Die Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen hat für den Ortsteil Unteruhldingen eine Satzung nach § 22 Baugesetzbuch (BauGB) zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen erlassen. Dies hat zur Folge, dass bei Begründung von Rechten und Nutzungsrechten und die Nutzung von Nebenwohnungen bei bestimmtem Leerstand eine Genehmigungspflicht eingeführt wurde. Konkret ist eine Genehmigung für folgende Vorhaben notwendig:

  1. Die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes,
  2. Die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte,
  3. Die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben, wenn zugleich nach § 1010 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren Miteigentümern/Miteigentümerinnen zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist, 4
  4. Bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben eine im Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern/Miteigentümerinnen zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist.
  5. Die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind.

Verfahren

Die Genehmigung ist beim Landratsamt Bodenseekreis, Amt für Bauen, Klima und Mobilität, als für Uhldingen-Mühlhofen zuständige Baurechtsbehörde zu beantragen. Über die Genehmigung entscheidet die Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, kann die Frist vor ihrem Ablauf um den Zeitraum verlängert werden, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um drei Monate. In diesem Fall erhalten Antragsteller einen Zwischenbescheid.

Erforderliche Unterlagen:

  1. Ein Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:500.
  2. Eine Ausfertigung an Grundrisszeichnungen/Plänen, aus denen die geplante Aufteilung des Gebäudes/der Gebäude sowie die Anzahl der Wohneinheiten hervorgeht.

Amt für Bauen, Klima und Mobilität

Telefon
+49 7541 204 5242
Fax
+49 7541 204 7242
E-Mail
l.schmid@bodenseekreis.de
Zimmer
Z 515, Albrechtstraße 77, Friedrichshafen