Vereinbarungen zum Kinderschutz nach § 72a SGB VIII
Das Jugendamt ist als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gesetzlich verpflichtet, mit Vereinen und Organisationen Vereinbarungen zur Umsetzung des Kinderschutzes abzuschließen (§ 72a Abs. 4 SGB VIII).
Wesentliche Inhalte der Vereinbarung
Diese Vereinbarungen beinhalten für Ihren Verein insbesondere folgende Punkte:
- Verpflichtung:
Sie sichern zu, keine Personen haupt- oder ehrenamtlich einzusetzen, die rechtskräftig wegen einer einschlägigen Straftat nach § 72a SGB VIII verurteilt worden sind. - Schutzkonzept:
Sie verpflichten sich zur Umsetzung eines eigenen Präventions- und Schutzkonzeptes. - Qualifizierung:
Sie sorgen für die Qualifizierung und Schulung Ihrer Ehrenamtlichen zum Thema Kinderschutz.
Gemeinsam für den Kinderschutz: Unser Angebot an Sie
Liegt Ihnen der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Ihrem Verein am Herzen und möchten Sie sich aktiv dafür stark machen?
Wir freuen uns, mit Ihnen eine Vereinbarung nach § 72a SGB VIII zu schließen. Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Umsetzung aller notwendigen Schritte.