Häufige Fragen zum Thema Papiertonne
... Kosten .... Umzug ... Abfuhrtag ...

Fragen zum Thema Sperrmüll


...Anmeldung...Sperrmüllabholung... Sperrmüllkarten

Fragen zum Thema Abfallgebühren 
... Umzug ... Änderung Behältergröße ... wozu Gebühren ...

Fragen zum Thema "Papiertonne":

Grundsätzlich ja. Auf Antrag können Sonderlösungen zugelassen werden, z. B. in engen Altstadtbereichen. Wer sein Papier einem sammelnden Verein in seiner Gemeinde überlassen möchte, muss keine Papiertonne nehmen. Gerne können Sie auch mit Ihrem Nachbarn gemeinsam eine Papiertonne nutzen. Befreiungsanträge müssen aber immer schriftlich eingereicht werden. Nach der Überprüfung wird im Einzelfall über eine Sonderlösung entschieden.

Alle Privathaushalte erhalten eine kostenlose Papiertonne oder auf Wunsch einen Container mit einem Volumen von 1100 Liter. Dieses  Serviceangebot können auch Gewerbetreibende und sonstige Institutionen im Bodenseekreis nutzen.

  • Die Papiertonne bietet eine bequeme Entsorgung vor der Haustür.
  • Sie ist gleichzeitig Sammel- und Entleerungsbehälter.
  • Keine Zwischenlagerung von Altpapier in der Wohnung, Garage oder im Keller nötig.
  • Sie sparen sich den Weg zum Wertstoffhof oder zum Altpapiercontainer.
  • Erlöse der Altpapiervermarktung kommen den Gebührenzahlern zugute.
  • Weniger wertvolles Altpapier im Restmüll.
  • Papier wird qualitativ hochwertig und sortenrein erfasst und einer Wiederverwertung zugeführt.
  • Die Erfassungsmenge kann gesteigert werden. Das schont Ressourcen. 

Das zusätzliche, bürgerfreundliche und bequeme Holsystem soll die gesammelte Altpapiermenge erhöhen. Dies reduziert den Altpapieranteil im Restmüll. Einnahmen kommen allen Gebührenzahlern zugute. Zusätzlich werden die Wertstoffhöfe entlastet.

Die Aufstellung der Papiertonne, die Überlassung und die regelmäßige Leerung sind für Sie kostenfrei.

Gerne ist die Nutzung auch in Abstimmung mit dem Nachbarn möglich.

Teilen Sie uns Ihre neue Adresse bei einem Umzug innerhalb des Bodenseekreises mit. Lassen Sie die Altpapiertonne bitte am alten Wohnort zur weiteren Nutzung durch Ihren Nachmieter stehen. Falls an Ihrer neuen Adresse keine Behälter vorhanden sind, erhalten Sie selbstverständlich eine neue Papiertonne. 

Die Vereine können wie bisher Ihre Sammlungen durchführen. Wer die Vereine unterstützen möchte, kann sein Altpapier wie gewohnt den gemeinnützigen Vereinen überlassen.

Die gewerblichen Sammlungen von Altpapier sind seit 2014 abfallrechtlich untersagt.

Bitte stellen Sie die Papiertonne am Abfuhrtag bis spätestens 6.00 Uhr am Straßenrand bereit. Sind für die Rest- und Biomülltonnen gesonderte Plätze zur Bereitstellung vereinbart (z. B. Sackgassen etc.), müssen auch die Papiertonnen dort bereitgestellt werden.

Sollten Sie den Abfuhrtermin versäumt haben, so können Sie Ihr Altpapier und die Kartonagen kostenlos auf den Entsorgungszentren und Wertstoffhöfen entsorgen.

Die Erfahrung zeigt, dass bei 4-wöchentlicher Leerung eine Altpapiertonne der Größe 240 Liter für eine Familie ausreicht. Bei Mehrfamilien-Häusern ist für je 4 Wohnungen eine Papiertonne der Größe 1.100 Liter sinnvoll.

Der Bodenseekreis stellt Ihnen eine neue, kostenlose Tonne zur Verfügung. Reklamationen können per Mail: papiertonne@bodenseekreis.de übermittelt werden oder über das Servicetelefon unter Tel. 07541 204-5100

Die Tonne ist Eigentum des Bodenseekreises.

