Familien mit wenig Einkommen können eine finanzielle Unterstützung für die Krippen- und Kindergartengebühren Ihrer Kinder gemäß § 22 a SGB VIII i. V. m. § 90 Abs. 4 SGB VIII stellen. Auch die Hortbetreuung kann auf Antrag bezuschusst werden, Voraussetzung ist hier jedoch, dass die Eltern die Betreuung aus beruflichen Gründen benötigt (Arbeitszeit) und es sich tatsächlich um eine Hortbetreuung mit Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII handelt. Kosten sonstiger Schulbetreuungen wie Verlässliche Grundschule, Hausaufgabenbetreuung etc. können nicht vom Jugendamt übernommen werden.
Die Kostenübernahme bzw. Bezuschussung ist von der Höhe des Einkommens sowie der Ausgaben der Familie abhängig. Ob ein Anspruch besteht, muss individuell berechnet werden. Grundsätzlich haben Familien einen Anspruch auf Bezuschussung der Gebühren sofern sie Bürgergeld, Kindergeldzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen beziehen. Die Kostenübernahme kann ab Antragseingangsdatum geprüft werden, nicht rückwirkend.