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Landkreis Bodenseekreis

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  • Vier Tagesmütter absolvieren Fachqualifikation (04.04.2024)

    Rund 200 Kinder spielen und lernen hier regelmäßig in der Kindertagespflege. Wer sich für diese vielseitige Tätigkeit interessiert, wird vom Jugendamt beraten und begleitet. Der nächste Qualifizierungskurs [...] am 8. Oktober 2024. Mehr Infos unter www.bodenseekreis.de/kindertagespflege Der Qualifizierungskurs beinhaltete beispielsweise die Bereiche Pädagogik, Kinderschutz, Inklusion, Entwicklungspsychologie, [...] sie den Schritt in ein neues Berufsleben gewagt. Über die Kindertagespflege Die Kindertagespflege ist eine familiennahe Form der Kinderbetreuung, bei der qualifizierte Tageseltern die Kinder stundenweise

  • Kreistags-Report Oktober 2024 (24.10.2024)

    +++ Gebühren für Kindertagespflege werden turnusmäßig angepasst +++ Modellprojekt zur inklusiven Kindertagesbetreuung in Friedrichshafen wird fortgesetzt +++ [...] seiner vorausgegangenen Fachausschüsse: Gebührenanpassung für Kindertagespflege Die Kostenbeiträge für die Kindertagespflege steigen im Bodenseekreis in den kommenden beiden Jahren um 7,5 Prozent im ersten [...] in Einrichtungen, als auch für den Kostenbeitrag in der Kindertagespflege überprüfen zu lassen. Modellprojekt zur inklusiven Kindertagesbetreuung wird fortgesetzt Der Bodenseekreis und die Stadt

