Bekanntmachung vom 28. Mai 2026

Das Landratsamt Bodenseekreis als untere Wasserbehörde erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende


I.    A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:

  1. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch nach § 25 WHG in Verbindung mit § 20 WG wird im Bodenseekreis wie folgt beschränkt:
    Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern wird in allen Städten und Gemeinden des Bodenseekreises untersagt. Das Entnahmeverbot gilt nicht für das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen. Die gemäß § 8 Abs. 2 und 3 WHG zulässige Wasserentnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, z.B. zum Schutz von Leib und Leben im Falle eines Brandes, bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
  2. Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Wasserentnahme aus einem oberirdischen Gewässer zulassen, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen. Nach dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse wieder im ursprünglichen Umfang in Kraft.
  3. Die einschränkenden Regelungen in Nummer 1 und Nummer 2 gelten nicht für die Entnahme von Wasser aus dem Bodensee.
  4. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen in Nummer 1 und Nummer 2 erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachhaltig sind oder wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden.
  5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
  6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Sie tritt mit Ablauf des 29. Juni 2026 außer Kraft.

II.    B e g r ü n d u n g:

Rechtsgrundlage dieser Allgemeinverfügung sind § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 Satz 2 LVwVfG. Die Zuständigkeit des Landratsamts Bodenseekreis als untere Wasserbehörde ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg und § 3 Abs. 1 LVwVfG.

Nach den wasserrechtlichen Regelungen kann der Gemeingebrauch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts oder des Schutzes der Natur, geregelt, beschränkt oder verboten werden.

Die unter Nr. 1 geregelte Beschränkung des Gemeingebrauchs ist geeignet, die Gewässer im Bodenseekreis vor weiteren Störungen durch die Verringerung der Wasserführung zu schützen und eine Verschlechterung der derzeit kritischen Gewässerzustände zu vermeiden. Sie ist erforderlich, um bei der derzeit anhaltenden außerordentlichen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Diese Allgemeinverfügung wird wegen der aktuellen Trockenheit, der Abflusssituation in den Gewässern und der Wetterprognose, die keine Phase mit umfangreichen, flächendeckenden Niederschlägen erwarten lässt, zunächst bis zum 29. Juni 2026 beschränkt. Lokale Schauer und Gewitter können die Niedrigwasserlage allenfalls kurzfristig, vorübergehend und lokal abmildern und es ist mit keiner grundlegenden Entspannung und mit keinem nachhaltigen Anstieg der Gewässerpegel zu rechnen. Sollte sich an der Wetterlage bis 29. Juni 2026 nichts geändert haben, wird zu prüfen sein, ob der Zeitraum der Einschränkung des Gemeingebrauchs ggf. verlängert werden muss.

Nr. 2 der Allgemeinverfügung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die untere Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnet, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Regelung in Nr. 2 ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in extremen Trockenzeiten Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustands vermieden werden können. Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot zur Entnahme erforderlich, lediglich eine Beschränkung der Entnahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG). Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen in diesem Fall höher als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer Wasserentnahme.

Der Bodensee ist von der Allgemeinverfügung ausgenommen (Nr. 3). Durch die Regelung in Nr. 4 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Beschränkungen in den Nummern 1 und 2 zuzulassen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß Nr. 5 der Allgemeinverfügung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.  


III.    R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden.

IV.    H i n w e i s:

Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG und des § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG wird hingewiesen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 € verhängt werden.  

Friedrichshafen, 28. Mai 2026

 

Irmtraud Schuster
Dezernentin für Umwelt und Technik

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Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis, Amt für Wasser- und Bodenschutz, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Zimmer-Nr. Z 417 während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden (§ 41 Abs. 4 LVwVfG).

 

Bekanntmachung vom 29. Januar 2026

Nach § 12 des Gesellschaftsvertrags der Deutsche Bodensee Tourismus GmbH, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2024 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben. 

Die Gesellschafterversammlung hat am 4. Juni 2025 der Feststellung des Jahresabschlusses der Deutsche Bodensee Tourismus GmbH zum 31. Dezember 2024, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2024 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt. 

Bilanzsumme 2.064.924,73 Euro
Erträge 6.078.846,97 Euro
Aufwendungen 5.642.501,39 Euro 
Jahresüberschuss 436.345,58 Euro  

Der Jahresüberschuss von 436.345,58 Euro wird mit dem bestehenden Gewinnvortrag des Vorjahres in Höhe von 746.142,54 Euro verrechnet. Der verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von 1.182.488,12 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen. 

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH erteilt. 

Der Jahresabschluss 2024, einschließlich Lagebericht, ist auf der Internetseite des Unternehmensregisters (www.unternehmensregister.de) veröffentlicht. Eine Auslage des Jahresabschlusses einschließlich Lagebericht entfällt damit. 

Friedrichshafen, 29. Januar 2026
 

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Bekanntmachung vom 26. Januar 2026

Nach § 1 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag der ABK-Abfallwirtschaftsgesellschaft der Landkreise Bodenseekreis und Konstanz mbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2024 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.

Der Aufsichtsrat hat am 25.02.2025, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der ABK GmbH zum 31.12.2024, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2024 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.

Bilanzsumme 1.194.281,45 Euro
Erträge13.120.907,95 Euro
Aufwendungen13.122.867,21
Jahresfehlbetrag 1.959,26 Euro


Der Jahresfehlbetrag von 1.959,26 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt.

