Mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) vom 8. Juni 1995 wurde die Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) auf das Land, sowie die Aufgabenträgerschaft für den straßengebundenen Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf die Stadt- und Landkreise übertragen. Dieses Landesgesetz enthält zudem Leitlinien für die Gestaltung des ÖPNV, Regelungen über die Aufstellung eines Nahverkehrsplanes sowie der Finanzierung des ÖPNV. Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV wird als freiwillige Aufgabe der Daseinsvorsorge definiert. Besondere Landesmittel werden nicht bereitgestellt. Die Landkreise sind nach dem ÖPNVG verpflichtet, einen Nahverkehrsplan aufzustellen.
Die Bedeutung des Nahverkehrsplans zeigt sich vor allem in der genehmigungsrechtlichen Praxis. Die Genehmigungsbehörde hat im Rahmen des Genehmigungswettbewerbs die Vorgaben des Nahverkehrsplans zu berücksichtigen und kann eine Liniengenehmigung versagen, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan nicht in Einklang steht. Nahverkehrspläne sind mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung sowie der kommunalen Bauleitplanung abzustimmen. Sie sind im Rahmen der Bauleitplanung abwägungsrechtlich von Bedeutung.
Der Kreistag hat am 8. April 2025 die Neukonzeption des Nahverkehrsplans einstimmig beschlossen. Zuvor hatte der Landkreis einen Nahverkehrsplan im Jahr 2011 aufgestellt und diesen im Bereich der Barrierefreiheit im Jahr 2017 fortgeschrieben.