  • Bekanntmachungen 2024

    Bekanntmachung vom 19. Dezember 2024 Abfallwirtschaftssatzung vom 19. November 2024 (Neufassung) Aufgrund von § 3 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes (LKreiWiG) §§ 2 Abs. 1 bis 4, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Kreistag des Landkreises Bodenseekreis am 19. November 2024 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung (1) 1 Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Zwecke des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) beitragen, nämlich die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (§ 1 KrWG). 2 Dabei stehen nach § 6 Abs. 1 KrWG die Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in folgender Rangfolge: Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung, Beseitigung. (2) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden kann. (3) Der Landkreis informiert und berät die Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger über Möglichkeiten der Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, möglichst hochwertigen Verwertung, Trennung und Beseitigung von Abfällen. § 2 Entsorgungspflicht (1) Der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibt im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG und seiner Pflichten nach § 20 KrWG die Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. (2) 1 Der Landkreis entsorgt Abfälle im Rahmen der Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 KrWG. Abfälle, die außerhalb des Gebietes des Landkreises angefallen sind, dürfen dem Landkreis nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung überlassen werden. 1 2 Überlassen sind mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereitgestellte Abfälle, sobald sie auf das Sammelfahrzeug verladen sind, Abfälle, die vom Besitzer oder einem Beauftragten unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen nach § 18 befördert und dem Landkreis dort während der Öffnungszeiten übergeben werden, schadstoffbelastete Abfälle aus privaten Haushaltungen mit der Übergabe an den stationären oder mobilen Sammelstellen. --- *1 Hinweis für den Abfallbesitzer: Notwendig ist auch die Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, in dessen Gebiet die Abfälle angefallen sind. --- (3) Die Entsorgungspflicht umfasst auch die in unzulässiger Weise abgelagerten Abfälle im Sinne von § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LKreiWiG. (4) Der Landkreis kann Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen. § 3 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Die Grundstückseigentümer, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten (z. B. Mieter, Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen sowie die Abfallbesitzer, insbesondere Beförderer. (3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht eine Pflicht zur Verbrennung (z. B. wegen Pflanzenkrankheiten, Neophyten) oder eine Pflicht zur Verbrennung (z. B. wegen Pflanzenkrankheiten, Neophyten) oder im Einzelfall eine Ausnahme vom Verbrennungsverbot gemäß § 28 Abs. 2 KrWG wegen Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Ablieferung (z. B. aufgrund der sehr steilen und unzugänglichen Lage des Grundstücks) besteht und das Wohl der Allgemeinheit bei Einhaltung der in Anlage 1 definierten Voraussetzungen nicht beeinträchtigt wird. für Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, wenn die Verpflichteten zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken in der Lage sind und diese beabsichtigen. § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht (1) 1 Von der Abfallentsorgung sind die in § 2 Abs. 2 KrWG genannten Stoffe, mit Ausnahme von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushaltungen, ausgeschlossen. 2 Dies gilt auch für un- oder schwachgebundenem Asbestabfall. (2) Außerdem sind folgende Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen: Abfälle, die Gefahren oder erhebliche Belästigungen für das Betriebspersonal hervorrufen können, insbesondere Abfälle, von denen bei der Entsorgung eine toxische oder anderweitig schädigende Wirkung zu erwarten ist, leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenschutzverordnung, Carbonfaserabfälle, Abfälle, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind und Gegenstände, die auf-grund von § 17 des Infektionsschutzgesetzes behandelt werden müssen, Abfälle, bei denen durch die Entsorgung wegen ihres signifikanten Gehaltes an toxischen, langlebigen oder bioakkumulativen organischen Substanzen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist, Abfälle, die Gefahren für die Entsorgungsanlagen oder ihre Umgebung hervorrufen oder schädlich auf sie einwirken können oder die in sonstiger Weise den Ablauf des Entsorgungsvorgangs nachhaltig stören oder mit den vorhandenen Gerätschaften in der Entsorgungsanlage nicht entsorgt werden können, insbesondere Flüssigkeiten, schlammförmige Stoffe mit mehr als 20 % Wassergehalt, Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile, Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, soweit sie in größeren als haushaltsüblichen Mengen anfallen, nicht verwertbare Abfälle nach § 5 Abs. 13e und Abs. 14d. gefährliche Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), die nach § 2 Abs. 1 der Sonderabfallverordnung (SAbfVO) angedient werden müssen, gewerbliche organische Küchen- und Speiseabfälle, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, sowie Bau- und Bestandteile daraus, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen. Reifen mit einem Durchmesser größer als 130 cm. (3) § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LKreiWiG bleiben unberührt. (4) Darüber hinaus kann der Landkreis mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, im Einzelfall von der öffentlichen Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen. (5) 1 Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben zu gewährleisten, dass die ausgeschlossenen Abfälle nicht dem Landkreis zur Entsorgung überlassen werden. 2 Das gleiche gilt für jeden Anlieferer. (6) Abfälle sind von der Entsorgung ausgeschlossen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung oder aufgrund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. § 5 Abfallarten (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Restmüll ist Abfall aus privaten Haushaltungen, der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt wird. Restmüll ist grundsätzlich frei von Abfällen zur Verwertung nach Abs. 4 sowie schadstoffbelasteten Abfällen nach Abs. 9. (3) Sperrmüll ist Restmüll, der wegen seiner Sperrigkeit, auch nach zumutbarer Zerkleinerung, nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behälter passt und getrennt vom nicht sperrigen Restmüll eingesammelt oder selbstangeliefert wird. (4) Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe) sind Abfälle, für die im Entsorgungsgebiet des Landkreises eine Verwertungs-/Entsorgungsmöglichkeit gibt z. B. Glas, Weißblech, Buntmetalle, Papier, Kartonagen, Altmetall, Altreifen, Elektroaltgeräte, Holz, Kork, Textilien. (5) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Abfälle. (6) Hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne von Absatz 5, soweit sie nach Art und Menge gemeinsam mit oder wie Restmüll aus privaten Haushaltungen eingesammelt werden können. (7) Bioabfälle sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 7 KrWG. (8) Gartenabfälle sind pflanzliche Abfälle, die auf Garten- und Grünflächen anfallen. (9) Schadstoffbelastete Abfälle (Problemstoffe) sind Abfälle, die bei der Entsorgung Nachteile für Personen, Umwelt, Anlagen oder Verwertungsprodukte hervorrufen können, insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farben, Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Batterien, Akkumulatoren, Leuchtstoffröhren, Säuren, Laugen und Salze. (10) 1 Altmetalle sind Gegenstände aus Metall oder Teile hiervon. 2 Zum Altmetall zählen insbesondere, Felgen ohne Reifen, Heizkörper, Metallteile von Maschinen und ähnliche Metallteile. (11) 1 Altholz ist gebrauchtes Holz, das als Massivholz oder sonstige Holzwerkstoffe oder Verbundholz mit überwiegendem Holzanteil anfallen kann. 2 Es wird unterschieden zwischen: nicht behandeltes Altholz, wie z. B. naturbelassenes, lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, behandeltes Altholz, wie z. B. verleimtes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel, belastetes Altholz, das halogenorganische Verbindung in der Beschichtung enthält, aber keine Holzschutzmittel und besonders belastetes Altholz, das Holzschutzmittel enthält, wie z. B. Altholzfenster, Eisenbahnschwellen, Hopfenstangen, Masten und Pfähle. (12) 1 sind Altgeräte im Sinne des § 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). 2 Es wird unterschieden zwischen: Gruppe 1: Wärmeüberträger, Gruppe 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten, Gruppe 3: Lampen, Gruppe 4: Großgeräte, Gruppe 5: Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik Gruppe 6: Photovoltaikmodule. (13) 1 Erdaushub ist natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 2Es wird unterschieden zwischen: verwertbarem, nachweislich unbelastetem Erdaushub, nicht verwertbarem, nachweislich unbelastetem Erdaushub nicht verwertbarem, nachweislich belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse I nach der Deponieverordnung nicht überschreitet, nicht verwertbarem, nachweislich belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung nicht überschreitet. nicht verwertbarem, nachweislich belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung überschreitet. (14) 1 Inertabfälle sind Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen (z. B. mineralischer Bauschutt). 2 Es wird unterschieden zwischen: verwertbarem, nachweislich unbelastetem Bauschutt, z. B. Mauerwerksabbruch, Betonabbruch, Dachziegel, Straßenaufbruch, der einer Verwertung zugeführt wird, nicht verwertbaren, nachweislich unbelasteten oder belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse I nach der Deponieverordnung nicht überschreiten, nicht verwertbaren, nachweislich belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung nicht überschreiten, nicht verwertbaren, nachweislich belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung überschreiten, Asbestzementabfälle (festgebundener Asbestabfall), Mineralfaserabfälle. (15) Baustellenabfälle sind nicht mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen, die grundsätzlich frei von Abfällen zur Verwertung und schadstoffbelasteten Abfällen sind. (16) Schlämme (Klärschlämme) sind Abfälle, die aus kommunalen und gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie bei der Reinigung von Abwasserkanälen anfallen, einschließlich Sandfanginhalten und Rechengut. (17) 1 Teer und teerhaltige Produkte sind feste, teer- und/oder bitumenhaltige Materialien, wie Asphalt, Bitumenbahnen, Teerpappe usw. 2 Es wird unterschieden zwischen: asbestfreien Teerabfällen asbesthaltigen Teerabfällen § 6 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten (1) 1 Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanlieferer und Beauftragte (§ 19) sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. 2 Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. 3 Insbesondere sind sie zur Auskunft über die Zahl der Bewohner des Grundstücks und der Personen im jeweiligen Haushalt sowie über Zahl, Größe und den Verbleib der bereitgestellten Abfallbehälter verpflichtet. 4 Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) 1 In Zweifelsfällen hat der Überlassungspflichtige nachzuweisen, dass es sich nicht um von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Stoffe handelt. 2 Solange der erforderliche Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall zurückgewiesen werden. (3) 1 Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind gemäß § 19 Abs. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und Verwertung von Abfällen zu dulden. 2 Dies gilt gemäß § 19 Abs. 2 KrWG entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG erforderlich sind. II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 7 Formen des Einsammelns und Beförderns Die vom Landkreis zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert durch den Landkreis oder von ihm beauftragte Dritte, insbesondere private Unternehmen, im Rahmen des Holsystems oder im Rahmen des Bringsystems oder durch die Abfallerzeuger oder die Besitzer selbst oder ein von ihnen beauftragtes Unternehmen (Selbstanlieferer nach § 19). § 8 Bereitstellung der Abfälle (1) Abfälle, die der Landkreis einzusammeln und zu befördern hat, sind nach Maßgabe dieser Satzung ausschließlich am Anfallort zur öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder zu den stationären Sammelstellen auf den Abfallentsorgungsanlagen zu bringen oder bei der mobilen Problemstoffsammlung dem Personal zu übergeben. (2) 1 Die Überlassungspflichtigen haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens zwei Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht, dem Landkreis schriftlich anzumelden. 2 Die Verpflichtung des Landkreises zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens zwei Wochen nach der Anmeldung. (3) 1 Fallen auf einem Grundstück, das gewerblich genutzt wird, gewerbliche Siedlungsabfälle an, so ist der überlassungspflichtige Anteil der öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder mit Zustimmung des Landkreises auf die Abfallentsorgungsanlagen zu bringen. 2 Fällt der überlassungspflichtige Abfall nur unregelmäßig oder saisonbedingt an, so sind Beginn und Ende des Anfalls dem Landkreis spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen. (4) Vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind neben den in § 4 Abs. 1, 2, 4 und 6 genannten Abfälle ausgeschlossen: Abfälle, die besondere Gefahren oder schädliche Einwirkungen auf die Abfallgefäße oder die Transporteinrichtungen hervorrufen oder die wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht auf die vorhandenen Fahrzeuge verladen werden können; Sperrige Abfälle, die sich nicht in den zugelassenen Abfallgefäßen unterbringen lassen und die üblicherweise nicht in privaten Haushaltungen anfallen sowie Altreifen und Abfälle aus Gebäuderenovierungen und Haushaltsauflösungen; Erdaushub (§ 5 Abs. 13), Inertabfälle (§ 5 Abs. 14) und Baustellenabfälle (§ 5 Abs. 15); Klärschlamm (§ 5 Abs. 16). § 9 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung (1) Abfälle zur Verwertung sind im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG wie folgt getrennt von anderen Abfällen zu überlassen: 1 Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) ausschließlich in der Biotonne (§ 12 Abs.1 Nr. 2). 2 Dabei darf der Wassergehalt 65 % nicht überschreiten. 3 Ebenso darf der Biomüll nicht in Kunststoffbeutel, auch nicht aus biologisch abbaubaren Werkstoffen (BAW-Beutel) eingefüllt und in die Biotonne eingebracht werden. 1 Papier und Kartonagen in der Papiertonne (§ 12 Abs.1 Nr. 4) oder über Sammlungen (§ 12 Abs. 2 Satz 10). 2Zusätzliche Mengen sind zu den Abfallentsorgungsanlagen gemäß den Nummern 3 und 4 zu bringen. Auf den Wertstoffhöfen in haushaltsüblichen Mengen aus privaten Haushaltungen. Auf den Entsorgungszentren aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen. (2) 1 Nähere Hinweise zur Überlassung nach Nr. 3 und 4 gibt der Landkreis gemäß § 18 Abs. 4 durch die jeweilige Benutzungsordnung der Abfallentsorgungsanlagen bekannt. (3) 1 Auf den § 10 wird verwiesen. 2Zudem sind Abfälle zur Verwertung, die nach § 14 überlassen werden, ebenso getrennt bereitzustellen. (4) Außerdem sind Inertabfälle (§ 5 Abs. 14) bis zu einer Menge von 7 m³ in die dafür jeweils bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren, darüber liegende Mengen direkt auf die jeweilige Deponie zu bringen. (5) 1 Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14e) müssen ordnungsgemäß verpackt angeliefert werden. 2 Kleinmengen bis zu 100 kg sind dabei auf die Entsorgungszentren in Weiherberg und Überlingen-Füllenwaid, Anlieferungen über 100 kg ausschließlich auf die Deponie Überlingen-Füllenwaid zu bringen. (6) Altholz (§ 5 Abs. 11) bis zu einer Menge von 7 m³ in die dafür bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren, darüber liegende Mengen direkt auf den Holzplatz des Entsorgungszentrums Weiherberg zu bringen. § 10 Getrenntes Einsammeln von schadstoffbelasteten Abfällen aus privaten Haushaltungen (Problemstoffsammlung) und Elektro- und Elektronik-Altgeräten (1) 1 Die nach § 3 Abs.1 und 2 Verpflichteten haben die schadstoffbelasteten Abfälle (§ 5 Abs. 9) in Kleinmengen zu den speziellen Sammelfahrzeugen oder zur stationären Annahme auf den Entsorgungszentren (§ 18) zu bringen und dem Personal zu übergeben. 2 Der Landkreis führt hierzu im Frühjahr und im Herbst mobile Problemstoffsammlungen sowie in regelmäßigen Abständen stationäre Annahmen auf den Entsorgungsanlagen durch. 3 Die jeweiligen Standorte und Annahmezeiten werden vom Landkreis bekanntgegeben. (2) 1 Elektro- und Elektronik-Altgeräte (§ 5 Abs. 12) sind dem Landkreis gemäß den Richtlinien des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) und im Rahmen der Überlassungspflicht entweder an den Sammelstellen auf den Entsorgungszentren und Wertstoffhöfen oder über die Sonderabfuhr (§ 14), soweit technisch möglich ohne Akkus und Batterien bereitzustellen. 2 Sie dürfen nicht in den Abfallbehältern nach § 12 bereitgestellt werden. 3 Dabei sind bei der Überlassung auf den Entsorgungszentren und Wertstoffhöfen, die für die Gerätegruppen nach § 14 Abs. 1 S. 1 ElektroG vorhandenen Sammelbehälter zu benutzen. 4 Bei der Sonderabfuhr sind Elektro- und Elektronik-Altgeräte getrennt von den anderen Abfallarten nach § 14 Satz 1 bereitzustellen. 5 Die Standorte und Annahmezeiten der Sammelstellen sowie die zulässigen Anliefermengen werden vom Landkreis bekannt gegeben. § 11 Getrenntes Einsammeln von Restmüll In den Restmüllbehältern dürfen nur diejenigen Abfälle bereitgestellt werden, die nicht nach § 9 getrennt bereitzustellen oder zu den stationären oder mobilen Sammelstellen nach § 10 zu bringen sind. § 12 Zugelassene Abfallbehälter (1) Zugelassene Abfallbehälter (nach DIN EN 840-1 bis 840-6) sind ausschließlich die vom Landkreis zur Verfügung gestellten Abfallbehälter: für den Restmüll (§ 5 Abs. 2) sowie für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 60, 80, 120 und 240 Litern (Restmüllbehälter; Farbe grau) und Abfallgroßbehälter mit einem Füllraum von 1,1 m³. für die Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 60, 80, 120 und 240 Litern (Biotonne; Farbe: braun); in Sonderfällen Restmüllsäcke mit 60 Liter Füllvolumen. für Papier und Kartonagen (§ 5 Abs. 4) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 120, 240 Litern und Abfallgroßbehälter mit einem Füllraum von 770 Litern und von 1,1 m³ - Papiertonne -, sowie in Sonderfällen Papierabfallsäcke. (2) 1 Für jeden Haushalt müssen ausreichend Abfallbehälter - mindestens ein Restmüllbehälter nach Abs. 1 Nr. 1 mit mindestens 60 Liter Füllvolumen und eine Biotonne nach Abs. 1 Nr. 2, sowie eine Papiertonne nach Abs. 1 Nr. 4 mit 240 Litern Füllvolumen - vorhanden sein. 2 Dies gilt für die Biotonne nur dann, wenn die Abfallerzeuger oder Besitzer zu einer alle anfallenden kompostierbaren Stoffe umfassenden Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. 3 Auf § 24 wird verwiesen. 4 Hinsichtlich der jeweiligen Behältergröße steht jedem Haushalt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Voraussetzungen ein Behälterwahlrecht zu. 5 Die Mindestgröße der Behälter richtet sich nach der Anzahl der Personen pro Haushalt. 6 Dabei muss für den Restmüll ein Behältervolumen von mindestens 5 Liter pro Haushaltsangehörigen und Woche vorgehalten werden. 7 Für jeden Restmüllbehälter ist eine Biotonne mit 60 Liter Füllvolumen vorzuhalten. 8 Der Landkreis kann hiervon in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. 9 In den Fällen, in denen der Haushalt von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, wird vom Landkreis ein Soll-Volumen von 10 Liter pro Haushaltsangehörigen und Woche zugrunde gelegt. 10 Die Vorhaltung einer Papiertonne nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag ausgesetzt werden, wenn das Papier einer bestehenden gemeinnützigen Sammlung oder einer im Auftrag des Landkreises durchgeführten Straßensammlung durch einem am Wohnort ortsansässigen Verein zugeführt wird, bzw. dies aufgrund außergewöhnlicher Grundstücksbebauung (z. B. enger Altstadtbereich) nicht möglich ist. (3) 1 Mehrere Haushalte, deren Wohnungen sich auf dem gleichen Grundstück befinden, können auf schriftlichen Antrag bei der Behälterzuteilung zusammengefasst werden (Abfallgemeinschaften). 2 Voraussetzung ist die gemeinsame Nutzung des Restmüllbehälters und der Biotonne. 3 Bei der Behälterwahl ist das Mindestbehältervolumen von 5 Liter pro Person und Woche einzuhalten. 4 Auf § 23 wird verwiesen. 5 In Fällen einer gemeinsamen Nutzung der Papiertonne können auf schriftlichen Antrag mehrere Haushalte zusammengefasst werden (Papiergemeinschaft). 6 Dies gilt auch für Haushalte, die sich nicht auf dem gleichen Grundstück befinden. 7 Im Fall einer Papiergemeinschaft ist der Landkreis berechtigt, ein Mindestvolumen pro Papiertonne festzulegen, das sich an 10 Liter pro Person und Woche orientiert. (4) 1 Für Grundstücke, auf denen ausschließlich hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) gemäß § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) anfallen, müssen je Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 in angemessenem Umfang Abfallbehälter - mindestens jedoch eine 60 Liter Restmülltonne nach Abs. 1 Nr. 1 - vorgehalten werden. 2 Zu den nach Satz 1 vorzuhaltenden Restmüllbehältern können bei Bedarf Bio- und Papiertonnen zugeteilt werden. (5) 1 Für Grundstücke, auf denen Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) und sowohl Restmüll (§ 5 Abs. 2) als auch Gewerbeabfall (§ 5 Abs. 5 und 6) anfällt, sind je Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 zusätzlich zu den in Abs. 2 vorgeschriebenen Abfallbehältern eine Biotonne nach Abs. 1 Nr. 2 und eine Restmülltonne nach Abs. 1 Nr. 1 mit mindestens 60 Liter Füllraum bereitzustellen. 2 Die Regelungen des Absatzes 2 gelten entsprechend. 3 Sofern bei gemischt genutzten Grundstücken der Anteil des Restmülls und der Bioabfälle aus der geschäftlichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 nachweislich sehr gering ist und deshalb über den für den Haushaltsbereich des Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 auf dem gleichen Grundstück bereitgestellten Restmüllbehälter bzw. Biotonne mit entsorgt werden soll, befreit der Landkreis auf schriftlichen Antrag von der Verpflichtung gemäß Satz 1, wenn das für diesen Haushaltsbereich vorgehaltene Volumen zur Entsorgung der zusätzlich anfallenden Abfälle ausreicht. 4 Diese Regelung gilt analog in den Fällen, in denen der Anteil des Restmülls- und der Bioabfälle aus dem Haushaltsbereich nachweislich sehr gering ist und deshalb über den für den Gewerbebetrieb oder die sonstige Einrichtung bereitgestellten Restmüllbehälter bzw. die Biotonne mitentsorgt werden soll. (6) 1 Fallen vorübergehend so viele Abfälle an, dass sie in den zugelassenen Abfallbehältern nicht untergebracht werden können, so dürfen neben den Abfallbehältern nach Abs. 1 Nr. 1,2,4 nur Abfallsäcke verwendet werden, die bei den vom Landkreis beauftragten Vertriebsstellen gekauft werden können. 2 Der Landkreis gibt bekannt, welche Abfallsäcke für den Restmüll zugelassen und wo sie zu erwerben sind. (7) 1 Die zur Abfuhr bereitgestellten Restmüllbehälter und Biotonnen müssen durch die vom Landkreis jeweils vorgeschriebene Jahresgebührenmarke als zugelassen gekennzeichnet sein. 2 Diese ist deutlich sichtbar jeweils auf dem Deckel der Restmüllbehälter und der Biotonnen anzubringen. 3 Bei Fehlen oder Ungültigkeit der Jahresgebührenmarke wird der Restmüllbehälter bzw. die Biotonne nicht entleert. (8) 1 Der Austausch von Behältern ist zum Beginn des folgenden Kalendermonats möglich. 2 Der Antrag muss dem Landkreis bis zum 15. des laufenden Kalendermonats vorliegen. 3 Diese Regelung gilt für Abfallgemeinschaften (§ 23 Abs. 2) entsprechend. 4 Auf die Gebührenregelung in § 22 Abs. 6 wird verwiesen. § 13 Abfuhr von Abfällen (1) 1 Der Restmüllbehälter (§ 12 Abs. 1 Nr.1) und die Biotonne (§ 12 Abs. 1 Nr. 2) werden grundsätzlich abwechselnd 2-wöchentlich entleert. 2 Die Restmüllbehälter mit 60 l und 80 l Füllvolumen werden wahlweise auch 4-wöchentlich entleert. 3 Die für Gewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen zur Verfügung gestellten Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen mit 1,1 m³ werden wahlweise 4-wöchentlich, 14-tägig oder wöchentlich abgefahren. 4 Der für die Abfuhr vorgesehene Wochentag wird bekanntgegeben. 5 Im Einzelfall oder für einzelne Abfuhrbereiche kann ein längerer oder kürzerer Abstand für die regelmäßige Abfuhr festgelegt werden. 6 In den Monaten Mai bis September wird in dem Gemeindegebiet der Stadt Überlingen die Biotonne zusätzlich wöchentlich entleert. 7 Papiertonnen mit einem Füllvolumen von 120, 240 und 770 Liter werden 4-wöchentlich, Papiertonnen mit einem Füllvolumen von 1,1 m³ 2- oder 4-wöchentlich entleert. (2) 1 Die zugelassenen Abfallgefäße sind von den nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr, jedoch frühestens am Vortag der Abfuhr mit geschlossenem Deckel am Rand des Gehweges oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Straßenrand so bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden können und die Entleerung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich ist. 2 Behälter mit einem Füllvolumen von 240 Liter dürfen bei der Entleerung maximal mit 120 kg befüllt sein. 3 Der Landkreis kann in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort bestimmen. 4 Nach der Entleerung sind die Abfallgefäße wieder zu entfernen. 5 Nicht zugelassene Gefäße dürfen nicht zur Abfuhr bereitgestellt werden. 6 Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel mühelos schließen lässt. 7 Das Einfüllen von Abfällen in heißem Zustand ist nicht erlaubt. 8 Einstampfen und Pressen von Abfällen in die Abfallbehälter ist nicht gestattet. (3) 1 Die gemäß § 12 Abs. 1 Nr.1 zugelassenen Abfallgroßbehälter ab 1,1 m³ Füllraum sind so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert oder abgeholt werden können. 2 Die vorgesehenen Standplätze müssen einen festen Untergrund und einen verkehrssicheren Zugang haben, auf dem die Behälter leicht bewegt werden können. 3 Der Landkreis kann im Einzelfall geeignete Standplätze bestimmen. (4) Sind Straßen, Wege oder Teile davon mit den Sammelfahrzeugen nicht befahrbar oder können Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden, so haben die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 Abfallgefäße und Abfälle an eine vom Landkreis festgelegte, durch die Sammelfahrzeuge jederzeit erreichbare Stelle zu bringen. § 14 Sonderabfuhren 1 Sperrmüll (§ 5 Abs. 3), Altmetalle (§ 5 Abs. 10), Altholz (§ 5 Abs. 11a bis c), Elektro- und Elektronikaltgeräte (Bildschirmgeräte, Kühlgeräte und Haushaltsgroß- und -kleingeräte) sowie Altkleider in haushaltsüblichen Mengen werden auf Abruf (2 Gutscheinkarten pro Haushalt und Jahr) getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. 2 Einzelstücke dürfen ein Gewicht von 50 kg und eine Länge von 1,5 m nicht überschreiten. 3 Falsch oder zu viel bereitgestellte Abfälle (pro Karte 3 m³) sind vom Überlassungspflichtigen selbst anzuliefern. 4 Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8) werden 3mal im Jahr eingesammelt. 5 Diese sind grundsätzlich nur bis zu einem Maximalgewicht von 20 kg pro Sack oder Behältnis entweder gebündelt oder in nicht zugebundenen Säcken oder Behältnissen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bereitzustellen. 6 Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und des § 13 Abs. 2 und 4 entsprechend. § 15 Einsammeln von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Gewerbeabfälle) (1) 1 Das Einsammeln von Gewerbeabfällen regelt der Landkreis im Einzelfall, soweit es die besonderen Verhältnisse beim Überlassungspflichtigen erfordern. 2 Ist keine abweichende Regelung getroffen, gelten für die hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle die für die Abfuhr des Restmülls und der Bioabfälle maßgebenden Vorschriften gemäß den §§ 9 und 11 entsprechend. (2) 1 Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 werden auf schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Vorhaltung der nach § 12 vorgeschriebenen Abfallbehälter für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) befreit, wenn diese nicht in zumutbarer Weise für die weitere Entsorgung in den zugelassenen Abfallgefäßen bereitgestellt werden können. 2 Die Regelungen des § 2 Abs. 2 hinsichtlich der Überlassungspflicht zur Entsorgung bleiben hiervon unberührt. § 16 Störungen der Abfuhr (1) 1 Können die in §§ 9,11 und 15 genannten Abfuhren aus einem vom Landkreis nicht zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. 2 Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag. (2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Beseitigung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. § 17 Durchsuchung der Abfälle und Eigentumsübergang, Behandlung der Abfallbehälter, Haftung (1) Überlassungspflichtige Abfälle nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden. (2) 1 Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum des Landkreises über. 2 Werden Abfälle durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum des Landkreises über. 3 Der Landkreis ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. 4 Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z. B. bei persönlichen Papieren, übernimmt der Landkreis keine Verantwortung. (3) 1 Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben mit den ihnen zur Verfügung gestellten Abfallbehältern sorgfältig umzugehen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Behälter in einem gebrauchsfähigen und unfallsicheren Zustand erhalten und sorgfältig verwahrt werden. 2 Dies umfasst auch die Reinigung der Abfallbehälter. 3 Sie haften gegenüber dem Landkreis für Beschädigungen infolge grob fahrlässiger Behandlung oder selbstverschuldeter oder vorsätzlicher Beschädigung der Abfallbehälter. (4) 1 Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haften für Schäden, die durch eine unsachgemäße oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung der Abfallabfuhr entstehen. 2 Die Benutzer haben den Landkreis von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. III. Entsorgung der Abfälle § 18 Abfallentsorgungsanlagen (1) 1 Der Landkreis betreibt zur Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle folgende Abfallentsorgungsanlagen und stellt diese den Kreiseinwohnern und den ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen zur Verfügung. Entsorgungszentren: Entsorgungszentrum Weiherberg in Friedrichshafen-Raderach (mit DK II - Deponie) Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel in Tettnang Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid in Überlingen (mit DK I - Deponie) Wertstoffhöfe in den Gemeinden. 2 Eine Übersicht über die zur Verfügung gestellten Wertstoffhöfe wird öffentlich bekannt gemacht. (2) Der Landkreis ist berechtigt, Abfälle einer anderen Abfallentsorgungsanlage zuzuweisen, falls dies aus Gründen einer geordneten Betriebsführung notwendig ist. (3) Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeiten auf den Abfallentsorgungsanlagen infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten, gesetzlicher Feiertage oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, steht den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 oder 2, sowie Dritten kein Anspruch auf Anlieferung oder auf Schadensersatz zu. (4) Für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere deren Anlieferungszeiten sowie Art und Weise der Überlassung der Abfälle, erlässt der Landkreis Benutzungsordnungen. (5) 1 Die Benutzer der Abfallentsorgungsanlagen haben den Anordnungen der Bediensteten des Landkreises und des Betriebspersonals der einzelnen Abfallentsorgungsanlagen Folge zu leisten. 2 Der Landkreis übt das Hausrecht auf allen Abfallentsorgungsanlagen aus. § 19 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen durch Selbstanlieferer (1) Die Kreiseinwohner und die ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, Abfälle, die in § 26 aufgeführt werden, selbst anzuliefern (Selbstanlieferer) oder durch Beauftragte anliefern zu lassen. (2) 1 Abfälle zur Verwertung, die nach § 9 getrennt von anderen Abfällen einzusammeln sind, sowie schadstoffbelastete Abfälle (§ 5 Abs. 9), werden nicht zur Beseitigung angenommen. 2 Sie sind von den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 oder durch Beauftragte im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG zu den vom Landkreis dafür jeweils bestimmten Anlagen (vom Landkreis betriebene oder ihm zur Verfügung stehende stationäre Sammelstellen und Abfallentsorgungsanlagen einschließlich Zwischenlager, Einrichtungen Privater, die sich gegenüber dem Landkreis zur Rückführung der angelieferten Stoffe in den Wirtschaftskreislauf verpflichtet haben) zu bringen. 3 Materialien laut Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung sind den Rücknahmeverpflichteten zuzuführen. 4 Der Landkreis informiert die Selbstanlieferer durch Bekanntgabe und auf Anfrage über die Anlagen im Sinne des Satzes 2. 5 Er kann die Selbstanlieferung durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von den Sätzen 1 und 2 regeln. (3) 1 Besteht eine Nachweispflicht nach Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV), ist die Abfallanlieferung nur mit einem Entsorgungsnachweis (EN) oder einem Sammelentsorgungsnachweis (SN) zulässig. 2 Davon unabhängig ist die Anlieferung bei Kleinstmengen pro Abfallart nur bei Führung des entsprechenden Übernahmescheines nach § 12 und 16 NachwV zulässig. (4) Sollen Abfälle auf einer Abfallentsorgungsanlage (Deponie) abgelagert oder verwertet werden, so hat der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, dem Deponiebetreiber (Landkreis) vor der Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit den in § 8 Deponieverordnung genannten Angaben vorzulegen. Der Deponiebetreiber (Landkreis) hat das Recht, Abfälle zurückzuweisen, wenn diese Angaben nicht gemacht werden. IV. Benutzungsgebühren § 20 Grundsatz, Umsatzsteuer (1) Der Landkreis erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. (2) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. § 21 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren nach §§ 22 bzw. 25 sind die zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen; bei Abfallgemeinschaften (§ 23) für die Haushaltsgebühr (§ 22 Abs. 2) die einzelnen Haushalte der Abfallgemeinschaft und für die Behältergebühr (§ 22 Abs. 3) und Tauschgebühr (§ 22 Abs. 6 Satz 1) der Rechnungsempfänger der Abfallgemeinschaft (§ 23 Abs. 2). bei hausmüllähnlichen gewerblichen Siedlungsabfällen und gewerblichen Siedlungsabfällen, die zur Überlassung der Abfälle verpflichteten natürlichen und juristischen Personen. Für die Gebühr haften die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1. (2) 1 Gebührenschuldner für die Gebühren nach § 26 ist derjenige, bei dem die Abfälle angefallen sind. 2 Erhoben werden diese Gebühren von den Anlieferer, die die Abfallentsorgungsanlage des Landkreises benutzen (durchlaufender Posten). 3 Ist der Gebührenschuldner nach Satz 1 nicht bestimmbar, ist der Anlieferer Gebührenschuldner. (3) 1 Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 2 Für die Benutzungsgebühren nach § 22 bis 25 haften die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1. 3 Die Gebühren begründen nicht nur eine persönliche Haftung des oder der Gebührenschuldner, sondern liegen wegen ihrer Grundstücksbezogenheit zugleich als öffentliche Last auf dem Grundstück. (4) 1 Soweit der Landkreis die Bemessungsgrundlagen für die Gebühr nicht ermitteln oder berechnen kann, schätzt er sie. 2 Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 3 Die Städte und Gemeinden teilen dem Landkreis die zur Gebührenerhebung notwendigen Daten mit. 4 Die Gebührenschuldner werden darüber mit dem Abfallgebührenbescheid unterrichtet. (5) 1 Die Gebührenschuldner und ihre Beauftragten sind nach Aufforderung durch den Landkreis verpflichtet, Auskünfte und Erklärungen über alle für die Gebührenerhebung maßgebenden Umstände in der vom Landkreis geforderten Form abzugeben. 2 Der Landkreis kann für die Abgabe der Erklärungen Fristen setzen. § 22 Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die der Landkreis einsammelt (1) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen werden in Form einer Haushaltsgebühr und einer Behältergebühr erhoben. (2) 1 Die Haushaltsgebühr wird nach der Zahl der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 27 Abs. 1) zu einem Haushalt gehörenden Personen bemessen. 2 Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. 3 Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. 4 Als Haushalt gelten auch die einzelnen Mitglieder von Wohngemeinschaften und Untermieter sowie Wohnheimbewohner, wenn sie allein wirtschaften. 5 Als Haushalte gelten auch Wochenend- und Ferienhäuser bzw. -wohnungen. 6 Die Gebührenveranlagung erfolgt für den Hauptwohnsitz sowie für den Nebenwohnsitz im Landkreis. 7 Die Haushaltsgebühr beträgt jährlich: Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt 82,00 Euro 126,00 Euro 135,00 Euro 138,00 Euro 143,00 Euro 8 Im Abfuhrbezirk der Gemeinde Überlingen wird die Biotonne in den Monaten Mai bis September wöchentlich geleert. 9Die Haushaltsgebühr beträgt daher jährlich: Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt 91,00 Euro 140,00 Euro 150,00 Euro 153,00 Euro 159,00 Euro 10 In der Haushaltsgebühr ist die Entleerung der Biotonne und die Verwertung des darin enthaltenen Biomülls als Leistung inbegriffen. 11 Das Volumen der Biotonne eines Haushaltes wird am Volumen der veranlagten Restmülltonne angesetzt. 12 Bei einem Mehranfall kann auf Antrag davon abgewichen werden und eine Biotonne bis zu 120 Liter Füllvolumen beantragt werden. 13 Für die Nutzung einer Biotonne mit 240 Liter Füllvolumen ist eine Gebühr in Höhe von 114,00 Euro zu entrichten. 14 Für Eigenkompostierer kann eine Ermäßigung auf die Haushaltsgebühr gewährt werden. 15 Näheres hierzu ist in § 24 geregelt. (3) 1 Die Behältergebühr beträgt jährlich je Restmüllbehälter mit 1. 60 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 2. 80 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 3. 60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 4. 80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 5. 120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 6. 240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 7. 1,1 m³ Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 8. 1,1 m³ Füllraum bei 1-wöchentlicher Leerung 24,00 Euro 32,00 Euro 48,00 Euro 64,00 Euro 96,00 Euro 192,00 Euro 880,00 Euro 1.760,00 Euro 2 Die Gebühr für einen Abfallsack beträgt 3,00 Euro. (4) In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 4 wird neben der Behältergebühr für den Restmüllbehälter gemäß § 25 Abs. 1 die Haushaltsgebühr für Haushalte gemäß § 22 Abs. 2 i. V. m. der Ermäßigung für Eigenkompostierer gemäß § 24 Abs. 3 erhoben. 2Dies gilt nur unter den Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 2. (5) Die Erhebung der Benutzungsgebühren bei Abfallgemeinschaften ist in § 23 näher geregelt. (6) 1 Die Gebühr für den zweiten Austausch der Abfallbehälter nach § 12 Abs. 8 innerhalb eines Kalenderjahres beträgt 20 Euro. 2 Für die erstmalige Behälterzustellung bei Neuzuzügen und beim erstmaligen Umtausch wird keine Gebühr erhoben. 3 Für die Ersatzgestellung von Abfallbehältern infolge einer durch den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 grob fahrlässig herbei geführten oder selbst verschuldeten Beschädigung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 wird für Abfallbehälter bis zum einem Füllraum von 240 Liter 25 Euro und ab einem Füllraum von 1,1 m³ 200 Euro erhoben. 4 Sofern Biotonnen aufgrund von Fehlwürfen nicht geleert wurden, können diese beim nächsten Restmüllabfuhrtermin gegen Gebühr bereitgestellt werden (Ersatzentleerung). 5 Für die Ersatzentleerung werden für Bioabfallbehälter bis zu einem Füllraum von 80 Litern 10 Euro und bis zu einem Füllraum von 240 Litern 20 Euro pro Entleerung erhoben. 6 Für die einmalige Gestellung von Behältern mit Schloss oder einer einmaligen Gestellung von Verschlussbügeln wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro, von Bioabfallbehälter nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 mit Filterdeckel eine Gebühr in Höhe von 40 Euro erhoben. 7 Vom Abfuhrunternehmen wegen Fehlbefüllung gekennzeichnete, liegengelassene Gelbe Säcke können gegen eine Gebühr von 10 Euro in der Restmülltonne zur Entleerung bzw. Mitnahme bereitgestellt werden. § 23 Abfallgemeinschaften (1) 1 Für die Benutzungsgebühren bei Abfallgemeinschaften gilt § 22 Abs. 1 - 3 mit nachfolgenden Regelungen entsprechend. 2 Jeder Haushalt, der sich an einer Abfallgemeinschaft beteiligt, muss die Haushaltsgebühr entsprechend der Anzahl der Personen im Haushalt entrichten. 3 Die Behältergebühr für den oder die gemeinsam genutzten Abfallbehälter entsteht für die Abfallgemeinschaft nur einmal. (2) 1 Der Antrag auf Bildung einer Abfallgemeinschaft muss schriftlich gestellt werden. 2 Dabei muss sich einer der an der Abfallgemeinschaft beteiligten Haushaltsvorstände oder der Grundstückseigentümer zur Zahlung der Behältergebühr sowie der Austauschgebühr (§ 22 Abs. 6) für alle beteiligten Haushalte gegenüber dem Landkreis verpflichten. 3 Dritte (z. B. Hausverwalter) können diese Verpflichtung ebenfalls übernehmen. § 24 Gebührenermäßigung für Eigenkompostierer (1) Eigenkompostierer sind Haushalte, die alle anfallenden kompostierbaren Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) nachweislich selbst einer ordnungsgemäßen Kompostierung zuführen. (2) Die Anerkennung als Eigenkompostierer wird gewährt, wenn folgende Voraussetzungen zudem gegeben sind: ausreichend große Ausbringungsfläche (Richtwert: 25 m² pro Person) für die Kompostierung auf dem selbstbewohnten Grundstück; Einrichtungen eines fachgerechten Kompostplatzes oder Nutzung eines Schnellkomposters unter Beachtung der gesetzlichen Abstandsregelungen zur Grundstücksgrenze; Einhaltung der Grundregeln der Kompostierung; kein Bioabfall (§ 5 Abs. 7) in den Abfallbehältern nach § 12 Abs. 1 überlassen wird. (3) Für anerkannte Eigenkompostierer wird eine Ermäßigung auf die Haushaltsgebühr gewährt. Die Ermäßigung beträgt jährlich 1. Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück 2. Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück 3. Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück 4. Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück 5. Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt auf dem Grundstück 20,00 Euro 31,00 Euro 33,00 Euro 34,00 Euro 35,00 Euro (4) 1 Die Ermäßigung als Eigenkompostierer kann zum Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt werden. 2 Sie muss schriftlich beim Landkreis beantragt werden. 3 Auf § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird verwiesen. 4 Die Anträge sind bei den Gemeindeverwaltungen und beim Landratsamt erhältlich. 5 Der Antrag muss dem Landkreis bis zum 15. des laufenden Kalendermonats vorliegen. 6 Die Ermäßigung als Eigenkompostierer wird nur dann gewährt, wenn der Landkreis die Möglichkeit hat, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Ermäßigung jederzeit zu prüfen. 7 Der Landkreis kann die Ermäßigung jederzeit widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind, mit der Folge, dass ab dem nächsten Kalendermonat die volle Haushaltsgebühr erhoben wird. (5) 1 Haushalte, die sich zu Abfallgemeinschaften (§ 23) zusammengeschlossen haben, können nur gemeinsam eine Ermäßigung als Eigenkompostierer beantragen. 2 § 3 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. 3 Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Abs. 1 und 2) wird die Ermäßigung auf die Haushaltsgebühr für jeden Haushalt gewährt. 4Im übrigen gelten die Regelungen des Abs. 4 entsprechend. § 25 Benutzungsgebühren für die Entsorgung der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (1) 1 Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von gewerblichen (§ 5 Abs. 5) und hausmüllähnlichen gewerblichen (§ 5 Abs. 6) Siedlungsabfällen werden durch eine Behältergebühr für den Restmüllbehälter erhoben. 2 Über diese Behältergebühr ist für jeden Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen von 60, 80, 120 und 240 Litern (Buchst. a) die 14-tägige Abfuhr einer Biotonne mit einem Füllvolumen von 60 Liter bereits abgegolten. 3 Für jeden Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen von 1,1 m³ (Buchst. b) ist die 14-tägige Abfuhr einer Biotonne mit einem Füllvolumen von 240 Liter bereits abgegolten. 4 Die Gebühren betragen jährlich je Restmüllbehälter mit 1. 60 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 2. 80 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 3. 60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 4. 80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 5. 120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 6. 240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 94,00 Euro 102,00 Euro 117,00 Euro 132,00 Euro 162,00 Euro 252,00 Euro je Restmüllbehälter mit 1,1 m³ Füllraum 1. bei 4-wöchentlicher Leerung 2. bei 2-wöchentlicher Leerung 3. bei wöchentlicher Leerung 1.348,00 Euro 1.744,00 Euro 2.536,00 Euro (2) 1 Werden zusätzliche Biotonnen gemäß Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 S. 1 zur Abfuhr bereitgestellt, sind für jede zusätzliche Biotonne jährlich folgende Behältergebühren zu entrichten: 1. 60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 2. 80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 3. 120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 4. 240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 57,00 Euro 76,00 Euro 114,00 Euro 228,00 Euro 2 Wird im Falle der Beanspruchung zusätzlicher Biotonnen, die zugeordnete Biotonne mit 60 Litern nach Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 S. 1 nicht mehr benötigt, ermäßigt sich die Gebühr für die zusätzliche Biotonne um 57 Euro oder erhöht sich bei beantragter Volumenvergrößerung entsprechend um folgende Gebührensätze: Mehrbetrag 60 - 80 Liter Mehrbetrag 60 - 120 Liter Mehrbetrag 60 - 240 Liter Mehrbetrag 80 - 120 Liter Mehrbetrag 80 - 240 Liter Mehrbetrag 120 - 240 Liter 19,00 Euro 57,00 Euro 171,00 Euro 38,00 Euro 152,00 Euro 114,00 Euro 3 Auf schriftlichen Antrag beträgt die Zusatzgebühr für die wöchentliche Abfuhr der Biotonne eines in Überlingen ansässigen Gewerbebetriebes oder sonstiger Einrichtung in den Monaten Mai bis September: Für eine Biotonne mit 60 Liter Füllvolumen Für eine Biotonne mit 80 Liter Füllvolumen Für eine Biotonne mit 120 Liter Füllvolumen Für eine Biotonne mit 240 Liter Füllvolumen 15,00 Euro 17,00 Euro 21,00 Euro 32,00 Euro (3) 1 Einrichtungen, in denen die Bewohner nicht selbst wirtschaften, werden als Gewerbebetrieb behandelt. 2 Es gelten die Regelungen der Abs. 1 bis 2 entsprechend. (4) 1 Bei gemischt genutzten Grundstücken, d. h. bei Grundstücken, die sowohl Wohnzwecken als auch anderen Zwecken dienen, werden neben den Benutzungsgebühren nach § 22 Abs. 1 - 3 zusätzlich Gebühren nach Abs. 1 und 2 erhoben. 2 In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 3 wird keine zusätzliche Gebühr nach Abs. 1 und 2 erhoben. § 26 Gebühren bei der Selbstanlieferung von Abfällen (1) 1 Bei der Anlieferung von Abfällen auf den Entsorgungszentren werden die Gebühren nach dem Gewicht der angelieferten Abfälle bzw. nach der Stückzahl bemessen. 2 Die Abfälle sind nach Möglichkeit sortenrein anzuliefern und getrennt zu wiegen. (2) Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Weiherberg betragen für: Restmüll (§ 5 Abs. 2): verwertbarer Erdaushub (§ 5 Abs. 13 a): Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I aus dem Bodenseekreis Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 d; Abs. 14 c): DK II Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14 e): Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs.14 f): Teer und teerhaltige Produkte ( § 5 Abs. 17a): Teer und teerhaltige Produkte ( § 5 Abs. 17b): Bioabfälle (§ 5 Abs. 7): Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8): Reifen bis 70 cm Durchmesser: Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser: Altholz (§ 5 Abs. 11): Gasflaschen (bis zu 5 kg): Gasflaschen (ab 5 kg): Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle: Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein Asbestsack groß Nachtspeicheröfen *2 Gebühr für die stationäre Annahme von: Problemstoffen Preisgruppe 1 *3 Problemstoffen Preisgruppe 2* 4 Problemstoffen Preisgruppe 3* 5 auf der Außenstelle Wertstoffhof+ in Ailingen 263,00 Euro/Tonne 10,00 Euro/Tonne 50,00 Euro/Tonne 105,00 Euro/Tonne 105,00 Euro/Tonne 500,00 Euro/Tonne 700,00 Euro/Tonne 960,00 Euro/Tonne 263,00 Euro/Tonne 65,00 Euro/Tonne 4,50 Euro/Stück 15,00 Euro/Stück 90,00 Euro/Tonne 10,00 Euro/Stück 17,00 Euro/Stück 3,00 Euro/Sack 10,00 Euro/Sack 180,00 Euro/Stück 11,60 Euro je kg 1,86 Euro je kg 1,00 Euro je kg --- *2 Sofern dies nicht ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt oder beschädigt angeliefert werden *3 Quecksilberhaltige Produkte *4 Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel, Ammoniak, Säuren, Laugen, Spraydosen, Feuerlöscher, Laborchemikalien, Fotochemikalien, Entwicklerflüssigkeit, Fixierbäder *5 Farben und Lacke, Tenside, Lösemittel, Leeremballagen, ölverunreinigte Betriebsmittel, Ölfilter, Altöl --- (3) Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel betragen für: Restmüll (§ 5 Abs. 2): Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 b, c; Abs. 14 a, b): DK I aus dem Bodenseekreis Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 d; Abs. 14 c): DK II Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs.14 f): Bioabfälle (§ 5 Abs. 7): Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8): Reifen bis 70 cm Durchmesser: Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser: Altholz (§ 5 Abs.11): Gasflaschen (bis zu 5 kg): Gasflaschen (ab 5 kg): Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle: Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein Asbestsack groß Gebühr für die stationäre Annahme von: Problemstoffen Preisgruppe1 *6 Problemstoffen Preisgruppe 2 *7 Problemstoffen Preisgruppe 3 *8 263,00 Euro/Tonne 50,00 Euro/Tonne 95,00 Euro/Tonne 500,00 Euro/Tonne 263,00 Euro/Tonne 65,00 Euro/Tonne 4,50 Euro/Stück 15,00 Euro/Stück 90,00 Euro/Tonne 10,00 Euro/Stück 17,00 Euro/Stück 3,00 Euro/Sack 10,00 Euro/Sack 11,60 Euro je kg 1,86 Euro je kg 1,00 Euro je kg --- *6 Quecksilberhaltige Produkte *7 Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel, Ammoniak, Säuren, Laugen, Spraydosen, Feuerlöscher, Laborchemikalien, Fotochemikalien, Entwicklerflüssigkeit, Fixierbäder *8 Farben und Lacke, Tenside, Lösemittel, Leeremballagen, ölverunreinigte Betriebsmittel, Ölfilter, Altöl --- (4) Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid betragen für: Restmüll (§ 5 Abs. 2): Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I aus dem Bodenseekreis verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I aus anderen Gebietskörperschaften im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 d; Abs. 14 c): DK II Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14 e) Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs. 14 f): Bioabfälle (§ 5 Abs. 7): Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8): Reifen bis 70 cm Durchmesser: Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser: Altholz (§ 5 Abs. 11): Gasflaschen (bis zu 5 kg): Gasflaschen (ab 5 kg): Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle: Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein Asbestsack groß Gebühr für die stationäre Annahme von Problemstoffen Preisgruppe 1 *9 Problemstoffen Preisgruppe 2 *10 Problemstoffen Preisgruppe 3 *11 263,00 Euro/Tonne 50,00 Euro/Tonne 69,00 Euro/Tonne 105,00 Euro/Tonne 105,00 Euro/Tonne 500,00 Euro/Tonne 263,00 Euro/Tonne 65,00 Euro/Tonne 4,50 Euro/Stück 15,00 Euro/Stück 90,00 Euro/Tonne 10,00 Euro/Stück 17,00 Euro/Stück 3,00 Euro/Sack 10,00 Euro/Sack 11,60 Euro je kg 1,86 Euro je kg 1,00 Euro je kg --- *9 Quecksilberhaltige Produkte *10 Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel, Ammoniak, Säuren, Laugen, Spraydosen, Feuerlöscher, Laborchemikalien, Fotochemikalien, Entwicklerflüssigkeit, Fixierbäder *11 Farben und Lacke, Tenside, Lösemittel, Leeremballagen, ölverunreinigte Betriebsmittel, Ölfilter, Altöl --- (5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 wird bei der Anlieferung von folgenden Abfällen unter 100 kg eine Pauschalgebühr in Höhe von 5 Euro erhoben: festgebundenem Asbestzementabfall (§ 5 Abs. 14e); Inertabfällen (§ 5 Abs. 14c) - DK II; Erdaushub (§ 5 Abs. 13d) - DK II; Mineralfaserabfällen (§ 5 Abs. 14f) als Kofferraumladung; in Höhe von 10 Euro erhoben: Restmüll (§ 5 Abs. 2) und Bioabfall (§ 5 Abs. 7); in Höhe von 20 Euro erhoben: Mineralfaserabfällen (§ 5 Abs. 14f); asbestfreier Teer und teerhaltige Produkte (§ 5 Abs. 17a); in Höhe von 30 Euro erhoben: asbesthaltiger Teer und teerhaltige Produkte (§ 5 Abs. 17b). (6) 1 Nur bei einer ausschließlich einmaligen Anlieferung von Kleinstmengen pro Tag wird für folgende Abfälle keine Gebühr erhoben: bis 100 kg: DK I - Inertabfälle (§ 5 Abs. 14 a, b)/Erdaushub (§ 5 Abs. 13 b und c); Altholz (§ 5 Abs. 11); bis 150 kg: Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8); bis 200 kg: Erdaushub (§ 5 Abs. 13a); Sperrmüll ( § 5 Abs. 3) und Altholz (§ 5 Abs. 11) mit einer Gutscheinkarte; Problemstoffe der Preisgruppe 1 aus privaten Haushaltungen bis 5 kg, Problemstoffe der Preisgruppe 2 aus privaten Haushaltungen bis 20 kg, Problemstoffe der Preisgruppe 3 aus privaten Haushaltungen bis 50 kg, 2 Übersteigt die einmalige Anlieferung dieses Gewicht, wird nach den Absätzen 2 bis 4 berechnet. 3 Dies gilt auch unabhängig von dem Gewicht der Erstanlieferung für jede weitere Anlieferung der gleichen Abfallart am gleichen Tag. 4 Unterschreitet solch eine weitere Anlieferung ein Gewicht von 100 kg wird diese grundsätzlich mit einem Gewicht von 100 kg berechnet. 5 Die Anlieferung von Abfällen zur Verwertung (§ 5 Abs. 4 - mit Ausnahme von Altholz, Altreifen, Bioabfällen, Gartenabfällen und Nachtspeicheröfen) ist generell gebührenfrei. (7) Das Landkreispersonal ist berechtigt, bei vermischten Ladungen ohne Zwischenwiegungen die einzelnen Gewichte der unterschiedlichen Abfallfraktionen abzuschätzen. (8) Für Anlieferungen von im Kreisgebiet auf gemeinnütziger Basis nach vorheriger schriftlicher Anmeldung durchgeführten Flächensäuberungen - See- und Waldputzete - wird keine Gebühr erhoben. (9) 1 Soweit die Entsorgung angelieferter Abfälle einen das übliche Maß übersteigenden Betriebs- und Verwaltungsaufwand (z. B. Zwischenlagerung, Wiederbeladung oder zusätzlicher Formularservice) erfordert, werden zu den genannten Gebühren Zuschläge in Höhe der Mehrkosten berechnet. 2 Diese Zuschläge betragen für zusätzlichen Personaleinsatz 33 Euro und für zusätzlichen Maschineneinsatz 47 Euro je angefangene Stunde. 3 Soweit Analysen der angelieferten Abfälle erforderlich sind, gehen die Kosten dafür zu Lasten des Gebührenschuldners (§ 21 Abs. 2) und werden zusätzlich erhoben. (10) Bei unregelmäßiger Anlieferung sind Benutzungsgebühren mit einem Betrag unter 50 Euro ausschließlich bar, per Verrechnungsscheck oder per EC-Karte (Lastschriftverfahren) bzw. per Geldkarte unverzüglich nach der Wiegung zu begleichen. (11) Die Gebühr wird ausschließlich bei Barzahlung kaufmännisch auf volle 0,10 Euro gerundet. § 27 Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) 1 Die Haushaltsgebühr gemäß § 22 Abs. 2 i. V. m. §§ 23 und 24 und die Behältergebühr gemäß § 22 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 und 2 werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. 2 Bei diesen Gebühren entsteht die Gebührenschuld jeweils am 1. Januar. 3 Beginnt die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 im Laufe des Jahres, so entsteht die Gebührenschuld mit dem 1. Tag des auf den Eintritt der Verpflichtung folgenden Kalendermonats. 4 In diesen Fällen wird für jeden vollen Kalendermonat 1/12 der Haushaltsgebühr und ggfs. der Behältergebühr erhoben. 5 Die Gebührenschuld wird zum 1. Werktag des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 6 Der Gebührenschuldner erhält je Abfallbehälter eine Gebührenmarke, die zur Kennzeichnung des Restmüllbehälters und der Biotonne auf die Abfallgefäße zu kleben sind. (2) Die Gebühren für die Benutzung von Abfallsäcken entstehen bei deren Erwerb und sind sofort zur Zahlung fällig. (3) 1 Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der erstmaligen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nach der Anmeldung oder Anzeige des Verpflichteten oder Berechtigten nach § 3 Abs. 1 oder 2. 2 Dies gilt auch für den Fall der Selbstanlieferung nach § 26. 3 Die Gebühren werden bei privaten Anlieferern und unregelmäßig auftretenden gewerblichen Anlieferungen sofort, ansonsten am 1. Werktag des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 4 Im Fall eines zwangsweisen Anschlusses an die kommunale Abfallentsorgung des Landkreises beginnt das Benutzungsverhältnis mit der Bereitstellung eines Abfallbehälters und der Zustellung der Anschlussverfügung durch den Landkreis. 5 Das Benutzungsverhältnis endet mit dem Wegfall der Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 und der Beendigung der tatsächlichen Inanspruchnahme. § 28 Änderungen in der Gebührenpflicht und Gebührenerstattung (1) 1 Treten im Laufe des Jahres Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen ein, wird die Gebühr, beginnend mit dem 1. Tag des auf die Änderung folgenden Kalendermonats, neu festgesetzt, wobei für jeden Kalendermonat 1/12 der Haushaltsgebühr und ggfs. der Behältergebühr erhoben wird. 2 §§ 22 Abs. 4 und 25 Abs. 3 bleiben davon unberührt. 3 Änderungen dieser Art haben die Überlassungspflichtigen dem Landkreis unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (2) 1 Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 weggefallen ist. 2 Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet. V. Schlussbestimmungen § 29 Ordnungswidrigkeiten (1) 1 Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 LKreiWiG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über den Anschlusszwang und die Überlassungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt; als Verpflichteter oder als Anlieferer entgegen § 4 Abs. 4 nicht gewährleistet, dass die nach § 4 Abs. 1 oder 3 oder nach § 8 Abs. 4 ausgeschlossenen Stoffe nicht dem Landkreis zur Entsorgung überlassen werden; den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder dem Beauftragten des Landkreises entgegen § 6 Abs. 3 den Zutritt verwehrt; entgegen §§ 9, 10 oder 14 getrennt bereitzustellende oder getrennt zu Sammelbehältern/stationären Sammelstellen zu bringende Abfälle anders als in der vorgeschriebenen Weise oder zur falschen Abfuhr bereitstellt oder anliefert, bzw. etwaige nicht ordnungsgemäß bereitgestellte Abfälle nicht unverzüglich nach der Abfuhr zurücknimmt und einer satzungsgemäßen Entsorgung zuführt. entgegen § 10 Abfälle anders als dort vorgeschrieben entsorgt, soweit der Verstoß nicht nach § 326 StGB strafbar ist; als Verpflichteter entgegen § 12 Abs. 1 bis 5 Abfallgefäße nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Zahl oder Größe unterhält oder vorhält; entgegen § 12 Abs. 7 Satz 2 die Gebührenmarke nicht oder nicht deutlich sichtbar auf den Restmüllbehälter oder auf der Biotonne anbringt; als Verpflichteter entgegen § 8 Abs.1 und § 13 Abs. 2 bis 4 Abfallgefäße oder sperrige Abfälle nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Abfälle durchsucht oder entfernt; entgegen § 2 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Abfälle, die außerhalb des Landkreises angefallen sind, auf einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises ohne dessen ausdrücklicher Zustimmung anliefert oder ablagert oder eine solche unerlaubte Anlieferung oder Ablagerung veranlasst; als Verpflichteter oder Beauftragter entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Abfälle anliefert; als Verpflichteter im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 i. V. m. dem § 21 Abs. 1 und 2 Abfall in oder außerhalb von nicht öffentlichen Behältnissen zur Abfuhr bereitstellt, für die er keine Gebühr entrichtet hat; Abfälle nach § 5 Abs. 1 bis 12, nicht in der nach § 8 bis 11 und 14 vorgeschriebenen Art und Weise dem Landkreis zur Abfuhr bereitstellt, sondern in öffentlichen Abfallbehältnissen, in Abfallbehältnissen oder auf Grundstücken Dritter oder auf öffentlichen Flächen ablagert; falsche Angaben über den Verlust der ihm zugeteilten Abfallbehälter oder Gebührenmarke macht; entgegen § 17 Abs. 3 Abfallbehälter grob verschmutzt oder beschädigt; entgegen § 24 Abs. 2 bei der Gewährung der Eigenkompostierung Gartenabfall in der Biotonne oder Bioabfall in Abfallbehältern nach § 12 Abs. 1 bereitstellt. 2 Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 28 Abs. 2 LKreiWiG mit einer Geldbuße geahndet werden. (2) Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Auskunftspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). (3) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB sowie § 69 Abs. 1 und 2 KrWG, bleiben unberührt. § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die vom Kreistag am 19. November 2024 beschlossene Abfallwirtschaftssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises vom 15. November 2023 außer Kraft. Hinweis für die öffentliche Bekanntmachung der Satzung: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Friedrichshafen, 19. November 2024 Luca Wilhelm Prayon Landrat Diese Satzung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 18. Dezember 2024 Verfügung über die Neuordnung des Straßennetzes im Bereich Tettnang, K 7724 Tettnang-Kau Die Kreisstraße Nr. 7724 (Hopfenstraße / Sängerstraße) ist auf Grund ihrer Verkehrsbedeutung für die Straßennetzfunktion des überörtlichen Straßennetzes nicht erforderlich. Nach dem Straßengesetz des Landes Baden-Württemberg (StrG) i. d. F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 329, ber. S. 683) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. S. 26) sind diese Straßen umzustufen, zu widmen oder einzuziehen. I.Widmung / Umstufung Die Umstufung und Widmung erfolgt zum 01.01.2025. A. Umstufung (§ 6 Abs. 1 StrG) Die Kreisstraße Nr. 7724 wird im Streckenabschnitt von Netzknoten VNK 8323 015 (künftig entfallend) - nach NNK 8323 063 (künftig entfallen) von Station 0,000 (künftig entfallend) bis Station 1,409 (künftig entfallend) und von Netzknoten VNK 8323 063 (künftig entfallend) nach Netzknoten NNK 8323 016 von Station 0,000 (künftig entfallend) bis Station 0,190 (künftig entfallend) mit einer Gesamtlänge von 1599 m zur Gemeindestraße in der Baulast der Stadt Tettnang abgestuft. B. Widmung /Umwidmung (§ 5 StrG) Die Kreisstraße K 7724 wird im unter A. beschriebenen Bereich als Gemeindestraße gewidmet. II. Diese Verfügung kann zusammen mit den einschlägigen Unterlagen vom Tag nach der Bekanntmachung bis zum Ablauf der Klagefrist nach Abschnitt III beim Landratsamt Bodenseekreis, Straßenbauamt, Glärnischstraße 1-3, 88045 Friedrichshafen während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. III. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden. Die Verfügung gilt mit der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Friedrichshafen, 10.12.2024 Daniel Dillmann stv. Finanzdezernent Anlagen: Übersichtslageplan Tettnang-Kau K 7724 vor der Änderung Übersichtslageplan Tettnang-Kau K 7724 nach der Änderung Diese Verfügung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 18. Dezember 2024 Verfügung über die Neuordnung des Straßennetzes im Bereich Kressbronn, K 7777 Kressbronn Die Kreisstraße Nr. 7777 (Hemigkofer Straße) ist auf Grund ihrer Verkehrsbedeutung für die Straßennetzfunktion als Anschluss an das überörtliche Straßennetz nicht erforderlich. Nach dem Straßengesetz des Landes Baden-Württemberg (StrG) i. d. F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 329, ber. S. 683) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. S. 26) sind diese Straßen umzustufen, zu widmen oder einzuziehen. I.Widmung / Umstufung Die Umstufung und Widmung erfolgt zum 01.01.2025. A. Umstufung (§ 6 Abs. 1 StrG) Die Kreisstraße Nr. 7777 wird im Streckenabschnitt von Netzknoten VNK 8323 004 (künftig entfallend) - nach NNK 8323 008 (künftig entfallen) von Station 0,000 (künftig entfallend) bis Station 0,309 (künftig entfallend) mit einer Länge von 309 m zur Gemeindestraße in der Baulast der Gemeinde Kressbronn abgestuft. B. Widmung /Umwidmung (§ 5 StrG) Die Kreisstraße K 7777 wird im unter A. beschriebenen Bereich als Gemeindestraße gewidmet. Die Kreisstraße Nr. 7777 im Streckenabschnitt von Netzknoten VNK 8323 008 (künftig entfallend) nach Netzknoten NNK 8323 008A von Station 0,000 bis Station 0,245 zur Kreisstraße Nr. 7705 umgewidmet. Die Kreisstraße K 7777 beginnt künftig von Netzknoten VNK 8323 008A nach Netzknoten NNK 8323 022 von Station 0,000 (neu) bis Station 5,063 (neu). II. Diese Verfügung kann zusammen mit den einschlägigen Unterlagen vom Tag nach der Bekanntmachung bis zum Ablauf der Klagefrist nach Abschnitt III beim Landratsamt Bodenseekreis, Straßenbauamt, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. III. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden. Die Verfügung gilt mit der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Friedrichshafen, 10.12.2024 Daniel Dillmann stv. Finanzdezernent Anlagen: Übersichtsplan K 7777 Kressbron vor der Änderung Übersichtsplan K 7777 Kressbronn nach der Änderung Diese Verfügung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 18. Dezember 2024 Öffentliche Bekanntmachung nach § 68 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) über die Anerkennung einer Stelle für die Schulung in Erster Hilfe Die Fahrschule Matutis, Inhaber Joel Matutis, Obertorstraße 23 in 88662 Überlingen, wurde mit Verfügung vom 10.12.2024 die Berechtigung erteilt, Schulungen in Erster Hilfe nach § 68 Fahrerlaubnis-Verordnung durchzuführen. Die Fahrschule ist damit berechtigt, Erste-Hilfe-Kurse durchzuführen und Teilnahmebescheinigungen nach § 21 Abs. 3 Ziffer 5 FeV auszustellen. Landratsamt Bodenseekreis - Fahrerlaubnisbehörde - Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 17. Dezember 2024 Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderen Vorschriften vom 04.04.2023 (GBl. S. 137) sowie von § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 5 G zur Anpassung von Datenübermittlungsvoschriften im Ausländer- und Sozialrecht vom 08.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) hat der Kreistag am 22.10.2024 folgende Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege beschlossen: § 1 Satzungszweck (1) Die Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, dessen Merkmale die Familienähnlich-keit und die enge persönliche Bindung eines Kindes an die Kindertagespflegeperson und deren häusliches Umfeld sind. Die Förderung der Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson. (2) Der Landkreis Bodenseekreis, Jugendamt erhebt in Fällen der von ihm vermittelten und finanzierten Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII monatlich gestaffelte öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge entsprechend dieser Satzung. § 2 Beitragspflicht (1) Beitragspflichtig sind die Eltern und das Kind. Lebt das Kind nachweislich nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Die Kostenbeitragspflicht beginnt mit dem Tag, für den die laufende Geldleistung gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Kindertagespflegeperson bewilligt wird. Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid. Der Kostenbeitrag wird zum 10. eines Monats fällig. (3) Die Kostenbeitragspflicht endet mit Ablauf des Tages, für den letztmalig eine laufende Geldleistung gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Kindertagespflegeperson erbracht wird. (4) Die Kostenbeitragspflicht wird durch Ferien- und Krankheitszeiten des Kindes oder Urlaubs- und Krankheitszeiten der Kindertagespflegeperson, die durch eine durch das Jugendamt vermittelte Ersatzbetreuung aufgefangen werden, nicht berührt. (5) Bei Personensorgeberechtigten bzw. Kindern mit einkommensabhängigem Sozialleistungsbezug nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG sowie mit Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag gemäß Bundeskindergeldgesetz (BKG) wird auf eine Erhebung eines Kostenbeitrages verzichtet (§ 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). § 3 Höhe des Kostenbeitrages (1) Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach der Anzahl der monatlichen Betreuungsstunden (Betreuungszeit) und der Anzahl der Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben. (2) Betreuungszeit ist die Zeit, in der das Kind von der Kindertagespflegeperson betreut wird und die Voraussetzungen für die Förderung gemäß §§ 23, 24 SGB VIII gegeben sind. (3) Leben mehrere Kinder in einer Familie, so kann eine Geschwisterermäßigung gewährt werden. Berücksichtigungsfähig sind die Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben. Bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern in einer Familie ist 77 % des maßgeblichen Kostenbeitrages je Kind zu entrichten, bei drei Kindern 51 %, bei vier und mehr Kindern 17 % (Sozialstaffelung). (4) Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages stellen die Beträge der beigefügten Kostenbeitragstabelle dar, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus der Multiplikation der monatlichen Betreuungsstunden mit dem jeweiligen Faktor X je Betreuungsstunde aus der Kostenbeitragstabelle. (5) Der Kostenbeitrag darf die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. (6) Zuweisungen des Landes nach § 29 c Finanzausgleichsgesetz werden gem. § 8 b Absatz 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) beim Kostenbeitrag berücksichtigt. § 4 Festsetzung (1) Nach Antragstellung auf Förderung der Kindertagespflege und Bewilligung der Leistung nach §§ 23, 24 SGB VIII erfolgt die Festsetzung des Kostenbeitrages mittels Bescheid (Verwaltungsakt). Für die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sind das Alter des betreuten Kindes und die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ausschlaggebend. (2) Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die maßgeblich für die Bemessung des Kostenbeitrages sind, sind unverzüglich mitzuteilen. (3) Sofern sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen ergeben, werden die Änderungen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ab dem Folgemonat der Veränderung berücksichtigt. § 5 Erlass (1) Auf Antrag können die Kostenbeiträge vom Jugendamt ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Kostenbeitragspflichtigen und dem Kind nachweislich nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Die zumutbare Belastung und damit das maßgebliche Einkommen richtet sich nach den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII (§ 90 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII), der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sowie nach den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg, ergänzt um die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales in der jeweils gültigen Fassung. (2) Mit der Antragstellung auf Erlass der Kostenbeiträge haben die Eltern dem Jugendamt zur Prüfung des Antrages schriftlich die Einkommensverhältnisse der Haushaltsgemeinschaft nachzuweisen. Werden die Nachweise nicht oder nur unvollständig vorgelegt, erfolgt die Erhebung des Kostenbeitrages gemäß §§ 3,4 dieser Satzung. (3) Änderungen in den persönlichen und/ oder Einkommensverhältnissen, die maßgeblich für die Prüfung des Antrages auf Erlass sind, sind unverzüglich mitzuteilen. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher gültige Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege vom 13.12.2023 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis Bodenseekreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Friedrichshafen, den 22.10.2024 Luca Wilhelm Prayon Landrat Kostenbeitragstabelle - Anlage zur Satzung vom 22.10.2024 zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis ab 01.01.2025 Sozialstaffelung Prozentuale Staffelung des Kostenbeitrag Faktor X je Betreuungsstunde Alter des betreuten Kindes Unter 3 Jahre Ab 3 Jahre SGB II, SGB XII, Wohngeldgesetz, AsylbLG, Kinderzuschlag gemäß BKG 0 % 0,00 Euro 0,00 Euro 1 Kind in der Familie 100 % 3,41 Euro 1,15 Euro 2 Kinder in der Familie 77 % 2,62 Euro 0,88 Euro 3 Kinder in der Familie 51 % 1,74 Euro 0,58 Euro 4 und mehr Kinder in der Familie 17 % 0,58 Euro 0,19 Euro Kostenbeitragstabelle - Anlage zur Satzung vom 22.10.2024 zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis ab 01.01.2026 Sozialstaffelung Prozentuale Staffelung des Kostenbeitrag Faktor X je Betreuungsstunde Alter des betreuten Kindes Unter 3 Jahre Ab 3 Jahre SGB II, SGB XII, Wohngeldgesetz, AsylbLG, Kinderzuschlag gemäß BKG 0 % 0,00 Euro 0,00 Euro 1 Kind in der Familie 100 % 3,66 Euro 1,23 Euro 2 Kinder in der Familie 77 % 2,81 Euro 0,94 Euro 3 Kinder in der Familie 51 % 1,87 Euro 0,62 Euro 4 und mehr Kinder in der Familie 17 % 0,62 Euro 0,20 Eur Diese Satzung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 28. Oktober 2024 Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bodenseekreis über die Verschiebung der Sperrzeit für die Aufbringung von Düngemitteln im Bodenseekreis vom 28.10.2024, Az.: 22-780.73 Das Landratsamt Bodenseekreis ordnet als zuständige Behörde nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 und § 29 Abs. 8 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten und dem Vegetationsverlauf im Bodenseekreis auf der Grundlage von § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung (DüV) vom 26.05.2017 folgendes an: I. Die Sperrzeit für die Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai gemäß § 6 Abs. 8 DüV für das Gebiet des Bodenseekreises wird um zwei Wochen auf den 15. November 2024 bis zum Ablauf des 14. Februar 2025 verschoben. Von der Sperrzeitverschiebung ausgenommen sind Flächen in Wasserschutzgebieten, sowie Nitratgebiete nach Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (VODüVGebiete). Ebenso ausgenommen sind Moorflächen (Anmoor und Niedermoor) laut Kartierung der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, die unter dem folgenden Link abgerufen werden können: http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/q/g2u6L Die Sperrfrist für die Ausbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Komposten vom 01. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar bleibt durch diese Verfügung unberührt. II. Diese Allgemeinverfügung gilt in allen Gemarkungen des Bodenseekreises. Sie erlischt mit dem Ende des Verbotszeitraumes. III. Die Allgemeinverfügung ist mit folgenden Auflagen verbunden: Die mögliche Ausbringungsmenge während der Sperrzeitverschiebung ist auf max. 45 kg Gesamtstickstoff je ha beschränkt. Die ausgebrachten Düngermengen sind zu dokumentieren. Eine Herbstdüngung mit Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff ist grundsätzlich nur im Rahmen des für das gesamte Kalenderjahr ermittelten Stickstoffdüngebedarfs möglich. D.h. eine mögliche Gabe nach dem letzten Schnitt bzw. der letzten Beweidung ist nur dann möglich, wenn dadurch im Kalenderjahr 2024 die mit der Düngebedarfsermittlung ermittelte gesamte Stickstoffdüngemenge nicht überschritten wird. Im Zeitraum ab dem 01.09.2024 bis zum Beginn der Sperrzeit (hier: 15.11.2024) dürfen mit flüssigen organischen Düngemitteln maximal 80 kg Gesamt-N je Hektar aufgebracht werden. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Anwendung von Düngemitteln, insbesondere die Düngeverordnung und die wasserrechtlichen Vorschriften unberührt und sind zu beachten. Des Weiteren sind die Vorgaben der SchALVO (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung) in der jeweiligen Fassung zu beachten. Generell gilt ein Verbot der Aufbringung auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden (§ 5 Abs. 1 DüV). Nährstoffeinträge in Oberflächengewässer sind zu vermeiden (§ 5 Abs. 2 DüV). IV. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. V. Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis – Landwirtschaftsamt, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Unbeschadet dieser Änderung sind alle weiteren gesetzlichen Regelungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden. gez. Luca Wilhelm Prayon Friedrichshafen, 28.10.2024 Anlage 1: Begründung Die Düngeverordnung (Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen - DüV) vom 26.05.2017, zuletzt geändert 10.08.2021 legt in § 6 Abs. 8 ein Ausbringungsverbot für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff für Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai, vom 01. November bis zum 31. Januar fest. Ausgenommen hiervon sind Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Komposte, für die eine Sperrzeit vom 01. Dezember bis 15. Januar gilt. Auf der Grundlage von § 6 Abs. 10 Satz 1 DüV kann die nach Landesrecht zuständige Behörde unter Berücksichtigung regionaltypischer Besonderheiten, insbesondere bei Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums, Anfang und Ende des Verbotszeitraums um bis zu vier Wochen verschieben. Die Zuständigkeit des Landratsamtes Bodenseekreis ergibt sich aus § 29 Abs. 1 und 8 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) vom 14. März 1972 in der Fassung vom 23. Februar 2017. Laut Erlass des MLR vom 03.09.2024, AZ. 23.8222.00, ist eine Verschiebung des Verbotszeitraums im Rahmen einer Allgemeinverfügung um maximal zwei Wochen möglich. Die besonderen Eigenschaften des Grünlands im Bodenseekreis lassen eine Verschiebung der Sperrfrist für die Ausbringung der oben genannten Düngemittel auf Grünland zu. Der Bodenseekreis stellt im Gesamten eine relativ einheitliche Klimaregion dar. Die als Dauergrünland und zum Feldfutterbau genutzten Ackerflächen sind überwiegend in den seeferneren Gebieten des Kreises zu finden, während die seenahen landwirtschaftlichen Flächen überwiegend für den Anbau von Sonderkulturen und Ackerbau genutzt werden. Die durchschnittliche Jahrestemperatur beträgt 8 - 9 °C (Vergleichsgebiet 4 und 9). Aufgrund der günstigen klimatischen Verhältnisse wird die Grünlandnutzung über Schnitt und Weide erst ca. Ende Oktober bis Mitte November abgeschlossen. In der Tendenz verzögert sich im Zuge der Klimaveränderungen der Beginn der Frostperiode in Richtung Dezember. Die langjährigen, durchschnittlichen Witterungsverhältnisse im Bodenseekreis ermöglichen in den meisten Jahren Pflanzenwachstum und Nährstoffaufnahme von Grünlandbeständen bis Anfang Dezember. Dagegen setzt der Vegetationsbeginn in der Regel nicht vor Mitte Februar ein, die Tagesdurchschnittstemperaturen liegen im Februar um rund 3° - 4° C unter denen im November. Zudem finden sich im Februar oft geschlossene Schneedecken oder die Böden weisen eine starke Wassersättigung auf, wodurch ein Befahren nicht möglich ist oder die Gefahr von Bodenverdichtungen und Strukturschäden besteht. Besonders gefährdet für einen raschen Austrag in Oberflächengewässer sind Moorflächen. Darum werden diese ebenso wie die Flächen in Wasserschutzgebieten und in Nitratgebieten nach der Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (VODüVGebiete) von der Sperrzeitverschiebung ausgenommen. Aufgrund der Niederschläge im Oktober, verbunden mit wenig trockenen Tagen verzögerten sich die Mäharbeiten des letzten Schnittes im Grünland, diese stehen noch bei vielen Betrieben aus. Das Ernten und die letzten Güllegaben sind nicht ohne erhebliche Schäden an der Grasnarbe und an der Bodenstruktur vor Eintritt der regulären Sperrfrist durchzuführen. Dies rechtfertigt die Verschiebung der Sperrfrist. Die Eigenschaften des Grünlands (Fähigkeit zur effizienten Nährstoffaufnahme und Nährstofftransformation in Pflanzenmasse bei niedrigen Temperaturen zu Vegetationsende) sowie die o. g. Witterungsverhältnisse im Bodenseekreis lassen eine Verschiebung des Verbotszeitraums für die Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland außerhalb von Wasserschutzgebieten und Nitratgebieten nach VODüVGebieten zu. Anlage 2: Hinweise Der Aufbringer ist verpflichtet, alle weiteren gesetzlichen Regelungen zur Anwendung von Düngemitteln zu beachten. Insbesondere weisen wir auf die folgenden Vorgaben hin: Aufbringung auf gefrorenem Boden: Die Aufbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern auf gefrorenen Boden ist mit Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung am 1. Mai 2020 grundsätzlich verboten. Einhaltung der Mindestabstände zu Gewässern: Die Abstandsregelungen nach Wasserrecht sind gegenüber Gewässern von wasserwirtschaftlicher Bedeutung (Gewässer I. und II. Ordnung, sogenannte AWGN-Gewässer) einzuhalten. • 5 m zur Böschungsoberkante ganzjährig und unabhängig von der Ausbringmethode. Gemäß § 5 Abs. 2 und 3 DüV sind gegenüber allen und somit auch gegenüber nicht AWGN-Gewässern folgende Abstände einzuhalten: • mind. 4 m zur Böschungsoberkante bzw. mind. 1 m sofern die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht bzw. ein Gerät mit Grenzstreueinrichtung verwendet wird • 3 Meter zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen. • 5 Meter zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 Prozent aufweisen, und • 10 Meter zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 30 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 15 Prozent aufweisen. Diese Allgemeinverfügung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 1. Oktober 2024 Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises Nr. 293 Bodensee über die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 28. September 2025 Der Bundespräsident hat durch Anordnung vom 23.08.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 271) den 28. September 2025 als Wahltag bestimmt. Die Durchführung der Bundestagswahl richtet sich nach dem Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, S. 1594), das zuletzt durch Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 198) geändert worden ist sowie der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283), geändert worden ist. Aufgrund von § 32 BWO wird hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen im Gebiet des Wahlkreises 293 Bodensee aufgefordert. Gleichzeitig wird Folgendes bekannt gegeben: 1. Wahlvorschlagsrecht 1.1 Kreiswahlvorschläge können eingereicht werden von 1.1.1 Parteien Parteien, die weder im Bundestag noch in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 23. Juni 2025, bis 18:00 Uhr , der Bundeswahlleiterin beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden, Anschrift der Bundeswahlleiterin: Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden (Postanschrift) bzw. Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden (Hausanschrift), unter Beachtung der Vorschriften des § 18 Abs. 2 BWG ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden. 1.1.2 Wahlberechtigten (Andere Kreiswahlvorschläge) 1.2 Der Kreiswahlvorschlag (nach dem Muster der Anl. 13 BWO) darf nur den Namen eines/einer Bewerbers/Bewerberin enthalten. Jede/r Bewerber/in kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber/Bewerberin kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat (Anl. 15 BWO); die Zustimmung ist unwiderruflich. 1.3 Dem Kreiswahlvorschlag ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anl. 16 BWO beizufügen, dass der/die vorgeschlagene Bewerber/in wählbar ist. 1.4 Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstands, darunter dem/der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. 1.5 Kreiswahlvorschläge von Parteien, die weder im Bundestag noch in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anl. 14 BWO). 1.6 Andere Kreiswahlvorschläge (vgl. oben Nr. 1.1.2) müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anl. 14 BWO). Dabei haben die drei ersten Unterzeichner ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten (Anl. 13 BWO, gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts für diese Unterzeichner auf der Anlage 14 BWO). Die Wahlvorschläge müssen ein Kennwort enthalten. 1.7 Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, sind die Unterschriften sowie die Bescheinigung des Wahlrechts des jeweiligen Unterstützers durch die zuständige Gemeindebehörde auf den amtlichen Formblättern nach Anl. 14 BWO zu erbringen. 1.8 Jede/r Wahlberechtigte darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. 1.9 Die ergänzenden Regelungen in den §§ 20 BWG und 34 BWO sind zu beachten. 2. Aufstellung von Parteibewerbern/Parteibewerberinnen 2.1 Als Bewerber/Bewerberin einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Ergänzend ist § 21 BWG zu beachten. 2.2 Mit dem Kreiswahlvorschlag (Anl. 13 BWO) sind eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers/ der Bewerberin nach dem Muster der Anl. 17 BWO und die Versicherung an Eides statt des Leiters/der Leiterin der Versammlung und zwei von diesem/dieser bestimmten Teilnehmer über die Beachtung der rechtlichen Anforderungen nach dem Muster der Anl. 18 BWO einzureichen (§ 21 Abs. 6 BWG). 2.3 Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen. 3. Frist für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge 3.1 Kreiswahlvorschläge sind spätestens bis zum 21. Juli 2025, 18:00 Uhr , schriftlich beim Kreiswahlleiter (Anschrift des Kreiswahlleiters: Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen) einzureichen. Die Kreiswahlvorschläge werden auch während der Dienststunden bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters beim Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Zimmer Z 603 (Herr Grube) entgegengenommen. 3.2 Später eingehende und unvollständige Kreiswahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden. Es genügt nicht, wenn sie vor diesem Zeitpunkt zwar zur Post aufgegeben, dem Kreiswahlleiter aber noch nicht zugegangen sind. 4. Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen 4.1 Nach Einreichung können Kreiswahlvorschläge durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch persönliche handschriftliche Erklärung zurückgenommen werden. 4.2 Für die Änderung von Kreiswahlvorschlägen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist nur bei Tod oder Wählbarkeitsverlust des Bewerbers/ der Bewerberin möglich ist, gilt Nr. 4.1 Satz 1 entsprechend. Mängel können nach Ablauf der Einreichungsfrist nur noch bei an sich gültigen Wahlvorschlägen, nicht jedoch bei Mängeln nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 5 BWG, behoben werden. 4.3 Nach der Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, die am 01. August 2025 erfolgen wird, ist jede Zurücknahme, Änderung oder Mängelbeseitigung ausgeschlossen. 5. Sonstiges 5.1 Es wird empfohlen, mit der Einreichung der Kreiswahlvorschläge nicht bis zum letzten Tag der Einreichungsfrist zu warten, damit bei eventuellen Mängeln der Kreiswahlvorschlag nach Möglichkeit noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend berichtigt bzw. ergänzt werden kann. 5.2 Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters, 88045 Friedrichshafen, Albrechtstraße 77, Zimmer Z 603, Herr Grube, Telefon 07541 204-5232, Fax 07541 204-8812, E-Mail: wahlen@bodenseekreis.de. Friedrichshafen, 01.10.2024 Christoph Keckeisen Kreiswahlleiter Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 16. September 2024 Bekanntmachung Jahresabschluss 2023 - ABK GmbH Nach § 1 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag der ABK-Abfallwirtschaftsgesellschaft der Landkreise Bodenseekreis und Konstanz mbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben. Der Aufsichtsrat hat am 23. April 2024, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der ABK GmbH zum 31. Dezember 2023, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2023 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt. Bilanzsumme 1.036.996,12 € Erträge 11.939.586,00 € Aufwendungen 11.942.535,67 € Jahresüberschuss 2.949,67 € Der Jahresfehlbetrag von 2.949,67 € wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt. Das Testatexemplar des Prüfungsberichts mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 16. September 2024 bis 24. September 2024 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus. Friedrichshafen, 13. September 2024 Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung Jahresabschluss 2023 - Deutsche Bodensee Tourismus GmbH Nach § 12 des Gesellschaftsvertrags der Deutsche Bodensee Tourismus GmbH, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben. Die Gesellschafterversammlung hat am 12. Juni 2024 der Feststellung des Jahresabschlusses der Deutsche Bodensee Tourismus GmbH zum 31. Dezember 2023, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2023 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt. Bilanzsumme 1.993.785,82 € Erträge 5.798.245,54 € Aufwendungen 5.376.713,39 € Jahresüberschuss 421.532,15 € Der Jahresüberschuss von 421.532,15 € wird mit dem bestehenden Gewinnvortrag des Vorjahres in Höhe von 324.610,39 € verrechnet. Der verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von 746.142,54 € wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch den Wirtschaftsprüfer Bernd Fessler erteilt. Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 16. September 2024 bis 24. September 2024 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus. Friedrichshafen, 13. September 2024 Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung Jahresabschluss 2023 - Flughafen Friedrichshafen GmbH Nach § 23 des Gesellschaftsvertrags der Flughafen Friedrichshafen GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben. a) Der Aufsichtsrat hat am 25. April 2024, die Gremien der beiden Hauptgesellschafter haben am 25. Juni 2024 (Stadt Friedrichshafen) und 3. Juli 2024 (Landkreis Bodenseekreis) den Jahresabschluss der Flughafen Friedrichshafen GmbH zum 31. Dezember 2023, den Lagebericht zum Geschäftsjahr 12.2023 und das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses beschlossen. Die Gesellschafter haben am 7. Mai 2024 den Jahresabschluss beschlossen. b) Die Bilanzierung erfolgt gemäß Going Concern-Prämisse (Fortführungsannahme). Bilanzsumme 22.797.462,33 € Erträge 11.482.663,17 € Aufwendungen 12.376.061,17 € Jahresüberschuss 893.398,00 € c) Der Jahresfehlbetrag von 893.398,00 € wird auf neue Rechnung vorgetragen. d) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft TAP Dr. Schlumberger Krämer & Partner mbH, München, hat den Jahresabschluss geprüft und für diesen einschließlich Lagebericht den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. e) Der Jahresabschluss einschließlich Lagebericht liegt in der Zeit vom 16.09. bis 24.09.2024 in den Geschäftsräumen der Flughafen Friedrichshafen GmbH, Am Flugplatz 64, 88046 Friedrichshafen, Raum 149 (Luftaufsicht), Montag bis Freitag, in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Er kann nach Terminvereinbarung unter 07541 284120 eingesehen werden. Friedrichshafen, 4. September 2024 Claus-Dieter Wehr Geschäftsführer Flughafen Friedrichshafen GmbH Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung Jahresabschluss 2023 - Flughafen Personal und Service GmbH Hinweis auf die Auslegung des Jahressabschlusses 2023 (01.01. - 31.12.2023) gemäß § 105 Absatz 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg. Gemäß § 105 Absatz 1 der Gemeindeordnung geben wir bekannt: Der Jahresabschluss der Flughaften Personal und Service GmbH wurde am 04.09.2024 durch die Gesellschafterversammlung festgestellt. Er weist einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 2.049,35 EUR aus. Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 2.049,35 EUR wird zusammen mit dem Gewinnvortrag in Höhe von 23.513,25 EUR vorgetragen. Die Dr. Fritz Städele Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft GmbH hat den Jahresabschluss geprüft und für diesen einschließlich Lagebericht den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Der Jahresabschluss einschließlich Lagebericht liegt in der Zeit vom 16.09. bis 24.09.2024 in den Geschäftsräumen der Flughafen Friedrichshafen GmbH, Am Flugplatz 64, 88046 Friedrichshafen, Raum 149 (Luftaufsicht), Montag bis Freitag, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Er kann nach Terminvereinbarung unter 07541 284120 eingesehen werden. Friedrichshafen, 5. September 2024 Steffen Kurz Geschäftrführer der Flughafen Personal und Service GmbH Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung Jahresabschluss 2023 - Internationale Bodensee Tourismus GmbH Nach § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags der Internationale Bodensee Tourismus GmbH öffentlich bekannt zu geben. Der Aufsichtsrat hat am 17. Mai 2024, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung am 13. Juni 2024, der Feststellung des Jahresabschlusses der Internationale Bodensee Tourismus GmbH zum 31. Dezember 2023, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2023 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt. Bilanzsumme 1.306.710,21 € Erträge 2.252.632,40 € Aufwendungen 2.263.051,43 € Jahresüberschuss 10.419,03 € Aus dem zum 31. Dezember 2023 ausgewiesenen Jahresfehlbetrag von -10.419,03 Euro und dem Gewinnvortrag von 199.458,14 Euro ergibt sich ein Bilanzgewinn von 189.039,11 Euro. Dieser wird in voller Höhe auf neue Rechnung vorgetragen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die Schmid & Tritschler GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt. Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 16. September bis 24. September 2024 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus. Friedrichshafen, 13. September 2024 Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung Jahresabschluss 2023 - LZB Horizon GmbH Nach § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses der LZB Horizon GmbH öffentlich bekannt zu geben. Die Gesellschafterversammlung hat am 14. Mai 2024 der Feststellung des Jahresabschlusses der LZB Horizon GmbH zum 31. Dezember 2023, sowie dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt. Bilanzsumme 25.420,88 € Erträge 892,58 € Aufwendungen 471,70 € Jahresüberschuss 420,80 € Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung liegt für 7 Werktage ab dem 16. September bis 24. September 2024 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus. Friedrichshafen, 13. September 2024 Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung Jahresabschluss 2023 - LZ Horizon GmbH & Co. KG Nach § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags der LZ Horizon GmbH & Co. KG öffentlich bekanntzugeben. Die Gesellschafterversammlung hat am 14. Mai 2024 der Feststellung des Jahresabschlusses der LZ Horizon GmbH & Co. KG zum 31. Dezember 2023, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2023 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt. Bilanzsumme 24.657.561,17 € Erträge 943.364,52 € Aufwendungen 868.559,02 € Jahresüberschuss 74.805,50 € Der Jahresüberschuss 2023 in Höhe von 74.805,50 € wird auf die variablen Kapitalkonten II entsprechend ihrer Anteile am Festkapital auf die Kommanditisten verteilt und vorgetragen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt. Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 16. September bis 24. September 2024 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus. Friedrichshafen, 13. September 2024 Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung Jahresabschluss 2023 - RITZ Hinweis auf die Auslegung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 (01.01.2023 - 31.12.2023) gemäß § 105 Absatz 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg. Gemäß der Gemeindeordnung Baden-Württemberg § 105 Absatz 1 geben wir bekannt: Der Jahresabschluss der RITZ Regionales Innovations- und Technologietransfer Zentrum GmbH wurde im Juli 2024 durch die Gesellschafterversammlung festgestellt. Er weist einen Jahresüberschuss in Höhe von 71,78 € aus. Der ausgewiesene Bilanzgewinn in Höhe von 3.686,58 € wird auf das neue Geschäftsjahr 2024 vorgetragen. Die Koch & Eicken GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Konstanz, hat den Jahresabschluss geprüft und für diesen, einschließlich Lagebericht, den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Der Jahresabschluss einschließlich Lagebericht liegt in den Geschäftsräumen der RITZ Regionales Innovations- und Technologietransfer Zentrum GmbH, Fallenbrunnen 14, 88045 Friedrichshafen, aus. Die Geschäftsräume sind für Besucher ohne Termin nicht zugänglich. Interessierte, die von Ihrem Einsichtnahmerecht Gebrauch machen möchten, können nach telefonischer Abstimmung mit dem Geschäftsführer im Zeitraum vom 16. September bis 27. September einen Termin zur Einsicht abstimmen (Tel.: +49 151 7057 6664). Friedrichshafen, 3. September 2024 Marian Duram Geschäftsführer des RITZ Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung Jahresabschluss 2023 - Wirtschaftsförderung Bodenseekreis GmbH Nach § 29 des Gesellschaftsvertrags Wirtschaftsförderung Bodenseekreis GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben. Der Aufsichtsrat hat am 20. Juni 2024, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung am 20. Juni 2024, der Feststellung des Jahresabschlusses der Wirtschaftsförderung Bodenseekreis GmbH zum 31. Dezember 2023, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2023 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt. Bilanzsumme 523.395,62 € Erträge 995.155,44 € Aufwendungen 995.155,44 € Jahresüberschuss 0,00 € Aus dem zum 31. Dezember 2023 ausgewiesenen Jahresergebnis und dem Gewinnvortrag 2022 ergibt sich ein Bilanzgewinn von 156.085,69 Euro. Dieser wird in voller Höhe auf neue Rechnung vorgetragen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch den Wirtschaftsprüfer Bernd Fessler erteilt. Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 16. September bis 24. September 2024 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus. Friedrichshafen, 13. September 2024 Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 10. September 2024 Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bodenseekreis zur vorzeitigen Aufhebung der Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Vermeidung von Captan-Rückständen in Hopfen im Raum Tettnang vom 25.06.2024, Az.: 22-781.60 Die Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Vermeidung von Captan-Rückständen in Hopfen im Raum Tettnang vom 25.06.2024, Az.: 22-781.60, wird vorzeitig zum Ablauf des 11.09.2024, 24:00 Uhr, außer Kraft gesetzt. Dadurch verkürzt sich der Geltungszeitraum und endet nicht erst am 30.09.2024, sondern bereits am 11.09.2024. Damit können ab dem 12.09.2024 Captan-haltige Pflanzenschutzmittel in allen Gemarkungen der Gemeinden Eriskirch, Kressbronn, Langenargen, Meckenbeuren, Neukirch und Tettnang wieder mit allen dafür zugelassenen Pflanzenschutzgeräten angewendet werden, auch wenn diese eine geringere Abdriftminderungsklasse als 99 % (Tunnelsprühgerät) aufweisen. Unbeschadet dieser Änderung sind alle weiteren gesetzlichen Regelungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten. II. Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet. III. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bodenseekreis vom 25.06.2024, Az.: 22-781.60, außer Kraft gesetzt, wodurch der Geltungszeitraum statt am 30.09. bereits mit Ablauf des 11.09.2024 endet. IV. Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis – Landwirtschaftsamt, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden. gez. Luca Wilhelm Prayon Friedrichshafen, den 09.09.2024 Landrat Diese Allgemeinverfügung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 16. Juli 2024 Hauptsatzung des Bodenseekreises Aufgrund der §§ 3, 34 und 42 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) i. d. F. vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. April 2023 (GBl. S. 137, 139), hat der Kreistag des Bodenseekreises am 16. Juli 2024 folgende Hauptsatzung beschlossen: § 1 Organe des Landkreises Organe des Bodenseekreises sind der Kreistag und die Landrätin bzw. der Landrat. § 2 Zusammensetzung des Kreistags Der Kreistag besteht aus der Landrätin bzw. dem Landrat als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden und den Kreisrätinnen und Kreisräten § 3 Allgemeine Zuständigkeit des Kreistags Der Kreistag legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit die Entscheidung nach dieser Satzung nicht einem beschließenden Ausschuss oder der Landrätin bzw. dem Landrat übertragen ist oder Letzterem kraft Gesetzes zukommt. § 4 Einzelne Zuständigkeiten des Kreistags Dem Kreistag obliegt insbesondere 1. die Wahl der Landrätin bzw. des Landrats, 2. die Bildung der Wahlkreise und des Kreiswahlausschusses für die Wahl zum Kreistag sowie die Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise fallenden Sitze, 3. die Bildung von beschließenden Ausschüssen für die dauernde Erledigung bestimmter Aufgabengebiete, 4. die Bildung von beratenden Ausschüssen, 5. die Bildung eines Kreisjugendrates, 6. dem Kreisjugendrat das Recht einzuräumen, beratend an öffentlichen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse teilzunehmen, 7. die Benennung von beratenden Mitgliedern des Kreistages zur Unterstützung des Kreis-jugendrates und seinen jeweiligen Ausschüssen, 8. die Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter von be-schließenden und beratenden Ausschüssen des Kreistages und von Beiräten, die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbandes, weitere Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Bodensee für die Trägerversammlung aus dem örtlichen Bereich der bisherigen Kreissparkasse Friedrichshafen vorzuschlagen, die Ent-sendung von Vertreterinnen bzw. Vertretern in die Gesellschafterversammlung, den Auf-sichtsrat oder die entsprechenden Organe eines Beteiligungsunternehmens im Sinne von § 48 LKrO i. V. mit § 104 GemO, soweit nicht die Landrätin bzw. der Landrat den Landkreis gesetzlich vertritt, sowie die Entsendung von Vertreterinnen bzw. Vertretern des Landkreises in Organe von juristischen Personen, denen der Landkreis als Mitglied angehört, 9. die Bestellung von sachkundigen Kreiseinwohnerinnen bzw. Kreiseinwohnern zu bera-tenden Mitgliedern in beschließende Ausschüsse in widerruflicher Weise, 10. die Entscheidung über das Führen eines Wappens durch den Landkreis, 11. die Änderung des Namens des Landkreises, 12. die Stellungnahme zur Änderung der Grenzen des Landkreises und des Regionalver-bandes, 13. die Einführung und Verleihung von Ehrungen durch den Landkreis, 14. im Einvernehmen mit der Landrätin bzw. dem Landrat die Ernennung, Einstellung und Entlassung von leitenden Beamtinnen und Beamten und leitenden Beschäftigten (De-zernentinnen und Dezernenten sowie Amtsleiterinnen und Amtsleitern), sowie die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und die Festset-zung der Vergütung bei leitenden Beschäftigten, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht, 15. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises, 16. die Übernahme freiwilliger Aufgaben, 17. die Aufstellung des Entwicklungsprogrammes des Landkreises, 18. der Umweltschutz, 19. der Erlass von Satzungen des Landkreises, 20. die Zustimmung zu Polizeiverordnungen nach § 15 des Polizeigesetzes, 21. der Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzung sowie die Feststellung der Jahresrechnung, 22. die Verfügung über Vermögen des Landkreises, das für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, 23. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen, 24. die Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen des Landkreises und von solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist, 25. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften, die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie aus Rechtsgeschäften im Sinne von § 88 Abs. 3 GemO, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, 26. die allgemeine Festsetzung von öffentlichen Abgaben und von privatrechtlichen Entgel-ten (Tarifen), 27. der Verzicht auf Ansprüche des Landkreises sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen, die Führung von Rechtsstreiten und der Abschluss von Vergleichen, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, 28. der Beitritt zu Zweckverbänden, sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und der Austritt aus diesen, 29. