Die Verordnung über die Entsorgung von Altholz beruht auf Verordnungsermächtigungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Chemikaliengesetzes sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Die Altholzverordnung regelt die Beseitigung sowie die stoffliche und energetische Verwertung von Altholz, d. h. von als Abfall zu entsorgendem Industrierestholz und Gebrauchtholz.

Die Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Altholz bilden einen Schwerpunkt der Altholzverordnung. Die von der Verordnung erfassten stofflichen Verwertungsverfahren sind im Anhang I der Verordnung aufgelistet und bestehen in der Altholzaufbereitung für die Holzwerkstoffherstellung, der Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung sowie der Herstellung von Aktivkohle oder Industrieholzkohle.

Die Anforderungen der Altholzverordnung an die energetische Verwertung von Altholz lassen immissionsschutzrechtliche Bestimmungen unberührt, so dass diese unverändert maßgebend bleiben.

Die Beseitigung von Altholz wird auf die thermische Behandlung beschränkt, die Ablagerung auf Deponien somit untersagt.

Die Altholzverordnung gilt für Erzeuger und Besitzer von als Abfall zu entsorgendem Altholz sowie für Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen.

Die Altholzverordnung unterteilt Altholz in die vier Altholzkategorien A I bis A IV, wobei A I nur naturbelassenes Holz und A IV das mit Schadstoffen am höchsten belastete bzw. das als gefährlicher Abfall eingestufte Altholz umfasst.

Einen etwas besonderen Status bei den A IV-Althölzern haben die mit Teerölen behandelte Althölzer, wie z. B. ehemalige Eisenbahnschwellen, und kyanisierte Althölzer, wie z. B. Hopfenstangen, da diese Althölzer grundsätzlich nicht wiederverwertet, sondern nur noch beseitigt werden dürfen. Fragen hierzu beantworten wir Ihnen selbstverständlich gerne.

Hinsichtlich kyanisierter Hopfenstangen können Sie sich auch an den Hopfenpflanzerverband Tettnang wenden, der Ihnen gleichfalls behilflich ist.

Darüber hinaus wird PCB-Altholz als separate Kategorie unterschieden, das PCB im Sinne der PCB/PCT Abfallverordnung ist (mehr als 50 mg PCB/PCT pro kg Altholz). Keine der vier Altholzkategorien darf PCB-Altholz enthalten. PCB-Altholz ist entsprechend den Bestimmungen der PCB/ PCT-Abfallverordnung zu beseitigen.

Altholz der Kategorien A I bis A IV darf in jeweils dafür zugelassenen Anlagen verwertet werden, wobei ein Vorrang für die stoffliche oder energetische Verwertung nicht besteht. Beide Verwertungsarten werden als gleichermaßen hochwertig anerkannt. 

Umweltschutzamt

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