Renovierungsarbeiten und Baumaßnahmen sind immer mit größeren Mengen an Abfällen verbunden. Wichtig ist, diese schon an der Baustelle zu sortieren. Eine saubere und überlegte Trennung in verwertbare Materialien und zu entsorgende Stoffe erspart unnötigen Ärger und zusätzliche Entsorgungskosten.

Die wichtigsten Grundsätze des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die der Bauherr beachten sollte, sind im folgenden dargestellt:

  • Bauschutt ist als Sekundärrohstoff zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Die Entsorgung über eine Bauschuttrecyclinganlage hat deshalb Vorrang vor einer Beseitigung in einer Deponie.
  • Sowohl in den Bauschuttrecyclinganlagen als auch in den genehmigten Deponien darf nur vorsortierter Bauschutt angenommen werden. Das heißt, das abzubrechende Gebäude ist soweit als möglich zu entkernen und von schädlichen Materialien zu befreien.
  • Die Verwendung von Bauschutt zum Ausbau von Feld- und Waldwegen oder Lagerplätzen darf nur dann ausnahmsweise für Auffüllzwecke verwendet werden, wenn seine Unbedenklichkeit durch analytische Untersuchungen nachgewiesen und genehmigt ist.
    Die rechtliche Grundlage hierfür sowie unsere Anmerkungen können Sie den vorläufigen Hinweisen zum Einsatz mit Baustoffrecyclingmaterial entnehmen.
  • Eine Ablagerung von Bauschutt in einer Deponie hängt von der Einhaltung diverser Zuordnungswerte ab, die gegebenenfalls durch eine Analyse nachgewiesen werden müssen.
    Informationen hierzu können Sie der Deponieverordnung  sowie den Handlungsanweisungen zur Deponieverordnung entnehmen. 

Darüber hinaus müssen die nicht mineralischen Abfälle der Baumaßnahme nach Möglichkeit getrennt gehalten und in folgende Fraktionen unterteilt werden:

  • Metall
  • Holz (behandelte Hölzer getrennt von unbehandelten)
  • Glas
  • Kunststoffe (Folien getrennt von Hohlkörpern)
  • Kartonagen und Papier
  • Dämmmaterialien
  • Dachpappen (bitumen- oder teerhaltig)
  • Restmüll

 

Schadstoffe in Baumaterialien können erhebliche gesundheitliche Risiken mit sich bringen. Viele Materialien, die im Bauwesen verwendet wurden, enthalten gesundheitsbedenkliche Stoffe welche bei der Verarbeitung, Nutzung oder Entsorgung freigesetzt werden können. 
Es obliegt in der Verantwortung des Abfallerzeugers bzw. Anliefernden, den Abfall auf gefährliche Stoffe wie z.B. Asbest oder künstliche Mineralfaser (KMF) zu untersuchen, um Gefahren bei der <Anlieferung und Ablagerung zu vermeiden. 


Weitere Informationen zu:

-    Asbesthaltige Abfälle
-    Dachbahnen
-    Mineralwolle

Für die Ablagerung von Bauschutt auf einer Deponie der Deponieklassen DKI und DKII ist in der Regel eine Deklarationsanalyse gemäß Deponieverordnung erforderlich. Bei eindeutig klassifizierbaren Abfällen oder Kleinmengen kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen darauf verzichtet werden.

Wir möchten Sie aus aktuellem Anlass darüber informieren, unter welchen Bedingungen Bauschutt ohne Deklarationsanalyse an den Entsorgungszentren des Bodenseekreises angeliefert werden kann.

Hier finden Sie ein Informationsblatt zur Entsorgung von Bauschutt an den Entsorgungszentren des Bodenseekreises.