Der Jahresabschluss 2024, einschließlich Lagebericht, ist auf der Internetseite des Unternehmensregisters (www.unternehmensregister.de) veröffentlicht. Eine Auslage des Jahresabschlusses einschließlich Lagebericht entfällt damit.

Friedrichshafen, 26.01.2026

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Bekanntmachung vom 21. Januar 2026

Die Stadt Tettnang sowie die Gemeinden Meckenbeuren und Neukirch sind bei der kommenden Landtagswahl am 8. März 2026 dem Wahlkreis 69 Ravensburg zugeordnet. 
 

Bewerberinnen und Bewerber im Wahlkreis 68 - Wangen:

Nr.Partei/KennwortNameBerufGeburtsjahr/
-ort
Wohnort
1BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN 
(GRÜNE)
Petra 
Krebs
Landtags-
abgeordnete
1969,
Wangen 
im Allgäu
Wangen 
im Allgäu
BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN 
(GRÜNE)
Ersatz: 
Lena-Maria 
Disch
selbst. 
Familienberaterin
1986, 
Wilhelmsdorf
Bad 
Waldsee
2Christlich Demokratische Union Deutschlands 
(CDU)
Raimund 
Haser
Landtags-
abgeordneter
1975, 
Wangen 
im Allgäu
Kißlegg
Christlich Demokratische Union Deutschlands 
(CDU)
Ersatz: 
Maximilian 
Klingele
Realschul-
konrektor
1990, 
Weingarten
Bad 
Waldsee
3Sozialdemokratische 
Partei Deutschlands 
(SPD)
Rosalind 
Hübner
Gesundheits-
managerin
1991, 
Hamburg
Isny 
im Allgäu
Sozialdemokratische 
Partei Deutschlands 
(SPD)
Ersatz: 
Korbinian 
Sekul
Schreiner-
meister
1997, 
Ravensburg
Aulendorf
4Freie Demokratische 
Partei (FDP)
Daniel 
Derscheid
Ingenieur1986, 
Düsseldorf
Vogt
Freie Demokratische 
Partei (FDP)
Ersatz: 
Stephan 
Bulmer
Projektleiter, 
Ingenieur für Luftfahrt
1988, 
Freiburg im Breisgau
Wangen 
im Allgäu
5.Alternative für 
Deutschland (AfD)
Carmen 
Haug
Angestellte1976, 
Ravensburg
Bad 
Waldsee
Alternative für 
Deutschland (AfD)
Ersatz: 
Bärbel 
Rösner
Rentnerin1953, 
Höxter
Wangen 
im Allgäu
6.Die Linke 
(Die Linke)
Sophie 
Heiß
Verkäuferin2001, 
Schwäbisch Gmünd
Aulendorf
Die Linke 
(Die Linke)
Ersatz: 
Joschka Wieser
Verwaltungsfach-
angestellter
1975, 
Immenstadt 
i. Allgäu
Esslingen 
am Neckar

 
Bewerberinnen und Bewerber im Wahlkreis 69 - Ravensburg:

Nr.Partei/KennwortNameBerufGeburtsjahr/
-ort
Wohnort
1BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN 
(GRÜNE)
Anna 
Wiech
Politische 
Referentin
1977, 
Ravensburg
Ravensburg
BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN 
(GRÜNE)
Ersatz: 
Maximilian 
Betten
IT-System-
kaufmann
2000, 
Norden
Tettnang
2Christlich Demokratische 
Union Deutschlands (CDU)
Antje 
Rommelspacher
Rechtsanwältin1974, 
Stuttgart
Ravensburg
Christlich Demokratische 
Union Deutschlands (CDU)
Ersatz: 
Daniel 
Funke
Historiker, 
Politologe
1996, 
Tettnang
Tettnang
3Sozialdemokratische 
Partei Deutschlands 
(SPD)
Paul 
Frank
Arzt1996, 
Stuttgart
Ravensburg
Sozialdemokratische 
Partei Deutschlands 
(SPD)
Ersatz: 
Vanessa 
Holly
Integrations-
beauftragte
1989, 
Weingarten
Ravensburg
4Freie Demokratische Partei (FDP)Anja 
Widenmann
Doktorandin1998, 
Ravensburg
Schlier
5Alternative für Deutschland (AfD)Hans-Peter 
Baur
selbst. 
IT-Berater
1959, 
Bad Waldsee
Aulendorf
Alternative für Deutschland (AfD)Ersatz: 
Hans-Jörg 
Willmann
Zimmermann, 
Landwirt
1967, 
Tettnang
Meckenbeuren
6Die Linke (Die Linke)Tim 
Wetzel
kfm. Sachbearbeiter1992, 
Weingarten
Tettnang
Die Linke (Die Linke)Ersatz: 
Christoph 
Müller
Berufsschul-
lehrer
1972, 
Leutkirch
Schlier
12Volt Deutschland (Volt)Mario 
Zitterich
Wirtschafts-
informatiker
1995, 
Oldenburg (Oldb)
Ravensburg

 
Die zugelassenen Kreiswahlvorschlägen der Wahlkreise Nr. 68 Wangen und Nr. 69 Ravensburg können Sie auch unter folgendem Link abrufen:
www.rv.de/landkreis/oeffentliche+bekanntmachungen 
 

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