Wichtige Informationen in Corona-Zeiten:
FAQ im Zusammenhang mit Anträge auf Wohngeld aufgrund von conoabedingten Einkommenseinbußen
Bitten klären Sie Fragen telefonisch mit uns und übersenden Sie Ihre Anträge und Unterlagen per Post.
Eine Vorsprache im Landratsamt ist aktuell nur in dringenden Fällen und nur mit Termin möglich. Bitte kontaktieren Sie hierzu Ihren persönlichen Ansprechpartner. Diesen finden Sie auf der rechten Seite.
Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist ein von Bund und Land getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. Er wird nur auf Antrag gewährt, entweder als Mietzuschuss für die Mieterin/den Mieter oder als Lastenzuschuss für die Eigentümerin/den Eigentümer, jeweils für den selbst genutzten Wohnraum.
Wer kann Wohngeld beantragen?
Wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss sind Personen, die
- Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
- Untermieter,
- mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber
- eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
- eines dinglichen Wohnungsrechts,
- Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen,
- Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder den entsprechenden Gesetzen der Länder sind
und diesen Wohnraum selbst nutzen.
Wohngeldberechtigt für den Lastenzuschuss sind Personen, die
- Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses sind,
- Erbbauberechtigte sind,
- ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehaben,
- Anspruch auf Bestellung, Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauches haben
und diesen Wohnraum selbst nutzen.
Ein gleichzeitiger Bezug von Wohngeld und Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld 2, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) ist nicht möglich. Sofern jedoch einzelne Haushaltsmitglieder von diesen Leistungen ausgeschlossen sind, kann unter Umständen für diese ein Anspruch auf Wohngeld bestehen.
Wer gehört zum Haushalt?
- Ehegatten
- Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz)
- Großeltern/Eltern
- Kinder
- Ur-/Enkel
- Adoptivkinder
- Onkel Tanten, Nichten und Neffen
- Schwiegereltern
- Stiefkinder
- Geschwister, Tanten, Onkel, Neffen und Nichten des Ehegatten
- Pflegekind, -mutter/-vater eines Haushaltsmitglieds
Paare gelten als Wirtschaftsgemeinschaft und stellen einen gemeinsamen Antrag, wenn sie gemeinsamen Wohnraum bewohnen. Grundvoraussetzung ist der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Diese Vermutung ist erfüllt, wenn das Paar mindestens eine der Voraussetzungen erfüllt:
- länger als 1 Jahr zusammenleben
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen
- befugt sind, über das Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen
Entscheidend ist, wo eine Person ihren Lebensmittelpunkt hat. Nur dort kann sie Wohngeld beantragen und beziehen.
Höhe des neuen Wohngeldes
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und - wenn ja - in welcher Höhe, das hängt von drei Faktoren ab:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der Miete bzw. Belastung.
Unterlagen
Beim Erstantrag auf Wohngeld (Mietzuschuss) werden folgende Unterlagen benötigt:
- vollständiger Mietvertrag
- Mietbescheinigung
- Verdienstbescheinigung/Rentenbescheid/Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate aller Haushaltsmitglieder
- sonstige Einkommensnachweise/Zinsen
- Kontoauszug (1 x Kindergeld/3 x Unterhalt/3 x Miete)
Beim Weiterbewilligungsantrag müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Kontoauszug (1 x Kindergeld/3 x Unterhalt/3 x Miete)
- aktuelle Einkommensnachweise der letzten 12 Monate aller Haushaltsmitglieder
Beim Erstantrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss) werden folgende Unterlagen benötigt:
- Fremdmittelbescheinigung
- Grundsteuerbescheid
- evtl. Nachweis über Verwaltungskosten
- Verdienstbescheinigung/Rentenbescheid/Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate aller Haushaltsmitglieder
- sonstige Einkommensnachweise/Zinsen
- Kontoauszug (1 x Kindergeld/3 x Unterhalt)
Beim Weiterbewilligungsantrag müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Nachweis über Zahlung der Belastung
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
- bei Umschuldung: neue Fremdmittelbescheinigung
Ansprechpartner
Die Wohngeldstelle des Landratsamtes Bodenseekreis ist für alle Gemeinden des Bodenseekreises zuständig, außer für die Großen Kreisstädte Friedrichshafen und Überlingen. Diese beiden Städte haben eine eigene Wohngeldstelle beim Rathaus.
Wenn Sie in Friedrichshafen wohnen, erhalten Sie weitere Informationen unter folgender Internetadresse: www.friedrichshafen.de
Wenn Sie in Überlingen wohnen, erhalten Sie weitere Informationen unter folgender Internetadresse: www.ueberlingen.de
Sozialamt
- Telefon
- +49 7541 204 5762
- Fax
- +49 7541 204 7762
- wohngeld@bodenseekreis.de
- Zimmer
- G E20, Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen
- Telefon
- +49 7541 204 5304
- Fax
- +49 7541 204 7304
- wohngeld@bodenseekreis.de
- Zimmer
- G E21, Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen
- Telefon
- +49 7541 204 5305
- Fax
- +49 7541 204 7305
- wohngeld@bodenseekreis.de
- Zimmer
- G E21, Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen
- Telefon
- +49 7541 204 5447
- Fax
- +49 7541 204 7447
- wohngeld@bodenseekreis.de
- Zimmer
- G E24, Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen
Weitere Informationen
Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat:
www.bmi.bund.de
Direkt zum Wohngeldrechner des BMI
Serviceportal Baden-Württemberg:
www.service-bw.de
Direkt zu den Antragsformularen
(Anträge auf Wohngeld für Heimbewohner können Sie aktuell ausschließlich im Landratsamt unter der Tel.: 07541 204-5442 oder -5447 anfordern.)