Was ist das Bildungs- und Teilhabepaket?
Seit Januar 2011 haben benachteiligte Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe (BuT). Sie können an Schulausflügen und am gemeinsamen Mittagessen in Schulen oder Kindertageseinrichtungen teilnehmen, einen Zuschuss zu der Schülermonatskarte bekommen und am Sport, Musik oder Kultur teilhaben. Sie bekommen Geld für das Schulmaterial und die können unter bestimmten Voraussetzungen notwendige Lernförderung in Anspruch nehmen.
Folgende Leistungen gibt es:
- Eintägiger Ausflug der Schule oder Kindertageseinrichtung
- Mehrtägige Klassenfahrt
- Persönlicher Schulbedarf
- Schülerbeförderung (Bus-/Zugfahrkarte)
- Lernförderung (Nachhilfeunterricht)
- Gemeinschaftliches Mittagsessen in der Schule, Kindertageseinrichtung oder Tagespflege
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Vereine, Musikunterricht, Freizeiten, …)
Häufig gestellte Fragen in Corona-Zeiten
Wie kann ich derzeit einen Antrag auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe stellen?
Wir sind auch weiterhin für Sie da. Ihre Anfragen und Anliegen werden von uns telefonisch, elektronisch oder postalisch bearbeitet.
Anträge auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe können elektronisch oder postalisch beim Jobcenter Bodenseekreis eingereicht werden.
Der Schul- und Kindergartenausflug, die Klassenfahrt meiner Tochter/meines Sohnes findet nicht statt.
Die vom Jobcenter Bodenseekreis bereits bewilligten und ausgezahlten Leistungen für Schul- und Kindergartenausflüge und Klassenfahrten, die aufgrund der aktuellen Entwicklungen nicht stattfinden konnten/können, sind zurückzuerstatten. Bitte setzen Sie sich hierzu mit dem Kindergarten oder der Schule in Verbindung.
Werden die monatlichen Leistungen für die Schülerbeförderung trotz Schulschließungen weiterhin ausbezahlt?
Die bewilligten Leistungen zur Schülerbeförderung werden weiterhin ausbezahlt.
Aufgrund der kurzfristigen Lockdown-Verlängerung Mitte Januar 2021 blieben Schülermonatskarten weitestgehend ungenutzt. Diese wirtschaftliche Belastung der Familien soll nun laut offizieller Mitteilung des Ministeriums für Verkehr des Landes Baden-Württemberg mit einer kostenlosen Aprilkarte ausgeglichen werden. Für Sie bedeutet dies, dass im April kein Einzug der Schülerbeförderungskosten erfolgt. Die Erstattung der Monatsrate April greift nur, wenn die Schülermonatskarte März 2021 bis zum 10. März 2021 abgeholt wurde.
Meiner Tochter/meinem Sohn wurden Leistungen zur Lernförderung bewilligt. Können die Leistungen auch weiterhin in Anspruch genommen werden?
Die bewilligten Leistungen zur Lernförderung werden weiterhin ausgezahlt, sofern Ihre Tochter/Ihr Sohn tatsächlich am Nachhilfeunterricht teilnimmt. Die Auszahlung erfolgt direkt an die Nachhilfelehrerin/den Nachhilfelehrer oder das Nachhilfeinstitut. Die Leistungen für die Lernförderung werden von uns nicht pauschal verlängert. Die Leistungen sind nach Ablauf der Bewilligung neu zu beantragen.
Durch die Corona-bedingten Einschränkungen konnten Schülerinnen und Schüler die schulischen Angebote nur eingeschränkt wahrnehmen und haben daher unter Umständen wesentliche Bildungsinhalte des aktuellen Schuljahres verpasst. Zur Unterstützung dieser Schülerinnen und Schüler kann das Jobcenter Bodenseekreis in diesem Schuljahr die Leistungen für eine angemessene Lernförderung auch während der Sommerferien gewähren. Die Lernförderung muss geeignet und erforderlich sein, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Kann meine Tochter/mein Sohn trotz der aktuellen Schließung der Kindergärten, Kindertageseinrichtungen und Schulen an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen?
Aufgrund der Schließung von Kindergärten, Kindertageseinrichtungen und Schulen ist die Teilnahme am Mittagessen in den Einrichtungen derzeit nicht möglich. Ausgenommen ist die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung im Rahmen der Notbetreuung oder bei Wiederaufnahme des Schulbetriebes.
Die Abrechnung für das Mittagessen erfolgt in diesen Fällen direkt mit dem Essensanbieter.
Meiner Tochter/meinem Sohn wurden Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, wie z. B. Vereinsbeiträge oder Gebühren für die Musikschule, bewilligt. Mein Kind kann die Angebote aufgrund der aktuellen Situation derzeit nicht wahrnehmen. Werden die Leistungen auch weiterhin vom Jobcenter erbracht?
Die Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben werden weiterhin an den Verein oder die Musikschule ausgezahlt. Sollten die monatlichen Beiträge aufgrund von Schließungen reduziert werden oder ganz entfallen, ist uns dies mitzuteilen. Wir prüfen dann, ob Sie die erhaltenen Leistungen zurückerstatten müssen.
Wer bekommt diese Leistungen?
Leistungsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn sie selbst folgende Leistungen beziehen:
- Arbeitslosengeld II
- Sozialgeld
- Sozialhilfe nach dem SGB XII
- Wohngeld
- Kinderzuschlag
- oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Die Leistungen zur Bildung und Teilhabe richten sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten haben sowie an Schülerinnen und Schüler, die
- eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
- keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Eine Ausnahme ist die Leistung für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, die von Geburt an bis zum 18. Lebensjahr gezahlt werden kann.
Grundsätzliches zur Antragsstellung
Für jedes Kind ist ein Antrag auszufüllen, darin können aber alle Leistungen gleichzeitig beantragt werden. Die Anträge gelten jeweils zum Beginn des Monats, in dem der Antrag bei der Antragsannahmestelle eingegangen ist. Die Leistungen können höchstens für die Dauer des Leistungsbezugs von Arbeitslosgengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden.
Um eine schnelle Antragsbearbeitung zu gewährleisten, legen Sie bitte dem Antragsformular alle erforderlichen Unterlagen bei.
Ergänzende Angaben für Wohngeld- und Kinderzuschlagempfänger
- Die Leistungen zur Bildung und Teilhabe können nur auf Antrag gewährt werden.
- Dem Antrag auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepakte ist immer ein aktueller Wohngeld- bzw. Kinderzuschlagbescheid in Kopie beizulegen.
- Eine Erstattung der Aufwendungen für Leistungen zur Bildung und Teilhabe ist nach Vorlage der entsprechenden Nachweise möglich.
Ergänzende Angaben für SGB II- und SGB XII Leistungsempfänger und Asylbewerber
- Der persönliche Schulbedarf muss nicht gesondert beantragt werden, allerdings ist von den Schulanfängern bzw. den Schülern/Schülerinnen ab dem 15. Lebensjahr eine Schulbescheinigung bei der Beratungsstelle des Jobcenters vorzulegen.
- Die Leistungen für Bildung- und Teilhabe sind bereits vom Grundantrag SGB II und SGB XII umfasst und sind über den Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe zu konkretisieren.
- Ausnahme: Leistungen für Lernförderung können nur auf Antrag gewährt werden.
Wo beantrage ich die Leistungen?
Antragsformulare bekommen Sie
- Im Landratsamt Bodenseekreis (Beratungsstelle des Jobcenters)
- Bei Ihrer Gemeinde-/Stadtverwaltung
- Hier in der rechten Spalte
Der ausgefüllte Antrag kann bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung oder in der Beratungsstelle des Jobcenters im Landratsamt Bodenseekreis abgegeben werden.
Per Post kann der Antrag an folgende Adresse geschickt werden:
Landratsamt Bodenseekreis
Jobcenter
Bildungs- und Teilhabepaket
Albrechtstraße 75
88045 Friedrichshafen
Hotline
Bei Fragen zur Antragstellung/zum Antragsverlauf steht Ihnen die Hotline zur Verfügung:
Gebäude Albrechtstraße 75
Tel.: 07541 204-3800
jobcenter@bodenseekreis.de
Jobcenter
- Telefon
- +49 7541 204 5713
- Fax
- +49 7541 204 7713
- Zimmer
- Z 111, Albrechtstraße 77, Friedrichshafen
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Weitere Informationen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
www.bmas.de