Kinderschutz im Verein:
Was Sie über das erweiterte Führungszeugnis wissen müssen

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist eine zentrale Aufgabe für jeden Verein, der mit jungen Menschen arbeitet. Seit 2012 regelt das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) klar die Anforderungen an Personen, die Kinder und Jugendliche betreuen. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen im Überblick.

Ziel der gesetzlichen Vorgaben (§ 72a SGB VIII) ist es, Kinder und Jugendliche wirksam vor Gefahren zu schützen. Es soll sichergestellt werden, dass keine Personen, die wegen bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden, in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind.

Die Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gilt für alle Personen, die in Ihrem Verein Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben. 

Dies umfasst: 

  • Hauptamtlich Tätige (z. B. angestellte Trainer, Sozialpädagogen) 
  • Ehrenamtlich Tätige (z. B. freiwillige Betreuer, Jugendleiter, Übungsleiter)

Mit dem Führungszeugnis wird geprüft, ob relevante Vorstrafen vorliegen. Besonderes Augenmerk liegt auf Delikten wie: 

  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 
  • Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit 
  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Umsetzung des § 72a SGB VIII im Bodenseekreis

Das Jugendamt Bodenseekreis ist als öffentlicher Träger der Jugendhilfe verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen umzusetzen. 
 

Für Vereine im Bodenseekreis gilt folgende Vorgabe: 

  • Jede Person ab dem 14. Lebensjahr, die mit Kindern und Jugendlichen im Kontakt steht, hat ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. 

Grundsatz: Qualität und Vertrauen im Ehrenamt 

  • Es soll keine Atmosphäre von Verdächtigung und Misstrauen entstehen. Ziel ist es vielmehr, dass Kinderschutz und Prävention als allgemeines Selbstverständnis und Normalität in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahrgenommen werden. 
  • Das Ehrenamt wird als wichtige Säule der Gemeinschaft gewürdigt. Ohne ehrenamtliches Engagement könnten viele Angebote im sozialen und kulturellen Bereich nicht realisiert werden. 
  • Das Führungszeugnis soll daher nicht als bürokratische Hürde, sondern als Qualitätsstandard in der ehrenamtlichen Kinder- und Jugendarbeit verstanden werden.
     

Verfahrensablauf für Vereine und Ehrenamtliche

 
1. Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses

Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen Gemeindeverwaltung unter Vorlage von: 

  • einer Bestätigung des Vereins für die Beantragung (gem. § 30a Abs. 2 BZRG, inkl. Gebührenbefreiung), 
  • einem gültigen Pass oder Personalausweis.
     

2. Zustellung

Das Führungszeugnis wird dem Antragsteller persönlich per Post zugestellt.
 

3. Vorlage des Führungszeugnisses 

Die Einsichtnahme erfolgt bei einer der folgenden Stellen: 

  • beim Vorstand des Vereins oder Trägers, 
  • bei der Wohnsitzgemeinde (nach vorheriger Vereinbarung), 
  • beim Landratsamt (nach vorheriger Absprache).
     

4. Dokumentation (unter Wahrung des Datenschutzes) 

  • Der Verein dokumentiert lediglich Name, Datum der Einsichtnahme und das Ergebnis (ob eine Eintragung vorliegt oder nicht). 
  • Bei Einsichtnahme durch die Gemeinde oder das Landratsamt wird eine "Negativbescheinigung" ausgestellt, die beim Verein vorgelegt werden kann.
     

Wichtige Fristen

  • Das Führungszeugnis darf bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein. 
  • Die Vorlage soll alle 5 Jahre wiederholt werden.

Kosten 

  • Für ehrenamtlich Tätige: 
    Das erweiterte Führungszeugnis ist gebührenfrei. Die Gebührenbefreiung wird mit der Bestätigung des Vereins bei der Gemeinde beantragt. 
  • Für nebenamtlich Tätige: 
    Das erweiterte Führungszeugnis ist gebührenpflichtig. Die Kosten betragen 13,00 Euro.