Das Kitesurfen (Drachenfliegen) am Bodensee ist nur in besonders ausgewiesenen Bereichen mit einer Ausnahmegenehmigung erlaubt.

Die Ausnahmegenehmigungen sind den jeweils zuständigen Schifffahrtsbehörden zu beantragen. Im Einvernehmen mit dem Landkreis Konstanz, Schifffahrtsamt, beinhaltet die Genehmigung des Landratsamts Bodenseekreis auch das Kitesurfen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Konstanz und der dort ausgewiesenen Kitesurfgebiete.

Bitte beachten Sie, dass das Fahren außerhalb der genehmigten Kitegebiete zum sofortigen Entzug der Genehmigung führen kann.

Wiederholtes Zuwiderhandeln oder auch Verlassen der Kitegebiete kann zur Schließung der Gebiete führen.

Die Ausnahmegenehmigungen sind bei den jeweils zuständigen Schifffahrtsbehörden unter Angabe des Namens, der Anschrift, des Geburtsdatums und Vorlage eines Personalausweises zu beantragen:

In Österreich sind zwei Uferzonen - Rohrspitz und die Uferzone in der Bregenzer Bucht - unter strengen Auflagen zum Kitesurfen frei gegeben.

Kitesurf-Genehmigung und weiteren Informationen über bhbr01@vorarlberg.at.

In der Schweiz bedarf es keiner Genehmigung zum Kitesurfen. Jedoch darf nur in solchen Gebieten gekitet werden, welcher der Kanton Thurgau freigegeben hat. In dem Merkblatt "Kitesurfen" kann die Freigabe und die Kitegebiete eingesehen werden. Für den Kanton St. Gallen sind keine Kitegebiete ausgewiesen.

Landkreis Lindau:
Kitesurfen nicht erlaubt.

Landkreis Konstanz:
Kitesurfen mit Ausnahmegenehmigung erlaubt. 
Weitere Anfragen unter: Tel.: 07531 8001985 oder schifffahrt@lrakn.de

Landkreis Bodenseekreis:
Kitesurfen mit Ausnahmegenehmigung erlaubt. 
Weitere Anfragen unter: Tel.: 07541 204-0 oder schifffahrtsamt@bodenseekreis.de  

Für Folgende Gebiete werden im Zuständigkeitsbereich des Landratsamt Bodenseekreis Kitesurf-Genehmigungen erteilt

Friedrichshafen

  • Fischbach
    Östlich der Hafeneinfahrt des Yachthafen Fischbach bis zur westlichen Abgrenzung des Frei- und Seebad Fischbach im Uferbereich.
  • Seemoos
    Am Seemooser Horn in Friedrichshafen, westlich des Kanuclubs bis zum Gelände der Zeppelin Universität.

Überlingen-Nußdorf
Westlich der Abgrenzung des Strandbad Überlingen-Nußdorf bis östlich der Schifflandestelle Nussdorf.

Hagnau
Westlich des renaturierten Strandbad Hagnau bis östlich der Hafeneinfahrt des Westhafen Hagnau.

Maurach
Der Uferbereich vor Maurach, westlich begrenzt durch den Steg des Hotels Seehalde, östlich begrenzt durch das Naturschutzgebiet Seefelder Bucht.

Langenargen
Das Gebiet an der DLRG Wasserrettungsstation in Langenargen, wie durch die vorhandenen Seezeichen markiert.

In der Zeit vom 1. November bis 31. März an der Malerecke Langenargen, Start- und Landezone Malerecke beim Windsurfingclub - Fahrzone westlich der Hafeneinfahrt BMK bis östlich der Hafeneinfahrt des Gemeindehafens Langenargen

Für Folgende Gebiete werden im Zuständigkeitsbereich des Landratsamt Konstanz Kitesurf-Genehmigungen erteilt:

Ludwigshafen Strandbad
In der Zeit vom 1. April bis 31. August innerhalb einer 500 m-Uferzone vor Ludwigshafen, westlich begrenzt durch die Linie östliches Ende Strandbad und Kirche Bodman. Die östliche Grenze stellt eine gerade, gedachte Linie im seitlichen Abstand von 500 m zur westlichen Linie dar. Die Einstiegshilfe befindet sich am östlichen Ende des Strandbades.