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt, 30. die Feststellung über das Vorliegen von Hinderungsgründen für den Eintritt in den Kreis-tag und von Gründen für das Ausscheiden von Mitgliedern des Kreistages vor Ablauf der Wahlzeit, 31. die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 12 Abs. 2 LKrO, soweit es sich um Tätigkeiten im Kreistag oder in einem Ausschuss des Landkreises handelt, 32. die Entscheidung über Maßnahmen gegen Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner wegen Ablehnung oder Aufgabe einer ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 12 Abs. 3 LKrO), 33. die Entscheidung gegenüber Mitgliedern des Kreistags über das Vorliegen der Voraus-setzungen des Verbotes, Ansprüche und Interessen eines anderen gegen den Land-kreis geltend zu machen (§ 13 Abs. 3 LKrO), 34. die Entscheidung über Maßnahmen gegen ehrenamtlich Tätige wegen Verletzung der Pflichten (§ 13 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 LKrO), 35. die Errichtung und Aufhebung von Außenstellen des Landratsamtes. § 5 Bildung und Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse Auf Grund von § 34 Abs. 1 LKrO werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: -der Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Kultur (AFVK) -der Ausschuss für Umwelt und Technik (AUT) -der Ausschuss für Nahverkehr (ANV) -der Ausschuss für Soziales und Gesundheit (ASG) Ferner besteht der Jugendhilfeausschuss (JHA) als beschließender Ausschuss gem. § 71 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. Die Hauptsatzung findet auf diesen Ausschuss Anwendung, soweit die gesetzlichen Bestimmungen oder die Satzung über das Jugendamt des Bodenseekreises keine ab-weichenden Regelungen enthalten. Den beschließenden Ausschüssen nach Abs. 1 gehören außer der Landrätin bzw. dem Landrat als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden 18 Mitglieder des Kreistages an. Der Kreis-jugendrat hat das Recht mit jeweils zwei Mitgliedern an öffentlichen Sitzungen der be-schließenden Ausschüsse des Kreistags in beratender Funktion teilzunehmen. Die Zu-sammensetzung des Jugendhilfeausschusses regelt die Satzung über das Jugendamt des Bodenseekreises. Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen oder mehrere stellvertre-tende Vorsitzende, die die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vertreten; die Reihenfolge bestimmt der Ausschuss. Unberührt davon bleibt die Beauf-tragung der Ersten Landesbeamtin bzw. des Ersten Landesbeamten mit dem Vorsitz. Für die Mitglieder der Ausschüsse werden stellvertretende Mitglieder bestellt, welche diese im Verhinderungsfall vertreten (Stellvertretung nach Reihenfolge). § 6 Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihres Geschäftskreises selbst-ständig an Stelle des Kreistages über die ihnen zugewiesenen Aufgabengebiete, soweit nicht durch Rechtsvorschriften andere Zuständigkeiten gegeben sind. Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten sind, sollen in den be-schließenden Ausschüssen vorberaten werden. § 7 Verhältnis zwischen Kreistag und beschließenden Ausschüssen Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Wei-sungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließen-den Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann eine Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für den Landkreis von be-sonderer Bedeutung ist. Ist ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder nicht beschlussfähig im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 LKrO, entscheidet der Kreistag an seiner Stelle ohne Vorberatung. § 8 Geschäftskreise der beschließenden Ausschüsse Der Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Kultur ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig: Zentrale Verwaltungsangelegenheiten Personalangelegenheiten zentrale Finanz- und Haushaltsangelegenheiten Annahme von Spenden Angelegenheiten von Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist örtliche Prüfung die Zustimmung zum Erlass von Polizeiverordnungen (Vorberatung) Schulen und Angelegenheiten des Schulträgers mit Ausnahme der Baumaßnahmen Volksbildung Sport Kulturpflege Wirtschaftsförderung/EU-Fragen Tourismus Partnerschaften des Landkreises Veterinärwesen Brand-und Bevölkerungsschutz (mit Rettungsdienst) Mit Ausnahme der leitenden Bediensteten entscheidet er außerdem im Einvernehmen mit der Landrätin bzw. dem Landrat über die Einstellung, Ernennung und Entlassung von Mitarbeite-rinnen und Mitarbeitern ab der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst LBesGBW bzw. ab Entgeltgruppe 13 TVöD und – sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht – über die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und über die Festsetzung des Entgelts bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab der Entgeltgruppe 13 TVöD. Der Ausschuss für Umwelt und Technik ist für die Angelegenheiten aus folgenden Auf-gabengebieten zuständig: Liegenschaften (Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung, Baumaßnahmen, Unter-haltung, Mieten und Pachten) Kreisstraßen Umwelt-, Wasser- und Bodenschutz Energiewirtschaft Landwirtschaft, insbesondere Obst- und Gartenbauberatung Forstwirtschaft mit Jagd- und Fischereiwesen Abfallwirtschaft mit Gebührenkalkulation Der Ausschuss für Nahverkehr ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabenge-bieten zuständig: Fortschreibung des Nahverkehrsplanes öffentlicher Personennahverkehr einschließlich Schienenpersonennahverkehr Schülerbeförderung Der Ausschuss für Soziales und Gesundheit ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig: Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) Sozialhilfe nach dem SGB XII Hilfen für Menschen mit Behinderung Altenhilfe Hilfen für Flüchtlinge und Spätaussiedler Soziales Entschädigungsrecht, Schwerbehindertenrecht Kriegsopferfürsorge Sozialhilfeplanung Gesundheitsvorsorge und -planung Jugend (ausgenommen der Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeausschusses). Der Jugendhilfeausschuss befasst sich nach §71 Abs. 3 SGB VIII mit allen Angelegen-heiten der Jugendhilfe, insbesondere mit a) der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, b) der Jugendhilfeplanung und c) der Förderung der freien Jugendhilfe. Gemäß § 71 Abs. 4 SGB VIII hat der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht in Angelegenhei-ten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Kreistag bereit gestellten Mittel, der von ihm erlasse-nen Satzung und der von ihm gefassten Beschlüsse. § 9 Zuständigkeit und Rechte des Kreisjugendrats Zur Vertretung der Belange der jungen Menschen im Bodenseekreis auf Kreisebene wird ein Kreisjugendrat gebildet. Die Zuständigkeit, Zusammensetzung und Rechte des Kreisjugendrates ergeben sich aus der jeweils gültigen Satzung des Kreisjugendrates Bodenseekreis. Der Kreisjugendrat hat das Recht, mit jeweils zwei Mitgliedern an öffentlichen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse in beratender Funktion teilzunehmen. Er wird zu allen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse eingeladen und erhält vorab Zu-griff auf die jeweilige Tagesordnung und Unterlagen im Ratsinformationssystem. Die Ge-schäftsstelle des Kreistags muss vom Kreisjugendrat rechtzeitig, mindestens jedoch ei-nen Arbeitstag vor der Sitzung, über die Teilnahme informiert werden. Er verfügt über ein Rede- und Antragsrecht im Kreistag und seinen Ausschüssen. Er hat das Recht, in den Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse zu Tagesordnungs-punkten Stellung zu nehmen. Der Kreisjugendrat ist stimmberechtigtes Mitglied im Jugendhilfeausschuss. Er ist berechtigt, Anfragen an die Kreisverwaltung zu richten, welche möglichst zeitnah bearbeitet und beantwortet werden müssen. Der Kreisjugendrat macht eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit (z.B. eigener Insta-gram-Kanal) und wird dabei durch das Kreisjugendreferat begleitet. Er hat das Recht, eigene Pressemeldungen und Stellungnahmen zu veröffentlichen. Er verfügt über ein eigenes Budget und kann eigenständig darüber entscheiden, wie dieses eingesetzt wird. Im Rahmen eigener Finanzmittel und Drittfinanzierung (z.B. Zuschüsse durch den Land-kreis, Fördermittel, Spenden) kann der Kreisjugendrat eigenständig oder in Zusammen-arbeit mit der Kreisverwaltung Projekte umsetzen und Veranstaltungen durchführen. Der Kreisjugendrat entscheidet selbstständig und unabhängig, ob er von seinen einge-räumten Rechten Gebrauch macht. § 10 Verhältnis zwischen Kreistag, beschließenden Ausschüssen und Kreisjugendrat Der Kreistag und seine Ausschüsse beziehen den Kreisjugendrat bei allen Themen, die von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen als relevant erachtet werden, ein. Er wird bei Maßnahmen der Verwaltung und des Kreistags, die die Interessen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreffen, rechtzeitig und in geeigneter Form beteiligt. Der Kreisjugendrat nimmt die Anregungen und Wünsche der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus dem Bodenseekreis entgegen und vertritt ihre Interessen ge-genüber dem Kreistag und seinen Ausschüssen. Er entwickelt lösungsorientierte Vor-schläge in Form von Empfehlungsbeschlüssen und bringt diese in den Kreistag und seine Ausschüsse ein § 11 Wertgrenzen Den beschließenden Ausschüssen werden zur dauernden Erledigung übertragen (Alle Wert-grenzen beziehen sich auf Bruttowerte - d.h. einschl. der gesetzl. geschuldeten MwSt. und Abgaben): die Entscheidung über die Planung und Ausführung von Bauvorhaben, die Geneh-migung der Bauunterlagen und die Anerkennung der Schlussabrechnung bei Ge-samtkosten von mehr als 500.000 Euro bis zu 4 Mio. Euro im Einzelfall. Der Aus-schuss ist ferner für die Entscheidung über den Abschluss von Nachtragsvereinba-rungen zuständig, wenn die Gesamtplanung des Bauvorhabens nicht oder nur unwe-sentlich verändert und wenn die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 %, höchstens aber um 500.000 Euro überschritten wird, der Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe von Aufträgen, soweit im Einzelfall der Betrag zwischen 500.000 Euro und 4 Mio. Euro liegt. Die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wie-derkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf, insge-samt max. bis 4 Mio. Euro, der Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe von Aufträgen, soweit im Einzelfall der Betrag zwischen 500.000 Euro und 4 Mio. Euro liegt. Die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wie-derkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf, insgesamt max. bis 4 Mio. Euro, die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach § 48 LKrO i. V. m. § 84 GemO unter Berücksichtigung der im jeweils geltenden Haushaltsplan definierten Budgetierungsregelungen und Deckungskreise a) bezüglich Bauvorhaben von mehr als 100.000 Euro bis zu 1. Mio. Euro im Ein-zelfall, b) bezüglich der Überschreitung von Ämterbudgets (ohne Bauvorhaben) von mehr als 100.000 Euro bis zu 1. Mio. Euro im Einzelfall, c) bezüglich der Vermehrung oder Hebung von Stellen nach § 82 Abs. 3 Nr. 4 GemO, der Verzicht auf Ansprüche sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderun-gen von mehr als 40.000 Euro bis zu 200.000 Euro im Einzelfall, Stundungen über 100.000 Euro, wenn sie für einen längeren Zeitraum als 12 Monate gewährt werden, die Entscheidung über die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürg-schaften, die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie aus Rechtsgeschäften im Sinne von § 88 Abs. 3 GemO bis zum Betrag von 100.000 Euro im Einzelfall, der Erwerb, die Veräußerung, der Tausch und die Belastung des Vermögens von mehr als 400.000 Euro bis zu 2 Mio. Euro im Einzelfall, die Entscheidung über den Abschluss von Miet-, Leasing-, Dienst-, Werk- und Pacht-verträgen u. ä. ab einer jährlichen Gesamtsumme von mehr als 300.000 Euro bis 1 Mio. Euro, bei mehrjährigen Verträgen ab 1 Mio. Euro bis 2 Mio. Euro. die Führung von Rechtsstreiten, wenn der Streitwert mehr als 200.000 Euro bis zu 1. Mio. Euro, sowie der Abschluss von Vergleichen, wenn das Zugeständnis des Land-kreises mehr als 50.000 Euro bis zu 200.000 Euro beträgt. § 12 Zuständigkeitszweifel Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Angelegenheit der Kreistag oder ein Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben. Ist zweifelhaft, welcher Aus-schuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Verwaltung und Kultur anzunehmen. Widersprechen sich die Beschlüsse zweier Ausschüsse, so führt die Landrätin bzw. der Landrat die Entscheidung des Kreistages herbei. § 12a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse können gemäß § 32a LKrO ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. Hinsichtlich der zu erfül-lenden Voraussetzungen und der Durchführung etwaiger Videokonferenzen wird auf § 32a LKrO verwiesen. § 13 Zuständigkeiten der Landrätin bzw. des Landrats Die Landrätin bzw. der Landrat leitet das Landratsamt. Sie bzw. er ist für die sachge-mäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung ver-antwortlich und regelt die innere Organisation des Landratsamtes. Die Landrätin bzw. der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der lau-fenden Verwaltung, die Weisungsaufgaben, die ihr bzw. ihm sonst durch Gesetz sowie vom Kreistag übertragenen Aufgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Landrätin bzw. dem Landrat werden folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen: a) die Zuziehung von sachkundigen Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern und Sachverständigen zu den Beratungen des Kreistages und der Ausschüsse, b) die Bestellung von Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern zur ehrenamtlichen Mitwirkung bei Zählungen, statistischen Erhebungen, Wahlen u. ä. sowie die Ent-scheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehren-amtlichen Mitwirkung vorliegt, c) die Bewilligung von Ausnahmen von Bestimmungen der Satzungen und Polizei-verordnungen, soweit sie zur Vermeidung von Härten oder Unbilligkeiten im Ein-zelfall erforderlich und in diesen Satzungen und Polizeiverordnungen festgelegt sind, d) die Entscheidung über die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Beamtin-nen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst LBesGBW, e) die Einstellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses und sonstige personalrecht-liche Entscheidungen von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 12 TVöD; das glei-che gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit sowie für die Festsetzung Entgelts, f) die Gewährung tariflicher Leistungen an die vom Tarifvertrag ausgenommenen Beschäftigten (§ 1 Ab. 2 TVöD), g) im Rahmen des Höchstbetrags der Haushaltssatzung die Aufnahme von Darlehen und Krediten sowie Umschuldungen und die Begründung einer Zahlungsverpflich-tung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleich kommt. Gegenüber dem Kreis-tag besteht Informationspflicht in Form eines regelmäßigen Berichts über die ge-tätigten Darlehensaufnahmen. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere a) die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens und die Genehmigung der Bauunterlagen sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung, wenn im Ein-zelfall die Gesamtkosten 250.000 Euro nicht übersteigen. Die Landrätin bzw. der ist ferner für die Entscheidung über den Abschluss von Nachtragsvereinbarungen zuständig, wenn die Gesamtplanung des Vorhabens nicht oder nur unwesentlich verändert wird und eine Überschreitung der Vergabesumme des Gesamtvorha-bens nicht erfolgt oder wenn die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 %, höchstens aber um 50.000 Euro überschritten wird, b) der Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe von Aufträgen bis zu einer Vergabesumme von 500.000 Euro im Einzelfall. Die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wiederkehren-den Aufträgen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf, insgesamt max. bis 500.000 Euro, c) die Bewilligung von Zuschüssen und Darlehen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen sowie von Freigebigkeitsleistungen, soweit sie nicht im Haushaltsplan ausgewiesen sind, bis zur Höhe von 50.000 Euro, d) die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlun-gen nach § 48 LKrO i. V. m. § 84 GemO unter Berücksichtigung der im jeweils geltenden Haushaltsplan definierten Budgetierungsregelungen und Deckungs-kreise - bezüglich Bauvorhaben bis zu 100.000 Euro im Einzelfall - bezüglich der Überschreitung von Ämterbudgets (ohne Bauvorhaben) bis zu 100.000 Euro im Einzelfall, e) der Verzicht auf Ansprüche des Landkreises sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zur Höhe von 40.000 Euro im Einzelfall, f) Stundungen betragsmäßig unbegrenzt bis 12 Monate, im Übrigen bis 100.000 Euro, g) die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrages der Haushalts-satzung, h) Geldanlagen und die Gewährung von Arbeitgeberdarlehen in dem vom Kreistag genehmigten Rahmen, i) der Erwerb, die Veräußerung, der Tausch und die Belastung des Vermögens bis zu einem Wert von 400.000 Euro im Einzelfall, beim Bau von Kreisstraßen und Grunderwerb bis zur Höhe des dem Haushaltsplanansatz zu Grunde liegenden Kostenvoranschlages, soweit der Vorgang nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, j) der Abschluss von Miet-, Leasing-, Dienst-, Werk- und Pachtverträgen u. ä. bis zu einer jährlichen Gesamtsumme bis 300.000 Euro, bei mehrjährigen Verträgen bis 1 Mio. Euro. k) die Führung von Rechtsstreiten, wenn der Streitwert bis zu 200.000 Euro oder bei Abschluss von Vergleichen das Zugeständnis des Landkreises bis zu 50.000 Euro beträgt, l) die Entscheidung über die Bewilligung von Sondernutzungen nach dem Straßen-gesetz, m) der Beitritt zu Vereinen, Verbänden, Organisationen mit einem Mitgliedsbeitrag im Einzelfall bis zu 50.000 Euro jährlich sowie der Austritt aus ihnen. § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Friedrichshafen, 16. Juli 2024 gez. Luca Wilhelm Prayon Landrat Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Würt-temberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekom-men dieser Satzung kann gemäß § 3 Abs. 4 LKrO nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen; E-Mail: info@bodenseekreis.de) geltend gemacht werden. Nach Ab-lauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt-machung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt wor-den sind. Auch nach Ablauf der Jahresfrist kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvor-schriften von jedermann gegenüber dem Landkreis geltend gemacht werden, wenn der Land-rat dem Satzungsbeschluss nach § 41 LKrO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss be-anstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist schriftlich oder elektronisch geltend gemacht hat. Als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 11. Juli 2024 Bekanntmachung der Verbandssatzung des Wasserverbandes Salemertal Genehmigung der Verbandserrichtung und Satzung des Wasserverbands Salemertal mit Sitz in Frickingen Die Verbandserrichtung des Wasserverbands Salemertal mit Sitz in Frickingen sowie die im Verhandlungstermin am 25. Juni 2024 beschlossene Satzung wurde mit Erlass des Landrats-amtes Bodenseekreis vom 3. Juli 2024 gemäß § 7 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) genehmigt. Gemäß § 14 Abs. 2 WVG wurde im Verhandlungstermin am 25. Juni 2024 vom Landratsamt Bodenseekreis als Aufsichtsbehörde ein Beschluss der Beteiligten über die folgende Satzung herbeigeführt: Verbandssatzung des Wasserverband Salemertal Präambel : Der Wasserverband Salemertal organisiert und vertritt die Interessen der im Verband zusammengeschlossenen Verbandsmitglieder, die bislang einzeln und unabhängig voneinander wasserrechtliche Nutzung beantragten bzw. beanspruchten. Er informiert und berät seine Mitglieder soweit sie bereits Wasserrechte besitzen bzw. die Nutzung von Oberflächengewässern oder Brunnen zur Trockenbewässerung und zur Frostschutzberegnung planen. Der Verband schafft darüber hinaus die notwendigen Voraussetzungen für die gemeinschaftliche Nutzung von Wassersammelbecken. Der Verband will Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden sein und regelt die wasserwirtschaftlichen Angelegenheiten im Verbandsgebiet. Der Wasserverband Salemertal sieht als seine vordringliche Aufgabe, Ausgleich zu schaffen für die den Obst- und Gartenbau betreffenden Klimaveränderungen, auch durch die Beschaffung von Fördermitteln zum Bau von gemeinschaftlich genutzten Wassersammelbecken und die Schaffung der dazu notwendigen Infrastruktur zur Wasserverteilung. I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften- Name, Sitz und Rechtsform des Verbandes § 1 Zweck und Rechtsform Der Wasserverband führt den Namen Wasserverband Salemertal. Der Sitz des Verbandes ist in Frickingen. Der Wasserverband Salemertal ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12.02.1991 (BGBl. von 1991 S. 405 ff). Er hat keine Gewinnabsichten. II. Abschnitt: Mitglieder, Aufgaben und Unternehmung § 2 Mitglieder Verbandsmitglieder sind die im Mitgliederverzeichnis geführten Personen bzw. deren Rechtsnachfolger. Es sind die jeweiligen Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der im Verbandsgebiet des genehmigten Planes liegenden Grundstücke. Der Vorstand erstellt das Mitgliederverzeichnis und aktualisiert das Verzeichnis fortlaufend. (Anlage 1 zur Satzung) § 3 Aufgaben, Unternehmen Der Wasserverband Salemertal sieht als seine wichtigste Aufgabe an, Voraussetzungen zur Sicherstellung der Frost- und Trockenberegnung obstbaulich genutzter Flächen im Verbandsgebiet zu schaffen. Dem sorgsamen Umgang mit der Ressource Wasser misst der Wasserverband Salemertal dabei eine besondere Bedeutung zu. Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der Karte, die beim Ortsbauamt der Gemeinde Frickingen hinterlegt ist. Das Verbandsgebiet ist gegliedert in den Nordteil sowie in den Südteil des Wasserverbandes Salemertal. (Anlage 2 zur Satzung) Darüber hinaus vertritt der Verband Salemertal die Interessen der Obstbaubetriebe, die bereits Beregnungsanlagen installiert haben bzw. diese beabsichtigen zu installieren, gegenüber den Aufsichtsbehörden. Das gilt in gleichem Maße auch für die Mitgliedsbetriebe, die gemeinsam Wassersammelbecken nutzen oder auch die Erstellung von Sammelbecken zur gemeinschaftlichen Nutzung planen. Der Verband kann auch ortsfeste Teile (z. B. Pumpen oder Zuleitungen) von Beregnungsanlagen errichten, betreiben und unterhalten. Hierzu werden die entsprechenden Standorte in Plänen benannt. (Anlage 3 zur Satzung) Diese ortsfesten und auf gemeinsame Rechnung erstellten Einrichtungen sind Eigentum des Verbandes. Die bislang von den Mitgliedern eigenständig und auf eigene Kosten erstellten Trockenberegnungs- und Frostschutzberegnungsanlagen innerhalb von Obstanlagen bleiben Eigentum der Mitglieder. Die erforderlichen Zuleitungen vom Sammelbecken bis zum Verteiler an der Anlage erstellt der Wasserverband Salemertal und diese Installationen sind Eigentum des Wasserverbandes Salemertal. Es besteht Meldepflicht an den Wasserverband Salemertal beim Verkauf oder beim Wechsel von Grundstücken (Eigentum, Pächter), sowie bei der Umwandlung von Aktiv- in Passivflächen. (Unter Passivflächen fallen die im Verbandsgebiet liegenden Flächen, die zum Leitungsbau benötigt und genutzt werden; demnach also nicht mehr aktiv beregnet werden). Der Verbandsvorstand führt in Absprache mit den Verbandsmitgliedern regelmäßig verpflichtend eine Begutachtung aller Anlagen, der Gewässer und der Pumpplätze auf den Aktivflächen durch. Aus den Begehungen sich ergebende Korrekturmaßnahmen, soweit sie vom Verband angeordnet werden, sind von den Mitgliedern pflichtgemäß durchzuführen. III. Abschnitt: Verfassung § 4 Satzung Die Satzung des Wasserverbandes Salemertal wurde von den Mitgliedern in der Gründungsversammlung am 25.06.2024 beschlossen, von der Aufsichtsbehörde am 03.07.2024 genehmigt und ist beim Vorsitzenden des Verbandes zur Einsicht hinterlegt. Jedes Verbandsmitglied hat eine von der Aufsichtsbehörde genehmigte Satzungsausfertigung. Die Pläne über die im Verbandsgebiet installierten Wasserentnahmestellen, Brunnen bzw. die gemeinschaftlich genutzten Wassersammelbecken einschließlich notwendiger Installationsanlagen und die daran angeschlossenen Beregnungsanlagen im Verbandsgebiet sind nicht Bestandteil der Satzung, sondern werden je nach Notwendigkeit von der Verbandsversammlung genehmigt. (Anlage 4 zur Satzung) § 5 Pflichten der Mitglieder, Benutzung öffentlicher Grundstücke Die Mitglieder des Wasserverbandes Salemertal erlauben dem Vorstand und den Vertretern der Aufsichtsbehörden den Zugang zu den zum Verband gehörenden Flächen bzw. zu den auf den jeweiligen Flächen installierten Einrichtungen. Der Verband ist berechtigt zur Erfüllung seiner Aufgaben im Verbandsgebiet liegende Grundstücke heranzuziehen (z. B. wegen Verlegung von Leitungen) und erforderliche Maßnahmen dinglich durch Grunddienstbarkeit zu sichern. Die Benutzung von öffentlichen Grundstücksflächen bedarf der Zustimmung der Verwaltungs- bzw. Aufsichtsbehörden, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. (§ 33 bzw. § 35) § 6 Wasserentnahmestellen Wasser ist Allgemeingut. Deshalb ist die Nutzung der gemeinschaftlich erstellten Sammelbecken oder auch von Brunnen, soweit diese im Verantwortungsbereich des Wasserverbandes Salemertal liegen und wenn es zumutbar ist, anderen Verbandsmitgliedern zur Wasserentnahme zu gewähren. Die Entscheidungen zur Verteilung der Wasservorräte der in den vom Wasserverband Salemertal erstellten Wassersammelbecken bzw. Brunnen liegen allein beim Vorstand des Verbandes. Bei privaten Pumpstationen, die genutzt werden, um Wasser aus Sammelbecken zu den Beregnungsanlagen von Mitgliedsbetrieben zu pumpen, werden Energiekosten vom Betreiber in Abstimmung mit dem Verband den Nutzern in Rechnung gestellt. § 7 Verbandsorgane Verbandsorgane des Wasserverbandes Salemertal sind: Die Verbandsversammlung Der Verbandsvorstand nach § 46 WVG § 8 Aufgaben der Verbandsversammlung Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern bzw. eines vorläufigen Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters Beschlussfassungen zur Verbandssatzung auch deren Änderung Entlastung des Vorstandes Festsetzung von Vergütungssätzen für Dienstverrichtungen im Auftrag des Wasserverbandes Salemertal Beschlussfassung zu gemeinsamen Verträgen mit Pächtern und Grundstückseigentümern betreffend Beregnung, Leitungsbau, Installation von Förderanlagen und Kostener-stattung Festsetzung der Haushaltssatzung, des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses. § 9 Einberufung der Verbandsversammlung Alljährlich, innerhalb der ersten 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (01.01. bis 31.12.) ist die Versammlung vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig, 8 Tage, in dringenden Fällen 3 Tage, vor dem Termin. Zu den Verbandsversammlungen wird ein Vertreter der Aufsichtsbehörde (Landratsamt Bodenseekreis) eingeladen. Die Verbandsversammlung ist nicht öffentlich. § 10 Stimmrecht Jedes Mitglied hat einen am Vorteil seiner Nutzung der Verbandseinrichtungen gemessenen Stimmenanteil. Konkret bedeutet das: Flächenanteil bewässerter Flächen eines Mitgliedes an der Gesamtfläche aller Mitglieder ergibt die Anzahl seiner Stimmen. Haben mehrere Personen Anteil an einem Grundstück, so können diese Eigentümer nur einheitlich stimmen und gelten als ein Mitglied. Jedes Mitglied kann sich durch einen Bevollmächtigten mit Vollmacht vertreten lassen. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Wahlen sind geheim. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen hat. Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens 2 Verbandsmitgliedern unterzeichnet wird. Beschlussfähigkeit: Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der eingetragenen Verbandsmitglieder anwesend ist. In der Einladung wird auf diese Regelung zur Beschlussfähigkeit hingewiesen. § 11 Verbandsvorstand In der Verbandsversammlung wird ein Verbandsvorstand auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand kann eigenständig Aufgabenbereiche delegieren. Zum Vorstand gehören: a. Verbandsvorsitzender, der gleichzeitig auch Vorstandsvorsitzender ist, b. sein Stellvertreter, c. ein Kassenverwalter d. 2 Beisitzer Zu den Aufgaben des Vorstands gehören: a. Erstellen des jährlichen Haushaltsplanes b. Erfassen der gegebenenfalls notwendigen Beiträge bzw. Gebühren c. Rechnungserstellung d. Einladungen und Information der Verbandsmitglieder zu wichtigen Vorgängen bzw. Bekanntmachungen e. Der Vorstand ist Ansprechpartner für Aufsichtsbehörden. Er stellt verpflichtende Regeln zur Verteilung und bezüglich Nutzung des für Frostschutz- bzw. zur Trockenberegnung in Sammelbecken gespeicherten Wassers auf. Das Ergebnis der Wahl wird der Aufsichtsbehörde mitgeteilt. § 12 Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden Zu seinen vordringlichsten Aufgaben gehört die Erledigung der Geschäfte, die durch das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vorgegeben sind. Die nachfolgend genannten Aufgaben können, wenn Einvernehmen im Vorstand besteht, auch extern vergeben werden. Die endgültige Verantwortung für die korrekte Erledigung der extern vergebenen Aufträge bleibt beim Verbandsvorsitzenden. a. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes b. Einberufung der Verbandsversammlung c. Kassenverwaltung, Überwachung der Verbandskasse. d. Rechtsverbindliche Maßnahmen im Auftrag des Verbandes, deren Durchführung durch die Verbandsversammlung genehmigt wurde. Der Vorstandsvorsitzende handelt einvernehmlich mit allen Mitgliedern des Verbandes. Der Vorstandsvorsitzende ist Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden und er ist Koordinator zu den Aufsichts- und Fachbehörden. Dazu gehört auch die Meldung der jährlich entnommenen Wassermengen an das Landratsamt Bodenseekreis. Der Vorstandsvorsitzende bereitet Satzungsänderungen bzw. Änderungen am Plan des Verbandsgebietes vor. Der Vorstandsvorsitzende stellt den Haushaltsentwurf und den Jahresabschluss auf. § 13 Stellung und Vergütung des Vorstandes Das Amt des Verbandsvorsitzenden sowie des Vorstands ist ein Ehrenamt und es werden lediglich nachgewiesene Sachausgaben bzw. Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz Baden-Württemberg erstattet. Die Vertretung des Verbandsvorsitzenden übernimmt im Krankheits- bzw. Verhinderungsfall der gewählte Stellvertreter. Der Vertreter übernimmt gleichberechtigt die Geschäfte. § 14 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand leitet den Wasserverband Salemertal nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes und nach den Vorgaben der Verbandssatzung und den von der Verbandsversammlung beschlossenen Grundsätzen über die Erledigung anstehender Geschäfte. Die Mitglieder des Vorstandes wenden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfaltspflicht an. Sie sind dem Verband dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die der Verbandsversammlung ausgeführt werden. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung der Verbandsversammlung über Aufnahme von Neumitgliedern bzw. über die Aufhebung einer Mitgliedschaft. Der Verbandsvorstand trifft seine Entscheidungen unter Beachtung gültiger Rechtsverordnungen. Der Vorstand regelt die Wasserverteilung unter Berücksichtigung des Wasserangebotes aus den unterschiedlichen Bezugsquellen und des Vegetationszustandes der Kulturen. Das schließt ein, dass der Vorstand bei Nichterreichbarkeit des Mitgliedes bei festgestellten Verstößen gegen die wasserrechtliche Genehmigung geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung ergreifen, auch z. B. eine Pumpe abstellen kann. Der Vorstand entscheidet über alle Geschäfte im Namen des Verbandes, die 100 € übersteigen. § 15 Sitzungen des Vorstandes Die Sitzungen werden vom Verbandssprecher mindestens einmal jährlich einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Einladung erfolgt unter Angabe der anstehenden Entscheidungen bzw. der Verhandlungsgegenstände. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Die Beschlüsse sind schriftlich zu erfassen. Die Niederschrift der Beschlüsse ist von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Bei Sitzungen des Vorstandes haben alle Anwesenden gleiches Mitsprache- und Stimmrecht. § 16 Aufhebung der Mitgliedschaft Über die Aufhebung der Mitgliedschaft im Wasserverband Salemertal nach Antrag des Mitgliedes im Verband entscheidet die Verbandsversammlung. Grundlage für die Entscheidung ist § 24 WVG. § 17 Beiträge Der Wasserverband Salemertal hat keine Gewinnabsichten. Es können aber Rücklagen für die von der Verbandsversammlung beschlossenen Gemeinschaftsprojekte gebildet werden. Erforderlichenfalls haben die Mitglieder des Verbandes Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben, zum Ablösen von Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung notwendig sind. Die Beiträge bestehen aus einmaligen Geldbeiträgen und einem laufenden Betrag, der sich aus den laufenden Kosten zur Verbandsführung und denen aus der Aufgabenerledi-gung ermittelt. Beitragspflicht besteht nur, wenn Mitglieder einen Nutzen bzw. Vorteil aus der Tätigkeit des Verbandes ziehen. Das kann auch das Abwenden eines Nachteils sein. Mitglieder im Verband, deren Grundstücke nur zur Benutzung dem Verband angeschlossen sind, also keinen unmittelbaren Nutzen aus dem Verband ziehen, sind frei von Bei-tragszahlungen. Die Kosten zur Verbandsführung und die für durchgeführte Investitionsmaßnahmen sind den Mitgliedern in der jährlichen Verbandsversammlung offen zu legen. IV. Abschnitt: Haushalt, Beiträge, Rechnungslegung und Prüfung § 18 Haushaltsplan Die Verbandsversammlung erlässt für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung und einen Haushaltsplan und, soweit erforderlich, Nachtragshaushaltspläne. Der Haushaltsplan kann für 2 Jahre, nach Jahren getrennt, erlassen werden. Für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO). Der Plan enthält folgende Festsetzungen: a. Den Gesamtbetrag i. der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres ii. der Verpflichtungsermächtigungen iii. der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen. b. Den Höchstbetrag der Kassenkredite. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar. Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnis- und einen Finanzhaushalt gegliedert. Er listet alle im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden Erträge und die zu leistenden Aufwendungen auf. In der Phase vor dem Bestehen des Wasserverbandes Salemertal haben die Mitglieder des Wasserverbandes Salemertal ihre Bewässerungs- bzw. Frostschutzberegnungsanla-gen auf eigene Kosten erstellt. Soweit es sich um Zuleitungen handelt, bringen sie diese, bis zum Punkt der Übergabe in das Verteilsystem innerhalb der Anlage erstellten Beregnungsanlagen in den Wasserverband Salemertal ein. Zukünftig wird der Verband Bearbeitungsstelle für Anträge an das Regierungspräsidium und Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden sein, soweit es die Baumaßnahmen und Installationen für Wassersammelbecken, Brunnen und die erforderlichen Zuleitungen einschließlich der erforderlichen Pumpen angeht. Der von der Verbandsversammlung beauftragte Vorstandsvorsitzende darf noch nicht bewilligte Ausgaben nur dann tätigen, wenn ein Zahlungsaufschub erhebliche Nachteile für den Verband bedingte. § 19 Einmalige Beiträge In der Vorbereitungsphase der Verbandsgründung sind Kosten entstanden; diese werden einmalig und anteilig auf alle Mitglieder des Verbandes Salemertal - unabhängig von der Aktivfläche - umgelegt. Diese Kosten werden detailliert in der Verbandsversammlung offengelegt. Voruntersuchungen zur wasserrechtlichen Genehmigung aus dem Jahr 2023, soweit sie nicht dem einzelnen Mitglied unmittelbar zugeordnet werden können, erforderten neben Genehmigungs- auch Planungs- und Untersuchungskosten. Diese Kosten werden nach der erfolgten Verbandsgründung anteilig auf die Mitglieder verteilt. Die Festsetzung zur Umverteilung der Kosten erfolgt einmalig in der Verbandsversammlung. § 20 Sonstige Beiträge Mit allen anderen Ausgaben des Verbandes (nach der Verbandsgründung anfallende Investitions- und Planungskosten) werden bei Bedarf die Verbandsmitglieder anteilig belastet. Die Verbandsversammlung legt die Höhe des Anteils fest. Die Grundstückseigentümer von Passivflächen werden von einer Kostenbeteiligung ausgenommen. § 21 Widerspruch Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gelten bei Widersprüchen von Verbandsmitgliedern entsprechend. § 22 Konsequenzen bei Zahlungsrückstand Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von Beiträgen gilt die Regelung für Verzinsung und Zuschlägen für verspätete Zahlung nach der Abgabenordnung des Bundes (AO). Bleibt trotz Mahnung ein Rückstand der eingeforderten Zahlung aus, kann der Vorstand ein Ruhen der Wasser- und Beregnungsrechte bzw. eine Entnahme von Oberflächenge-wässern zum Befüllen von Sammelbecken aussprechen, bis der geschuldete Beitrag entrichtet wurde. § 23 Zwangsvollstreckung Bei der Durchsetzung ausstehender Forderungen gegenüber Verbandsmitgliedern gilt das Landesvollstreckungsgesetz. § 24 Ordnungsmaßnahmen Die Mitglieder des Wasserverbandes Salemertal haben die auf dem Wasserverbandsgesetz fußenden Anordnungen der Versammlung und des Vorstandes, insbesondere die Anordnungen zum Schutz und zum Erfolg des Verbandsunternehmens, zu beachten und zu befolgen. Das beinhaltet auch die vom Verband zeitnah weitergeleiteten Anordnungen und Empfehlungen der Aufsichtsbehörden durch den Vorstandsvorsitzenden an die betreffenden Mitglieder. § 25 Bekanntmachungen Notwendige öffentliche Bekanntmachungen erfolgen in den Gemeindeblättern von Frickingen, Heiligenberg, Salem, Uhldingen-Mühlhofen und Überlingen, vor allem aber durch die dokumentierte Weiterleitung durch Messenger-Dienste und E-Mail. Entsprechende digitale Informations- bzw. Kommunikationsmöglichkeiten werden installiert und von allen Mitgliedern genutzt. § 26 Änderung der Satzung Beschlüsse zu Satzungsänderungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Verbandsmitglieder gefasst. Beschlüsse über die Änderung des Verbandszweckes oder die Auflösung des Verbandes bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen in der Verbandsversammlung. Jegliche Änderung der Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde beim Landratsamt Bodenseekreis. Änderungen sind öffentlich bekannt zu machen. Änderungen treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, es sei denn, es wird ein späterer Zeitpunkt festgelegt. § 27 Haftung Der Wasserverband Salemertal übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Nutzung von Pumpplätzen oder durch Wassersammelbecken im Verbandsgebiet ergeben. Es haftet das Mitglied in dessen Verbandsteilgebiet der betreffende Schaden entstanden ist. § 28 Staatliche Aufsicht Der Wasserverband Salemertal steht unter der Fachaufsicht des Landratsamtes Bodenseekreis. Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Erfüllung der Verbandsaufgaben nach dem Wasserverbandsgesetz und die Aufgabenerfüllung nach der Verbandssatzung. § 29 Übergangsbestimmungen, Amtsdauer des Verbandssprechers Die Amtsdauer des vom Verband gewählten Vorstands verlängert sich bis zur endgültigen Verbandsgründung. Darunter zu verstehen ist die Genehmigung der Verbandssatzung und die Durchführung einer ordentlichen Verbandsversammlung nach dieser Verbandssatzung. § 30 Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Beschlossen im Verhandlungstermin Frickingen, 25.06.2024 Friedrichshafen, 08.07.2024 Landratsamt Bodenseekreis Veröffentlicht in den Amtsblättern bzw. den Homepages der Gemeinden Frickingen, Heili-genberg, Salem, Uhldingen-Mühlhofen und Überlingen sowie der Homepage des Landrats-amtes Bodenseekreis. Diese Satzung als PDF herunterladen Karte Verbandsgebiet Süd Karte Verbandsgebiet Nord Bekanntmachung vom 1. Juli 2024 Neufassung der Satzung über die Rabattierung von Zeitkarten im Ausbildungsverkehr Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung Baden-Württemberg (LKrO) und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG), hat der Kreistag des Landkreises Bodenseekreis am 19.03.2024 folgende Neufassung der Satzung als Allgemeine Vorschrift gemäß Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen: § 1 Anwendungsbereich Diese Allgemeine Vorschrift gilt für das Gebiet des Landkreises, soweit der in § 4 festgelegte Höchsttarif für den Ausbildungsverkehr Anwendung findet (künftig als Verbundgebiet bezeichnet). Sie umfasst auch Haustarife i. S. v. § 2 Absatz 2 Satz 2. Diese Allgemeine Vorschrift findet Anwendung auf den öffentlichen Personennahverkehr, der auf Grundlage einer Liniengenehmigung nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG) gemäß §§ 42 oder 43 PBefG im Verbundgebiet durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll. Vom Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Vorschrift ist der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Absatz 5 Allgemeines Eisenbahngesetz, einschließlich Schienenersatzverkehren - mit Ausnahme des landesweiten Jugend-Tickets BW - ausgenommen. Auszubildende im Sinne dieser Allgemeinen Vorschrift sind Personen gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr. § 2 Anwendung des Verbundtarifs Innerhalb des Verbundgebietes dürfen Personenverkehrsleistungen im ÖPNV nach § 1 Absatz 2 nur zum Tarif des Verkehrsverbundes bodo (Verbundtarif) angeboten werden. Soweit mit Nachbarverbünden bzw. benachbarten zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 tarifliche Regelungen für den grenzüberschreitenden Verkehr getroffen werden, sind diese als Übergangstarif Bestandteil des Verkehrsverbundes bodo. Gleiches gilt, sofern zu Nachbarverbünden noch keine Übergangstarife bestehen und daher Haustarife zur Anwendung kommen. § 3 Grundlagen des Verbundtarifs Alle Betreiber von ÖPNV-Leistungen im Verbundgebiet sind verpflichtet, sämtliche Verbundfahrausweise gegenseitig anzuerkennen. Innerhalb der Übergangstarifbereiche sind die Verbundfahrscheine des jeweiligen Nachbarverbundes gemäß den jeweiligen Übergangstarifbestimmungen anzuerkennen. § 4 Tarifbildung und Tarifvorgaben Die Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen und die Preise der einzelnen Fahrscheinarten werden durch den Verkehrsverbund bodo festgesetzt. Dabei sind die tariflichen Vorgaben dieser Allgemeinen Vorschrift zu beachten. Satz 2 erstreckt sich entsprechend auch auf Haustarife. Der Verkehrsverbund bodo stellt sicher, dass eine diskriminierungsfreie Teilnahme aller Verkehrsunternehmen, die Leistungen des ÖPNV im Verbundgebiet erbringen wollen, am Verbundtarif gewährleistet ist. Der Verkehrsverbund bodo stellt sicher, dass der Tarif für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs je Zone ab 01. Januar 2021 um mindestens 25 % unter dem Tarif für vergleichbare Zeitfahrausweise des Jedermannverkehrs liegt. Preisstufenabhängige oder relationsbezogene Zeitkarten für Auszubildende müssen ab 13:30 Uhr und an schulfreien Tagen (Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und Ferientage der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern und in der Zeit von Freitag vor Rosenmontag bis Freitag nach Rosenmontag) ganztägig bis Betriebsschluss zu Fahrten im gesamten bodo-Verbundraum berechtigen (Freizeitregelung). § 5 Ausgleichsregelungen Der Landkreis gewährt den Verbundunternehmen zu deren Förderung auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen Ausgleich für die ungedeckten Kosten, die durch die Tarifvorgaben gemäß § 4 Absätze 3 und 4 entstehen. Ausgenommen hiervon sind Verkehrsleistungen, für die nach § 15 Absatz 4 ÖPNVG den Gemeinden ein Ausgleich gewährt wird. Die vorläufige Verteilung des Gesamtausgleichs je Linien / Linienbündel / Netz ergibt sich aus der Anlage. Der maximal über die Satzung ausgekehrte Ausgleichsbetrag beträgt 3.059.000 € pro Jahr. Wechselt innerhalb eines Kalenderjahres der Betreiber einer Linie bzw. eines Linienbündels, so sind die Ausgleichsansprüche jeweils anteilig nach der Anzahl der Kalendertage bezogen auf das Kalenderjahr dem Alt- und Neubetreiber zuzuscheiden. Im bodo-Tarifgebiet ist zum 1. März 2023 das landesweite Jugendticket entsprechend der Vorgaben des Förderprogramms „Landesweites Jugendticket Baden-Württemberg“ anzubieten. Die Dauer des Angebots richtet sich dabei nach der Frist des hierfür durch das Land Baden-Württemberg erteilten Förderbescheides. Nr. 1 Den Verkehrsunternehmen im Verbund steht ein Ausgleich der mit der Einführung des Landesweiten Jugendtickets gemäß § 5 Absatz 4 verbundenen Mindereinnahmen zu. Die Ermittlung der Ausgleichshöhe für die verbundbezogenen Effekte erfolgt auf Verbundebene nach den Vorgaben der Durchführungsbestimmungen zur Berechnung des wirtschaftlichen Nachteils aus der Anwendung des landesweiten Jugendtickets gemäß der aktuell gültigen Förderrichtlinie des Landes. Der Preisanteil für verbundinterne Fahrten wird vom Verbund mitgeteilt und vom Land direkt an die Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgekehrt. Nr. 2 Die Mindereinnahmen und damit die Ausgleichshöhen für die einzelnen Verkehrsunternehmen ergeben sich aus der Logik des im Verbund gültigen Einnahmeaufteilungsverfahren. Die Höhe des Ausgleichsbetrags ist dabei auf die nach dem Förderbescheid des Landes Baden-Württemberg jeweils zur Verfügung gestellte Ausgleichssumme begrenzt. Nr. 3 Die Verkehrsunternehmen stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten für die Beantragung und Auskehrung der Ausgleichsmittel dem Aufgabenträger und dem bodo-Verkehrsverbund zur Verfügung gestellt werden. § 6 Neuangebote und Angebotskürzungen Werden nach dem 1. Januar 2024 aufgrund einer zusätzlichen Liniengenehmigung nach § 42 PBefG Angebotsverbesserungen erbracht, welche im Einklang mit dem Nahverkehrsplan stehen und aus denen nachweislich zusätzliche Stückzahlverkäufe bei Zeitkarten für Auszubildende bzw. Semestertickets resultieren, werden gemäß dieser Allgemeinen Vorschrift Ausgleichsansprüche gewährt. Der Ausgleich bemisst sich nach den zusätzlichen Stückzahlen und dem durchschnittlichen Ausgleichsanspruch für eine bodo-Schülermonatskarte bzw. ein bodo-Semesterticket. Ergibt sich hieraus ein höherer Ausgleich, so ist der Gesamtausgleich auf den maximalen Ausgleich nach § 5 Abs. 2 Satz 2 begrenzt. Die Neuverteilung erfolgt nach Abschluss des Ausgleichsjahres. Der vorläufige Ausgleich nach der Anlage wird anteilig für alle Verkehrsunternehmen gekürzt. Ein solcher Neuverkehr muss sich ebenfalls eine Kürzung anrechnen lassen. Wird das Verkehrsangebot im Ausbildungsverkehr gegenüber dem Angebot Stand 01. Januar 2024 eingeschränkt, dann werden die Ausgleichsansprüche gemäß Anlage entsprechend dem gekürzten Vomhundertsatz der Fahrplan-Angebots-km reduziert. In Bagatellfällen (Einschränkung um weniger als 2 % der Fahrplan-Angebots-km) kann der Landkreis auf eine Reduzierung verzichten. Satz 1 gilt nicht für vorübergehende Teilentbindungen von der Betriebspflicht gemäß § 21 Abs. 4 PBefG im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. § 7 Überkompensationskontrolle Um sicherzustellen, dass die in dieser Allgemeinen Vorschrift enthaltenen Abrechnungsparameter zu keiner Überkompensation im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 führen, haben die Verkehrsunternehmen ein Testat für den gesamten Linienbestand des Unternehmens, getrennt nach ausgleichsberechtigten Linien bzw. ausgleichsberechtigten Linienbündel, vorzulegen. Im Testat ist nachzuweisen, dass die auf Grundlage dieser Allgemeinen Vorschrift vereinnahmten Ausgleichsleistungen in Verbindung mit allen sonstigen mit dem Verkehr erwirtschafteten Erlösen im jeweiligen Kalenderjahr maximal die mit dem Betrieb der Linie bzw. des Linienbündels verbundenen Kosten und Aufwendungen, zuzüglich eines angemessenen Gewinns abdecken. Näheres ergibt sich aus den Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Sofern die Linie oder das Linienbündel neben den Tarifvorgaben aus dieser Allgemeinen Vorschrift weiteren gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages unterliegt, reicht als Testat die Bestätigung über die korrekte Zuschussabrechnung im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages durch die zuständige Behörde, die den öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben hat, aus. Anderenfalls ist eine Bestätigung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer vorzulegen. Das Testat ist spätestens 6 Monate nach der Jahresendabrechnung der Ausgleichsleistungen im Rahmen der Allgemeinen Vorschrift vorzulegen. Sofern das Testat eine Überkompensation feststellt, ist der Ausgleichsanspruch entsprechend zu kürzen. Zu viel ausgezahlte Mittel sind vom Verkehrsunternehmen unverzüglich zurückzuerstatten. Wenn das Verkehrsunternehmen Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht oder verspätet (siehe Absatz 4) vorlegt, kann der Landkreis die geleisteten Zahlungen zurückfordern. Eine Rückforderung erfolgt auch bei Nichteinhaltung der gemeinwirtschaftlichen Tarifverpflichtung und bei vorsätzlich oder fahrlässig fehlerhaften wirtschaftlichen Angaben des Verkehrsunternehmens. § 8 Zahlungsmodalitäten Die Verkehrsunternehmen erhalten auf Antrag Abschlagszahlungen auf die im jeweiligen Kalenderjahr zu erwartenden Ausgleichsleistungen. Der Antrag für die Abschlagszahlungen muss bis spätestens 31. März für das jeweilige Kalenderjahr gestellt werden. Die Höhe der Abschlagszahlung bemisst sich an der im Vorjahr gewährten Ausgleichssumme. Die Abschlagszahlung beträgt zum 15. April eines Jahres 50% und zum 15. Oktober eines Jahres 50 % der Ausgleichssumme. Bei Neuverkehren tritt an die Stelle der Vorjahressumme eine sorgfältig geschätzte Summe des zu erwartenden Ausgleichsbetrags. Die endgültige Festsetzung des Ausgleichsbetrages (Jahresendabrechnung), unter Berücksichtigung eventueller Änderungen aus § 6 Abs. 1, erfolgt in dem auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahr. Die hierzu erforderlichen Unterlagen und Angaben sind durch das Verkehrsunternehmen vollständig und spätestens bis zum 15. Mai des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres dem Landratsamt vorzulegen. Der Differenzbetrag wird dem Verkehrsunternehmen ausbezahlt, beziehungsweise, wenn der errechnete Ausgleichsbetrag geringer ist, von diesem unverzüglich an den Landkreis zurückgezahlt. § 9 Verfahren Das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinen Vorschrift richtet sich, soweit diese Vorschrift nichts Anderes bestimmt, nach den Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und der für Zuwendungen geltenden gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen. Das Landratsamt kann zur Ausführung dieser Allgemeinen Vorschrift ergänzende Richtlinien erlassen und insbesondere die Verwendung von bestimmten Vordrucken vorschreiben. Verkehrsunternehmen, die Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinen Vorschrift beantragen, sind dazu verpflichtet, alle vom Landratsamt benötigten Daten zur Bestimmung des Ausgleichsbetrages und zum Nachweis der Verwendung kostenfrei und innerhalb der vom Landratsamt gesetzten Fristen vorzulegen. § 10 Veröffentlichung, Datenlieferung, Geltungsdauer Die Daten von Verkehrsunternehmen, die Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschrift erhalten, können in den Grenzen der Berichtspflicht des Aufgabenträgers gemäß Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht werden. Die Verkehrsunternehmen können sich insoweit nicht auf die Vertraulichkeit beziehungsweise Geheimhaltung der von ihnen übermittelten Daten berufen. Sofern das Land Baden-Württemberg im Rahmen der Neuordnung der Ausgleichsleistungen die Zuteilung der Ausgleichsmittel an die Aufgabenträger von Nachfrage- und Leistungsdaten, wie beispielsweise Fahrplankilometern oder Fahrgastzahlen, abhängig macht, sind die Verkehrsunternehmen verpflichtet, dem Landkreis entsprechende Daten zur Verfügung zu stellen. Die termingerechte und vollständige Datenlieferung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschrift. Geminderte oder ausfallende Zuschussmittel gehen zu Lasten des Verkehrsunternehmens, welches die Daten nicht zeitgerecht beziehungsweise nicht vollständig zur Verfügung gestellt hat. Diese Allgemeine Vorschrift tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft. Friedrichshafen, 19. März 2024 Luca Wilhelm Prayon Landrat Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 Landkreisordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich (Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1-3, 88045 Friedrichshafen) oder elektronisch gegenüber dem Bodenseekreis geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung des Bodenseekreises verletzt worden sind. Anlage zur Satzung gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Landkreises Bodenseekreis Linien-Nr. Streckenverlauf Summe Ausgleich für Tarifvorgabe nach § 4 Abs. 3 Gesamtbetrag Stadtverkehr Friedrichshafen 354.859,00 € 41 Wilhelmsdorf - Überlingen 14.471,18 € 221 Tettnang - Mariabrunn - Friedrichshafen 101.533,97 € 222 Tettnang - Bodnegg 22.359,77 € 224 Tettnang - Langenargen 74.092,20 € 225 Tettnang - Kressbronn a. B. 86.538,43 € 226 Tettnang - Liebenau - Meckenbeuren 25.694,71 € 227 Tettnang - Kau - Meckenbeuren - Tettnang 54.925,84 € 235 Kressbronn a. B. - Hiltensweiler 25.226,75 € 238 Tettnang - Meckenbeuren - Brochenzell 121.762,40 € 239 Meckenbeuren - Brochenzell - Weiler 309,93 € 1985 Leimbach - Markdorf - Reute 8.174,98 € 2240 Mariabrunn - Langenargen -Kressbronn a. B. 3.891,30 € 3933 Rengoldshausen - Rast 2.119,45 € 7373 Ravensburg - Meersburg - Konstanz 5.147,22 € 7376 Herdwangen/Üb-Rengoldshausen - Großschönach - Pfullendorf 26.038,83 € 7377 Bonndorf - Überlingen - Sipplingen 47.233,24 € 7378 Überlingen - Pfullendorf - Sigmaringen 72.666,52 € 7379 Überlingen - Owingen - Frickingen - Heiligenberg 158.958,02 € 7380 Heiligenberg - Hattenweiler/Illmensee - Pfullendorf 22.405,51 € 7381 Überlingen - Salem - Deggenhausertal - (Wilhelmsdorf) 93.558,15 € 7382 Uhldingen-Mühlhofen/Markdorf-Bermatingen - Daisendorf - Meersburg 197.713,49 € 7384 Markdorf - Deggenhausertal 45.719,36 € 7385 Deggenhausertal - Wilhelmsdorf 4.844,44 € 7389 Überlingen - Sipplingen - Stockach 26.947,16 € 7392 Stockach - Mahlspüren i. T. - Owingen - Überlingen 38.149,93 € 7394 Friedrichshafen - Konstanz 3.633,32 € 7395 Friedrichshafen - Meersburg - Überlingen 521.987,84 € 7396 Immenstaad - Markdorf - Salem - Heiligenberg/Überlingen 44.811,03 € 7397 Überlingen/Meersburg - Salem - Frickingen/Heiligenberg 241.918,96 € 7537 Ravensburg - Oberteuringen - Markdorf - Meersburg 71.758,19 € 7545 Ravensburg - Tettnang - Wangen (Allgäu) 49.655,45 € 7546 Tettnang - Hiltensweiler - Wiesertsweiler 52.986,01 € 7586 Friedrichshafen - Tettnang 68.427,64 € 7587 Friedrichshafen - Langenargen - Kressbronn a. B. 194.080,16 € 8301-8304 Bodenseeschule St. Martin 174.399,65 € Verkehrsunternehmen Summe 2.704.141,00 Gesamtsumme: 3.059.000,00 € Diese Satzung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 25. Juni 2024 Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bodenseekreis über Maßnahmen zur Vermeidung von Captan-Rückständen in Hopfen im Raum Tettnang vom 25.06.2024, Az.: 22-781.60 I. Um das Risiko von Abdrift Captan-haltiger Pflanzenschutzmittel auf benachbarte Hopfenflächen zu minimieren, ordnet das Landratsamt Bodenseekreis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG Folgendes an: Wird ein Captan-haltiges Pflanzenschutzmittel entgegen der Beratungsempfehlung im Zeitraum vom 5. Juli 2024 bis zum 30. September 2024 angewendet, so ist die folgende Maßnahme zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis hinsichtlich Abdriftminderung zu treffen: Das Gerät zur Ausbringung eines Captan-haltigen Pflanzenschutzmittels muss eine Abdriftminderungsklasse von mindestens 99 % (Tunnelsprühgerät) gemäß des vom Julius Kühn-Institut (JKI) herausgegebenen Verzeichnisses verlustmindernder Geräte aufweisen (https://wissen.julius-kuehn.de/at-dokumente). II. Diese Allgemeinverfügung gilt in allen Gemarkungen der Gemeinden Eriskirch, Kressbronn, Langenargen, Meckenbeuren, Neukirch und Tettnang. III. Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet. IV. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bodenseekreis vom 19. Juni 2024, Az.: 22-781.60, außer Kraft gesetzt, wodurch der Geltungszeitraum statt am 23. Juni erst am 5. Juli 2024 beginnt. Das Ende des Geltungszeitraums (30. September 2024) bleibt unverändert. V. Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis - Landwirtschaftsamt, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Unbeschadet dieser Änderung sind alle weiteren gesetzlichen Regelungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden. Friedrichshafen, den 25.06.2024 gez. Christoph Keckeisen Bodenseekreis Erster Landesbeamter Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 21. Juni 2024 Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Kreistagswahl vom 09.06.2024 im Bodenseekreis Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 20. Juni 2024 Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bodenseekreis über Maßnahmen zur Vermeidung von Captan-Rückständen in Hopfen im Raum Tettnang vom 19.06.2024, Az.: 22-781.60 I. Um das Risiko von Abdrift Captan-haltiger Pflanzenschutzmittel auf benachbarte Hopfenflächen zu minimieren, ordnet das Landratsamt Bodenseekreis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG Folgendes an: Wird ein Captan-haltiges Pflanzenschutzmittel entgegen der Beratungsempfehlung im Zeitraum vom 23. Juni 2024 bis zum 30. September 2024 angewendet, so ist die folgende Maßnahme zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis hinsichtlich Abdriftminderung zu treffen: Das Gerät zur Ausbringung eines Captan-haltigen Pflanzenschutzmittels muss eine Abdriftminderungsklasse von mindestens 99 % (Tunnelsprühgerät) gemäß des vom Julius Kühn-Institut (JKI) herausgegebenen Verzeichnisses verlustmindernder Geräte aufweisen (https://wissen.julius-kuehn.de/at-dokumente/). II. Diese Allgemeinverfügung gilt in allen Gemarkungen der Gemeinden Eriskirch, Kressbronn, Langenargen, Meckenbeuren, Neukirch und Tettnang. III. Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird an-geordnet. IV. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. V. Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis – Landwirtschaftsamt, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen zu den üblichen Ge-schäftszeiten eingesehen werden. Unbeschadet dieser Änderung sind alle weiteren gesetzlichen Regelungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden. gez. Luca Wilhelm Prayon Friedrichshafen, den 19.06.2024 Friedrichshafen, den 19.06.2024 gez. Luca Wilhelm Prayon Bodenseekreis Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 29. April 2024 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Landkreis Ravensburg und dem Bodenseekreis Der Kreistag des Bodenseekreises hat am 04.10.2023 beschlossen, die Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) gemäß § 25 ff des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und § 2 des Gesetzes über die Versorgungsverwaltung Baden-Württemberg (VersVG) an den Landkreis Ravensburg zu übertragen. Das Regierungspräsidium Tübingen hat am 18.04.2024 die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den beiden Landkreisen genehmigt. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Landkreis Ravensburg, vertreten durch Landrat Harald Sievers und dem Bodenseekreis, vertreten durch Landrat Luca Wilhelm Prayon über die Übertragung der Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) gemäß § 25 ff des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgungsverwaltung Baden-Württemberg (VersVG) § 1 Vertragszweck Der Bodenseekreis überträgt dem Landkreis Ravensburg die gesetzlichen Aufgaben und die Zuständigkeit nach dem SGB XIV für das Gebiet des Bodenseekreises. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Bodenseekreis. Der Landkreis Ravensburg als übernehmende Körperschaft und der Bodenseekreis als abgebende Körperschaft regeln in dieser Vereinbarung die Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). Die Aufgaben des versorgungsärztlichen Dienstes bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Der Landkreis Ravensburg führt im Rahmen der Sachbearbeitung die medizinische Sachaufklärung durch. Diese beinhaltet die Anforderung sämtlicher für die Anspruchsprüfung relevanter ärztlicher Befunde und Berichte zu bereits erfolgten Untersuchungen, Behandlungen und Klinikaufenthalten. Die Zuständigkeit des versorgungsärztlichen Dienstes beim Bodenseekreis beginnt im Anschluss jeweils mit der Zuleitung des Vorganges durch den Landkreis Ravensburg zum Zwecke der versorgungsmedizinischen Stellungnahme. Sie endet mit der Übersendung dieser Stellungnahme an den Landkreis Ravensburg. Ist für die Fertigung der versorgungsmedizinischen Stellungnahme die Erstellung und Einholung medizinischer (Fach-)Gutachten erforderlich, so fällt auch dies in die Zuständigkeit und Verantwortung des versorgungsärztlichen Dienstes. Die mit dem Bodenseekreis durch Unterzeichnung am 15.10.2014 geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Dienststelle „Versorgungsamt“ wird mit Wirkung ab dem 01.01.2024 durch die vorliegende Vereinbarung abgelöst. Die Zuständigkeit für Leistungen der Fürsorge gemäß §§ 25 ff. des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und seiner Nebengesetze verbleibt bis zum Inkrafttreten des SGB XIV zum 01.01.2024 beim Bodenseekreis. Ab 01.01.2024 wird die Bearbeitung von Anträgen und laufenden Fällen im Zusammenhang mit dem SGB XIV durch den Landkreis Ravensburg wahrgenommen. § 2 Personal Der Landkreis Ravensburg stellt das erforderliche Personal für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB XIV für das Gebiet des Bodenseekreises und ist verantwortlich für die Erbringung der Aufgaben nach dem SGB XIV. § 3 Ermittlung und Aufteilung der Kosten Der Bodenseekreis leistet einen jährlichen Kostenersatz auf Basis des jeweils gültigen Berichts der KGSt für die Kosten eines Arbeitsplatzes an den Landkreis Ravensburg. Der Gemeinkostenzuschlag auf die Personalkosten beträgt 25 %. Der Kostenersatz bemisst sich nach dem Anteil der tatsächlich für die Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB XIV vorhandenen Vollzeitäquivalente (VZÄ) beim Landkreis Ravensburg im Durchschnitt des jeweiligen Kalenderjahres. Berechnet wird dieser Anteil des Bodenseekreises auf Grundlage der Anzahl laufender, nicht archivierter Vorgänge (= Fallzahl) des Kalenderjahres zum Stichtag 31.12. im Zuständigkeitsbereich des Bodenseekreises im Verhältnis zur Gesamtzahl der laufenden Fälle desselben Kalenderjahres zum Stichtag 31.12. nach dem SGB XIV, die durch den Landkreis Ravensburg bearbeitet werden. Die Festlegung und Veränderung des erforderlichen Personalbedarfs erfolgen einvernehmlich zwischen beiden Vertragsparteien. Kosten, die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach dem SGB XIV zu erstatten sind, wie z. B. für ärztliche Befunde und Gutachten, sind nicht im Gemeinkostenzuschlag nach Ziffer 1 enthalten. Diese Kosten erstattet der Bodenseekreis in tatsächlich angefallener Höhe jährlich an den Landkreis Ravensburg. § 4 Abrechnungszeitpunkt und Abschlusszahlung Abrechnungszeitraum für die Kosten nach § 3 ist jeweils das Kalenderjahr. Der Landkreis Ravensburg stellt dem Bodenseekreis den nach § 3 ermittelten Kostenersatz jährlich bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres in Rechnung. Der Kostenersatz ist zum 01.07. eines jeden Jahres für das Vorjahr vom Bodenseekreis zu leisten. § 5 Abschlagszahlung Der Landkreis Ravensburg stellt dem Bodenseekreis jeweils bis spätestens zum 31.05. eines Jahres eine Abschlagszahlung auf den Kostenersatz für das laufende Jahr in Rechnung. Der Abschlag für das laufende Jahr entspricht dem nach § 3 berechneten Kostenersatz für das Vorjahr mit der Ausnahme, dass für seine Berechnung die tatsächlich für die Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB XIV vorhandenen Vollzeitäquivalente (VZÄ) beim Landkreis Ravensburg im Mai des laufenden Jahres herangezogen werden. Der Abschlag ist bis zum 01.07. des laufenden Jahres vom Bodenseekreis zu leisten. Ergab sich aus der Endabrechnung für das Vorjahr nach § 4 im Verhältnis zur Abschlagszahlung für eben dieses Vorjahr eine Überzahlung oder ein Fehlbetrag, so wird diese/r mit der Abschlagszahlung für das laufende Jahr verrechnet. § 6 Zusammenarbeit 1. Beide Vertragsparteien benennen jeweils verantwortliche Ansprechpersonen für die Zusammenarbeit und verpflichten sich zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit. 2. Die Vertragsparteien führen mindestens einmal jährlich ein Gespräch über die Übertragung der Aufgaben und die konkrete Zusammenarbeit, insbesondere zu folgenden Themen: Festlegung und Änderung des erforderlichen Personalbedarfs Zusammenarbeit und Umsetzung der Aufgaben im Bereich des versorgungsärztlichen Dienstes und der medizinischen Sachaufklärung Absprachen zur Umsetzung der Kostenabrechnung Amtshilfe durch das Teilhabemanagement des Bodenseekreises bei der Teilhabeplanung in Fällen mit Leistungen nach Kap. 6 des SGB XIV in Verbindung mit den Vorschriften des SGB IX (Teilhabeleistungen) Schnittstellen zu anderen Bereichen des Landratsamtes Bodenseekreis. 3. Der Landkreis Ravensburg räumt dem Bodenseekreis im Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung ein umfassendes Prüfrecht hinsichtlich der Kostenerstattung ein. Der Landkreis Ravensburg hat die hierfür maßgeblichen Unterlagen zur Einsicht bereit zu halten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 7 Datenschutz Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 35 SGB I und §§ 67 ff. SGB X sowie den Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende. § 8 Wirksamkeit und Laufzeit Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 5 GKZ der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Vereinbarung tritt zum 01.01.2024 in Kraft und gilt unbefristet. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei zum Ende eines Kalenderjahres mit einjähriger Frist ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt davon unberührt. § 9 Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. § 10 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder infolge Änderungen in der Gesetzgebung oder Rechtsprechung nach Vertragsschluss unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende Regelung zu treffen. Ravensburg, den 01.02.2024 gez. Harald Sievers Landkreis Ravensburg Landrat Friedrichshafen, den 21.02.2024 gez. Luca Wilhelm Prayon Bodenseekreis Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 17. April 2024 Bekanntmachung der Satzung gem. Artikel 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über die Rabattierung von Zeitkarten im Ausbildungsverkehr Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung Baden-Württemberg (LKrO) und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG), hat der Kreistag des Landkreises Bodenseekreis am 19.03.2024 folgende Neufassung der Satzung als Allgemeine Vorschrift gemäß Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen: § 1 Anwendungsbereich Diese Allgemeine Vorschrift gilt für das Gebiet des Landkreises, soweit der in § 4 festgelegte Höchsttarif für den Ausbildungsverkehr Anwendung findet (künftig als Verbundgebiet bezeichnet). Sie umfasst auch Haustarife i. S. v. § 2 Absatz 2 Satz 2. Diese Allgemeine Vorschrift findet Anwendung auf den öffentlichen Personennahverkehr, der auf Grundlage einer Liniengenehmigung nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG) gemäß §§ 42 oder 43 PBefG im Verbundgebiet durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll. Vom Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Vorschrift ist der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Absatz 5 Allgemeines Eisenbahngesetz, einschließlich Schienenersatzverkehren - mit Ausnahme des landesweiten Jugend-Tickets BW - ausgenommen. Auszubildende im Sinne dieser Allgemeinen Vorschrift sind Personen gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr. § 2 Anwendung des Verbundtarifs Innerhalb des Verbundgebietes dürfen Personenverkehrsleistungen im ÖPNV nach § 1 Absatz 2 nur zum Tarif des Verkehrsverbundes bodo (Verbundtarif) angeboten werden. Soweit mit Nachbarverbünden bzw. benachbarten zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 tarifliche Regelungen für den grenzüberschreitenden Verkehr getroffen werden, sind diese als Übergangstarif Bestandteil des Verkehrsverbundes bodo. Gleiches gilt, sofern zu Nachbarverbünden noch keine Übergangstarife bestehen und daher Haustarife zur Anwendung kommen. § 3 Grundlagen des Verbundtarifs Alle Betreiber von ÖPNV-Leistungen im Verbundgebiet sind verpflichtet, sämtliche Verbundfahrausweise gegenseitig anzuerkennen. Innerhalb der Übergangstarifbereiche sind die Verbundfahrscheine des jeweiligen Nachbarverbundes gemäß den jeweiligen Übergangstarifbestimmungen anzuerkennen. § 4 Tarifbildung und Tarifvorgaben Die Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen und die Preise der einzelnen Fahrscheinarten werden durch den Verkehrsverbund bodo festgesetzt. Dabei sind die tariflichen Vorgaben dieser Allgemeinen Vorschrift zu beachten. Satz 2 erstreckt sich entsprechend auch auf Haustarife. Der Verkehrsverbund bodo stellt sicher, dass eine diskriminierungsfreie Teilnahme aller Verkehrsunternehmen, die Leistungen des ÖPNV im Verbundgebiet erbringen wollen, am Verbundtarif gewährleistet ist. Der Verkehrsverbund bodo stellt sicher, dass der Tarif für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs je Zone ab 1. Januar 2021 um mindestens 25 % unter dem Tarif für vergleichbare Zeitfahrausweise des Jedermannverkehrs liegt. Preisstufenabhängige oder relationsbezogene Zeitkarten für Auszubildende müssen ab 13:30 Uhr und an schulfreien Tagen (Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und Ferientage der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern und in der Zeit von Freitag vor Rosenmontag bis Freitag nach Rosenmontag) ganztägig bis Betriebsschluss zu Fahrten im gesamten bodo-Verbundraum berechtigen (Freizeitregelung). § 5 Ausgleichsregelungen Der Landkreis gewährt den Verbundunternehmen zu deren Förderung auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen Ausgleich für die ungedeckten Kosten, die durch die Tarifvorgaben gemäß § 4 Absätze 3 und 4 entstehen. Ausgenommen hiervon sind Verkehrsleistungen, für die nach § 15 Absatz 4 ÖPNVG den Gemeinden ein Ausgleich gewährt wird. Die vorläufige Verteilung des Gesamtausgleichs je Linien / Linienbündel / Netz ergibt sich aus der Anlage. Der maximal über die Satzung ausgekehrte Ausgleichsbetrag beträgt 3.059.000 € pro Jahr. Wechselt innerhalb eines Kalenderjahres der Betreiber einer Linie bzw. eines Linienbündels, so sind die Ausgleichsansprüche jeweils anteilig nach der Anzahl der Kalendertage bezogen auf das Kalenderjahr dem Alt- und Neubetreiber zuzuscheiden. Im bodo-Tarifgebiet ist zum 1. März 2023 das landesweite Jugendticket entsprechend der Vorgaben des Förderprogramms „Landesweites Jugendticket Baden-Württemberg“ anzubieten. Die Dauer des Angebots richtet sich dabei nach der Frist des hierfür durch das Land Baden-Württemberg erteilten Förderbescheides. Nr. 1 Den Verkehrsunternehmen im Verbund steht ein Ausgleich der mit der Einführung des Landesweiten Jugendtickets gemäß § 5 Absatz 4 verbundenen Mindereinnahmen zu. Die Ermittlung der Ausgleichshöhe für die verbundbezogenen Effekte erfolgt auf Verbundebene nach den Vorgaben der Durchführungsbestimmungen zur Berechnung des wirtschaftlichen Nachteils aus der Anwendung des landesweiten Jugendtickets gemäß der aktuell gültigen Förderrichtlinie des Landes. Der Preisanteil für verbundinterne Fahrten wird vom Verbund mitgeteilt und vom Land direkt an die Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgekehrt. Nr. 2 Die Mindereinnahmen und damit die Ausgleichshöhen für die einzelnen Verkehrsunternehmen ergeben sich aus der Logik des im Verbund gültigen Einnahmeaufteilungsverfahren. Die Höhe des Ausgleichsbetrags ist dabei auf die nach dem Förderbescheid des Landes Baden-Württemberg jeweils zur Verfügung gestellte Ausgleichssumme begrenzt. Nr. 3 Die Verkehrsunternehmen stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten für die Beantragung und Auskehrung der Ausgleichsmittel dem Aufgabenträger und dem bodo-Verkehrsverbund zur Verfügung gestellt werden. § 6 Neuangebote und Angebotskürzungen Werden nach dem 1. Januar 2024 aufgrund einer zusätzlichen Liniengenehmigung nach § 42 PBefG Angebotsverbesserungen erbracht, welche im Einklang mit dem Nahverkehrsplan stehen und aus denen nachweislich zusätzliche Stückzahlverkäufe bei Zeitkarten für Auszubildende bzw. Semestertickets resultieren, werden gemäß dieser Allgemeinen Vorschrift Ausgleichsansprüche gewährt. Der Ausgleich bemisst sich nach den zusätzlichen Stückzahlen und dem durchschnittlichen Ausgleichsanspruch für eine bodo-Schülermonatskarte bzw. ein bodo-Semesterticket. Ergibt sich hieraus ein höherer Ausgleich, so ist der Gesamtausgleich auf den maximalen Ausgleich nach § 5 Abs. 2 Satz 2 begrenzt. Die Neuverteilung erfolgt nach Abschluss des Ausgleichsjahres. Der vorläufige Ausgleich nach der Anlage wird anteilig für alle Verkehrsunternehmen gekürzt. Ein solcher Neuverkehr muss sich ebenfalls eine Kürzung anrechnen lassen. Wird das Verkehrsangebot im Ausbildungsverkehr gegenüber dem Angebot Stand 1. Januar 2024 eingeschränkt, dann werden die Ausgleichsansprüche gemäß Anlage entsprechend dem gekürzten Vomhundertsatz der Fahrplan-Angebots-km reduziert. In Bagatellfällen (Einschränkung um weniger als 2 % der Fahrplan-Angebots-km) kann der Landkreis auf eine Reduzierung verzichten. Satz 1 gilt nicht für vorübergehende Teilentbindungen von der Betriebspflicht gemäß § 21 Abs. 4 PBefG im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. § 7 Überkompensationskontrolle Um sicherzustellen, dass die in dieser Allgemeinen Vorschrift enthaltenen Abrechnungsparameter zu keiner Überkompensation im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 führen, haben die Verkehrsunternehmen ein Testat für den gesamten Linienbestand des Unternehmens, getrennt nach ausgleichsberechtigten Linien bzw. ausgleichsberechtigten Linienbündel, vorzulegen. Im Testat ist nachzuweisen, dass die auf Grundlage dieser Allgemeinen Vorschrift vereinnahmten Ausgleichsleistungen in Verbindung mit allen sonstigen mit dem Verkehr erwirtschafteten Erlösen im jeweiligen Kalenderjahr maximal die mit dem Betrieb der Linie bzw. des Linienbündels verbundenen Kosten und Aufwendungen, zuzüglich eines angemessenen Gewinns abdecken. Näheres ergibt sich aus den Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Sofern die Linie oder das Linienbündel neben den Tarifvorgaben aus dieser Allgemeinen Vorschrift weiteren gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages unterliegt, reicht als Testat die Bestätigung über die korrekte Zuschussabrechnung im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages durch die zuständige Behörde, die den öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben hat, aus. Anderenfalls ist eine Bestätigung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer vorzulegen. Das Testat ist spätestens 6 Monate nach der Jahresendabrechnung der Ausgleichsleistungen im Rahmen der Allgemeinen Vorschrift vorzulegen. Sofern das Testat eine Überkompensation feststellt, ist der Ausgleichsanspruch entsprechend zu kürzen. Zu viel ausgezahlte Mittel sind vom Verkehrsunternehmen unverzüglich zurückzuerstatten. Wenn das Verkehrsunternehmen Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht oder verspätet (siehe Absatz 4) vorlegt, kann der Landkreis die geleisteten Zahlungen zurückfordern. Eine Rückforderung erfolgt auch bei Nichteinhaltung der gemeinwirtschaftlichen Tarifverpflichtung und bei vorsätzlich oder fahrlässig fehlerhaften wirtschaftlichen Angaben des Verkehrsunternehmens. § 8 Zahlungsmodalitäten Die Verkehrsunternehmen erhalten auf Antrag Abschlagszahlungen auf die im jeweiligen Kalenderjahr zu erwartenden Ausgleichsleistungen. Der Antrag für die Abschlagszahlungen muss bis spätestens 31. März für das jeweilige Kalenderjahr gestellt werden. Die Höhe der Abschlagszahlung bemisst sich an der im Vorjahr gewährten Ausgleichssumme. Die Abschlagszahlung beträgt zum 15. April eines Jahres 50 % und zum 15. Oktober eines Jahres 50 % der Ausgleichssumme. Bei Neuverkehren tritt an die Stelle der Vorjahressumme eine sorgfältig geschätzte Summe des zu erwartenden Ausgleichsbetrags. Die endgültige Festsetzung des Ausgleichsbetrages (Jahresendabrechnung), unter Berücksichtigung eventueller Änderungen aus § 6 Abs. 1, erfolgt in dem auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahr. Die hierzu erforderlichen Unterlagen und Angaben sind durch das Verkehrsunternehmen vollständig und spätestens bis zum 15. Mai des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres dem Landratsamt vorzulegen. Der Differenzbetrag wird dem Verkehrsunternehmen ausbezahlt, beziehungsweise, wenn der errechnete Ausgleichsbetrag geringer ist, von diesem unverzüglich an den Landkreis zurückgezahlt. § 9 Verfahren Das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinen Vorschrift richtet sich, soweit diese Vorschrift nichts Anderes bestimmt, nach den Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und der für Zuwendungen geltenden gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen. Das Landratsamt kann zur Ausführung dieser Allgemeinen Vorschrift ergänzende Richtlinien erlassen und insbesondere die Verwendung von bestimmten Vordrucken vorschreiben. Verkehrsunternehmen, die Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinen Vorschrift beantragen, sind dazu verpflichtet, alle vom Landratsamt benötigten Daten zur Bestimmung des Ausgleichsbetrages und zum Nachweis der Verwendung kostenfrei und innerhalb der vom Landratsamt gesetzten Fristen vorzulegen. § 10 Veröffentlichung, Datenlieferung, Geltungsdauer Die Daten von Verkehrsunternehmen, die Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschrift erhalten, können in den Grenzen der Berichtspflicht des Aufgabenträgers gemäß Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht werden. Die Verkehrsunternehmen können sich insoweit nicht auf die Vertraulichkeit beziehungsweise Geheimhaltung der von ihnen übermittelten Daten berufen. Sofern das Land Baden-Württemberg im Rahmen der Neuordnung der Ausgleichsleistungen die Zuteilung der Ausgleichsmittel an die Aufgabenträger von Nachfrage- und Leistungsdaten, wie beispielsweise Fahrplankilometern oder Fahrgastzahlen, abhängig macht, sind die Verkehrsunternehmen verpflichtet, dem Landkreis entsprechende Daten zur Verfügung zu stellen. Die termingerechte und vollständige Datenlieferung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschrift. Geminderte oder ausfallende Zuschussmittel gehen zu Lasten des Verkehrsunternehmens, welches die Daten nicht zeitgerecht beziehungsweise nicht vollständig zur Verfügung gestellt hat. Diese Allgemeine Vorschrift tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft. Friedrichshafen, 19. März 2024 Luca Wilhelm Prayon Landrat Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 Landkreisordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich (Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1-3, 88045 Friedrichshafen) oder elektronisch gegenüber dem Bodenseekreis geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung des Bodenseekreises verletzt worden sind. Anlage zur Satzung gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Landkreises Bodenseekreis Linien-Nr. Streckenverlauf Summe Ausgleich für Tarifvorgabe nach § 4 Abs. 3 Gesamtbetrag Stadtverkehr Friedrichshafen 354.859,00 € 41 Wilhelmsdorf - Überlingen 14.471,18 € 221 Tettnang - Mariabrunn - Friedrichshafen 101.533,97 € 222 Tettnang - Bodnegg 22.359,77 € 224 Tettnang - Langenargen 74.092,20 € 225 Tettnang - Kressbronn a. B. 86.538,43 € 226 Tettnang - Liebenau - Meckenbeuren 25.694,71 € 227 Tettnang - Kau - Meckenbeuren - Tettnang 54.925,84 € 235 Kressbronn a. B. - Hiltensweiler 25.226,75 € 238 Tettnang - Meckenbeuren - Brochenzell 121.762,40 € 239 Meckenbeuren - Brochenzell - Weiler 309,93 € 1985 Leimbach - Markdorf - Reute 8.174,98 € 2240 Mariabrunn - Langenargen -Kressbronn a. B. 3.891,30 € 3933 Rengoldshausen - Rast 2.119,45 € 7373 Ravensburg - Meersburg - Konstanz 5.147,22 € 7376 Herdwangen/Üb-Rengoldshausen - Großschönach - Pfullendorf 26.038,83 € 7377 Bonndorf - Überlingen - Sipplingen 47.233,24 € 7378 Überlingen - Pfullendorf - Sigmaringen 72.666,52 € 7379 Überlingen - Owingen - Frickingen - Heiligenberg 158.958,02 € 7380 Heiligenberg - Hattenweiler/Illmensee - Pfullendorf 22.405,51 € 7381 Überlingen - Salem - Deggenhausertal - (Wilhelmsdorf) 93.558,15 € 7382 Uhldingen-Mühlhofen/Markdorf-Bermatingen - Daisendorf - Meersburg 197.713,49 € 7384 Markdorf - Deggenhausertal 45.719,36 € 7385 Deggenhausertal - Wilhelmsdorf 4.844,44 € 7389 Überlingen - Sipplingen - Stockach 26.947,16 € 7392 Stockach - Mahlspüren i. T. - Owingen - Überlingen 38.149,93 € 7394 Friedrichshafen - Konstanz 3.633,32 € 7395 Friedrichshafen - Meersburg - Überlingen 521.987,84 € 7396 Immenstaad - Markdorf - Salem - Heiligenberg/Überlingen 44.811,03 € 7397 Überlingen/Meersburg - Salem - Frickingen/Heiligenberg 241.918,96 € 7537 Ravensburg - Oberteuringen - Markdorf - Meersburg 71.758,19 € 7545 Ravensburg - Tettnang - Wangen (Allgäu) 49.655,45 € 7546 Tettnang - Hiltensweiler - Wiesertsweiler 52.986,01 € 7586 Friedrichshafen - Tettnang 68.427,64 € 7587 Friedrichshafen - Langenargen - Kressbronn a. B. 194.080,16 € 8301-8304 Bodenseeschule St. Martin 174.399,65 € Verkehrsunternehmen Summe 2.704.141,00 Gesamtsumme: 3.059.000,00 € Diese Satzung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 16. April 2024 Öffentliche Bekanntmachung der Satzung über das Jugendamt des Bodenseekreises Aufgrund des § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) i. d. F. vom 19.06.1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2023 (GBl. S. 137, 139), in Verbindung mit den §§ 69 ff des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824, 2023 Nr. 19), und mit § 1 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg ((LKJHG)), in der Fassung vom 14.04.2005 (GBl. S. 376) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2022 (GBl. S. 673, 674) hat der Kreistag am 19.03.2024 die Satzung über das Jugendamt des Bodenseekreises erlassen: § 1 Gliederung und Bezeichnung Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen (§ 70 Abs. 1 SGB VIII). Die Verwaltung des Jugendamts ist eine Dienststelle innerhalb des Landratsamtes. Es hat die Bezeichnung "Jugendamt“. § 2 Aufgaben Das Jugendamt nimmt die Aufgaben nach §§ 8 und 27 des Sozialgesetzbuches, Buch I - Allgemei-ner Teil (SGB I), § 2 i.V. m. § 85 SGB VIII, sowie die ihm aufgrund anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben war. § 3 Jugendhilfeausschuss (1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Landkreisordnung (§ 2 Abs. 1 LKJHG, §§ 34, 35 LKrO). (2) Der Jugendhilfeausschuss besteht aus dem/der Vorsitzenden und aus 20 stimmberechtigten Mitgliedern, davon a) 10 Kreisrätinnen oder Kreisräte, sowie 1 Kreisjugendrätin/Kreisjugendrat b) 1 in der Jugendhilfe erfahrene Person der kommunalen, offenen, mobilen Jugendarbeit c) 1 Person auf Vorschlag der Jugendverbände d) 7 Personen auf Vorschlag der Verbände der Freien Wohlfahrt. (3) Beratende Mitglieder nach § 71 Abs. 2 und 6 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 LKJHG werden auf Vorschlag der entsendenden Organisationen vom Landrat bestellt. Es sind: a) 2 Vertreter/innen der Kirchen b) 1 Vertreter/in des Staatlichen Schulamtes c) 1 Arzt/Ärztin des Gesundheitsamtes d) 1 Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichter/in e) 1 Vertreter/in der Arbeitsverwaltung f) 1 Vertreter/in der Polizei g) Ggfs. 1 Vertreter/in selbstorganisierter Zusammenschlüsse nach § 4 a SGB VIII (4) Die Benennung der beratenden Mitglieder erfolgt durch die jeweilige entsendende Institution. (5) Die Bestellung der beratenden Mitglieder erfolgt durch den Kreistag. § 4 Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss ist im Rahmen des § 71 Abs. 3 SGB VIII insbesondere zuständig für 1. die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe, 2. die Jugendhilfeplanung, 3. die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes 4. die Vorberatung des Haushaltsplans der öffentlichen Jugendhilfe, 5. die Entscheidung über - die Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen des Jugendamtes und der Träger der freien Jugendhilfe nach Maßgabe der Richtlinien und der vom Kreistag bereitgestellten Mittel, - die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe. (2) Der Jugendhilfeausschuss ist ferner zuständig für den Vorschlag der Jugendschöffen nach § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG). § 5 Anhörung des Jugendhilfeausschusses Die Anhörung des Jugendhilfeausschusses im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 LKJHG hat rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Kreistags in Fragen der Jugendhilfe zu erfolgen. § 6 Beteiligung der freien Träger an der Jugendhilfeplanung Die Beteiligung der freien Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 LKJHG erfolgt im Rahmen des § 9 LKJHG und wird im Einzelfall durch das Jugendamt sichergestellt. § 7 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über das Jugendamt vom 23.06.1992 in der Fassung vom 24.09.2009 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Bodenseekreis geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind Friedrichshafen, den 19.03.2024 gez. Luca Wilhelm Prayon Landrat Diese Satzung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 13. März 2024 Haushaltssatzung des Bodenseekreises für das Haushaltsjahr 2024 I. Auf Grund von § 48 Landkreisordnung i. V. m. § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Kreistag am 15. Dezember 2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen: § 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt 1. Im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen Euro 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 461.767.642 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 469.611.485 1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von -7.843.843 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) -7.843.843 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen Euro 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 458.783.142 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 455.904.085 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.879.057 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 4.190.800 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 21.838.898 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von -17.648.098 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von -14.769.041 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 8.500.000 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 4.172.100 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 4.327.900 2.11 Veranschlagte Änderungen des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von -10.441.141 § 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 8.500.000 Euro § 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 36.273.000 Euro § 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 30.000.000 Euro § 5 Hebesatz der Kreisumlage Der Hebesatz für die Kreisumlage wird festgesetzt auf der Steuerkraftsumme der kreisangehörigen Gemeinden. 30,0 v. H. II. Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Erlass vom 4. März 2024 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2024 bestätigt. III. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 des Bodenseekreises liegt in der Zeit vom 14. März 2024 bis einschließlich 22. März 2024, während der Öffnungszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis in Friedrichshafen, Glärnischstraße 1 - 3, Zimmer G 322, zur Einsichtnahme aus. Bitte beachten Sie, dass die Einsichtnahme in die ausgelegte Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nur nach vorheriger terminlicher Absprache mit dem Leiter der Kreiskämmerei unter der Tel.: 07541 204-5325 oder per E-Mail: daniel.dillmann@bodenseekreis.de zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten möglich ist. Nutzen Sie daher bitte bevorzugt die Möglichkeit, die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan im Internet unter www.bodenseekreis.de/de/politik-verwaltung/kreisfinanzen/haushalt einzusehen. IV. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 3 Abs. 4 Landkreisordnung nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen oder info@bodenseekreis.de bzw. info@bodenseekreis.de-mail.de) geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind. Friedrichshafen, 13. März 2024 Luca Wilhelm Prayon Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 8. März 2024 Öffentliche Bekanntmachung nach § 68 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) über die Anerkennung einer Stelle für die Schulung in Erster-Hilfe Herrn Josef Bante, Jahnstraße 19 in 88069 Tettnang wurde mit Verfügung vom 07.03.2024 die Berechtigung erteilt, Schulungen in Erster Hilfe nach § 68 Fahrerlaubnis-Verordnung durchzuführen. Er ist damit berechtigt Erste-Hilfe-Kurse durchzuführen und Teilnahmebescheinigungen nach § 21 Abs. 3 Ziffer 5 FeV auszustellen. Landratsamt Bodenseekreis - Fahrerlaubnisbehörde - Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 1. Februar 2024 Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Kreistags am 9. Juni 2024 1. Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 findet die regelmäßige Wahl des Kreistags statt. Dabei sind im Landkreis insgesamt 56 Kreisräte auf fünf Jahre zu wählen. Der Landkreis ist für die Wahl in 7 Wahlkreise eingeteilt, in denen die jeweils angegebene Zahl von Kreisräten zu wählen ist: Wahlkreis (Nr., Name) zugehörige Städte/Gemeinden Zahl der zu wählen- den Kreisräte Zahl der zu- lässigen Bewerber Wahlkreis I Friedrichshafen Friedrichshafen 16 24 Wahlkreis II Markdorf Markdorf, Bermatingen, Deggen- hausertal, Oberteuringen 7 10 Wahlkreis III Kressbronn Kressbronn a. B., Langenargen, Eriskirch 5 7 Wahlkreis IV Meersburg Meersburg, Daisendorf, Hagnau, Immenstaad, Stetten, Uhldingen-Mühlhofen 6 9 Wahlkreis V Salem Salem, Frickingen, Heiligenberg 5 7 Wahlkreis VI Tettnang Tettnang, Meckenbeuren, Neukirch 9 13 Wahlkreis VII Überlingen Überlingen, Owingen, Sipplingen 8 12 Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Personenbezeichnungen auf die männliche Form. 2. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28. März 2024 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses Herrn Landrat Luca Wilhelm Prayon, Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Kommunal- und Prüfungsamt, Zimmer Z 604 schriftlich einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18 Abs. 2 KomWO). 2.1 Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden. Für die einzelnen Wahlkreise sind je gesonderte Wahlvorschläge einzureichen. Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig. 2.2 Ein Wahlvorschlag darf höchstens eineinhalbmal so viele Bewerber enthalten, wie jeweils Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind (vgl. 1). Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen. Ein Bewerber muss für den Kreistag wählbar sein (vgl. 2.4), nicht aber (zwingend) in dem Wahlkreis wohnen, in dem er in den Wahlvorschlag aufgenommen wird. 2.3 Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Landkreis oder im Wahlkreis oder der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen. Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Landkreis oder im Wahlkreis ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen. 2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge ), können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend. 2.4 Wählbar in den Kreistag sind wahlberechtigte Kreiseinwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar sind Kreiseinwohner, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen; die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen; Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen. 2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten; Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber; bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden. Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername angegeben werden. Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein. 2.6 Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. 2.7 Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer - vgl. 2.11) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. 2.8 Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO). 2.9 Die Wahlvorschläge müssen außerdem von 50 im Zeitpunkt der Unterzeichnung im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge von Parteien, die im Landtag oder bisher schon im Kreistag vertreten sind; von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon im Kreistag vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Kreistag zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören. 2.9.1 Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses oder wenn der Kreiswahlausschuss noch nicht gebildet ist, von Herrn Landrat Luca Wilhelm Prayon, Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Kommunal- und Prüfungsamt, Zimmer Z 604 kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Diese Angaben werden von der ausgebenden Stelle im Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden. 2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis dort ihre Hauptwohnung hatten. Wohnungslose Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in geeigneter Weise nachweisen (§ 3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend. Auf dem Formblatt ist für jeden Unterzeichner vom Bürgermeisters der Gemeinde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen bzw. einzutragen ist, zu bestätigen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigt ist. 2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO). 2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 KomWO). 2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge. 2.10 Wenn die von einer Wählervereinigung in den einzelnen Wahlkreisen eingereichten Wahlvorschläge als von einer gleichen Wählervereinigung im Wahlgebiet eingereicht behandelt werden sollen, so müssen sie denselben Namen oder dasselbe Kennwort tragen und ihre Unterzeichner die übereinstimmende Erklärung abgeben, dass diese Wahlvorschläge von einer einheitlichen Wählervereinigung im Landkreis ausgehen. Diese Erklärung ist nicht erforderlich für Wahlvorschläge derjenigen Wählervereinigungen, die nach Nummer 2.9 keiner Unterstützungsunterschriften bedürfen. 2.11 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich; von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit; Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 10 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung wählbar und nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis dort ihre Hauptwohnung hatten; eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten worden sind; die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss, mit den Bescheinigungen des Wahlrechts, ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2 genannten zusätzlichen Nachweisen; für jeden vorgeschlagenen Bewerber eine Bescheinigung des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde, dass er wählbar ist. Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 Strafgesetzbuch; er ist zur Abnahme der Versicherung an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt. 2.12 Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen. 2.13 Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche Erklärungen, Zustimmungserklärungen und Wählbarkeitsbescheinigungen sind auf Wunsch erhältlich beim Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Kommunal- und Prüfungsamt, Zimmer Z 604 3. Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO. 3.1 Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde (Hauptwohnung) eingetragen. 3.2 Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung in einen anderen Landkreis verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzuges oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er die Hauptwohnung verlegt hat. 3.3 Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Landkreis gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis haben wird. 3.4 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen . Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen. 3.5 Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen - spätestens bis zum Sonntag, 19. Mai 2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt der Gemeinde, in der sich die Hauptwohnung befindet bzw. wo sich ein Wahlberechtigter ohne Wohnung gewöhnlich aufhält, eingehen. Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen halten die Bürgermeisterämter der Städte und Gemeinden des Landkreises bereit. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat. Friedrichshafen, 1. Februar 2024 gez. Luca Wilhelm Prayon Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 18. Januar 2024 Festsetzung eines Wasserschutzgebiets „Tobel-Rickertsweiler“ Die untere Wasserbehörde des Landkreises Bodenseekreis beabsichtigt zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Quellfassungen „Waldquelle links, rechts + nördlich“, „Schwedenschanze“, „Obere Dobelquelle“, „Hangquelle“ und „Felsenquelle“ sowie der Quellfassungen „Mittelösch“ und „Hölzle“ ein Wasserschutzgebiet festzusetzen. Davon betroffen sind Teilflächen der Gemeinde Frickingen und der Gemeinde Heiligenberg. Die Abgrenzung des neu geplanten Schutzgebietes ist aus der beigefügten Karte ersichtlich. Der Entwurf der Rechtsverordnung und die Karten mit der genauen Abgrenzung im Maßstab 1:2.500 und 1:10.000 liegen in der Zeit vom 26. Januar bis einschließlich 26. Februar 2024 an folgenden Stellen zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann während der üblichen Sprechzeiten öffentlich aus: Gemeindeverwaltung Frickingen Kirchstraße 7 88699 Frickingen Gemeindeverwaltung Heiligenberg Schulstraße 5 88633 Heiligenberg Landratsamt Bodenseekreis - Amt für Wasser- und Bodenschutz Albrechtstraße 77, Zimmer-Nr. Z 410 88045 Friedrichshafen Die ausliegenden Unterlagen werden in dieser Zeit zusätzlich auf folgenden Internetseiten bereitgestellt: Gemeinde Heiligenberg: www.heiligenberg.de in der Rubrik „Bürger“ > „Rathaus & Service“ > „Amtliche Bekanntmachungen“ Landratsamt Bodenseekreis: www.bodenseekreis.de in der Rubrik „Umwelt & Landnutzung“ > „Wasser“ Bedenken und Anregungen können während der Auslegungsfrist ausschließlich beim Landratsamt Bodenseekreis - Amt für Wasser- und Bodenschutz Albrechtstraße 77 88045 Friedrichshafen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Bedenken und Anregungen bleiben unberücksichtigt. Landratsamt Bodenseekreis - Amt für Wasser- und Bodenschutz - Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 17. Januar 2024 Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderen Vorschriften vom 4. April 2023 (GBl. S. 137) sowie von § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 21. Dezember 2022 (BGBl. IS. 2824 ber. 2023 Nr. 19) hat der Kreistag am 13. Dezember 2023 folgende Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege beschlossen: § 1 Satzungszweck (1) Die Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, dessen Merkmale die Familienähnlichkeit und die enge persönliche Bindung eines Kindes an die Kindertagespflegeperson und deren häusliches Umfeld sind. Die Förderung der Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson. (2) Der Landkreis Bodenseekreis, Jugendamt erhebt in Fällen der von ihm vermittelten und finanzierten Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII monatlich gestaffelte öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge entsprechend dieser Satzung. § 2 Beitragspflicht (1) Beitragspflichtig sind die Eltern und das Kind. Lebt das Kind nachweislich nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Die Kostenbeitragspflicht beginnt mit dem Tag, für den die laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Kindertagespflegeperson bewilligt wird. Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid. Der Kostenbeitrag wird zum 10. eines Monats fällig. (3) Die Kostenbeitragspflicht endet mit Ablauf des Tages, für den letztmalig eine laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Kindertagespflegeperson erbracht wird. (4) Die Kostenbeitragspflicht wird durch Ferien- und Krankheitszeiten des Kindes oder Urlaubs- und Krankheitszeiten der Kindertagespflegeperson, die durch eine durch das Jugendamt vermittelte Ersatzbetreuung aufgefangen werden, nicht berührt. (5) Bei Personensorgeberechtigten bzw. Kindern mit einkommensabhängigem Sozialleistungsbezug nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG sowie mit Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag gemäß Bundeskindergeldgesetz (BKG) wird auf eine Erhebung eines Kostenbeitrages verzichtet (§ 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). § 3 Höhe des Kostenbeitrages (1) Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach der Anzahl der monatlichen Betreuungsstunden (Betreuungszeit) und der Anzahl der Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben. (2) Betreuungszeit ist die Zeit, in der das Kind von der Kindertagespflegeperson betreut wird und die Voraussetzungen für die Förderung gemäß §§ 23, 24 SGB VIII gegeben sind. (3) Leben mehrere Kinder in einer Familie, so kann eine Geschwisterermäßigung gewährt werden. Berücksichtigungsfähig sind die Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben. Bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern in einer Familie ist 77 Prozent des maßgeblichen Kostenbeitrages je Kind zu entrichten, bei drei Kindern 51 Prozent, bei vier und mehr Kindern 17 Prozent (Sozialstaffelung). (4) Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages stellen die Beträge der beigefügten Kostenbeitragstabelle dar, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus der Multiplikation der monatlichen Betreuungsstunden mit dem jeweiligen Faktor X je Betreuungsstunde aus der Kostenbeitragstabelle. (5) Der Kostenbeitrag darf die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. (6) Zuweisungen des Landes nach § 29 c Finanzausgleichsgesetz werden gemäß § 8 b Abs. 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) beim Kostenbeitrag berücksichtigt. § 4 Festsetzung (1) Nach Antragstellung auf Förderung der Kindertagespflege und Bewilligung der Leistung nach §§ 23, 24 SGB VIII erfolgt die Festsetzung des Kostenbeitrages mittels Bescheid (Verwaltungsakt). Für die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sind das Alter des betreuten Kindes und die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ausschlaggebend. (2) Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die maßgeblich für die Bemessung des Kostenbeitrages sind, sind unverzüglich mitzuteilen. (3) Sofern sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen ergeben, werden die Änderungen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ab dem Folgemonat der Veränderung berücksichtigt. § 5 Erlass (1) Auf Antrag können die Kostenbeiträge vom Jugendamt ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Kostenbeitragspflichtigen und dem Kind nachweislich nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Die zumutbare Belastung und damit das maßgebliche Einkommen richtet sich nach den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII (§ 90 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII), der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sowie nach den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg, ergänzt um die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales in der jeweils gültigen Fassung. (2) Mit der Antragstellung auf Erlass der Kostenbeiträge haben die Eltern dem Jugendamt zur Prüfung des Antrages schriftlich die Einkommensverhältnisse der Haushaltsgemeinschaft nachzuweisen. Werden die Nachweise nicht oder nur unvollständig vorgelegt, erfolgt die Erhebung des Kostenbeitrages gemäß §§ 3, 4 dieser Satzung. (3) Änderungen in den persönlichen und/oder Einkommensverhältnissen, die maßgeblich für die Prüfung des Antrages auf Erlass sind, sind unverzüglich mitzuteilen. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher gültige Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege vom 16. November 2022 außer Kraft. Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis Bodenseekreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Friedrichshafen, 13. Dezember 2023 gez. Luca Wilhelm Prayon Landrat Diese Satzung als PDF herunterladen Archiv Bekanntmachungen 2025 Bekanntmachungen 2024 Bekanntmachungen 2023 Bekanntmachungen 2022 Bekanntmachungen 2021 Bekanntmachungen 2020 Bekanntmachungen 2019 Bekanntmachungen 2018 Bekanntmachungen 2017 Bekanntmachungen 2016 Satzungen & Verordnungen Die aktuelle Bekanntmachungssatzung sowie alle gültigen Satzungen und Verordnungen des Landratsamtes Bodenseekreis finden Sie unter dem Menüpunkt Satzungen & Verordnungen .

