Aufgrund der großen Menge von Wohngeldanträgen müssen Sie leider damit rechnen, dass sich die Bearbeitung Ihres Antrages verzögert. Sehen Sie deshalb bitte von telefonischen Rückfragen und persönlichen Vorsprachen ab. Sie erhalten nach Eingang Ihres Antrags von uns eine Eingangsbestätigung. Wesentliche Änderungen, z. B. Einkommens- oder Mieterhöhungen bzw. -verringerungen, Auszug aus der Wohnung, Beantragung von Sozialhilfe/Arbeitslosengeld II oder Änderungen der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen, teilen Sie uns bitte unaufgefordert mit.
Den zweiten Heizkostenzuschuss erhalten Wohngeldhaushalte, die in den Monaten September bis Dezember 2022 Anspruch auf Wohngeld hatten. Er wird voraussichtlich zum 1. April 2023 zur Auszahlung kommen. Wir bitten Sie, von Rückfragen abzusehen.
Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist ein von Bund und Land getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. Er wird nur auf Antrag gewährt, entweder als Mietzuschuss für die Mieterin/den Mieter oder als Lastenzuschuss für die Eigentümerin/den Eigentümer, jeweils für den selbst genutzten Wohnraum.
Wer kann Wohngeld beantragen?
Wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss sind Personen, die
- Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
- Untermieter,
- mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber
- eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
- eines dinglichen Wohnungsrechts,
- Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen,
- Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder den entsprechenden Gesetzen der Länder sind
und diesen Wohnraum selbst nutzen. Bitte nutzen Sie den Antrag auf Mietzuschuss.
Wohngeldberechtigt für den Lastenzuschuss sind Personen, die
- Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses sind (Mehrfamilienhaus siehe Mietzuschuss),
- Erbbauberechtigte sind,
- ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehaben,
- Anspruch auf Bestellung, Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauches haben
und diesen Wohnraum selbst nutzen. Bitte nutzen Sie den Antrag auf Lastenzuschuss.
Ein gleichzeitiger Bezug von Wohngeld und Transferleistungen (z. B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) ist nicht möglich. Sofern jedoch einzelne Haushaltsmitglieder von diesen Leistungen ausgeschlossen sind, kann unter Umständen für diese ein Anspruch auf Wohngeld bestehen.
Wer gehört zum Haushalt?
- Ehegatten
- Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz)
- Großeltern/Eltern
- Kinder
- Ur-/Enkel
- Adoptivkinder
- Onkel Tanten, Nichten und Neffen
- Schwiegereltern
- Stiefkinder
- Geschwister, Tanten, Onkel, Neffen und Nichten des Ehegatten
- Pflegekind, -mutter/-vater eines Haushaltsmitglieds
Paare gelten als Wirtschaftsgemeinschaft und stellen einen gemeinsamen Antrag, wenn sie gemeinsamen Wohnraum bewohnen.
Höhe des Wohngeldes
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und - wenn ja - in welcher Höhe, das hängt von drei Faktoren ab:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der Miete bzw. Belastung.
Unterlagen
Beim Erstantrag auf Wohngeld (Mietzuschuss) werden folgende Unterlagen benötigt:
- vollständiger Mietvertrag
- Mietbescheinigung
- Verdienstbescheinigung/Rentenbescheid/Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate aller Haushaltsmitglieder
- sonstige Einkommensnachweise/Zinsen
- Kontoauszug (1 x Kindergeld/3 x Unterhalt/3 x Miete)
Beim Weiterbewilligungsantrag müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Kontoauszug (1 x Kindergeld/3 x Unterhalt/3 x Miete)
- aktuelle Einkommensnachweise der letzten 12 Monate aller Haushaltsmitglieder
Beim Erstantrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss) werden folgende Unterlagen benötigt:
- Fremdmittelbescheinigung
- Grundsteuerbescheid
- evtl. Nachweis über Verwaltungskosten
- Verdienstbescheinigung/Rentenbescheid/Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate aller Haushaltsmitglieder
- sonstige Einkommensnachweise/Zinsen
- Kontoauszug (1 x Kindergeld/3 x Unterhalt)
Beim Weiterbewilligungsantrag müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Nachweis über Zahlung der Belastung
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
- bei Umschuldung: neue Fremdmittelbescheinigung
Ansprechpartner
Die Wohngeldstelle des Landratsamtes Bodenseekreis ist für alle Gemeinden des Bodenseekreises zuständig, außer für die Großen Kreisstädte Friedrichshafen und Überlingen. Diese beiden Städte haben eine eigene Wohngeldstelle beim Rathaus.
Wenn Sie in Friedrichshafen wohnen, erhalten Sie weitere Informationen unter folgender Internetadresse: www.friedrichshafen.de
Wenn Sie in Überlingen wohnen, erhalten Sie weitere Informationen unter folgender Internetadresse: www.ueberlingen.de
Sozialamt
- Telefon
- +49 7541 204 5447
- Fax
- +49 7541 204 7447
- wohngeld@bodenseekreis.de
- Zimmer
- G E24, Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen
- Telefon
- +49 7541 204 5305
- Fax
- +49 7541 204 7305
- wohngeld@bodenseekreis.de
- Zimmer
- G E23, Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen
- Telefon
- +49 7541 204 5304
- Fax
- +49 7541 204 7304
- wohngeld@bodenseekreis.de
- Zimmer
- G E20, Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen
- Telefon
- +49 7541 204 5961
- Fax
- +49 7541 204 7961
- wohngeld@bodenseekreis.de
- Zimmer
- G E21, Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen
- Telefon
- +49 7541 204 5442
- Fax
- +49 7541 204 7442
- wohngeld@bodenseekreis.de
- Zimmer
- G E24, Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen
- Telefon
- +49 7541 204 5762
- Fax
- +49 7541 204 7762
- wohngeld@bodenseekreis.de
- Zimmer
- G E20, Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen