Alle Anlagen, welche nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig sind, müssen dennoch bestimmte Pflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) einhalten.

Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben,

  • dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und
  • nicht vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik auf ein Mindestmaß reduziert werden, sowie
  • die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können (§ 22 BImSchG).

Diese Pflichten sollten im Sinne des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme selbstverständlich sein. Bei Verstößen führt dies üblicherweise auch zu Beschwerden beim Umweltschutzamt, denen dann nachgegangen wird. Bußgelder und Anordnungen können ggf. erforderlich werden.

Umweltschutzamt

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