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  • Neue Tageseltern gesucht: Qualifikationskurs startet am 20. Februar (24.01.2024)

    Kinder spielen und lernen im Bodenseekreis bereits in der Kindertagespflege. Betreut werden sie von rund 60 qualifizierten Tageseltern. Um diese familiäre und zunehmend nachgefragte Form der Kinderbetreuung [...] kann die Kindertagespflegeperson gezielt eingehen. Über die Kindertagespflege Die Kindertagespflege ist eine familiennahe Form der Kinderbetreuung, bei der qualifizierte Tageseltern die Kinder stundenweise [...] Vertrauen und Geborgenheit. https://www.bodenseekreis.de/kindertagespflege Foto: Adobe Stock

  • Bekanntmachungen 2017

    folgende Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege beschlossen: § 1 Satzungszweck (1) Die Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, dessen Merkmale die Familienähnlichkeit [...] und deren häusliches Umfeld sind. Die Förderung der Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer [...] gültige Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege zum 31. August 2017 außer Kraft. § 7 Übergangsvorschrift entfallen Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder

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  • Kreistags-Report Dezember 2023 (14.12.2023)

    Millionen Euro Volumen beschlossen +++ neue Gebühren für Kindertagespflege +++ Busse erhalten Fahrgastzählsystem +++ Planung für Asylunterkunft FN-Schwabstraße +++ Beitritt zur Vierländerregion Bodensee [...] politik-verwaltung/kreisfinanzen/haushalt/ Gebührenanpassung für Kindertagespflege Die Kostenbeiträge für die Kindertagespflege steigen im Bodenseekreis ab kommendem Jahr um rund 8,5 Prozent. Das entspricht [...] in Einrichtungen, als auch für den Kostenbeitrag in der Kindertagespflege überprüfen zu lassen. Die zumutbare Belastungsgrenze für Familien im Bodenseekreis (Beispielrechnung Mutter, Vater, 2 Kinder

  • Bekanntmachungen 2022

    Dezember 2022 Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni [...] folgende Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege beschlossen: § 1 Satzungszweck (1) Die Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, dessen Merkmale die Familienähn-lichkeit [...] und deren häusliches Umfeld sind. Die Förderung der Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer

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  • Tageseltern gesucht: Vorbereitungskurse und Qualifizierungskurs (05.08.2021)

    : Heike Langer und Gabriele Schaup-Knaack, Fachstellen für Kindertagespflege beim Jugendamt Bodenseekreis. Ort: Familientreff Markdorf im Mehrgenerationenhaus, Spitalstraße 3 in Markdorf. Anmeldung unter [...] Kindertagespflege Daisendorf, Hagnau, Meersburg, Owingen, Sipplingen, Stetten, Uhldingen-Mühlhofen, Überlingen: Heike Langer, Tel. 0159 04204243 [...] www.bodenseekreis.de/soziales-gesundheit/familie-kinder/betreuung/kindertagespflege/

  • Tageseltern gesucht: Vorbereitungskurse und Qualifzierungskurs (26.01.2021)

    : Heike Langer und Gabriele Schaup-Knaack, Fachstellen für Kindertagespflege beim Jugendamt Bodenseekreis, Ort: Familientreff Kunter-Bund, Überlinger Straße 8 in Uhldingen-Mühlhofen. Anmeldung unter Tel [...] Kindertagespflege: Daisendorf, Hagnau, Meersburg, Owingen, Sipplingen, Stetten, Uhldingen-Mühlhofen, Überlingen: Heike Langer, Tel. 0159 04204243 [...] www.bodenseekreis.de/de/soziales-gesundheit/familie-kinder/betreuung/kindertagespflege/

  • Bei den Kleinsten Großes bewirken: Neuer Qualifikationskurs für Tageseltern beginnt im September (23.06.2022)

    Qualifikation ist für diesen Personenkreis freiwillig. Die Kindertagespflege ist eine familiennahe Form der Kinderbetreuung, bei der qualifizierte Tageseltern die Kinder stundenweise oder ganztags bilden [...] Suche nach einer beruflichen Veränderung sind, bietet die Kindertagespflege eine sinnstiftende Tätigkeit auf selbständiger Basis. Die Arbeitszeiten sind flexibel gestaltbar. Eigene Kinder können gemeinsam [...] @bodenseekreis.de Infos auch unter www.bodenseekreis.de/kindertagespflege

  • Einladung zur öffentlichen Sitzung des Kreistags des Bodenseekreises (17.10.2024)

    der Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege - Beschluss 7. Modellprojekt "Inklusive Kindertagesbetreuung in Einrichtungen des Bodenseekreises" - Beschluss 8. Integration

