Änderung des Arzneimittelgesetzes

Es besteht keine Mitteilungspflicht mehr zu antimikrobiell wirksamen Stoffen für Tierbestände von max. (Jahresdurchschnitt)

  • 20 Mastkälbern (ab dem Absetzen vom Muttertier bis 8 Monate)
  • 20 Mastrindern (über 8 Monate)
  • 250 Mastferkeln (ab dem Absetzen vom Muttertier bis 30 kg)
  • 250 Mastschweinen (über 30 kg)
  • 1.000 Mastputen (ab dem Schlupf)
  • 10.000 Masthähnchen (ab dem Schlupf)

Nicht-ortsfeste Lagerung von Festmist und Silage

Vorgabe ist, dass durch die Lagerung von Silage und Festmist in nicht-ortsfesten Anlagen keine nachteilige Veränderung von Grundwasser und Oberflächengewässern verursacht wird. Die vorübergehende Lagerung dieser Stoffe darf nur auf landwirtschaftlichen Flächen incl. Stilllegungsflächen erfolgen. Die maximale Lagerdauer für Festmist beträgt sechs Monate. Der Lagerplatz ist jährlich zu wechseln. Vorgaben von Wasserschutzgebiets-Verordnungen sind zu beachten. Verstöße gegen diese Maßgaben sind relevant für Cross-Compliance.

Landwirtschaftsamt / Tierhaltung

Telefon
+49 7541 204 5809
Fax
+49 7541 204 7809
E-Mail
ute.welsch@bodenseekreis.de
Zimmer
Z 204, Albrechtstraße 77, Friedrichshafen

Weitere Informationen

Landesschafzuchtverband Baden-Württemberg:
www.schaf-bw.de

Landwirtschaftliches Zentrum Baden-Württemberg
https://lazbw.landwirtschaft-bw.de 

Regierungspräsidium Baden-Württemberg:
https://rp.baden-wuerttemberg.de

Bildungs- und Wissenszentrum Boxberg - Schweinehaltung, Schweinezucht
www.lsz-bw.de

Haupt- und Landgestür Marbach
www.gestuet-marbach.de