Alle Verbrennungsmotoren für Antrieb und Stromerzeugung (Generatoren) müssen anlässlich der Nachuntersuchung gemäß Art. 14.04 Absatz 1 einer Wartung und Kontrolle aller abgasrelevanten Bauteile unterzogen werden. Die Durchführung dieser Wartung und Kontrolle hat innerhalb der letzten sechs Monate vor der Nachuntersuchung zu erfolgen und ist der Behörde schriftlich zu bestätigen.