• Paddel
    Ein Paddel, besser zwei Paddel oder Ruder, bei Schiffen über 2,5 Tonnen Gesamtgewicht oder einem Freibord von mehr als einem Meter kann darauf verzichtet werden.
     
  • Bootshaken
    Ein Bootshaken, auch bei kleinen Booten und Schlauchbooten (ausziehbar).
     
  • Kompass
    Ein Kompass, kann bei kleinen Booten auch ein Taschenkompass sein.
     
  • Mundsignalhorn
    Ein Mundsignalhorn (kein Presslufthorn).
     
  • Rettungsweste
    Für jede an Bord befindliche Person eine Rettungsweste, welche EN ISO 12402-4 (Teil 4: Rettungswesten, Stufe 100), EN ISO 12402-3 (Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150) oder EN ISO 12402-2 (Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275) entspricht, sofern diese den Mindestauftrieb aufweisen, der dem Körpergewicht des Trägers entspricht.
     
  • Rettungsring oder -kragen
    Zusätzlich ein Rettungsring oder -kragen, welcher mit einer mindestens 10 m langen schwimmfähigen Wurfleine versehen sein muss, ebenfalls mit einem Auftrieb von 100 N. Bei Vergnügungsfahrzeugen von weniger als 30 kW (40 PS) Maschinenleistung und bei Segelbooten ohne festen Ballast ist dies jedoch nicht zwingend notwendig, jedoch empfehlenswert. Bitte diese Wurfleine aus Sicherheitsgründen nicht am Boot befestigen.
     
  • Werkzeug
    Eine Mindestausrüstung an Werkzeug, die der Bootsgröße angepasst sein soll.
     
  • Verbandskasten
    Ein Verbandskasten, könnte für kleine Boote auch aus dem Motorradzubehör kommen.
     
  • Anker
    Einen Anker, das Gewicht muss der Schiffsgröße angepasst sein:
Bootsgewicht Gewicht des Ankers
bis 700 kg 5 kg
bis 1.000 kg 6 kg
bis 1.300 kg 9 kg
bis 2.000 kg 12 kg
bis 3.500 kg 15 kg
über 3.500 kg 16 - 20 kg
  • Rote Flagge
    Eine rote Flagge (Notsignal), mindestens 60 cm x 60 cm Kantenlänge (Flagge darf keine Zacken haben, da dies der Buchstabe "B" des Internationalen Flaggenverzeichnisses ist!).
     
  • Notbeleuchtung
    Eine Notbeleuchtung, als rundumleuchtendes Licht, welches eine Sichtweite von ca. 2 km hat. Dies sind z. B. eine Petroleumleuchte oder eine batteriebetriebene Rundumleuchte, jedoch keine Taschenlampe!
     
  • Mechanische Lenzeinrichtung 
    Eine mechanische Lenzeinrichtung, am besten eine kräftige Handlenzpumpe, die nicht fest installiert sein muss. Fest installierte Pumpen sind aber leichter zu bedienen.
     
  • Feuerlöscher
    Feuerlöscher, für alle Schiffe mit Einbaumotoren, deren Leistung 4,4 kW (6PS) übersteigt oder bei Koch- bzw. Heizeinrichtung. Boote mit Außenbordmotoren, deren Leistung 7,4 kW (10PS) übersteigt, müssen ebenfalls einen Feuerlöscher mitführen. Die Feuerlöscher müssen eine Mindestfüllgewicht von 2 kg haben. Die Anzahl der Feuerlöscher richtet sich nach dem Kraftstofftankinhalt: pro 100 Liter (möglichen) Kraftstofftankinhalt ist 2 kg Löschmedium notwendig. Der Feuerlöscher muss typengeprüft und in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren kontrolliert werden (siehe Prüfplakette) und für die entsprechende Brandgefahr an Bord geeignet sein. Als zusätzliches Gerät für Koch- und Heizeinrichtungen kann auch eine Löschdecke anerkannt werden.

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