Anspruch haben alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren, wenn sie sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten.

Vorrangige Ansprüche auf Sozialleistungen, die einen Anspruch auf Bürgergeld vermeiden, beseitigen, verkürzen oder vermindern, müssen geltend gemacht werden (z.B. Kindergeld, Elterngeld, Unterhalt, Arbeitslosengeld, Leistungen der Rentenkassen, Wohngeld, usw.).

Feststellung der Erwerbsfähigkeit

Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist.

Feststellung der Leistungsberechtigung

Leistungsberechtigt ist, wer seinen Lebensunterhalt oder den der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem durch Einsatz der Arbeitskraft oder durch anrechenbares Einkommen oder Vermögen bestreiten kann bzw. die erforderliche Hilfe nicht durch Dritte oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Keine Leistungen erhalten Personen,

  • die Altersrente,
  • Knappschaftsausgleichsleistungen oder
  • ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art beziehen oder
  • in einer stationären Einrichtung (dazu zählen auch Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneten Freiheitsentzuges) untergebracht sind.

Wer aber voraussichtlich weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht ist, kann abweichend davon Leistungen erhalten.

Auch Auszubildende und Teilnehmende an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) und Studierende erhalten in der Regel keine Leistungen.

Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne.

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