzsumme 605.227,53 Euro
Erträge 847.507,88 Euro
Aufwendungen 830.142,19 Euro
Jahresfehlbetrag 17.309,94 Euro

Der Jahresüberschuss von 17.309,94 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt.

Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage für die Zeit, 26. September 2022 bis 5. Oktober 2022, der Veröffentlichung während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr. 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.

Friedrichshafen, 19. September 2022

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Bekanntmachung vom 26. September 2022

Nach § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses der LZB Horizon GmbH öffentlich bekannt zu geben.

Die Gesellschafterversammlung hat am 21. Juni 2022 der Feststellung des Jahresabschlusses der LZB Horizon GmbH zum 31. Dezember 2021, sowie dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.

Bilanzsumme 25.358,87 Euro
Erträge 1.140,77 Euro
Aufwendungen 1.140,77 Euro
Jahresfehlbetrag 0,00 Euro

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung liegt für 7 Werktage ab dem 26. September 2022 bis zum 5. Oktober 2022 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr. 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.

Friedrichshafen, 21. September 2022

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Bekanntmachung vom 26. September 2022

Nach § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2021 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags der LZ Horizon GmbH & Co. KG öffentlich bekannt zu geben.

Die Gesellschafterversammlung hat am 21. Juni 2022 der Feststellung des Jahresabschlusses der LZ Horizon GmbH & Co. KG zum 31. Dezember 2021, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2021 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.

Bilanzsumme 8.237.946,73 Euro
Erträge 0,00 Euro
Aufwendungen 109.096,72 Euro
Jahresfehlbetrag 109.096,72 Euro

Der Jahresfehlbetrag wird durch die Belastung der variablen Kapitalkonten II ausgeglichen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt.

Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 26. September 2022 bis zum 5. Oktober 2022 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr. 1 -3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.

Friedrichshafen, 21. September 2022

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Bekanntmachung vom 6. September 2022

Aufgrund von§ 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBI. 1, S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.04.2021 (BGBI. 1. S. 822) i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeri­ums über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom 15.01.1996 (GBI. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 (GBI. S. 99, 120) wird ver­ordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in § 2 festgesetzten Beförderungsentgelte sind bei Fahrten innerhalb des Bodenseekreises (Pflichtfahrbereich) zu erheben.

(2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Bodenseekreises liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrt vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei vereinbart werden kann. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgelegten Beförderungsentgelte als vereinbart. Dies gilt entsprechend für Fahrten, die ihren Aus­gangspunkt außerhalb des Bodenseekreises haben.

(3) § 51 Abs. 1 Satz 4 PBefG findet keine Anwendung.

§ 2 Beförderungsentgelte

Für die Inanspruchnahme eines Taxis im Geltungsbereich dieser Verordnung nach § 1 Abs. 1 gelten folgende Tarife:

1. Der Grundtarif einschließlich der ersten Fortschalteinheit beträgt 4,00 Euro je Fahrt.

2. Der neben dem Grundtarif zu entrichtende Arbeitspreis beträgt bei einer

a) Anfahrt/Rundfahrt: Tarifstufe 1
Der Fahrpreis beträgt
von 06.00 – 22.00 Uhr: 1,40 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 71,43 m)
von 22.00 – 06.00 Uhr: 1,50 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 66,67 m)
b) Zielfahrt: Tarifstufe 2
Der Fahrpreis beträgt
von 06.00 – 22.00 Uhr: 2,50 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 40,00 m)
von 22.00 – 06.00 Uhr: 2,60 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 38,46 m)


3. Tarif Großraumtaxi: (Taxen, die bauartbedingt mit 6 und mehr Sitzplätzen in Fahrtrichtung ausgestattet sind)

a) Anfahrt/Rundfahrt: Tarifstufe 3
Der Fahrpreis beträgt
von 06.00 – 22.00 Uhr: 1,60 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 62,5 m)
von 22.00 – 06.00 Uhr: 1,70 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 58,82 m)
b) Zielfahrt: Tarifstufe 4
Der Fahrpreis beträgt
von 06.00 – 22.00 Uhr: 2,70 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 37,04 m)
von 22.00 – 06.00 Uhr: 2,80 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 35,71 m)

 

4. Wartezeiten:
Wartezeiten werden mit 35,00 Euro pro Stunde (0,10 Euro je angefangene 10,29 s) berechnet.

§ 3 Schaltung des Fahrpreisanzeigers

(1) Anfahrten auf Anruf oder Bestellung:
Wird ein Taxi vom Standplatz zum Ausgangspunkt der Fahrt bestellt, so ist dieser Weg ab dem Besteller nächstgelegenen Taxenstandplatz (für Friedrichshafen ist der Taxen­standplatz am Stadtbahnhof maßgeblich) mit der Schaltung auf Tarifstufe 1 (Groß­raumtaxi Tarifstufe 3) zurückzulegen. Nach Angabe des Fahrzieles durch den Fahrgast ist auf Tarifstufe 2 (Großraumtaxi Tarifstufe 4) weiterzufahren.

Rundfahrt:
Rundfahrt ist eine Beförderung, bei der Fahrgäste mit dem Taxi zum Ausgangsort der Fahrt zurückkehren.

Zielfahrt:
Der Fahrpreisanzeiger wird, nachdem der Fahrgast den Auftrag erteilt hat, auf Tarif­stufe 2 (Großraumtaxi Tarifstufe 4) geschaltet.

(2) Zum Tarif für Großraumtaxen:
Der separate Tarif für Großraumtaxen (§ 2 Nr. 3) darf nur verlangt werden, wenn min­destens 5 Fahrgäste befördert werden oder vom Auftraggeber ausdrücklich ein Groß­raumtaxi bestellt wurde. Der Auftraggeber ist vor Antritt der Fahrt ausdrücklich auf die­sen höheren Taxitarif hinzuweisen. Ist bei Fahrtbeginn noch nicht bekannt, wie viele Fahrgäste befördert werden sollen, erfolgt die Anfahrt in Tarifstufe 1.

