Achtung: Ab dem 1. April 2026 gelten neue Kriterien.
Fahrdienst für Schwerbehinderte
Der Bodenseekreis hat seit 1. April 1986 einen Fahrdienst für Schwerbehinderte mit ständigem Wohnsitz im Bodenseekreis eingerichtet. Dieser Fahrdienst soll mit dazu beitragen, Schwerbehinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Der Fahrdienst stellt eine Freiwilligkeitsleistung des Bodenseekreises dar.
Teilnahmeberechtigter Personenkreis
1.1 Zur Teilnahme am Fahrdienst berechtigt sind Personen, die:
- ihren ständigen Wohnsitz im Bodenseekreis haben,
- im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder dem Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit) sind,
- die Einkommensgrenze in Anlehnung an § 85 SGB XII in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten (doppelte Regelbedarfsstufe 1, derzeit 1.126 Euro zuzüglich Kosten der Unterkunft inklusive Heizung),
- die Vermögensgrenze in Anlehnung an § 90 SGB XII in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten (alleinstehende Person derzeit 10.000 Euro) und
- bei denen keiner der unter Ziffer 1.2 genannten Ausschlussgründe vorliegt.
1.2 Ausschlussgründe sind:
- Fahrzeughalter oder Eigentümer eines PKW,
- Besitz einer Wertmarke zur Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder
- Erhalt von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX von einem anderen Leistungsträger als dem Bodenseekreis
* Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX durch den Bodenseekreis erhalten, können den Fahrdienst trotz Wertmarke nutzen, sofern die anderen Kriterien nach Ziffer 1.1 zutreffen und kein anderer Ausschlussgrund nach Ziffer 1.2 vorliegt.
Feststellung des berechtigten Personenkreises
Personen, die die Voraussetzungen nach Ziffer 1 erfüllen, erhalten auf Antrag vom
Landratsamt Bodenseekreis
Versorgungsamt
Tel.: 07541 204-5761
die Feststellung der Berechtigung. Die Feststellung erfolgt für 3 Jahre und kann auf Antrag verlängert werden.
Art, Umfang und Durchführung der Fahrten
Berechtigte Personen können
- 4 Freifahrten
- höchstens 100 gefahrene Kilometer monatlich in Anspruch nehmen.
Im Rahmen des Fahrdienstes werden Fahrten innerhalb des Bodenseekreises oder in einem Umkreis von 25 km von der Wohnung des Berechtigten aus durchgeführt. Eine Zusammenlegung mehrerer Fahrten, um ein Ziel außerhalb dieser Zone zu erreichen ist möglich. Hin- und Rückfahrt zählen als zwei Fahrten. Die teilnahmeberechtigte Person ist verpflichtet, die Höchstzahl der monatlichen Einzelfahrten einzuhalten. Auf Fahrten und insbesondere Fahrten zu bestimmten Zeiten besteht kein Rechtsanspruch.
Ausgenommen sind:
- Arztfahrten und Fahrten zu Behandlungsstätten; in der Regel werden solche Fahrten zwischen den Fahrdiensten und den jeweiligen Krankenkassen abgerechnet, soweit die Voraussetzungen dazu gegeben sind;
- regelmäßige Fahrten zu Arbeitsstätten, Schulen;
- regelmäßige Fahrten zu Tagesstätten;
Eine Begleitperson kann den Fahrdienst kostenlos mit in Anspruch nehmen, soweit ausreichend Platz vorhanden ist. Nicht in Anspruch genommene Fahrten können nicht in den Folgemonat übertragen werden. Auch eine Übertragung der Fahrberechtigung auf andere Personen ist nicht zulässig.
Zugelassene Fahrdienste
Folgende Dienste sind berechtigt, Fahrten im Rahmen des Fahrdienstes durchzuführen und abzurechnen:
- Bereich Friedrichshafen:
Malteser-Hilfsdienst Friedrichshafen, Tel.: 07541 375160 - Bereich Überlingen:
Malteser-Hilfsdienst Überlingen, Tel.: 07551 970972
Die teilnahmeberechtigte Person soll den Fahrdienst, der zu ihrem Wohnort am nächsten gelegenen ist, in Anspruch nehmen, um somit die Anfahrtskosten möglichst gering zu halten. Eine möglichst frühzeitige Anmeldung ist erforderlich. Fahrten an Wochenenden, Feiertagen oder werktags nach 18:00 Uhr müssen mindestens 3 Tage zuvor angemeldet werden, damit der Personal- und Fahrzeugeinsatz entsprechend geplant werden kann.
Sozialamt
- Telefon
- +49 7541 204 5761
- versorgungsamt@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Albrechtstraße 75, Friedrichshafen