  • Bekanntmachungen 2020

    Bekanntmachung vom 22. Dezember 2020 Bekanntmachung der Satzung gem. Artikel 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über die Rabattierung von Zeitkarten im Ausbildungsverkehr Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) vom 19. Juni 1987 (Gesetzblatt Seite 288), zuletzt geändert am 7. Mai 2020 (Gesetzblatt Seite 259) in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 4 Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) vom 8. Juni 1995 (Gesetzblatt Seite 417), zuletzt geändert am 12. November 2020 (Gesetzblatt Seite 1043) hat der Kreistag des Landkreises Bodenseekreis in seiner Sitzung am 17. Dezember 2020 folgende Allgemeine Vorschrift gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zum 1. Januar 2021 als Satzung beschlossen: § 1 Anwendungsbereich Diese Allgemeine Vorschrift gilt für das Gebiet des Landkreises, soweit der in § 4 festgelegte Höchsttarif für den Ausbildungsverkehr Anwendung findet (künftig als Verbundgebiet bezeichnet). Sie umfasst auch Haustarife i. S. v. § 2 Absatz 2 Satz 2. Diese Allgemeine Vorschrift findet Anwendung auf den öffentlichen Personennahverkehr, der auf Grundlage einer Liniengenehmigung nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG) gemäß §§ 42 oder 43 PBefG im Verbundgebiet durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll. Vom Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Vorschrift ist der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Absatz 5 Allgemeines Eisenbahngesetz, einschließlich Schienenersatzverkehren, ausgenommen. Auszubildende im Sinne dieser Allgemeinen Vorschrift sind Personen gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr. § 2 Anwendung des Verbundtarifs Innerhalb des Verbundgebietes dürfen Personenverkehrsleistungen im ÖPNV nach § 1 Absatz 2 nur zum Tarif des Verkehrsverbundes bodo (Verbundtarif) angeboten werden. Soweit mit Nachbarverbünden bzw. benachbarten zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 tarifliche Regelungen für den grenzüberschreitenden Verkehr getroffen werden, sind diese als Übergangstarif Bestandteil des Verkehrsverbundes bodo. Gleiches gilt, sofern zu Nachbarverbünden noch keine Übergangstarife bestehen und daher Haustarife zur Anwendung kommen. § 3 Grundlagen des Verbundtarifs Alle Betreiber von ÖPNV-Leistungen im Verbundgebiet sind verpflichtet, sämtliche Verbundfahrausweise gegenseitig anzuerkennen. Innerhalb der Übergangstarifbereiche sind die Verbundfahrscheine des jeweiligen Nachbarverbundes gemäß den jeweiligen Übergangstarifbestimmungen anzuerkennen. § 4 Tarifbildung und Tarifvorgaben Die Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen und die Preise der einzelnen Fahrscheinarten werden durch den Verkehrsverbund bodo festgesetzt. Dabei sind die tariflichen Vorgaben dieser Allgemeinen Vorschrift zu beachten. Satz 2 erstreckt sich entsprechend auch auf Haustarife. Der Verkehrsverbund bodo stellt sicher, dass eine diskriminierungsfreie Teilnahme aller Verkehrsunternehmen, die Leistungen des ÖPNV im Verbundgebiet erbringen wollen, am Verbundtarif gewährleistet ist. Der Verkehrsverbund bodo stellt sicher, dass der Tarif für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs je Zone ab 01. Januar 2021 um mindestens 25 % unter dem Tarif für vergleichbare Zeitfahrausweise des Jedermannverkehrs liegt. Preisstufenabhängige oder relationsbezogene Zeitkarten für Auszubildende müssen ab 13:30 Uhr und an schulfreien Tagen (Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und Ferientage der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern und in der Zeit von Freitag vor Rosenmontag bis Freitag nach Rosenmontag) ganztägig bis Betriebsschluss zu Fahrten im gesamten bodo-Verbundraum berechtigen (Freizeitregelung). § 5 Ausgleichsregelungen Der Landkreis gewährt den Verbundunternehmen zu deren Förderung auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen Ausgleich für die ungedeckten Kosten, die durch die Tarifvorgaben gemäß § 4 Absätze 3 und 4 entstehen. Ausgenommen hiervon sind Verkehrsleistungen, für die nach § 15 Absatz 4 ÖPNVG den Gemeinden ein Ausgleich gewährt wird. Die vorläufige Verteilung des Gesamtausgleichs je Linien / Linienbündel / Netz ergibt sich aus der Anlage. Der maximal über die Satzung ausgekehrte Ausgleichsbetrag beträgt 3.059.000 € pro Jahr. Wechselt innerhalb eines Kalenderjahres der Betreiber einer Linie bzw. eines Linienbündels, so sind die Ausgleichsansprüche jeweils anteilig nach der Anzahl der Kalendertage bezogen auf das Kalenderjahr dem Alt- und Neubetreiber zuzuscheiden. § 6 Neuangebote und Angebotskürzungen Werden nach dem 1. Januar 2021 aufgrund einer zusätzlichen Liniengenehmigung nach § 42 PBefG Angebotsverbesserungen erbracht, welche im Einklang mit dem Nahverkehrsplan stehen und aus denen nachweislich zusätzliche Stückzahlverkäufe bei Zeitkarten für Auszubildende bzw. Semestertickets resultieren, werden gemäß dieser Allgemeinen Vorschrift Ausgleichsansprüche gewährt. Der Ausgleich bemisst sich nach den zusätzlichen Stückzahlen und dem durchschnittlichen Ausgleichsanspruch für eine bodo-Schülermonatskarte bzw. ein bodo-Semesterticket. Ergibt sich hieraus ein höherer Ausgleich, so ist der Gesamtausgleich auf den maximalen Ausgleich nach § 5 Abs. 2 Satz 2 begrenzt. Die Neuverteilung erfolgt nach Abschluss des Ausgleichsjahres. Der vorläufige Ausgleich nach der Anlage wird anteilig für alle Verkehrsunternehmen gekürzt. Ein solcher Neuverkehr muss sich ebenfalls eine Kürzung anrechnen lassen. Wird das Verkehrsangebot im Ausbildungsverkehr gegenüber dem Angebot Stand 12. Dezember 2020 eingeschränkt, dann werden die Ausgleichsansprüche gemäß Anlage entsprechend dem gekürzten Vomhundertsatz der Fahrplan-Angebots-km reduziert. In Bagatellfällen (Einschränkung um weniger als 2 % der Fahrplan-Angebots-km) kann der Landkreis auf eine Reduzierung verzichten. Satz 1 gilt nicht für vorübergehende Teilentbindungen von der Betriebspflicht gemäß § 21 Abs. 4 PBefG im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. § 7 Überkompensationskontrolle Um sicherzustellen, dass die in dieser Allgemeinen Vorschrift enthaltenen Abrechnungsparameter zu keiner Überkompensation im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 führen, haben die Verkehrsunternehmen ein Testat für den gesamten Linienbestand des Unternehmens, getrennt nach ausgleichsberechtigten Linien bzw. ausgleichsberechtigten Linienbündel, vorzulegen. Im Testat ist nachzuweisen, dass die auf Grundlage dieser Allgemeinen Vorschrift vereinnahmten Ausgleichsleistungen in Verbindung mit allen sonstigen mit dem Verkehr erwirtschafteten Erlösen im jeweiligen Kalenderjahr maximal die mit dem Betrieb der Linie bzw. des Linienbündels verbundenen Kosten und Aufwendungen, zuzüglich eines angemessenen Gewinns abdecken. Näheres ergibt sich aus den Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Sofern die Linie oder das Linienbündel neben den Tarifvorgaben aus dieser Allgemeinen Vorschrift weiteren gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages unterliegt, reicht als Testat die Bestätigung über die korrekte Zuschussabrechnung im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages durch die zuständige Behörde, die den öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben hat, aus. Anderenfalls ist eine Bestätigung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer vorzulegen. Das Testat ist spätestens 6 Monate nach der Jahresendabrechnung der Ausgleichsleistungen im Rahmen der Allgemeinen Vorschrift vorzulegen. Sofern das Testat eine Überkompensation feststellt, ist der Ausgleichsanspruch entsprechend zu kürzen. Zu viel ausgezahlte Mittel sind vom Verkehrsunternehmen unverzüglich zurückzuerstatten. Wenn das Verkehrsunternehmen Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht oder verspätet (siehe Absatz 4) vorlegt, kann der Landkreis die geleisteten Zahlungen zurückfordern. Eine Rückforderung erfolgt auch bei Nichteinhaltung der gemeinwirtschaftlichen Tarifverpflichtung und bei vorsätzlich oder fahrlässig fehlerhaften wirtschaftlichen Angaben des Verkehrsunternehmens. § 8 Zahlungsmodalitäten Die Verkehrsunternehmen erhalten auf Antrag Abschlagszahlungen auf die im jeweiligen Kalenderjahr zu erwartenden Ausgleichsleistungen. Der Antrag für die Abschlagszahlungen muss bis spätestens 31. März für das jeweilige Kalenderjahr gestellt werden. Die Höhe der Abschlagszahlung bemisst sich an der im Vorjahr gewährten Ausgleichssumme. Die Abschlagszahlung beträgt zum 15. April eines Jahres 50% und zum 15. Oktober eines Jahres 50 % der Ausgleichssumme. Bei Neuverkehren tritt an die Stelle der Vorjahressumme eine sorgfältig geschätzte Summe des zu erwartenden Ausgleichsbetrags. Die endgültige Festsetzung des Ausgleichsbetrages (Jahresendabrechnung), unter Berücksichtigung eventueller Änderungen aus § 6 Abs. 1, erfolgt in dem auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahr. Die hierzu erforderlichen Unterlagen und Angaben sind durch das Verkehrsunternehmen vollständig und spätestens bis zum 15. Mai des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres dem Landratsamt vorzulegen. Der Differenzbetrag wird dem Verkehrsunternehmen ausbezahlt, beziehungsweise, wenn der errechnete Ausgleichsbetrag geringer ist, von diesem unverzüglich an den Landkreis zurückgezahlt. § 9 Verfahren Das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinen Vorschrift richtet sich, soweit diese Vorschrift nichts anderes bestimmt, nach den Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und der für Zuwendungen geltenden gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen. Das Landratsamt kann zur Ausführung dieser Allgemeinen Vorschrift ergänzende Richtlinien erlassen und insbesondere die Verwendung von bestimmten Vordrucken vorschreiben. Verkehrsunternehmen, die Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinen Vorschrift beantragen, sind dazu verpflichtet, alle vom Landratsamt benötigten Daten zur Bestim¬mung des Ausgleichsbetrages und zum Nachweis der Verwendung kostenfrei und innerhalb der vom Landratsamt gesetzten Fristen vorzulegen. § 10 Veröffentlichung, Datenlieferung, Geltungsdauer Die Daten von Verkehrsunternehmen, die Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschrift erhalten, können in den Grenzen der Berichtspflicht des Aufgabenträgers gemäß Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht werden. Die Verkehrsunternehmen können sich insoweit nicht auf die Vertraulichkeit beziehungsweise Geheimhaltung der von ihnen übermittelten Daten berufen. Sofern das Land Baden-Württemberg im Rahmen der Neuordnung der Ausgleichsleistungen die Zuteilung der Ausgleichsmittel an die Aufgabenträger von Nachfrage- und Leistungsdaten, wie beispielsweise Fahrplankilometern oder Fahrgastzahlen, abhängig macht, sind die Verkehrsunternehmen verpflichtet, dem Landkreis entsprechende Daten zur Verfügung zu stellen. Die termingerechte und vollständige Datenlieferung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschrift. Geminderte oder ausfallende Zuschussmittel gehen zu Lasten des Verkehrsunternehmens, welches die Daten nicht zeitgerecht beziehungsweise nicht vollständig zur Verfügung gestellt hat. Diese Allgemeine Vorschrift tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft und tritt am 31.Dezember 2023 außer Kraft. Friedrichshafen, 17. Dezember 2020 Lothar Wölfle Landrat Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 Landkreisordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen) geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind. Anlage zur Satzung gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Landkreises Bodenseekreis Linien-Nr. Streckenverlauf Summe Ausgleich für Tarifvorgabe nach § 4 Abs. 3 Gesamtbetrag Stadtverkehr Friedrichshafen 354.859,00 € 41 Wilhelmsdorf - Überlingen 14.471,18 € 221 Tettnang - Mariabrunn - Friedrichshafen 101.533,97 € 222 Tettnang - Bodnegg 22.359,77 € 224 Tettnang - Langenargen 74.092,20 € 225 Tettnang - Kressbronn a. B. 86.538,43 € 226 Tettnang - Liebenau - Meckenbeuren 25.694,71 € 227 Tettnang - Kau - Meckenbeuren - Tettnang 54.925,84 € 235 Kressbronn a. B. - Hiltensweiler 25.226,75 € 238 Tettnang - Meckenbeuren - Brochenzell 121.762,40 € 239 Meckenbeuren - Brochenzell - Weiler 309,93 € 1985 Leimbach - Markdorf - Reute 8.174,98 € 2240 Mariabrunn - Langenargen -Kressbronn a. B. 3.891,30 € 3933 Rengoldshausen - Rast 2.119,45 € 7373 Ravensburg - Meersburg - Konstanz 5.147,22 € 7376 Herdwangen/Üb-Rengoldshausen - Großschönach - Pfullendorf 26.038,83 € 7377 Bonndorf - Überlingen - Sipplingen 47.233,24 € 7378 Überlingen - Pfullendorf - Sigmaringen 72.666,52 € 7379 Überlingen - Owingen - Frickingen - Heiligenberg 158.958,02 € 7380 Heiligenberg - Hattenweiler/Illmensee - Pfullendorf 22.405,51 € 7381 Überlingen - Salem - Deggenhausertal - (Wilhelmsdorf) 93.558,15 € 7382 Uhldingen-Mühlhofen/Markdorf-Bermatingen - Daisendorf - Meersburg 197.713,49 € 7384 Markdorf - Deggenhausertal 45.719,36 € 7385 Deggenhausertal - Wilhelmsdorf 4.844,44 € 7389 Überlingen - Sipplingen - Stockach 26.947,16 € 7392 Stockach - Mahlspüren i. T. - Owingen - Überlingen 38.149,93 € 7394 Friedrichshafen - Konstanz 3.633,32 € 7395 Friedrichshafen - Meersburg - Überlingen 521.987,84 € 7396 Immenstaad - Markdorf - Salem - Heiligenberg/Überlingen 44.811,03 € 7397 Überlingen/Meersburg - Salem - Frickingen/Heiligenberg 241.918,96 € 7537 Ravensburg - Oberteuringen - Markdorf - Meersburg 71.758,19 € 7545 Ravensburg - Tettnang - Wangen (Allgäu) 49.655,45 € 7546 Tettnang - Hiltensweiler - Wiesertsweiler 52.986,01 € 7586 Friedrichshafen - Tettnang 68.427,64 € 7587 Friedrichshafen - Langenargen - Kressbronn a. B. 194.080,16 € 8301-8304 Bodenseeschule St. Martin 174.399,65 € Verkehrsunternehmen Summe 2.704.141,00 Gesamtsumme: 3.059.000,00 € Diese Satzung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 16. Dezember 2020 Feststellungsbeschluss zum Jahresabschluss 2019 Auf Grund von § 48 Landkreisordnung i. V. m. § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Kreistag am 18. November 2020 den Jahresabschluss für das Jahr 2019 mit folgenden Beträgen fest: 1. Ergebnisrechnung 1.1 Summe der ordentlichen Erträge -325.130.882 1.2 Summe der ordentlichen Aufwendungen 307.795.189 1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) -17.335.694 1.4 Außerordentliche Erträge -19.668 1.5 Außerordentliche Aufwendungen 3.613.905 1.6 Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) 3.594.237 1.7 Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) -13.741.457 2. Finanzrechnung 2.1 Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 315.647.100 2.2 Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit -293.984.523 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung (Saldo aus 2.1 und 2.2) 21.662.577 2.4 Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 10.563.744 2.5 Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit -25.385.129 2.6 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Investitionstätigkeit (Saldo 2.4 u. 2.5) -14.821.385 2.7 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) 6.841.192 2.8 Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 9.948.936 2.9 Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit -9.187.151 2.10 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Finanzierungstätigkeit (Saldo 2.8 u. 2.9) 761.785 2.11 Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des HJ (Saldo 2.7 u. 2.10) 7.602.977 2.12 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus haushaltsunwirksamen Ein-u. Auszahlungen -14.864.696 2.13 Anfangsbestand an Zahlungsmitteln 34.189.391 2.14 Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln (Saldo aus 2.11 und 2.12) -7.261.718 2.15 Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des HJ (Saldo aus 2.13 und 2.14) 26.927.673 3. Bilanz 3.1 Immaterielles Vermögen 363.632 3.2 Sachvermögen 203.831.420 3.3 Finanzvermögen 88.364.629 3.4 Abgrenzungsposten 7.803.572 3.5 Nettoposition 0 3.6 Gesamtbetrag auf der Aktivseite (Summe aus 3.1 bis 3.5) 300.363.254 3.7 Basiskapital -121.654.096 3.8 Rücklagen -49.086.691 3.9 Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 0 3.10 Sonderposten -51.601.650 3.11 Rückstellungen -37.855.402 3.12 Verbindlichkeiten -37.994.292 3.13 Passive Rechnungsabgrenzungsposten -2.171.122 3.14 Gesamtbetrag auf der Passivseite (Summe aus 3.7 bis 3.13) -300.363.254 4. Feststellung und Aufgliederung des Jahresergebnisses (§ 49 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 26 bis 33 GemHVO) Nr. Stufen der Ergebnisverwendung und des Haushaltsausgleichs Ergebnis des Haushaltsjahres Vorgetragene Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses aus dem Basiskapital Sonder-ergebnis HHJ Ordent- liches Ergebnis Vorjahr Vor- vorjahr Vorvor- vorjahr 1 Ergebnis des Haushaltsjahres bzw. Anfangsbestände 1.369.155,15 31.748.440,16 16.927.437,97 7.643.487,49 0,00 123.882.592,71 2 Abdeckung vorgetragener Fehlbeträge aus dem ordentlichen Ergebnis --- 0,00 0,00 0,00 0,00 --- 3 Zuführung eines Überschusses des ordentl. Ergebnisses zur Rücklage aus Überschüssen des ordentl. Ergebnisses --- 17.335.693,60 14.821.002,19 9.283.950,48 7.643.487,49 --- 4 Verrechnung eines Fehlbetragsanteils des ordentl. Ergebnisses auf das Basiskapital ach Art. 13 Abs. 6 des Gesetzes zur Reform des GemHHRechts --- 0,00 --- --- --- 0,00 5 Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentl. Ergebnisses --- 0,00 --- --- --- --- 6 Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch einen Überschuss des Sonderergebnisses 0,00 0,00 --- --- --- --- 7 Zuführung eines Überschusses des Sonderergebnisses zur Rücklage aus Überschusses des Sonderergebnisses 0,00 0,00 --- --- --- --- 8 Ausgleich eines Fehlbetrags des Sonderergebnisses durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses -1.369.155,15 0,00 --- --- --- --- 9 Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 10 Vorträge nicht gedeckter Fehlbeträge des ordentlich. Ergebnisses des HHJ sowie aus Vorjahren in das Folgejahr 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 11 Verrechnung eines aus dem drittvorangegangenen Jahr vorgetragenen Fehlbetrags mit dem Basiskapital 0,00 0,00 --- --- --- --- 12 Verrechnung eins Fehlbetrags des Sonderergebnisses mit dem Basiskapital -2.225.081,85 0,00 --- --- --- --- 13 vorläufiger Endbestand -2.225.081,85 49.084.133,76 --- --- --- 123.882.592,71 14 Umbuchung aus den Ergebnisrücklagen in das Basiskapital nach § 23 S. 3 GemHVO 2.225.081,85 0,00 --- --- --- 0,00 15 Endbestände 0,00 49.084.133,76 31.748.440,16 16.927.437,97 7.643.487,49 123.882.592,71 Friedrichshafen, 18. November 2020 gez. Lothar Wölfle, Landrat Der Jahresabschluss 2019 des Landkreises Bodenseekreis mit Rechenschaftsbericht wird gemäß § 48 der Landkreisordnung in Verbindung mit § 95b Absatz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Zeit von Donnerstag, 17. Dezember bis Dienstag, 29. Dezember 2020 je einschließlich im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer 322 während der üblichen Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Wir bitten Sie jedoch zu beachten, dass das Landratsamt wegen infektionsschützender Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie einen eingeschränkten Dienstbetrieb hat, sodass die Einsichtnahme in den ausgelegten Rechenschaftsbericht 2019 nur nach vorheriger terminlicher Absprache unter Tel.: 07541 204-5325 oder per E-Mail: daniel.dillmann@bodenseekreis.de oder Tel.: 07541 204-5519 oder per E-Mail: stephanie.schwarzkopf@bodenseekreis.de zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten möglich ist. Nutzen Sie bitte bevorzugt die Möglichkeit, den Rechenschaftsbericht im Internet unter www.bodenseekreis.de/de/politik-verwaltung/kreisfinanzen/haushalt einzusehen. Friedrichshafen, 15. Dezember 2020 gez. Lothar Wölfle, Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 15. Dezember 2020 Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für die Wahlkreise Nr. 68 Wangen und Nr. 69 Ravensburg Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg am 14. März 2021 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen In Abänderung der Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für die Landtagswahlkreise 68 und 69 vom 21. April 2020 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg am 14. März 2021 werden folgende Änderungen bekannt gemacht: Für die Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl 2021 am 14. März 2021 gelten das Landtagswahlgesetz (LWG) und die Landeswahlordnung (LWO) in den jeweils geltenden Fassungen. Die Ausführungen unter Nummer 5 (Unterstützungsunterschriften) und unter Nummer 6 (Anlagen zum Wahlvorschlag) gelten mit der Maßgabe, dass für die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag statt der Zahl 150 die Zahl 75 gilt und die Anwendung des § 24 Absatz 2 Satz 2 bis 5 LWG in Verbindung mit § 24 Absatz 2a LWG erfolgt. Die Kreiswahlleitung für die Landtagswahlkreise 68 und 69 ist wie folgt erreichbar: Anschrift: Schützenstraße 69, 88212 Ravensburg, Räume 237 bis 239, Telefon: 0751 859420, E-Mail: Kreiswahlleitung@rv.de . Ravensburg, den 15.12.2020 gez. Peter Hagg Kreiswahlleiter Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 15. Dezember 2020 Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 67 Bodensee Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg am 14. März 2021 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen In Abänderung der Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 67 Bodensee vom 21. April 2020 über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (veröffentlicht auf der Homepage des Bodenseekreises) werden folgende Änderungen bekannt gemacht: Für die Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl 2021 am 14. März 2021 gelten das Landtagswahlgesetz (LWG) und die Landeswahlordnung (LWO) in den jeweils geltenden Fassungen. Die Ausführungen unter Nummer 6 (Unterstützungsunterschriften) und unter Nummer 7 (Anlagen zum Wahlvorschlag) gelten mit der Maßgabe, dass für die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag statt der Zahl 150 die Zahl 75 gilt und die Anwendung des § 24 Absatz 2 Satz 2 bis 5 LWG in Verbindung mit § 24 Absatz 2a LWG erfolgt. Friedrichshafen, 15. Dezember 2020 gez. Christoph Keckeisen Kreiswahlleiter Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 27. November 2020 Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Auf Grund der §§ 3, 34 und 42 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) hat der Kreistag des Bodenseekreises am 18. November 2020 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen: Artikel 1 Nach § 10 der geltenden Hauptsatzung des Bodenseekreises vom 16. Juli 2019 wird folgender § 10a eingefügt: § 10a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse können gemäß § 32a LKrO ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. Hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen und der Durchführung etwaiger Videokonferenzen wird auf § 32a LKrO verwiesen. Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Friedrichshafen, 18. November 2020 Lothar Wölfle Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 24. November 2020 Abfallwirtschaftssatzung vom 18. November 2020 (Neufassung) Aufgrund von § 3 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) §§ 2 Abs. 1 bis 4, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Kreistag des Landkreises Bodenseekreis am 18. November 2020 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung (1) 1 Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Zwecke des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) beitragen, nämlich die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (§ 1 KrWG). 2 Dabei stehen nach § 6 Abs. 1 KrWG die Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in folgender Rangfolge: Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung, Beseitigung. (2) Der Landkreis informiert und berät die Abfallerzeuger über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. § 2 Entsorgungspflicht (1) Der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibt im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG und seiner Pflichten nach § 20 KrWG die Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. (2) 1 Der Landkreis entsorgt Abfälle im Rahmen der Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 KrWG. Abfälle, die außerhalb des Gebietes des Landkreises angefallen sind, dürfen dem Landkreis nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung überlassen werden. *1 2 Überlassen sind mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe zur Abholung bereitgestellte Abfälle, sobald sie auf das Sammelfahrzeug verladen sind, Abfälle, die vom Besitzer oder einem Beauftragten unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen nach § 18 befördert und dem Landkreis dort während der Öffnungszeiten übergeben werden, schadstoffbelastete Abfälle aus privaten Haushaltungen mit der Übergabe an den stationären oder mobilen Sammelstellen. (3) Die Entsorgungspflicht umfasst auch die in unzulässiger Weise abgelagerten Abfälle im Sinne von § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LAbfG. (4) Der Landkreis kann Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen. --- *1 Hinweis für den Abfallbesitzer: Notwendig ist auch die Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, in dessen Gebiet die Abfälle angefallen sind. --- § 3 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Die Grundstückseigentümer, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten (z. B. Mieter, Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen sowie die Abfallbesitzer, insbesondere Beförderer. (3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Entsorgung pflanzlicher Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist. für Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, wenn der Besitzer oder Erzeuger gegenüber dem Landkreis schriftlich darlegt, dass er eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung beabsichtigt und hierzu selbst in der Lage ist. § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht (1) Von der Abfallentsorgung sind die in § 2 Abs. 2 KrWG genannten Stoffe, mit Ausnahme von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushaltungen, ausgeschlossen. 2 Dies gilt auch für un- oder schwachgebundenem Asbestabfall. (2) Außerdem sind folgende Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen: Abfälle, die Gefahren oder erhebliche Belästigungen für das Betriebspersonal hervorrufen können, insbesondere Abfälle, von denen bei der Entsorgung eine toxische oder anderweitig schädigende Wirkung zu erwarten ist, leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenschutzverordnung, Carbonfaserabfälle, Abfälle, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind und Gegenstände, die aufgrund von § 17 des Infektionsschutzgesetzes behandelt werden müssen, Abfälle, bei denen durch die Entsorgung wegen ihres signifikanten Gehaltes an toxischen, langlebigen oder bioakkumulativen organischen Substanzen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist, Abfälle, die Gefahren für die Abfallentsorgungsanlagen oder ihre Umgebung hervorrufen oder schädlich auf sie einwirken können oder die in sonstiger Weise den Ablauf des Entsorgungsvorgangs nachhaltig stören oder mit dem vorhandenen Gerät in der Abfallentsorgungsanlage nicht entsorgt werden können, insbesondere Flüssigkeiten, schlammförmige Stoffe mit mehr als 20 % Wassergehalt, Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile, Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, soweit sie in größeren als haushaltsüblichen Mengen anfallen, nicht verwertbare Abfälle nach § 5 Abs.13e und Abs.14d. gefährliche Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), die nach § 2 Abs. 1 der Sonderabfallverordnung (SAbfVO) angedient werden müssen, gewerbliche organische Küchen- und Speiseabfälle, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten nicht vergleichbar sind. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, sowie Bau- und Bestandteile daraus, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen. Reifen mit einem Durchmesser größer als 130 cm. (3) § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LAbfG bleiben unberührt. (4) Darüber hinaus kann der Landkreis mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, im Einzelfall von der öffentlichen Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen. (5) 1 Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben zu gewährleisten, dass die ausgeschlossenen Abfälle nicht dem Landkreis zur Entsorgung überlassen werden. 2 Das gleiche gilt für jeden Anlieferer. (6) Abfälle sind von der Entsorgung ausgeschlossen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. § 5 Abfallarten (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Restmüll ist Abfall aus privaten Haushaltungen, der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt wird. Restmüll ist grundsätzlich frei von Abfällen zur Verwertung nach Abs. 4 sowie schadstoffbelasteten Abfällen nach Abs. 9. (3) Sperrmüll ist Restmüll, der wegen seiner Sperrigkeit, auch nach zumutbarer Zerkleinerung, nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behälter passt und getrennt vom nicht sperrigen Restmüll eingesammelt oder selbstangeliefert wird. (4) Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe) sind Abfälle, für die im Entsorgungsgebiet des Landkreises eine Verwertungs-/Entsorgungsmöglichkeit gibt z. B. Glas, Weißblech, Buntmetalle, Papier, Kartonagen, Altmetall, Altreifen, Elektroaltgeräte, Holz, Kork, Textilien. (5) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Abfälle. (6) Hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne von Absatz 5, soweit sie nach Art und Menge gemeinsam mit oder wie Restmüll aus privaten Haushaltungen eingesammelt werden können. (7) Bioabfälle sind biologisch abbaubare nativ- und derivativ-organische Abfallanteile (z. B. organische Küchenabfälle, Hygienepapier, Kaffeefilter), aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen stammend, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Verwertung zugeführt werden. (8) Gartenabfälle sind pflanzliche Abfälle, die auf gärtnerisch genutzten Grundstücken, in öffentlichen Parkanlagen und auf Friedhöfen sowie als Straßenbegleitgrün anfallen, z. B. Hecken- und Strauchschnitt, Laub, Baum- und Grasschnitt. (9) Schadstoffbelastete Abfälle (Problemstoffe) sind Abfälle, die bei der Entsorgung Nachteile für Personen, Umwelt, Anlagen oder Verwertungsprodukte hervorrufen können, insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farben, Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Batterien, Akkumulatoren, Leuchtstoffröhren, Säuren, Laugen und Salze. (10) 1 Altmetalle sind Gegenstände aus Metall oder Teile hiervon. 2 Zum Altmetall zählen insbesondere, Felgen ohne Reifen, Heizkörper, Metallteile von Maschinen und ähnliche Metallteile. (11) 1 Altholz ist gebrauchtes Holz, das als Massivholz oder sonstige Holzwerkstoffe oder Verbundholz mit überwiegendem Holzanteil anfallen kann. 2 Es wird unterschieden zwischen: nicht behandeltes Altholz, wie z. B. naturbelassenes, lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, behandeltes Altholz, wie z. B. verleimtes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel, belastetes Altholz, das halogenorganische Verbindung in der Beschichtung enthält, aber keine Holzschutzmittel und besonders belastetes Altholz, das Holzschutzmittel enthält, wie z. B. Altholzfenster, Eisenbahnschwellen, Hopfenstangen, Masten und Pfähle. (12) 1 Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind Altgeräte im Sinne des § 3 des Elektro- und Elektro-nikgerätegesetzes (ElektroG). 2 Für die Bereitstellung zur Abholung wird unterschieden zwischen: Gruppe 1: Wärmeüberträger, Gruppe 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten, Gruppe 3: Lampen, Gruppe 4: Großgeräte, Gruppe 5: Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik Gruppe 6: Photovoltaikmodule. (13) 1 Erdaushub ist natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 2 Es wird unterschieden zwischen: verwertbarem, unbelastetem Erdaushub, nicht verwertbarem, unbelastetem Erdaushub nicht verwertbarem, belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse I nach der Deponieverordnung nicht überschreitet, nicht verwertbarem, belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung nicht überschreitet. nicht verwertbarem, belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung überschreitet. (14) 1 Inertabfälle sind Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen (z. B. mineralischer Bauschutt). 2 Es wird unterschieden zwischen: verwertbarem, unbelastetem Bauschutt, z. B. Mauerwerksabbruch, Betonabbruch, Dachziegel, Straßenaufbruch, der einer Verwertung zugeführt wird, nicht verwertbaren, unbelasteten oder belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse I nach der Deponieverordnung nicht überschreiten, nicht verwertbaren, belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung nicht überschreiten, nicht verwertbaren, belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung überschreiten, Asbestzementabfälle (festgebundener Asbestabfall), Mineralfaserabfälle. (15) Baustellenabfälle sind nicht mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen, die grundsätzlich frei von Abfällen zur Verwertung und schadstoffbelasteten Abfällen sind. (16) Schlämme (Klärschlämme) sind Abfälle, die aus kommunalen und gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie bei der Reinigung von Abwasserkanälen anfallen, einschließlich Sandfanginhalten und Rechengut. (17) 1 Teer und teerhaltige Produkte sind feste, teer- und/oder bitumenhaltige Materialien, wie Asphalt, Bitumenbahnen, Teerpappe usw. 2 Es wird unterschieden zwischen: asbestfreien Teerabfällen asbesthaltigen Teerabfällen § 6 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten (1) 1 Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanlieferer und Beauftragte (§ 19) sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. 2 Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. 3 Insbesondere sind sie zur Auskunft über die Zahl der Bewohner des Grundstücks und der Personen im jeweiligen Haushalt sowie über Zahl, Größe und den Verbleib der bereitgestellten Abfallbehälter verpflichtet. 4 Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) 1 In Zweifelsfällen hat der Überlassungspflichtige nachzuweisen, dass es sich nicht um von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Stoffe handelt. 2 Solange der erforderliche Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall zurückgewiesen werden. (3) 1 Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind gemäß § 19 Abs. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und Verwertung von Abfällen zu dulden. 2 Dies gilt gemäß § 19 Abs. 2 KrWG entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG erforderlich sind. II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 7 Formen des Einsammelns und Beförderns Die vom Landkreis zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert 1. durch den Landkreis oder von ihm beauftragte Dritte, insbesondere private Unternehmen, im Rahmen des Holsystems oder im Rahmen des Bringsystems oder 2. durch die Abfallerzeuger oder die Besitzer selbst oder ein von ihnen beauftragtes Unternehmen (Selbstanlieferer nach § 19). § 8 Bereitstellung der Abfälle (1) Abfälle, die der Landkreis einzusammeln und zu befördern hat, sind nach Maßgabe dieser Satzung ausschließlich am Anfallort zur öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder zu den stationären Sammelstellen auf den Abfallentsorgungsanlagen zu bringen oder bei der mobilen Problemstoffsammlung dem Personal zu übergeben. (2) 1 Die Überlassungspflichtigen haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens zwei Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht, dem Landkreis schriftlich anzumelden. 2 Die Verpflichtung des Landkreises zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens zwei Wochen nach der Anmeldung. (3) 1 Fallen auf einem Grundstück, das gewerblich genutzt wird, gewerbliche Siedlungsabfälle an, so ist der überlassungspflichtige Anteil der öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder mit Zustimmung des Landkreises auf die Abfallentsorgungsanlagen zu bringen. 2 Fällt der überlassungspflichtige Abfall nur unregelmäßig oder saisonbedingt an, so sind Beginn und Ende des Anfalls dem Landkreis spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen. (4) Vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind neben den in § 4 Abs. 1, 2, 4 und 6 genannten Abfälle ausgeschlossen: Abfälle, die besondere Gefahren oder schädliche Einwirkungen auf die Abfallgefäße oder die Transporteinrichtungen hervorrufen oder die wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht auf die vorhandenen Fahrzeuge verladen werden können; Sperrige Abfälle, die sich nicht in den zugelassenen Abfallgefäßen unterbringen lassen und die üblicherweise nicht in privaten Haushaltungen anfallen sowie Altreifen und Abfälle aus Gebäuderenovierungen und Haushaltsauflösungen; Erdaushub (§ 5 Abs. 13), Inertabfälle (§ 5 Abs. 14) und Baustellenabfälle (§ 5 Abs. 15); Klärschlamm (§ 5 Abs. 16). § 9 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung (1) Folgende Abfälle zur Verwertung sind im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG getrennt von anderen Abfällen zu überlassen: 1 Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) ausschließlich in der Biotonne (§ 12 Abs. 1 Nr. 2). 2 Dabei darf der Wassergehalt 65 % nicht überschreiten. 3 Ebenso darf der Biomüll nicht in Kunststoffbeutel, auch nicht aus biologisch abbaubaren Werkstoffen (BAW-Beutel) eingefüllt und in die Biotonne eingebracht werden. 1 Papier und Kartonagen in der Papiertonne (§ 12 Abs.1 Nr.4) oder über Sammlungen (§ 12 Abs. 2 Satz 10). 2 Zusätzliche Mengen sind zu den Abfallentsorgungsanlagen gemäß den Nummern 3 und 4 zu bringen. Auf den Wertstoffhöfen in haushaltsüblichen Mengen aus privaten Haushaltungen. Auf den Entsorgungszentren aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen. (2) 1 Nähere Hinweise zur Überlassung nach Nr. 3 und 4 gibt der Landkreis gemäß § 18 Abs. 4 durch die jeweilige Benutzungsordnung der Abfallentsorgungsanlagen bekannt. (3) 1 Auf den § 10 wird verwiesen. 2 Zudem sind Abfälle zur Verwertung, die nach § 14 überlassen werden, ebenso getrennt bereitzustellen. (4) Außerdem sind Inertabfälle (§ 5 Abs. 14) bis zu einer Menge von 7 m³ in die dafür jeweils bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren, darüber liegende Mengen direkt auf die jeweilige Deponie zu bringen. (5) 1 Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14e) müssen ordnungsgemäß verpackt angeliefert werden. 2 Kleinmengen bis zu 100 kg sind dabei auf die Entsorgungszentren in Weiherberg und Überlingen-Füllenwaid, Anlieferungen über 100 kg ausschließlich auf die Deponie Überlingen-Füllenwaid zu bringen. (6) Altholz (§ 5 Abs. 11) bis zu einer Menge von 7 m³ in die dafür bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren, darüber liegende Mengen direkt auf den Holzplatz des Entsorgungszentrums Weiherberg zu bringen. § 10 Getrenntes Einsammeln von schadstoffbelasteten Abfällen aus privaten Haushaltungen (Problemstoffsammlung) und Elektro- und Elektronik-Altgeräten (1) 1 Die nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten haben die schadstoffbelasteten Abfälle (§ 5 Abs. 9) in Kleinmengen zu den speziellen Sammelfahrzeugen oder zur stationären Annahme auf den Entsorgungszentren (§ 18) zu bringen und dem Personal zu übergeben. 2 Der Landkreis führt hierzu im Frühjahr und im Herbst mobile Problemstoffsammlungen sowie in regelmäßigen Abständen stationäre Annahmen auf den Entsorgungszentren durch. 3 Die jeweiligen Standorte und Annahmezeiten werden vom Landkreis bekanntgegeben. (2) 1 Elektro- und Elektronik-Altgeräte (§ 5 Abs. 12) sind dem Landkreis gemäß den Richtlinien des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) und im Rahmen der Überlassungspflicht entweder an den Sammelstellen auf den Entsorgungszentren und Wertstoffhöfen oder über die Sonderabfuhr (§ 14) bereitzustellen. 2 Sie dürfen nicht in den Abfallbehältern nach § 12 bereitgestellt werden. 3 Die Standorte und Annahmezeiten der Sammelstellen sowie die zulässigen Anliefermengen werden vom Landkreis bekannt gegeben. § 11 Getrenntes Einsammeln von Restmüll In den Restmüllbehältern dürfen nur diejenigen Abfälle bereitgestellt werden, die nicht nach § 9 getrennt bereitzustellen oder zu den stationären oder mobilen Sammelstellen nach § 10 zu bringen sind. § 12 Zugelassene Abfallbehälter (1) Zugelassene Abfallbehälter (nach DIN EN 840-1 bis 840-6) sind ausschließlich die vom Landkreis zur Verfügung gestellten Abfallbehälter: für den Restmüll (§ 5 Abs. 2) sowie für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 60, 80, 120 und 240 Litern (Restmüllbehälter; Farbe grau) und Abfallgroßbehälter mit einem Füllraum von 1,1 m³, 2,5 m³ und 5 m³; für die Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 60, 80, 120 und 240 Litern (Biotonne; Farbe: braun); in Sonderfällen Restmüllsäcke mit 60 Liter Füllvolumen. für Papier und Kartonagen (§ 5 Abs. 4) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 120, 240 Litern und Abfallgroßbehälter mit einem Füllraum von 770 Litern und von 1,1 m³ - Papiertonne -, sowie in Sonderfällen Papierabfallsäcke. (2) 1 Für jeden Haushalt müssen ausreichend Abfallbehälter - mindestens ein Restmüllbehälter nach Abs. 1 Nr. 1 mit mindestens 60 Liter Füllvolumen und eine Biotonne nach Abs. 1 Nr. 2, sowie eine Papiertonne nach Abs. 1 Nr. 4 mit 240 Litern Füllvolumen - vorhanden sein. 2 Dies gilt für die Biotonne nur dann, wenn die Abfallerzeuger oder Besitzer zu einer alle anfallenden kompostierbaren Stoffe umfassenden Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. 3 Auf § 24 wird verwiesen. 4 Hinsichtlich der jeweiligen Behältergröße steht jedem Haushalt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Voraussetzungen ein Behälterwahlrecht zu. 5 Die Mindestgröße der Behälter richtet sich nach der Anzahl der Personen pro Haushalt. 6 Dabei muss für den Restmüll ein Behältervolumen von mindestens 5 Liter pro Haushaltsangehörigen und Woche vorgehalten werden. 7 Für jeden Restmüllbehälter ist eine Biotonne mit 60 Liter Füllvolumen vorzuhalten. 8 Der Landkreis kann hiervon in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. 9 In den Fällen, in denen der Haushalt von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, wird vom Landkreis ein Soll-Volumen von 10 Liter pro Haushaltsangehörigen und Woche zugrunde gelegt. 10 Die Vorhaltung einer Papiertonne nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag ausgesetzt werden, wenn das Papier einer bestehenden gemeinnützigen Sammlung oder einer im Auftrag des Landkreises durchgeführten Straßensammlung durch einem am Wohnort ortsansässigen Verein zugeführt wird, bzw. dies aufgrund außergewöhnlicher Grundstücksbebauung (z. B. enger Altstadtbereich) nicht möglich ist. (3) 1 Mehrere Haushalte, deren Wohnungen sich auf dem gleichen Grundstück befinden, können auf schriftlichen Antrag bei der Behälterzuteilung zusammengefasst werden (Abfallgemeinschaften). 2 Voraussetzung ist die gemeinsame Nutzung des Restmüllbehälters und der Biotonne. 3 Bei der Behälterwahl ist das Mindestbehältervolumen von 5 Liter pro Person und Woche einzuhalten. 4 Auf § 23 wird verwiesen. 5 In Fällen einer gemeinsamen Nutzung der Papiertonne können auf schriftlichen Antrag mehrere Haushalte zusammengefasst werden (Papiergemeinschaft). 6 Dies gilt auch für Haushalte, die sich nicht auf dem gleichen Grundstück befinden. 7 Im Fall einer Papiergemeinschaft ist der Landkreis berechtigt, ein Mindestvolumen pro Papiertonne festzulegen, das sich an 10 Liter pro Person und Woche orientiert. (4) 1 Für Grundstücke, auf denen ausschließlich hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) gemäß § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) anfallen, müssen je Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 in angemessenem Umfang Abfallbehälter - mindestens jedoch eine 60 Liter Restmülltonne nach Abs. 1 Nr. 1 - vorgehalten werden. 2 Zu den nach Satz 1 vorzuhaltenden Restmüllbehältern können bei Bedarf Bio- und Papiertonnen zugeteilt werden. (5) 1 Für Grundstücke, auf denen Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) und sowohl Restmüll (§ 5 Abs. 2) als auch Gewerbeabfall (§ 5 Abs. 5 und 6) anfällt, sind je Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 zusätzlich zu den in Abs. 2 vorgeschriebenen Abfallbehältern eine Biotonne nach Abs. 1 Nr. 2 und eine Restmülltonne nach Abs. 1 Nr. 1 mit mindestens 60 Liter Füllraum bereitzustellen. 2 Die Regelungen des Absatzes 2 gelten entsprechend. 3 Sofern bei gemischt genutzten Grundstücken der Anteil des Restmülls und der Bioabfälle aus der geschäftlichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 nachweislich sehr gering ist und deshalb über den für den Haushaltsbereich des Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 auf dem gleichen Grundstück bereitgestellten Restmüllbehälter bzw. Biotonne mit entsorgt werden soll, befreit der Landkreis auf schriftlichen Antrag von der Verpflichtung gemäß Satz 1, wenn das für diesen Haushaltsbereich vorgehaltene Volumen zur Entsorgung der zusätzlich anfallenden Abfälle ausreicht. 4 Diese Regelung gilt analog in den Fällen, in denen der Anteil des Restmülls- und der Bioabfälle aus dem Haushaltsbereich nachweislich sehr gering ist und deshalb über den für den Gewerbebetrieb oder die sonstige Einrichtung bereitgestellten Restmüllbehälter bzw. die Biotonne mitentsorgt werden soll. (6) 1 Fallen vorübergehend so viele Abfälle an, dass sie in den zugelassenen Abfallbehältern nicht untergebracht werden können, so dürfen neben den Abfallbehältern nach Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 nur Abfallsäcke verwendet werden, die bei den vom Landkreis beauftragten Vertriebsstellen gekauft werden können. 2 Der Landkreis gibt bekannt, welche Abfallsäcke für den Restmüll zugelassen und wo sie zu erwerben sind. (7) 1 Die zur Abfuhr bereitgestellten Restmüllbehälter und Biotonnen müssen durch die vom Landkreis jeweils vorgeschriebene Jahresgebührenmarke als zugelassen gekennzeichnet sein. 2 Diese ist deutlich sichtbar jeweils auf dem Deckel der Restmüllbehälter und der Biotonnen anzubringen. 3 Bei Fehlen oder Ungültigkeit der Jahresgebührenmarke wird der Restmüllbehälter bzw. die Biotonne nicht entleert. (8) 1 Der Austausch von Behältern ist zum Beginn des folgenden Kalendermonats möglich. 2 Der Antrag muss dem Landkreis bis zum 15. des laufenden Kalendermonats vorliegen. 3 Diese Regelung gilt für Abfallgemeinschaften (§ 23 Abs. 2) entsprechend. 4 Auf die Gebührenregelung in § 22 Abs. 6 wird verwiesen. § 13 Abfuhr von Abfällen (1) 1 Der Restmüllbehälter (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) und die Biotonne (§ 12 Abs. 1 Nr. 2) werden grundsätzlich abwechselnd 2-wöchentlich entleert. 2 Die Restmüllbehälter mit 60 l und 80 l Füllvolumen werden wahlweise auch 4-wöchentlich entleert. 3 Die für Gewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen zur Verfügung gestellten Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen ab 1,1 m³ werden wahlweise 4-wöchentlich, 14-tägig oder wöchentlich abgefahren. 4 Der für die Abfuhr vorgesehene Wochentag wird bekanntgegeben. 5 Im Einzelfall oder für einzelne Abfuhrbereiche kann ein längerer oder kürzerer Abstand für die regelmäßige Abfuhr festgelegt werden. 6 In den Monaten Mai bis September wird in dem Gemeindegebiet der Stadt Überlingen die Biotonne zusätzlich wöchentlich entleert. 7 Papiertonnen mit einem Füllvolumen von 120, 240 und 770 Liter werden 4-wöchentlich, Papiertonnen mit einem Füllvolumen von 1,1 m³ 2- oder 4-wöchentlich entleert. (2) 1 Die zugelassenen Abfallgefäße sind von den nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr, jedoch frühestens am Vortag der Abfuhr mit geschlossenem Deckel am Rand des Gehweges oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Straßenrand so bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden können und die Entleerung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich ist. 2 Behälter mit einem Füllvolumen von 240 Liter dürfen bei der Entleerung maximal mit 120 kg befüllt sein. 3 Der Landkreis kann in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort bestimmen. 4 Nach der Entleerung sind die Abfallgefäße wieder zu entfernen. 5 Nicht zugelassene Gefäße dürfen nicht zur Abfuhr bereitgestellt werden. 6 Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel mühelos schließen lässt. 7 Das Einfüllen von Abfällen in heißem Zustand ist nicht erlaubt. 8Einstampfen und Pressen von Abfällen in die Abfallbehälter ist nicht gestattet. (3) 1 Die gemäß § 12 Abs. 1 Nr.1 zugelassenen Abfallgroßbehälter ab 1,1 m³ Füllraum sind so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert oder abgeholt werden können. 2 Die vorgesehenen Standplätze müssen einen festen Untergrund und einen verkehrssicheren Zugang haben, auf dem die Behälter leicht bewegt werden können. 3 Der Landkreis kann im Einzelfall geeignete Standplätze bestimmen. (4) Sind Straßen, Wege oder Teile davon mit den Sammelfahrzeugen nicht befahrbar oder können Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden, so haben die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 die Abfallgefäße an eine vom Landkreis festgelegte, durch die Sammelfahrzeuge jederzeit erreichbare Stelle zu bringen. § 14 Sonderabfuhren 1 Sperrmüll (§ 5 Abs. 3), Altmetalle (§ 5 Abs. 10), Altholz (§ 5 Abs. 11a bis c), Elektro- und Elektronikaltgeräte (Bildschirmgeräte, Kühlgeräte und Haushaltsgroß- und -kleingeräte) sowie Altkleider in haushaltsüblichen Mengen werden auf Abruf (2 Gutscheinkarten pro Haushalt und Jahr) getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. 2 Einzelstücke dürfen ein Gewicht von 50 kg und eine Länge von 1,5 m nicht überschreiten. 3 Falsch oder zu viel bereitgestellte Abfälle (pro Karte 3 m³) sind vom Überlassungspflichtigen selbst anzuliefern. 4 Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8) werden 3mal im Jahr eingesammelt. 5 Diese sind grundsätzlich entweder gebündelt oder in nicht zugebundenen Säcken gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bereitzustellen. 6 Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und des § 13 Abs. 2 und 4 entsprechend. § 15 Einsammeln von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Gewerbeabfälle) (1) 1 Das Einsammeln von Gewerbeabfällen regelt der Landkreis im Einzelfall, soweit es die besonderen Verhältnisse beim Überlassungspflichtigen erfordern. 2 Ist keine abweichende Regelung getroffen, gelten für die hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle die für die Abfuhr des Restmülls und der Bioabfälle maßgebenden Vorschriften gemäß den §§ 9 und 11 entsprechend. (2) 1 Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 werden auf schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Vorhaltung der nach § 12 vorgeschriebenen Abfallbehälter für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) befreit, wenn diese nicht in zumutbarer Weise für die weitere Entsorgung in den zugelassenen Abfallgefäßen bereitgestellt werden können. 2 Die Regelungen des § 2 Abs. 2 hinsichtlich der Überlassungspflicht zur Entsorgung bleiben hiervon unberührt. § 16 Störungen der Abfuhr (1) 1 Können die in §§ 9,11 und 15 genannten Abfuhren aus einem vom Landkreis nicht zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. 2 Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag. (2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Beseitigung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. § 17 Durchsuchung der Abfälle und Eigentumsübergang, Behandlung der Abfallbehälter, Haftung (1) Überlassungspflichtige Abfälle nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden. (2) 1 Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum des Landkreises über. 2 Werden Abfälle durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum des Landkreises über. 3 Der Landkreis ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. 4 Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z. B. bei persönlichen Papieren, übernimmt der Landkreis keine Verantwortung. (3) 1 Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben mit den ihnen zur Verfügung gestellten Abfallbehältern sorgfältig umzugehen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Behälter in einem gebrauchsfähigen und unfallsicheren Zustand erhalten und sorgfältig verwahrt werden. 2 Dies umfasst auch die Reinigung der Abfallbehälter. 3 Sie haften gegenüber dem Landkreis für Beschädigungen infolge grob fahrlässiger Behandlung oder selbstverschuldeter oder vorsätzlicher Beschädigung der Abfallbehälter. (4) 1 Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haften für Schäden, die durch eine unsachgemäße oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung der Abfallabfuhr entstehen. 2 Die Benutzer haben den Landkreis von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. III. Entsorgung der Abfälle § 18 Abfallentsorgungsanlagen (1) 1 Der Landkreis betreibt zur Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle folgende Abfallentsorgungsanlagen und stellt diese den Kreiseinwohnern und den ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen zur Verfügung. Entsorgungszentren: - Entsorgungszentrum Weiherberg in Friedrichshafen-Raderach (mit DK II - Deponie) - Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel in Tettnang - Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid in Überlingen (mit DK I - Deponie) Wertstoffhöfe in den Gemeinden. 2 Eine Übersicht über die zur Verfügung gestellten Wertstoffhöfe wird öffentlich bekannt gemacht. (2) Der Landkreis ist berechtigt, Abfälle einer anderen Abfallentsorgungsanlage zuzuweisen, falls dies aus Gründen einer geordneten Betriebsführung notwendig ist. (3) Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeiten auf den Abfallentsorgungsanlagen infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten, gesetzlicher Feiertage oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, steht den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 oder 2, sowie Dritten kein Anspruch auf Anlieferung oder auf Schadensersatz zu. (4) Für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere deren Anlieferungszeiten sowie Art und Weise der Überlassung der Abfälle, erlässt der Landkreis Benutzungsordnungen. (5) 1 Die Benutzer der Abfallentsorgungsanlagen haben den Anordnungen der Bediensteten des Landkreises und des Betriebspersonals der einzelnen Abfallentsorgungsanlagen Folge zu leisten. 2 Der Landkreis übt das Hausrecht auf allen Abfallentsorgungsanlagen aus. § 19 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen durch Selbstanlieferer (1) Die Kreiseinwohner und die ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, Abfälle, die in § 26 aufgeführt werden, selbst anzuliefern (Selbstanlieferer) oder durch Beauftragte anliefern zu lassen. (2) 1 Abfälle zur Verwertung, die nach § 9 getrennt von anderen Abfällen einzusammeln sind, sowie schadstoffbelastete Abfälle (§ 5 Abs. 10), werden nicht zur Beseitigung angenommen. 2 Sie sind von den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 oder durch Beauftragte im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG zu den vom Landkreis dafür jeweils bestimmten Anlagen (vom Landkreis betriebene oder ihm zur Verfügung stehende stationäre Sammelstellen und Abfallentsorgungsanlagen einschließlich Zwischenlager, Einrichtungen Privater, die sich gegenüber dem Landkreis zur Rückführung der angelieferten Stoffe in den Wirtschaftskreislauf verpflichtet haben) zu bringen. 3 Materialien laut Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung sind den Rücknahmeverpflichteten zuzuführen. 4 Der Landkreis informiert die Selbstanlieferer durch Bekanntgabe und auf Anfrage über die Anlagen im Sinne des Satzes 2. 5 Er kann die Selbstanlieferung durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von den Sätzen 1 und 2 regeln. (3) 1 Besteht eine Nachweispflicht nach Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV), ist die Abfallanlieferung nur mit einem Entsorgungsnachweis (EN) oder einem Sammelentsorgungsnachweis (SN) zulässig. 2 Davon unabhängig ist die Anlieferung bei Kleinstmengen pro Abfallart nur bei Führung des entsprechenden Übernahmescheines nach § 12 und 16 NachwV zulässig. (4) Sollen Abfälle auf einer Abfallentsorgungsanlage (Deponie) abgelagert oder verwertet werden, so hat der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, dem Deponiebetreiber (Landkreis) vor der Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit den in § 8 Deponieverordnung genannten Angaben vorzulegen. Der Deponiebetreiber (Landkreis) hat das Recht, Abfälle zurückzuweisen, wenn diese Angaben nicht gemacht werden. IV. Benutzungsgebühren § 20 Grundsatz, Umsatzsteuer (1) Der Landkreis erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. (2) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. § 21 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren nach §§ 22 bzw. 25 sind die zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen; bei Abfallgemeinschaften (§ 23) für die Haushaltsgebühr (§ 22 Abs. 2) die einzelnen Haushalte der Abfallgemeinschaft und für die Behältergebühr (§ 22 Abs. 3) und Tauschgebühr (§ 22 Abs. 6) der Rechnungsempfänger der Abfallgemeinschaft (§ 23 Abs. 2). bei hausmüllähnlichen gewerblichen Siedlungsabfällen und gewerblichen Siedlungsabfällen, die zur Überlassung der Abfälle verpflichteten natürlichen und juristischen Personen. Für die Gebühr haften die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1. (2) 1 Gebührenschuldner für die Gebühren nach § 26 ist derjenige, bei dem die Abfälle angefallen sind. 2 Erhoben werden diese Gebühren von den Anlieferern, die die Abfallentsorgungsanlage des Landkreises benutzen (durchlaufender Posten). 3 Ist der Gebührenschuldner nach Satz 1 nicht bestimmbar, ist der Anlieferer Gebührenschuldner. (3) 1 Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 2 Für die Benutzungsgebühren nach § 22 bis 25 haften die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1. 3 Die Gebühren begründen nicht nur eine persönliche Haftung des oder der Gebührenschuldner, sondern liegen wegen ihrer Grundstücksbezogenheit zugleich als öffentliche Last auf dem Grundstück. (4) 1 Soweit der Landkreis die Bemessungsgrundlagen für die Gebühr nicht ermitteln oder berechnen kann, schätzt er sie. 2 Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 3 Die Städte und Gemeinden teilen dem Landkreis die zur Gebührenerhebung notwendigen Daten mit. 4 Die Gebührenschuldner werden darüber mit dem Abfallgebührenbescheid unterrichtet. (5) 1 Die Gebührenschuldner und ihre Beauftragten sind nach Aufforderung durch den Landkreis verpflichtet, Auskünfte und Erklärungen über alle für die Gebührenerhebung maßgebenden Umstände in der vom Landkreis geforderten Form abzugeben. 2 Der Landkreis kann für die Abgabe der Erklärungen Fristen setzen. § 22 Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die der Landkreis einsammelt (1) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen werden in Form einer Haushaltsgebühr und einer Behältergebühr erhoben. (2) 1 Die Haushaltsgebühr wird nach der Zahl der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 27 Abs. 1) zu einem Haushalt gehörenden Personen bemessen. 2 Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. 3 Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. 4 Als Haushalt gelten auch die einzelnen Mitglieder von Wohngemeinschaften und Untermieter sowie Wohnheimbewohner, wenn sie allein wirtschaften. 5 Als Haushalte gelten auch Wochenend- und Ferienhäuser bzw. -wohnungen. 6 Die Gebührenveranlagung erfolgt für den Hauptwohnsitz sowie für den Nebenwohnsitz im Landkreis. 7 Die Haushaltsgebühr beträgt jährlich: Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück 82,00 EUR Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück 126,00 EUR Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück 135,00 EUR Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück 138,00 EUR Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt. 143,00 EUR 8 Im Abfuhrbezirk der Gemeinde Überlingen wird die Biotonne in den Monaten Mai bis September wöchentlich geleert. 9 Die Haushaltsgebühr beträgt daher jährlich: Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück 91,00 EUR Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück 140,00 EUR Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück 150,00 EUR Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück 153,00 EUR Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt. 159,00 EUR 10 In der Haushaltsgebühr ist die Abfuhr der Biotonne als Leistung enthalten. 11 Für Voll- und Teileigenkompostierer kann eine Ermäßigung auf die Haushaltsgebühr gewährt werden. 12 Näheres hierzu ist in § 24 geregelt. (3) 1 Die Behältergebühr beträgt jährlich je Restmüllbehälter mit 1. 60 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 24,00 EUR 2. 80 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 32,00 EUR 3. 60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 48,00 EUR 1. 80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 64,00 EUR 5. 120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 96,00 EUR 6. 240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 192,00 EUR 7. 1,1 m³ Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 880,00 EUR 8. 1,1 m³ Füllraum bei 1-wöchentlicher Leerung 1.760,00 EUR 2 Die Gebühr für einen Abfallsack beträgt 3,00 EUR. (4) In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 4 wird neben der Behältergebühr für den Restmüllbehälter gemäß § 25 Abs. 1 die Haushaltsgebühr für Haushalte gemäß § 22 Abs. 2 i. V. m. der Ermäßigung für Volleigenkompostierer gemäß § 24 Abs. 4 Buchst. a erhoben. 2 Dies gilt nur unter den Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 3. (5) Die Erhebung der Benutzungsgebühren bei Abfallgemeinschaften ist in § 23 näher geregelt. (6) 1 Die Gebühr für den zweiten Austausch der Abfallbehälter nach § 12 Abs. 9 innerhalb eines Kalenderjahres beträgt 20 EUR. 2 Für die erstmalige Behälterzustellung bei Neuzuzügen und beim erstmaligen Umtausch wird keine Gebühr erhoben. 3 Für die Ersatzgestellung von Abfallbehältern infolge einer durch den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 grob fahrlässig herbei geführten oder selbst verschuldeten Beschädigung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 wird für Abfallbehälter bis zum einem Füllraum von 240 Liter 25 EUR und ab einem Füllraum von 1,1 m³ 200 EUR erhoben. 4 Sofern Biotonnen aufgrund von Fehlwürfen nicht geleert wurden, können diese beim nächsten Restmüllabfuhrtermin gegen Gebühr bereitgestellt werden (Ersatzentleerung). 5 Für die Ersatzentleerung werden für Bioabfallbehälter bis zu einem Füllraum von 80 Litern 10 EUR und bis zu einem Füllraum von 240 Litern 20 EUR pro Entleerung erhoben. 6 Für die einmalige Gestellung von Behältern mit Schloss wird eine Gebühr in Höhe von 30 EUR erhoben. § 23 Abfallgemeinschaften (1) 1 Für die Benutzungsgebühren bei Abfallgemeinschaften gilt § 22 Abs. 1 - 3 mit nachfolgenden Regelungen entsprechend. 2 Jeder Haushalt, der sich an einer Abfallgemeinschaft beteiligt, muss die Haushaltsgebühr entsprechend der Anzahl der Personen im Haushalt entrichten. 3 Die Behältergebühr für den oder die gemeinsam genutzten Abfallbehälter entsteht für die Abfallgemeinschaft nur einmal. (2) 1 Der Antrag auf Bildung einer Abfallgemeinschaft muss schriftlich gestellt werden. 2 Dabei muss sich einer der an der Abfallgemeinschaft beteiligten Haushaltsvorstände oder der Grundstückseigentümer zur Zahlung der Behältergebühr sowie der Austauschgebühr (§ 22 Abs. 6) für alle beteiligten Haushalte gegenüber dem Landkreis verpflichten. 3 Dritte (z. B. Hausverwalter) können diese Verpflichtung ebenfalls übernehmen. § 24 Gebührenermäßigung für Voll- und Teileigenkompostierer (1) Volleigenkompostierer sind Haushalte, die alle anfallenden kompostierbaren Stoffe (§ 5 Abs. 7 und 8) nachweislich selbst einer ordnungsgemäßen Kompostierung zuführen. (2) Teileigenkompostierer sind Haushalte, die alle anfallenden Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Bioabfälle nachweislich selbst einer ordnungsgemäßen Kompostierung zuführen: Schalen von Bananen und Zitrusfrüchten gekochte Speisereste Verdorbenes, Verschimmeltes (z. B. Brot, Fleisch, Wurst und Käsereste) Reste von verdorbenen Molkereiprodukten Knochen Hygienepapier (3) Die Anerkennung als Voll- oder Teileigenkompostierer wird gewährt, wenn folgende Voraussetzungen zudem gegeben sind: ausreichend großes Grundstück (Richtwert: 25 m² pro Person); Einrichtung eines fachgerechten Kompostplatzes oder Nutzung eines Schnellkomposters unter Beachtung der gesetzlichen Abstandsregelungen zur Grundstücksgrenze; Einhaltung der Grundregeln der Kompostierung; kein Gartenabfall (§ 5 Abs. 8) in der Biotonne bei Teilkompostierung überlassen wird. (4) Für anerkannte Voll- und Teileigenkompostierer wird eine Ermäßigung auf die Haushaltsgebühr gewährt. Die Ermäßigung beträgt jährlich für Volleigenkompostierer: 1. Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück 20,00 EUR 2. Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück 31,00 EUR 3. Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück 33,00 EUR 4. Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück 34,00 EUR 5. Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt auf dem Grundstück 35,00 EUR für Teileigenkompostierer: 1. Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück 10,00 EUR 2. Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück 15,00 EUR 3. Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück 16,00 EUR 4. Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück 17,00 EUR 5. Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt auf dem Grundstück 17,00 EUR (5) 1 Die Ermäßigung als Voll- oder Teileigenkompostierer kann zum Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt werden. 2 Sie muss schriftlich beim Landkreis beantragt werden. 3 Auf § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird verwiesen. 4 Die Anträge sind bei den Gemeindeverwaltungen und beim Landratsamt erhältlich. 5 Der Antrag muss dem Landkreis bis zum 15. des laufenden Kalendermonats vorliegen. 6 Die Ermäßigung als Voll- oder Teileigenkompostierer wird nur dann gewährt, wenn der Landkreis die Möglichkeit hat, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Ermäßigung jederzeit zu prüfen. 7 Der Landkreis kann die Ermäßigung jederzeit widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind, mit der Folge, dass ab dem nächsten Kalendermonat die volle Haushaltsgebühr erhoben oder nur die Ermäßigung als Teileigenkompostierer gewährt wird. (6) 1 Haushalte, die sich zu Abfallgemeinschaften (§ 23) zusammengeschlossen haben, können nur gemeinsam eine Ermäßigung als Voll- oder Teileigenkompostierer beantragen. 2 § 3 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. 3 Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Abs. 1 bis 3) wird die Ermäßigung auf die Haushaltsgebühr für jeden Haushalt gewährt. 4 Im übrigen gelten die Regelungen des Abs. 4 entsprechend. § 25 Benutzungsgebühren für die Entsorgung der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (1) 1 Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von gewerblichen (§ 5 Abs. 5) und hausmüllähnlichen gewerblichen (§ 5 Abs. 6) Siedlungsabfällen werden durch eine Behältergebühr für den Restmüllbehälter erhoben. 2 Über diese Behältergebühr ist für jeden Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen von 60, 80, 120 und 240 Litern (Buchst. a) die 14-tägige Abfuhr einer Biotonne mit einem Füllvolumen von 60 Liter bereits abgegolten. 3 Für jeden Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen ab 1,1 m³ (Buchst. b) ist die 14-tägige Abfuhr einer Biotonne mit einem Füllvolumen von 240 Liter bereits abgegolten. 4 Die Gebühren betragen jährlich je Restmüllbehälter mit 1. 60 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 94,00 EUR 2. 80 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 102,00 EUR 3. 60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 117,00 EUR 4. 80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 132,00 EUR 5. 120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 162,00 EUR 6. 240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 252,00 EUR je Restmüllbehälter mit 1,1 m³ Füllraum 1. bei 4-wöchentlicher Leerung 1.348,00 EUR 2. bei 2-wöchentlicher Leerung 1.744,00 EUR 3. bei wöchentlicher Leerung 2.536,00 EUR je Restmüllbehälter mit 2,5 m³ Füllraum 1. bei 4-wöchentlicher Leerung 1.852,00 EUR 2. bei 2-wöchentlicher Leerung 2.752,00 EUR 3. bei wöchentlicher Leerung 4.552,00 EUR je Restmüllbehälter mit 5 m³ Füllraum 1. bei 4-wöchentlicher Leerung 2.572,00 EUR 2. bei 2-wöchentlicher Leerung 4.192,00 EUR 3. bei wöchentlicher Leerung 7.432,00 EUR (2) 1 Werden zusätzliche Biotonnen gemäß Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 S. 1 zur Abfuhr bereitgestellt, sind für jede zusätzliche Biotonne jährlich folgende Behältergebühren zu entrichten: 1. 60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 57,00 EUR 2. 80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 76,00 EUR 3. 120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 114,00 EUR 4. 240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 228,00 EUR 2 Wird im Falle der Beanspruchung zusätzlicher Biotonnen, die zugeordnete Biotonne mit 60 Litern nach Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 S. 1 nicht mehr benötigt, ermäßigt sich die Gebühr für die zusätzliche Biotonne um 57 EUR oder erhöht sich bei beantragter Volumenvergrößerung entsprechend um folgende Gebührensätze: Mehrbetrag 60 - 80 Liter 19,00 EUR Mehrbetrag 60 - 120 Liter 57,00 EUR Mehrbetrag 60 - 240 Liter 171,00 EUR Mehrbetrag 80 - 120 Liter 38,00 EUR Mehrbetrag 80 - 240 Liter 152,00 EUR Mehrbetrag 120 - 240 Liter 114,00 EUR 3 Auf schriftlichen Antrag beträgt die Zusatzgebühr für die wöchentliche Abfuhr der Biotonne eines in Überlingen ansässigen Gewerbebetriebes oder sonstiger Einrichtung in den Monaten Mai bis September: Für eine Biotonne mit 60 Liter Füllvolumen 15,00 EUR Für eine Biotonne mit 80 Liter Füllvolumen 17,00 EUR Für eine Biotonne mit 120 Liter Füllvolumen 21,00 EUR Für eine Biotonne mit 240 Liter Füllvolumen 32,00 EUR (3) 1 Die reine Vermietung von Ferienwohnungen oder Zimmern wird bei der Gebührenveranlagung als Gewerbebetrieb behandelt. 2 Dies gilt auch für Pensionen. 3 Einrichtungen, in denen die Bewohner nicht selbst wirtschaften, werden als Gewerbebetrieb behandelt. 4 Es gelten die Regelungen der Abs. 1 bis 2 entsprechend. (4) 1 Bei gemischt genutzten Grundstücken, d. h. bei Grundstücken, die sowohl Wohnzwecken als auch anderen Zwecken dienen, werden neben den Benutzungsgebühren nach § 22 Abs. 1 - 3 zusätzlich Gebühren nach Abs. 1 und 2 erhoben. 2 In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 3 wird keine zusätzliche Gebühr nach Abs. 1 und 2 erhoben. § 26 Gebühren bei der Selbstanlieferung von Abfällen (1) 1 Bei der Anlieferung von Abfällen auf den Entsorgungszentren werden die Gebühren nach dem Gewicht der angelieferten Abfälle bzw. nach der Stückzahl bemessen. 2 Die Abfälle sind nach Möglichkeit sortenrein anzuliefern und getrennt zu wiegen. (2) Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Weiherberg betragen für: Restmüll (§ 5 Abs. 2) 253,00 EUR/Tonne verwertbarer Erdaushub (§ 5 Abs. 13 a) 10,00 EUR/Tonne verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I aus dem Bodenseekreis 45,00 EUR/Tonne verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 d; Abs. 14 c): DK II 105,00 EUR/Tonne Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14 e) 105,00 EUR/Tonne Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs. 14 f) 500,00 EUR/Tonne Teer und teerhaltige Produkte ( § 5 Abs. 17a) 400,00 EUR/Tonne Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) 650,00 EUR/Tonne Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8) 65,00 EUR/Tonne Reifen bis 70 cm Durchmesser 4,50 EUR/Stück Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser 15,00 EUR/Stück Altholz (§ 5 Abs.11) 160,00 EUR/Tonne Gasflaschen (bis zu 5 kg) 10,00 EUR/Stück Gasflaschen (ab 5 kg) 15,00 EUR/Stück Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle: Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein 3,00 EUR/Sack Asbestsack groß 10,00 EUR/Sack Gebühr für die stationäre Annahme von Problemstoffen Preisgruppe 1 *2 11,60 EUR/kg Problemstoffen Preisgruppe 2 *3 1,86 EUR/kg Problemstoffen Preisgruppe 3 *4 1,00 EUR/kg Nachtspeicheröfen *5 170,00 EUR/Stück --- *2 Quecksilberhaltige Produkte *3 Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel, Ammoniak, Säuren, Laugen, Spraydosen, Feuerlöscher, Laborchemikalien, Fotochemikalien, Entwicklerflüssigkeit, Fixierbäder *4 Farben und Lacke, Tenside, Lösemittel, Leeremballagen, ölverunreinigte Betriebsmittel, Ölfilter, Altöl. *5 Sofern dies nicht ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt oder beschädigt angeliefert werden --- (3) Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel betragen für: Restmüll (§ 5 Abs. 2) 253,00 EUR/Tonne verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I aus dem Bodenseekreis 45,00 EUR/Tonne verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 d; Abs. 14 c): DK II 105,00 EUR/Tonne Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs. 14 f) 500,00 EUR/Tonne Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) 253,00 EUR/Tonne Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8) 65,00 EUR/Tonne Reifen bis 70 cm Durchmesser 4,50 EUR/Stück Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser 15,00 EUR/Stück Altholz (§ 5 Abs. 11) 160,00 EUR/Tonne Gasflaschen (bis zu 5 kg) 10,00 EUR/Stück Gasflaschen (ab 5 kg) 15,00 EUR/Stück Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle: Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein 3,00 EUR/Sack Asbestsack groß 10,00 EUR/Sack Gebühr für die stationäre Annahme von Problemstoffen Preisgruppe 1 11,60 EUR/kg Problemstoffen Preisgruppe 2 1,86 EUR/kg Problemstoffen Preisgruppe 3 1,00 EUR/kg (4) Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid betragen für: Restmüll (§ 5 Abs. 2) 253,00 UR/Tonne verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I aus dem Bodenseekreis 45,00 EUR/Tonne verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I aus anderen Gebietskörperschaften im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung 60,00 EUR/Tonne verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 d; Abs. 14 c): DK II 105,00 EUR/Tonne Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14 e) 105,00 EUR/Tonne Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs. 14 f) 500,00 EUR/Tonne Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) 253,00 EUR/Tonne Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8) 65,00 EUR/Tonne Reifen bis 70 cm Durchmesser 4,50 EUR/Stück Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser 15,00 EUR/Stück Altholz (§ 5 Abs. 11) 160 EUR/Tonne Gasflaschen (bis zu 5 kg) 10,00 EUR/Stück Gasflaschen (ab 5 kg) 15,00 EUR/Stück Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle: Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein 3,00 EUR/Sack Asbestsack groß 10,00 EUR/Sack Gebühr für die stationäre Annahme von Problemstoffen Preisgruppe 1 11,0 EUR/kg Problemstoffen Preisgruppe 2 1,86 EUR/kg Problemstoffen Preisgruppe 3 1,00 EUR/kg (5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 wird bei der Anlieferung von folgenden Abfällen unter 100 kg eine Pauschalgebühr in Höhe von 5 EUR erhoben: festgebundenem Asbestzementabfall (§ 5 Abs. 14e); Inertabfällen (§ 5 Abs. 14c) - DK II; Erdaushub (§ 5 Abs. 13d) - DK II; Mineralfaserabfällen (§ 5 Abs. 14f) als Kofferraumladung; in Höhe von 10 EUR erhoben: Restmüll (§ 5 Abs. 2) und Bioabfall (§ 5 Abs. 7); in Höhe von 20 EUR erhoben: Mineralfaserabfällen (§ 5 Abs. 14f); asbestfreier Teer und teerhaltige Produkte (§ 5 Abs. 17a); in Höhe von 30 EUR erhoben: asbesthaltiger Teer und teerhaltige Produkte (§ 5 Abs. 17b). (6) 1 Nur bei einer ausschließlich einmaligen Anlieferung von Kleinstmengen pro Tag wird für folgende Abfälle keine Gebühr erhoben: bis 100 kg: DK I - Inertabfälle (§ 5 Abs. 14 a, b)/Erdaushub (§ 5 Abs. 13 c); Altholz (§ 5 Abs. 11); bis 150 kg: Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8); bis 200 kg: Erdaushub (§ 5 Abs. 13a); Sperrmüll ( § 5 Abs. 3) und Altholz (§ 5 Abs. 11) mit der Gutscheinkarte für 1 Abholung sperriger Abfälle; Problemstoffe der Preisgruppe 1 aus privaten Haushaltungen bis 5 kg, Problemstoffe der Preisgruppe 2 aus privaten Haushaltungen bis 20 kg, Problemstoffe der Preisgruppe 3 aus privaten Haushaltungen bis 50 kg, 2 Übersteigt die einmalige Anlieferung dieses Gewicht, wird nach den Absätzen 2 bis 4 berechnet. 3 Dies gilt auch unabhängig von dem Gewicht der Erstanlieferung für jede weitere Anlieferung der gleichen Abfallart am gleichen Tag. 4 Unterschreitet solch eine weitere Anlieferung ein Gewicht von 100 kg wird diese grundsätzlich mit einem Gewicht von 100 kg berechnet. 5 Die Anlieferung von Abfällen zur Verwertung (§ 5 Abs. 4 - mit Ausnahme von Altholz, Altreifen, Bioabfällen, Gartenabfällen und Nachtspeicheröfen) ist generell gebührenfrei. (7) Das Landkreispersonal ist berechtigt, bei vermischten Ladungen ohne Zwischenwiegungen die einzelnen Gewichte der unterschiedlichen Abfallfraktionen abzuschätzen. (8) Für Anlieferungen von im Kreisgebiet auf gemeinnütziger Basis nach vorheriger schriftlicher Anmeldung durchgeführten Flächensäuberungen - See- und Waldputzete - wird keine Gebühr erhoben. (9) 1 Soweit die Entsorgung angelieferter Abfälle einen das übliche Maß übersteigenden Betriebs- und Verwaltungsaufwand (z. B. Zwischenlagerung, Wiederbeladung oder zusätzlicher Formularservice) erfordert, werden zu den genannten Gebühren Zuschläge in Höhe der Mehrkosten berechnet. 2 Diese Zuschläge betragen für zusätzlichen Personaleinsatz 33 EUR und für zusätzlichen Maschineneinsatz 47 EUR je angefangene Stunde. 3 Soweit Analysen der angelieferten Abfälle erforderlich sind, gehen die Kosten dafür zu Lasten des Gebührenschuldners (§ 21 Abs. 2) und werden zusätzlich erhoben. (10) Bei unregelmäßiger Anlieferung sind Benutzungsgebühren mit einem Betrag unter 50 EUR ausschließlich bar, per Verrechnungsscheck oder per EC-Karte (Lastschriftverfahren) bzw. per Geldkarte unverzüglich nach der Wiegung zu begleichen. (11) Die Gebühr wird ausschließlich bei Barzahlung kaufmännisch auf volle 0,10 Euro gerundet. § 27 Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) 1 Die Haushaltsgebühr gemäß § 22 Abs. 2 i. V. m. §§ 23 und 24 und die Behältergebühr gemäß § 22 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 und 2 werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. 2 Bei diesen Gebühren entsteht die Gebührenschuld jeweils am 1. Januar. 3 Beginnt die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 im Laufe des Jahres, so entsteht die Gebührenschuld mit dem 1. Tag des auf den Eintritt der Verpflichtung folgenden Kalendermonats. 4 In diesen Fällen wird für jeden vollen Kalendermonat 1/12 der Haushaltsgebühr erhoben. 5 Die Gebührenschuld wird zum 1. Werktag des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 6 Der Gebührenschuldner erhält je Abfallbehälter eine Gebührenmarke, die zur Kennzeichnung des Restmüllbehälters und der Biotonne auf die Abfallgefäße zu kleben sind. (2) Die Gebühren für die Benutzung von Abfallsäcken entstehen bei deren Erwerb und sind sofort zur Zahlung fällig. (3) 1 Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der erstmaligen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nach der Anmeldung oder Anzeige des Verpflichteten oder Berechtigten nach § 3 Abs. 1 oder 2. 2 Dies gilt auch für den Fall der Selbstanlieferung nach § 26. 3 Die Gebühren werden bei privaten Anlieferern und unregelmäßig auftretenden gewerblichen Anlieferungen sofort, ansonsten am 1. Werktag des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 4 Im Fall eines zwangsweisen Anschlusses an die kommunale Abfallentsorgung des Landkreises beginnt das Benutzungsverhältnis mit der Bereitstellung eines Abfallbehälters und der Zustellung der Anschlussverfügung durch den Landkreis. 5 Das Benutzungsverhältnis endet mit dem Wegfall der Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 und der Beendigung der tatsächlichen Inanspruchnahme. § 28 Änderungen in der Gebührenpflicht und Gebührenerstattung (1) 1 Treten im Laufe des Jahres Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen ein, wird die Gebühr, beginnend mit dem 1. Tag des auf die Änderung folgenden Kalendermonats, neu festgesetzt, wobei für jeden Kalendermonat 1/12 der Haushaltsgebühr erhoben wird. 2 §§ 22 Abs. 4 und 25 Abs. 3 bleiben davon unberührt. 3 Änderungen dieser Art haben die Überlassungspflichtigen dem Landkreis unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (2) 1 Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 weggefallen ist. 2 Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet. Schlussbestimmungen § 29 Ordnungswidrigkeiten (1) 1 Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über den Anschlusszwang und die Überlassungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt; als Verpflichteter oder als Anlieferer entgegen § 4 Abs. 4 nicht gewährleistet, dass die nach § 4 Abs. 1 oder 3 oder nach § 8 Abs. 4 ausgeschlossenen Stoffe nicht dem Landkreis zur Entsorgung überlassen werden; den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder dem Beauftragten des Landkreises entgegen § 6 Abs. 3 den Zutritt verwehrt; entgegen §§ 9, 10 oder 14 getrennt bereitzustellende oder getrennt zu Sammelbehältern/stationären Sammelstellen zu bringende Abfälle anders als in der vorgeschriebenen Weise oder zur falschen Abfuhr bereitstellt oder anliefert, bzw. etwaige nicht ordnungsgemäß bereitgestellte Abfälle nicht unverzüglich nach der Abfuhr zurücknimmt und einer satzungsgemäßen Entsorgung zuführt. entgegen § 10 Abfälle anders als dort vorgeschrieben entsorgt, soweit der Verstoß nicht nach § 326 StGB strafbar ist; als Verpflichteter entgegen § 12 Abs. 1 bis 5 Abfallgefäße nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Zahl oder Größe unterhält oder vorhält entgegen § 12 Abs. 7 Satz 2 die Gebührenmarke nicht oder nicht deutlich sichtbar auf den Restmüllbehälter oder auf der Biotonne anbringt; als Verpflichteter entgegen § 8 Abs. 1 und 5 und § 13 Abs. 2 bis 4 Abfallgefäße oder sperrige Abfälle nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Abfälle durchsucht oder entfernt; entgegen § 2 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Abfälle, die außerhalb des Landkreises angefallen sind, auf einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises ohne dessen ausdrücklicher Zustimmung anliefert oder ablagert oder eine solche unerlaubte Anlieferung oder Ablagerung veranlasst; als Verpflichteter oder Beauftragter entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Abfälle anliefert; als Verpflichteter im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 i. V. m. dem § 21 Abs. 1 und 2 Abfall in oder außerhalb von nicht öffentlichen Behältnissen zur Abfuhr bereitstellt, für die er keine Gebühr entrichtet hat; Abfälle nach § 5 Abs. 1 bis 12, nicht in der nach § 8 bis 11 und 14 vorgeschriebenen Art und Weise dem Landkreis zur Abfuhr bereitstellt, sondern in öffentlichen Abfallbehältnissen, in Abfallbehältnissen oder auf Grundstücken Dritter oder auf öffentlichen Flächen ablagert; falsche Angaben über den Verlust der ihm zugeteilten Abfallbehälter oder Gebührenmarke macht; entgegen § 17 Abs. 3 Abfallbehälter grob verschmutzt oder beschädigt; entgegen § 24 Abs. 3 bei der Gewährung der Teilkompostierung Gartenabfall in der Biotonne bereitstellt. 2 Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 30 Abs. 2 LAbfG mit einer Geldbuße geahndet werden. (2) Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Auskunftspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). (3) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB sowie § 69 Abs. 1 und 2 KrWG, bleiben unberührt. § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die vom Kreistag am 18. November 2020 beschlossene Abfallwirtschaftssatzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises vom 20. November 2019 außer Kraft. Hinweis für die öffentliche Bekanntmachung der Satzung: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Friedrichshafen, 18. November 2020 Lothar Wölfle Landrat Die Abfallwirtschaftssatzung als PDF Bekanntmachung vom 16. November 2020 Bekanntmachung der Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S.99, 100) sowie von § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), in Kraft getreten am 1. August 2019, hat der Kreistag am 07.10.2020 folgende Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege beschlossen: § 1 Satzungszweck Die Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, dessen Merkmale die Familienähnlichkeit und die enge persönliche Bindung eines Kindes an die Tagespflegeperson und deren häusliches Umfeld sind. Die Förderung der Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Der Landkreis Bodenseekreis, Jugendamt erhebt in Fällen der von ihm vermittelten und finanzierten Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII monatlich gestaffelte öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge entsprechend dieser Satzung. § 2 Beitragspflicht Beitragspflichtig sind die Eltern und das Kind. Lebt das Kind nachweislich nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Kostenbeitragspflicht beginnt mit dem Tag, für den die laufende Geldleistung gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Tagespflegeperson bewilligt wird. Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid. Der Kostenbeitrag wird zum 10. eines Monats fällig. Die Kostenbeitragspflicht endet mit Ablauf des Tages, für den letztmalig eine laufende Geldleistung gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Tagespflegeperson erbracht wird. Die Kostenbeitragspflicht wird durch Ferien- und Krankheitszeiten des Kindes oder Urlaubs- und Krankheitszeiten der Tagespflegeperson, die durch eine durch das Jugendamt vermittelte Ersatzbetreuung aufgefangen werden, nicht berührt. Bei Personensorgeberechtigten bzw. Kindern mit einkommensabhängigem Sozialleistungsbezug nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG sowie mit Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag gemäß Bundeskindergeldgesetz (BKG) wird auf eine Erhebung eines Kostenbeitrages verzichtet. § 3 Höhe des Kostenbeitrages Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach der Anzahl der monatlichen Betreuungsstunden (Betreuungszeit) und der Anzahl der Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben. Betreuungszeit ist die Zeit, in der das Kind von der Tagespflegeperson betreut wird und die Voraussetzungen für die Förderung gemäß §§ 23, 24 SGB VIII gegeben sind. Leben mehrere Kinder in einer Familie, so kann eine Geschwisterermäßigung gewährt werden. Berücksichtigungsfähig sind die Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben. Bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern in einer Familie ist 77 % des maßgeblichen Kostenbeitrages je Kind zu entrichten, bei drei Kindern 51 %, bei vier und mehr Kindern 17 % (Sozialstaffelung). Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages stellen die Beträge der beigefügten Kostenbeitragstabelle dar, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus der Multiplikation der monatlichen Betreuungsstunden mit dem jeweiligen Faktor X je Betreuungsstunde aus der Kostenbeitragstabelle. Der Kostenbeitrag darf die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Zuweisungen des Landes nach § 29 c Finanzausgleichsgesetz werden gem. § 8 b Absatz 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) beim Kostenbeitrag berücksichtigt. § 4 Festsetzung Nach Antragstellung auf Förderung der Kindertagespflege und Bewilligung der Leistung nach §§ 23, 24 SGB VIII erfolgt die Festsetzung des Kostenbeitrages mittels Bescheid (Verwaltungsakt). Für die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sind das Alter des betreuten Kindes und die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ausschlaggebend. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die maßgeblich für die Bemessung des Kostenbeitrages sind, sind unverzüglich mitzuteilen. Sofern sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen ergeben, werden die Änderungen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ab dem Folgemonat der Veränderung berücksichtigt. § 5 Erlass Auf Antrag können die Kostenbeiträge vom Jugendamt ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Kostenbeitragspflichtigen und dem Kind nachweislich nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Die zumutbare Belastung und damit das maßgebliche Einkommen richtet sich nach § 90 Abs.4 SGB VIII bzw. den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a SGB XII, der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sowie nach den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg, ergänzt um die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales in der jeweils gültigen Fassung. Mit der Antragstellung auf Erlass der Kostenbeiträge haben die Eltern dem Jugendamt zur Prüfung des Antrages schriftlich die Einkommensverhältnisse der Haushaltsgemeinschaft nachzuweisen. Werden die Nachweise nicht oder nur unvollständig vorgelegt, erfolgt die Erhebung des Kostenbeitrages gemäß §§ 3,4 der Satzung. Änderungen in den persönlichen und/ oder Einkommensverhältnissen, die maßgeblich für die Prüfung des Antrages auf Erlass sind, sind unverzüglich mitzuteilen. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege zum 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 7 Übergangsvorschrift entfallen Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis Bodenseekreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Friedrichshafen, den 07.10.2020 Lothar Wölfle Landrat Kostenbeitragstabelle - Anlage zur Satzung vom 07.10.2020 zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis Sozialstaffelung Prozentuale Staffelung des Kostenbeitrags Faktor X je Betreuungsstunde Alter des betreuten Kindes Unter 3 Jahre Ab 3 Jahre SGB II, SGB XII, Wohngeldgesetz, AsylbLG, Kinderzuschlag gemäß BKG 0 % 0,00 Euro 0,00 Euro 1 Kind in der Familie 100 % 2,73 Euro 0,92 Euro 2 Kinder in der Familie 77 % 2,10 Euro 0,71 Euro 3 Kinder in der Familie 51 % 1,39 Euro 0,47 Euro 4 und mehr Kinder in der Familie 17 % 0,46 Euro 0,16 Euro Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 14. November 2020 Bekanntmachung Jahresabschluss 2019 - DBT Nach § 12 des Gesellschaftsvertrags der Deutsche Bodensee Tourismus GmbH, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben. Die Gesellschafterversammlung hat am 18. Juni 2020 der Feststellung des Jahresabschlusses der Deutsche Bodensee Tourismus GmbH zum 31.12.2019, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2019 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt. Bilanzsumme 1.480.065,43 Euro Erträge 1.257.733,37 Euro Aufwendungen 1.118.231,31 Euro Jahresfehlbetrag 139.502,06 Euro Der Jahresüberschuss von 139.502,06 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Friedrichshafen erteilt. Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 14. Dezember 2020 bis zum 22. Dezember 2020 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr. 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus. Friedrichshafen, 8. Dezember 2020 Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 14. November 2020 Bekanntmachung Jahresabschluss 2019 - IBT Nach § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags der Internationale Bodensee Tourismus GmbH öffentlich bekannt zu geben. Der Aufsichtsrat hat am 18. Mai 2020, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der Internationale Bodensee Tourismus GmbH zum 31.12.2019, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2019 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt. Bilanzsumme 416.576,67 Euro Erträge 2.684.528,83 Euro Aufwendungen 2.652.385,69 Euro Jahresfehlbetrag 33.034,59 Euro Der Jahresfehlbetrag von 33.034,59 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die Schmid & Tritschler GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt. Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 14. Dezember 2020 bis zum 22. Dezember 2020 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr. 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus. Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 14. November 2020 Bekanntmachung Jahresabschluss 2019 - RITZ Nach § 18 des Gesellschaftsvertrags der RITZ Regionales Innovations- und Technologietransfer Zentrum GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben. Der Aufsichtsrat hat am 9. Juni 2020, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der RITZ Regionales Innovations- und Technologietransfer Zentrum GmbH zum 31.12.2019, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2019 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt. Bilanzsumme 4.376.238,51 Euro Erträge 464.097,22 Euro Aufwendungen 455.119,01 Euro Jahresfehlbetrag 624,45 Euro Der Jahresüberschuss in Höhe von 624,45 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH erteilt. Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage für die Zeit vom 14. Dezember 2020 bis zum 22. Dezember 2020 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr. 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus. Friedrichshafen, 8. Dezember 2020 Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 14. November 2020 Bekanntmachung Jahresabschluss 2019 - Wirtschaftsförderung Bodenseekreis GmbH Nach § 29 des Gesellschaftsvertrags Wirtschaftsförderung Bodenseekreis GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben. Der Aufsichtsrat hat am 10. Juli 2020, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der Wirtschaftsförderung Bodenseekreis GmbH zum 31.12.2019, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2019 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt. Bilanzsumme 503.843,64 Euro Erträge 921.006,68 Euro Aufwendungen 904.713,43 Euro Jahresfehlbetrag 17.027,48 Euro Der Jahresüberschuss von 17.027,48 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt. Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage für die Zeit, vom 14. Dezember 2020 bis 22. Dezember 2020, der Veröffentlichung während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr. 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus. Friedrichshafen, 8. Dezember 2020 Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 14. November 2020 Bekanntmachung Jahresabschluss 2019 - ABK GmbH Nach § 1 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag der Abfallwirtschaftsgesellschaft der Landkreise Bodenseekreis und Konstanz mbH (ABK GmbH) in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben. Der Aufsichtsrat hat am 31.03.2020, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der ABK GmbH zum 31.12.2019, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2019 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt. Bilanzsumme 1.201.921,36 Euro Erträge 11.086.386,37 Euro Aufwendungen 11.081.274,90 Euro Jahresfehlbetrag 2.573,79 Euro Der Jahresfehlbetrag von 2.573,79 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die MTG Treuhand GmbH erteilt. Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 14. Dezember 2020 bis 22. Dezember 2020 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr. 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus. Friedrichshafen, 8. Dezember 2020 Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 10. November 2020 Bekanntmachung der Einladung zur 6. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Breitband Bodenseekreis am 19.11.2020 von 10:00 - 12:00 Uhr in der Mehrzweckhalle Neukirch, Schulstr. 17, 88099 Neukirch Tagesordnung Begrüßung durch den Verbandsvorsitzenden Sachstandsbericht durch den Geschäftsführer Bericht/Beschluss über den Jahresabschluss 2019 Bericht/Beschluss über den Wirtschaftsplan 2020/2021 Sonstiges Verbandsvorsitzender Achim Krafft Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 6. November 2020 Bekanntmachung der Fertigstellung - Natura 2000-Managementpläne für die FFH-Gebiete 8324-342 „Obere Argen und Seitentäler“, 8324-343 „Untere Argen und Seitentäler“ und das Vogelschutzgebiet 8324-441 „Schwarzensee und Kolbenmoos“ Die Bearbeitung der Natura 2000-Managementpläne für die FFH-Gebiete 8324-342 „Obere Argen und Seitentäler“, 8324-343 „Untere Argen und Seitentäler“ sowie das Vogelschutzgebiet 8324-441 „Schwarzensee und Kolbenmoos“ ist abgeschlossen. Die Managementpläne stellen die Vorkommen der Lebensraumtypen und Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie parzellenscharf dar. Sie benennen die Ziele und Maßnahmen, die der Erhaltung dieser Lebensräume und Arten dienen und ggf. zur Verbesserung ihres Zustands sowie ihrer Entwicklung beitragen sollen. Die Planentwürfe mit den Ziel- und Maßnahmenvorschlägen wurden mit einem Beirat diskutiert und beraten, der die gesamte Planerstellung begleitet hat. Im Beirat waren die von der Planung berührten Gemeinden, Berufs- und Interessensgruppen vertreten (Naturschutz, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischereiwirtschaft, Jagd, Sport, Wasserkraft). In den nun vorliegenden Endfassungen der Pläne sind verschiedene Stellungnahmen zum Planentwurf aus der öffentlichen Auslegung vom 10. August bis zum 04. September 2020 berücksichtigt. Die Endfassungen der Pläne für die FFH-Gebiete 8324-342 „Obere Argen und Seitentäler“, 8324-343 „Untere Argen und Seitentäler“ sowie das Vogelschutzgebiet 8324-441 „Schwarzensee und Kolbenmoos“ können ab 23. November 2020 an den nachfolgend genannten Stellen eingesehen werden. Zu den jeweils aktuell geltenden Besuchsregelungen informieren Sie sich bitte vorab auf der Internetseite der jeweiligen Stelle und vereinbaren Sie ggf. einen Termin unter der angegebenen Telefonnummer oder per E-Mail. Regierungspräsidium Tübingen, Referat Naturschutz und Landschaftspflege, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen Internet: www.rp-tuebingen.de Kontakt zur Terminvereinbarung: Tel. 07071/757-5310 Landratsamt Ravensburg, Bau- und Umweltamt, Kreishaus II, Gartenstr. 