§ 4 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 PBefG sind nur zulässig, wenn

1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,

2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und

3. die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.

Die Sondervereinbarungen müssen dem Landratsamt angezeigt werden. Sie werden erst nach schriftlicher Genehmigung durch das Landratsamt wirksam.

§ 5 Festpreisvereinbarung außerhalb des Pflichtfahrbereichs

(1) Außerhalb des Pflichtfahrbereiches können Festpreise mit dem Kunden frei vereinbart werden.

(2) Ist ein Festpreis vereinbart, kann dieser vor Fahrtantritt in den Taxameter eingegeben werden. Der Festpreis bleibt während der gesamten Fahrt auf dem Fahrtpreisanzeiger für den Kunden sichtbar stehen.

§ 6 Sonstige Bestimmungen

(1)  Eine Abschrift dieses Tarifs ist in jedem Taxi an gut sichtbarer Stelle mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

(2)  Die in § 2 festgelegten Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 PBefG; sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Tarifordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

(1)  Die Rechtsverordnung tritt am 01.11.2022 in Kraft.

(2)  Zum gleichen Zeitpunkt wird die Tarifordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 16.10.2019 aufgehoben.


Landratsamt Bodenseekreis

 

Lothar Wölfle
Landrat 

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Bekanntmachung vom 2. September 2022

Das Landratsamt Bodenseekreis erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende
 

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:

  1. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 WHG i. V. m. § 20 WG wird wie folgt beschränkt:
    Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Bodenseekreis wird untersagt.
    Ausgenommen sind das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen.
  2. Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer zulassen, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen.
    Nach Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse im ursprünglichen Umfang wieder in Kraft.
  3. Die Regelungen in Nr. 1 und 2 gelten nicht für die Entnahme von Wasser aus dem Bodensee.
  4. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen in Nr. 1 und 2 erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachhaltig sind oder wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden.
  5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
  6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 5. September 2022. Sie tritt mit Ablauf des 2. Oktober 2022 außer Kraft.
     

B e g r ü n d u n g:

Rechtsgrundlage für Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung ist § 21 Abs. 2 WG. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG und § 3 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann der Gemeingebrauch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts oder des Schutzes der Natur, geregelt, beschränkt oder verboten werden. Die unter Nr. 1 geregelte Beschränkung des Gemeingebrauchs ist erforderlich, um bei der derzeit anhaltenden außerordentlichen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren. Die trockene Wetterlage hat sich seit der Einschränkung des Gemeingebrauchs durch die Allgemeinverfügung vom 11. Juli 2022 und 8. August 2022 nicht wesentlich geändert. Eine Verlängerung der Einschränkung des Gemeingebrauchs ist deshalb über den 4. September 2022 hinaus weiterhin erforderlich. Diese Verfügung wird wegen der aktuellen Trockenheit, der Abflusssituation in den Gewässern und der Wetterprognose, die keine Phase mit umfangreichen, flächendeckenden Niederschlägen erwarten lässt, weiterhin bis zum 2. Oktober 2022 beschränkt. Sollte sich an der Wetterlage bis dahin nichts geändert haben, ist vorgesehen, den Zeitraum der Einschränkung des Gemeingebrauchs ggf. erneut zu verlängern. Rechtsgrundlage für Nr. 2 der Allgemeinverfügung ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Die untere Wasserbehörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Regelung in Nr. 2 ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in extremen Trockenzeiten Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustands vermieden werden können. Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot zur Entnahme erforderlich, lediglich eine Beschränkung der Entnahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG). Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen in diesem Fall höher als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer Wasserentnahme. Durch die Regelung in Nr. 4 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen in Nr. 1 und 2 zuzulassen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.
 

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstr. 1 - 3, 88045 Friedrichshafen einzulegen.
 

H i n w e i s:

Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG und des § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG wird hingewiesen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 Euro verhängt werden.
 

Friedrichshafen, 1. September 2022

Christoph Keckeisen
Erster Landesbeamter
 

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Bekanntmachung vom 24. August 2022

Naturnahe Umgestaltung des Bodenseeufers im Bereich Silvesterkapelle Süd in Überlingen

Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG)
Die Stadt Überlingen beantragt die wasserrechtliche Plangenehmigung für die naturnahe Umgestaltung des Bodenseeufers südlich der Silvesterkapelle, Flst. Nr. 5315 in Überlingen.

Nach § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf es für das Vorhaben der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die allgemeine Vorprüfung wurde als überschlägige Prüfung nach den Kriterien der Anlage 3 zum UVPG durchgeführt. Es wurde dabei festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe für diese Feststellung sind:

Merkmale des Vorhabens:
Ziel der Planung ist die ökologische Aufwertung des Uferabschnitts im Rahmen einer Renaturierungsmaßnahme. Durch Entfernung von Ufermauern und einer Steinböschung sowie landseitiger Abböschung des Geländes über einen naturnahen Steinsatz wird eine Vergrößerung der Flachwasserzone um 430 m² erzielt.  

Standort des Vorhabens:
Die Maßnahme befindet sich überwiegend im FFH-Gebiet „Überlinger See und Bodenseeuferlandschaft“ (Schutzgebiets-Nr. 8220342) und im Vogelschutzgebiet „Überlinger See des Bodensees“ (Schutzgebiets-Nr. 8220404). Östlich grenzt das Landschaftsschutzgebiet „Bodenseeufer“ (19 Teilgebiete, Schutzgebiets-Nr. 4.35.031) an das Plangebiet. Weitere ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes oder sonstige Gebiete entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich. Das nördlich angrenzende Wasserschutzgebiet „WSG ZV BWV/ Stadt Überlingen (WSG-Nr.-Amt 435.029, Zone I und II bzw. IIA) wird nicht tangiert. Angrenzend befindet sich die Silvesterkapelle als ausgewiesenes Kulturdenkmal, das von der Maßnahme nicht betroffen ist. Der Renaturierungsbereich liegt teilweise in einem Überschwemmungsgebiet gemäß § 76 WHG. Die Maßnahme bewirkt durch den geplanten Geländeabtrag eine Erhöhung des Retentionsraums. Der Zugang zum Gelände für die Öffentlichkeit zu Erholungszwecken bleibt erhalten.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:
Wie die Eingriffs- Kompensationsbilanz sowie die FFH-Vorprüfung in nachvollziehbarer Weise darlegen, sind bei Einhaltung der Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht zu erwarten. Es sind keine erheblichen Verschlechterungen des ökologischen Zustands und keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur, Landschaft und sonstigen Schutzgütern zu erwarten. Es werden durch das Vorhaben im Gegenteil positive Auswirkungen auf Schutzgüter erreicht. Erhebliche nachteilige Auswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten. Die Maßnahme führt zu einer ökologischen Verbesserung des Gewässerabschnitts.  

