Fahrdienst für Schwerstbehinderte

Der Landkreis Bodenseekreis hat seit 01.04.1986 einen Fahrdienst für Schwerstbehinderte mit ständigem Wohnsitz im Bodenseekreis eingerichtet. Dieser Fahrdienst soll mit dazu beitragen, Schwerstbehinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Er stellt eine Freiwilligkeitsleistung des Landkreises Bodenseekreis dar. Im Rahmen der Haushaltsberatungen wurden die Kriterien für 2013 unter Ziffer 2, d) und e) neu angepasst.

Teilnahmeberechtigter Personenkreis

Berechtigt zur Inanspruchnahme des Fahrdienstes sind Schwerstbehinderte, die in ihrer Bewegungsfreiheit nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt und im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Vermerk „aG“ oder „H“ sind und

a) in einem Rollstuhl transportiert werden müssen;

b) ohne fremde Hilfe die Wohnung nicht verlassen können;

c) ohne fremde Hilfe öffentliche Verkehrsmittel nicht in Anspruch nehmen können;

d) die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten; dabei wird als Grundbetrag die doppelte Regelbedarfsstufe 1 (derzeit 1.126 Euro) zu Grunde gelegt, hinzu kommen die Kosten der Unterkunft einschließlich Betriebskosten ohne Heizung;

e) die Vermögensgrenze nach § 90 SGB XII in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten (alleinstehende Person derzeit 10.000 Euro).

Darunter fallen auch Heimbewohner, wenn sie zum berechtigten Personenkreis gehören. Personen, die Halter eines Pkw sind, können den Fahrdienst auf eigene Kosten benutzen, haben aber keinen Anspruch auf Freifahrten. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.

Feststellung des teilnahmeberechtigten Personenkreises

Personen, die die Voraussetzungen nach Ziff. 2 erfüllen, erhalten auf Antrag vom Landratsamt Bodenseekreis, Sozialamt, 88041 Friedrichshafen, Tel. 07541 204-3061 die Feststellung der Berechtigung. Die Feststellung erfolgt für zwei Jahre und kann auf Antrag verlängert werden. Anträge sind dort oder beim jeweiligen Bürgermeisteramt erhältlich.

Art, Umfang und Durchführung der Fahrten

Teilnahmeberechtigte Personen haben Anspruch auf:

  • 4 Freifahrten
  • höchstens 100 gefahrene Kilometer monatlich

Im Rahmen des Fahrdienstes werden Fahrten innerhalb des Bodenseekreises oder in einem Umkreis von 25 km von der Wohnung des Berechtigten aus durchgeführt. Eine Zusammenlegung mehrerer Fahrten, um ein Ziel außerhalb dieser Zone zu erreichen, ist möglich.

Hin- und Rückfahrt zählen als zwei Fahrten. Die teilnahmeberechtigte Person ist verpflichtet, die Höchstzahl der monatlichen Einzelfahrten einzuhalten. Auf Fahrten und insbesondere Fahrten zu bestimmten Zeiten besteht kein Rechtsanspruch.
 

Ausgenommen sind:

  • Arztfahrten und Fahrten zu Behandlungsstätten; in der Regel werden solche Fahrten zwischen den Fahrdiensten und den jeweiligen Krankenkassen abgerechnet, soweit die Voraussetzungen dazu gegeben sind;
  • regelmäßige Fahrten zu Arbeitsstätten, Schulen;
  • regelmäßige Fahrten zu Tagesstätten.  

Eine Begleitperson kann den Fahrdienst kostenlos mit in Anspruch nehmen, soweit ausreichend Platz vorhanden ist. Eine Begleitung beim Einkaufen oder bei anderen Besorgungen kann durch den Beförderungsdienst, aber auf eigene Kosten, gestellt werden.

Nicht in Anspruch genommene Fahrten können nicht in den Folgemonat übertragen werden. Auch eine Übertragung der Fahrberechtigung auf andere Personen ist nicht zulässig.

Zugelassene Fahrdienste

Folgende Dienste sind berechtigt, Fahrten im Rahmen des Fahrdienstes durchzuführen und abzurechnen:

Bereich Friedrichshafen
Fraternität (nur für Mitglieder) fahrdienst@fraternitaet.eu
Malteser-Hilfsdienst Friedrichshafen Tel.: 07541 37516-0
Bereich Friedrichshafen, Tettnang, Überlingen
Anruf-Sammelbus (seit 1. April 2014) Tel.: 07541 371569
oder 0800 9922334
Bereich Überlingen
Malteser-Hilfsdienst Tel.: 07551 970972
Personenbeförderung Furth, Überlingen Tel.: 07551 63948
Regenbogen e. V., Überlingen Tel.: 07551 4599

Von den anbietenden Diensten soll die teilnahmeberechtigte Person den zu ihrem Wohnort am nächsten gelegenen Fahrdienst in Anspruch nehmen, um somit die Anfahrtskosten möglichst gering zu halten.

Es wird versucht, eine tägliche Beförderungszeit von 08:00 - 20:00 Uhr vorzuhalten. Eine möglichst frühzeitige Anmeldung ist erforderlich. Fahrten an Wochenenden, Feiertagen oder werktags nach 18:00 Uhr müssen mindestens 3 Tage zuvor angemeldet werden, damit der Personal- und Fahrzeugeinsatz entsprechend geplant werden kann. Bei Abendveranstaltungen wird die Rückfahrt durch den Dienst, der die Hinfahrt durchgeführt hat, bis 23:00 Uhr sichergestellt.