107, 88212 Ravensburg Internet: www.landkreis-ravensburg.de Kontakt zur Terminvereinbarung: Telefon: 0751/85-4210, E-Mail: BU@rv.de . Zusätzlich kann der Managementplan ab 23. November 2020 im Internet abgerufen werden: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/map-endfassungen oder: www.lubw.de > Themen > Natur und Landschaft > Europäische Naturschutzrichtlinien > Management und Sicherung > MaP Endfassungen > Regierungsbezirk Tübingen Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter: https://rp.baden-wuerttemberg.de > Unsere Themen > Umwelt: Natur- und Artenschutz > Natura 2000: Was ist Natura 2000? ( https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Natur/Seiten/Natura2000-Karte.aspx ) www.lubw.de > Themen > Natur und Landschaft > Europäische Naturschutzrichtlinien ( https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/europaeische-naturschutzrichtlinien ) Für weitere Fragen zum Managementplan wenden Sie sich an Frau Jäger: Regierungspräsidium Tübingen, Referat Naturschutz und Landschaftspflege, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen E-Mail: silke.jaeger@rpt.bwl.de Telefon: 07071/757-5217 Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 28. Oktober 2020 Bekanntmachung der Fertigstellung - Managementplan für das FFH-Gebiet 8223-311 "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" Die Bearbeitung des Natura 2000-Managementplans für das FFH-Gebiet 8223-311 »Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute« ist abgeschlossen. Der Managementplan stellt die Vorkommen der Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie parzellenscharf dar. Er benennt die Ziele und Maßnahmen, die der Erhaltung dieser Lebensräume und Arten dienen und ggf. zur Verbesserung ihres Zustands sowie ihrer Entwicklung beitragen sollen. Der Planentwurf mit den Ziel- und Maßnahmenvorschlägen wurde mit einem örtlichen Beirat diskutiert und beraten, der die gesamte Planerstellung begleitet hat. Im Beirat waren die von der Planung berührten Gemeinden, Berufs- und Interessensgruppen vertreten(Naturschutz, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischereiwirtschaft, Jagd, Kanu, Wasserkraft, Wasser- und Bodenverband, Industrieverband Steine und Erden). In der nun vorliegenden Endfassung des Plans sind verschiedene Stellungnahmen zum Planentwurf aus der öffentlichen Auslegung des Entwurfs vom 15. Juni bis zum 10. Juli 2020 berücksichtigt. Die Endfassung des Plans für das FFH-Gebiet 8223-311 »Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute« kann ab 26. Oktober 2020 an den nachfolgend genannten Stellen eingesehen werden. Zu den jeweils aktuell geltenden Besuchsregelungen informieren Sie sich bitte vorab auf der Internetseite der jeweiligen Stelle und vereinbaren Sie ggf. einen Termin unter der angegebenen Telefonnummer oder per E-Mail. Regierungspräsidium Tübingen , Referat Naturschutz und Landschaftspflege, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, Internet: www.rp-tuebingen.de Kontakt zur Terminvereinbarung: Telefon 0 70 71 / 757 - 53 10 Landratsamt Ravensburg, Bau- und Umweltamt, Kreishaus II Gartenstraße 107, 88212 Ravensburg, Internet: www.landkreis-ravensburg.de Kontakt zur Terminvereinbarung: Telefon 0751 / 85 - 42 10 oder E-Mail BU@rv.de Landratsamt Bodenseekreis , Umweltschutzamt, Zimmer 314, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen Internet: www.bodenseekreis.de Kontakt zur Terminvereinbarung: Telefon 0 75 41 / 204 - 54 66 oder E-Mail: umweltschutzamt@bodenseekreis.de Zusätzlich kann der Managementplan ab 26. Oktober 2020 im Internet abgerufen werden: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/map-endfassungen oder: www.lubw.de > Themen > Natur und Landschaft > Europäische Naturschutzrichtlinien > Management und Sicherung > MaP Endfassungen > Regierungsbezirk Tübingen Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter: https://rp.baden-wuerttemberg.de > Unsere Themen > Umwelt: Natur- und Artenschutz > Natura 2000: Was ist Natura 2000? https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Natur/Seiten/Natura2000-Karte.aspx www.lubw.de > Themen > Natur und Landschaft > Europäische Naturschutzrichtlinien https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/europaeische-naturschutzrichtlinien Für weitere Fragen zum Managementplan wenden Sie sich an Katrin Voigt: Regierungspräsidium Tübingen, Referat Naturschutz und Landschaftspflege Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen E-Mail: katrin.voigt@rpt.bwl.de Telefon: 07071 757-5304 Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 23. Oktober 2020 Bekanntmachung Erneuerung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Kläranlage Eriskirch Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Der Abwasserverband Unteres Schussental beantragt die Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Kläranlage Eriskirch zur Einleitung von gereinigtem Abwasser in die Schussen. Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 13.1.2 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, das erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von der Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Kläranlage Eriskirch zur Einleitung von gereinigten Abwasser in die Schussen nicht zu erwarten sind und somit für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Friedrichshafen, 23. Oktober 2020 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 10. September 2020 Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) Das Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt - erlässt folgende Allgemeinverfügung: Aufgrund §§ 5b, 10 Abs. 1 und 11 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, werden folgende Schutzmaßnahmen angeordnet: I. Sperrbezirk Das im Folgenden näher beschriebene Gebiet der Gemeinde Meckenbeuren in den Ortsteilen Rebholz, Senglingen, Schwarzenbach, Hegenberg und Langentrog wird zum Sperrbezirk erklärt. Zur Abgrenzung wird auf die Anlage 1 verwiesen. Im Detail hat die Außengrenze des Sperrbezirks folgenden Verlauf: von der Kreisgrenze Ravens-burg auf der K 7784 entlang, an Rebholz vorbei, auf der K7732 bis auf die östliche Waldgrenze „Wald Forchenboschen“, von dort an der östlichen Waldgrenze entlang nach Süden, weiter auf dem Weg entlang Gewann Holzackesch zur Gemeindeverbindungsstraße Senglingen, die nach Schwarzenbach führt, dann auf der Straße „Schwarzenbach“ Richtung Nord-Ost, Rechtskurve, dort vor der Adresse „Schwarzenbach 2“ links auf Untereschach bis zum Krebsbach, dort dem Verlauf des Krebsbachs folgend an Langentrog vorbei bis Sandgrub, hier auf die Straße „Berger Halde“, dieser durch Straß folgen bis zur nächsten T-Kreuzung, hier links nach Norden („Berger Halde“), am „Berghölzle vorbei bis zur Kreisgrenze Ravensburg in Furt. II. Maßnahmen im Sperrbezirk Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens nach zwei, spätestens nach neun Monaten zu wiederholen. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. Die Anordnungen unter Ziffer II. Nummer 3 finden keine Anwendung auf Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden und Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist. Die Besitzer von Bienenvölkern haben diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände beim Landratsamt Bodenseekreis – Veterinäramt – anzuzeigen. III. Die Anordnung des Sperrbezirks gilt bis zum 28. Februar 2021. Begründung Zu I. und II.: Nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes und anderer tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften (Tiergesundheitsausführungsgesetz - Tier-GesAG) vom 19. Juni 2018 (GBl. 223, Nr. 10, 29. Juni 2018) i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3 b Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg vom 12. April 2005 (GBl. S. 350), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze vom 12. Mai 2015 (GBl. Nr. 10, S. 324) ist die untere Verwaltungsbehörde des Landkreises Bodenseekreis - Veterinäramt - zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung. In einem Bienenbestand in der Gemeinde Eschach, Landkreis Ravensburg, wurde am 03.09.2020 der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt. Daher war der Sperrbezirk gem. § 10 Abs. 1 Bienenseuchenverordnung anzuordnen. Die Amerikanische Faulbrut ist eine anzeigepflichtige Tierseuche bei Bienen, die der amtlichen Bekämpfung unterliegt. Die unter Ziffer II aufgeführten Maßnahmen ergeben sich aus § 11 Bienenseuchenverordnung. Die Anzeigepflicht der Bienenstände innerhalb des Sperrgebietes ergibt sich aus § 5 b) Bienenseuchenverordnung. Zu III.: Die Verfügung war hier gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG zu befristen, da bis zum 28.02.2021 die erforderlichen Untersuchungen zum Nachweis der erfolgreichen Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut abgeschlossen sein sollten und somit das Sperrgebiet voraussichtlich aufzuheben ist. Damit ist die Befristung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens geeignet, erforderlich und angemessen. Die Bekanntgabe der Verfügung beruht auf § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Hinweis: Verstöße gegen die im Sperrgebiet einzuhaltenden Maßnahmen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 26 Bienenseuchenverordnung i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz dar, welche mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet werden können. Das Landratsamt Bodenseekreis – Veterinäramt – als zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz sind die Maßnahmen Ziffern I bis III sofort vollziehbar. Die Anfechtung von Maßnahmen dieser Allgemeinverfügung hat damit keine aufschiebende Wirkung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind: Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen; Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 – 3, 88045 Friedrichshafen. 2. Auf elektronischem Weg Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de . Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer An-meldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de . Friedrichshafen, den 09.09.2020 Lothar Wölfle Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Anlage 1: Lage und Ausdehnung des Sperrgebiets Bekanntmachung vom 9. September 2020 Bekanntmachung Umgestaltung des Rundelwehres an der Rotach in Friedrichshafen Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Die Stadt Friedrichshafen beabsichtigt die Umgestaltung des Rundelwehres und hierdurch die Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Rotach in Form eines Fischauf- und Fischabstieges, der sicherstellt, dass für alle Wasserlebewesen - vor allem die Leitfischart Seeforelle - das gesamte Gewässersystem der Rotach und dessen großes Einzugsgebiet wieder ganzjährig zugänglich wird. Hierfür soll das ursprüngliche Mühlenwehr, bei dem es sich um ein massives Bauwerk mit Holzeinbauten handelt, in eine Sohlgleite in Beckenbauweise umgestaltet werden. Im Zuge der Maßnahme soll die Mündung des Allmannsweiler Baches an diese Verhältnisse und die neue Höhensituation angepasst werden. Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers, die einen Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz darstellt. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der Ausbau eines Gewässers, sofern es sich nicht um eine naturnahe Umgestaltung handelt, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen ist. Bei der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe für diese Feststellung sind: Merkmale des Vorhabens: Der Maßnahmenbereich betrifft einen Gewässerabschnitt der Rotach und den Mündungsbereich des Allmannsweiler Baches. Ziel der Planung ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit für Wasserlebewesen und Fische – insbesondere der Leitfischart Seeforelle – in diesem Gewässerabschnitt und somit für das weitere Gewässersystem der Rotach. Das vorhandene Wehr soll in eine Sohlgleite mit Beckenstruktur umgestaltet werden. Der Allmannsweiler Bach soll teilweise umgelegt und die Mündung im Bereich der geplanten Sohlgleite angepasst werden. Standort des Vorhabens: Die Maßnahme befindet sich im FFH-Gebiet „Rotachtal Bodensee“ sowie im Risiko- und Überschwemmungsgebiet außerdem sind Biotop-Bereiche betroffen. Beim Rundelwehr handelt es sich um ein eingetragenes archäologisches Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung. Weitere ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen: Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Negative Auswirkungen sind nicht erheblich, da diese größtenteils temporär auf die Bauzeit beschränkt sind. Bei der Durchführung werden Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichmaßnahmen eingehalten und umgesetzt. Nachteilige Auswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten. Im Gegenteil, durch das Vorhaben wird die Durchwanderbarkeit der Rotach für Fische wie die Seeforelle und andere Lebewesen deutlich verbessert. Der schützenswerte historisch bedeutsame Wehrkörper wird in seinem Bestand erhalten und im Sinne des Denkmalschutzes konserviert. Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Friedrichshafen, 09.09.2020 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Änderung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2020 Natura 2000-Managementpläne für die FFH-Gebiete 8324-342 „Obere Argen und Seitentäler“, 8324-343 „Untere Argen und Seitentäler“ und das Vogelschutzgebiet 8324-441 „Schwarzensee und Kolbenmoos“ - Öffentliche Auslegung des Planentwurfs - Seit 2017 werden im Auftrag des Regierungspräsidiums Tübingen die Natura 2000-Managementpläne für die oben genannten Gebiete erarbeitet. In den Managementplänen werden für die relevanten Lebensraumtypen und Arten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) und der Vogelschutzrichtlinie die Bestände dargestellt und der Zustand bewertet. Auf dieser Grundlage wurden Erhaltungs- und Entwicklungsziele sowie Maßnahmen formuliert und in die Pläne aufgenommen. Vom 11. Mai bis 12. Juni 2020 wurden die Entwürfe im Beirat, mit Vertreterinnen und Vertretern verschiedener von der Planung berührter Institutionen und Verbände, abgestimmt und die Ergebnisse in den Managementplänen ergänzt. Die Entwürfe liegen vom 10. August bis zum 04. September 2020 vier Wochen öffentlich aus und können von allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern an folgenden Orten zu den allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden: Landratsamt Ravensburg, Kreishaus II, Gartenstr. 107, 88212 Ravensburg, Zimmer E319 Wangen im Allgäu, Baudezernat, Postplatz 1, 88239 Wangen, 4. OG. Derzeit muss für die Einsicht beim Landratsamt Ravensburg aufgrund der aktuellen Lage ein Termin vereinbart werden; entweder telefonisch über die Nummer 0751/85-4210 oder per Mail: bu@rv.de . Die Interessenten bekommen eine E-Mail mit einer Terminbestätigung, die an der Pforte bei der Einlasskontrolle vorlegen ist. Während des Auslegungszeitraums stehen an den jeweiligen Auslegungsorten Ansprechpersonen für Rückfragen und für Einzelberatungsgespräche zur Verfügung. Die Managementpläne sind zusätzlich ab dem 10. August 2020 im Internet unter https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/map-aktuelle-auslegung/ (unter Regierungsbezirk Tübingen) einsehbar. Ab Beginn der Auslegung besteht bis zum 18. September 2020 die Möglichkeit Stellungnahmen zu den Planentwürfen abzugeben, gerichtet an: Regierungspräsidium Tübingen, Ref. 56 - Naturschutz und Landschaftspflege, z. Hd. Fr. Silke Jäger, Konrad-Adenauer-Str. 20, 72072 Tübingen, Tel.: 07071 / 757 5217, E-Mail: silke.jaeger@rpt.bwl.de Informationen zu Natura 2000 in Baden-Württemberg können unter https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/europaeische-naturschutzrichtlinien abgerufen werden. Die genaue Lage der Natura 2000-Gebiete ist im „Daten- und Kartendienst“ einsehbar unter: https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/q/jXw3U www.rp.baden-wuerttemberg.de -> Unsere Themen -> Umwelt: Natur- und Artenschutz -> Natura 2000-Gebiete: Was ist Natura 2000? https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Abt5/Ref56/Natura2000/Seiten/default.aspx Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 2. September 2020 Bekanntmachung Jahresabschluss 2019 Nach § 23 des Gesellschaftsvertrags der Flughafen Friedrichshafen GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben. Der Aufsichtsrat hat am 24.04.2020, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung am 25.05.2020, der Feststellung des Jahresabschlusses der Flughafen Friedrichshafen GmbH zum 31.12.2019, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2019 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt. Bilanzsumme 32.874.580,58 € Erträge 10.104.338,38 € Aufwendungen 12.721.207,18 € Jahresfehlbetrag 2.616.868,80 € Der Jahresfehlbetrag von 2.616.868,80 € wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH erteilt. Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis 30.09.2020 in den Geschäftsräumen der Flughafen Friedrichshafen GmbH, Am Flugplatz 64, 88046 Friedrichshafen, Raum 149 (Luftaufsicht), Montag bis Freitag, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Friedrichshafen, 25.08.2020 Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 30. Juli 2020 Managementplan für das FFH-Gebiet 8222-341 „Deggenhauser Tal“ - Öffentliche Auslegung des Planentwurfs - Seit 2018 wird im Auftrag des Regierungspräsidiums Tübingen der Natura 2000-Managementplan für das oben genannte Gebiet erarbeitet. In dem Managementplan werden die im Gebiet vorkommenden Bestände von Lebensraumtypen und Arten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) dargestellt und bewertet. Auf dieser Grundlage werden Ziele und Maßnahmen für die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets formuliert. Im Juli wurde der Entwurf im Beirat mit Vertreterinnen und Vertreter verschiedener von der Planung berührter Institutionen und Verbände diskutiert und die Ergebnisse in den Planentwurf übernommen. Der Planentwurf liegt ab 17. August vier Wochen öffentlich aus - mit der Möglichkeit, bis zum 27. September eine Stellungnahme zum Planentwurf abzugeben. Während des Auslegungszeitraums stehen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Unteren Naturschutzbehörde vom Landratsamt Bodenseekreis in Friedrichshafen nach Terminvereinbarung für Einzelberatungsgespräche mit Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern sowie Eigentümerinnen und Eigentümern zur Verfügung. Der Entwurf kann vom 17. August bis zum 11. September 2020 an folgenden Orten zu den jeweiligen allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden: Landratsamt Bodenseekreis Umweltschutzamt, Zimmer 314 Albrechtstraße 77 88041 Friedrichshafen Kontakt zur Terminvereinbarung: Tel: 07541 204-5466 E-Mail: umweltschutzamt@bodenseekreis.de Rathaus Deggenhausertal Rathausplatz 1 88693 Deggenhausertal Ansprechpartner: Peter Nothelfer, Zimmer: 3.2 (2. OG) Der Managementplan ist ab dem 17. August auch im Internet unter www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/map-aktuelle-auslegung (unter Regierungsbezirk Tübingen) einsehbar. Ab Beginn der Auslegung bis einschließlich 27. September 2020 besteht die Möglichkeit, schriftlich Stellungnahmen zum Planentwurf abzugeben, gerichtet an: Regierungspräsidium Tübingen Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege z. Hd. Hr. René Szymkowiak Konrad-Adenauer-Str. 20 72072 Tübingen Tel.: 07071 757-5207 E-Mail: rene.szymkowiak@rpt.bwl.de Die Stellungnahmen können gerne auch per E-Mail eingereicht werden. Weitere Informationen zu Natura 2000 finden Sie im Internet unter: www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/europaeische-naturschutzrichtlinien https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Abt5/Ref56/Natura2000/Seiten/default.aspx Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 30. Juli 2020 Natura 2000-Managementpläne für die FFH-Gebiete 8324-342 „Obere Argen und Seitentäler“, 8324-343 „Untere Argen und Seitentäler“ und das Vogelschutzgebiet 8324-441 „Schwarzensee und Kolbenmoos“ - Öffentliche Auslegung des Planentwurfs - Seit 2017 werden im Auftrag des Regierungspräsidiums Tübingen die Natura 2000-Managementpläne für die oben genannten Gebiete erarbeitet. In den Managementplänen werden für die relevanten Lebensraumtypen und Arten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) und der Vogelschutzrichtlinie die Bestände dargestellt und der Zustand bewertet. Auf dieser Grundlage wurden Erhaltungs- und Entwicklungsziele sowie Maßnahmen formuliert und in die Pläne aufgenommen. Vom 11. Mai bis 12. Juni 2020 wurden die Entwürfe im Beirat, mit Vertreterinnen und Vertretern verschiedener von der Planung berührter Institutionen und Verbände, abgestimmt und die Ergebnisse in den Managementplänen ergänzt. Die Entwürfe liegen vom 10. August bis zum 4. September 2020 vier Wochen öffentlich aus und können von allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern an folgenden Orten zu den allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden: Landratsamt Ravensburg, Kreishaus II, Gartenstr. 107, 88212 Ravensburg, Zimmer E319 Wangen im Allgäu, Baudezernat, Postplatz 1, 88239 Wangen, 4. OG. Derzeit muss für die Einsicht beim Landratsamt Ravensburg aufgrund der aktuellen Lage ein Termin vereinbart werden; entweder telefonisch über die Nummer 0751 85-4210 oder per E-Mail: bu@rv.de . Die Interessenten bekommen eine E-Mail mit einer Terminbestätigung, die an der Pforte bei der Einlasskontrolle vorlegen ist. Während des Auslegungszeitraums stehen an den jeweiligen Auslegungsorten Ansprechpersonen für Rückfragen und für Einzelberatungsgespräche zur Verfügung. Die Managementpläne sind zusätzlich ab dem 10. August 2020 im Internet unter www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/44495 (unter „Regierungsbezirk Tübingen“) einsehbar. Ab Beginn der Auslegung besteht bis zum 18. September 2020 die Möglichkeit Stellungnahmen zu den Planentwürfen abzugeben, gerichtet an: Regierungspräsidium Tübingen Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege z. Hd. Fr. Silke Jäger Konrad-Adenauer-Str. 20 72072 Tübingen Tel.: 07071 7575217 E-Mail: silke.jaeger@rpt.bwl.de Informationen zu Natura 2000 in Baden-Württemberg können unter www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/europaeische-naturschutzrichtlinien abgerufen werden. Die genaue Lage der Natura 2000-Gebiete ist im „Daten- und Kartendienst“ einsehbar unter: https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/q/jXw3U „www.rp.baden-wuerttemberg.de“ > „Unsere Themen“ > „Umwelt: Natur- und Artenschutz“ > „Natura 2000-Gebiete: Was ist Natura 2000?“ > „Bodenseekreis“: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Abt5/Ref56/Natura2000/Seiten/default.aspx Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 17. Juli 2020 Ausbau des Mühlbaches zur Erschließung von Möggenweiler, Markdorf - Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Im Zusammenhang mit der Erschließung von Möggenweiler soll der teils in offenem, teils in verdoltem Querschnitt verlaufende Mühlbach, zur Ertüchtigung der Ableitung des anfallenden Wassers zum Hochwasserschutz ausgebaut werden. Gemäß der vorliegenden Planung gliedert sich der Bauabschnitt in 155 m bestehende Dole und etwa 125 m offenen Mühlbach. Die Planung sieht vor, den verdolten Bereich mit einheitlicher Nennweite von DN 1000 zu versehen und etwa 70 cm tiefer zu legen. In dem offenen Bachabschnitt wird die Böschung zur Straße hin durch einen Steinsatz gestützt und die Böschung zu den Grundstücken hin durch eine Steinschüttung geschützt. Auf 38 m erfolgt eine Sicherung mit Weidenfaschinen. Durch das Vorhaben werden der Bachverlauf in diesem Bereich und die Hydraulik des Baches verändert. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Umgestaltung, die einen Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darstellt. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der Ausbau eines Gewässers, sofern es sich nicht um eine naturnahe Umgestaltung handelt, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Durch das Vorhaben sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Das Gewässer war im Bereich der geplanten Maßnahme auch bisher bereits teilweise verdolt, d. h. nicht naturnahe ausgebaut. Ein Bereich der Ortslage von Möggenweiler ist als Überschwemmungsgebiet erfasst. Die hydraulische Situation des Mühlbaches wird durch die geplante Maßnahme verbessert, die Gefahr von Hochwasser damit minimiert. Die Wasserqualität soll sich durch die Verlegung neuer Regenwasser- und Schmutzwasserkanäle und die künftig ordnungsgemäße Ableitung von Schmutz- und Regenwasser verbessern. Es sind keine Anhaltspunkte für erhebliche Umweltauswirkungen auf die Funktion der einzelnen Schutzgüter und ihrer Wechselwirkungen und damit irreversible oder dauerhaft nachteilige Auswirkungen auf den Natur- und Landschaftshaushalt durch das Vorhaben ersichtlich. Weitere ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes sind nicht ersichtlich. Bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Plangenehmigung, ist mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen. Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem geplanten Gewässerausbau des Mühlbaches nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Friedrichshafen, 17. Juli 2020 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 2. Juli 2020 Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit des Bodenseekreises Aufgrund der §§ 3 und 15 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 186), hat der Kreistag des Bodenseekreises am 23. Juni 2020 folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen: § 1 Grundsatz Die Mitglieder des Kreistages, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie andere für den Landkreis ehrenamtlich tätige Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner erhalten als Ersatz für Auslagen und Verdienstausfall eine Entschädigung. § 2 Entschädigung der Mitglieder des Kreistages und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen Die Mitglieder des Kreistages erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, seiner Ausschüsse, sowie sonstiger Gremien und für die Teilnahme an Fraktionssitzungen eine pauschale Aufwandsentschädigung von monatlich 150 Euro. Entgegen der Regelung in Absatz 1 erhalten Fraktionsvorsitzende, unabhängig von der Teilnahme an Sitzungen und sonstigen Verpflichtungen, zur Abgeltung ihres anfallenden erhöhten Zeit- und Kostenaufwandes eine monatliche Pauschalentschädigung von 300 Euro. Zur Teilnahme am papierlosen Sitzungsdienst erhalten die Mitglieder des Kreistags eine Aufwandsentschädigung für die Beschaffung und den Betrieb eines geeigneten Gerätes inklusive Software bis zu 1.000 Euro pro Amtsperiode. Die Gewährung dieser Aufwandsentschädigung erfolgt ausschließlich gegen Vorlage eines entsprechenden Rechnungsnachweises. Die Mitglieder des Kreistages, die über den in Absatz 1 genannten Umfang für den Landkreis tätig werden (z. B. in Arbeitsgruppen mit inhaltlich und zeitlich besonderer Bedeutung), erhalten für jede durch den Vorsitzenden einberufene Sitzung eine pauschale Entschädigung von je 50 Euro. Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie sonstige ehrenamtlich tätige Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner in besonderen Ausschüssen des Kreistages, welche nicht Mitglied des Kreistages sind, erhalten für jede durch den Vorsitzenden des Ausschusses einberufene Sitzung eine pauschale Entschädigung von je 50 Euro. § 3 Aufwandsentschädigung der Kreisbrandmeisterin bzw. des Kreisbrandmeisters und seiner Stellvertreterin bzw. Stellvertreter Die Aufwandsentschädigung beträgt für die Kreisbrandmeisterin bzw. den Kreisbrandmeister monatlich 300 Euro, für seine Stellvertreterinnen bzw. seine Stellvertreter monatlich je 200 Euro. Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus bezahlt. Im Falle des Urlaubs und der Erkrankung ist sie längstens drei Monate weiter zu zahlen. § 4 Reisekostenvergütung Ehrenamtlich Tätige erhalten neben der Entschädigung nach § 2 eine pauschale Fahrtkostenerstattung gem. § 6 Abs. 2 Ziffer 2 i. V. mit § 18 LRKG. Für die Pauschale wird die Entfernung zwischen Wohnung und Sitz des Landratsamts, mindestens jedoch eine Entfernung von 5 Kilometern zugrunde gelegt. Die genannten Fahrtkostenpauschalen werden unabhängig von der Inanspruchnahme des Verkehrsmittels gewährt. Bei unentgeltlicher Mitfahrgelegenheit besteht kein Anspruch auf Reisekostenerstattung. Bei Verrichtung von Dienstgeschäften außerhalb des Kreisgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der pauschalen Entschädigung nach § 2 der Satzung eine Reisekostenvergütung nach den jeweils geltenden Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (§§ 4, 5 und 6 Abs. 2 und 4 und 7 bis 14 LRKG), sofern vom jeweiligen Veranstalter nicht bereits ein Kostenersatz erfolgt. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert am 17. Dezember 1990, 1. Juli 2008 und 14. Januar 2020, außer Kraft. Friedrichshafen, 23. Juni 2020 gez. Lothar Wölfle Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 16. Juni 2020 Managementplan für das FFH-Gebiet 8223-311 »Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute« - Öffentliche Auslegung des Planentwurfs - Seit Anfang 2018 wird im Auftrag des Regierungspräsidiums Tübingen der Natura 2000-Managementplan (MaP) für das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet 8223-311 »Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute« bearbeitet. In dem Managementplan werden die im Gebiet vorhandenen Lebensraumtypen und nach Anhang II der FFH-Richtlinie geschützten Arten dargestellt und bewertet. Auf dieser Grundlage sind im Plan Erhaltungs- und Entwicklungsziele sowie Maßnahmen formuliert. Ein Beirat aus Vertreterinnen und Vertretern der von der Planung berührten Institutionen und Verbände hat im März 2020 den ersten Entwurf diskutiert. Ergebnisse aus dem Beirat sind in den Managementplan eingearbeitet, der jetzt in einem zweiten Entwurf vorliegt. Dieser Entwurf liegt vom 15. Juni bis zum 10. Juli 2020 an nachfolgenden Stellen öffentlich aus und kann hier von allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern eingesehen werden. Aufgrund der aktuellen Lage muss im Vorfeld der Einsichtnahme ein Termin vereinbart werden. Interessierte wenden sich dazu telefonisch oder per E-Mail an die jeweils angegebene Stelle: Landratsamt Ravensburg Kreishaus II, Sekretariat, Raum Nr. 319 Gartenstraße 107, 88212 Ravensburg Kontakt zur Terminvereinbarung: Tel.: 0751 85-4210 E-Mail: bu@rv.de Terminbestätigung bitte an der Pforte vorlegen! Landratsamt Bodenseekreis Umweltschutzamt, Zimmer 314 Albrechtstraße 77, 88041 Friedrichshafen Kontakt zur Terminvereinbarung: Tel.: 07541 204-5466 E-Mail: umweltschutzamt@bodenseekreis.de Zusätzlich ist die Auslegungsfassung des Managementplans ab dem 15. Juni 2020 für vier Wochen im Internet zur Einsicht eingestellt: www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/map-aktuelle-auslegung oder www.lubw.de > Themen > Natur und Landschaft > Europäische Naturschutzrichtlinien > Management und Sicherung > MaP Aktuelle Auslegung > Regierungsbezirk Tübingen Ab Beginn der Auslegung kann in einem Zeitraum von sechs Wochen, bis zum 24. Juli 2020 eine schriftliche Stellungnahme zum Planentwurf eingereicht werden, gerichtet an: Regierungspräsidium Tübingen, Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege, z. Hd. Katrin Voigt, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen Tel.: 07071 757-5304; E-Mail: katrin.voigt@rpt.bwl.de Weitere Informationen zu Natura 2000 finden Sie im Internet unter: www.lubw.de > Themen > Natur und Landschaft > Europäische Naturschutzrichtlinien Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 10. Juni 2020 Bekanntmachung vom 10.06.2020 - Umgestaltung des Wehres in der Deggenhauser Aach in Obersiggingen zu einer Riegelrampe sowie Rückbau von weiteren kleinen Abstürzen nördlich des Wehres Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Die Gemeinde Deggenhausertal beabsichtigt den Umbau der Wehre bzw. Abstürze nördlich von Obersiggingen, da die Durchwanderbarkeit der Deggenhauser Aach insbesondere beim größten Wehr derzeit nicht gegeben ist. Auch die kleineren Abstürze sind bei geringer Wasserführung nicht ausreichend ökologisch durchgängig. Das größte Wehr soll zurückgebaut werden und zu einer Riegelrampe umgestaltet werden. Zugunsten der ökologischen Durchgängigkeit und der eigendynamischen Entwicklung des Gewässers sollen auch die kleineren Wehre/Sohlschwellen ebenfalls zurückgebaut werden. Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers, die einen Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz darstellt. Nach § 7 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der naturnahe Ausbau von Bächen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen ist. Bei der überschlägigen Prüfung durch die standortbezogene Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe für diese Feststellung sind: Merkmale des Vorhabens: Der Maßnahmenbereich betrifft einen 200 m langen Gewässerabschnitt der Deggenhauser Aach. Ziel der Planung ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit für Wasserlebewesen und Fische in diesem Gewässerabschnitt. Das vorhandene Betonwehr sowie die weiteren Wehre und Sohlabstürze nördlich des Wehres sollen zurück gebaut werden. Im Bereich des größten Wehres wird eine Riegelrampe errichtet. Es wird eine weitere Etablierung eines guten ökologischen Zustands dieses Gewässerabschnittes angestrebt, indem eine eigendynamische Gewässerentwicklung zugelassen und begünstigt wird. Eine kleinräumige Böschungssicherung zur Sicherung des gewässerparallelen Mischwasserkanals ist erforderlich, da die Gefahr besteht, dass der Kanal infolge weiterer Böschungserosion freigelegt und dadurch beschädigt wird. Standort des Vorhabens: Die Maßnahme befindet sich im Wasserschutzgebiet Deggenhausertal-Wittenhofen sowie im Risiko- und Überschwemmungsgebiet. Weitere ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen: Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Im Gegenteil, das Vorhaben wird aus naturschutzfachlichen Gründen sehr begrüßt. Negative Auswirkungen sind nicht erheblich, da diese größtenteils temporär auf die Bauzeit beschränkt sind. Bei der Durchführung werden Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichmaßnahmen eingehalten und umgesetzt. Nachteilige Auswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten. Die Maßnahme führt zu einer ökologischen Verbesserung des Gewässerabschnitts. Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Friedrichshafen, 10.06.2020 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 4. Juni 2020 Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bodenseekreis über Maßnahmen zur Vermeidung von Captanrückständen in Hopfen im Raum Tettnang vom 03.06.2020 I. Um das Risiko von Abdrift captanhaltiger Pflanzenschutzmittel auf benachbarte Hopfenflächen zu minimieren, ordnet das Landratsamt Bodenseekreis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG Folgendes an: Wird ein captanhaltiges Pflanzenschutzmittel entgegen der Beratungsempfehlung im Zeitraum vom 15. Juni 2020 bis zum 30. September 2020 angewendet, so ist die folgende Maßnahme zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis hinsichtlich Abdriftminderung zu treffen: Das Gerät zur Ausbringung eines Captanhaltigen Pflanzenschutzmittels muss eine Abdriftminderungsklasse von mindestens 99 % (Tunnelsprühgerät) gemäß des vom Julius Kühn-Institut (JKI) herausgegebenen Verzeichnisses verlustmindernder Geräte aufweisen ( https://www.julius-kuehn.de/at/richtlinien-listen-pruefberichte-und-antraege/ ). II. Diese Allgemeinverfügung gilt in allen Gemarkungen der Gemeinden Eriskirch, Kressbronn a. B., Langenargen, Meckenbeuren, Neukirch und Tettnang. III. Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet. IV. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. V. Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen eingesehen werden. Unbeschadet dieser Änderung sind alle weiteren gesetzlichen Regelungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind: Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen; Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 – 3, 88045 Friedrichshafen. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de . Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de . Lothar Wölfle Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 28. Mai 2020 Verordnung des Landratsamtes Bodenseekreis zur Änderung der Verordnung zum Schutz der Landschaftsteile am Württembergischen Bodenseeufer (ehemals Bodanwerft) Das Landratsamt Bodenseekreis - Untere Naturschutzbehörde - beabsichtigt, auf dem Gebiet der Gemeinde und Gemarkung Kressbronn a. B., die seit 1940 bestehende „Verordnung zum Schutz der Landschaftsteile am Württembergischen Bodenseeufer“ für eine Teilfläche aufzuheben. Die geplante Verordnung führt die Bezeichnung „Verordnung des Landratsamtes Bodenseekreis zur Änderung der Verordnung zum Schutz der Landschaftsteile am Württembergischen Bodenseeufer (ehemals Bodanwerft)“. Die Änderung betrifft eine Fläche im Bereich der ehemaligen Bodan-Werft, östlich des Flurstücks 1765/1 der Gemeinde und Gemarkung Kressbronn a. B. Der Verordnungsentwurf, die dazu gehörigen Karten sowie die Würdigung zu der geplanten Schutzgebietsänderung liegen in der Zeit vom 5. Juni 2020 bis 20. Juli 2020 beim Landratsamt Bodenseekreis - Umweltschutzamt -, Albrechtstr. 77, Friedrichshafen, Zi. 314 während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann öffentlich aus. Die Unterlagen werden auch auf der Homepage des Landratsamtes unter www.bodenseekreis.de/umwelt-landnutzung/natur-landschaftsschutz/schutzgebiete veröffentlicht. Das Landratsamt ist derzeit wegen der Coronakrise noch geschlossen. Der Dienstbetrieb läuft jedoch weiter, so dass die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen grundsätzlich nur nach vorheriger terminlicher Absprache mit dem Sekretariat des Umweltschutzamtes unter der Telefonnummer 07541 204-5466 oder per E-Mail an umweltschutzamt@bodenseekreis.de möglich ist. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen im Internet wird ausdrücklich hingewiesen. Während der Auslegungsfrist können beim Landratsamt, Umweltschutzamt - Untere Naturschutzbehörde -, Friedrichshafen, Bedenken und Anregungen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorgebracht werden. Eine Mehrfertigung des Verordnungsentwurfs mit Karten und der Würdigung liegt auch bei der Gemeindeverwaltung Kressbronn, Hauptstraße 19, Kressbronn a. B., zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten durch jedermann öffentlich aus. Hierbei handelt es sich um eine nicht verpflichtende Serviceleistung der Gemeinde. Das Rathaus ist derzeit nicht uneingeschränkt geöffnet. Eine vorherige Terminvereinbarung ist daher zur Einsichtnahme erforderlich. Bedenken und Anregungen sind jedoch ausschließlich beim Landratsamt Bodenseekreis - Untere Naturschutzbehörde - vorzubringen. Landratsamt Bodenseekreis - Umweltschutzamt - Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 21. April 2020 Bekanntmachung des Kreiswahlleiters der Wahlkreise Nr. 68 Wangen und Nr. 69 Ravensburg über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg am 14. März 2021 Am 14. März 2021 findet die Wahl des 17. Landtags von Baden-Württemberg statt. Die Wahl ist nach den Vorschriften des Landtagswahlgesetzes (LWG) in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2019 (GBl. S. 425) und der Landeswahlordnung (LWO) in der Fassung vom 2. Juni 2005 (GBl. S. 513), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320, 323) vorzubereiten. und durchzuführen. Diese Bekanntmachung bezieht sich auf weibliche, männliche und diversgeschlechtliche Personen gleichermaßen. Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wurde die in den zitierten Rechtsvorschriften verwendete männliche Form der Personenbezeichnung verwendet. Das Innenministerium hat die Kreiswahlleiter und stellvertretenden Kreiswahlleiter für die Landtagswahl am 14.03.2021 mit Wirkung vom 27.01.2020 berufen. Für die Wahlkreise Nr. 68 Wangen und Nr. 69 Ravensburg wurden Herr Kreisoberverwaltungsrat Peter Hagg zum Kreiswahlleiter und Herr Kreisamtsrat Klaus Hartmann zum stellvertretenden Kreiswahlleiter berufen. 1. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen 1.1 Auf Grund von § 22 Abs. 2 LWO fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. März 2021 stattfindende Wahl zum 17. Landtag von Baden- Württemberg auf. Die Wahlvorschläge für die Wahlkreise Nr. 68 Wangen und Nr. 69 Ravensburg sind bis spätestens Donnerstag, dem 14. Januar 2021 (59. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr, bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters Landratsamt Ravensburg, Kommunal- und Prüfungsamt, Kreishaus II, Gartenstraße 107, 88212 Ravensburg (Herr Hartmann, Zimmer B 063, Tel. 0751 85-9420, Frau Mayer, Zimmer B 061a, Tel. 0751 85-9460 oder Herr Wahl, Zimmer B 061b, Tel. 0751 85- 9440) schriftlich einzureichen. Die Abgrenzung der Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu § 5 LWG. Die Wahlkreisbeschreibung für die Wahlkreise Nr. 68 Wangen und Nr. 69 Ravensburg kann unter www.rv.de - Politik & Verwaltung - Wahlen aufgerufen werden. 1.2 Wahlvorschläge, die nach dem 14. Januar 2021, 18:00 Uhr, eingehen, müssen vom Kreiswahlausschuss als verspätet zurückgewiesen werden (§ 26 Abs. 1, § 30 Abs. 2 LWG) 1.3 Damit die Wahlvorschläge rechtzeitig vorgeprüft und etwaige Mängel möglichst noch vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können (§ 29 LWG), ist die frühzeitige Einreichung erwünscht. 2. Wahlvorschlagsrecht und Aufstellung der Wahlvorschläge 2.1 Wahlvorschläge können von Parteien (§ 2 des Parteiengesetzes) oder von Wahlberechtigten für eine einzelne Person (Wahlvorschläge für Einzelbewerber) eingereicht werden. Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber und einen Ersatzbewerber vorschlagen'; dieselben Parteibewerber dürfen jedoch höchstens in zwei Wahlkreisen vorgeschlagen werden. Niemand darf in einem Wahlkreis in verschiedenen Wahlvorschlägen als Bewerber oder Ersatzbewerber benannt werden. Ein Einzelbewerber kann jeweils nur in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden (§ 1 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 LWG). 2.2 Parteien müssen ihre Wahlbewerber und ggf. Ersatzbewerber in einer Versammlung ihrer zu diesem Zeitpunkt im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von diesen nicht früher als 18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode des 16. Landtags - also nicht vor dem 1. November 2019 - aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) in den letzten 15 Monaten vor Ablauf dieser Wahlperiode - also frühestens ab 1. Februar 2020 - in geheimer Wahl aufstellen: Das Merkmal der geheimen Wahl ist nur erfüllt, wenn mindestens drei stimmberechtigte Teilnehmer an der Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung teilnehmen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Im Übrigen sind für das Bewerberaufstellungsverfahren die Bestimmungen der Satzung der betreffenden Partei maßgebend. 2.3 Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge ist nicht zulässig (§ 3 LWG). 2.4 Teilnahme- und stimmberechtigt bei diesen Versammlungen im wahlrechtlichen Sinne sind alle Mitglieder der Partei; die im betreffenden Wahlkreis am Tag der Versammlung eine Wohnung im Sinne des Melderechts (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und zur Landtagswahl wahlberechtigt sind, d.h. Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die das 18. Lebensjahr vollendet, seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre (Haupt-)Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Es ist folglich nicht erforderlich, dass die (Haupt-)Wohnung bzw. der gewöhnliche Aufenthalt im Wahlkreis mindestens drei Monate besteht, weil sich die Dreimonatsfrist des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LWG auf das Wahlgebiet, also auf das Land Baden- Württemberg bezieht. Die Regelung des „gewöhnlichen“ Aufenthalts stellt einen Auffangtatbestand für den Fall dar, dass keine Wohnung besteht. Diese Voraussetzung können z. B. in Baden-Württemberg nicht sesshafte, sich aber ohne feste Bleibe dauernd aufhaltende Bürger (z. B. Wohnungslose, im Schaustellergeschäft oder Reisegewerbe Tätige) erfüllen. 3. Inhalt der Wahlvorschläge 3.1 Wahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Die Bezeichnungen verschiedener Parteien müssen sich deutlich voneinander unterscheiden (§ 4 Abs. 1 PartG). Andere Wahlvorschläge müssen das Kennwort „Einzelbewerber tragen (§ 23 Abs. 1 Satz 1‘ Nr. 2 LWO). 3.2 In einen Wahlvorschlag dürfen nur Bewerber und ggf. Ersatzbewerber aufgenommen werden, die hierzu schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben. Die Zustimmungserklärung muss dem Muster der Anlage 6 zur Landeswahlordnung entsprechen und die Erklärung enthalten, dass der Bewerber bzw. Ersatzbewerber in keinem weiteren oder in nicht mehr als höchstens einem weiteren Wahlkreis und nicht in Wahlvorschlägen verschiedener Parteien oder zugleich in dem Wahlvorschlag einer Partei und einer Einzelbewerbung seiner Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber zugestimmt hat oder zustimmen wird. Die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 1 Abs. 2, § 24 Abs. 4 Satz 2 und 3, § 25 Abs. 1 LWG; § 23 Abs. 5 Nr. 1 LWO). 3.3 Die Wahlbewerber und ggf. Ersatzbewerber müssen nach Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) deutlich bezeichnet sein (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWO); bei mehreren Vornamen genügt die Angabe eines Vornamens. 4. Unterzeichnung der Wahlvorschläge 4.1 Wahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, müssen die Wahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, in entsprechender Weise unterzeichnet sein (§ 24 Abs. 2 LWG, § 23 Abs. 2 LWO). 4.2 Bei Wahlvorschlägen für Einzelbewerber haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst, persönlich und handschriftlich zu leisten (§ 23 Abs. 3 LWO). 5. Unterstützungsunterschriften 5.1 Parteien, die während der laufenden Wahlperiode im Landtag, von Baden- Württemberg nicht vertreten waren oder sind, bedürfen für ihre Wahlvorschläge außerdem der Unterschriften von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises. Wahlvorschläge für Einzelbewerber müssen von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner ist bei nicht im Landtag vertretenen Parteien und bei Einzelbewerbern bei Einreichung des Wahlvorschlags, spätestens bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (14. Januar 2021,18-.00 Uhr), nachzuweisen (§ 24 Abs. 2 Satz 2 bis 5 LWG). 5.2 Für die Mitunterzeichnung durch mindestens 150 Wahlberechtigte des Wahlkreises sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 5 zu § 23 Abs. 4 LWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: 5.3 Die Formblätter werden auf Anforderung von mir kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers -und ggf. des Ersatzbewerbers, anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Namen und,, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlvorschlägen das Kennwort „Einzelbewerber“ anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers und ggf. Ersatzbewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung (vgl. vorstehend Nr. 2.2) zu bestätigen. Die in den Sätzen 2 und 3. genannten Angaben werde ich im Kopf der Formblätter vermerken; bei Einzelbewerbern trage ich das Kennwort "Einzelbewerber" ein, bei mehreren Einzelbewerbern ergänzt um den Familiennamen des Bewerbers (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 LWO). 5.4 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 23 Abs. 4 Nr. 2 LWO). 5.5 Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt, für Unterzeichner von Wahlvorschlägen für Einzelbewerber auf dem Wahlvorschlag gesondert, eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss auf Verlangen nachweisen, dass dieser den Wahlvorschlag unterstützt (§ 23 Abs. 4 Nr. 3 LWO). 5.6 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig (§ 24 Abs. 3 LWG, § 23 Abs. 4 Nr. 4 LWO). 5.7 Wahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-, oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 23 Abs. 4 Nr. 5 LWO). 6. Anlagen zum Wahlvorschlag Mit den Wahlvorschlägen müssen folgende weitere Unterlagen eingereicht werden: 6.1 Die Zustimmungserklärung des Bewerbers und ggf. des Ersatzbewerbers nach Nr. 3.2 (§ 23 Abs. 5 Nr. 1 LWO und Anlage 6 LWO), 6.2 Bescheinigungen über die Wählbarkeit des Bewerbers und ggf. des Ersatzbewerbers nach dem Muster der Anlage 7 zur LWO, die vom Bürgermeister der für die Hauptwohnung des Wahlbewerbers bzw. des Ersatzbewerbers zuständigen Gemeinde auf Antrag kostenfrei ausgestellt werden (§ 23 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1 LWO), 6.3 bei Wahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung zur Aufstellung des Bewerbers und ggf. des Ersatzbewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter und Ergebnis der Wahl; der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer haben ah Eides statt schriftlich zu versichern, dass die Aufstellung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers in geheimer Wahl und unter Einhaltung der Bestimmungen über das Recht auf Vorschläge und Vorstellung (§ 24 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LWG) sowie der Parteisatzung erfolgt ist; aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten (§ 24 Abs. .1 und 4 Satz 1 LWG, § 23 Abs. 5 Nr. 3 LWO; vgl. auch Nr. 2.2 dieser Bekanntmachung), 6.4 die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften mit den Bescheinigungen des Wahlrechts, der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss (§ 24 Abs. 2 Satz 2 bis 5 LWG, § 23 Abs. 4 und 5 Nr. 4 LWO; vgl. auch Nr. 5.1 bis 5.7 dieser Bekanntmachung). 7. Vertrauensleute Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschrift - möglichst auch mit Fernsprech- bzw. FAX-Anschluss und E-Mail-Adresse - bezeichnet werden, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlyorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen. Sind mehrere Vertrauensleute benannt, ist jede dieser Personen dazu für sich allein berechtigt, soweit das Landtagswahlgesetz nichts anderes bestimmt. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute (§ 27 LWG, § 23 Abs. 1_ Satz 2 LWO). 8. Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen Ein Wahlvorschlag kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute mir gegenüber zurückgenommen oder geändert werden - und zwar allgemein bis zum 14. Januar 2021, 18.00 Uhr, danach bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (19. Januar 2021) mit der Einschränkung, dass Änderungen nur noch zulässig sind, wenn der Bewerber oder der Ersatzbewerber gestorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat (§ 28 LWG). 9. Weitere Hinweise 9.1 Wenn nach dieser Bekanntmachung Unterlagen oder Erklärungen schriftlich eingereicht oder abgegeben werden müssen, reicht es nicht aus, sie durch Telegramm, Telefax oder in sonstiger elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) zu übermitteln. Der Eingang in dieser Form eingereichter Unterlagen wahrt vorgeschriebene Fristen nicht. 9.2 Da ich der Landeswahlleiterin eine Fertigung der bei mir eingehenden Wahlvorschläge übersenden muss (§ 24 Abs.1 Satz 2 LWO), wird gebeten, die Wahlvorschläge in doppelter Fertigung einzureichen; dies gilt nicht für die beizufügenden Anlagen, 9.3 Auf die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen. Diese ist unter www.badenwuerttemberg.de/corona-verordnunq abrufbar. Ravensburg, 21. April 2020 gez. Peter Hagg Kreiswahlleiter Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 21. April 2020 Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 67 Bodensee über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg am 14. März 2021 Am 14. März 2021 findet die Wahl des 17. Landtags von Baden-Württemberg statt. Die Wahl ist nach den Vorschriften des Landtagswahlgesetzes (LWG) in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2019 (GBl. S. 425) und der Landeswahlordnung (LWO) in der Fassung vom 2. Juni 2005 (GBl. S. 513), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320, 323) vorzubereiten und durchzuführen. Das Innenministerium hat mit Bekanntmachung vom 27. Januar 2020, veröffentlicht im Staatsanzeiger vom 31. Januar 2020, Keckeisen, Christoph zum Kreiswahlleiter und Baur, Harald zum stellvertretenden Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 67 Bodensee berufen. 1. Öffentliche Aufforderung 1.1 Auf Grund von § 22 Abs. 2 LWO fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. März 2021 stattfindende Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg auf. Die Wahlvorschläge für den Wahlkreis 67 Bodensee sind bis spätestens Donnerstag, 14. Januar 2021, 18:00 Uhr bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen schriftlich einzureichen. Die Abgrenzung des Wahlkreises ergibt sich aus der Anlage zu § 5 Abs. 1 Satz 2 LWG. Zum Wahlkreis 67 Bodensee gehören 20 Gemeinden des Bodenseekreises. Ausgenommen sind die Gemeinden Meckenbeuren, Neukirch und die Stadt Tettnang. 1.2 Wahlvorschläge, die nach dem 14. Januar 2021, 18:00 Uhr, bei mir eingehen, müssen vom Kreiswahlausschuss als verspätet zurückgewiesen werden (§ 26 Abs. 1, § 30 Abs. 2 LWG). 1.3 Die frühzeitige Einreichung der Wahlvorschläge ist erwünscht, damit die Wahlvorschläge rechtzeitig vorgeprüft und etwaige Mängel möglichst noch vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können (§ 29 LWG). 2. Wahlvorschlagsrecht und Aufstellung der Wahlvorschläge 2.1 Wahlvorschläge können von Parteien (§ 2 des Parteiengesetzes) oder von Wahlberechtigten für eine einzelne Person (Wahlvorschläge für Einzelbewerber) eingereicht werden. Parteien können in jedem Wahlkreis eine/n Bewerber/in und eine/n Ersatzbewerber/in vorschlagen; dieselben Parteibewerber dürfen jedoch höchstens in zwei Wahlkreisen vorgeschlagen werden. Niemand darf in einem Wahlkreis in verschiedenen Wahlvorschlägen als Bewerber/in oder Ersatzbewerber/in benannt werden. Ein/e Einzelbewerber/in kann jeweils nur in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden (§ 1 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 LWG). 2.2 Parteien müssen ihre Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen sowie Ersatzbewerber und Ersatzbewerberinnen in einer Versammlung ihrer zu diesem Zeitpunkt im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von diesen nicht früher als 18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode des 16. Landtags – also nicht vor dem 1. November 2019 – aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) in den letzten 15 Monaten vor Ablauf dieser Wahlperiode – also frühestens ab 1. Februar 2020 – in geheimer Wahl aufstellen. Das Merkmal der geheimen Wahl ist nur erfüllt, wenn mindestens drei stimmberechtigte Teilnehmer/innen an der Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung teilnehmen. Jede/r stimmberechtigte/r Teilnehmer/in der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern und Bewerberinnen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Im Übrigen sind für das Verfahren der Bewerberaufstellung die Bestimmungen der Satzung der betreffenden Partei maßgebend. 2.3 Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge ist nicht zulässig (§ 3 LWG). 3. Inhalt der Wahlvorschläge 3.1 Wahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Die Bezeichnungen verschiedener Parteien müssen sich deutlich voneinander unterscheiden. Andere Wahlvorschläge müssen das Kennwort „Einzelbewerber“ oder „Einzelbewerberin“ tragen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWO). 3.2 In einen Wahlvorschlag dürfen nur Bewerber und Bewerberinnen sowie Ersatzbewerber und Ersatzbewerberinnen aufgenommen werden, die hierzu schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben. Die Zustimmungserklärung muss dem Muster der Anlage 6 zur Landeswahlordnung entsprechen und die Erklärung enthalten, dass der/die Bewerber/in bzw. Ersatzbewerber/in in keinem weiteren oder in nicht mehr als höchstens einem weiteren Wahlkreis und nicht in Wahlvorschlägen verschiedener Parteien oder zugleich in dem Wahlvorschlag einer Partei und einer Einzelbewerbung seiner/ihrer Benennung als Bewerber/in oder Ersatzbewerber/in zugestimmt hat oder zustimmen wird. Die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 1 Abs. 2, § 24 Abs. 4 Satz 2 und 3, § 25 Abs. 1 LWG, § 23 Abs. 5 Nr. 1 LWO). 3.3 Die Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen sowie ggf. die Ersatzbewerber und Ersatzbewerberinnen müssen nach Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) deutlich bezeichnet sein (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWO); bei mehreren Vornamen genügt die Angabe eines Vornamens. 4. Unterzeichnung der Wahlvorschläge 4.1 Wahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, müssen die Wahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, in entsprechender Weise unterzeichnet sein (§ 24 Abs. 2 LWG, § 23 Abs. 2 LWO). 4.2 Bei Wahlvorschlägen für Einzelbewerber und Einzelbewerberinnen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten (§ 23 Abs. 3 LWO). 4.3 Parteien, die während der laufenden Wahlperiode im Landtag von Baden-Württemberg nicht vertreten waren oder sind, bedürfen für ihre Wahlvorschläge außerdem der Unterschriften von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises. Wahlvorschläge für Einzelbewerber und Einzelbewerberinnen müssen von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner und Unterzeichnerinnen (vgl. Nr. 4.4.3) im Wahlkreis muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei nicht im Landtag vertretenen Parteien und bei Einzelbewerbern und Einzelbewerberinnen bei der Einreichung des Wahlvorschlags, spätestens bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (14. Januar 2021, 18:00 Uhr), nachzuweisen (§ 24 Abs. 2 Satz 2 bis 5 LWG). 4.4 Für die Mitunterzeichnung durch mindestens 150 Wahlberechtigte des Wahlkreises (vgl. vorstehend Nr. 4.3) sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 5 zu § 23 Abs. 4 LWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: 4.4.1 Die Formblätter werden auf Anforderung von mir kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) des/der vorzuschlagenden Bewerbers/Bewerberin und ggf. des Ersatzbewerbers/der Ersatzbewerberin anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlvorschlägen das Kennwort „Einzelbewerber/in“ anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin und ggf. Ersatzbewerbers/Ersatzbewerberin in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung (vgl. vorstehend Nr. 2.2) zu bestätigen. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Angaben werde ich im Kopf der Formblätter vermerken; bei Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen trage ich das Kennwort "Einzelbewerber" oder "Einzelbewerberin" ein, bei mehreren Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen ergänzt um den Familiennamen des Bewerbers/der Bewerberin (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 LWO). 4.4.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners/der Unterzeichnerin sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 23 Abs. 4 Nr. 2 LWO). 4.4.3 Für jede/n Unterzeichner/in ist auf dem Formblatt, für Unterzeichner von Wahlvorschlägen für Einzelbewerber/innen gesondert, eine Bescheinigung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Gemeinde, bei der er/sie in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er/sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für eine/n andere/n eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss auf Verlangen nachweisen, dass diese/r den Wahlvorschlag unterstützt. Für die drei Unterzeichner/Unterzeichnerinnen, die bei Einzelbewerbungen ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten (vgl. vorstehende Nr. 4.2) sind gesonderte Bescheinigungen beizufügen (§ 23 Abs. 4 Nr. 3 LWO). 4.4.4 Ein/e Wahlberechtigte/r darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er/sie mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist seine/ihre Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig (§ 24 Abs. 3 LWG, § 23 Abs. 4 Nr. 4 LWO). 4.4.5 Wahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 23 Abs. 4 Nr. 5 LWO). 5. Anlagen zum Wahlvorschlag Mit den Wahlvorschlägen müssen bei mir folgende weitere Unterlagen eingereicht werden: 5.1 Die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin und ggf. des Ersatzbewerbers/der Ersatzbewerberin nach Nr. 3.2 (§ 23 Abs. 5 Nr. 1 und Anlage 6 LWO), 5.2 Bescheinigungen über die Wählbarkeit des Bewerbers/der Bewerberin und ggf. des Ersatzbewerbers/der Ersatzbewerberin nach dem Muster der Anlage 7 LWO, die vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin der für die Hauptwohnung der Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen bzw. ggf. Ersatzbewerber und Ersatzbewerberinnen zuständigen Gemeinden auf Antrag kostenfrei ausgestellt werden (§ 23 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1 LWO), 5.3 bei Wahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin und des Ersatzbewerbers/der Ersatzbewerberin mit Angaben über Ort und Zeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahl; der/die Leiter/in der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer/innen haben gegenüber mir an Eides statt schriftlich zu versichern, dass die Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin und des Ersatzbewerbers/der Ersatzbewerberin in geheimer Wahl und unter Einhaltung der Bestimmungen über das Recht auf Vorschläge und Vorstellung (§ 24 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LWG) sowie der Parteisatzung erfolgt ist; aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten (§ 24 Abs. 1 und 4 Satz 1 LWG, § 23 Abs. 5 Nr. 3 LWO; vgl. auch Nr. 2.2 dieser Bekanntmachung), 5.4 die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften mit den Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner und Unterzeichnerinnen, sofern der Wahlvorschlag von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss (§ 24 Abs. 2 Satz 2 bis 5 LWG, § 23 Abs. 4 und 5 Nr. 4 LWO; vgl. auch Nr. 4.3 und 4.4 dieser Bekanntmachung). 6. Vertrauensleute Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschrift – und möglichst auch mit Fernsprech- bzw. Fax-Anschluss und E-Mail-Adresse – bezeichnet werden, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen. Sind mehrere Vertrauensleute benannt, ist jede dieser Personen dazu für sich allein berechtigt, soweit das Landtagswahlgesetz nichts anderes bestimmt. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute (§ 27 LWG, § 23 Abs. 1 Satz 2 LWO). 7. Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen Ein Wahlvorschlag kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen mir gegenüber zurückgenommen oder geändert werden und zwar allgemein bis zum 14. Januar 2021 (59. Tag vor der Wahl), 18:00 Uhr, danach bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (19. Januar 2021 – 54. Tag vor der Wahl) mit der Einschränkung, dass Änderungen nur noch zulässig sind, wenn der Bewerber/die Bewerberin oder der Ersatzbewerber/die Ersatzbewerberin gestorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat (§ 28 LWG). 8. Weitere Hinweise 8.1 Wenn nach dieser Bekanntmachung Unterlagen oder Erklärungen schriftlich eingereicht oder abgegeben werden oder unterzeichnet sein müssen, reicht es nicht aus, sie durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopien oder in sonstiger elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) zu übermitteln. Der Eingang in dieser Form eingereichter Unterlagen wahrt vorgeschriebene Fristen nicht. 8.2 Da ich der Landeswahlleiterin eine Fertigung der bei mir eingehenden Wahlvorschläge übersenden muss (§ 24 Abs.1 Satz 2 LWO), wird gebeten, die Wahlvorschläge in doppelter Fertigung einzureichen; die Anlagen sind nur in einfacher Fertigung erforderlich. 8.3 Auf die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen. Diese ist unter www.badenwuerttemberg.de/corona-verordnunq abrufbar. 8.4 Diese Bekanntmachung bezieht sich auf weibliche, männliche und diversgeschlechtliche Personen gleichermaßen. Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wurde die in den zitierten Rechtsvorschriften verwendete männliche Form der Personenbezeichnungen gewählt. 8.5 Meine Geschäftsstelle steht bei evtl. Fragen gerne zur Verfügung. Sie ist erreichbar unter Tel.: 07541 204-5232 oder 07541 204-5235 Friedrichshafen, 21. April 2020 gez. Christoph Keckeisen Kreiswahlleiter Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 25. März 2020 Haushaltssatzung des Bodenseekreises für das Haushaltsjahr 2020 I. Auf Grund von § 48 Landkreisordnung i. V. m. § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Kreistag am 14. Januar 2020 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen: § 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt 1. Im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen Euro 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 330.682.271 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 330.682.271 1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 0 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) 0 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen Euro 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 328.723.071 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 321.819.871 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 6.903.200 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 4.170.600 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 21.750.886 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 17.580.286 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 10.677.086 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 2.700.000 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 3.483.298 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 783.298 2.11 Veranschlagte Änderungen des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 11.460.384 § 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 2.700.000 Euro § 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 9.200.000 Euro § 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 30.000.000 Euro § 5 Hebesatz der Kreisumlage Der Hebesatz für die Kreisumlage wird festgesetzt auf der Steuerkraftsumme der kreisangehörigen Gemeinden. 30,8 v.H. II. Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Erlass vom 9. März 2020 die Gesetzmäßigkeit der Haushalts-satzung 2020 bestätigt. III. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2020 des Bodenseekreises liegt in der Zeit vom 26. März 2020 bis einschließlich 3. April 2020, während der Sprechzeiten beim Landratsamt in Friedrichshafen, Glärnischstraße 1 - 3, Zimmer G 322, zur Einsichtnahme aus. Wir bitten Sie jedoch zu beachten, dass seit Mittwoch, den 18. März 2020 das Landratsamt wegen Infektionsschützender Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie für Besucher geschlossen ist. Der Dienstbetrieb der Landkreisverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahme in die ausgelegte Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nach vorheriger terminlicher Absprache mit dem Leiter der Kreiskämmerei unter der Tel.: 07541 204-5217 oder per E-Mail: dominik.maennle@bodenseekreis.de zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten möglich ist. Nutzen Sie bitte bevorzugt die Möglichkeit, die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan im Internet unter www.bodenseekreis.de/de/politik-verwaltung/kreisfinanzen/haushalt einzusehen. IV. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 3 Abs. 4 Landkreisordnung nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen) geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind. Friedrichshafen, 24. März 2020 Lothar Wölfle Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 19. März 2020 Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland Das Landratsamt Bodenseekreis als zuständige Behörde gemäß § 1 Nr. 3 Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung (ArbZZuVO) erlässt auf Grundlage des § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in Verbindung mit §§ 35 S. 2, 41 Abs. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende Allgemeinverfügung: A. Ausnahmebewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit 1. Auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 ArbZG wird abweichend von § 9 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen mit folgenden Tätigkeiten bewilligt: Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs (z. B. Hygieneartikel, Lebensmittel), Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Medizinprodukten, Medikamenten sowie weitere apothekenübliche Artikel, Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der Pandemie durch Coronavirus (SARS-CoV-2) eingesetzt werden Medizinische Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten 2. Abweichend von § 11 Abs. 3 ArbZG wird festgelegt, dass für die im Rahmen der Ausnahmebewilligung geleistete Sonn- und Feiertagsbeschäftigung innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren ist. B. Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit 1. Abweichend von § 3 ArbZG kann bei den unter Buchstabe A. Nummer 1 genannten Tätigkeiten sowie bei Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung, in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, beim Rundfunk, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger, in Verkehrsbetrieben, in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben, in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren, im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen, bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen, die zulässige tägliche Arbeitszeit auf maximal zwölf Stunden pro Tag verlängert werden. 2. Abweichend von § 5 Abs. 2 ArbZG muss nach einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über elf Stunden hinaus eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden gewährleistet werden. C. Dokumentation Abweichend von § 16 Abs. 2 ArbZG sind bei Inanspruchnahme der Ausnahmebewilligungen nach Buchstabe A. und Buchstabe B. die Lage und die Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (Beginn und Ende) und die Freischichten für jeden Beschäftigten in einer Monatsliste zu dokumentieren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Arbeitszeitnachweise sind mit einer Aufstellung der betroffenen Beschäftigten zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. D. Befristung Die Bewilligung nach den Buchstaben A. und B. ist bis zum 30. Juni 2020 befristet. E. Inkrafttreten und Anordnung der sofortigen Vollziehung Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 LVwVfG am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt mit diesem Zeitpunkt in Kraft. Aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung angeordnet. Ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Hinweise Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Auf die Regelung des § 15 Abs. 4 ArbZG wird hingewiesen. Danach darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten. Nach § 4 ArbZG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht länger als 6 Stunden ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Die unter den Buchstaben A. und B. genannten Ausnahmeregelungen gelten für Beschäftigte über 18 Jahre. Für minderjährige Beschäftigte bleibt es bei den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Für schwangere und stillende Frauen gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Diese Genehmigung ersetzt nicht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVfG). Begründung I. Die Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 breiten sich in großer Geschwindigkeit in Deutschland flächendeckend aus. Am 16. März 2020 hat die Landesregierung auf Grund der Empfehlungen der WHO und des RKI drastische Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Dazu gehören neben der Schließung von Schulen und Kindergärten weitgehende Einschränkungen des öffentlichen Lebens. II. Die vorliegende Entscheidung ergeht auf Grundlage des § 15 Abs. 2 ArbZG. Nach dieser Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde abweichend u. a. von §§ 3 und 11 Abs. 2 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die zulässige Höchstarbeitszeit von täglichen acht Stunden zulassen, soweit über die im ArbZG vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Ferner kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von § 9 Abs. 1 ArbZG zulassen und Sonn- und Feiertagsarbeit für zulässig erklären. Für den Erlass einer solchen Bewilligung in Form dieser Allgemeinverfügung ist das Landratsamt Bodenseekreis sachlich und örtlich zuständig nach § 1 Abs. 3 der Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz und § 3 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz. III. Nach § 15 Abs. 2 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde über die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die im Arbeitszeitgesetz neben § 15 Abs. 2 ArbZG vorgesehenen gesetzlichen und behördlichen Ausnahmen und Abweichungen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot reichen nicht aus, um die im dringenden öffentlichen Interesse zu erledigenden Arbeiten ausführen zu können. Das für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 ArbZG erforderliche dringende öffentliche Interesse ist gegeben. Öffentliche Interessen sind grundsätzlich nur Interessen der Allgemeinheit. Außer Betracht zu bleiben haben damit in der Regel alle privaten, insbesondere wirtschaftlichen Belange der Betriebe, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigen wollen. Das öffentliche Interesse muss auch ein gewisses Gewicht haben. Erforderlich ist, dass die Maßnahmen einem erheblichen Teil der Bevölkerung dienen. Die Ausnahme muss schließlich dringend nötig werden. Das ist nur der Fall, wenn ohne eine unverzüglich erteilte Ausnahmebewilligung ganz erhebliche, für die Allgemeinheit nicht hinnehmbare Nachteile entstehen, diese aber durch die Ausnahme vermieden werden können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 sind inzwischen in allen Bundesländern nachgewiesen. Die Anzahl der Infizierten nimmt aktuell weiter zu und die WHO hat die Ausbreitung des Virus als Pandemie eingestuft. Die durch die Länder zur Eindämmung der Ausbreitung zu ergreifenden Maßnahmen reichen von der Untersagung von Veranstaltungen bis hin zur Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen. Die Bevölkerung ist dazu angehalten, soziale Kontakte - soweit es möglich ist - zu vermeiden. Die hierdurch entstehende Verunsicherung der Bevölkerung führt zu einer vermehrten Bevorratung an diversen Artikeln des täglichen Bedarfs wie Trockenlebensmitteln, Hygieneartikeln, Desinfektionsmitteln und dergleichen. Die dadurch entstehenden Lücken im Einzelhandel und in Apotheken können zu weiterer Verunsicherung der Bevölkerung über die aktuelle Versorgungslage führen. Um dies zu verhindern und die Versorgung der Bevölkerung im Einzelhandel und in Apotheken mit Waren, die im Zusammenhang mit der Verbreitung des SARS-CoV-2 und der Erkrankung mit COVID-19 besonders nachgefragt sind, sicherzustellen, ist die Zulassung der Produktion und Kommissionierung dieser Waren, die Be- und Entladetätigkeiten von Transportfahrzeugen mit diesen Waren sowie die weiteren damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die oben explizit aufgeführt sind, an Sonn- und Feiertagen im öffentlichen Interesse dringend nötig. Ferner wird die flexible Erbringung medizinischer Behandlung und Versorgung unter anderem auch in niedergelassenen Arztpraxen an Sonn- und Feiertagen ermöglicht. Darüber hinaus ist im weiteren Verlauf der Ausbreitung der Infektion mit einem stark erhöhten Krankenstand bei den Beschäftigten zu rechnen. Durch Quarantänemaßnahmen, Grenzschließungen und etwaige Verpflichtungen zur Kinderbetreuung aufgrund der Schließung Schulen und Kindergärten können zusätzliche Fehlzeiten von Personal entstehen. Um möglichen kritischen Personalengpässen in systemrelevanten Branchen vorzubeugen, wird daher die Begrenzung der täglichen Höchstarbeitszeit für diese Beschäftigten für einen befristeten Zeitraum auf zwölf Stunden erhöht. Damit haben die Betriebe die nötige Flexibilität, um mit dem vorhandenen Personal kurzzeitig erhöhte Fehlzeiten auszugleichen und die für die Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Infrastrukturen unverzichtbaren Leistungen sicherzustellen. Da die derzeitige Entwicklung der Ausbreitung des Virus und der Erkrankungen nicht vollständig abschätzbar ist, wurde unter Berücksichtigung des im Grundgesetz verankerten Sonn- und Feiertagsschutzes diese Bewilligung befristet bis zum 30. Juni erlassen. IV. Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung dieser Ausnahmegenehmigung zur umgehenden Sicherstellung der Versorgungslage der Bevölkerung überwiegt das eventuelle Aufschubinteresse der von dieser Allgemeinverfügung Betroffenen. Ohne die sofortige Ermöglichung von Ausnahmen ist die lückenlose Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der systemrelevanten Infrastruktur gefährdet. Demgegenüber sind die Interessen der in den relevanten Branchen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an beschäftigungsfreien Sonn- und Feiertagen sowie an einer Begrenzung der Höchstarbeitszeit auf zehn Stunden für den begrenzten Zeitraum der Ausnahmegenehmigung von geringerem Gewicht. Daher muss vorliegend das Interesse der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug dieser Ausnahmegenehmigung zurücktreten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind: Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen; Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch auf elektronischen Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de . Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de . Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, Postfach 1652, 72486 Sigmaringen, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder gemäß § 80 Abs. 4 VwGO beim Landratsamt Bodenseekreis, Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen; Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Lothar Wölfle Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 14. Februar 2020 Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Herstellung eines naturnahen Stillgewässerkomplexes, mit insgesamt fünf Stillgewässern, in Überlingen-Lippertsreute Antragsteller: Heinz Sielmann Stiftung Die Heinz Sielmann Stiftung beabsichtigt zusammen mit der Stadt Überlingen im Rahmen von „Sielmanns Biotopverbund Bodensee“ in Überlingen-Lippertsreute im Gewann Stockwiese auf den Grundstücken Flst.Nrn. 434/1 und 433/1, die Anlage eines naturnahen Stillgewässerkomplexes mit insgesamt fünf Stillgewässern mit jeweils einer Größe zwischen 0,10 und 0,25 ha. Die Stillgewässer sollen unter anderem mit Grundwasser gespeist werden. Außerdem sollen Geländemodellierungen die geplante Weiherlandschaft einrahmen. Für die Maßnahme wurde die wasserrechtliche Plangenehmigung beantragt. Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr.13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Wesentliche Gründe hierfür sind: 1. Merkmale des Vorhabens Das beschriebene Vorhaben ist auf eine Fläche von 5,1 ha beschränkt und dient der Erweiterung des Sielmann Biotopverbunds Bodensee. Der naturnahe Stillgewässerkomplex soll auf einer bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche angelegt werden. Die Nutzung natürlicher Ressourcen beschränkt sich auf die Nutzung von Fläche, Boden und Wasser. 2. Standort des Vorhabens Das Vorhaben befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Lippertsreuter Umland“. Außerdem liegen Teile des Plangebiets innerhalb eines Nieder- und Anmoors gemäß dem Moorkataster der LUBW. Darüber hinaus sind unmittelbar keine weiteren besonderen Gebiete gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien betroffen. 3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen Es findet kein Flächenverbrauch statt, sondern eine Flächenaufwertung, denn es wird ein naturnahes Biotop auf einer bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche geschaffen. Die Eingriffe in den Boden sind auf die Bauphase beschränkt. Nach Fertigstellung der Maßnahme sind durch die Extensivierung der Nutzung positive Auswirkungen zu erwarten. Die Eingriffe auf das Wasser beschränken sich auf die Nutzung von Grundwasser zur Weiherspeisung und sind unproblematisch, da mit keinen relevanten Schadstoffeinträgen in das Grundwasser zu rechnen ist und kein Wasserschutzgebiet betroffen ist. Durch die Einhaltung der Vorgaben der Wasserwirtschaft, des Bodenschutzes, des Naturschutzes und des Landesdenkmalamtes kann es auch während der Bauzeit und der Nutzungsphase zu keinen erheblichen negativen Umweltauswirkungen kommen. Ebenso minimiert werden die Eingriffe in das Schutzgut „Boden“ durch das Anlegen einer Baustraße, die Bestellung eines Baubegleiters und der Erstellung eines Verwertungs- und Entsorgungskonzeptes gemäß den Vorgaben des Bodenschutzes. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Friedrichshafen, 14. Februar 2020 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 13. Februar 2020 Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bodenseekreis über Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik im Bodenseekreis vom 10.02.2020, Az.: 22-8222.00 Das Landratsamt Bodenseekreis erlässt als zuständige Behörde nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 und § 29 Abs. 8 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz unter Berücksichtigung der agrarstrukturellen Besonderheiten im Bodenseekreis auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 Satz 4 Düngeverordnung (DüV) folgende Allgemein-verfügung. I. Die Pflicht, ab dem 01.02.2020 gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf bestelltem Ackerland nur noch streifenförmig auf den Boden aufzubringen, wird für die Ausbringung von Jauche mit Trockensubstanzgehalten unter 2 Prozent aufgehoben. Sie wird außerdem aufgehoben bzgl. Jauche, Gülle, Gärrest für kleine Betriebe mit weniger als 15 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF). Bei der Berechnung der betrieblichen 15 ha-LF-Grenze können folgende Flächen unberücksichtigt bleiben: Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoff-ausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt, Streuobstwiesen gemäß den Vorgaben des Förderprogrammes für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) mit Baumdichten über 30 Bäumen je Hektar und Kleinflächen unter 0,20 Hektar. II. Diese Allgemeinverfügung gilt in allen Gemarkungen des Bodenseekreises. Sie erlischt am 30.09.2020. III. Die Allgemeinverfügung ist mit folgenden Auflagen verbunden: Die ohne bodennahe Ausbringtechnik auszubringenden flüssigen Wirtschaftsdünger sollen nur verdünnt mit einem Trockensubstanzgehalt von höchstens 5 Prozent ausgebracht werden. Betriebe, die von den unter I. genannten Regelungen Gebrauch machen, dürfen im jeweiligen Jahr keine zusätzlichen flüssigen Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle und Gärreste aus Biogasanlagen, aufnehmen. Zu Gewässern ist generell ein Abstand von 5 m einzuhalten. Auf Hangflächen ist mindestens ein Abstand von 10 m zu Gewässern und Drainagegräben einzuhalten. Zu schützenswerten natürlichen Lebensräumen wie z. B. Naturschutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen ist ein Abstand von 5 m einzuhalten. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Anwendung von Düngemitteln, insbesondere die Düngeverordnung und die wasserrechtlichen Vorschriften unberührt und sind zu beachten. Des Weiteren sind die Vorgaben der SchALVO (Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung) in der jeweiligen Fassung sowie das Verbot der Aufbringung auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden (§ 5 Abs. 1 DüV) und die Vermeidung von Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer zu beachten. IV. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Begründung: Die Düngeverordnung vom 26.05.2017 regelt in § 6 Abs. 3, dass flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 01.02.2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden dürfen. Im Übrigen gelten diese Vorgaben im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau erst ab dem 01.02.2025. Auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 Sätze 3 und 4 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle hiervon Ausnahmen erteilen, sofern die Vorgaben aufgrund agrarstruktureller Besonderheiten des Betriebes unzumutbar sind oder wenn andere Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen zum Einsatz kommen. Laut Verfügung des MLR vom 09.12.2019, Az. 23.8222.00 ist dies insbesondere bei kleinen Betrieben mit weniger als 15 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) möglich, wobei Flächen auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden sowie Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen und Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zu-sätzliche Stickstoffdüngung erfolgt (DüV § 8 (6) Nummer 2) und Streuobstwiesen gemäß den Vorgaben des Förderprogrammes FAKT mit Baumdichten über 30 Bäumen je Hektar sowie Kleinflächen mit unter 0,20 Hektar bei der Berechnung der Betriebsgröße unberücksichtigt bleiben dürfen. Die Zuständigkeit des Landratsamtes Bodenseekreis für den Vollzug der Düngeverordnung ergibt sich aus § 29 Abs. 1 Nr. 4 und § 29 Abs. 8 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14.03.1972 in der Fassung vom 23.02.2017 (GBl. Nr. 6, Seite 74-80 bzw. GBl. S. 99, 105). Die Ausbringung der betriebseigenen Gülle wird insbesondere von kleinen tierhaltenden Betrieben, welche in den meisten Fällen im Nebenerwerb geführt werden, mit einfachen nach unten abstrahlenden Verteiltechniken durchgeführt. Um die bodennahe Ausbringtechnik für alle Betriebe zu organisieren (technische Umrüstung, Maschinenring, Lohnunternehmer, Nachbarschaftshilfe etc.) wird deshalb kleinen Betrieben eine Übergangszeit eingeräumt. Der Zeitraum bis zum Ende der Befristung am 30.09.2020 ist hierfür zu nutzen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind: Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen; Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch auf elektronischen Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de . Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de . Friedrichshafen, 13.02.2020 gez. Lothar Wölfle Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 12. Februar 2020 Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Bau eines Speicherbeckens zur Beregnung von Obst- und Hopfenanlagen mit einem Volumen von ca. 14.000 m³ Die Demeterhof Bentele GbR beantragt die Herstellung eines Speicherbeckens zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen auf Flst. Nr. 4114 Gemarkung Langnau, Gemeinde Tettnang. Das Vorhaben soll oberhalb des Grundwasserspiegels realisiert werden. Die Abdichtung erfolgt mit PE-Folie. Die Wassertiefe sollte mindestens vier Meter betragen. Um das erforderliche Volumen von 14.000 m³ zu gewährleisten, wird eine Sohlfläche von ca. 2.750 m² und ein ca. 245 m langer und 4 bis 5 m hoher Damm benötigt. Das Speicherbecken soll mit Wasser aus dem Rappertsweiler Bach gespeist werden. Der beabsichtigte Standort wurde durch die geänderte Planung leicht verändert und das Volumen reduziert. Aufgrund der Größe von ca. 14.000 m³ bedarf die Herstellung des Speicherbeckens und somit die Errichtung und der Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers nach § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 19.9.3 und Nr. 13.5.2 der Anlage 1 zum UVPG einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter Nr. 19.9 aufgeführt sind, bedürfen nach § 65 Abs. 1 und 2 UVPG der Planfeststellung, sofern eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und sofern diese Verpflichtung nicht besteht, der Plangenehmigung. Durch die Herstellung des Speicherbeckens sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Die Speisung des Beckens erfolgt durch ein Entnahmebauwerk, das einen Niedrigwasserabfluss im Rappertsweiler Bach gewährleistet, erst bei Überschreitung dieses Abflusswertes erfolgt bei Hochwasser bzw. Regenereignissen eine Ableitung in das Speicherbecken. Das Vorhaben befindet sich im Landschaftsschutzgebiet Nr. 4.35.040 „Eiszeitliche Ränder des Argentals mit Argenaue“. Das geplante Speicherbecken wird durch eine Kombination aus Dammbau und Bodenabtrag errichtet. Es wird an die vorhandene Hangkante angelehnt. Die visuellen Beeinträchtigungen sind weitestgehend auf die direkt angrenzenden Flächen beschränkt. Mit dem gespeicherten Wasser ist eine Beregnung zum Frostschutz beabsichtigt, die nur an wenigen Tagen im Jahr, bei Frostgefahr für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse in der Zeit von März bis Mai, erforderlich sein kann. Die sommerliche Trockenbewässerung erfolgt als Tröpfchenbewässerung. Durch die Maßnahme sind keine erheblichen Verschlechterungen hinsichtlich des ökologischen Gewässerzustands und keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten. Weitere ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich. Bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der Plangenehmigung, ist mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen. Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die standortbezogene Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe hierfür sind: Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf ein in Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG genanntes besonders empfindliches Gebiet sind nicht zu erwarten. Mögliche Beeinträchtigungen überschreiten nicht die Erheblichkeitsschwelle. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nach der Prüfung als nicht erheblich zu bewerten. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt als Summe der beschriebenen und bewerteten Schutzgüter kann nicht festgestellt werden. Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Friedrichshafen, 12. Februar 2020 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 7. Februar 2020 Entgeltordnung für den Bodenseekreis für die Übernahme von Betreuungstätigkeiten im Körperschafts- und Privatwald § 1 Entgelterhebung Die Untere Forstbehörde, Landratsamt Bodenseekreis bietet den körperschaftlichen und privaten Waldbesitzenden Betreuungsleistungen nach den §§ 42 a, 48 und § 55 Landeswaldgesetz (LWaldG) in Verbindung mit den entsprechenden Verordnungen und Verwaltungsvorschriften an. Für diese Betreuungsleistungen erhebt die untere Forstbehörde ein privatrechtliches Entgelt nach § 48 Abs. 4 LWaldG (Körperschaftswald) und § 55 Abs. 3 LWaldG (Privatwald) in Verbindung mit dieser Entgeltordnung und dem Entgeltverzeichnis zu dieser Entgeltordnung (Anlage 1). § 2 Betreuungsentgelt im Körperschaftswald Im Körperschaftswald übernimmt die Untere Forstbehörde insbesondere gemäß § 48 LWaldG und der jeweils gültigen Körperschaftsverordnung sowie weiterführender Verwaltungsvorschriften Tätigkeiten des forstlichen Revierdienstes, der Wirtschaftsverwaltung sowie gegebenenfalls weitere revierbezogene Aufgaben. Der Umfang dieser Aufgaben bestimmt sich nach den Vorschriften des Landeswaldgesetzes und der jeweils gültigen Körperschaftswaldverordnung (KWald-VO) des Landes. Das Betreuungsentgelt wird auf Basis der Gestehungskosten der Unteren Forstbehörde nach einem Hektar-Satz über die Forstbetriebsfläche berechnet. Von dem nach Absatz 2 berechneten Betreuungsentgelt wird der finanzielle Ausgleich für die besondere Allgemeinwohlverpflichtung (Mehrbelastungsausgleich) nach Maßgabe der Körperschaftswaldverordnung abgezogen (§ 48 Abs. 3 und 4 LWaldG). Dieses um den Mehrbelastungsausgleich reduzierte Betreuungsentgelt wird den jeweiligen Körperschaften in Rechnung gestellt. Das Betreuungsentgelt unterliegt der Umsatzsteuerpflicht. Das Betreuungsentgelt ist zum 1. Juli für das ganze Jahr fällig. § 3 Betreuungsentgelt im Privatwald Die Betreuungsleistungen im Privatwald werden nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 und 3 LWaldG und der jeweils gültigen Privatwaldverordnung des Landes Baden-Württemberg sowie weiterführender Verwaltungsvorschriften zur Privatwaldverordnung angeboten und auf Stundenbasis (fallweise Betreuung) und auf Hektarbasis (ständige Betreuung) abgerechnet. Das mittels Treuhandvertrag (PW 20) individuell vereinbarte Betreuungsentgelt ist bei jährlicher Zahlungsweise nach Rechnungsstellung durch die untere Forstbehörde jeweils zum 30. Juni eines Jahres an das Forstamt, Landratsamt Bodenseekreis zu entrichten (Fälligkeit). Wird Vorauszahlung vereinbart ist das Betreuungsentgelt für die Gesamtlaufzeit im Voraus 30 Tage nach Vertragsbeginn zur Zahlung fällig. Das im Rahmen der Privatwald-Vereinbarungen vereinbarte Betreuungsentgelt für die fallweise Betreuung wird mit der Bekanntgabe der Kostenrechnung an den Schuldner zur Zahlung fällig. Das Betreuungsentgelt unterliegt der Umsatzsteuerpflicht. § 4 Allgemeine Regelungen zur Zahlung des Betreuungsentgelts Soweit Umsatzsteuerpflicht gegeben ist, wird die Steuer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich zum Netto-Entgelt erhoben. Der Schuldner hat die zur Festsetzung des Betreuungsentgelts erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Untere Forstbehörde kann schriftliche Auskunft verlangen. Das Betreuungsentgelt ist an die Kreiskasse des Landratsamtes Bodenseekreis zu entrichten. Wird das Betreuungsentgelt nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, werden Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 247 Abs. 1 BGB erhoben. § 5 Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt am 3. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehen-den Regelungen außer Kraft. Friedrichshafen, 29.01.2020 Lothar Wölfle Landrat Anlage 1 - Entgeltverzeichnis Nr. Entgeltverzeichnis Leistungsbereich konkrete Leistung Entgelt (Januar 2020) 1. Privatwald, Forstbetriebe bis 50 ha fallweise Betreuung mit De-minimis-Förderung (PW 1) 16,50 € je Stunde zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer auf den Netto-Gestehungskostensatz von 66,43 € je Stunde 2. Privatwald fallweise Betreuung ohne Förderung (PW 2) 66,43 € je Stunde zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer 3. Privatwald ständige Betreuung Treuhandvertrag (PW 20) bis 70 € je Hektar Forstbetriebsfläche und Jahr (Netto-Gestehungskostensatz) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer 4. Körperschaftswald Übernahme des forstlichen Revierdienstes einschließlich der Wirtschaftsverwaltung (KW 1) 76,33 € je Hektar Forstbetriebsfläche und Jahr abzüglich des individuellen Mehrbelastungsausgleichs, sofern beantragt, zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer 5. Privatwald und Körperschaftswald Sonstige Leistungen, auch außerhalb der PWald-VO, KWald-VO 66,43 € je Stunde zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 13. Januar 2020 Feststellungsbeschluss zum Jahresabschluss 2018 Auf Grund von § 48 Landkreisordnung i. V. m. § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Kreistag am 17. Dezember 2019 den Jahresabschluss für das Jahr 2018 mit folgenden Beträgen fest: 1. Ergebnisrechnung 1.1 Summe der ordentlichen Erträge 322.387.764 1.2 Summe der ordentlichen Aufwendungen 307.593.562 1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) 14.794.202 1.4 Außerordentliche Erträge 255.081 1.5 Außerordentliche Aufwendungen 1.336.698 1.6 Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) -1.081.617 1.7 Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) 13.712.585 2. Finanzrechnung 2.1 Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 319.114.248 2.2 Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 286.474.332 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung (Saldo aus 2.1 und 2.2) 32.639.916 2.4 Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 20.978.977 2.5 Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 17.988.049 2.6 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Investitionstätigkeit (Saldo 2.4 u. 2.5) 2.990.928 2.7 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) 35.630.844 2.8 Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0 2.9 Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 2.517.475 2.10 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Finanzierungstätigkeit (Saldo 2.8 u. 2.9) 2.517.475 2.11 Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des HJ (Saldo 2.7 u. 2.10) 33.113.369 2.12 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus haushaltsunwirksamen Ein-u. Auszahlungen 4.128.867 2.13 Anfangsbestand an Zahlungsmitteln 5.204.889 2.14 Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln (Saldo aus 2.11 und 2.12) 28.984.502 2.15 Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des HJ (Saldo aus 2.13 und 2.14) 34.189.391 3. Bilanz 3.1 Immaterielles Vermögen 366.075 3.2 Sachvermögen 199.320.895 3.3 Finanzvermögen 86.582.798 3.4 Abgrenzungsposten 7.367.227 3.5 Nettoposition 0 3.6 Gesamtbetrag auf der Aktivseite (Summe aus 3.1 bis 3.5) 293.636.995 3.7 Basiskapital 123.879.178 3.8 Rücklagen 33.120.152 3.9 Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 0 3.10 Sonderposten 51.484.814 3.11 Rückstellungen 39.194.218 3.12 Verbindlichkeiten 44.467.631 3.13 Passive Rechnungsabgrenzungsposten 1.491.002 3.14 Gesamtbetrag auf der Passivseite (Summe aus 3.7 bis 3.13) 293.636.995 4. Feststellung und Aufgliederung des Jahresergebnisses (§ 49 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 26 bis 33 GemHVO) Nr. Stufen der Ergebnisverwendung und des Haushaltsausgleichs Ergebnis des Haushaltsjahres Vorgetragene Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses aus dem Basiskapital Sonder-ergebnis HHJ Ordent-liches Ergebnis Vorjahr Vor-vorjahr Vorvor-vorjahr 1 Ergebnis des Haushaltsjahres bzw. Anfangsbestände -2.450.772,20 -16.927.437,97 -7.643.487,49 0,00 0,00 123.879.178,01 2 Abdeckung vorgetragener Fehlbeträge aus dem ordentlichen Ergebnis 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 --- 3 Zuführung eines Überschusses des ordentl. Ergebnisses zur Rücklage aus Überschüssen des ordentl. Ergebnisses 0,00 -14.821.002,19 -9.283.950,48 -7.643.487,49 --- --- 4 Verrechnung eines Fehlbetragsanteils des ordentl. Ergebnisses auf das Basiskapital nach Art. 13 Abs. 6 des Gesetzes zur Reform des GemHHRechts 0,00 0,00 --- --- --- 0,00 5 Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentl. Ergebnisses 0,00 0,00 --- --- --- --- 6 Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch einen Überschuss des Sonderergebnisses 0,00 0,00 --- --- --- --- 7 Zuführung eines Überschusses des Sonderergebnisses zur Rücklage aus Überschusses des Sonderergebnisses 1.081.617,05 0,00 --- --- --- --- 8 Ausgleich eines Fehlbetrags des Sonderergebnisses durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses 0,00 0,00 --- --- --- --- 9 Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 --- 10 Vorträge nicht gedeckter Fehlbeträge des ordentlich. Ergebnisses des HHJ sowie aus Vorjahren in das Folgejahr 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 --- 11 Verrechnung eines aus dem drittvorangegangenen Jahr vorgetragenen Fehlbetrags mit dem Basiskapital 0,00 0,00 --- --- --- 0,00 12 Verrechnung eins Fehlbetrags des Sonderergebnisses mit dem Basiskapital 0,00 0,00 --- --- --- 0,00 13 vorläufiger Endbestand -1.369.155,15 -31.748.440,16 --- --- --- 123.879.178,01 14 Umbuchung aus den Ergebnisrücklagen in das Basiskapital nach § 23 S. 3 GemHVO 0,00 0,00 --- --- --- 123.879.178,01 15 Endbestände -1.369.155,15 -31.748.440,16 -16.927.437,97 -7.643.487,49 0,00 123.879.178,01 Friedrichshafen, 8. Januar 2020 gez. Lothar Wölfle, Landrat Der Jahresabschluss 2018 des Landkreises Bodenseekreis mit Rechenschaftsbericht wird gemäß § 48 der Landkreisordnung in Verbindung mit § 95b Absatz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Zeit von Donnerstag, 16. Januar bis Freitag, 24. Januar 2020 je einschließlich im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer 317 während der üblichen Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Friedrichshafen, 13. Januar 2020 gez. Lothar Wölfle, Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 13. Januar 2020 Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Hochwasserschutzmaßnahme Immenstaad, Entlastungsleitung Kogenbach Nachdem die westliche Ortslage von Immenstaad durch den Kogenbach in den letzten Jahren mehrfach überschwemmt wurde, beabsichtigt die Gemeinde Immenstaad im Rahmen einer Hochwasserschutzmaßnahme als ersten Umsetzungsschritt die Errichtung einer Entlastungsleitung des verdolten Kogenbachs am Landesteg in den Bodensee. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der Ausbau eines Gewässers, sofern es sich nicht um eine naturnahe Umgestaltung handelt, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Durch die Maßnahme sind keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Die Entlastungsleitung sowie das Entlastungsbauwerk soll im Interesse des Hochwasserschutzes der westlichen Ortslage von Immenstaad gebaut werden und soll aufgrund ihrer Lage und der Höhe des geplanten Auslaufs nur im Hochwasserfall anspringen. Der Auslaufbereich in den Bodensee soll naturnah angelegt werden. Durch die Maßnahme sind keine erheblichen Verschlechterungen hinsichtlich des ökologischen Gewässerzustands und keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten. Die geplante Entlastungsleitung befindet sich im beeinträchtigten Uferbereich. Der Auslaufbereich in den Bodensee soll naturnah angelegt werden. Ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes und Schutzgebiete entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich. Die geplante Maßnahme zum Hochwasserschutz befindet sich im Risikogebiet und Überschwemmungsgebiet, hat jedoch auf diese keine negativen Auswirkungen, sondern wird zum Hochwasserschutz der westlichen Ortslage von Immenstaad errichtet. Bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Plangenehmigung, ist mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen. Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von der geplanten Errichtung der Entlastungsleitung nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Friedrichshafen, den 13. Januar 2020 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Archiv Bekanntmachungen 2025 Bekanntmachungen 2024 Bekanntmachungen 2023 Bekanntmachungen 2022 Bekanntmachungen 2021 Bekanntmachungen 2020 Bekanntmachungen 2019 Bekanntmachungen 2018 Bekanntmachungen 2017 Bekanntmachungen 2016 Satzungen & Verordnungen Die aktuelle Bekanntmachungssatzung sowie alle gültigen Satzungen und Verordnungen des Landratsamtes Bodenseekreis finden Sie unter dem Menüpunkt Satzungen & Verordnungen .

