Familien mit wenig Einkommen können eine finanzielle Unterstützung für die Erholung von Kindern- und Jugendlichen gemäß § 11 SGB VIII stellen, z. B. einer Ferienfreizeit. Es ist eine freiwillige Leistung des Landkreises. Für Ferienfreizeiten, die nicht für die Allgemeinheit zugänglich sind (z. B. nur für Vereinsmitglieder), können keine Kosten übernommen werden. Hier ist das Jobcenter mit dem Bereich Bildung und Teilhabe (BuT) zuständig. Vorrangige Kostenübernahmen, z. B. aus gesetzlichen Ansprüchen oder dem Landesjugendplan, müssen beantragt werden. Die Kostenübernahme kann ab Antragseingangsdatum geprüft werden, nicht rückwirkend.

Kindertagesbetreuung Verwaltung

Telefonzentrale: 07541 204-0