Altfahrzeug-Gesetz/Altfahrzeug-Verordnung

Zum 01.07.2002 ist das Altfahrzeuggesetz in Kraft getreten. Damit wurde gleichzeitig die Altauto-Verordnung vom 04.07.1997 novelliert. Hauptziel des Gesetzes ist die Umsetzung der am 21. Oktober 2000 in Kraft getretenen Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in nationales Recht. 

Stilllegung von Fahrzeugen

Personenkraftwagen der Klasse M1 (z. B. Pkw, Vans und Wohnmobile mit maximal 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz), leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 (z. B. Kleintransporter bis zu 3,5 t) und dreirädrige Fahrzeuge (nicht dreirädrige Krafträder), die stillgelegt bzw. entsorgt werden sollen, dürfen vom Fahrzeughalter nur einer anerkannten Annahmestelle, einem anerkannten Demontagebetrieb oder einer anerkannten Rücknahmestelle überlassen werden.

Eine Weitergabe zum Ausschlachten oder einer ähnlichen Behandlung ist demnach nicht möglich.

Die ordnungsgemäße Entsorgung wird durch einen Verwertungsnachweis bescheinigt. Verwertungsnachweise dürfen nur von anerkannten Demontagebetrieben ausgestellt werden. Wird das Fahrzeug einer anerkannten Annahmestelle überlassen, erfolgt die Aushändigung des Verwertungsnachweises über die beauftragte Annahmestelle. Der Fahrzeughalter erhält die Ausfertigung (rosa) als Beleg.

Seit dem 01.01.2007 können alle Fahrzeuge kostenlos an den Hersteller oder einem vom Hersteller Beauftragten zurückgegeben werden.
Die Verpflichtung zur kostenlosen Rücknahme entfällt, wenn

  • das Fahrzeug innerhalb der Europäischen Union nicht ordnungsgemäß zugelassen ist oder zugelassen war
  • das Fahrzeug innerhalb der Europäischen Union weniger als einen Monat zugelassen war
  • das Altfahrzeug wesentliche Bauteile und Komponenten, wie etwa Antrieb, Karosse, Fahrwerk, Katalysator oder elektronische Steuergeräte nicht mehr enthält
  • dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden
  • der Fahrzeugbrief oder ein vergleichbares Zulassungsdokument nach der Richtlinie 1999/37/EG nicht übergeben wird.

Umweltschutzamt

Name
Schadt, Jutta
Telefon
+49 7541 204 5259
Fax
+49 7541 204 7259
E-Mail
jutta.schadt@bodenseekreis.de
Zimmer
Z 304, Albrechtstraße 77, Friedrichshafen

Weitere Infos

Altautoannahmestellen der Hersteller bzw. von einem Hersteller beauftragten Dritten in Ihrer Nähe: www.altfahrzeugstelle.de unter der Rubrik „Anerkannte Betriebe“ entnehmen.