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.


Friedrichshafen, 24.08.2022
Landratsamt Bodenseekreis

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Bekanntmachung vom 10. August 2022

KS Engineers Deutschland GmbH, Otto-Lilienthal-Straße 7, Friedrichshafen
Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
(§ 9 Absätze 2 und 4 i. V. m. § 7 Absatz 1 UVPG)

Die KS Engineers Deutschland GmbH betreibt in Friedrichshafen, Otto-Lilienthal-Straße 7 ein Prüfstandszentrum mit Motorenprüfständen. Im Prüfstandszentrum sollen u. a. Motoren mit Wasserstoff als Brennstoff betrieben werden und es wird daher wie folgt geändert werden:  

  1. Nutzung von Wasserstoff als Brennstoff auf den Prüfständen 1 – 5 und 7, 9/10
  2. Aufbau einer Wasserstoff-Infrastruktur mit 2 x ND-, 1 x HD-Tank, 2 x Trai-ler, Kompressorstation und Versorgungsleitungen
  3. Einführen der Feuerungsleistung Prüfstand 2, 7, 9/10 mit jeweils 1,2 MW
  4. Anpassen der Feuerungsleistung Prüfstand 4/5 auf 12,3 MW
  5. Nutzung von Dieselkraftstoff auf den Prüfstanden 2 und 4/5

Die KS Engineers Deutschland GmbH hat eine Änderungsgenehmigung mit vorliegendem Antrag vom 03. August 2021 beantragt. Für das Vorhaben wird gemäß § 5 UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß Ziff. 10.5.1 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das Vorhaben einer allgemeinen Vorprüfung nach § 9 Absätze 2 und 4 i. V. m. § 7 Absatz 1 UVPG. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung nach den Kriterien der Anlage 3 des UVPG durchgeführt. Dabei prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Diese liegen mit Schutzgebieten vor. Daher war in einem zweiten Schritt zu prüfen, mit welchen Auswirkungen zu rechnen sind. Ergibt die Prüfung, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht.Dies ist hier der Fall, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts können aufgrund überschlägiger Prüfung ausge-schlossen werden. Wesentliche Gründe hierfür sind:

1.    Merkmale des Vorhabens
Für das Vorhaben werden keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen, da die Erweiterung lediglich auf bereits überbauten Flächen stattfinden soll. Entstehende Geruchs- und Lärmimmissionen befinden sich innerhalb des zulässigen Rahmens. Schädliche Beeinträchtigungen für Mensch, Tier und Umgebung sind somit ausge-schlossen.

2.    Standort des Vorhabens
In der Nähe der Betriebsstätte befinden sich potentiell betroffene Lebensraumtypen (LRT) und FFH-Gebiete. Die LRT und die FFH-Gebiete sind jedoch nicht betroffen bzw. unterhalb der Bagatellgrenze („Abschneidekriterium“).

3.    Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
Durch die unter 2. angesprochenen Lage des Standortes und der Art der Änderung des Prüfstandszentrum lassen darauf schließen, dass keine erheblichen Beeinträchti-gungen zu erwarten sind.

Diese Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Antragsunterlagen und das Protokoll der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetz im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstr. 1 - 3, Friedrichshafen, im Umweltschutzamt, 3. OG, Raum Z 307 während der üblichen Dienstzeiten zugänglich. Um telefonische Voranmeldung (07541 204-5466) wird gebeten.

Friedrichshafen, 10. August 2022
Landratsamt Bodenseekreis

 

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Bekanntmachung vom 8. August 2022

Das Landratsamt Bodenseekreis erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende


A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:

  1. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 WHG i.V.m. § 20 WG wird wie folgt beschränkt:
    Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Bodenseekreis wird untersagt.
    Ausgenommen sind das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen.
  2. Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer zulassen, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen. Nach Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse im ursprünglichen Umfang wieder in Kraft.
  3. Die Regelungen in Nr. 1 und 2 gelten nicht für die Entnahme von Wasser aus dem Bodensee.
  4. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen in Nr. 1 und 2 erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachhaltig sind oder wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden.
  5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
  6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung. Sie tritt mit Ablauf des 04.September 2022 außer Kraft.

B e g r ü n d u n g:

Rechtsgrundlage für Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung ist § 21 Abs. 2 WG. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG und § 3 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann der Gemeingebrauch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts oder des Schutzes der Natur, geregelt, beschränkt oder verboten werden. Die unter Nr. 1 geregelte Beschränkung des Gemeingebrauchs ist erforderlich, um bei der derzeit anhaltenden außerordentlichen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren. Die trockene Wetterlage hat sich seit der Einschränkung des Gemeingebrauchs durch die Allgemeinverfügung vom 11. Juli 2022 auch im Juli und August nicht wesentlich geändert. Eine Verlängerung der Einschränkung des Gemeingebrauchs ist deshalb über den 08. August 2022 hinaus weiterhin erforderlich. Diese Verfügung wird wegen der aktuellen Trockenheit, der Abflusssituation in den Gewässern und der Wetterprognose, die keine Phase mit umfangreichen, flächendeckenden Niederschlägen erwarten lässt, bis zum 04. September 2022 beschränkt. Sollte sich an der Wetterlage bis dahin nichts geändert haben, ist vorgesehen, den Zeitraum der Einschränkung des Gemeingebrauchs ggf. erneut zu verlängern.

