Beim Güterkraftverkehr handelt es sich um die geschäftsmäßige und entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger höher als 3,5 Tonnen ist. Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig.

Gewerblicher Güterkraftverkehr

Verkehrsarten im gewerblichen Güterkraftverkehr:

  • Nationaler gewerblicher Güterkraftverkehr:
    Die Erlaubnis berechtigt zur Durchführung von Transporten innerhalb Deutschlands.   
  • Grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr innerhalb der EU:
    Die Lizenz (auch Gemeinschaftslizenz oder EU-Lizenz genannt) berechtigt zur Durchführung von Transporten innerhalb der gesamten EU. Diese Lizenz deckt also auch Beförderungen innerhalb Deutschlands ab, sodass keine zusätzliche nationale Erlaubnis benötig wird. Die Genehmigung wird nur bei finanzieller Leistungsfähigkeit, persönlicher Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung erteilt.
  • Wenn der Fahrer Angehöriger eines Staates ist, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, sind Fahrerbescheinigungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr im Rahmen der Gemeinschaftslizenz erforderlich. Damit soll die illegale Beschäftigung unterbunden werden. Die Fahrerbescheinigung wird für alle grenzüberschreitenden Verkehre und Kabotageverkehre innerhalb der EU-Mitgliedstaaten benötigt.
    Vorgelegt werden müssen folgende Unterlagen in Kopie:
    -  Führerschein
    -  Aufenthaltstitel
    -  Fahrerkarte
    -  Ausweis

Erlaubnisfreie Güterkraftverkehre

Die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes finden keine Anwendung auf (§ 2 GüKG):

  1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke,
  2. die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,
  3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
  4. die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt wurden,
  5. die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern,
  6. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung,
  7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
    a) für eigene Zwecke,
    b) für andere Betriebe dieser Art
    aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
    bb) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind,
  8. die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke sowie
  9. die Beförderung von Postsendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen durch Postdienstleister gemäß § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung.

Werkverkehr

Der Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens und zählt nicht zum gewerblichen Güterverkehr. Er ist deshalb erlaubnisfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
  • Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  • Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu 4 Wochen anderer Personen zu bedienen.
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

Unternehmer sind jedoch verpflichtet, ihr Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden, wenn sie Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (LKW und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt.

Zuständigkeiten

Selbständige Unternehmer, die ihren Betriebssitz in einer Gemeinde des Bodenseekreises haben oder gründen.

Antragstellung

Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag
  • Nur bei Handelsgesellschaften:
    Auszug aus dem Handelsregister bzw. Genossenschaftsregister
  • Bei GbR-Gesellschaften:
    Gesellschaftervertrag
  • Polizeiliches Führungszeugnis als Behördenauskunft (Az.: 1.12 - 112)
    Erforderlich für jeden Vertretungsberechtigten sowie den Verkehrsleiter
    (darf nicht älter als 3 Monate sein)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister als Behördenauskunft (Az.: 1.12 - 112)
    Erforderlich für jeden Vertretungsberechtigten, das Unternehmen sowie den Verkehrsleiter
    (darf nicht älter als 3 Monate sein)
  • Eigenkapitalbescheinigung, ggf. ergänzt durch die Zusatzbescheinigung
    (bestätigt durch den Steuerberater, nicht älter als 1 Jahr)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen von
    • Finanzamt
    • Gemeinde
    • Träger der Sozialversicherungen
    • Berufsgenossenschaft
  • Nachweis der fachlichen Eignung
  • Gewerbeanmeldung
  • Bestandsliste Fuhrpark

Gebühren

  • 410,00 Euro für die erste Urkunde
  • 100,00 Euro für jede weitere Urkunde
  • 90,00 Euro für die Fahrerbescheinigung