Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde

Voraussetzungen

Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung „aG“ und Blinden „Bl“ können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, mit denen in allen Ländern der Europäischen Union verschiedene Park-Erleichterungen in Anspruch genommen werden können:

  • Schwerbehinderte, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können, zum Beispiel Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkel-Amputierte und Hüft-Exartikulierte.
  • Einseitig Oberschenkel-Amputierte erhalten eine Ausnahmegenehmigung, wenn sie dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind.
  • Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, und Blinden, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. In diesen Fällen wird der sie jeweils begleitende Fahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften des StVO befreit.

Geltungsbereich

Grundsätzlich darf dort nicht geparkt werden, wo ein gesetzliches oder ausgeschildertes Haltverbot besteht. Mit der Park-Erleichterung darf auf den für außergewöhnlich Gehbehinderte und Blinde reservierten und mit einem Rollstuhlfahrer-Symbol gekennzeichneten Parkplätzen geparkt werden. Daneben erlaubt die Park-Erleichterung das Parken u. a. im eingeschränkten Halteverbot und auf den öffentlichen, durch Verkehrszeichen ausgewiesenen Anwohner­-Parkplätzen bis zu drei Stunden.

In Fußgängerzonen darf während der Ladezeiten (Zeiten, in denen die Fußgängerzone zum Be- und Entladen befahren werden darf) geparkt werden, an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung sowie in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze, soweit der Verkehr dadurch nicht behindert wird.

Generell darf die Parkerleichterung nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt in allen Fällen 24 Stunden.

Geltungsdauer der Parkerleichterung

Die Parkerleichterung wird in der Regel für die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises, maximal jedoch für 5 Jahre erteilt.

Gebühren

Für die Ausstellung der Parkerleichterung werden vom Landratsamt Bodenseekreis keine Gebühren erhoben.

Bedingte Parkerleichterung für bestimmte Personenkreise

Hierzu gehören folgenden Gruppen:

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt.
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt
  • Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung einem der oben aufgeführten Personenkreise gleichzustellen sind.

Geltungsbereich

Mit der bedingten Parkerleichterung darf nicht auf den für außergewöhnlich Gehbehinderte und Blinde reservierten und mit einem Rollstuhlfahrer-Symbol gekennzeichneten Parkplätzen geparkt werden. Auch darf dort nicht geparkt werden, wo ein gesetzliches oder ausgeschildertes Haltverbot besteht.

Die Parkerleichterung erlaubt das Parken u. a. im eingeschränkten Halteverbot und auf den öffentlichen, durch Verkehrszeichen ausgewiesenen Anwohnerparkplätzen bis zu drei Stunden.

In Fußgängerzonen darf während der Ladezeiten (Zeiten, in denen die Fuß­gängerzone zum Be- und Entladen befahren werden darf) geparkt werden, an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung sowie in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze, soweit der Verkehr dadurch nicht behindert wird.

Generell darf die Parkerleichterung nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt in allen Fällen 24 Stunden.

Geltungsdauer

Die Park-Erleichterung wird in der Regel für zwei Jahre erteilt.

Gebühren

Für die Ausstellung der Parkerleichterung werden vom Landratsamt Bodenseekreis keine Gebühren erhoben.

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