Es fallen jährlich große Mengen an Bodenaushub, die bei entsprechender Eignung zu verwerten sind. Diese Materialien werden auch zur Verbesserung von Böden oder zur Herstellung durchwurzelbarer Bodenschichten, bei der Rekultivierung und im Garten- und Landschaftsbau eingesetzt.

Um dabei mögliche Schäden für den Boden und die Umwelt zu vermeiden, werden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Material auf oder in den Boden geregelt.

Für den richtigen Umgang mit Bodenmaterial und die Qualität des Bodens nach der Aufbringung von Materialien ist jeder Eigentümer und Nutzer von Grundstücken aber auch beispielsweise Bauunternehmer oder Landschaftsgärtner als deren Auftragnehmer verantwortlich.

Um das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu verhindern, gibt es Vorsorgewerte für Schwermetalle und organische Schadstoffe, die bei der Auf- und Einbringung von Bodenmaterial grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen.

Wenn sich aus der Nutzungsgeschichte des Entnahmestandortes mögliche Schadstoffbelastungen des Materials ergeben, sind chemische Untersuchungen erforderlich.

Regelungen dazu finden Sie in der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums Baden-Württemberg für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial.

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Bodenmaterial, das als Abfall gem. § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) einzustufen ist und in

  • bodenähnlichen Anwendungen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht (z. B. zur Verfüllung von Abgrabungen und für landschaftsbauliche Maßnahmen)
  • technischen Bauwerken verwertet werden soll.

Für Kleinmengen an Bodenmaterial (bis 500 cbm) kann für die Entsorgung, insbesondere in Kiesgruben, ggfs. eine sog. „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ (Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster) erforderlich sein. Den entsprechenden Vordruck zum Ausfüllen sowie Informationen erhalten Sie hier.