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    Bekanntmachung vom 19. Dezember 2019 Bekanntmachung des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG Die Firma Restle Giesstechnik GmbH stellt an ihrem Standort Gottlieb-Daimler-Str. 5 in 88696 Owingen Furan- und Phenolharze her. Bei dem dabei eingesetzten Stoff Furfurylalkohol handelt es sich um einen akut toxischen Gefahrstoff der Kategorie 3. Dies trifft ebenso auf das damit produzierte Furanharz zu. Der derzeitige Betrieb basiert auf der Baugenehmigung vom 14.08.2013. Am 19.09.2019 hat die Firma die Erhöhung der Lagermenge von akut toxischen Stoffen (Furfurylalkohl) auf kleiner 50t immissionsschutzrechtlich beantragt. Für das Vorhaben wird gemäß § 5 UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gemäß Nr. 9.3.3 des Anhang 1 des UVPG bedarf es für das Vorhaben einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 UVPG. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Dies ist hier der Fall, da in der maßgeblichen Umgebung der Lager- und Produktionshalle der Firma Restle keine naturschutz- und wasserrechtlichen Schutzgebiete vorhanden sind, welche vom Anlagenbetrieb betroffen sein könnten. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Restle“. Auf dessen Umweltbericht und die in diesem Zusammenhang erfolgte Umweltprüfung wird mit verwiesen. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts können aufgrund überschlägiger Prüfung ausgeschlossen werden. Vorkehrungen gegen Leckagen sind getroffen, eine ausreichende Löschwasserrückhaltung gegeben. Diese Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die Antragsunterlagen und das Protokoll der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetz im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstr. 1 - 3, Friedrichshafen, im Umweltschutzamt, 4. OG, Raum G 401, während der üblichen Dienstzeiten zugänglich. Um telefonische Voranmeldung (07541 204-5267) wird gebeten. Friedrichshafen, Dezember 2019 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 12. Dezember 2019 Bekanntmachung Tarifordnung - Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Bodenseekreis vom 04.12.2019 Aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBI. I, S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I. S. 2808) i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom 15.01.1996 (GBI. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 (GBI. S. 99, 120) wird verordnet: § 1 Geltungsbereich (1) Die in § 2 festgesetzten Beförderungsentgelte sind bei Fahrten innerhalb des Bodenseekreises (Pflichtfahrbereich) zu erheben. (2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Bodenseekreises liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrt vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei vereinbart werden kann. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgelegten Beförderungsentgelte als vereinbart. Dies gilt entsprechend für Fahrten, die ihren Ausgangspunkt außerhalb des Bodenseekreises haben. § 2 Beförderungsentgelte Für die Inanspruchnahme eines Taxis im Geltungsbereich dieser Verordnung nach § 1 Abs. 1 gelten folgende Tarife: 1. Der Grundtarif einschließlich der ersten Fortschalteinheit beträgt 3,50 Euro je Fahrt. 2. Der neben dem Grundtarif zu entrichtende Arbeitspreis beträgt bei einer a) Anfahrt/Rundfahrt: Tarifstufe 1 Der Fahrpreis beträgt von 06.00 – 22.00 Uhr: 1,20 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 83,33 m) von 22.00 – 06.00 Uhr: 1,30 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 76,92 m) b) Zielfahrt: Tarifstufe 2 Der Fahrpreis beträgt von 06.00 – 22.00 Uhr: 2,30 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 43,48 m) von 22.00 – 06.00 Uhr: 2,40 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 41,67 m) 3. Tarif Großraumtaxi: (Taxen, die bauartbedingt mit 6 und mehr Sitzplätzen in Fahrtrichtung ausgestattet sind) a) Anfahrt/Rundfahrt: Tarifstufe 3 Der Fahrpreis beträgt von 06.00 – 22.00 Uhr: 1,40 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 71,43 m) von 22.00 – 06.00 Uhr: 1,50 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 66,67 m) b) Zielfahrt: Tarifstufe 4 Der Fahrpreis beträgt von 06.00 – 22.00 Uhr: 2,50 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 40,00 m) von 22.00 – 06.00 Uhr: 2,60 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 38,46 m) 4. Wartezeiten: Wartezeiten werden mit 33,00 Euro pro Stunde (0,10 Euro je angefangene 10,91 s) berechnet. § 3 Schaltung des Fahrpreisanzeigers (1) Anfahrten auf Anruf oder Bestellung: Wird ein Taxi vom Standplatz zum Ausgangspunkt der Fahrt bestellt, so ist dieser Weg ab dem Besteller nächstgelegenen Taxenstandplatz (für Friedrichshafen ist der Taxenstandplatz am Stadtbahnhof maßgeblich) mit der Schaltung auf Tarifstufe 1 (Großraumtaxi Tarifstufe 3) zurückzulegen. Nach Angabe des Fahrzieles durch den Fahrgast ist auf Tarifstufe 2 (Großraumtaxi Tarifstufe 4) weiterzufahren. Rundfahrt: Rundfahrt ist eine Beförderung, bei der Fahrgäste mit dem Taxi zum Ausgangsort der Fahrt zurückkehren. Zielfahrt: Der Fahrpreisanzeiger wird, nachdem der Fahrgast den Auftrag erteilt hat, auf Tarifstufe 2 (Großraumtaxi Tarifstufe 4) geschaltet. (2) Zum Tarif für Großraumtaxen: Der separate Tarif für Großraumtaxen (§ 2 Nr. 3) darf nur verlangt werden, wenn mindestens 5 Fahrgäste befördert werden oder vom Auftraggeber ausdrücklich ein Großraumtaxi bestellt wurde. Der Auftraggeber ist vor Antritt der Fahrt ausdrücklich auf diesen höheren Taxitarif hinzuweisen. Ist bei Fahrtbeginn noch nicht bekannt, wie viele Fahrgäste befördert werden sollen, erfolgt die Anfahrt in Tarifstufe 1. § 4 Sondervereinbarungen Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 PBefG sind nur zulässig, wenn 1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird, 2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und 3. die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind. Die Sondervereinbarungen müssen dem Landratsamt angezeigt werden. Sie werden erst nach schriftlicher Genehmigung durch das Landratsamt wirksam. § 5 Festpreisvereinbarung außerhalb des Pflichtfahrbereichs (1) Außerhalb des Pflichtfahrbereiches können Festpreise mit dem Kunden frei vereinbart werden. (2) Ist ein Festpreis vereinbart, kann dieser vor Fahrtantritt in den Taxameter eingegeben werden. Der Festpreis bleibt während der gesamten Fahrt auf dem Fahrtpreisanzeiger für den Kunden sichtbar stehen. § 6 Sonstige Bestimmungen (1) Eine Abschrift dieses Tarifs ist in jedem Taxi an gut sichtbarer Stelle mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen. (2) Die in § 2 festgelegten Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 PBefG; sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. § 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Tarifordnung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. § 8 Inkrafttreten (1) Die Rechtsverordnung tritt am 01.04.2020 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt wird die Tarifordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 01.03.2015 aufgehoben. Landratsamt Bodenseekreis Lothar Wölfle Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 11. Dezember 2019 Bekanntmachung Jahresabschluss 2018 - Flughafen Friedrichshafen GmbH Nach § 23 des Gesellschaftsvertrags der Flughafen Friedrichshafen GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2018 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben. Der Aufsichtsrat hat am 9. April 2019, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der Flughafen Friedrichshafen GmbH zum 31. Dezember 2018, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2018 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt. Bilanzsumme 34.074.733,62 Euro Erträge 11.682.178,77 Euro Aufwendungen 13.534.500,45 Euro Jahresfehlbetrag 1.917.783,81 Euro Der Jahresfehlbetrag von 1.917.783,81 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH erteilt. Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für den Zeitraum vom 2. bis 31. Januar 2020 in den Geschäftsräumen der Flughafen Friedrichshafen GmbH, Am Flugplatz 64, 88046 Friedrichshafen, Raum 149 (Luftaufsicht), Montag bis Freitag, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Friedrichshafen, 3. Dezember 2019 Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses Hinweis auf die Auslegung des Jahresabschlusses 2018 (01.01 . - 31.12.2018): Gemäß § 105 Absatz 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg geben wir bekannt: Der Jahresabschluss der Flughafen Friedrichshafen GmbH wurde am 09.04.2019 durch die Gesellschafterversammlung festgestellt. Er weist einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.917.783,81 EUR aus. Der Jahresfehlbetrag von 1.917.783,81 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH, Fried­richshafen hat den Jahresabschluss geprüft und für diesen einschließlich Lagebericht den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Der Jahresabschluss einschließlich Lagebericht liegt in der Zeit vom 02.01.2020 bis 31.01.2020 in den Geschäftsräumen der Flughafen Friedrichshafen GmbH, Am Flug­platz 64, 88046 Friedrichshafen, Raum 149 (Luftaufsicht), Montag bis Freitag, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Flughafen Friedrichshafen GmbH Claus-Dieter Wehr Geschäftsführer Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 26. November 2019 Bekanntmachung Jahresabschluss 2018 - Internationale Bodensee Tourismus GmbH Nach § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2018 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags der Internationale Bodensee Tourismus GmbH öffentlich bekannt zu geben. Der Aufsichtsrat hat am 15. Mai 2019, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der Internationale Bodensee Tourismus GmbH zum 31. Dezember 2018, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2018 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt. Bilanzsumme 288.177,16 Euro Erträge 1.047.261,99 Euro Aufwendungen 1.071.031,11 Euro Jahresfehlbetrag 23.650,19 Euro Der Jahresfehlbetrag von 23.650,19 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt. Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Tage ab dem Tag der Veröffentlichung während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 316 zur Einsicht aus. Friedrichshafen, 26. November 2019 Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 26. November 2019 Beteiligungsbericht des Bodenseekreises 2018 Dem Kreistag wurde am 20. November 2019 in öffentlicher Sitzung gemäß § 105 Abs. 3 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. § 48 Landkreisordnung für Baden-Württemberg der Beteiligungsbericht 2018 vorgelegt und von diesem zur Kenntnis genommen. Der Beteiligungsbericht 2018 ist vom 5. bis einschließlich 13. Dezember 2019 während der Sprechzeiten beim Landratsamt in Friedrichshafen, Glärnischstraße 1 - 3, Zimmer G 316, zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Friedrichshafen, 26.11.2019 gez. Lothar Wölfle Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 26. November 2019 Bekanntmachung Jahresabschluss 2018 - RITZ GmbH Nach § 18 des Gesellschaftsvertrags der RITZ Regionales Innovations- und Technologietransfer Zentrum GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2018 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben. Der Aufsichtsrat hat am 5. Juli 2019, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der RITZ Regionales Innovations- und Technologietransfer Zentrum GmbH zum 31. Dezember 2018, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2018 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt. Bilanzsumme 3.781.206,25 Euro Erträge 207.417,00 Euro Aufwendungen 198.710,31 Euro Jahresüberschuss 780,46 Euro Der Jahresüberschuss in Höhe von 780,46 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH erteilt. Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage für die Zeit vom 5. bis 13. Dezember 2019 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 316 zur Einsicht aus. Friedrichshafen, 26. November 2019 Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 26. November 2019 Bekanntmachung Jahresabschluss 2018 - Wirtschaftsförderung Bodenseekreis GmbH Nach § 29 des Gesellschaftsvertrags Wirtschaftsförderung Bodenseekreis GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2018 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben. Der Aufsichtsrat hat am 10. Juli 2019, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der Wirtschaftsförderung Bodenseekreis GmbH zum 31. Dezember 2018, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2018 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt. Bilanzsumme 491.941,66 Euro Erträge 940.406,32 Euro Aufwendungen 940.995,26 Euro Jahresüberschuss 0,00 Euro Der Jahresüberschuss von 0,00 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen. Es wurde beschlossen, den Bilanzgewinn von 28.560,15 Euro auf die neue Jahresrechnung vorzutragen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt. Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage für die Zeit vom 5. bis 13. Dezember 2019 der Veröffentlichung während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 316 zur Einsicht aus. Friedrichshafen, 26. November 2019 Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 26. November 2019 Abfallwirtschaftssatzung vom 20. November 2019 (Neufassung) Aufgrund von § 3 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreis-laufwirtschaftsgesetz - KrWG) §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) §§ 2 Abs. 1 bis 4, 13 Abs.1 und 3, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Kreistag des Landkreises Bodenseekreis am 20. November 2019 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung (1) 1 Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Zwecke des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) beitragen, nämlich die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (§ 1 KrWG). 2 Dabei stehen nach § 6 Abs. 1 KrWG die Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in folgender Rangfolge: Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung, Beseitigung. (2) Der Landkreis informiert und berät die Abfallerzeuger über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. § 2 Entsorgungspflicht (1) Der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibt im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG und seiner Pflichten nach § 20 KrWG die Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. (2) 1 Der Landkreis entsorgt Abfälle im Rahmen der Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 KrWG. Abfälle, die außerhalb des Gebietes des Landkreises angefallen sind, dürfen dem Landkreis nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung überlassen werden. 2 Überlassen sind mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe zur Abholung bereitgestellte Abfälle, sobald sie auf das Sammelfahrzeug verladen sind, Abfälle, die vom Besitzer oder einem Beauftragten unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen nach § 18 befördert und dem Landkreis dort während der Öffnungszeiten übergeben werden, schadstoffbelastete Abfälle aus privaten Haushaltungen mit der Übergabe an den stationären oder mobilen Sammelstellen. --- 1 Hinweis für den Abfallbesitzer: Notwendig ist auch die Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, in dessen Gebiet die Abfälle angefallen sind. --- (3) Die Entsorgungspflicht umfasst auch die in unzulässiger Weise abgelagerten Abfälle im Sinne von § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LAbfG. (4) Der Landkreis kann Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen. § 3 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Die Grundstückseigentümer, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten (z. B. Mieter, Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen sowie die Abfallbesitzer, insbesondere Beförderer. (3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Entsorgung pflanzlicher Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist. für Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, wenn der Besitzer oder Erzeuger gegenüber dem Landkreis schriftlich darlegt, dass er eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung beabsichtigt und hierzu selbst in der Lage ist. § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht (1) Von der Abfallentsorgung sind die in § 2 Abs.2 KrWG genannten Stoffe, mit Ausnahme von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushaltungen, ausgeschlossen. 2 Dies gilt auch für un- oder schwachgebundenem Asbestabfall. (2) Außerdem sind folgende Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen: Abfälle, die Gefahren oder erhebliche Belästigungen für das Betriebspersonal hervorrufen können, insbesondere Abfälle, von denen bei der Entsorgung eine toxische oder anderweitig schädigende Wirkung zu erwarten ist, leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenschutzverordnung, Carbonfaserabfälle, Abfälle, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind und Gegenstände, die aufgrund von § 17 des Infektionsschutzgesetzes behandelt werden müssen, Abfälle, bei denen durch die Entsorgung wegen ihres signifikanten Gehaltes an toxischen, langlebigen oder bioakkumulativen organischen Substanzen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist, Abfälle, die Gefahren für die Abfallentsorgungsanlagen oder ihre Umgebung hervorrufen oder schädlich auf sie einwirken können oder die in sonstiger Weise den Ablauf des Entsorgungsvorgangs nachhaltig stören oder mit dem vorhandenen Gerät in der Abfallentsorgungsanlage nicht entsorgt werden können, insbesondere Flüssigkeiten, schlammförmige Stoffe mit mehr als 20 % Wassergehalt, Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile, Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, soweit sie in größeren als haushaltsüblichen Mengen anfallen, nicht verwertbare Abfälle nach § 5 Abs.13e und Abs.14d. gefährliche Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), die nach § 2 Abs. 1 der Sonderabfallverordnung (SAbfVO) angedient werden müssen, gewerbliche organische Küchen- und Speiseabfälle, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten nicht vergleichbar sind. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, sowie Bau- und Bestandteile daraus, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen. Reifen mit einem Durchmesser größer als 130 cm. (3) § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LAbfG bleiben unberührt. (4) Darüber hinaus kann der Landkreis mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, im Einzelfall von der öffentlichen Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen. (5) 1 Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben zu gewährleisten, dass die ausgeschlossenen Abfälle nicht dem Landkreis zur Entsorgung überlassen werden. 2 Das gleiche gilt für jeden Anlieferer. (6) Abfälle sind von der Entsorgung ausgeschlossen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. § 5 Abfallarten (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Restmüll ist Abfall aus privaten Haushaltungen, der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt wird. Restmüll ist grundsätzlich frei von Abfällen zur Verwertung nach Abs. 4 sowie schadstoff-belasteten Abfällen nach Abs. 9. (3) Sperrmüll ist Restmüll, der wegen seiner Sperrigkeit, auch nach zumutbarer Zerkleinerung, nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behälter passt und getrennt vom nicht sperrigen Restmüll eingesammelt oder selbstangeliefert wird. (4) Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe) sind Abfälle, für die im Entsorgungsgebiet des Landkreises eine Verwertungs-/Entsorgungsmöglichkeit gibt z. B. Glas, Weißblech, Buntmetalle, Papier, Kartonagen, Altmetall, Altreifen, Elektroaltgeräte, Holz, Kork, Textilien. (5) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Abfälle. (6) Hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne von Absatz 5, soweit sie nach Art und Menge gemeinsam mit oder wie Restmüll aus privaten Haushaltungen eingesammelt werden können. (7) Bioabfälle sind biologisch abbaubare nativ- und derivativ-organische Abfallanteile (z. B. organische Küchenabfälle, Hygienepapier, Kaffeefilter), aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen stammend, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Verwertung zugeführt werden. (8) Gartenabfälle sind pflanzliche Abfälle, die auf gärtnerisch genutzten Grundstücken, in öffentlichen Parkanlagen und auf Friedhöfen sowie als Straßenbegleitgrün anfallen, z. B. Hecken- und Strauchschnitt, Laub, Baum- und Grasschnitt. (9) Schadstoffbelastete Abfälle (Problemstoffe) sind Abfälle, die bei der Entsorgung Nachteile für Personen, Umwelt, Anlagen oder Verwertungsprodukte hervorrufen können, insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farben, Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Batterien, Akkumulatoren, Leucht-stoffröhren, Säuren, Laugen und Salze. (10) 1 Altmetalle sind Gegenstände aus Metall oder Teile hiervon. 2 Zum Altmetall zählen insbesondere, Felgen ohne Reifen, Heizkörper, Metallteile von Maschinen und ähnliche Metallteile. (11) 1 Altholz ist gebrauchtes Holz, das als Massivholz oder sonstige Holzwerkstoffe oder Verbundholz mit überwiegendem Holzanteil anfallen kann. 2 Es wird unterschieden zwischen: nicht behandeltes Altholz, wie z. B. naturbelassenes, lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, behandeltes Altholz, wie z. B. verleimtes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel, belastetes Altholz, das halogenorganische Verbindung in der Beschichtung enthält, aber keine Holzschutzmittel und besonders belastetes Altholz, das Holzschutzmittel enthält, wie z. B. Altholzfenster, Eisenbahnschwellen, Hopfenstangen, Masten und Pfähle. (12) 1 Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind Altgeräte im Sinne des § 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). 2 Für die Bereitstellung zur Abholung wird unterschieden zwischen: Gruppe 1: Wärmeüberträger, Gruppe 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten, Gruppe 3: Lampen, Gruppe 4: Großgeräte, Gruppe 5: Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, Gruppe 6: Photovoltaikmodule. (13) 1 Erdaushub ist natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 2 Es wird unterschieden zwischen: verwertbarem, unbelastetem Erdaushub, nicht verwertbarem, unbelastetem Erdaushub nicht verwertbarem, belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse I nach der Deponieverordnung nicht überschreitet, nicht verwertbarem, belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung nicht überschreitet. nicht verwertbarem, belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung überschreitet. (14) 1 Inertabfälle sind Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen (z. B. mineralischer Bauschutt). 2 Es wird unterschieden zwischen: verwertbarem, unbelastetem Bauschutt, z. B. Mauerwerksabbruch, Betonabbruch, Dachziegel, Straßenaufbruch, der einer Verwertung zugeführt wird, nicht verwertbaren, unbelasteten oder belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse I nach der Deponieverordnung nicht überschreiten, nicht verwertbaren, belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung nicht überschreiten, nicht verwertbaren, belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung überschreiten, Asbestzementabfälle (festgebundener Asbestabfall), Mineralfaserabfälle. (15) Baustellenabfälle sind nicht mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen, die grundsätzlich frei von Abfällen zur Verwertung und schadstoffbelasteten Abfällen sind. (16) Schlämme (Klärschlämme) sind Abfälle, die aus kommunalen und gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie bei der Reinigung von Abwasserkanälen anfallen, einschließlich Sandfanginhalten und Rechengut. (17) 1 Teer und teerhaltige Produkte sind feste, teer- und/oder bitumenhaltige Materialien, wie As-phalt, Bitumenbahnen, Teerpappe usw. 2 Es wird unterschieden zwischen: asbestfreien Teerabfällen asbesthaltigen Teerabfällen § 6 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten (1) 1 Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanlieferer und Beauftragte (§ 19) sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. 2 Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. 3 Insbesondere sind sie zur Auskunft über die Zahl der Bewohner des Grundstücks und der Personen im jeweiligen Haushalt sowie über Zahl, Größe und den Verbleib der bereitgestellten Abfallbehälter verpflichtet. 4 Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) 1 In Zweifelsfällen hat der Überlassungspflichtige nachzuweisen, dass es sich nicht um von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Stoffe handelt. 2 Solange der erforderliche Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall zurückgewiesen werden. (3) 1 Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind gemäß § 19 Abs. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und Verwertung von Abfällen zu dulden. 2 Dies gilt gemäß § 19 Abs. 2 KrWG entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG erforderlich sind. II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 7 Formen des Einsammelns und Beförderns Die vom Landkreis zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert durch den Landkreis oder von ihm beauftragte Dritte, insbesondere private Unternehmen, im Rahmen des Holsystems oder im Rahmen des Bringsystems oder durch die Abfallerzeuger oder die Besitzer selbst oder ein von ihnen beauftragtes Unternehmen (Selbstanlieferer nach § 19). § 8 Bereitstellung der Abfälle (1) Abfälle, die der Landkreis einzusammeln und zu befördern hat, sind nach Maßgabe dieser Satzung ausschließlich am Anfallort zur öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder zu den stationären Sammelstellen auf den Abfallentsorgungsanlagen zu bringen oder bei der mobilen Problemstoffsammlung dem Personal zu übergeben. (2) 1 Die Überlassungspflichtigen haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens zwei Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht, dem Landkreis schriftlich anzumelden. 2 Die Verpflichtung des Landkreises zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens zwei Wochen nach der Anmeldung. (3) 1 Fallen auf einem Grundstück, das gewerblich genutzt wird, gewerbliche Siedlungsabfälle an, so ist der überlassungspflichtige Anteil der öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder mit Zustimmung des Landkreises auf die Abfallentsorgungsanlagen zu bringen. 2 Fällt der überlassungspflichtige Abfall nur unregelmäßig oder saisonbedingt an, so sind Beginn und Ende des Anfalls dem Landkreis spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen. (4) Vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind neben den in § 4 Abs. 1, 2, 4 und 6 genannten Abfälle ausgeschlossen: Abfälle, die besondere Gefahren oder schädliche Einwirkungen auf die Abfallgefäße oder die Transporteinrichtungen hervorrufen oder die wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht auf die vorhandenen Fahrzeuge verladen werden können; Sperrige Abfälle, die sich nicht in den zugelassenen Abfallgefäßen unterbringen lassen und die üblicherweise nicht in privaten Haushaltungen anfallen sowie Altreifen und Abfälle aus Gebäuderenovierungen und Haushaltsauflösungen; Erdaushub (§ 5 Abs. 13), Inertabfälle (§ 5 Abs. 14) und Baustellenabfälle (§ 5 Abs. 15); Klärschlamm (§ 5 Abs. 16). § 9 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung (1) Folgende Abfälle zur Verwertung sind im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG getrennt von anderen Abfällen zu überlassen: 1 Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) ausschließlich in der Biotonne (§ 12 Abs.1 Nr. 2). 2 Dabei darf der Wassergehalt 65 % nicht überschreiten. 3 Ebenso darf der Biomüll nicht in Kunststoffbeutel, auch nicht aus biologisch abbaubaren Werkstoffen (BAW-Beutel) eingefüllt und in die Biotonne eingebracht werden. 1 Papier und Kartonagen in der Papiertonne (§ 12 Abs.1 Nr.4) oder über Sammlungen (§ 12 Abs.2 Satz 10). 2 Zusätzliche Mengen sind zu den Abfallentsorgungsanlagen gemäß den Nummern 3 und 4 zu bringen. Auf den Wertstoffhöfen in haushaltsüblichen Mengen aus privaten Haushaltungen. Auf den Entsorgungszentren aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen. (2) 1 Nähere Hinweise zur Überlassung nach Nr. 3 und 4 gibt der Landkreis gemäß § 18 Abs. 4 durch die jeweilige Benutzungsordnung der Abfallentsorgungsanlagen bekannt. (3) 1 Auf den § 10 wird verwiesen. 2 Zudem sind Abfälle zur Verwertung, die nach § 14 überlassen werden, ebenso getrennt bereitzustellen. (4) Außerdem sind Inertabfälle (§ 5 Abs. 14) bis zu einer Menge von 7 m³ in die dafür jeweils bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren, darüber liegende Mengen direkt auf die jeweilige Deponie zu bringen. (5) 1 Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14e) müssen ordnungsgemäß verpackt angeliefert werden. 2 Kleinmengen bis zu 100 kg sind dabei auf die Entsorgungszentren in Weiherberg und Überlingen-Füllenwaid, Anlieferungen über 100 kg ausschließlich auf die Deponie Überlingen-Füllenwaid zu bringen. (6) Altholz (§ 5 Abs. 11) bis zu einer Menge von 7 m³ in die dafür bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren, darüber liegende Mengen direkt auf den Holzplatz des Entsorgungszentrums Weiherberg zu bringen. § 10 Getrenntes Einsammeln von schadstoffbelasteten Abfällen aus privaten Haushaltungen (Problemstoffsammlung) und Elektro- und Elektronik-Altgeräten (1) 1 Die nach § 3 Abs.1 und 2 Verpflichteten haben die schadstoffbelasteten Abfälle (§ 5 Abs. 9) in Kleinmengen zu den speziellen Sammelfahrzeugen oder zur stationären Annahme auf den Entsorgungszentren (§ 18) zu bringen und dem Personal zu übergeben. 2 Der Landkreis führt hierzu im Frühjahr und im Herbst mobile Problemstoffsammlungen sowie in regelmäßigen Abständen stationäre Annahmen auf den Entsorgungszentren durch. 3 Die jeweiligen Standorte und Annahmezeiten werden vom Landkreis bekanntgegeben. (2) 1 Elektro- und Elektronik-Altgeräte (§ 5 Abs. 12) sind dem Landkreis gemäß den Richtlinien des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) und im Rahmen der Überlassungspflicht entweder an den Sammelstellen auf den Entsorgungszentren und Wertstoffhöfen oder über die Sonderabfuhr (§ 14) bereitzustellen. 2 Sie dürfen nicht in den Abfallbehältern nach § 12 bereitgestellt werden. 3 Die Standorte und Annahmezeiten der Sammelstellen sowie die zulässigen Anliefermengen werden vom Landkreis bekannt gegeben. § 11 Getrenntes Einsammeln von Restmüll In den Restmüllbehältern dürfen nur diejenigen Abfälle bereitgestellt werden, die nicht nach § 9 getrennt bereitzustellen oder zu den stationären oder mobilen Sammelstellen nach § 10 zu bringen sind. § 12 Zugelassene Abfallbehälter (1) Zugelassene Abfallbehälter (nach DIN EN 840-1 bis 840-6) sind ausschließlich die vom Landkreis zur Verfügung gestellten Abfallbehälter: für den Restmüll (§ 5 Abs. 2) sowie für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 60, 80, 120 und 240 Litern (Restmüllbehälter; Farbe grau) und Abfallgroßbehälter mit einem Füllraum von 1,1 m³, 2,5 m³ und 5 m³; für die Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 60, 80, 120 und 240 Litern (Biotonne; Farbe: braun); in Sonderfällen Restmüllsäcke mit 60 Liter Füllvolumen. für Papier und Kartonagen (§ 5 Abs. Abfallbehälter mit einem Füllraum von 120, 240 Litern und Abfallgroßbehälter mit 770 Litern und einem Füllraum von 1,1 m³ - Papiertonne -, sowie in Sonderfällen Papierabfallsäcke. (2) 1 Für jeden Haushalt müssen ausreichend Abfallbehälter - mindestens ein Restmüllbehälter nach Abs. 1 Nr. 1 mit mindestens 60 Liter Füllvolumen und eine Biotonne nach Abs. 1 Nr. 2, sowie eine Papiertonne nach Abs. 1 Nr. 4 mit 240 Litern Füllvolumen - vorhanden sein. 2 Dies gilt für die Biotonne nur dann, wenn die Abfallerzeuger oder Besitzer zu einer alle anfallenden kompostierbaren Stoffe umfassenden Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. 3 Auf § 24 wird verwiesen. 4 Hinsichtlich der jeweiligen Behältergröße steht jedem Haushalt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Voraussetzungen ein Behälterwahlrecht zu. 5 Die Mindestgröße der Behälter richtet sich nach der Anzahl der Personen pro Haushalt. 6 Dabei muss für den Restmüll ein Behältervolumen von mindestens 5 Liter pro Haushaltsangehörigen und Woche vorgehalten werden. 7 Für jeden Restmüllbehälter ist eine Biotonne mit 60 Liter Füllvolumen vor-zuhalten. 8 Der Landkreis kann hiervon in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. 9 In den Fällen, in denen der Haushalt von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, wird vom Landkreis ein Soll-Volumen von 10 Liter pro Haushaltsangehörigen und Woche zugrunde gelegt. 10 Die Vorhaltung einer Papiertonne nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag ausgesetzt werden, wenn das Papier einer bestehenden gemeinnützigen Sammlung oder einer im Auftrag des Landkreises durchgeführten Straßensammlung durch einem am Wohnort ortsansässigen Verein zugeführt wird, bzw. dies aufgrund außergewöhnlicher Grundstücksbebauung (z. B. enger Altstadtbereich) nicht möglich ist. (3) 1 Mehrere Haushalte, deren Wohnungen sich auf dem gleichen Grundstück befinden, können auf schriftlichen Antrag bei der Behälterzuteilung zusammengefasst werden (Abfallgemeinschaften). 2 Voraussetzung ist die gemeinsame Nutzung des Restmüllbehälters und der Biotonne. 3 Bei der Behälterwahl ist das Mindestbehältervolumen von 5 Liter pro Person und Woche einzuhalten. 4 Auf § 23 wird verwiesen. 5 In Fällen einer gemeinsamen Nutzung der Papiertonne können auf schriftlichen Antrag mehrere Haushalte zusammengefasst werden (Papiergemeinschaft). 6 Dies gilt auch für Haushalte, die sich nicht auf dem gleichen Grundstück befinden. 7 Im Fall einer Papiergemeinschaft ist der Landkreis berechtigt, ein Mindestvolumen pro Papiertonne festzulegen, das sich an 10 Liter pro Person und Woche orientiert. (4) 1 Für Grundstücke, auf denen ausschließlich hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) gemäß § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) anfallen, müssen je Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 in angemessenem Umfang Abfallbehälter - mindestens jedoch eine 60 Liter Restmülltonne nach Abs. 1 Nr. 1 - vorgehalten werden. 2 Zu den nach Satz 1 vorzuhaltenden Restmüllbehältern können bei Bedarf Bio- und Papiertonnen zugeteilt werden. (5) 1 Für Grundstücke, auf denen Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) und sowohl Restmüll (§ 5 Abs. 2) als auch Gewerbeabfall (§ 5 Abs. 5 und 6) anfällt, sind je Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 zusätzlich zu den in Abs. 2 vorgeschriebenen Abfallbehältern eine Biotonne nach Abs. 1 Nr. 2 und eine Restmülltonne nach Abs. 1 Nr. 1 mit mindestens 60 Liter Füllraum bereitzustellen. 2 Die Regelungen des Absatzes 2 gelten entsprechend. 3 Sofern bei gemischt genutzten Grundstücken der Anteil des Restmülls und der Bioabfälle aus der geschäftlichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 nachweislich sehr gering ist und deshalb über den für den Haushaltsbereich des Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 auf dem gleichen Grundstück bereitgestellten Restmüllbehälter bzw. Biotonne mit entsorgt werden soll, befreit der Landkreis auf schriftlichen Antrag von der Verpflichtung gemäß Satz 1, wenn das für diesen Haushaltsbereich vorgehaltene Volumen zur Entsorgung der zusätzlich anfallenden Abfälle ausreicht. 4 Diese Regelung gilt analog in den Fällen, in denen der Anteil des Restmülls- und der Bioabfälle aus dem Haushaltsbereich nachweislich sehr gering ist und deshalb über den für den Gewerbebetrieb oder die sonstige Einrichtung bereitgestellten Restmüllbehälter bzw. die Biotonne mitentsorgt werden soll. (6) 1 Fallen vorübergehend so viele Abfälle an, dass sie in den zugelassenen Abfallbehältern nicht untergebracht werden können, so dürfen neben den Abfallbehältern nach Abs. 1 Nr. 1,2,4 nur Abfallsäcke verwendet werden, die bei den vom Landkreis beauftragten Vertriebsstellen gekauft werden können. 2 Der Landkreis gibt bekannt, welche Abfallsäcke für den Restmüll zugelassen und wo sie zu erwerben sind. (7) 1 Die zur Abfuhr bereitgestellten Restmüllbehälter und Biotonnen müssen durch die vom Landkreis jeweils vorgeschriebene Jahresgebührenmarke als zugelassen gekennzeichnet sein. 2 Diese ist deutlich sichtbar jeweils auf dem Deckel der Restmüllbehälter und der Biotonnen anzubringen. 3 Bei Fehlen oder Ungültigkeit der Jahresgebührenmarke wird der Restmüllbehälter bzw. die Biotonne nicht entleert. (8) 1 Der Austausch von Behältern ist zum Beginn des folgenden Kalendermonats möglich. 2 Der Antrag muss dem Landkreis bis zum 15. des laufenden Kalendermonats vorliegen. 3 Diese Regelung gilt für Abfallgemeinschaften (§ 23 Abs. 2) entsprechend. 4 Auf die Gebührenregelung in § 22 Abs. 6 wird verwiesen. § 13 Abfuhr von Abfällen (1) 1 Der Restmüllbehälter (§ 12 Abs. 1 Nr.1) und die Biotonne (§ 12 Abs. 1 Nr.2) werden grundsätzlich abwechselnd 14-tägig entleert. 2 Die Restmüllbehälter mit 60 l und 80 l Füllvolumen werden wahlweise auch 4-wöchentlich entleert. 3 Die für Gewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen zur Verfügung gestellten Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen ab 1,1 m³ werden wahlweise 4-wöchentlich, 14-tägig oder wöchentlich abgefahren. 4 Der für die Abfuhr vorgesehene Wochentag wird bekanntgegeben. 5 Im Einzelfall oder für einzelne Abfuhrbereiche kann ein längerer oder kürzerer Abstand für die regelmäßige Abfuhr festgelegt werden. 6 In den Monaten Mai bis September wird in dem Gemeindegebiet der Stadt Überlingen die Biotonne zusätzlich wöchentlich entleert. 7 Papiertonnen mit einem Füllvolumen von 120, 240 und 770 Liter werden 4-wöchentlich, Papiertonnen mit einem Füllvolumen von 1,1 m³ 2- oder 4-wöchentlich entleert. (2) 1 Die zugelassenen Abfallgefäße sind von den nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten am Abfuhr-tag bis spätestens 6.00 Uhr, jedoch frühestens am Vortag der Abfuhr mit geschlossenem Deckel am Rand des Gehweges oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Straßenrand so bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden können und die Entleerung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich ist. 2 Behälter mit einem Füllvolumen von 240 Liter dürfen bei der Entleerung maximal mit 120 kg befüllt sein. 3 Der Landkreis kann in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort bestimmen. 4 Nach der Entleerung sind die Abfallgefäße wieder zu entfernen. 5 Nicht zugelassene Gefäße dürfen nicht zur Abfuhr bereitgestellt werden. 6 Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel mühelos schließen lässt. 7 Das Einfüllen von Abfällen in heißem Zustand ist nicht erlaubt. 8 Einstampfen und Pressen von Abfällen in die Abfallbehälter ist nicht gestattet. (3) 1 Die gemäß § 12 Abs. 1 Nr.1 zugelassenen Abfallgroßbehälter ab 1,1 m³ Füllraum sind so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert oder abgeholt werden können. 2 Die vorgesehenen Standplätze müssen einen festen Untergrund und einen verkehrssicheren Zugang haben, auf dem die Behälter leicht bewegt werden können. 3 Der Landkreis kann im Einzelfall geeignete Standplätze bestimmen. (4) Sind Straßen, Wege oder Teile davon mit den Sammelfahrzeugen nicht befahrbar oder können Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden, so haben die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 die Abfallgefäße an eine vom Landkreis festgelegte, durch die Sammelfahrzeuge jederzeit erreichbare Stelle zu bringen. § 14 Sonderabfuhren 1 Sperrmüll (§ 5 Abs. 3), Altmetalle (§ 5 Abs. 10), Altholz (§ 5 Abs. 11a bis c), Elektro- und Elektronikaltgeräte (Bildschirmgeräte, Kühlgeräte und Haushaltsgroß- und -kleingeräte) sowie Altkleider in haushaltsüblichen Mengen werden auf Abruf (2 Gutscheinkarten pro Haushalt und Jahr) getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. 2 Einzelstücke dürfen ein Gewicht von 50 kg und eine Länge von 1,5 m nicht überschreiten. 3 Falsch oder zu viel bereitgestellte Abfälle (pro Karte 3 m³) sind vom Überlassungspflichtigen selbst anzuliefern. 4 Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8) werden 3mal im Jahr eingesammelt. 5 Diese sind grundsätzlich entweder gebündelt oder in nicht zugebundenen Säcken gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bereitzustellen. 6 Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und des § 13 Abs. 2 und 4 entsprechend. § 15 Einsammeln von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Gewerbeabfälle) (1) 1 Das Einsammeln von Gewerbeabfällen regelt der Landkreis im Einzelfall, soweit es die besonderen Verhältnisse beim Überlassungspflichtigen erfordern. 2 Ist keine abweichende Regelung getroffen, gelten für die hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle die für die Abfuhr des Restmülls und der Bioabfälle maßgebenden Vorschriften gemäß den §§ 9 und 11 entsprechend. (2) 1 Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 werden auf schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Vorhaltung der nach § 12 vorgeschriebenen Abfallbehälter für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) befreit, wenn diese nicht in zumutbarer Weise für die weitere Entsorgung in den zugelassenen Abfallgefäßen bereitgestellt werden können. 2 Die Regelungen des § 2 Abs. 2 hinsichtlich der Überlassungspflicht zur Entsorgung bleiben hiervon unberührt. § 16 Störungen der Abfuhr (1) 1 Können die in §§ 9,11 und 15 genannten Abfuhren aus einem vom Landkreis nicht zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. 2 Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag. (2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Beseitigung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. § 17 Durchsuchung der Abfälle und Eigentumsübergang, Behandlung der Abfallbehälter, Haftung (1) Überlassungspflichtige Abfälle nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden. (2) 1 Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum des Landkreises über. 2 Werden Abfälle durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum des Landkreises über. 3 Der Landkreis ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. 4 Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z. B. bei persönlichen Papieren, übernimmt der Landkreis keine Verantwortung. (3) 1 Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben mit den Ihnen zur Verfügung gestellten Abfallbehältern sorgfältig umzugehen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Behälter in einem gebrauchsfähigen und unfallsicheren Zustand erhalten und sorgfältig verwahrt werden. 2 Dies umfasst auch die Reinigung der Abfallbehälter. 3 Sie haften gegenüber dem Landkreis für Beschädigungen infolge grob fahrlässiger Behandlung oder selbstverschuldeter oder vorsätzlicher Beschädigung der Abfallbehälter. (4) 1 Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haften für Schäden, die durch eine unsachgemäße oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung der Abfallabfuhr entstehen. 2 Die Benutzer haben den Landkreis von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. III. Entsorgung der Abfälle § 18 Abfallentsorgungsanlagen (1) 1 Der Landkreis betreibt zur Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle folgende Abfallentsorgungsanlagen und stellt diese den Kreiseinwohnern und den ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen zur Verfügung. Entsorgungszentren: Entsorgungszentrum Weiherberg in Friedrichshafen-Raderach (mit DK II - Deponie) Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel in Tettnang Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid in Überlingen (mit DK I - Deponie) Wertstoffhöfe in den Gemeinden. 2 Eine Übersicht über die zur Verfügung gestellten Wertstoffhöfe wird öffentlich bekannt gemacht. (2) Der Landkreis ist berechtigt, Abfälle einer anderen Abfallentsorgungsanlage zuzuweisen, falls dies aus Gründen einer geordneten Betriebsführung notwendig ist. (3) Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeiten auf den Abfallentsorgungsanlagen infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten, gesetzlicher Feiertage oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, steht den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 oder 2, sowie Dritten kein Anspruch auf Anlieferung oder auf Schadensersatz zu. (4) Für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere deren Anlieferungszeiten sowie Art und Weise der Überlassung der Abfälle, erlässt der Landkreis Benutzungsordnungen. (5) 1 Die Benutzer der Abfallentsorgungsanlagen haben den Anordnungen der Bediensteten des Landkreises und des Betriebspersonals der einzelnen Abfallentsorgungsanlagen Folge zu leisten. 2 Der Landkreis übt das Hausrecht auf allen Abfallentsorgungsanlagen aus. § 19 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen durch Selbstanlieferer (1) Die Kreiseinwohner und die ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, Abfälle, die in § 26 aufgeführt werden, selbst anzuliefern (Selbstanlieferer) oder durch Beauftragte anliefern zu lassen. (2) 1 Abfälle zur Verwertung, die nach § 9 getrennt von anderen Abfällen einzusammeln sind, sowie schadstoffbelastete Abfälle (§ 5 Abs. 10), werden nicht zur Beseitigung angenommen. 2 Sie sind von den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 oder durch Beauftragte im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG zu den vom Landkreis dafür jeweils bestimmten Anlagen (vom Landkreis betriebene oder ihm zur Verfügung stehende stationäre Sammelstellen und Abfallentsorgungsanlagen einschließlich Zwischenlager, Einrichtungen Privater, die sich gegenüber dem Landkreis zur Rückführung der angelieferten Stoffe in den Wirtschaftskreislauf verpflichtet haben) zu bringen. 3 Materialien laut Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung sind den Rücknahmeverpflichteten zuzuführen. 4 Der Landkreis informiert die Selbstanlieferer durch Bekanntgabe und auf Anfrage über die Anlagen im Sinne des Satzes 2. 5 Er kann die Selbstanlieferung durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von den Sätzen 1 und 2 regeln. (3) 1 Besteht eine Nachweispflicht nach Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV), ist die Abfallanlieferung nur mit einem Entsorgungsnachweis (EN) oder einem Sammelentsorgungsnachweis (SN) zulässig. 2 Davon unabhängig ist die Anlieferung bei Kleinstmengen pro Abfallart nur bei Führung des entsprechenden Übernahmescheines nach § 12 und 16 NachwV zulässig. (4) Sollen Abfälle auf einer Abfallentsorgungsanlage (Deponie) abgelagert oder verwertet werden, so hat der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, dem Deponiebetreiber (Landkreis) vor der Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit den in § 8 Deponieverordnung genannten Angaben vorzulegen. Der Deponiebetreiber (Landkreis) hat das Recht, Abfälle zurückzuweisen, wenn diese Angaben nicht gemacht werden. IV. Benutzungsgebühren § 20 Grundsatz, Umsatzsteuer (1) Der Landkreis erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. (2) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. § 21 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren nach §§ 22 bzw. 25 sind die zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen; bei Abfallgemeinschaften (§ 23) für die Jahresgebühr (§ 22 Abs. 2) die einzelnen Haushalte der Abfallgemeinschaft und für die Behältergebühr (§ 22 Abs. 3) und Tauschgebühr (§ 22 Abs. 6) der Rechnungsempfänger der Abfallgemeinschaft (§ 23 Abs. 2). bei hausmüllähnlichen gewerblichen Siedlungsabfällen und gewerblichen Siedlungsabfällen, die zur Überlassung der Abfälle verpflichteten natürlichen und juristischen Personen. Für die Gebühr haften die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1. (2) 1 Gebührenschuldner für die Gebühren nach § 26 ist derjenige, bei dem die Abfälle angefallen sind. 2 Erhoben werden diese Gebühren von den Anlieferern, die die Abfallentsorgungsanlage des Landkreises benutzen (durchlaufender Posten). 3 Ist der Gebührenschuldner nach Satz 1 nicht bestimmbar, ist der Anlieferer Gebührenschuldner. (3) 1 Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 2 Für die Benutzungsgebühren nach § 22 bis 25 haften die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1. 3 Die Gebühren begründen nicht nur eine persönliche Haftung des oder der Gebührenschuldner, sondern liegen wegen Ihrer Grundstücksbezogenheit zugleich als öffentliche Last auf dem Grundstück. (4) 1 Soweit der Landkreis die Bemessungsgrundlagen für die Gebühr nicht ermitteln oder berechnen kann, schätzt er sie. 2 Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 3 Die Städte und Gemeinden teilen dem Landkreis die zur Gebührenerhebung notwendigen Daten mit. 4 Die Gebührenschuldner werden darüber mit dem Abfallgebührenbescheid unterrichtet. (5) 1 Die Gebührenschuldner und Ihre Beauftragten sind nach Aufforderung durch den Landkreis verpflichtet, Auskünfte und Erklärungen über alle für die Gebührenerhebung maßgebenden Umstände in der vom Landkreis geforderten Form abzugeben. 2 Der Landkreis kann für die Abgabe der Erklärungen Fristen setzen. § 22 Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die der Landkreis einsammelt (1) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen werden in Form einer Jahresgebühr und einer Behältergebühr erhoben. (2) 1 Die Jahresgebühr wird nach der Zahl der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 27 Abs. 1) zu einem Haushalt gehörenden Personen bemessen. 2 Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. 3 Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. 4 Als Haushalt gelten auch die einzelnen Mitglieder von Wohngemeinschaften und Untermieter sowie Wohnheimbewohner, wenn sie allein wirtschaften. 5 Als Haushalte gelten auch Wochenend- und Ferienhäuser bzw. -wohnungen. 6 Die Gebührenveranlagung erfolgt für den Hauptwohnsitz sowie für den Nebenwohnsitz im Landkreis. 7 Die Jahresgebühr beträgt jährlich: 1. Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück 76,00 EUR 2. Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück 117,00 EUR 3. Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück 125,00 EUR 4. Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück 128,00 EUR 5. Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt. 133,00 EUR 8 Im Abfuhrbezirk der Gemeinde Überlingen wird die Biotonne in den Monaten Mai bis September wöchentlich geleert. 9 Die Jahresgebühr beträgt daher jährlich: 1. Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück 84,00 EUR 2. Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück 130,00 EUR 3. Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück 139,00 EUR 4. Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück 142,00 EUR 5. jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt. 148,00 EUR 10 In der Jahresgebühr ist die Abfuhr der Biotonne als Leistung enthalten. 11 Für Voll- und Teileigenkompostierer kann eine Ermäßigung auf die Jahresgebühr gewährt werden. 12 Näheres hierzu ist in § 24 geregelt. (3) 1 Die Behältergebühr beträgt jährlich je Restmüllbehälter mit 1. 60 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 22,50 EUR 2. 80 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 30,00 EUR 3. 60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 45,00 EUR 4. 80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 60,00 EUR 5. 120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 90,00 EUR 6. 240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 180,00 EUR 7. 1,1 m³ Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 825,00 EUR 2 Die Gebühr für einen Abfallsack beträgt 2,50 EUR. (4) In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 4 wird neben der Behältergebühr für den Restmüllbehälter gemäß § 25 Abs. 1 die Jahresgebühr für Haushalte gemäß § 22 Abs. 2 i. V. m. der Ermäßigung für Volleigenkompostierer gemäß § 24 Abs. 4 Buchst. a erhoben. 2Dies gilt nur unter den Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 3. (5) Die Erhebung der Benutzungsgebühren bei Abfallgemeinschaften ist in § 23 näher geregelt. (6) 1 Die Gebühr für den zweiten Austausch der Abfallbehälter nach § 12 Abs. 9 innerhalb eines Kalenderjahres beträgt 20 EUR. 2 Für die erstmalige Behälterzustellung bei Neuzuzügen und beim erstmaligen Umtausch wird keine Gebühr erhoben. 3 Für die Ersatzgestellung von Abfallbehältern infolge einer durch den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 grob fahrlässig herbei geführten oder selbst verschuldeten Beschädigung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 wird für Abfallbehälter bis zum einem Füllraum von 240 Liter 25 EUR und ab einem Füllraum von 1,1 m³ 200 EUR erhoben. 4 Sofern Biotonnen aufgrund von Fehlwürfen nicht geleert wurden, können diese beim nächsten Restmüllabfuhrtermin gegen Gebühr bereitgestellt werden (Ersatzentleerung). 5 Für die Ersatzentleerung werden für Bioabfallbehälter bis zu einem Füllraum von 80 Litern 10 EUR und bis zu einem Füllraum von 240 Litern 20 EUR pro Entleerung erhoben. 6 Für die einmalige Gestellung von Behältern mit Schloss wird eine Gebühr in Höhe von 30 EUR erhoben. § 23 Abfallgemeinschaften (1) 1 Für die Benutzungsgebühren bei Abfallgemeinschaften gilt § 22 Abs. 1 - 3 mit nachfolgenden Regelungen entsprechend. 2 Jeder Haushalt, der sich an einer Abfallgemeinschaft beteiligt, muss die Jahresgebühr entsprechend der Anzahl der Personen im Haushalt entrichten. 3 Die Behältergebühr für den oder die gemeinsam genutzten Abfallbehälter entsteht für die Abfallgemeinschaft nur einmal. (2) 1 Der Antrag auf Bildung einer Abfallgemeinschaft muss schriftlich gestellt werden. 2 Dabei muss sich einer der an der Abfallgemeinschaft beteiligten Haushaltsvorstände oder der Grundstückseigentümer zur Zahlung der Behältergebühr sowie der Austauschgebühr (§ 22 Abs. 6) für alle beteiligten Haushalte gegenüber dem Landkreis verpflichten. 3 Dritte (z. B. Hausverwalter) können diese Verpflichtung ebenfalls übernehmen. § 24 Gebührenermäßigung für Voll- und Teileigenkompostierer (1) Volleigenkompostierer sind Haushalte, die alle anfallenden kompostierbaren Stoffe (§ 5 Abs. 7 und 8) nachweislich selbst einer ordnungsgemäßen Kompostierung zuführen. (2) Teileigenkompostierer sind Haushalte, die alle anfallenden Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Bioabfälle nachweislich selbst einer ordnungsgemäßen Kompostierung zuführen: Schalen von Bananen und Zitrusfrüchten gekochte Speisereste Verdorbenes, Verschimmeltes (z. B. Brot, Fleisch, Wurst und Käsereste) Reste von verdorbenen Molkereiprodukten Knochen Hygienepapier (3) Die Anerkennung als Voll- oder Teileigenkompostierer wird gewährt, wenn folgende Voraussetzungen zudem gegeben sind: ausreichend großes Grundstück (Richtwert: 25 m² pro Person); Einrichtungen eines fachgerechten Kompostplatzes oder Nutzung eines Schnellkomposters unter Beachtung der gesetzlichen Abstandsregelungen zur Grundstücksgrenze; Einhaltung der Grundregeln der Kompostierung; kein Gartenabfall (§ 5 Abs. 8) in der Biotonne bei Teilkompostierung überlassen wird. (4) Für anerkannte Voll- und Teileigenkompostierer wird eine Ermäßigung auf die Jahresgebühr gewährt. Die Ermäßigung beträgt jährlich für Volleigenkompostierer: 1. Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück 20,00 EUR 2. Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück 31,00 EUR 3. Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück 33,00 EUR 4. Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück 34,00 EUR 5. Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt auf dem Grundstück 35,00 EUR für Teileigenkompostierer: 1. Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück 10,00 EUR 2. Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück 15,00 EUR 3. Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück 16,00 EUR 4. Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück 17,00 EUR 5. Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt auf dem Grundstück 17,00 EUR (5) 1 Die Ermäßigung als Voll- oder Teileigenkompostierer kann zum Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt werden. 2 Sie muss schriftlich beim Landkreis beantragt werden. 3 Auf § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird verwiesen. 4 Die Anträge sind bei den Gemeindeverwaltungen und beim Landratsamt erhältlich. 5 Der Antrag muss dem Landkreis bis zum 15. des laufenden Kalendermonats vorliegen. 6 Die Ermäßigung als Voll- oder Teileigenkompostierer wird nur dann gewährt, wenn der Landkreis die Möglichkeit hat, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Ermäßigung jederzeit zu prüfen. 7 Der Landkreis kann die Ermäßigung jederzeit widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind, mit der Folge, dass ab dem nächsten Kalendermonat die volle Jahresgebühr erhoben oder nur die Ermäßigung als Teileigenkompostierer gewährt wird. (6) 1 Haushalte, die sich zu Abfallgemeinschaften (§ 23) zusammengeschlossen haben, können nur gemeinsam eine Ermäßigung als Voll- oder Teileigenkompostierer beantragen. 2 § 3 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. 3 Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Abs. 1 bis 3) wird die Ermäßigung auf die Jahresgebühr für jeden Haushalt gewährt. 4 Im übrigen gelten die Regelungen des Abs. 4 entsprechend. § 25 Benutzungsgebühren für die Entsorgung der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (1) 1 Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von gewerblichen (§ 5 Abs. 5) und hausmüllähnlichen gewerblichen (§ 5 Abs. 6) Siedlungsabfällen werden durch eine Behältergebühr für den Restmüllbehälter erhoben. 2 Über diese Behältergebühr ist für jeden Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen von 60, 80, 120 und 240 Litern (Buchst. a) die 14-tägige Abfuhr einer Biotonne mit einem Füllvolumen von 60 Liter bereits abgegolten. 3 Für jeden Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen ab 1,1 m³ (Buchst. b) ist die 14-tägige Abfuhr einer Biotonne mit einem Füllvolumen von 240 Liter bereits abgegolten. 4 Die Gebühren betragen jährlich je Restmüllbehälter mit 1. 60 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 87,00 EUR 2. 80 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 94,00 EUR 3. 60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 108,00 EUR 4. 80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 121,00 EUR 5. 120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 149,00 EUR 6. 240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 231,00 EUR je Restmüllbehälter mit 1,1 m³ Füllraum 1. bei 4-wöchentlicher Leerung 1.243,00 EUR 2. bei 2-wöchentlicher Leerung 1.609,00 EUR 3. bei wöchentlicher Leerung 2.342,00 EUR je Restmüllbehälter mit 2,5 m³ Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 1.709,00 EUR bei 2-wöchentlicher Leerung 2.541,00 EUR bei wöchentlicher Leerung 4.205,00 EUR je Restmüllbehälter mit 5 m³ Füllraum 1. bei 4-wöchentlicher Leerung 2.375,00 EUR 2. bei 2-wöchentlicher Leerung 3.872,00 EUR 3. bei wöchentlicher Leerung 6.867,00 EUR (2) 1 Werden zusätzliche Biotonnen gemäß Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 S.1 zur Abfuhr bereitgestellt, sind für jede zusätzliche Biotonne jährlich folgende Behältergebühren zu entrichten: 1. 60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 54,00 EUR 2. 80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 72,00 EUR 3. 120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 108,00 EUR 4. 240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 216,00 EUR 2 Wird im Falle der Beanspruchung zusätzlicher Biotonnen, die zugeordnete Biotonne mit 60 Litern nach Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 S.1 nicht mehr benötigt, ermäßigt sich die Gebühr für die zusätzliche Biotonne um 54 EUR oder erhöht sich bei beantragter Volumenvergrößerung entsprechend um folgende Gebührensätze: Mehrbetrag 60 - 80 Liter 18,00 EUR Mehrbetrag 60 - 120 Liter 54,00 EUR Mehrbetrag 60 - 240 Liter 162,00 EUR Mehrbetrag 80 - 120 Liter 36,00 EUR Mehrbetrag 80 - 240 Liter 144,00 EUR Mehrbetrag 120 - 240 Liter 108,00 EUR 3 Auf schriftlichen Antrag beträgt die Zusatzgebühr für die wöchentliche Abfuhr der Biotonne eines in Überlingen ansässigen Gewerbebetriebes oder sonstiger Einrichtung in den Monaten Mai bis September: Für eine Biotonne mit 60 Liter Füllvolumen 14,00 EUR Für eine Biotonne mit 80 Liter Füllvolumen 16,00 EUR Für eine Biotonne mit 120 Liter Füllvolumen 20,00 EUR Für eine Biotonne mit 240 Liter Füllvolumen 30,00 EUR (3) 1 Die reine Vermietung von Ferienwohnungen oder Zimmern wird bei der Gebührenveranlagung als Gewerbebetrieb behandelt. 2 Dies gilt auch für Pensionen. 3 Einrichtungen, in denen die Bewohner nicht selbst wirtschaften, werden als Gewerbebetrieb behandelt. 4 Es gelten die Regelungen der Abs. 1 bis 2 entsprechend. (4) 1 Bei gemischt genutzten Grundstücken, d. h. bei Grundstücken, die sowohl Wohnzwecken als auch anderen Zwecken dienen, werden neben den Benutzungsgebühren nach § 22 Abs. 1-3 zusätzlich Gebühren nach Abs. 1 und 2 erhoben. 2 In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 3 wird keine zusätzliche Gebühr nach Abs. 1 und 2 erhoben. § 26 Gebühren bei der Selbstanlieferung von Abfällen (1) 1 Bei der Anlieferung von Abfällen auf den Entsorgungszentren werden die Gebühren nach dem Gewicht der angelieferten Abfälle bzw. nach der Stückzahl bemessen. 2 Die Abfälle sind nach Möglichkeit sortenrein anzuliefern und getrennt zu wiegen. (2) Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Weiherberg betragen für: Restmüll (§ 5 Abs. 2): 235,00 EUR/Tonne verwertbarer Erdaushub (§ 5 Abs. 13 a): 10,00 EUR/Tonne verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I aus dem Bodenseekreis 40,00 EUR/Tonne verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 d; Abs. 14 c): DK II 97,00 EUR/Tonne Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14 e): 97,00 EUR/Tonne Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs. 14 f): 480,00 EUR/Tonne Teer und teerhaltige Produkte (§ 5 Abs. 17a): 400,00 EUR/Tonne Teer und teerhaltige Produkte (§ 5 Abs. 17b): 650,00 EUR/Tonne Bioabfälle (§ 5 Abs. 7): 235,00 EUR/Tonne Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8): 65,00 EUR/Tonne Reifen bis 70 cm Durchmesser: 4,50 EUR/Stück Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser: 15,00 EUR/Stück Altholz (§ 5 Abs.11): 150,00 EUR/Tonne Gasflaschen (bis zu 5 kg) 23,00 EUR/Stück Gasflaschen (ab 5 kg) 35,00 EUR/Stück Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle: Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein 3,00 EUR/Sack Asbestsack groß 10,00 EUR/Sack Gebühr für die stationäre Annahme von Problemstoffen Preisgruppe 1 11,60 EUR/kg Problemstoffen Preisgruppe 2 1,86 EUR/kg Problemstoffen Preisgruppe 3 1,00 EUR/kg Nachtspeicheröfen 170,00 EUR/Stück (3) Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel betragen für: Restmüll (§ 5 Abs. 2): 235,00 EUR/Tonne verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I aus dem Bodenseekreis 40,00 EUR/Tonne verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 d; Abs. 14 c): DK II 97,00 EUR/Tonne Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs.14 f): 480,00 EUR/Tonne Bioabfälle (§ 5 Abs. 7): 235,00 EUR/Tonne Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8): 65,00 EUR/Tonne --- 2 Quecksilberhaltige Produkte. 3 Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel, Ammoniak, Säuren, Laugen, Spraydosen, Feuerlöscher, Laborchemikalien, Fotochemikalien, Entwicklerflüssigkeit, Fixierbäder. 4 Farben und Lacke, Tenside, Lösemittel, Leeremballagen, ölverunreinigte Betriebsmittel, Ölfilter, Altöl. 5 Sofern dies nicht ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt oder beschädigt angeliefert werden. --- Reifen bis 70 cm Durchmesser: 4,50 EUR/Stück Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser: 15,00 EUR/Stück Altholz (§ 5 Abs. 11): 150,00 EUR/Tonne Gasflaschen (bis zu 5 kg) 23,00 EUR/Stück Gasflaschen (ab 5 kg) 35,00 EUR/Stück Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle: Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein 3,00 EUR/Sack Asbestsack groß 10,00 EUR/Sack Gebühr für die stationäre Annahme von Problemstoffen Preisgruppe 1 11,60 EUR/kg Problemstoffen Preisgruppe 2 1,86 EUR/kg Problemstoffen Preisgruppe 3 1,00 EUR/kg (4) Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid betragen für: Restmüll (§ 5 Abs. 2): 235,00 EUR/Tonne verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I aus dem Bodenseekreis 40,00 EUR/Tonne verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I aus anderen Gebietskörperschaften im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung 55,00 EUR/Tonne verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 d; Abs. 14 c): DK II 97,00 EUR/Tonne Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14 e) 97,00 EUR/Tonne Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs. 14 f): 480,00 EUR/Tonne Bioabfälle (§ 5 Abs. 7): 235,00 EUR/Tonne Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8): 65,00 EUR/Tonne Reifen bis 70 cm Durchmesser: 4,50 EUR/Stück Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser: 15,00 EUR/Stück Altholz (§ 5 Abs.11): 150,00 EUR/Tonne Gasflaschen (bis zu 5 kg) 23,00 EUR/Stück Gasflaschen (ab 5 kg) 35,00 EUR/Stück Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle: Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein 3,00 EUR/Sack Asbestsack groß 10,00 EUR/Sack Gebühr für die stationäre Annahme von Problemstoffen Preisgruppe 1 11,60 EUR/kg Problemstoffen Preisgruppe 2 1,86 EUR/kg Problemstoffen Preisgruppe 3 1,00 EUR/kg (5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 wird bei der Anlieferung von folgenden Abfällen unter 100 kg eine Pauschalgebühr in Höhe von 5 EUR erhoben: festgebundenem Asbestzementabfall (§ 5 Abs. 14e); Inertabfällen (§ 5 Abs. 14c) - DK II; Erdaushub (§ 5 Abs. 13d) - DK II; Mineralfaserabfällen (§ 5 Abs. 14f) als Kofferraumladung; in Höhe von 10 EUR erhoben: Restmüll (§ 5 Abs. 2) und Bioabfall (§ 5 Abs. 7); in Höhe von 20 EUR erhoben: Mineralfaserabfällen (§ 5 Abs. 14f); asbestfreier Teer und teerhaltige Produkte (§ 5 Abs. 17a); in Höhe von 30 EUR erhoben: (6) 1 Nur bei einer ausschließlich einmaligen Anlieferung von Kleinstmengen pro Tag wird für folgende Abfälle keine Gebühr erhoben: bis 100 kg DK I - Inertabfälle (§ 5 Abs. 14 a, b)/Erdaushub (§ 5 Abs. 13 c); bis 150 kg: Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8); Altholz (§ 5 Abs. 11); bis 200 kg: Erdaushub (§ 5 Abs. 13a); Sperrmüll ( § 5 Abs. 3) und Altholz (§ 5 Abs. 11) mit der Gutscheinkarte für 1 Abholung sperriger Abfälle; Problemstoffe der Preisgruppe 1 aus privaten Haushaltungen bis 5 kg, Problemstoffe der Preisgruppe 2 aus privaten Haushaltungen bis 20 kg, Problemstoffe der Preisgruppe 3 aus privaten Haushaltungen bis 50 kg, 2 Übersteigt die einmalige Anlieferung dieses Gewicht, wird nach den Absätzen 2 bis 4 berechnet. 3 Dies gilt auch unabhängig von dem Gewicht der Erstanlieferung für jede weitere Anlieferung der gleichen Abfallart am gleichen Tag. 4 Unterschreitet solch eine weitere Anlieferung ein Gewicht von 100 kg wird diese grundsätzlich mit einem Gewicht von 100 kg berechnet. 5 Die Anlieferung von Abfällen zur Verwertung (§ 5 Abs. 4 - mit Ausnahme von Altholz, Altreifen, Bioabfällen, Gartenabfällen und Nachtspeicheröfen) ist generell gebührenfrei. (7) Das Landkreispersonal ist berechtigt, bei vermischten Ladungen ohne Zwischenwiegungen die einzelnen Gewichte der unterschiedlichen Abfallfraktionen abzuschätzen. (8) Für Anlieferungen von im Kreisgebiet auf gemeinnütziger Basis nach vorheriger schriftlicher Anmeldung durchgeführten Flächensäuberungen - See- und Waldputzete - wird keine Gebühr erhoben. (9) 1 Soweit die Entsorgung angelieferter Abfälle einen das übliche Maß übersteigenden Betriebs- und Verwaltungsaufwand (z. B. Zwischenlagerung, Wiederbeladung oder zusätzlicher Formularservice) erfordert, werden zu den genannten Gebühren Zuschläge in Höhe der Mehrkosten berechnet. 2 Diese Zuschläge betragen für zusätzlichen Personaleinsatz 33 EUR und für zusätzlichen Maschineneinsatz 47 EUR je angefangene Stunde. 3 Soweit Analysen der angelieferten Abfälle erforderlich sind, gehen die Kosten dafür zu Lasten des Gebührenschuldners (§ 21 Abs. 2) und werden zusätzlich erhoben. (10) Bei unregelmäßiger Anlieferung sind Benutzungsgebühren mit einem Betrag unter 50 EUR ausschließlich bar, per Verrechnungsscheck oder per EC-Karte (Lastschriftverfahren) bzw. per Geldkarte unverzüglich nach der Wiegung zu begleichen. (11) Die Gebühr wird ausschließlich bei Barzahlung kaufmännisch auf volle 0,10 Euro gerundet. § 27 Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) 1 Die Jahresgebühr gemäß § 22 Abs. 2 i. V. m. §§ 23 und 24 und die Behältergebühr gemäß § 22 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 und 2 werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. 2 Bei diesen Gebühren entsteht die Gebührenschuld jeweils am 1. Januar. 3 Beginnt die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 im Laufe des Jahres, so entsteht die Gebührenschuld mit dem 1. Tag des auf den Eintritt der Verpflichtung folgenden Kalendermonats. 4 In diesen Fällen wird für jeden vollen Kalendermonat 1/12 der Jahresgebühr erhoben. 5 Die Gebührenschuld wird zum 1. Werktag des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 6 Der Gebührenschuldner erhält je Abfallbehälter eine Gebührenmarke, die zur Kennzeichnung des Restmüllbehälters und der Biotonne auf die Abfallgefäße zu kleben sind. (2) Die Gebühren für die Benutzung von Abfallsäcken entstehen bei deren Erwerb und sind sofort zur Zahlung fällig. (3) 1 Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der erstmaligen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nach der Anmeldung oder Anzeige des Verpflichteten oder Berechtigten nach § 3 Abs. 1 oder 2. 2 Dies gilt auch für den Fall der Selbstanlieferung nach § 26. 3 Die Gebühren werden bei privaten Anlieferern und unregelmäßig auftretenden gewerblichen Anlieferungen sofort, ansonsten am 1. Werktag des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 4 Im Fall eines zwangsweisen Anschlusses an die kommunale Abfallentsorgung des Landkreises beginnt das Benutzungsverhältnis mit der Bereitstellung eines Abfallbehälters und der Zustellung der Anschlussverfügung durch den Landkreis. 5 Das Benutzungsverhältnis endet mit dem Wegfall der Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 und der Beendigung der tatsächlichen Inanspruchnahme. § 28 Änderungen in der Gebührenpflicht und Gebührenerstattung (1) 1 Treten im Laufe des Jahres Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen ein, wird die Gebühr, beginnend mit dem 1. Tag des auf die Änderung folgenden Kalendermonats, neu festgesetzt, wobei für jeden Kalendermonat 1/12 der Jahresgebühr erhoben wird. 2 §§ 22 Abs. 4 und 25 Abs. 3 bleiben davon unberührt. 3 Änderungen dieser Art haben die Überlassungspflichtigen dem Landkreis unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (2) 1 Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 weggefallen ist. 2 Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet. V. Schlussbestimmungen § 29 Ordnungswidrigkeiten (1) 1 Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über den Anschlusszwang und die Überlassungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt; als Verpflichteter oder als Anlieferer entgegen § 4 Abs. 4 nicht gewährleistet, dass die nach § 4 Abs. 1 oder 3 oder nach § 8 Abs. 4 ausgeschlossenen Stoffe nicht dem Landkreis zur Entsorgung überlassen werden; den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder dem Beauftragten des Landkreises entgegen § 6 Abs. 3 den Zutritt verwehrt; entgegen §§ 9, 10 oder 14 getrennt bereitzustellende oder getrennt zu Sammelbehältern/stationären Sammelstellen zu bringende Abfälle anders als in der vorgeschriebenen Weise oder zur falschen Abfuhr bereitstellt oder anliefert, bzw. etwaige nicht ordnungsgemäß bereitgestellte Abfälle nicht unverzüglich nach der Abfuhr zurücknimmt und einer satzungsgemäßen Entsorgung zuführt. entgegen § 10 Abfälle anders als dort vorgeschrieben entsorgt, soweit der Verstoß nicht nach § 326 StGB strafbar ist; als Verpflichteter entgegen § 12 Abs. 1 bis 5 Abfallgefäße nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Zahl oder Größe unterhält oder vorhält; entgegen § 12 Abs. 7 Satz 2 die Gebührenmarke nicht oder nicht deutlich sichtbar auf den Restmüllbehälter oder auf der Biotonne anbringt; als Verpflichteter entgegen § 8 Abs.1 und 5 und § 13 Abs. 2 bis 4 Abfallgefäße oder sperrige Abfälle nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Abfälle durchsucht oder entfernt; entgegen § 2 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Abfälle, die außerhalb des Landkreises angefallen sind, auf einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises ohne dessen ausdrücklicher Zustimmung anliefert oder ablagert oder eine solche unerlaubte Anlieferung oder Ablagerung veranlasst; als Verpflichteter oder Beauftragter entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Abfälle anliefert; als Verpflichteter im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 i. V. m. dem § 21 Abs. 1 und 2 Abfall in oder außerhalb von nicht öffentlichen Behältnissen zur Abfuhr bereitstellt, für die er keine Gebühr entrichtet hat; Abfälle nach § 5 Abs. 1 bis 12, nicht in der nach § 8 bis 11 und 14 vorgeschriebenen Art und Weise dem Landkreis zur Abfuhr bereitstellt, sondern in öffentlichen Abfallbehältnissen, in Abfallbehältnissen oder auf Grundstücken Dritter oder auf öffentlichen Flächen ablagert; falsche Angaben über den Verlust der ihm zugeteilten Abfallbehälter oder Gebührenmarke macht; entgegen § 17 Abs.3 Abfallbehälter grob verschmutzt oder beschädigt; entgegen § 24 Abs. 3 bei der Gewährung der Teilkompostierung Gartenabfall in der Biotonne bereitstellt. 