Im Rahmen einer Beratung und Unterstützung können die Mutter/der Vater/das volljährige Kind bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Unterstützung durch das Jugendamt erhalten. Antragsberechtigt ist der alleinsorgeberechtigte Elternteil bzw. der junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Bei gemeinsamer Sorge kann auch der Elternteil, bei dem das Kind in Obhut ist, eine Prüfung der Unterhaltsansprüche des Kindes beantragen. 
 
Die Mutter, der die elterliche Sorge nach § 1626 a Abs. 2 des BGB zusteht, kann ebenfalls die Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615 l BGB beantragen.
 
Im Rahmen einer Beistandschaft kann die Mutter/der Vater bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Unterstützung erhalten. Die Beistandschaft kann auf Wunsch auf die Feststellung der Vaterschaft oder nur auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beschränkt werden. Für die Beistandschaft durch das Jugendamt genügt ein schriftlicher Antrag. Die Beistandschaft wird beendet, wenn der/die Antragsteller/in dies schriftlich verlangt. Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt.
 
Antragsberechtigt ist der alleinsorgeberechtigte Elternteil. Bei gemeinsamer Sorge kann auch der Elternteil, bei dem das Kind in Obhut ist, eine Beistandschaft beantragen.

Jugendamt / Sekretariat

Tel.: 07541 204-5129
Tel.: 07541 204-5124  
Tel.: 07541 204-5624