Dingelsdorf Klausenhorn
In der Zeit vom 1. März bis 30. November vor dem Klausenhorn/Dingelsdorf innerhalb einer 500 m-Uferzone, westlich begrenzt durch die Linie Seezeichen 20 und Yachthafen Überlingen. Die östliche Grenze stellt eine gerade, gedachte, parallel zur westlichen Grenze verlaufende Linie dar, beginnend ab dem westlichen Ende Yachthafen Dingelsdorf. Die Einstiegsstelle befindet sich östlich der Badestelle am Klausenhorn bei der Jollenslipstelle.

Wasserwerk Konstanz
In der Zeit von 1. März bis 30. November zwischen der Hafenbefestigung des Segelhafen Konstanz Staad und der Badegrenze Freibad Hörnle in einer 500 m-Uferzone. Die Einstiegsstelle ist beim Campingplatz Bruderhofer (bei Segelschule und Surfer).

Reichenau Campingplatz Sandseele (Sommerrevier)
In der Zeit vom 15. März bis 1. November vor der Reichenau innerhalb einer 500 m-Uferzone, nördlich begrenzt durch die Linie Bürglehorn und Seezeichen 33. Die zweite Grenze stellt eine Linie dar zwischen Melcherleshorn und Landestelle Mannenbach, innerhalb einer 500 Meter-Uferzone. Ausgenommen hiervon sind die Gebiete innerhalb der Badegrenzen. Die Einstiegstelle befindet sich am Ufer zwischen Bootsverleih und Slipanlage der Gemeinde Reichenau.

Reichenau Campingplatz Sandseele (Winterrevier)
In der Zeit vom 1. November bis 15. März vor der Reichenau innerhalb einer 500 m-Uferzone, nördlich begrenzt durch die Linie Gänslihorn und Seezeichen 5. Die zweite Grenze stellt eine Linie zwischen Melcherleshorn und Landestelle Mannenbach dar, innerhalb einer 500 m-Uferzone. Die Einstiegstelle befindet sich am Ufer zwischen Bootsverleih und Slipanlage der Gemeinde Reichenau.

Allensbach Seegarten
In der Zeit vom 1. April bis 1. September vor Allensbach innerhalb einer 500 m-Uferzone, östlich begrenzt durch die Linie Campingplatz Himmelreich und Fischbrutanstalt Reichenau Mittelzell und westlich begrenzt durch die Linie Gemeinde-Steganlage Allensbach und Strandbad Reichenau. Ausgenommen hiervon sind die Gebiete in den Badegrenzen. Die Einstiegstelle befindet sich am Seegarten.

Wer eine Genehmigung zum Kitesurfen erhält, muss sich an bestimmte Auflagen und Bedingungen halten:

  • Die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs darf durch das Kitesurfen nicht beeinträchtigt werden.
  • Die Kitesurfer haben der gesamten Schifffahrt, auch den Segelbooten, auszuweichen. Von Schwimmenden ist ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten.
  • Auf die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen bei Starkwind- und Sturmwarnung, die durch den Genehmigungsinhaber/die Genehmigungsinhaberin zu vollziehen sind, wird hingewiesen.
  • Die Vorschriften der Bodensee Schifffahrts-Ordnung sind zu beachten.
  • Die Genehmigung zum Kitesurfen wird widerruflich erteilt.
  • Bei Nacht und unsichtigem Wetter darf das Kitesurfen auf dem Bodensee nicht ausgeübt werden.
  • Die Belange der Berufsfischer/Berufsfischerinnen sind zu wahren. Für Schäden, die durch das Kitesurfen entstehen, haftet der Genehmigungsinhaber. Der Genehmigungsinhaber haftet für alle Schäden und für alle Nachteile Dritter, die nachweislich infolge des Kitesurfens entstehen. Das Landratsamt als Genehmigungsbehörde lehnt jede Haftung für Unfälle und Ansprüche ab, die mit diesem Sport in Verbindung stehen.
  • Die Genehmigung ist auf Verlangen der Wasserschutzpolizei innerhalb von einem Tag vorzulegen.
  • Die Wasserschutzpolizei ist berechtigt, weitere Anordnungen zu treffen. Den Anordnungen ist Folge zu leisten.
  • Weitere Bedingungen und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Schifffahrtsamt

Glärnischstraße 1 - 3, Raum G E17
88045 Friedrichshafen

Tel.: 07541 204-0
oder wählen Sie die
Behördennummer 115 (ohne Vorwahl)
Fax: 07541 204-8838
schifffahrtsamt@bodenseekreis.de