Die Abgabemöglichkeit bei den Wertstoffhöfen und Entsorgungszentren, sowie die Vereinssammlungen bleiben bestehen. Die Öffnungszeiten der Entsorgungszentren und Wertstoffhöfe finden Sie hier.

Erfahrungsgemäß reicht pro Haushalt eine 240 Liter-Papiertonne bei 4-wöchentlicher Entleerung aus. Bei Mehrbedarf und für größere Wohnanlagen können aber auch mehrere Papiertonnen bzw. Papiercontainer bestellt werden. Die zusätzlichen Tonnen sind ebenfalls kostenlos.

Die Bestellung einer Tonne kann per Mail an papiertonne@bodenseekreis.de oder per Fax 07541 2047506 sowie schriftlich an das Landratsamt Bodenseekreis, Abfallwirtschaftsamt „Papiertonne“, Glärnischstr. 1-3, 88045 Friedrichshafen erfolgen.

Die Abfuhrtermine werden auf den Abfuhrplänen der jeweiligen Städte und Gemeinden veröffentlicht oder sind hier zu finden. Hier ist für jede Stadt/Gemeinde und jeden Abfuhrbezirk ein individueller Abfuhrplan abrufbar.

Die Papiertonnen werden vor oder auf Ihrem Grundstück bereit gestellt.

    Briefe

  • Briefumschläge
  • Büro- und Schreibpapiere
  • Bücher ohne Kunststoffeinband
  • Drucksachen
  • Hefte und Kataloge
  • Kalender
  • Kartonagen
  • Kopierpapier
  • Landkarten
  • Loses Papier
  • Packpapier
  • Pappe
  • Postkarten
  • Prospekte
  • Schachteln
  • Schulhefte
  • Verpackungspapier
  • Wellpappe
  • Zeitungen
  • Zeitschriften

Bitte stellen Sie keine Kartonagen neben die Tonne

  • Aktenordner
  • Beschichtetes Papier (Backpapier, Fotopapier oder Pergamentpapier)
  • Blech/ Alu (z.B. Dosen)
  • Folienpapier
  • Fotos
  • Hygienepapier
  • Kunststoffe, Folien und Aufkleber (Trägerpapier von Aufklebern)
  • Nasses Papier (Pappgeschirr, Servietten und Küchenpapier)
  • Restmüll (wie Windeln oder Staubsaugerbeutel)
  • Sonstige Abfälle
  • Tapete
  • Tetra Pak (Milch- und Safttüten)
  • Verschmutztes Papier
  • Wattierte Briefumschläge

Fragen zum Thema "Abfallgebühren":

Private Haushalte müssen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ihre Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen. Diese Überlassungspflicht ist für jeden Haushalt bindend! Das Wie der Überlassung regelt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in Form einer Satzung. Die Abfallwirtschaftssatzung des Bodenseekreises verpflichtet jede natürliche und juristische Person sich an die kommunale Abfallentsorgung anzuschließen, die berechtigt ist ein Grundstück zu nutzen oder dieses tatsächlich nutzt (Anschluss- und Benutzungszwang). Dies kann dann angenommen werden, wenn die Wohnung bezogen wird oder der Eintrag ins Melderegister der Gemeinde erfolgt.

Mit der Anmeldung eines Wohnsitzes gibt die Person an, sich tatsächlich in bedeutendem Umfang am Meldeort aufzuhalten. Gemeldete Personen haben nach dem Meldegesetz eine Wohnung bezogen. Dies ist ein tatsächlicher Vorgang und stellt keine fiktive Aktion dar. Durch den Bezug der Wohnung hat die meldepflichtige Person das Recht erworben das Grundstück zu nutzen und wird dies - zumindestens gelegentlich - auch tatsächlich tun. Durch die Nutzung fallen Abfälle an, die wiederum dem Bodenseekreis zu überlassen sind, der für die Kostendeckung der Entsorgung dieser Abfälle Gebühren erhebt. Die Benutzungsberechtigung für das Grundstück und damit der Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgung des Bodenseekreises gilt auch ohne die Meldepflicht (z. B. bei Ferienwohnungen). 

