Erstantrag - Weiterbewilligungsantrag

Die Gewährung des Bürgergeldes ist abhängig von einer Antragstellung. Maßgebend für eine evtl. Leistungsgewährung ist der Tag des Posteingangs bzw. der persönlichen Abgabe bei den zuständigen Bürgermeisterämtern bzw. beim Landratsamt Bodenseekreis. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats der Antragstellung zurück. Leistungen für die Vergangenheit sind grundsätzlich nicht möglich.

Die Antragsunterlagen können in der rechten Spalte heruntergeladen oder beim Jobcenter angefordert werden.

Bearbeitungsdauer des Antrags auf Leistungen nach dem SGB II

Wenn Sie wissen, dass Sie bald auf Hilfe vom Jobcenter angewiesen sein werden, stellen Sie am besten so früh wie möglich einen Antrag auf Bürgergeld. Wenn Sie berechtigt sind, bekommen Sie die Leistungen aber rückwirkend, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ausgezahlt.

Das Bürgergeld für Arbeitsuchende setzt sich aus Regelbedarfen, Mehrbedarfen und Bedarfen für Unterkunft und Heizung zusammen. Zusätzlich werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, und Pflegeversicherung übernommen oder ein Zuschuss zur privaten Kranken- oder Pflegeversicherung gewährt.

Wohngeld oder Bürgergeld?

Es ist nicht nötig, für beide Leistungen einen Antrag parallel bei der Wohngeldstelle und dem Jobcenter zu stellen.

Wenn zunächst Wohngeld beantragt wurde und eine Ablehnung erfolgt ist, kann unverzüglich ein Antrag auf Bürgergeld gestellt werden. Innerhalb einer bestimmten Frist gilt das Datum des Wohngeldantrags auch rückwirkend als Antragsdatum für das Bürgergeld. Sollte zunächst Bürgergeld beantragt worden sein, gilt die Regelung analog auch für den Wohngeldantrag.

Beratungsstelle Jobcenter

E-Mail   jobcenter@bodenseekreis.de
Telefon +49 7541 204-3800
 Albrechtstraße 77
 88045 Friedrichshafen

Weitere Infos

Infoblatt SGB2-Leistungen