Die neue Gewerbeabfallverordnung

Am 1. August 2017 tritt die novellierte Gewerbeabfallverordnung in Kraft, die die bisherige Verordnung aus dem Jahr 2002 ablöst.

Die Verordnung schreibt wie bisher primär eine Getrennthaltung diverser Abfallfraktionen vor, soweit dies nicht schon in speziellen Vorschriften gefordert wird (z. B. Elektroschrott oder Batterien).

Aus dem Bereich der gewerblichen Siedlungsabfälle sind die jetzt sieben Fraktionen getrennt zu sammeln und zu entsorgen:

  • Papier/Pappe/Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier),
  • Glas,
  • Kunststoffe,
  • Metalle,
  • biologisch abbaubare Abfälle,
  • Holz und
  • Textilien.

Ziel der Verordnung ist es, durch Getrennthaltung der Abfälle am Entstehungsort die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung von gewerblichen Siedlungsabfällen sicherzustellen.
Neu verlangt wird ausdrücklich eine Dokumentation dieser Getrennthaltung mittels Lageplänen, Lichtbildern, Praxisbelegen, wie Liefer- oder Wiegescheinen oder ähnlichen Dokumenten.

Außerdem wird eine Erklärung desjenigen gefordert, der die Abfälle übernimmt. Sie muss dessen Namen und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls enthalten.

Soweit die o. g. Abfallarten nicht getrennt gehalten werden können, ist das stattdessen entstehende Gemisch einer mechanischen Vorbehandlungsanlage zuzuführen, die eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht.

Paragraph 7 der Verordnung schreibt vor, dass jeder Gewerbebetrieb in angemessenem Umfang Behälter für Abfälle zur Beseitigung (Restmüll) vorzuhalten hat, die nicht verwertet oder vorbehandelt werden. In welchem Umfang die unterschiedlichen Gewerbezweige Restabfalltonnen vorzuhalten haben, regelt die kommunale Satzung.

Nachweispflichten

  • Fallen bei Gewerbetreibenden Abfälle an, muss eine ordnungsgemäße Entsorgung aller Abfälle quittiert und nach den gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden
  • Welche Abfälle nachweispflichtig sind, regelt die Nachweisverordnung (NachwV), s.u.
  • Die Einstufung, ob ein Abfall als gefährlicher Abfall einzustufen ist oder nicht, regelt die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung – AVV).

Entsorgungsnachweise

  • Fallen bei einem Gewerbetreibenden mehr als insgesamt 2 000 kg gefährliche Abfälle pro Jahr an, so ist der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle anhand eines Entsorgungsnachweises gemäß der Nachweisverordnung zu erbringen
  • Der Entsorgungsnachweis wird mit einem fachkompetenten Entsorger abgeschlossen. Die Entsorgung kann auch über einen Sammelentsorgungsnachweis (bis max. 20 Tonnen) eines für diese Abfallart zugelassenen Transporteurs erfolgen

Umweltschutzamt

Name
Lutat, Peter
Telefon
+49 7541 204 5222
Fax
+49 7541 204 7222
E-Mail
peter.lutat@bodenseekreis.de
Zimmer
Z 307, Albrechtstraße 77, Friedrichshafen

Abfallwirtschaftsamt

Name
Schubel-Bäumann, Christiane
Telefon
+49 7541 204 5612
Fax
+49 7541 204 7612
E-Mail
christiane.schubel-baeumann@bodenseekreis.de
Zimmer
G 305, Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen

Weitere Informationen

finden Sie bei der zentralen Vorschriftenstelle des Landes Baden-Württemberg (ZVS)