Ausschlaggebend für eine Änderung der Abfallgebührenveranlagung ist eine korrekte Ummeldung beim zu-ständigen Einwohnermeldeamt am neuen Wohnort. Nehmen Sie hierzu bitte den Personalausweis und die Wohnungsgeberbestätigung zur Anmeldung mit. Die Anmeldung am neuen Wohnort muss laut den Vorgaben des Bundesmeldegesetzes innerhalb von 14 Tagen nach Einzug erfolgt sein.

Falls ein Nebenwohnsitz aufgegeben werden soll, muss die Person, am Hauptwohnsitz auf das zuständige Einwohnermeldeamt gehen und dort den Nebenwohnsitz abmelden.

Sollten Sie innerhalb des Bodenseekreises umziehen müssen Sie, zusätzlich zur Ummeldung, den auf dem Einwohnermeldeamt ausliegenden Erfassungsbeleg zum Anschluss an die Abfallentsorgung ausfüllen und uns zusenden. Sollte dieser Erfassungsbeleg dort nicht ausliegen, fragen Sie bitte danach.

Sie können den Erfassungsbeleg auch direkt auf dem Einwohnermeldeamt wieder abgeben. Dieser wird anschließend direkt an uns weitergeleitet. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, den Erfassungsbeleg direkt auf unserer Homepage als PDF-Datei zu erhalten und auszufüllen. Den ausgefüllten Vordruck können Sie anschließend auch als E-Mail uns zu mailen.

Die Abfallgebühren des Bodenseekreises bestehen aus zwei Bestandteilen:

1. Der personenbezogenen Haushaltsgebühr und der Behältergebühr. Bei der Abfallgemeinschaft werden Ihnen von der Hausverwaltung oder dem Vermieter lediglich die Behältergebühr für die Entleerung und Entsorgung des anfallenden Restmülls über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet.

2. Die personenbezogene Haushaltsgebühr – ähnlicher einer Grundgebühr- muss hingegen von jedem Haushalt einzeln und immer direkt an das Abfallwirtschaftsamt bezahlt werden. Sie werden auf keinen Fall doppelt veranlagt.

Die personenbezogene Haushaltsgebühr wird erhoben für die Entsorgung von Biomüll, Sperrmüll, Altholz, Grüngut, Problemstoffe, Wertstoffe wie Papier, Glas, Kartonagen, Dosen usw. sowie den Betrieb der Entsorgungszentren und Wertstoffhöfe.

Die Personenanzahl stimmt nicht? Die Abfallgebührenveranlagung richtet sich nach der jeweils aktuellen Anzahl der beim Einwohnermeldeamt mit Wohnsitz gemeldeten Personen. Hierbei werden Haupt- und Nebenwohnsitz gleichgestellt und auch Kinder werden voll angerechnet. Das Abfallwirtschaftsamt gleicht jeden Monat einmal die aktuellen Daten über das kommunale Rechenzentrum ab. Sollte eine Person tatsächlich nicht mehr bei Ihnen wohnhaft sein, bitte wir Sie, falls Sie mit der Person noch in Kontakt bestehen, dass die Person sich auf dem Einwohnermeldeamt am neuen Wohnort entsprechend anmeldet oder am Hauptwohnsitz den Nebenwohnsitz abmeldet. Erst nach erfolgreicher Änderung der Einwohnermeldedaten kann eine Anpassung der Gebührenveranlagung erfolgen. Bitte haben Sie Verständnis, dass bei Kleinbeträgen (derzeit bis zu 2,55 €) aufgrund des Aufwands der Jahresgebührenbescheid rückwirkend korrigiert wird

Bitte teilen Sie dem Einwohnermeldeamt und dem Abfallwirtschaftsamt (Zusammenführung Haushalte) mit, dass Sie einen gemeinsamen Haushalt bilden. Ansonsten werden Sie vom Programm automatisch als zwei separate Haushalte veranlagt und erhalten zwei getrennte Abfallgebührenbescheide.

Nein - solange der Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz !) im Bodenseekreis beibehalten wird (vgl. Frage 5). 

Die Abfallbehälter im Bodenseekreis sind grundsätzlich Eigentum des Landkreises. Wenn Sie innerhalb des Bodenseekreises umziehen, lassen Sie bitte die Behälter am bisherigen Wohnsitz für Ihren Nachmieter stehen.