Formblätter zur grundlegenden Charakterisierung von Abfallstoffen, sowohl blanko als auch vorausgefüllt für spezielle Abfallarten finden Sie unter den Formularen
 

Zum Beispiel: 

• Beton- und Ziegelmauerwerk ohne Putzanhaftungen 
• Fliesenbruch ohne Fliesenkleber 
• Beton-Pflaster und Waschbetonplatten ohne Verunreinigung 
• Tontöpfe 
• Betonteile ohne Anhaftungen 
• Dachziegel 

Entsorgungsgebühr

Annahmestellen: 
Entsorgungszentrum Weiherberg 
Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid 
Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel

 

 

•    Anlieferungsmenge max. 10 t (ca. 7 m³) pro Anfallstelle; 
•    Bei Mengen größer 10t benötigt es in der Regel eine Deklarationsanalyse zur grundlegenden Charakterisierung nach Deponieverordnung (DepV)

Anlieferungsfreigabe: karen.stoesser@bodenseekreis.de 

Zum gemischten Bauschutt zählen folgende Materialien und dessen Gemische:
•    Beton-, Ziegel-, Leichtbetonmauerwerk mit Putzanhaftungen
•    Estrich
•    Verputzmaterialien
•    Fliesenbruch mit Fliesenkleber
•    Deckenputz mit geringen Mengen an Putzträgermatten aus Schilf/Stroh
•    Reste von Baustoffen wie Mörtel, Zement, Putz, Gips


Nicht enthalten sein dürfen:
Kunststoffeimer, Kunststoffsäcke, Arbeitsschutzkleidung, organische Isoliermaterialien, Verpackungsmaterialien, Holzreste, Asbest- und KMF. Ebenfalls ausgeschlossen sind Materialien aus Bereichen mit erhöhtem Schadstoffverdacht, wie beispielsweise Estrich aus Heizungsräumen, Beton- und Mauerbruch mit teerhaltigem Schutzanstrich, Betonbruch aus Fäkalgruben oder Material aus Schadensfällen, wie etwa nach einem Ölunfall.

Ab einer Anlieferungsmenge von 4 t (ca. 3 m³) muss die Adresse der Anfallstelle bei der Anlieferung mitgeteilt werden.
 

Entsorgungsgebühr

Annahmestellen: 
Entsorgungszentrum Weiherberg 
Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid 
Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel (bis 3 m³) 

 

Zum Beispiel

  • Flachglas (ohne Rahmen) und Glasgefäße

z. B. Isolierglas auch mit Resten an Dichtungsgummi, Einfachverglasung, Aquarium, Glasbausteine, Spiegel (AVV raus)

  • Porenbeton (sortenrein, unverputzt)
  • Sanitär- und Haushaltskeramik (z.B. Waschbecken. Toilettenschüsseln, etc.)

Nachweislich DKI (Nachweis in der Regel mittels Deklarationsanalyse und gr. Charakterisierung nach DepV

Anlieferungsfreigabe über karen.stoesser@bodenseekreis.de  

Ab einer Anlieferungsmenge größer 500 kg muss die grundlegende Charakterisierung bei der Anlieferung vorgelegt werden. 

Entsorgungsgebühr

Annahmestellen: 
Entsorgungszentrum Friedrichshafen- Weiherberg (bis 3 m3)

Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid

Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel (bis 1 m3)

Zum Beispiel:

  • Gussasphalt sortenrein bis 2 m³

Voraussetzung: Anhaftendes Trennpapier ist asbest- und KMF-frei. Bei Mengen größer 2 m³ ist eine Analyse auf PAK erforderlich. Anlieferungsfreigabe über karen.stoesser@bodenseekreis.de  

  • Holzwolle-Leichtbauplatten mit Putzanhaftungen größer 2 cm 
  • Gipskartonplatten mit bis zu 3 cm Polystyrol-Dämmung 
  • Kaminbruch von Wohnhäusern (Eine Anlieferungsfreigabe muss beantragt werden. Hierzu ist die grundlegende Charakterisierung beim Abfallwirtschaftsamt einzureichen: karen.stoesser@bodenseekreis.de  
  • Nachweislich DKII (Nachweis in der Regel mittels Deklarationsanalyse und grundlegende Charakterisierung nach DepV; Anlieferungsfreigabe muss angefordert werden)

Ab einer Anlieferungsmenge größer 500 kg muss die grundlegende Charakterisierung vorgelegt werden. 

Entsorgungsgebühr

Annahmestellen: 
Entsorgungszentrum Weiherberg 
Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid (bis 3 m3)
Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel (bis 3 m3)

 

Umweltschutzamt

Sekretariat
Tel.: 07541 204-5466

Abfallwirtschaftsamt

Name
Stößer, Karen
Telefon
+49 7541 204 3243
E-Mail
karen.stoesser@bodenseekreis.de
Gebäude
Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen