Renovierungsarbeiten und Baumaßnahmen sind immer mit größeren Mengen an Abfällen verbunden. Wichtig ist, diese schon an der Baustelle zu sortieren. Eine saubere und überlegte Trennung in verwertbare Materialien und zu entsorgende Stoffe erspart unnötigen Ärger und zusätzliche Entsorgungskosten.
Die wichtigsten Grundsätze des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die der Bauherr beachten sollte, sind im folgenden dargestellt:
- Bauschutt ist als Sekundärrohstoff zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Die Entsorgung über eine Bauschuttrecyclinganlage hat deshalb Vorrang vor einer Beseitigung in einer Deponie.
- Sowohl in den Bauschuttrecyclinganlagen als auch in den genehmigten Deponien darf nur vorsortierter Bauschutt angenommen werden. Das heißt, das abzubrechende Gebäude ist soweit als möglich zu entkernen und von schädlichen Materialien zu befreien.
- Die Verwendung von Bauschutt zum Ausbau von Feld- und Waldwegen oder Lagerplätzen darf nur dann ausnahmsweise für Auffüllzwecke verwendet werden, wenn seine Unbedenklichkeit durch analytische Untersuchungen nachgewiesen und genehmigt ist.
Die rechtliche Grundlage hierfür sowie unsere Anmerkungen können Sie den vorläufigen Hinweisen zum Einsatz mit Baustoffrecyclingmaterial entnehmen. - Eine Ablagerung von Bauschutt in einer Deponie hängt von der Einhaltung diverser Zuordnungswerte ab, die gegebenenfalls durch eine Analyse nachgewiesen werden müssen.
Informationen hierzu können Sie der Deponieverordnung sowie den Handlungsanweisungen zur Deponieverordnung entnehmen.
Darüber hinaus müssen die nicht mineralischen Abfälle der Baumaßnahme nach Möglichkeit getrennt gehalten und in folgende Fraktionen unterteilt werden:
- Metall
- Holz (behandelte Hölzer getrennt von unbehandelten)
- Glas
- Kunststoffe (Folien getrennt von Hohlkörpern)
- Kartonagen und Papier
- Dämmmaterialien
- Dachpappen (bitumen- oder teerhaltig)
- Restmüll
Für die Ablagerung von Bauschutt auf einer Deponie der Deponieklassen DKI und DKII ist in der Regel eine Deklarationsanalyse gemäß Deponieverordnung erforderlich. Bei eindeutig klassifizierbaren Abfällen oder Kleinmengen kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen darauf verzichtet werden.
Wir möchten Sie aus aktuellem Anlass darüber informieren, unter welchen Bedingungen Bauschutt ohne Deklarationsanalyse an den Entsorgungszentren des Bodenseekreises angeliefert werden kann.
Formblätter zur grundlegenden Charakterisierung von Abfallstoffen, sowohl blanko als auch vorausgefüllt für spezielle Abfallarten finden Sie unter den Formularen
Deponieklasse I -> Entsorgungszentrum Überlingen Füllenwaid
Deponieklasse II -> Entsorgungszentrum Weiherberg
Anschrift und Öffnungszeiten finden Sie hier
Verwertbarer Bauschutt
Zum Beispiel:
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Beton- und Ziegelmauerwerk ohne Putzanhaftungen
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Fliesenbruch ohne Fliesenkleber
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Beton-Pflaster und Waschbetonplatten ohne Verunreinigung
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Tontöpfe
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Betonteile ohne Anhaftungen
-
Dachziegel
Annahmestellen:
Bauschutt Deponieklasse I
Zum Beispiel:
- Flachglas (ohne Rahmen) und Glasgefäße: z. B. Isolierglas auch mit Resten an Dichtungsgummi, Einfachverglasung, Aquarium, Glasbausteine, Spiegel (AVV 170202)
- Porenbeton (sortenrein, unverputzt); AVV 170107
- Sanitär- und Haushaltskeramik; AVV 170107
Entsorgungszentrum Weiherberg (bis 3 m³)
Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid
Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel (bis 1 m³)
Annahmestellen:
Schadstoffe in Baumaterialien können erhebliche gesundheitliche Risiken mit sich bringen. Viele Materialien, die im Bauwesen verwendet werden, enthalten chemische Verbindungen, die bei der Verarbeitung, Nutzung oder Entsorgung freigesetzt werden können. Daher sind auch für die Entsorgung wichtige Punkte zu beachten!
Gemischter Bauschutt
Zum Beispiel:
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Beton- und Ziegel-, Leichtbetonmauerwerk mit Putzanhaftungen
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Estrich
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Fliesenbruch mit Fliesenkleber
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Deckenputz mit geringen Mengen Trägermatten aus Schilf/Stroh
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Reste von Baustoffen (Mörtel, Zement, Gips, etc.)
- Anlieferungsmenge max. 10 t (ca. 7 m³) pro Anfallstelle
- Ab einer Anlieferungsmenge von 4 t (ca. 3 m³) muss die Adresse der Anfallstelle bei der Anlieferung mitgeteilt werden.
- Containerdienste, Baufirmen und Abbruchunternehmen sind generell verpflichtet, die Adresse der Anfallstelle bei der Anlieferung mitzuteilen. Diese wird auf dem Wiegeschein vermerkt.
Annahmestellen
Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid
Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel (bis max. 3 m3)
Bauschutt Deponieklasse II
Zum Beispiel:
- Gussasphalt sortenrein bis 2 m³ (AVV 17 03 02) Voraussetzung: Anhaftendes Trennpapier ist asbest- und KMF-frei.
- Holzwolle-Leichtbauplatten z.B. „Heraklith“ mit Putzanhaftungen größer 2 cm (AVV 170604)
- Gipskartonplatten mit bis zu 3 cm Polystyrol-Dämmung ( AVV 17 08 02)
- Kaminbruch von Wohnhäusern (AVV 170107)
Eine Anlieferungsfreigabe muss beantragt werden. Hierzu ist die grundlegende Charakterisierung beim Abfallwirtschaftsamt
einzureichen: karen.stoesser@bodenseekreis.de
Annahmestellen:
Umweltschutzamt
- Name
- Gärtner, Birgit
- Telefon
- +49 7541 204 5498
- birgit.gaertner@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Albrechtstraße 77, Friedrichshafen
- Name
- Hoch, Ursula
- Telefon
- +49 7541 204 5538
- ursula.hoch@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Albrechtstraße 77, Friedrichshafen