Rechtsgrundlage für Nr. 2 der Allgemeinverfügung ist § 100 Abs.1 Satz 2 WHG. Die untere Wasserbehörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Regelung in Nr. 2 ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in extremen Trockenzeiten Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustands vermieden werden können. Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot zur Entnahme erforderlich, lediglich eine Beschränkung der Entnahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG). Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen in diesem Fall höher als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer Wasserentnahme. Durch die Regelung in Nr. 4 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen in Nr. 1 und 2 zuzulassen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.  


R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstr. 1-3, 88045 Friedrichshafen einzulegen.


H i n w e i s:

Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG und des § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG wird hingewiesen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 € verhängt werden.   

Friedrichshafen, 08. August 2022

 

Christoph Keckeisen
Erster Landesbeamter

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Bekanntmachung vom 3. August 2022

Hiermit ergeht auf Grundlage des § 38 Abs. 1 S. 1 und 3 Landeswaldgesetz (LWaldG) von Amts wegen die folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Im gesamten Bodenseekreis wird die Nutzung vorhandener Feuer- und Grillstellen im Wald untersagt.
  2. Die sofortige Vollziehung der Ziff. I wird angeordnet
  3. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.

Begründung
Das Landratsamt Bodenseekreis – Untere Forstbehörde – ist gem. §§ 38 Abs. 1 i.V.m. 62 Nr. 3, 64 Abs. 1 LWaldG und 15 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG zuständige Behörde für das in Ziff. I verfügte Verbot.

Im Bodenseekreis besteht aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der ungewöhnlich hohen Temperaturen derzeit und auf absehbare Zeit eine äußerst hohe Waldbrandgefahr. Diese Einschätzung wird durch den Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes gestützt (www.dwd.de/DE/leistungen/waldbrandgef/waldbrandgef.html). Daher ist auf die Nutzung der Feuer- und Grillstellen in sämtlichen Wäldern ab sofort zu verzichten.

Die Anordnung ist zunächst bis zum 31. August 2022 befristet. Sollte die Waldbrandgefahr am Ende der Frist weiterhin hoch sein, wird die Untere Forstbehörde eine Verlängerung prüfen. Sollte innerhalb der Frist eine signifikante Entspannung der Waldbrandgefahr eintreten, wird die Untere Forstbehörde über eine vorzeitige Aufhebung entscheiden.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. II beruht auf § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Aufgrund der aktuellen Waldbrandgefahr besteht an der sofortigen Vollziehung des Verbots in Ziff. I ein öffentliches Interesse. Es ist nicht vertretbar, dass nach Einlegung von Rechtsmitteln, insb. eines Widerspruchs an den Feuer- und Grillstellen im Wald weiterhin Feuer gemacht und dadurch eine konkrete Brandgefahr verursacht werden könnte.

Gem. § 43 Abs. 1 LVwVfG wird die Allgemeinverfügung wirksam, sobald sie den Betroffenen bekanntgegeben wird. Nach § 41 Abs. 3 S. 2 LVwVfG kann die Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Da im vorliegenden Fall nicht abzusehen ist, wer von dem Verbot betroffen ist, ist eine öffentliche Bekanntmachung notwendig, um allen Betroffenen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme zu geben. Gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 LVwVfG gilt die Allgemeinverfügung ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt entsprechend der Satzung des Bodenseekreises in der derzeit gültigen Form (homepage).

Hinweise

  1. Die Untere Forstbehörde weist darauf hin, dass die Nutzung mitgebrachter Grills sowie offene Feuer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald gem. § 41 Abs. 1 LWaldG schon kraft Gesetzes nicht gestattet sind.
  2. Die Untere Forstbehörde ruft ferner eindringlich dazu auf, das vom 1. März bis 31. Oktober geltende Rauchverbot im Wald gem. § 41 Abs. 3 LWaldG zu beachten. Schon eine einzelne glimmende Zigarettenkippe kann zu verheerenden Waldbränden führen.
  3. Das Rauch- und Grillverbot wird in den nächsten Tagen verstärkt überwacht. Bei Zuwiderhandlung können Bußgelder verhängt werden.
  4. Diese Allgemeinverfügung mit Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis, Untere Forstbehörde, Albrechtstraße 67, 88045 Friedrichshafen während der üblichen Dienststunden sowie im Internet unter www.bodenseekreis.de unter „Amtliche Bekanntmachungen“ eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, erhoben werden.

Friedrichshafen, den 3. August 2022
 

Christoph Keckeisen
Erster Landesbeamter

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Bekanntmachung vom 11. Juli 2022

Das Landratsamt Bodenseekreis erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende


I.    A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:

  1. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 WHG i.V.m. § 20 WG wird wie folgt beschränkt:
    Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Bodenseekreis wird untersagt.
    Ausgenommen sind das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen.
  2. Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer zulassen, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen. Nach Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse im ursprünglichen Umfang wieder in Kraft.
  3. Die Regelungen in Nr. 1 und 2 gelten nicht für die Entnahme von Wasser aus dem Bodensee.
  4. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen in Nr. 1 und 2 erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachhaltig sind oder wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden.
  5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
  6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung. Sie tritt mit Ablauf des 08. August 2022 außer Kraft.

II.    B e g r ü n d u n g:

Rechtsgrundlage für Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung ist § 21 Abs. 2 WG. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG und § 3 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann der Gemeingebrauch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts oder des Schutzes der Natur, geregelt, beschränkt oder verboten werden. Die unter Nr. 1 geregelte Beschränkung des Gemeingebrauchs ist erforderlich, um bei der derzeit anhaltenden außerordentlichen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren. Diese Verfügung wird wegen der aktuellen Trockenheit, der Abflusssituation in den Gewässern und der Wetterprognose, die keine Phase mit umfangreichen, flächendeckenden Niederschlägen erwarten lässt, bis zum 08. August 2022 beschränkt. Sollte sich an der Wetterlage bis dahin nichts geändert haben, ist vorgesehen, den Zeitraum der Einschränkung des Gemeingebrauchs ggf. erneut zu verlängern.