Sollten Sie jedoch Ihre bisherigen genutzten Abfallbehälter an den neuen Wohnsitz, der sich auch im Bodenseekreis befindet, mitnehmen, müssen Sie das dem Abfallwirtschaftsamt unbedingt schriftlich mitteilen, da die Behälter auf dem jeweiligen Grundstück in einem Behälterverwaltungsprogramm registriert sind und vom Abfallwirtschaftsamt auf das neue Grundstück umgeschrieben werden müssen.

Kontoänderungen dürfen wir nur schriftlich entgegen nehmen - Formular s. hier

Dies ändert nichts an Ihrer Abfallgebührenpflicht! Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. § 7) begründet eine Person an einem Ort seinen Wohnsitz, wenn er sich dort ständig niederlässt. Dies kann man dann annehmen, wenn er sich an diesem Ort häuslich einrichtet (Domizilwille) oder sich polizeilich anmeldet. In Deutschland ist jede Person verpflichtet sich bei der örtlichen Einwohnermeldebehörde registrieren zu lassen (vgl. Frage 1). Meldepflichtig ist jede Person, die eine Wohnung bezieht. Der Bezug einer Wohnung ist ein Realakt, also ein tatsächlicher Vorgang, der mit dem üblichen Einrichten wie Möbilierung, Strom- und Wasserberechnung u.a. für die Wohnung einhergeht. Gleiches gilt für die Aufgabe eines Wohnsitzes oder der Auszug aus der Wohnung. Diese(r) wird aufgegeben, wenn der Bezug aufgegeben wird. Dies geschieht durch Auszug aus dem Melderegister der Gemeinde und durch Umzug an einen anderen Wohnort. Dabei ist die Wohnung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vollständig aufzugeben. Kommt es zu keinem Auszug, besteht weiterhin der Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgung des Bodenseekreises und damit zur Abfallgebührenpflicht. Wer sich generell vom Anschluss- und Benutzungszwang aus obigen Gründen befreien lassen will, muss klare Nachweise erbringen, dass er das / die gegenständliche Grundstück / Wohnung für den besagten Zeitraum ausnahmslos nicht benutzen kann. Letztendlich kann nur die Aufgabe der Nutzungsberechtigung (polizeiliche Abmeldung) oder der Nachweis, dass die Wohnung leersteht, die Sicherheit erbringen, dass das Grundstück (Wohnung) durchgehend (auch von Verwandten und Bekannten) nicht genutzt werden kann. Solange solch ein Nachweis nicht erbracht werden kann, besteht nach wie vor die Abfallgebührenpflicht.

Tipp:

a) Solange Sie einen Briefkasten mit Ihren Namen daran haben, kommt die Post auch weiterhin für Sie an!

b) Sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber ins Ausland versetzt werden, so gilt in den meisten Fällen die Vorgaben der Versicherungspflicht nach dem Vierten Buch des Sozialgesetzes (Ausstrahlung). Bitte stimmen Sie die Voraussetzungen und die weiteren Vorgehensweisen mit Ihrer Rentenversicherung und Ihrer Krankenkasse ab. Gegebenenfalls können Sie sich ja auch im Haushalt eines Verwandten oder Bekannten mit Wohnsitz anmelden. 

Grundsätzlich können Sie Ihre Bio- und Gartenabfälle selbst kompostieren, sofern Sie beachten, dass Eigenkompostieren nur Sinn macht, wenn unterschiedlich zusammengesetztes biologisches Material mit ausreichend Feuchtigkeit und Luftversorgung verrotten kann. Außerdem müssen Sie über ein ausreichend großes Grundstück zur Verwertung des erzeugten Komposts (Richtwert: 25 m² Gartenfläche pro Person) verfügen. Hier geht’s zum entsprechenden Antragsformular. Sollte jedoch ein Haushalt auf Ihrem Grundstück ein Biotonne nutzen, kann Ihnen die Gebührenermäßigung für die Selbstkompostierung nicht gewährt werden, da nicht sichergestellt werden kann, dass diese Biotonne zukünftig gemeinsam genutzt wird. 

Sobald uns das zuständige Einwohnermeldeamt im Bodenseekreis Ihren Wegzug aus dem Kreisgebiet mitgeteilt hat, beenden wir Ihre Abfallgebührenveranlagung und Sie erhalten einen Endesetzungsbescheid.

