Rechtliche Regelungen gibt es sowohl für den Schutz der Amphibienarten als auch für den Schutz (eines Teils) ihrer Lebensräume.

Nach der Bundesartenschutzverordnung sind alle 19 in Deutschland vorkommenden Amphibienarten geschützt; besonderen Schutz genießen dabei die im Gesetz als "vom Aussterben bedroht" eingestuften Arten (u. a. Kammmolch, Gelbbauchunke, Kreuzkröte, Laubfrosch, Springfrosch, Moorfrosch).

Die FFH-Richtlinie stuft im Anhang II Gelbbauchunke und Kammmolch ein als Arten "von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen".

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§20 c) und dem darauf basierenden Landesnaturschutzgesetz (§24a) steht der größte Teil der Amphibienlaichgewässer (Tümpel, Verlandungsbereiche stehender Gewässer) und ein Teil der Amphibien-Landlebensräume (bestimmte naturnahe Laubwaldtypen) unter Schutz.

Die Eingriffsregelung in §8 Bundesnaturschutzgesetz verpflichtet den jeweiligen Verursacher, bei unvermeidbaren Eingriffen in Amphibien-Lebensräume einen entsprechenden Ausgleich durchzuführen. Dies gilt nicht nur für Eingriffe in Laichgewässer und Landlebensräume, sondern auch für die Beeinträchtigung von Wanderwegen.

Die Grundsätze zur Berücksichtigung des Amphibienschutzes bei der Straßenplanung und der Baudurchführung sind im "Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen (MAmS)" (BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN 2000) dargestellt.

Die Straßenverkehrsordnung erlaubt in §45, Absatz 1a, Ziffer 4a örtlich begrenzte Verkehrsbeschränkungen oder -verbote aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes, wenn zumutbare Umleitungsstrecken vorhanden sind.