Rechtsgrundlage für Nr. 2 der Allgemeinverfügung ist § 100 Abs.1 Satz 2 WHG. Die untere Wasserbehörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Regelung in Nr. 2 ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in extremen Trockenzeiten Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustands vermieden werden können. Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot zur Entnahme erforderlich, lediglich eine Beschränkung der Entnahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG). Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen in diesem Fall höher als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer Wasserentnahme.

Durch die Regelung in Nr. 4 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen in Nr. 1 und 2 zuzulassen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.  


III.    R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstr. 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, einzulegen.


IV.    H i n w e i s:

Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften des
§ 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG und des § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG wird hingewiesen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 € verhängt werden.   

Friedrichshafen, den 11. Juli 2022

 

Irmtraud Schuster
Dezernentin für Umwelt und Technik

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Bekanntmachung vom 15. Juni 2022

Stadtwerk am See Friedrichshafen - Standort Kornblumenstraße 7/1, Friedrichshafen
Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(§ 9 Absätze 3 und 4 i. V. m. § 7 Absatz 2 UVPG)

Das Stadtwerk am See GmbH & Co. KG betreibt in Friedrichshafen, Kornblumenstraße 7/1, zwei Verbrennungsmotoren als Spitzenstromaggregate zur Abdeckung von Spitzenlasten. Sie werden jährlich mit weniger als 300 Stunden betrieben. Altersbedingt werden die bisherigen Verbrennungsmotoren gegen zwei Verbrennungsmotoren neuester Bauart mit einer künftigen verringerten Gesamtfeuerungswärmeleistung von 8,04 MW ausgetauscht. Baulich werden keine Änderungen vorgenommen. Das Stadtwerk am See GmbH & Co. KG hat dazu eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung am 08. Februar 2022 beantragt. Für das Vorhaben wird gemäß § 5 UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß Ziff. 1.2.3.2 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das Vorhaben einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 9 Absätze 3 und 4 i. V. m. § 7 Absatz 2 UVPG. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Diese liegt mit einem Schutzgebiet, vor. Daher war in einem zweiten Schritt zu prüfen, mit welchen Auswirkungen zu rechnen sind. Ergibt die Prüfung, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Dies ist hier der Fall, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts können aufgrund überschlägiger Prüfung ausgeschlossen werden.

Wesentliche Gründe hierfür sind:

  1. Merkmale des Vorhabens
    Für das Vorhaben werden keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen, da die Erweiterung lediglich auf bereits überbauten Flächen stattfinden soll. Entstehende Geruchs- und Lärmimmissionen befinden sich innerhalb des zulässigen Rahmens. Zudem werden die Aggregate weniger als 300 Stunden pro Jahr betrieben. Schädli-che Beeinträchtigungen für Mensch, Tier und Umgebung sind somit ausgeschlossen.
  2. Standort des Vorhabens
    In der Nähe der Betriebsstätte befinden sich potentiell betroffene Lebensraumtypen (LRT) und ein FFH-Gebiet. Die LRT sind jedoch wenig stickstoffempfindlich und das FFH-Gebiet liegt nicht in der Hauptausbreitungsrichtung..
  3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
    Durch die unter 2. Angesprochenen Lage des Standortes der Verbrennungsmotoren-anlage und der damit verbundenen Entfernungen sowie ein überschlägiger Vergleich mit einem kürzlich in der Nähe durchgeführten Genehmigungsverfahren lassen da-rauf schließen, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

Diese Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Antragsunterlagen und das Protokoll der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetz im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstr. 1 - 3, Friedrichshafen, im Umweltschutzamt, 3. OG, Raum Z 307 während der üblichen Dienstzeiten zugänglich. Um telefonische Voranmeldung (07541 204-5466) wird gebeten.

Friedrichshafen, 15. Juni 2022
Landratsamt Bodenseekreis

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Bekanntmachung vom 14. Juni 2022

I.
Um das Risiko von Abdrift Captan-haltiger Pflanzenschutzmittel auf benachbarte Hopfenflächen zu minimieren, ordnet das Landratsamt Bodenseekreis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG Folgendes an:

Wird ein Captan-haltiges Pflanzenschutzmittel entgegen der Beratungsempfehlung im Zeitraum vom 17. Juni 2022 bis zum 30. September 2022 angewendet, so ist die folgende Maßnahme zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis hinsichtlich Abdriftminderung zu treffen: Das Gerät zur Ausbringung eines Captan-haltigen Pflanzenschutzmittels muss eine Abdriftminderungsklasse von mindestens 99 % (Tunnelsprühgerät) gemäß des vom Julius Kühn-Institut (JKI) herausgegebenen Verzeichnisses verlustmindernder Geräte aufweisen (https://www.julius-kuehn.de/at/richtlinien-listen-pruefberichte-und-antraege/).

II.
Diese Allgemeinverfügung gilt in allen Gemarkungen der Gemeinden Eriskirch, Kressbronn, Langenargen, Meckenbeuren, Neukirch und Tettnang.

III.
Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet.

IV.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

V.
Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen. eingesehen werden.

Unbeschadet dieser Änderung sind alle weiteren gesetzlichen Regelungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
    Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind:
    Postanschrift:Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen;
    Hausanschrift:Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 – 3, 88045 Friedrichshafen.
  2. Auf elektronischem Weg:
    Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
    Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de.
    Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden.

Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de.


Lothar Wölfle                  

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Bekanntmachung vom 1. Juni 2022

Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG)

Die Stadt Friedrichshafen beantragt die Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Kläranlage Friedrichshafen zur Einleitung von gereinigtem Abwasser in den Bodensee. Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 13.1.2 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, das erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von der Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Kläranlage Friedrichshafen zur Einleitung von gereinigten Abwasser in den Bodensee nicht zu erwarten sind und somit für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Friedrichshafen, 1. Juni 2022

Landratsamt Bodenseekreis

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Bekanntmachung vom 19. Mai 2022

Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG)

Die Holzbau Dingler GbR beantragt die Umgestaltung des bestehenden Hochwasserschutzdammes an der Argen, der das Betriebsgelände schützt, in eine Hochwasserschutzmauer. Die Umgestaltung soll zur dauerhaften Sicherung vor Hochwasserschäden erfolgen. Außerdem ist durch die Umgestaltung der Hochwasserschutzanlage die Errichtung einer Lagerhalle zur Erweiterung des Gewerbebetriebs trotz der beengten Platzverhältnisse beabsichtigt, die nicht außerhalb der Gewerbegebietsfläche errichtet werden kann.

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 13.13 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Plangenehmigung mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen ist. Bei der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe für diese Feststellung sind:

Merkmale des Vorhabens:
Ziel der Planung ist der dauerhafte Hochwasserschutz für das bereits bestehende Betriebsgelände im Bereich von Flst. 2807/1 und 2805, Gemarkung Langnau, Gemeinde Tettnang sowie die Errichtung einer Lagerhalle innerhalb des von Hochwasser geschützten Bereiches auf dem bestehenden Betriebsgelände. Bereits im Bestand ist das Gelände durch einen bestehenden Hochwasserschutzdamm geschützt. Die Bestandsvermessung zeigt, dass der bestehende Damm, der Gegenstand des Gutachtens zum Objektschutz aus dem Jahr 2008 ist, nicht in der Hochwassergefahrenkarte berücksichtigt ist. Der bestehende Damm soll durch eine Stützmauer mit gleicher Wirkung ersetzt werden. Die bestehende zusätzliche Erweiterung des Dammes in der nördlichen Grundstücksecke wird rückgebaut.

Standort des Vorhabens:
Der bestehende Damm, der in eine Hochwasserschutzmauer umgestaltet werden soll, befindet sind angrenzend an das Betriebsgelände der Holzbau Dingler GbR und grenzt dieses zu den umliegenden Flächen ab. Die Anlage befindet sich im Überschwemmungsgebiet und schützt das Betriebsgelände. Das Vorhaben liegt im Naturschutzgebiet „Argen“, im FFH-Gebiet „Argen und Feuchtgebiete bei Neukirch und Langnau“ und im Bereich des Biotops „Argenabschnitt nördlich Apflau“. Im Rahmen der Bauleitplanung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus dem Jahr 2009 sollten die betroffenen Schutzgebiete sinnfällig angepasst werden, sodass die Flst. 2805 und 2807/1 aus dem FFH-Gebiet und dem Naturschutzgebiet herausgenommen werden, im Gegenzug der auf Flst. 2807 liegende Teil des Geltungsbereichs beider Schutzgebiete zugeschlagen und somit dauerhaft gesichert werden. Die Umsetzung ist bislang nicht erfolgt. Die geplante Maßnahme soll zum Hochwasserschutz des Betriebsgeländes errichtet werden. Die Hochwasserschutzmauer stellt eine klare und nachhaltige Abgrenzung der Schutzgebiete gegenüber dem Gewerbegebiet dar. Bislang waren zur dauerhaften Sicherung des Dammes und zum sicheren Hochwasserschutz regelmäßig nach Hochwasserereignissen Sicherungsarbeiten im Bereich des Dammes erforderlich.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:
Wie der Fachbeitrag Artenschutz, der Landschaftspflegerische Begleitplan und die FFH-Vorprüfung der Planunterlagen in nachvollziehbarer Weise darlegen, sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht zu erwarten und es sind keine erheblichen Verschlechterungen hinsichtlich des ökologischen Zustands und keine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft zu erwarten.

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Friedrichshafen, den 19. Mai 2022
Landratsamt Bodenseekreis

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Bekanntmachung vom 8. April 2022

Aufgrund der §§ 3 und 15 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 910, 911), hat der Kreistag des Bodenseekreises am 23. März 2022 folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen:
§ 1
Grundsatz
Die Mitglieder des Kreistages, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie andere für den Landkreis ehrenamtlich tätige Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner erhalten als Ersatz für Auslagen und Verdienstausfall eine Entschädigung.

§ 2
Entschädigung der Mitglieder des Kreistages und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen
(1) Die Mitglieder des Kreistages erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienst-ausfalles für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, seiner Ausschüsse, sowie sonstiger Gremien und für die Teilnahme an Fraktionssitzungen eine pauschale Auf-wandsentschädigung von monatlich 150 Euro.
(2) Entgegen der Regelung in Absatz 1 erhalten Fraktionsvorsitzende, unabhängig von der Teilnahme an Sitzungen und sonstigen Verpflichtungen, zur Abgeltung ihres an-fallenden erhöhten Zeit- und Kostenaufwandes eine monatliche Pauschalentschädi-gung von 300 Euro.
(3) Zur Teilnahme am papierlosen Sitzungsdienst erhalten die Mitglieder des Kreistags eine Aufwandsentschädigung für die Beschaffung und den Betrieb eines geeigneten Gerätes inklusive Software bis zu 1.000 Euro pro Amtsperiode. Die Gewährung die-ser Aufwandsentschädigung erfolgt ausschließlich gegen Vorlage eines entspre-chenden Rechnungsnachweises.
(4) Die Mitglieder des Kreistages, die über den in Absatz 1 genannten Umfang für den Landkreis tätig werden (z. B. in Arbeitsgruppen mit inhaltlich und zeitlich besonderer Bedeutung), erhalten für jede durch den Vorsitzenden einberufene Sitzung eine pau-schale Entschädigung von je 50 Euro.

(5) Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie sonstige ehrenamtlich tätige Kreis-einwohnerinnen und Kreiseinwohner in besonderen Ausschüssen des Kreistages, welche nicht Mitglied des Kreistages sind, erhalten für jede durch den Vorsitzenden des Ausschusses einberufene Sitzung eine pauschale Entschädigung von je 50 Euro.

§ 3
Aufwandsentschädigung der stellvertretenden Kreisbrandmeisterin bzw. des stellver-tretenden Kreisbrandmeisters
(1) Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Kreis-brandmeisterin bzw. des Kreisbrandmeisters beträgt monatlich 300 Euro.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus bezahlt. Im Falle des Urlaubs und der Erkrankung ist sie längstens drei Monate weiter zu zahlen.

§ 4
Reisekostenvergütung

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben der Entschädigung nach § 2 eine pauschale Fahrtkostenerstattung gem. § 6 Abs. 2 Ziffer 2 i. V. mit § 18 LRKG.
Für die Pauschale wird die Entfernung zwischen Wohnung und Sitz des Landrats-amts, mindestens jedoch eine Entfernung von 5 Kilometern zugrunde gelegt.
Die genannten Fahrtkostenpauschalen werden unabhängig von der Inanspruchnah-me des Verkehrsmittels gewährt. Bei unentgeltlicher Mitfahrgelegenheit besteht kein Anspruch auf Reisekostenerstattung.
(2) Bei Verrichtung von Dienstgeschäften außerhalb des Kreisgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der pauschalen Entschädigung nach § 2 der Satzung eine Reisekostenvergütung nach den jeweils geltenden Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (§§ 4, 5 und 6 Abs. 2 und 4 und 7 bis 14 LRKG), sofern vom jeweiligen Veranstalter nicht bereits ein Kostenersatz erfolgt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Friedrichshafen, 23. März 2022
gez.
Lothar Wölfle
Landrat

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Bekanntmachung vom 16. März 2022

I.

Auf Grund von § 48 Landkreisordnung i. V. m. § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Kreistag am 14. Dezember 2021 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen:
 

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

1. Im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen Euro
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 363.074.411
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 363.074.411
1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 0
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) 0
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen Euro
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 360.548.331
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 354.050.311
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 8.624.020
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 4.404.600
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 24.528.600
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von -20.124.000
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von -11.499.980
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 4.000.000
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 4.000.000
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 0
2.11 Veranschlagte Änderungen des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von -11.499.980

 

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 4.000.000 Euro

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 12.360.000 Euro

 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 30.000.000 Euro

 

§ 5 Hebesatz der Kreisumlage

Der Hebesatz für die Kreisumlage wird festgesetzt auf der Steuerkraftsumme der kreisangehörigen Gemeinden. 29,0 v. H.

 

II.

Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Erlass vom 15. März 2022 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2022 bestätigt.

III.

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2022 des Bodenseekreises liegt in der Zeit vom 17. März 2022 bis einschließlich 25. März 2022, während der Sprechzeiten beim Landratsamt in Friedrichshafen, Glärnischstraße 1 - 3, Zimmer G 322, zur Einsichtnahme aus.

Wir bitten Sie jedoch zu beachten, dass wegen Infektionsschützender Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie Sonderregelungen im Dienstbetrieb des Landratsamtes gelten. Der Dienstbetrieb der Landkreisverwaltung bleibt aber jederzeit aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahme in die ausgelegte Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nach vorheriger terminlicher Absprache mit dem Leiter der Kreiskämmerei unter der Tel.-Nr.: 07541 204-5325 oder per E-Mail: daniel.dillmann@bodenseekreis.de zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten möglich ist. Bitte beachten Sie dabei die aktuell geltenden Zugangsbeschränkungen oder nutzen Sie bitte bevorzugt die Möglichkeit, die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan im Internet unter www.bodenseekreis.de/de/politik-verwaltung/kreisfinanzen/haushalt einzusehen.

IV.

Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 3 Abs. 4 Landkreisordnung nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen) geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind.

Friedrichshafen, 14. Dezember 2021

Lothar Wölfle
Landrat
 

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Bekanntmachung vom 17. Februar 2022

Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG)

Der Landesbetrieb Gewässer des Regierungspräsidiums Tübingen beabsichtigt die Verbesserung der Gewässerstruktur der Schussen sowie die Verbesserung der Verzahnung der aquatischen und der trockenen Lebensbereiche im Bereich von Flst. Nr. 169/7, Gemarkung und Gemeinde Meckenbeuren. Hierfür hat der Landesbetrieb Gewässer den Gewässerrandstreifen erworben und es sollen Strukturelemente eingebaut, die Böschung im südlichen Teil des Grundstücks flach gestaltet und das Ufer mit heimischen Gehölzen bepflanzt werden. Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers, die einen Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz darstellt.

Nach § 7 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der naturnahe Ausbau von Bächen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen ist. Bei der überschlägigen Prüfung durch die standortbezogene Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe für diese Feststellung sind:

Merkmale des Vorhabens:
Der Maßnahmenbereich betrifft einen ca. 25 m langen Gewässerabschnitt der Schussen. Ziel der Planung ist Verbesserung der Gewässerstruktur und die Aufweitung der Schussen um einen Zugang zum Gewässer zu ermöglichen und eine Verzahnung der aquatischen und trockenen Lebensbereiche zu schaffen. Die Böschung soll flach gestaltet werden und ein Wasserwechselbereich geschaffen werden.

Standort des Vorhabens:
Die Maßnahme befindet sich im FFH-Gebiet Nr. 8223-311 „Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute“ sowie im Risiko- und Überschwemmungsgebiet. Weitere ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes oder sonstige Gebiete entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Im Gegenteil, durch das Vorhaben sollen positive Auswirkungen auf die Schutzgüter erreicht werden. Es sieht Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung naturnaher Gewässerstrukturen vor und dient der Erreichung der Vorgaben des Managementplanes für das NATURA 2000-Gebiet. Es erfolgt, wie gutachterlich nachgewiesen, keine Erhöhung des Hochwasserspiegels. Negative Auswirkungen sind nicht erheblich, da diese größtenteils temporär auf die Bauzeit beschränkt sind. Bei der Durchführung werden Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichmaßnahmen eingehalten und umgesetzt. Nachteilige Auswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten. Die Maßnahme führt zu einer ökologischen Verbesserung des Gewässerabschnitts.