Zuviel gezahlte Abfallgebühren werden als Gutschrift ausgewiesen und von der Kreiskasse automatisch durch Rückbuchung auf Ihr Überweisungs- oder Abbuchungskonto zurück erstattet. Dieser Vorgang kann jedoch aufgrund der Vielzahl an Wegzüge einige Zeit in Anspruch nehmen. Bei Umzügen innerhalb des Bodenseekreises erhalten Sie einen Endesetzungsbescheid für den ehemaligen Wohnsitz und einen Änderungsbescheid für den neuen Wohnsitz, falls sich der Haushaltsvorstand im Melderegister Ihres neuen Wohnsitzes gegenüber Ihrem alten Wohnsitz geändert hat.

Bleibt der Haushaltvorstand, die Anzahl der gemeldeten Personen im Haushalt und die Behälter gleich, ergeht kein neuer Bescheid. Auf schriftlichen Antrag an das Abfallwirtschaftsamt kann die durch den Umzug entstehende Gutschrift für den alten Wohnsitz mit der Gebührenfestsetzung für den neuen verrechnet werden. Ansonsten wird die Gutschrift, wie beim Wegzug oben beschrieben, durch Rückbuchung auf Ihr Überweisungs- oder Abbuchungskonto zurück erstattet.  

Bei Umzügen innerhalb des Bodenseekreises wird Ihnen eine eventuelle Gutschrift automatisch intern mit dem Abfallgebührenkonto für den neuen Wohnsitz verrechnet. Nach Beendigung Ihrer Abfallgebührenveranlagung werden Ihnen alle restlichen Gebühren zurück erstattet. Dies erledigt die Kreiskasse automatisch durch Rückbuchung auf Ihr Überweisungs- oder Abbuchungskonto. Dieser Vorgang kann jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen. Wer sein Geld schneller zurück haben will oder dessen Konto sich geändert hat, kann dies uns hiermit mitteilen., geben Sie uns bitte Bescheid. Das Formular dazu finden Sie hier.

Fragen zum Thema "Sperrmüll"

Zum Jahresende erhalten Sie zwei "Gutscheine zur Abholung sperriger Abfälle". Hier können Sie die abzuholenden Gegenstände eintragen und anschließend den Gutschein an uns portofrei senden. Vom Abfuhrunternehmen erhalten Sie dann ca. 1 Woche vor der Abholung eine schriftliche Terminmitteilung (Postkarte oder bei Angabe der E-Mailadresse per E-Mail).

Alternativ können Sie auch mit Ihrem Buchungszeichen (befindet sich auf dem Abfallgebühren-Bescheid) online Ihre Sperrmüllabholung anmelden.

Die Sperrmüllsammlung erfolgt i.d.R. alle 4-6 Wochen.

Der Sperrmüll kann auch ohne Zusendung der Karte direkt HIER angemeldet werden. Zur Anmeldung tragen Sie den Namen und das Buchungszeichen (s. Abfallgebührenbescheid) ein.

Das Abfuhrunternehmen AWB (Abfallwirtschaft Bodensee) bietet für solche Fälle einen Expressdienst an. Gegen einen Unkostenbeitrag von 95.- € inkl. Mwst. und der Abgabe eines Gutscheines können Sie einen kurzfristigen Abholtermin vereinbaren. Anmeldung und Infos unter Tel: 0 75 41- 40 10 93 oder per E-Mail (dispo@awb-bodensee.de) .

Die erhaltenen Gutscheine werden zunächst über das Abfallwirtschaftsamt überpüft und dann vom Abfuhrunternehmen in eine Datenbank eingetragen. Eine Eingangsbestätigung zu versenden wäre mit einem großen Verwaltungsaufwand verbunden. Die Firma AWB ist bemüht die eingespeicherten Sperrmüllanmeldungen innerhalb von 4-6 Wochen abzuarbeiten. Sollten Sie ca. 3 Wochen nach Versendung Ihres Gutscheines keine Terminmitteilung erhalten haben, wenden Sie sich bitte an die Abfallberatung per E-Mail oder Tel: 07541-204 5199.

Nein. In der Jahresabfallgebühr ist für jeden Privathaushalt eine zweimalige Sperrmüllabholung pro Jahr einkalkuliert. Sollten Sie zusätzlich Sperrmüll entsorgen müssen, gibt es die Möglichkeit diesen gegen eine Entsorgungsgebühr (abhängig vom Gewicht) auf einen der drei Entsorgungsanlagen anzuliefern.

