Keine Allgemeinverfügung zur Sperrzeitverschiebung, aber in Ausnahmefällen sind Einzel- oder Sammelanträge bis 16.10.2023 im Bodenseekreis möglich (Düngeverordnung § 6 Abs. 10).

Das Landratsamt Bodenseekreis wird im Herbst 2023 wie in den Vorjahren keine Allgemeinverfügung zur Sperrzeitverschiebung hinsichtlich der Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland, Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutterflächen (Aussaat bis 15.05) erlassen. In Ausnahmefällen kann jedoch eine Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland, Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutter per Einzel- oder Sammelantrag beantragt werden. Sofern einzelbetrieblich die Notwendigkeit für eine Verschiebung der Sperrfrist besteht, ist dem Landwirtschaftsamt ein Antrag (formlos oder Formular) mit Begründung und Angabe der Ausbringungsflächen (Gemarkungsnummer, Flurstücksnummer, Flächengröße in ha) frühzeitig vor Beginn der Sperrfrist vorzulegen. D. h. die Antragstellung muss bis spätestens 16. Oktober 2023 erfolgen. Die Verschiebung der Sperrfrist ist in Ausnahmefällen möglich für zwei Wochen auf den Zeitraum 15. November 2023 bis 14. Februar 2024. Die Prüfung der Anträge erfolgt im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde. Bei Sammelgenehmigungen ist außerdem das Regierungspräsidium zu beteiligen. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für Einzelanträge wird voraussichtlich bei 48 € pro Antrag liegen. Betriebsflächen mit Grünland oder Dauergrünland innerhalb von Problem- oder Sanierungsgebieten nach SchALVO sowie innerhalb von Nitratgebieten nach VODÜVGebiete (Gebiete nach § 13a DÜV) sind von der Sperrzeitverschiebung ausgenommen.

Pflicht zur Erstellung von Stoffstrombilanzen ab 2023

Ab 1. Januar 2023 gelten niedrigere Schwellen, ab denen Betriebe verpflichtet sind, Stoffstrombilanzen (SSB) anzufertigen. Alle Infos finden Sie hier

Informationen zu den neuen GLÖZ-Vorgaben im Ackerbau

Durch die Agrarreform sind für die Antragssteller des Gemeinsamen Antrags zahlreiche neue Regelungen (sogenannte GLÖZ-Vorgaben) zu beachten. Einige Regelungen wie die 4 % Flächenstilllegung, zwingender Fruchtwechsel und Mindestbodenbedeckung sind bereits nach der Ernte der Hauptfrucht bzw. für die Winteraussaat in diesem Jahr relevant. Aus diesem Grund informierte das Landwirtschaftsamt Donnerstag, 24.08.2023, noch einmal speziell zu den Vorgaben, die in diesem Herbst im Ackerbau zu berücksichtigen sind. Die Präsentation zu der Veranstaltung können Sie hier nachlesen: Präsentation

Neue Einteilung und Auflagen bei den Erosionsgefährdungsklassen

Mit in Kraft treten der neuen GAP Förderperiode 2023 bis 2027 gibt es neue Mindestanforderungen für die Begrenzung der Erosion auf landwirtschaftlichen Flächen. Die Erosionsgefährdungsklassen wurden geändert, so dass jetzt wesentlich mehr Fläche als bisher als erosionsgefährdet eingestuft wird. Die bisherigen Erosionsgefährdungsklassen‚ CCWasser (1-2) heißen jetzt Kwasser (1-2). Die Einteilung der Flächen in die Gefährdungsklassen erfolgt nun Schlag bezogen. Landwirte sollen daher unbedingt im FIONA-Programm prüfen, ob sie von der Neueinteilung und den damit verbunden Bewirtschaftungsauflagen betroffen sind. Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt  „Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5)“ entnehmen.

Nicht-ortsfeste Lagerung von Festmist und Silage

Vorgabe ist, dass durch die Lagerung von Silage und Festmist in nicht-ortsfesten Anlagen keine nachteilige Veränderung von Grundwasser und Oberflächengewässern verursacht wird. Die vorübergehende Lagerung dieser Stoffe darf nur auf landwirtschaftlichen Flächen incl. Stilllegungsflächen erfolgen. Die maximale Lagerdauer für Festmist beträgt 6 Monate. Der Lagerplatz ist jährlich zu wechseln. Vorgaben von Wasserschutzgebiets-Verordnungen sind zu beachten. Verstöße gegen diese Maßgaben sind relevant für Cross-Compliance.