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Friedrichshafen, 17.02.2022
Landratsamt Bodenseekreis

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Bekanntmachung vom 27. Januar 2022

Das Landratsamt Bodenseekreis als Gesundheitsamt macht hiermit bekannt, dass im Bodenseekreis der maßgebliche Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von 1.500 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten ist.

Damit treten die Ausgangsbeschränkungen im Bodenseekreis am Tag nach der Bekanntmachung außer Kraft.

Im Einzelnen:
Unterschreitet ein Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz von 1.500, so treten die Regelungen des § 17a Abs. 2 CoronaVO ab dem Tag nach der Bekanntmachung außer Kraft. Das zuständige Gesundheitsamt stellt dies im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung fest und macht dies unverzüglich ortsüblich bekannt.

Mit der Änderung der CoronaVO vom 27. Januar 2022 wurde der ursprünglich maßgebliche Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von 500 auf 1.500 angehoben. Bei der Zählung werden auch die fünf vor dem 28. Januar 2022 liegenden Tage mitgezählt.

Im Landkreis Bodenseekreis lag die Sieben-Tage-Inzidenz im rechtlich maßgeblichen Zeitraum, nämlich am 23. Januar 2022, 24. Januar 2022, 25. Januar 2022, 26. Januar 2022 und 27. Januar 2022 unter 1.500.

Ab Freitag, 28. Januar 2022 treten somit die Regelungen des § 17a Abs. 2 CoronaVO außer Kraft und es gelten keine nächtlichen Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen mehr.

Die Maßnahmen und Regelungen können im Einzelnen der Corona-Verordnung des Landes entnommen werden. Die vorstehende Darstellung stellt nur eine grobe Zusammenfassung dar.

Friedrichshafen, 27. Januar 2022

Christoph Keckeisen
Erster Landesbeamter

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Bekanntmachung vom 16. Januar 2022

Das Landratsamt Bodenseekreis als Gesundheitsamt macht hiermit bekannt, dass im Bodenseekreis der maßgebliche Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von 500 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten ist. Im Land Baden-Württemberg gilt die Alarmstufe II.

Daher gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung im Bodenseekreis Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen.

Im Einzelnen:
Liegt in einem Landkreis an zwei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz bei mindestens 500, so gelten die Regelungen des § 17a Abs. 2 CoronaVO ab dem Tag nach der Bekanntmachung. Das zuständige Gesundheitsamt stellt dies im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung fest und macht dies unverzüglich ortsüblich bekannt.

Im Landkreis Bodenseekreis lag die Sieben-Tage-Inzidenz im rechtlich maßgeblichen Zeitraum, nämlich am 15. Januar 2022 und 16. Januar 2022, über 500.

Ab Montag, 17. Januar 2022 treten somit die Regelungen des § 17a Abs. 2 CoronaVO in Kraft und es gelten nächtliche Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen.

Die Maßnahmen und Regelungen können im Einzelnen der Corona-Verordnung des Landes entnommen werden. Die vorstehende Darstellung stellt nur eine grobe Zusammenfassung dar.

Friedrichshafen, 16. Januar 2022

Lothar Wölfle
Landrat

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Bekanntmachung vom 14. Januar 2022

Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben hat im Zeitraum vom 25.01.2021 bis einschließlich 26.02.2021 die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 10 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (alt) in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Landesplanungsgesetz zur Gesamtfortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben (ohne Kap. 4.2
Energie), Entwurf Dezember 2020, einschließlich Umweltbericht, durchgeführt. Das Verfahren wurde in der Zwischenzeit abgeschlossen. Die Verbandsversammlung hat die im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit geprüft und bewertet und in ihrer Sitzung am 25.06.2021 deren Behandlung beschlossen. Das Ergebnis der Prüfung ist gemäß § 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LplG) den Absendern mitzuteilen.

Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt abgegeben, kann gem. § 12 Abs. 4 LPlG die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass Einsicht in das Ergebnis beim Regionalverband während der Sprechzeiten ermöglicht und darauf durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen wird. Dies trifft zu für folgende auf der Homepage des Regionalverbands (Link siehe unten) veröffentlichten sog. Formblätter 1 (mehrere Themen Altdorfer Wald), 2 (Wasserschutz Weißenbronnen), 4 (Klimaziele Altdorfer Wald), 19 (Flächenverbrauch Altdorfer Wald) und 24 (Kiesabbau Grenis FFH Gebiet Felder See).


Die Synopse der eingegangenen Stellungnahmen einschließlich deren Behandlung der Gesamtfortschreibung mit Umweltbericht liegt vom 24.01.2022 bis einschließlich 25.02.2022 zur kostenlosen Einsichtnahme für jede interessierte Person in der Geschäftsstelle des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben während der Sprechzeiten aus. Die Stellungnahmen, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 9 Abs. 4 LPlG eingegangen sind, wurden aus Datenschutzgründen anonymisiert.

Regionalverband Bodensee-Oberschwaben, Hirschgraben 2, 88214 Ravensburg, Sprechzeiten: Mo. - Do. 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, Fr. 9.00 - 12.00 Uhr; nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 0751-36354-0

Die Unterlagen können während des genannten Zeitraums auch im Internet unter folgendem Link eingesehen und abgerufen werden:
https://www.rvbo.de/Planung/Fortschreibung-Regionalplan/Behandlung-Formblaetter

Ravensburg, 14.01.2022

Thomas Kugler
Verbandsvorsitzende

Allgemeinverfügung als PDF herunterladen

Satzungen & Verordnungen

Die aktuelle Bekanntmachungssatzung sowie alle gültigen Satzungen und Verordnungen des Landratsamtes Bodenseekreis finden Sie unter dem Menüpunkt Satzungen & Verordnungen.