Die Privathaushalte entrichten eine Abfall-Jahresgrundgebühr. In dieser sind die Leistungen wie Sperrmüllabholung, Nutzung der Wertstoffhöfe, Problemstoffsammlungen, etc. integriert. Gewerbetreibende sind von der Jahresgrundgebühr ausgenommen und bezahlen demnach nur die Rest- und Biomüllabfuhr. Daher haben Sie keine Berechtigung auf die Sonderleistungen.

Fragen zum Thema Baumaßnahmen, Straßensperrungen, Zufahrt

Während privater und öffentlicher Bauar­beiten kann es zu notwendigen Teil- oder Voll­sperrungen von Straßen­­­zügen kommen. In diesen Fällen müssen Eigen­­tümer oder auch Mieter daran denken, dass die Leerung der Müll­eimer bzw. die Abholung der gelben Säcke, nicht immer unmittelbar am Wohn­ge­bäude erfolgen kann.

Die Abfuhr­­unter­­nehmen können diese Straßen­­bereiche nur maximal bis zur Absperrung anfahren um dort bereit gestellte Müll­eimer zu leeren. In schmalen Straßen­­bereichen, andenen keine Wende­­möglich­keit besteht, müssen die abzuholenden Abfälle zur nächsten anfahr­baren Straßen­­kreuzung gebracht werden, da Müllfahr­zeuge nicht rückwärts aus einer Straße rangieren dürfen.

Achten Sie darauf, dass während der Bauphase die Müll­behälter pünktlich am Vorabend außerhalb der Baustelle zur Leerung/Ab­holung bereit gestellt und nach der Leerung unverzüglich wieder zurück genommen werden, um nicht unnötig Parkplätze zu belegen, bzw. die Gehwege nicht zu behindern.

Evtl. sollten Sie Ihren Abfall­behälter mit Namen kennzeichnen um Verwechslungen zu vermeiden

Ein Grund hierfür könnten die Vorschriften der Berufsgenossenschaften, den sogenannten Unfallverhütungsvorschriften sein.

Diese legen die für jedes Unternehmen und jeden Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung verbindlichen Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz fest. Sie sehen vor, dass bei der Entsorgung in Sackgassen ohne geeignete Wendemöglichkeit das Rückwärtsfahren generell verboten ist. Hier finden Sie weitere Informationen zu diesem Thema. 

Leider ist es nicht überall immer gut gegangen. Die Zahl gefährlicher Situationen, in die Müllwerker, spielende Kinder oder Passanten im Straßenverkehr verwickelt werden, nimmt zu. Vor allem ältere Mitmenschen sind immer wieder gefährdet.

Allein 2016 hat es sechs tödliche Unfälle gegeben, durchschnittlich werden bundesweit knapp 3000 Unfälle gezählt, in denen Müllwerker involviert sind. Ein entscheidender Grund, warum die bestehenden Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Verkehr künftig noch konsequenter umgesetzt werden sollen. Zudem soll die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, wie zum Beispiel Kinder auf ihrem Weg zur Schule, noch weiter erhöht werden.

Grundsätzlich ist das Rückwärtsfahren zu vermeiden. In manchen Fällen ist dies jedoch nicht möglich. Zum Beispiel, wenn parkende Autos die Wendemöglichkeit blockieren, dies bei der Einfahrt aber nicht ersichtlich war. Dann darf das Fahrzeug mit einem Einweiser rückwärts wieder aus der Straße fahren.

Außerdem kann in bestimmten Ausnahmefällen (Stichstraßen älter als 1979) nach vorheriger Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen rückwärts gefahren werden.

Es müssen hier jedoch Mindeststandards eingehalten werden: So darf die Strecke nicht länger als 150 Meter sein. Auf beiden Seiten muss immer ein Freiraum von mindestens 0,5 Metern gewährleistet sein. Die Sicht muss auf der ganzen Wegstrecke frei sein (keine Bäume, Äste, Strauchwerk etc.). Es muss immer ein Einweiser dabei sein, der jederzeit sichtbar sein muss.

Abfallberatung, Abfuhrtermine

Fragen zu den Entsorgungsanlagen, Sperrmüllbörse, Sperrmüllkarten, Müll-Magazin, Öffentliche Müllabfuhr

Tel.: 07541 204-5199
Mail: abfallberatung@bodenseekreis.de