Gemeinsam für den Kinderschutz:
Informationen für Fachkräfte
Sie stehen in Ihrem beruflichen Alltag in Kontakt mit Kindern, Jugendlichen und deren Familien. Damit sind Sie ein unverzichtbarer Partner im Kinderschutz. Ihre Beobachtungen und Ihr professionelles Handeln können entscheidend dazu beitragen, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu sichern.
Diese Seite gibt Ihnen Orientierung zu Ihrem gesetzlichen Auftrag, Ihren Rechten und den Unterstützungsmöglichkeiten, die Ihnen bei der Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung zur Verfügung stehen.
Für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe (nach § 8a SGB VIII)
Wenn Sie für einen Träger arbeiten, der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) erbringt, haben Sie einen klar definierten Schutzauftrag.
Wer ist angesprochen?
Dazu gehören insbesondere Fachkräfte aus:
- Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
- Schulsozialarbeit
- Offener Jugendarbeit
- Heimeinrichtungen und Wohngruppen
- Sozialer Gruppenarbeit und Erziehungsbeistandschaften
- Allen weiteren Bereichen der „Hilfen zur Erziehung“
Was ist Ihr Auftrag?
Bei „gewichtigen Anhaltspunkten“ für eine Gefährdung des Kindeswohls sind Sie gesetzlich zu einem strukturierten Vorgehen verpflichtet:
- Gefährdungseinschätzung durchführen:
Sie müssen die Situation im Team einschätzen. - Beratung hinzuziehen:
Zur Einschätzung müssen Sie eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ (ieF) beratend hinzuziehen. Diese unterstützt Sie im Prozess. - Auf Hilfen hinwirken:
Ziel ist es, gemeinsam mit den Eltern die Gefahr abzuwenden, z. B. durch die Annahme von passenden Hilfen. - Jugendamt informieren:
Wenn die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann, sind Sie verpflichtet, das Jugendamt zu informieren.
Für Berufsgeheimnisträger und weitere Fachkräfte (nach § 4 KKG & § 8b SGB VIII)
Auch wenn Sie nicht direkt in der Jugendhilfe tätig sind, spielen Sie eine wichtige Rolle im Kinderschutz. Das Bundeskinderschutzgesetz hat Sie ausdrücklich in das Netzwerk des Kinderschutzes einbezogen.
Was ist Ihr Recht?
Wenn Sie Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahrnehmen, haben Sie einen Anspruch auf Beratung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ (ieF). Diese Beratung erfolgt pseudonymisiert (d. h. ohne Nennung der Daten des Kindes/der Familie) und hilft Ihnen, die Situation einzuschätzen und nächste Schritte zu planen.
Wer ist angesprochen?
a) Berufsgeheimnisträger (u. a. nach § 4 KKG):
Dazu zählen beispielsweise:
- Ärztinnen und Ärzte, Hebammen, Angehörige anderer Heilberufe
- Psychologinnen und Psychologen
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater/innen
- Suchtberater/innen anerkannter Stellen
- Mitarbeiter/innen anerkannter Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
- Staatlich anerkannte Sozialarbeiter/innen und Sozialpädagog/innen (sofern nicht bereits nach § 8a SGB VIII verpflichtet)
- Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen und staatlich anerkannten Privatschulen
b) Andere Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern stehen (nach § 8b SGB VIII):
Dies umfasst eine breite Gruppe von Personen, z. B.:
- Mitarbeiter/innen im Jobcenter, Sozialamt oder der Agentur für Arbeit
- Fachkräfte der Behinderten- und Obdachlosenhilfe
- Angestellte, Ehrenamtliche oder Honorarkräfte in Vereinen (z. B. Sportverein)
- Mitarbeiter/innen von Musikschulen oder kommerziellen Freizeit- und Ferienanbietern
- Ausbilder/innen von jugendlichen Auszubildenden
§ 4 KKG - Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger
§ 8b SGB VIII - Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern
Praktische Unterstützung: Von der Unsicherheit zum Handeln
Im Alltag stellen sich oft schwierige Fragen:
- Wie sicher bin ich mir, dass hier eine echte Gefahr besteht?
- Wie spreche ich die Eltern oder das Kind am besten an, ohne das Vertrauen zu zerstören?
- Welche Hilfen gibt es überhaupt und wie kann ich sie vermitteln?
- Wann ist der Punkt erreicht, an dem ich das Jugendamt informieren muss - auch gegen den Willen der Familie? Die Antwort: Holen Sie sich professionelle Beratung!
Die Antwort: Holen Sie sich professionelle Beratung!
Für genau diese Fragen steht Ihnen die Beratung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ (ieF) zur Verfügung.
Ansprechpartnerin für allgemeine Fragen zum Thema „Kinderschutz“ (keine Meldungen)
- Telefon
- +49 7541 204 5308
- sabrina.muenzer@bodenseekreis.de