Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung:
Was unsere Vereinbarungen regeln

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen hat oberste Priorität. Unsere Vereinbarungen mit Trägern und Tagespflegepersonen nach § 8a SGB VIII stellen sicher, dass wir im Ernstfall koordiniert und professionell handeln.

Die Vereinbarungen verpflichten unsere Partner, bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung einen klaren Prozess einzuhalten: 

  1. Gefährdungseinschätzung vornehmen: 
    Situation professionell bewerten. 
  2. Experten hinzuziehen: 
    Eine insoweit erfahrene Fachkraft (IEF) zur Beratung einbeziehen. 
  3. Auf Hilfen hinwirken: 
    Eltern motivieren, Unterstützung anzunehmen. 
  4. Jugendamt informieren: 
    Wenn die Gefährdung fortbesteht, erfolgt eine Meldung.  

Die Einbeziehung der Familie ist dabei zentral, solange der Schutz des Kindes gesichert ist. 

Grundlage dafür sind klare Definitionen, festgelegte Verfahrensabläufe sowie hohe Anforderungen an die Qualifikation und persönliche Eignung des Personals. So schaffen wir Transparenz und Handlungssicherheit im Kinderschutz.

Ansprechpartnerin für allgemeine Fragen zum Thema „Kinderschutz“ (keine Meldungen)