Die Beratungs- und Prüfbehörde (Heimaufsicht) des Bodenseekreises ist zuständig für Beratung und Prüfungen
- stationärer Einrichtungen der Altenhilfe für volljährige, pflegebedürftige Menschen sowie
- Einrichtungen der Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit Behinderungen (besondere Wohnform) und
- dient dem Schutz und der Wahrung der Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner.
Rechtsgrundlage und Prüfturnus
- Grundlage der Arbeit ist das Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz (TPQG) und die TPQGAVO.
- Jährlich werden 30 Prozent der stationären Einrichtungen geprüft.
- Jede Einrichtung wird mindestens einmal innerhalb von fünf Jahren regulär überprüft.
- Zusätzlich erfolgen anlassbezogene Prüfungen, zum Beispiel bei eingehenden Beschwerden.
Beratung und Information
Die Beratungs- und Prüfbehörde informiert und berät:
- Bewohnerinnen und Bewohner
- Gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter, Angehörige und vergleichbar Nahestehende
- Bewohnervertretungen
- Träger und Personen, die eine Einrichtung betreiben oder neu planen
- Bei eingehenden Beschwerden
Nicht im Zuständigkeitsbereich der Beratungs- und Prüfbehörde liegen:
- Einrichtungen des betreuten Wohnens
- Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
- Fragen zu Heimverträgen (Hinweis: Informationen und Beratung zu Heimverträgen unterliegen dem Verbraucherschutzrecht. Hier gilt das Zivilrecht, nicht das Ordnungsrecht.)
Ambulant betreute Wohngemeinschaften
Für ambulant betreute Wohngemeinschaften besteht nach dem TPQG lediglich eine Anzeigepflicht. Beschwerden zu ambulant betreuten Wohngemeinschaften können beim Sozialministerium in Stuttgart vorgebracht werden.
Sozialamt
Postanschrift
Landratsamt Bodenseekreis
Sozialamt
Beratungs- und Prüfbehörde (Heimaufsicht)
Glärnischstraße 1 - 3
88045 Friedrichshafen