2 Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 30 Abs. 2 LAbfG mit einer Geldbuße geahndet werden. (2) Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Auskunftspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). (3) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB sowie § 69 Abs. 1 und 2 KrWG, bleiben unberührt. § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die vom Kreistag am 20. November 2019 beschlossene Abfallwirtschaftssatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises vom 20. November 2018 außer Kraft. Hinweis für die öffentliche Bekanntmachung der Satzung: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Friedrichshafen, 20. November 2019 Lothar Wölfle Landrat Die Abfallwirtschaftssatzung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 19. November 2019 Öffentliche Bekanntmachung nach § 68 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) über die Anerkennung einer Stelle für die Schulung in Erster-Hilfe Die Fahrschule Wieland - Inhaber Holger Wieland - Hochbildstraße 22 a in 88662 Überlingen wurde mit Verfügung vom 16.10.2019 für weitere drei Jahre bis zum 30.01.2022 als Stelle für die Schulung in Erster Hilfe nach § 68 Fahrerlaubnis-Verordnung anerkannt. Sie ist damit berechtigt Erste-Hilfe-Kurse durchzuführen und Teilnahmebescheinigungen nach § 21 Abs. 3 Ziffer 5 FeV auszustellen. Landratsamt Bodenseekreis - Fahrerlaubnisbehörde - Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 18. November 2019 Bekanntmachung Jahresabschluss 2018 - ABK GmbH Nach § 1 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag der Abfallwirtschaftsgesellschaft der Landkreise Bodenseekreis und Konstanz mbH (ABK GmbH) in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2018 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben. Der Aufsichtsrat hat am 13. März 2019, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der ABK GmbH zum 31. Dezember 2018, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2018 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt. Bilanzsumme 962.021,90 Euro Erträge 10.328.675,14 Euro Aufwendungen 10.323.412,49 Euro Jahresfehlbetrag 2.768,30 Euro Der Jahresfehlbetrag von 2.768,30 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die MTG Treuhand GmbH erteilt. Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 10 Werktage ab dem 18. November 2019 der Veröffentlichung während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Abfallwirtschaftsamt, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 327 zur Einsicht aus. Friedrichshafen, 11. November 2019 Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 6. November 2019 Verfügung „Neuordnung des Straßennetzes im Bereich Meckenbeuren/Kehlen“ - Bekanntmachung des Landkreises Bodenseekreis, AZ.: 6511.14-3/32, K 7725 OD Kehlen Die Verkehrsbedeutung der Pestalozzistraße/Hirschlatterstraße im Bereich der Ortsdurchfahrt Kehlen hat sich auf Grund des Neubaus der Ortsumfahrung Kehlen geändert. Nach dem Straßengesetz des Landes Baden-Württemberg (StrG) i. d. F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683), zuletzt geändert durch Art. 37 der Verordnung vom 22.02.2017 (GBl. S. 99, 107) sind diese Straßen zu widmen oder umzustufen. Entsprechend sind entbehrlich gewordene Straßen einzuziehen. I. Widmung/Umstufung/Einziehung Die Widmung, Umstufung und Einziehung erfolgt zum 01.01.2020 A. Widmung (§ 5 StrG) Die Ortsumfahrung Kehlen wird mit Verkehrsfreigabe im Streckenabschnitt VNK 8323 011 NNK 8323 102 (künftig neu) von Station 1,572 (künftig neu) nach Station 3,031 (künfitig neu) mit einer Länge von 1459 m als Kreisstraße Nr. 7725 in der Baulast des Landkreises Bodenseekreis gewidmet. Der Anschluss von der K 7725 wird mit Verkehrsfreigabe von Streckenabschnitt VNK 8312 011 NNK 8323 041 (künftig entfallend) von Station 2,000 (künftig entfallend) bis zum Anschluss an die K 7725 von Streckenabschnitt VNK 8232 011 NNK 8323 102 (künftig neu) bei Station ~1,875 (künftig neu) als Gemeindestraße in der Baulast der Gemeinde Meckenbeuren gewidmet. Der neu hergestellten kombinierte Rad-/Gehweg und die Wirtschaftswege werden mit Verkehrsfreigabe gemäß ihrer Bestimmung gewidmet. B. Umstufung (§ 6 Abs. 1 StrG) Die Kreisstraße Nr. 7725 in der Baulast des Landkreises Bodenseekreis wird mit Verkehrsfreigabe von Streckenabschnitt VNK 8323 011 nach NNK 8323 041 (künftig entfallend) von Station 2,000 (künftig entfallend) nach Station 2,913 (künftig entfallend) mit einer Länge von 913 m zur Gemeindestraße in der Baulast der Gemeinde Meckenbeuren abgestuft. C. Einziehung Die Kreisstraße Nr. 7725 in der Baulast des Landkreises Bodenseekreis wird mit Verkehrsfreigabe von Streckenabschnitt VNK 8323 011 nach NNK 8323 041 (künftig entfallend) von Station 1,572 bis Station 2,000 (künftig entfallend) mit einer Länge von 428 m eingezogen. II. Diese Verfügung kann zusammen mit den einschlägigen Unterlagen vom Tag nach der Bekanntmachung bis zum Ablauf der Klagefrist nach Abschnitt III beim Landratsamt Bodenseekreis, Straßenbauamt, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. III. Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz unter info@bodenseekreis.de erhoben werden. Die Verfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Friedrichshafen, 30.10.2019 Uwe Hermanns, Finanzdezernent Diese Verfügung als pdf herunterladen Bekanntmachung vom 5. November 2019 Bekanntmachung des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Erneuerung der Tobelbachverdolung im Bereich Schwarzer Brunnen in Ailingen (Friedrichshafen) Die Verdolung des Tobelbaches in Friedrichshafen Ailingen weist erhebliche Schäden auf und soll im Bereich Schwarzer Brunnen saniert werden. Der bestehende Rohrabschnitt soll ausgewechselt werden und im Hinblick auf eine spätere Abflussoptimierung eine größere Nennweite (DN 1000) gewählt werden. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der Ausbau eines Gewässers, sofern es sich nicht um eine naturnahe Umgestaltung handelt, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Durch die Erneuerung der Verdolung sind keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Das Gewässer war im Bereich der geplanten Maßnahme auch bisher bereits verdolt, d. h. nicht naturnahe ausgebaut. Eine Öffnung des Bachbettes wurde geprüft, allerdings aufgrund der zu erwartenden Abflusskonzentration, der erforderlichen Ufersicherungsmaßnahmen zur Erreichung der Standsicherheit, der beengten räumlichen Verhältnisse und den vorgegebenen Randbedingungen nicht favorisiert. Es ist vorgesehen den Durchfluss mittels Blende auf das ursprüngliche Maß zu drosseln. Hierdurch werden die hydraulischen Verhältnisse durch die Rohrvergrößerung von DN 800 auf DN 1000 nicht maßgeblich beeinflusst. Im Rahmen einer späteren Starkregenuntersuchung kann geprüft werden, ob höhere Durchflüsse freigegeben werden können. Durch die Maßnahme sind keine erheblichen Verschlechterungen hinsichtlich des ökologischen Gewässerzustands und keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten. Ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich. Bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Plangenehmigung, ist mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen. Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von der geplanten Erneuerung der Verdolung des Tobelbaches nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Friedrichshafen, den 05. November 2019 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als pdf herunterladen Bekanntmachung vom 4. November 2019 Bekanntmachung der Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S.99, 100) sowie von § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), in Kraft getreten am 1. August 2019 hat der Kreistag am 16. Oktober 2019 folgende Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege beschlossen: § 1 Satzungszweck (1) Die Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, dessen Merkmale die Familienähnlichkeit und die enge persönliche Bindung eines Kindes an die Tagespflegeperson und deren häusliches Umfeld sind. Die Förderung der Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. (2) Der Landkreis Bodenseekreis, Jugendamt erhebt in Fällen der von ihm vermittelten und finanzierten Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII monatlich gestaffelte öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge entsprechend dieser Satzung. § 2 Beitragspflicht (1) Beitragspflichtig sind die Eltern und das Kind. Lebt das Kind nachweislich nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Die Kostenbeitragspflicht beginnt mit dem Tag, für den die laufende Geldleistung gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Tagespflegeperson bewilligt wird. Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid. Der Kostenbeitrag wird zum 10. eines Monats fällig. (3) Die Kostenbeitragspflicht endet mit Ablauf des Tages, für den letztmalig eine laufende Geldleistung gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Tagespflegeperson erbracht wird. (4) Die Kostenbeitragspflicht wird durch Ferien- und Krankheitszeiten des Kindes oder Urlaubs- und Krankheitszeiten der Tagespflegeperson, die durch eine durch das Jugendamt vermittelte Ersatzbetreuung aufgefangen werden, nicht berührt. (5) Bei Personensorgeberechtigten bzw. Kindern mit einkommensabhängigem Sozialleistungsbezug nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG, sowie mit Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag gemäß Bundeskindergeldgesetz (BKG) wird auf eine Erhebung eines Kostenbeitrages verzichtet. § 3 Höhe des Kostenbeitrages (1) Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach der Anzahl der monatlichen Betreuungsstunden (Betreuungszeit) und der Anzahl der Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben. (2) Betreuungszeit ist die Zeit, in der das Kind von der Tagespflegeperson betreut wird und die Voraussetzungen für die Förderung gemäß §§ 23, 24 SGB VIII gegeben sind. (3) Leben mehrere Kinder in einer Familie, so kann eine Geschwisterermäßigung gewährt werden. Berücksichtigungsfähig sind die Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben. Bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern in einer Familie ist 77 % des maßgeblichen Kostenbeitrages je Kind zu entrichten, bei drei Kindern 51 %, bei vier und mehr Kindern 17 % (Sozialstaffelung). (4) Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages stellen die Beträge der beigefügten Kostenbeitragstabelle dar, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus der Multiplikation der monatlichen Betreuungsstunden mit dem jeweiligen Faktor X je Betreuungsstunde aus der Kostenbeitragstabelle. (5) Der Kostenbeitrag darf die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. (6) Zuweisungen des Landes nach § 29 c Finanzausgleichsgesetz werden gem. § 8 b Absatz 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) beim Kostenbeitrag berücksichtigt. § 4 Festsetzung (1) Nach Antragstellung auf Förderung der Kindertagespflege und Bewilligung der Leistung nach §§ 23, 24 SGB VIII erfolgt die Festsetzung des Kostenbeitrages mittels Bescheid (Verwaltungsakt). Für die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sind das Alter des betreuten Kindes und die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ausschlaggebend. (2) Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die maßgeblich für die Bemessung des Kostenbeitrages sind, sind unverzüglich mitzuteilen. (3) Sofern sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen ergeben, werden die Änderungen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ab dem Folgemonat der Veränderung berücksichtigt. § 5 Erlass (1) Auf Antrag können die Kostenbeiträge vom Jugendamt ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Kostenbeitragspflichtigen und dem Kind nachweislich nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Die zumutbare Belastung und damit das maßgebliche Einkommen richtet sich nach § 90 Abs.4 SGB VIII bzw. den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a SGB XII, der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sowie nach den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg, ergänzt um die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales in der jeweils gültigen Fassung. (2) Mit der Antragstellung auf Erlass der Kostenbeiträge haben die Eltern dem Jugendamt zur Prüfung des Antrages schriftlich die Einkommensverhältnisse der Haushaltsgemeinschaft nachzuweisen. Werden die Nachweise nicht oder nur unvollständig vorgelegt, erfolgt die Erhebung des Kostenbeitrages gemäß §§ 3,4 der Satzung. (3) Änderungen in den persönlichen und/ oder Einkommensverhältnissen, die maßgeblich für die Prüfung des Antrages auf Erlass sind, sind unverzüglich mitzuteilen. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege zum 31. Dezember 2019 außer Kraft. § 7 Übergangsvorschrift entfallen Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis Bodenseekreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Friedrichshafen, den 16. Oktober 2019 Lothar Wölfle Landrat Kostenbeitragstabelle - Anlage zur Satzung vom 16. Oktober 2019 zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis Sozialstaffelung prozentuale Staffelung des Kostenbeitrags Faktor X je Betreuungsstunde Alter des betreuten Kindes Unter 3 Jahre Ab 3 Jahre SGB II, SGB XII, Wohngeldgesetz, AsylbLG, Kinderzuschlag gemäß BKG 0 % 0,00 Euro 0,00 Euro 1 Kind in der Familie 100 % 2,67 Euro 0,91 Euro 2 Kinder in der Familie 77 % 2,06 Euro 0,70 Euro 3 Kinder in der Familie 51 % 1,36 Euro 0,46 Euro 4 und mehr Kinder in der Familie 17 % 0,45 Euro 0,15 Euro Diese Satzung als pdf herunterladen Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bodenseekreis zur Verschiebung der Sperrzeit gemäß § 6 Abs. 10 Düngeverordnung vom 18.10.2019, Az.: 22-8222.00 I. Bezüglich der Sperrzeit für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff, nach § 6 Abs. 8 der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) vom 26.05.2017 ordnet das Landratsamt Bodenseekreis auf der Grundlage von § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung folgendes an: Für Grünland und Dauergrünland wird die Sperrfrist zur Ausbringung der oben angeführten Düngemittel für das Gebiet des Bodenseekreises auf 15. November 2019 bis zum Ablauf des 14. Februar 2020 festgelegt. Die Verschiebung der Sperrzeit gilt nicht für die Ausbringung auf Flächen innerhalb von Wasserschutzgebieten, auf leicht durchlässigen oder überschwemmungsgefährdeten Standorten, auf drainierten Flächen oder Böden mit geringem Grundwasserflurabstand, auf Flächen mit mehr als 10 % Hangneigung sowie auf Anmoor- und Moorböden. Bei der Ausbringung der genannten Düngemittel ist unabhängig von der Ausbringungstechnik immer ein Abstand von 5 m, auf Hangflächen ein Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante von Gewässern (auch Gräben) einzuhalten. Die mögliche Ausbringungsmenge wird auf max. 45 kg Gesamtstickstoff je ha beschränkt. Der Trockensubstanzgehalt der auszubringenden flüssigen Wirtschaftsdünger darf 6 % nicht überschreiten Die ausgebrachten Düngermengen sind zu dokumentieren. Die Stickstoffgaben sind mit ihrem anrechenbaren Stickstoffanteil (Werte nach Anlage 3 Düngeverordnung, mindestens jedoch der verfügbare Stickstoff bzw. Ammoniumstickstoff) beim ermittelten Düngebedarf im Folgejahr in Ansatz zu bringen. Die Sperrfrist für die Ausbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Komposten vom 15. Dezember bis 15. Januar bleibt durch diese Verfügung unberührt. Unbeschadet dieser Änderung sind alle weiteren Vorgaben der Düngeverordnung und von wasserrechtlichen Vorschriften zu beachten. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern und das Ausbringungsverbot von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln bei überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Böden. II. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. III. Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis - Landwirtschaftsamt eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind: Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen; Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch auf elektronischen Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de. Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de . Friedrichshafen, 18.10.2019 gez. Dr. Gabele (Amtsleiter) Anlage: Begründung Die Düngeverordnung (Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen - DüV) vom 26.05.2017 legt in § 6 Abs. 8 ein Ausbringungsverbot für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff für Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai, vom 1. November bis zum 31. Januar fest. Ausgenommen hiervon sind Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Komposte, für die eine Sperrzeit vom 15. Dezember bis 15. Januar gilt. Auf der Grundlage von § 6 Abs. 10 Satz 1 DüV kann die nach Landesrecht zuständige Behörde Ausnahmen zulassen. Die Zuständigkeit des Landratsamtes Bodenseekreis ergibt sich aus § 29 Abs. 1 und 8 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) vom 14. März 1972 in der Fassung vom 23. Februar 2017. Die besonderen Eigenschaften des Grünlands im Bodenseekreis lassen eine Verschiebung der Sperrfrist für die Ausbringung der oben genannten Düngemittel auf Grünland zu. Der Bodenseekreis stellt im Gesamten eine relativ einheitliche Klimaregion dar. Die als Dauergrünland und zum Feldfutterbau genutzten Ackerflächen sind überwiegend in den seeferneren Gebieten des Kreises zu finden, während die seenahen landwirtschaftlichen Flächen überwiegend für den Anbau von Sonderkulturen und Ackerbau genutzt werden. Die durchschnittliche Jahrestemperatur beträgt 8 - 9 °C (Vergleichsgebiet 4 und 9). Aufgrund der günstigen klimatischen Verhältnisse wird die Grünlandnutzung über Schnitt und Weide erst ca. Ende Oktober bis Mitte November abgeschlossen. In der Tendenz verzögert sich im Zuge der Klimaveränderungen der Beginn der Frostperiode in Richtung Dezember. Folglich ist in der Regel im Spätherbst noch eine ausreichende Nährstoffaufnahme bei gleichzeitig guter Befahrbarkeit der Böden zu erwarten. Die Nitratwerte in den Wasserschutzgebieten im Bodenseekreis bewegen sich langjährig auf gleichbleibendem Niveau. Die Wasserbehörde erwartet deshalb nicht, dass durch die mit Allgemeinverfügung vorgesehene Verschiebung der Sperrfrist eine Verschlechterung der Nitratwerte zu besorgen ist. Die untere Wasserbehörde des Bodenseekreises hat mit Schreiben vom 17.10.2019 ihr Einvernehmen zur Verschiebung der Sperrzeitfrist erteilt. Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 18. Oktober 2019 Feststellungsbeschluss zum Jahresabschluss 2017 Auf Grund von § 48 Landkreisordnung i. V. m. § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Kreistag am 16. Oktober 2019 den Jahresabschluss für das Jahr 2017 mit folgenden Beträgen fest: 1. Ergebnisrechnung 1.1 Summe der ordentlichen Erträge 306.718.156 1.2 Summe der ordentlichen Aufwendungen 297.434.205 1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) 9.283.950 1.4 Außerordentliche Erträge 3.143.848 1.5 Außerordentliche Aufwendungen 693.076 1.6 Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) 2.450.772 1.7 Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) 11.734.723 2. Finanzrechnung 2.1 Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 284.454.435 2.2 Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 268.361.495 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung (Saldo aus 2.1 und 2.2) 16.092.940 2.4 Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 50.638.562 2.5 Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 65.199.135 2.6 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Investitionstätigkeit (Saldo 2.4 u. 2.5) -14.560.573 2.7 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) 1.532.368 2.8 Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0 2.9 Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 2.530.839 2.10 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Finanzierungstätigkeit (Saldo 2.8 u. 2.9) -2.530.839 2.11 Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des HJ (Saldo 2.7 u. 2.10) -998.471 2.12 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus haushaltsunwirksamen Ein-u. Auszahlungen -4.181.170 2.13 Anfangsbestand an Zahlungsmitteln 10.384.530 2.14 Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln (Saldo aus 2.11 und 2.12) -5.179.641 2.15 Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des HJ (Saldo aus 2.13 und 2.14) 5.204.889 3. Bilanz 3.1 Immaterielles Vermögen 436.055 3.2 Sachvermögen 196.530.605 3.3 Finanzvermögen 67.409.913 3.4 Abgrenzungsposten 6.686.047 3.5 Nettoposition 0 3.6 Gesamtbetrag auf der Aktivseite (Summe aus 3.1 bis 3.5) 271.062.620 3.7 Basiskapital 123.889.593 3.8 Rücklagen 19.380.767 3.9 Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 0 3.10 Sonderposten 49.155.700 3.11 Rückstellungen 36.633.417 3.12 Verbindlichkeiten 40.088.039 3.13 Passive Rechnungsabgrenzungsposten 1.915.104 3.14 Gesamtbetrag auf der Passivseite (Summe aus 3.7 bis 3.13) 271.062.620 4. Feststellung und Aufgliederung des Jahresergebnisses (§ 49 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 26 bis 33 GemHVO) Nr. Stufen der Ergebnisverwendung und des Haushaltsausgleichs Ergebnis des Haushaltsjahres Vorgetragene Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses aus dem Basiskapital Sonder-ergebnis HHJ Ordent- liches Ergebnis Vorjahr Vor- vorjahr Vorvor- vorjahr 1 Ergebnis des Haushaltsjahres bzw. Anfangsbestände 0,00 -7.643.487,49 0,00 0,00 0,00 -123.886.033,41 2 Abdeckung vorgetragener Fehlbeträge aus dem ordentlichen Ergebnis 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 --- 3 Zuführung eines Überschusses des ordentl. Ergebnisses zur Rücklage aus Überschüssen des ordentl. Ergebnisses 0,00 -9.283.950,48 --- --- --- --- 4 Verrechnung eines Fehlbetragsanteils des ordentl. Ergebnisses auf das Basiskapital ach Art. 13 Abs. 6 des Gesetzes zur Reform des GemHHRechts 0,00 0,00 --- --- --- 0,00 5 Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentl. Ergebnisses 0,00 0,00 --- --- --- --- 6 Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch einen Überschuss des Sonderergebnisses 0,00 0,00 --- --- --- --- 7 Zuführung eines Überschusses des Sonderergebnisses zur Rücklage aus Überschusses des Sonderergebnisses -2.450.772,20 0,00 --- --- --- --- 8 Ausgleich eines Fehlbetrags des Sonderergebnisses durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses 0,00 0,00 --- --- --- --- 9 Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 --- 10 Vorträge nicht gedeckter Fehlbeträge des ordentlich. Ergebnisses des HHJ sowie aus Vorjahren in das Folgejahr 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 --- 11 Verrechnung eines aus dem drittvorangegangenen Jahr vorgetragenen Fehlbetrags mit dem Basiskapital 0,00 0,00 --- --- --- 0,00 12 Verrechnung eins Fehlbetrags des Sonderergebnisses mit dem Basiskapital 0,00 0,00 --- --- --- 0,00 13 vorläufiger Endbestand -2.450.772,20 -16.927.437,97 --- --- --- -123.886.033,41 14 Umbuchung aus den Ergebnisrücklagen in das Basiskapital nach § 23 S. 3 GemHVO 0,00 0,00 --- --- --- 0,00 15 Endbestände -2.450.772,20 -16.927.437,97 -7.643.487,49 0,00 0,00 -123.889.592,71 Friedrichshafen, 16. Oktober 2019 gez. Lothar Wölfle, Landrat Der Jahresabschluss 2017 des Landkreises Bodenseekreis mit Rechenschaftsbericht wird gemäß § 48 der Landkreisordnung in Verbindung mit § 95b Absatz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Zeit von Montag, 21. Oktober bis Dienstag, 29. Oktober 2019 je einschließlich im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer 317 während der üblichen Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Friedrichshafen, 16. Oktober 2019 gez. Lothar Wölfle, Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 30. September 2019 Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Gemeinde Heiligenberg, Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Deggenhauser Aach im Bereich der Wasserkraftanlage in Echbeck Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Die Gemeinde Heiligenberg beabsichtigt die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Deggenhauser Aach im Bereich der Wasserkraftanlage in Echbeck durch die Herstellung eines ca. 190 m langen Umgehungsgerinnes auf den angrenzenden Grundstücken als Fischaufstieg und die Errichtung einer Fischabstiegsanlage stromabwärts unmittelbar nach der Wasserkraftanlage sowie die Errichtung eines Erdwalls am nördlichen Ufer des Umgehungsgerinnes zum Schutz der Wohnbebauung vor Hochwasserereignissen. Mit den Maßnahmen soll das angestrebte Ziel der ganzjährigen Durchwanderbarkeit des Gewässers erreicht werden und wieder ein guter ökologischer Zustand der Deggenhauser Aach, entsprechend der EU-Wasserrahmenrichtlinie, hergestellt werden. Außerdem soll mit der Errichtung des Erdwalls ein Hochwasserschutz erreicht werden. Für die Maßnahme wurde die wasserrechtliche Plangenehmigung beantragt. Für das Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG durchzuführen. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Im vorliegenden Fall befindet sich der Standort des Vorhabens im FFH-Gebiet 8222-341 „Deggenhauser Tal“, im Bereich eines nicht ausgewiesenen, aber vor Ort kartierten geschützten Biotops „Waldfreier Sumpf“ und im Überschwemmungsbereich HQ 100 der Deggenhauser Aach. Da bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, ist in der zweiten Stufe zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die standortbezogene Vorprüfung wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe hierfür sind: Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf ein in Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG genanntes besonders empfindliches Gebiet sind nicht zu erwarten. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine kleinräumige Maßnahme. Mögliche Beeinträchtigungen überschreiten nicht die Erheblichkeitsschwelle. Es werden verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung möglicher Auswirkungen getroffen. Bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Entscheidung, ist mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nach der Prüfung als nicht erheblich zu bewerten. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt als Summe der beschriebenen und bewerteten Schutzgüter kann nicht festgestellt werden. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Friedrichshafen, 30. September 2019 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 23. September 2019 Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Die Firma Bioenergie Hattenweiler GmbH & Co. KG, Heiligenberg, plant eine Erweiterung der bestehenden Biogasanlage in Hattenweiler. Es ist geplant, die bestehende Anlage durch Erhöhung der installierten elektrischen Leistung von 470 auf 820 kW bzw. Feuerungswärmeleistung von 1.151 auf 1.975 kW, Erhöhung der Biogasproduktion auf ca. 1,9 Mio Nm³ Rohgas/Jahr durch Anpassung der Substratmengen, Errichtung eines Gasspeichers mit 1.205 m³ durch gasdichte Abdeckung des bisher offenen Gärrestelagerbehälters, zu erweitern. Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 8.4.2.2 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Wesentliche Gründe hierfür sind: Merkmale des Vorhabens Für das Vorhaben werden keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen, da die Erweiterung lediglich auf bereits überbauten Flächen stattfinden soll. Entstehende Geruchs- und Lärmimmissionen befinden sich innerhalb des zulässigen Rahmens. Schädliche Beeinträchtigungen für Mensch, Tier und Umgebung sind somit ausgeschlossen. Standort des Vorhabens Durch das Vorhaben sind unmittelbar keine besonderen Gebiete gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien betroffen. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen Aus bisher vorliegenden Geruchsberechnungen ist bekannt, dass die zulässigen Geruchimmissionen an den Immissionsorten deutlich eingehalten sind. Die Errichtung eines zweiten Kamins sowie die Erhöhung der Substratmengen führen zwar zu einer Erhöhung der Emissionen, jedoch in einem Ausmaß, in dem das Landratsamt Bodenseekreis der Auffassung ist, dass sie weiterhin weit unter den Immissionsrichtwerten liegt. Zudem wird das bisher offene Gärrestelager abgedeckt, so dass dies für die Immissionssituation einen weiteren positiven Beitrag leistet. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Friedrichshafen, 23. September 2019 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 18. September 2019 Bekanntgabe zur Verbandsversammlung des Zweckverbandes Breitband Bodenseekreis 1. Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Breitband Bodenseekreis am Dienstag, den 24. September 2019, um 10:30 Uhr im großen Sitzungssaal des Rathauses Langenargen (Erdgeschoss), Obere Seestraße 1, 88085 Langenargen Tagesordnung Öffentlich Begrüßung Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters bzw. seiner Stellvertreter (§ 4 Abs. 3 Buchstabe b Zweckverbandssatzung) Wahl der Vertreter der Verbandsmitglieder und Stellvertreter im Hauptausschuss (§ 4 Abs. 3 Buchstabe c Zweckverbandssatzung) Erklärung des Verbandsvorsitzenden zur Übernahme des Vorsitzes im Hauptausschuss. Gegebenenfalls Bestellung des Vorsitzenden des Hauptausschusses und seines Stellvertreters (§ 6 Abs. 2 Zweckverbandssatzung) Festsetzung einer Satzung über Aufwandsentschädigungen, Tagegelder und Reisekosten für die ehrenamtlich tätigen Verbandsmitglieder der Organe des Zweckverbandes (§ 4 Abs. 3 Buchstabe d Zweckverbandssatzung) Sonstiges Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 13. September 2019 Öffentliche Bekanntmachung über die 2. Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Änderung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben 1996 durch Neuabgrenzung der Regionalen Grünzüge im östlichen Uferbereich des Bodensees REGIONALVERBAND BODENSEE-OBERSCHWABEN Öffentliche Bekanntmachung über die 2. Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Änderung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben 1996 durch Neuabgrenzung der Regionalen Grünzüge im östlichen Uferbereich des Bodensees (Gebiet der Gemeinden Eriskirch, Kressbronn a. B. und Langenargen) gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbin-dung mit § 12 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes (LplG) in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2018 (GBl. S. 439, 446). Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben hat am 14. Dezember 2018 in öffentlicher Sitzung den überarbeiteten Entwurf zur Änderung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben 1996 im östlichen Uferbereich des Bodensees (förmlich eingeleitet durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 21.07.2017) beschlossen. Die Planänderung betrifft die Festlegungen zur Regionalen Freiraumstruktur des Regionalplans 1996 (Kap. 3.2 Regionale Grünzüge und Grünzäsuren). Der vorliegende Entwurf grenzt die im Gebiet der Gemeinden Eriskirch, Kressbronn a. B. und Langenargen festgelegten Regionalen Grünzüge neu ab bzw. ersetzt diese durch Grünzäsuren. Die im Gebiet der Gemeinden Eriskirch, Kressbronn a. B. und Langenargen vorgenommenen Änderungen integrieren sich in das Gesamtkonzept der Regionalplanfortschreibung, d. h. sie berücksichtigen sowohl die Festlegungen des in Fortschreibung befindlichen Teilregionalplans Rohstoffe (Öffentlichkeitsbeteiligung wurde bereits im Jahre 2018 durchgeführt) als auch weitere Festlegungen zur Regionalen Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur des Entwurfs zur Gesamtfortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben für das Gebiet der Landkreise Ravensburg, Bodensee und Sigmaringen. Für Letzteres wird parallel zu diesem Verfahren die Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Der Planentwurf samt Begründung mit Umweltbericht sowie die Datenschutzerklärung liegen vom 23. September 2019 bis einschließlich 25. Oktober 2019 zur kostenlosen Einsicht für jedermann bei folgenden Stellen während der Sprechzeiten aus: Regionalverband Bodensee-Oberschwaben Hirschgraben 2, 88214 Ravensburg Sprechzeiten: Montag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr; Montag bis Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr; sowie nach Terminvereinbarung Landratsamt Bodenseekreis Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen, Raum Z 309 Sprechzeiten: Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr; Donnerstag 14:00 - 17:00 Uhr Landratsamt Sigmaringen Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen, Infothek Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr; Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Landratsamt Ravensburg Kreishaus II, Gartenstraße 107, 88212 Ravensburg, Bau- und Umweltamt, 2. Stock, Raum 233 Sprechzeiten: Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr; Montag bis Mittwoch 13:30 bis 15:30 Uhr, Donnerstag 13:30 - 17:30 Uhr Der Planentwurf samt Begründung mit Umweltbericht sowie weitere zweckdienliche Unterlagen können während des genannten Zeitraums auch im Internet unter www.rvbo.de/Planung/Fortschreibung-Regionalplan eingesehen und abgerufen werden. Zu dem Planentwurf, dessen Begründung und dem Umweltbericht kann jedermann gegenüber dem Regionalverband Bodensee-Oberschwaben bis spätestens 25. Oktober schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch unter info@rvbo.de Stellung nehmen. Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben prüft die vorgebrachten Stellungnahmen und teilt das Ergebnis der Prüfung den Absendern mit. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt wer-den, dass Einsicht in das Ergebnis beim Regionalverband oder einem Landkreis der Region während der Sprechzeiten ermöglicht wird. Darauf wird gegebenenfalls durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Personenbezogene Daten werden in diesem Verfahren zur Änderung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben 1996 durch Neuabgrenzung der Regionalen Grünzüge im östlichen Uferbereich des Bodensees zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) entsprechend der Datenschutzerklärung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben www.rvbo.de/Datenschutz verarbeitet. Die Datenverarbeitung kann auch zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgen. Die vorrangige Rechtsgrundlage hierfür ist je nach Fallgestaltung § 4 LDSG i. V. m. Artikel 6 Abs. 1 lit e) DS-GVO bzw. Artikel 6 Abs. 1 lit c) DS-GVO. Die Datenschutzerklärung enthält nähere Informationen zum Auskunftsrecht, zum Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, zum Recht auf Widerspruch und Beschwerde. Sie liegt auch bei den zur Einsicht bereitgehaltenen Unterlagen aus. Ravensburg, 13. September 2019 Kugler Verbandsvorsitzender Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 4. September 2019 Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach UVPG Installation einer neuen Lüftungs- und Kälteanlage auf dem Dach des Gebäudes 45 der Firma MTU Friedrichshafen GmbH, Werk II in Friedrichshafen-Manzell Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Die Firma MTU Friedrichshafen GmbH betreibt im Werk 2 in Manzell, Am Seemooser Horn 45, 45/1, 45/2, 88048 Friedrichshafen Prüfstände für Verbrennungsmotoren, welche nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. Ziffer 10.15.1 des Anhanges 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genehmigungspflichtig sind. Für den Austausch der bestehenden Lüftungs- und Kälteanlage gegen eine moderne Lüftungs- und Kälteanlage auf dem Dach der Prüfstandsgänge (PS 201-208) wurde ein Änderungsgenehmigungsantrag nach § 16 BImSchG eingereicht. Die Lüftungs- und Kälteanlage stellt eine Nebeneinrichtung gemäß § 1 Absatz 2 der 4. BImSchV dar, ist in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang zu den Motorenprüfständen zu sehen und begründet damit auch das Genehmigungserfordernis. Für dieses Vorhaben ist parallel zum derzeit laufenden Genehmigungsverfahren nach BImSchG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 10.5.1 der Anlage 1 zum UVPG durchzuführen. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgeblichen Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben, § 5 Absatz 2 Satz 1 bis 3 UVPG: Merkmale des Vorhabens Für das Vorhaben Austausch der Lüftungs- und Kälteanlage werden keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen, da sich die neue Anlage auf dem Gebäude 45 der MTU befindet. Entstehende Lärmimmissionen befinden sich innerhalb des zulässigen Rahmens. Schädliche Beeinträchtigungen für Mensch, Tier und Umgebung sind somit nicht zu erwarten. Standort des Vorhabens Durch das Vorhaben sind unmittelbar keine besonderen Gebiete gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien betroffen. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen Der Austausch der bestehenden Lüftungs- und Kälteanlage durch eine moderne Anlage stellt sicher, dass die Lärmimmissionen gering gehalten und reduziert werden können. Negative Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Boden und Wasser sind nicht gegeben. Indirekte erhebliche Auswirkungen auf benachbarte geschützte Ökosysteme durch Luftschadstoffimmissionswirkungen sind nicht zu erwarten, da durch die geplanten Änderungen keine zusätzlichen Emissionen hervorgerufen werden. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die entscheidungserheblichen Unterlagen sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen und können während der Öffnungszeiten im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, Friedrichshafen, im Umweltschutzamt eingesehen werden. Um Voranmeldung unter Tel. 07541 204-5267 wird gebeten. Friedrichshafen, 28. August 2019 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 28. August 2019 Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Gemeinde Sipplingen, temporäre Verdolung des Bonensbachs auf einer Länge von insgesamt ca. 123 m (33 m und 90 m) während der Bauphase für den Hochbehälter im Bereich Himberg Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Die Gemeinde Sipplingen und der Zweckverband Bodensee Wasserversorgung planen den Bau eines Hochbehälters im Bereich Himberg. Für den Baustellenverkehr muss der bestehende Schotterweg, der entlang des Bonensbachs verläuft, teilweise verbreitert werden. Hierfür muss der Bonensbach auf insgesamt ca. 123 m (33 m und 90 m) verdolt werden, um den Abfluss und seine Funktion als Vorfluter sicherzustellen. Die Verdolung ist eine temporäre Maßnahme während der Bauphase. Nach Bauende wird die Verdolung wieder entfernt und das Gewässerprofil entsprechend der Möglichkeiten naturnah gestaltet. Die Bauzeit wird zwei Jahre betragen. Für die Maßnahme wurde die wasserrechtliche Plangenehmigung beantragt. Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr.13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Wesentliche Gründe hierfür sind: 1. Merkmale des Vorhabens Das beschriebene Vorhaben ist nur temporär. Der Bonensbach hat im Bereich der geplanten Verdolungen den Charakter eines Straßengrabens. Nach der Fertigstellung des Hochbehälters wird die Baustraße und somit die Verdolung wieder entfernt und das Gewässerprofil entsprechend der Möglichkeiten naturnah gestaltet. Die Auswirkungen durch die Verdolung sind deshalb als gering einzustufen. Durch die naturnahe Gestaltung des Bonensbachs nach der Beseitigung der Verdolung erfährt der Bonensbach sogar eine Aufwertung. 2. Standort des Vorhabens Durch das Vorhaben sind unmittelbar folgende besonderen Gebiete gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien betroffen: a. Vogelschutzgebiet „Überlinger See des Bodensees“ (Nr. 8220404) b. FFH-Gebiet „Überlinger See und Bodenseeuferlandschaft“ (Nr. 8220342) c. Landschaftsschutzgebiet „Bodenseeufer (19 Teilgebiete)“ (Nr. 4.35.031) d. Wasserschutzgebiet „ZV BWV, Stadt Überlingen“ (Wasserschutzgebiets-Nr. 435.029) Das Vorhaben grenzt direkt an das Naturschutzgebiet „Sipplinger Dreieck“ (Nr. 4.153) an. 3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen Auswirkungen sind nur vorübergehend und außerdem gering. Zudem werden verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung möglicher Auswirkungen getroffen. Im Anschluss findet eine Aufwertung des Bonensbach statt. Bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Entscheidung, ist mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Friedrichshafen, 28. August 2019 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 7. August 2019 Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Die Firma Rittler GmbH & Co. KG plant eine Erweiterung der bestehenden Biogasanlage. Es ist geplant die bestehende Anlage durch Erhöhung der installierten elektrischen Leistung von 250 kW auf 500 kW bzw. von 549 kW auf 1.130 kW Feuerungswärmeleistung zu erhöhen, die Sub-stratmengen anzupassen und einen Gärrestebehälter mit einer Größe von 3.700 m³ (zzgl. Gas-speicher 1.920 m³) anstelle des bisherigen offenen Erdbeckens zu errichten. Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 8.4.2.2 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflich-tung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Be-rücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Um-weltauswirkungen haben, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Wesentliche Gründe hierfür sind: Merkmale des Vorhabens Für das Vorhaben werden keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen, da die Erweite-rung lediglich auf bereits überbauten Flächen stattfinden soll. Entstehende Geruchs- und Lärm-immissionen befinden sich innerhalb des zulässigen Rahmens. Schädliche Beeinträchtigungen für Mensch, Tier und Umgebung sind somit ausgeschlossen. Standort des Vorhabens Durch das Vorhaben sind unmittelbar keine besonderen Gebiete gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien betroffen. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen Durch die Aufgabe der bisherigen Rinderhaltung und der Bau des neuen Gärrestebehälters anstelle des bisherigen offenen Erdbeckens wird sichergestellt, dass die Geruchsimmissionen gering gehalten werden. Des Weiteren werden die Gärsubstrate vor der Ausbringung hinreichend ausgegoren, was die zu erwartenden Geruchsemmissionen weiter reduziert. Es werden vom Betreiber außerdem zusätzliche geeignete Maßnahmen zur Emissionsminimierung getroffen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Friedrichshafen, 07. August 2019 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 22. Juli 2019 Hauptsatzung des Bodenseekreises Aufgrund der §§ 3, 34 und 42 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) i. d. F. vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221, 222), hat der Kreistag des Bodenseekreises am 16. Juli 2019 folgende Hauptsatzung beschlossen: § 1 Organe des Landkreises Organe des Bodenseekreises sind der Kreistag und die Landrätin bzw. der Landrat. § 2 Zusammensetzung des Kreistags Der Kreistag besteht aus der Landrätin bzw. dem Landrat als Vorsitzende bzw. Vorsitzendem und den Kreisräten. § 3 Allgemeine Zuständigkeit des Kreistags Der Kreistag legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit die Entscheidung nach dieser Satzung nicht einem beschließenden Ausschuss oder der Landrätin bzw. dem Landrat übertragen ist oder letzterem kraft Gesetzes zukommt. § 4 Einzelne Zuständigkeiten des Kreistags Dem Kreistag obliegt insbesondere 1. die Wahl der Landrätin bzw. des Landrats, 2. die Bildung der Wahlkreise und des Kreiswahlausschusses für die Wahl zum Kreistag sowie die Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise fallenden Sitze, Hauptsatzung des Bodenseekreises 3. die Bildung von beschließenden Ausschüssen für die dauernde Erledigung bestimmter Aufgabengebiete, 4. die Bildung von beratenden Ausschüssen, 5. die Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern von beschließenden und beratenden Ausschüssen des Kreistages und von Beiräten, die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbandes, weitere Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Bodensee für die Trägerversammlung aus dem örtlichen Bereich der bisherigen Kreissparkasse Friedrichshafen vorzuschlagen, die Entsendung von Vertreterinnen bzw. Vertretern in die Gesellschafterversammlung, den Aufsichtsrat oder die entsprechenden Organe eines Beteiligungsunternehmens im Sinne von § 48 LKrO i. V. mit § 104 GemO, soweit nicht die Landrätin bzw. der Landrat den Landkreis gesetzlich vertritt, sowie die Entsendung von Vertreterinnen bzw. Vertretern des Landkreises in Organe von juristischen Personen, denen der Landkreis als Mitglied angehört, 6. die Bestellung von sachkundigen Kreiseinwohnerinnen bzw. Kreiseinwohnern zu beratenden Mitgliedern in beschließende Ausschüsse in widerruflicher Weise, 7. die Entscheidung über das Führen eines Wappens durch den Landkreis, 8. die Änderung des Namens des Landkreises, 9. die Stellungnahme zur Änderung der Grenzen des Landkreises und des Regionalverbandes, 10. die Einführung und Verleihung von Ehrungen durch den Landkreis, 11. im Einvernehmen mit der Landrätin bzw. dem Landrat die Ernennung, Einstellung und Entlassung von leitenden Beamtinnen und Beamten und leitenden Beschäftigten (Dezernentinnen und Dezernenten sowie Amtsleiterinnen und Amtsleiter), sowie die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und die Festsetzung der Vergütung bei leitenden Beschäftigten, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht, 12. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises, 13. die Übernahme freiwilliger Aufgaben, 14. die Aufstellung des Entwicklungsprogrammes des Landkreises, 15. der Umweltschutz, 16. der Erlass von Satzungen des Landkreises, 17. die Zustimmung zu Polizeiverordnungen nach § 15 des Polizeigesetzes, 18. der Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzung sowie die Feststellung der Jahresrechnung, 19. die Verfügung über Vermögen des Landkreises, das für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, 20. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen, 21. die Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen des Landkreises und von solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist, 22. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften, die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie aus Rechtsgeschäften im Sinne von § 88 Abs. 3 GemO, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind (über 50.000 Euro), 23. die allgemeine Festsetzung von öffentlichen Abgaben und von privatrechtlichen Entgelten (Tarifen), 24. der Verzicht auf Ansprüche des Landkreises sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen, die Führung von Rechtsstreiten und der Abschluss von Vergleichen, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, 25. der Beitritt zu Zweckverbänden, sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und der Austritt aus diesen, 26. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt, 27. die Feststellung über das Vorliegen von Hinderungsgründen für den Eintritt in den Kreistag und von Gründen für das Ausscheiden von Mitgliedern des Kreistages vor Ablauf der Wahlzeit, 28. die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 12 Abs. 2 LKrO, soweit es sich um Tätigkeiten im Kreistag oder in einem Ausschuss des Landkreises handelt, 29. die Entscheidung über Maßnahmen gegen Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner wegen Ablehnung oder Aufgabe einer ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 12 Abs. 3 LKrO), 30. die Entscheidung gegenüber Mitgliedern des Kreistags über das Vorliegen der Voraussetzungen des Verbotes, Ansprüche und Interessen eines anderen gegen den Landkreis geltend zu machen (§ 13 Abs. 3 LKrO), 31. die Entscheidung über Maßnahmen gegen ehrenamtlich Tätige wegen Verletzung der Pflichten (§ 13 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 LKrO), 32. die Errichtung und Aufhebung von Außenstellen des Landratsamtes. § 5 Bildung und Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse 1. Auf Grund von § 34 Abs. 1 LKrO werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: der Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Kultur der Ausschuss für Umwelt und Technik der Ausschuss für Nahverkehr der Ausschuss für Soziales und Gesundheit 2. Ferner besteht der Jugendhilfeausschuss als beschließender Ausschuss gem. § 71 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. Die Hauptsatzung findet auf diesen Ausschuss Anwendung, soweit die gesetzlichen Bestimmungen oder die Satzung über das Jugendamt des Bodenseekreises keine abweichenden Regelungen enthalten. 3. Den beschließenden Ausschüssen nach Abs. 1 gehören außer der Landrätin bzw. dem Landrat als Vorsitzende bzw. Vorsitzendem 16 Mitglieder des Kreistages an. Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses regelt die Satzung über das Jugendamt des Bodenseekreises. 4. Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vertreten; die Reihenfolge bestimmt der Ausschuss. Unberührt davon bleibt die Beauftragung der Ersten Landesbeamtin bzw. des Ersten Landesbeamten mit dem Vorsitz. 5. Für die Mitglieder der Ausschüsse werden stellvertretende Mitglieder bestellt, welche diese im Verhinderungsfall vertreten (Stellvertretung nach Reihenfolge). § 6 Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse 1. Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihres Geschäftskreises selbst-ständig an Stelle des Kreistages über die ihnen zugewiesenen Aufgabengebiete, soweit nicht durch Rechtsvorschriften andere Zuständigkeiten gegeben sind. 2. Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten sind, sollen in den beschließenden Ausschüssen vorberaten werden. § 7 Verhältnis zwischen Kreistag und beschließenden Ausschüssen 1. Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. 2. Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann eine Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist. 3. Ist ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder nicht beschlussfähig im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 LKrO, entscheidet der Kreistag an seiner Stelle ohne Vorberatung. § 8 Geschäftskreise der beschließenden Ausschüsse 1. Der Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Kultur ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig: Zentrale Verwaltungsangelegenheiten Personalangelegenheiten zentrale Finanz- und Haushaltsangelegenheiten Annahme von Spenden Angelegenheiten von Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist örtliche Prüfung die Zustimmung zum Erlass von Polizeiverordnungen (Vorberatung) Schulen und Angelegenheiten des Schulträgers mit Ausnahme der Baumaßnahmen Volksbildung Sport Kulturpflege Wirtschaftsförderung/EU-Fragen Tourismus Partnerschaften des Landkreises Veterinärwesen Außerdem entscheidet er im Einvernehmen mit der Landrätin bzw. dem Landrat über die Einstellung, Ernennung und Entlassung von stellvertretenden Amtsleitungen und sonstigen Mitarbeitenden ab der Besoldungsgruppe A 13 BBesO/Entgeltgruppe 13 TVöD - sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht -, die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei Beschäftigten ab der Entgelt-gruppe 13 TVöD, mit Ausnahme der leitenden Beschäftigten. 2. Der Ausschuss für Umwelt und Technik ist für die Angelegenheiten aus folgenden Auf-gabengebieten zuständig: Liegenschaften (Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung, Baumaßnahmen, Unterhaltung, Mieten und Pachten) Kreisstraßen Umwelt-, Wasser- und Bodenschutz Energiewirtschaft Landwirtschaft, insbesondere Obst- und Gartenbauberatung Forstwirtschaft mit Jagd- und Fischereiwesen Abfallwirtschaft mit Gebührenkalkulation Feuerwehr 3. Der Ausschuss für Nahverkehr ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig: Fortschreibung des Nahverkehrsplanes öffentlicher Personennahverkehr einschließlich Schienenpersonennahverkehr Schülerbeförderung 4. Der Ausschuss für Soziales und Gesundheit ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig: Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) Sozialhilfe nach dem SGB XII Hilfen für Menschen mit Behinderung Altenhilfe Hilfen für Flüchtlinge und Spätaussiedler Soziales Entschädigungsrecht, Schwerbehindertenrecht Kriegsopferfürsorge Rettungsdienst Sozialhilfeplanung Gesundheitsvorsorge und -planung Jugend (ausgenommen der Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeausschusses) 5. Der Jugendhilfeausschuss befasst sich nach § 71 Abs. 2 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, der Jugendhilfeplanung und der Förderung der freien Jugendhilfe. Gemäß § 71 Abs. 3 SGB VIII hat der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Kreistag bereit gestellten Mittel, der von ihm erlassenen Satzung und der von ihm gefassten Beschlüsse. § 9 Wertgrenzen Den beschließenden Ausschüssen werden zur dauernden Erledigung übertragen: 1. die Entscheidung über die Planung und Ausführung von Bauvorhaben, die Genehmigung der Bauunterlagen und die Anerkennung der Schlussabrechnung bei Gesamtkosten von mehr als 250.000 bis zu 2 Mio. Euro im Einzelfall. Der Ausschuss ist ferner für die Entscheidung über den Abschluss von Nachtragsvereinbarungen zuständig, wenn die Gesamtplanung des Bauvorhabens nicht oder nur unwesentlich verändert und wenn die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 %, höchstens aber um 250.000 Euro überschritten wird, 2. der Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe von Aufträgen, soweit im Einzelfall der Betrag zwischen 250.000 Euro und 2 Mio. Euro liegt, sowie die Bildung von Haushaltsresten im Verwaltungshaushalt ohne betragsmäßige Begrenzung, soweit die Verwaltung nicht durch Planvermerk zur Übertragung ermächtigt ist. Die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf, insgesamt max. bis 2 Mio. Euro, 3. die Bewilligung von Zuschüssen und Darlehen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen sowie von Freigebigkeitsleistungen, soweit sie nicht im Haushaltsplan ausgewiesen sind, von mehr als 5.000 Euro bis 10.000 Euro, 4. die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 48 LKrO i. V. m. § 84 GemO bezüglich Bauvorhaben von mehr als 50.000 Euro bis zu 500.000 Euro im Einzelfall, bezüglich der Überschreitung von Ämterbudgets (ohne Bauvorhaben) der im Haushaltsplan enthaltenen Budgetierungsrichtlinien von mehr als 50.000 Euro bis zu 500.000 Euro im Einzelfall, bezüglich der Vermehrung oder Hebung von Stellen nach § 82 Abs. 3 Nr. 4 GemO, 5. der Verzicht auf Ansprüche sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen von mehr als 20.000 Euro bis zu 100.000 Euro im Einzelfall, 6. Stundungen über 50.000 Euro, wenn sie für einen längeren Zeitraum als 12 Monate gewährt werden, 7. die Entscheidung über die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften, die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie aus Rechtsgeschäften im Sinne von § 88 Abs. 3 GemO bis zum Betrag von 50.000 Euro im Einzelfall, 8. der Erwerb, die Veräußerung, der Tausch und die Belastung des Vermögens von mehr als 200.000 Euro bis zu 1 Mio. Euro im Einzelfall, 9. die Entscheidung über den Abschluss von Miet-, Leasing-, Dienst-, Werk- und Pachtverträgen u. ä. ab einer jährlichen Gesamtsumme von mehr als 100.000 bis 250.000 Euro, bei mehrjährigen Verträgen ab 250.000 bis 500.000 Euro. 10. die Führung von Rechtsstreiten, wenn der Streitwert mehr als 100.000 Euro bis zu 500.000 Euro, sowie der Abschluss von Vergleichen, wenn das Zugeständnis des Landkreises mehr als 10.000 Euro bis zu 25.000 Euro beträgt; bei Vergleichen im Rahmen der Insolvenzordnung, wenn das Zugeständnis mehr als 20.000 Euro bis zu 50.000 Euro beträgt. § 10 Zuständigkeitszweifel Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Angelegenheit der Kreistag oder ein Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben. Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Verwaltung und Kultur anzunehmen. Widersprechen sich die Beschlüsse zweier Ausschüsse, so führt die Landrätin bzw. der Landrat die Entscheidung des Kreistages herbei. § 11 Zuständigkeiten der Landrätin bzw. des Landrats 1. Die Landrätin bzw. der Landrat leitet das Landratsamt. Sie bzw. er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation des Landratsamtes. 2. Die Landrätin bzw. der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die Weisungsaufgaben, die ihr bzw. ihm sonst durch Gesetz sowie vom Kreistag übertragenen Aufgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3. Der Landrätin bzw. dem Landrat werden folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen: die Zuziehung von sachkundigen Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern und Sachverständigen zu den Beratungen des Kreistages und der Ausschüsse, die Bestellung von Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern zur ehrenamtlichen Mitwirkung bei Zählungen, statistischen Erhebungen, Wahlen u. ä. sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt, die Bewilligung von Ausnahmen von Bestimmungen der Satzungen und Polizeiverordnungen, soweit sie zur Vermeidung von Härten oder Unbilligkeiten im Einzelfall erforderlich und in diesen Satzungen und Polizeiverordnungen festgelegt sind, die Entscheidung über die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 12 BBesO, die Einstellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 12 TVöD; das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit sowie für die Festsetzung der Vergütung, die Gewährung tariflicher Leistungen an die vom Tarifvertrag ausgenommenen Beschäftigten (§ 1 Ab. 2 TVöD), im Rahmen des Höchstbetrags der Haushaltssatzung die Aufnahme von Darlehen und Krediten sowie Umschuldungen und die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleich kommt. Gegenüber dem Kreistag besteht Informationspflicht in Form eines regelmäßigen Berichts über die getätigten Darlehensaufnahmen. 4. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens und die Genehmigung der Bauunterlagen sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung, wenn im Einzelfall die Gesamtkosten 250.000 Euro nicht übersteigen. Die Landrätin bzw. der ist ferner für die Entscheidung über den Abschluss von Nachtragsvereinbarungen zuständig, wenn die Gesamtplanung des Vorhabens nicht oder nur unwesentlich verändert wird und eine Überschreitung der Vergabesumme des Gesamtvorhabens nicht erfolgt oder wenn die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 %, höchstens aber um 50.000 Euro überschritten wird, der Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe von Aufträgen bis zu einer Vergabesumme von 250.000 Euro im Einzelfall. Die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wiederkehren-den Aufträgen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf, insgesamt max. bis 250.000 Euro. Die Wertgrenze gilt nicht für den sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand, die Bewilligung von Zuschüssen und Darlehen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen sowie von Freigebigkeitsleistungen, soweit sie nicht im Haushaltsplan ausgewiesen sind, bis zur Höhe von 5.000 Euro, die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 48 LKrO i. V. m. § 84 GemO bezüglich Bauvorhaben bis zu 50.000 Euro im Einzelfall bezüglich der Überschreitung von Ämterbudgets (ohne Bauvorhaben) der im Haushaltsplan enthaltenen Budgetierungsrichtlinien bis zu 50.000 Euro im Einzelfall, der Verzicht auf Ansprüche des Landkreises sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Einzelfall, Stundungen betragsmäßig unbegrenzt bis 12 Monate, im Übrigen bis 50.000 Euro, die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrages der Haushaltssatzung, Geldanlagen und die Gewährung von Arbeitgeberdarlehen in dem vom Kreistag genehmigten Rahmen, der Erwerb, die Veräußerung, der Tausch und die Belastung des Vermögens bis zu einem Wert von 200.000 Euro im Einzelfall, beim Bau von Kreisstraßen und Grunderwerb bis zur Höhe des dem Haushaltsplanansatz zu Grunde liegenden Kostenvoranschlages, soweit der Vorgang nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, der Abschluss von Miet-, Leasing-, Dienst-, Werk- und Pachtverträgen u. ä. bis zu einer jährlichen Gesamtsumme bis 100.000 Euro, bei mehrjährigen Verträgen bis 250.000 Euro. die Führung von Rechtsstreiten, wenn der Streitwert bis zu 100.000 Euro oder bei Abschluss von Vergleichen das Zugeständnis des Landkreises bis zu 10.000 Euro beträgt; bei Vergleichen im Rahmen der Insolvenzordnung, wenn das Zugeständnis bis zu 20.000 Euro beträgt, die Entscheidung über die Bewilligung von Sondernutzungen nach dem Straßengesetz, der Beitritt zu Vereinen, Verbänden, Organisationen mit einem Mitgliedsbeitrag im Einzelfall bis zu 5.000 Euro jährlich sowie der Austritt aus ihnen. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 17. Juli 2019 in Kraft. Friedrichshafen, 16. Juli 2019 gez. Lothar Wölfle Landrat Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 3 Abs. 4 Landkreisordnung nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen) geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind. Auch nach Ablauf der Jahresfrist kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften von jedermann gegenüber dem Landkreis geltend gemacht werden, wenn der Landrat dem Satzungsbeschluss nach § 41 Landkreisordnung wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist schriftlich geltend gemacht hat. Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 22. Juli 2019 Geschäftsordnung des Kreistags Inhaltsverzeichnis § 1 Vorsitz § 2 Fraktionen § 3 Sitzordnung § 4 Einberufung der Sitzungen § 5 Teilnahmepflicht und -recht § 6 Weitere Teilnehmende § 7 Änderungen der Tagesordnung § 8 Vortrag und Aussprache § 9 Stimmordnung bei Anträgen zu Geschäftsordnung, Wahlen und Abstimmungen § 10 Anfragen der Mitglieder des Kreistags § 11 Fragestunde, Anhörungen § 12 Hausrecht § 13 Bild- und Tonaufnahmen § 14 Niederschriften § 15 Geschäftsordnung der Ausschüsse § 16 Inkrafttreten Aufgrund von § 31 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221, 222) hat der Kreistag des Bodenseekreises am 16. Juli 2019 folgende Geschäftsordnung erlassen: § 1 Vorsitz (1) Den Vorsitz des Kreistags hat die Landrätin bzw. der Landrat. (2) Der Kreistag wählt aus seiner Mitte mindestens zwei stellvertretende Vorsitzende, welche die Landrätin bzw. den Landrat als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden des Kreistags im Verhinderungsfall in der vom Kreistag bestimmten Reihenfolge vertreten. § 2 Fraktionen (1) 1 Die Mitglieder des Kreistags können sich nach § 26 a Landkreisordnung zu Fraktionen zusammenschließen. 2 Eine Fraktion muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. 3 Jedes Mitglied kann nur einer Fraktion angehören. (2) Bildung und Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und der Mitglieder sind der Landrätin bzw. dem Landrat schriftlich mitzuteilen. § 3 Sitzordnung 1 Die Mitglieder des Kreistags sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, bestimmt der Kreistag die Sitzordnung in seiner ersten Sitzung. 3 Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von diesen selbst festgelegt. 4 Die Mitglieder des Kreistags, die keiner Fraktion angehören, weist die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende den Sitzplatz zu. § 4 Einberufung der Sitzungen (1) 1 Die Landrätin bzw. der Landrat beruft den Kreistag gemäß § 29 der Landkreisordnung ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit. 2 Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen werden auf elektronischem Wege versandt, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. 3 Auf Wunsch werden die Unterlagen auch per Post versandt. (2) Den Mitgliedern des Kreistags soll das Ergebnis der Vorberatung der Ausschüsse mitgeteilt werden. (3) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig bekanntzugeben § 5 Teilnahmepflicht und -recht (1) 1 Die Mitglieder des Kreistags sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse, in die sie als Mitglieder oder Verhinderungsstellvertreterinnen bzw. -stellvertreter gewählt sind, teilzunehmen. 2 An einer Teilnahme verhinderte Mitglieder des Kreistags haben dies der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen; bei Ausschusssitzungen haben sie ferner ihre Verhinderungsstellvertreterinnen bzw. -stellvertreter mit der Übersendung der Einladungsunterlagen zu verständigen. (2) Ein vorzeitiges Verlassen der Sitzung ist unter Angabe der Gründe der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden mitzuteilen. (3) Jedes Mitglied des Kreistags ist berechtigt, an Sitzungen von Ausschüssen des Kreistags, denen er nicht als Mitglied angehört, als Zuhörerin bzw. Zuhörer teilzunehmen. § 6 Weitere Teilnehmende (1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann sachkundige Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner und Sachverständige zu Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen. (2) Zu öffentlichen Sitzungen des Kreistags können insbesondere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister kreisangehöriger Gemeinden, leitende Personen unterer Sonderbehörden im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, Bedienstete des Landratsamts sowie die Presse eingeladen werden, sofern dies nach den Verhandlungsgegenständen geboten erscheint. § 7 Änderungen der Tagesordnung (1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann vor Eintritt in die Tagesordnung einen Verhandlungsgegenstand unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung absetzen. (2) Nach Eintritt in die Tagesordnung beschließt der Kreistag über alle sonstigen Änderungen in der Reihenfolge der Tagesordnung oder über die Absetzung einzelner Punkte von der Tagesordnung. (3) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann in dringenden Fällen die Tagesordnung von nicht öffentlichen Sitzungen nachträglich erweitern, wenn alle Mitglieder des Kreistags anwesend sind und zustimmen. § 8 Vortrag und Aussprache (1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende trägt die Verhandlungsgegenstände vor, soweit sie bzw. er hierzu nicht eine berichterstattende Person bestimmt. (2) 1 Nach dem Vortrag erteilt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende den Mitgliedern des Kreistags in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort. 2 Der einzelne Wortbeitrag soll nicht länger als drei Minuten dauern. 3 Auf Wunsch wird vorab Fraktionen für Fraktionserklärungen das Wort erteilt. 4 Die Reihenfolge der Erklärungen bestimmt sich nach der Mitgliederzahl der Fraktionen. 5 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann nach jedem Redebeitrag das Wort ergreifen oder es der berichterstattenden Person erteilen. 6 Zur Geschäftsordnung und zu tatsächlichen Berichtigungen muss er jedem Mitglied des Kreistags außer der Reihe das Wort erteilen. (3) 1 Anträge zur Sache können gestellt werden, solange die Beratung über den Verhandlungsgegenstand nicht beendet ist. 2 Sie müssen so abgefasst sein, dass über sie mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt werden kann. 3 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich gestellt werden. (4) 1 Beschlüsse über Aufwendungen, die im laufenden Haushaltsplan nicht eingestellt sind oder seine Ansätze überschreiten, können nur gefasst werden, wenn gleichzeitig ein Vorschlag zur Deckung unterbreitet wird. 2 Für Beschlüsse, die Wenigererträge zur Folge haben, ist ebenfalls ein entsprechender Deckungsvorschlag zu unterbreiten. (5) Über Anträge nach Absatz 4, die nicht diesen Anforderungen entsprechen, wird im Rahmen der nächsten Haushaltsberatungen entschieden. (6) 1 Ein Antrag auf Schluss der Aussprache kann erst gestellt werden, wenn jede Fraktion zu Wort gekommen ist oder auf die Wortmeldung verzichtet. 2 Vor der Abstimmung über den Antrag hat die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende die noch vorliegenden Wortmeldungen bekanntzugeben. 3 Sodann ist über ihn ohne Aussprache abzustimmen. (7) 1 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. 2 Sie bzw. er kann, falls sich kein Widerspruch erhebt, die Annahme eines Antrags auch ohne förmliche Abstimmung feststellen. (8) Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort nach Schluss der Abstimmung oder, wenn keine solche stattfindet, nach Schluss der Aussprache erteilt. (9) 1 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann redenden Personen, die nicht bei der Sache bleiben oder sich fortwährend wiederholen, „zur Sache“ verweisen. 2 Sie bzw. er kann Personen, die dazwischenrufen, die sich unsachlich äußern oder die Ordnung der Sitzung stören, „zur Ordnung“ rufen. § 9 Stimmordnung bei Anträgen zu Geschäftsordnung, Wahlen und Abstimmungen (1) 1 Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, so wird zunächst über die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt. 2 Bei Anträgen zur Geschäftsordnung sind nur Wortbeiträge zu diesen zulässig. 3 Es ist für jeden Geschäftsordnungsantrag nur eine Begründung durch die antragstellende Person und eine Gegenrede zugelassen, bevor über diesen abgestimmt wird. 4 Bei mehreren Anträgen wird zunächst über den weitest gehenden abgestimmt. 5 Kommt eine Einigung darüber, welcher der weitest gehende Antrag ist, nicht zustande, ist die zeitliche Reihenfolge der Antragstellung maßgebend. (2) Liegt neben dem Antrag auf Vertagung ein solcher auf Schluss der Beratung vor, so wird über diesen abgestimmt. (3) 1 Vor jeder Abstimmung hat die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende den Antrag bekanntzugeben. 2 Abstimmungen geschehen durch Handerheben, wenn nicht vom Kreistag namentliche Abstimmung bestimmt wird. 3 Namentliche Abstimmung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge. 4 Ausnahmsweise kann vom Kreistag geheime Abstimmung beschlossen werden. (4) 1 Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. 2 Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Kreistags widerspricht. (5) 1 Die Zählung der Stimmen bei geheimen Abstimmungen und geheimen Wahlen nimmt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende unter Zuziehung von zwei Mitgliedern des Kreistags vor. 2 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann, wenn der Kreistag nicht widerspricht, mit der Auszählung auch anwesende Mitglieder der Verwaltung beauftragen. § 10 Anfragen der Mitglieder des Kreistags (1) 1 Mündliche Anfragen über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können am Schluss jeder öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzung unter dem Tagesordnungs-punkt „Verschiedenes“ vorgebracht werden. 2 Der Gegenstand der Frage soll der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden vor der Sitzung in Stichworten mitgeteilt werden. 3 Zu den Fragen nimmt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende sofort oder in einer der nächsten Sitzungen des Kreistags bzw. des Ausschusses Stellung; es kann auch schriftlich geantwortet werden. (2) 1 Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldungen. 2 Erstwortmeldungen werden jedoch vor Zweitwortmeldungen berücksichtigt. (3) Der Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten, der einzelne Wortbeitrag nicht länger als drei Minuten dauern. § 11 Fragestunde (1) 1 Der Kreistag kann bei öffentlichen Sitzungen Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern und den ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 16 Abs. 2 und 3 der Landkreisordnung die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Angelegenheiten des Landkreises zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde). 2 Soweit eine Frage einen Beratungsgegenstand der Tagesordnung betrifft, kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende darauf verweisen, dass die Beantwortung bei der Beratung während der Sitzung erfolgt. (2) 1 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende legt Beginn und Ende der Fragestunde fest. 2 Die Fragestunde soll in jeder öffentlichen Sitzung des Kreistags stattfinden und nicht länger als 30 Minuten dauern. 3 Wenn eine Fragestunde stattfindet, wird dies mit der Tagesordnung der Kreistagssitzung bekanntgegeben. 4 Es darf eine Frage und eine Zusatzfrage gestellt werden. (3) Zu den Fragen nimmt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende sofort oder in einer der nächsten Sitzungen des Kreistags Stellung; es kann auch schriftlich geantwortet werden. § 12 Hausrecht Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. § 13 Bild- und Tonaufnahmen Bild- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich zugelassen, sofern sie die Sitzung nicht stören. § 14 Niederschriften (1) 1 Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Kreistags, insbesondere über Fraktionserklärungen, ist getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen je eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. 2 Zu Protokollzwecken können hierfür Tonbandaufnahmen verwendet werden. 3 Diese sind nach der Protokollgenehmigung zu löschen. (2) 1 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und jedes Mitglied können im Einzelfall verlangen, dass ihre Erklärung, ihre Abstimmung und deren Begründung in der Niederschrift festgehalten werden. 2 Die schriftliche Erklärung dazu muss unmittelbar im Anschluss an die Abstimmung zu Protokoll gegeben werden. (3) Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden bzw. von dem Vorsitzenden, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und von drei Mitgliedern des Kreistags, die an der ganzen Sitzung teilgenommen haben, zu unterzeichnen. (4) Niederschriften öffentlicher Sitzungen können von Mitgliedern des Kreistags im Ratsinformationsystem auf elektronischem Wege jederzeit, Niederschriften nichtöffentlicher Sitzungen im Landratsamt eingesehen werden. (5) 1 Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner können jederzeit Einsicht in die vollständigen Niederschriften über öffentliche Sitzungen nehmen. 2 Ein Recht auf Abhören von Tonbandaufzeichnungen für Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner besteht nicht. § 15 Geschäftsordnung der Ausschüsse 1 Diese Geschäftsordnung findet auf die beschließenden und die beratenden Ausschüsse sinngemäß Anwendung. 2 Dies gilt nicht für § 11 Abs. 1 - 3. § 16 Inkrafttreten 1 Diese Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 2 Gleichzeitig treten alle früheren Geschäftsordnungen außer Kraft. Friedrichshafen, 16. Juli 2019 gez. Lothar Wölfle Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 14. Mai 2019 Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Vermeidung von Captanrückständen in Hopfen im Raum Tettnang vom 08.05.2019 Um das Risiko von Abdrift captanhaltiger Pflanzenschutzmittel auf benachbarte Hopfenflächen zu minimieren, ordnet das Landratsamt Bodenseekreis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG Folgendes an: Wird ein captanhaltiges Pflanzenschutzmittel entgegen der Beratungsempfehlung im Zeitraum vom 01. Juni 2019 bis zum 30. September 2019 angewendet, so ist die folgende Maßnahme zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis hinsichtlich Abdriftminderung zu treffen: Das Gerät zur Ausbringung eines captanhaltigen Pflanzenschutzmittels muss eine Abdriftminderungsklasse von mindestens 99 % (Tunnelsprühgerät) gemäß des vom Julius Kühn Institut (JKI) herausgegebenen Verzeichnisses verlustmindernder Geräte aufweisen ( https://www.julius-kuehn.de/at/ab/abdrift-und-risikominderung/ abdrifminderung/) II. Diese Allgemeinverfügung gilt in allen Gemarkungen der Gemeinden Eriskirch, Ettenkirch, Kressbronn, Langenargen, Meckenbeuren, Neukirch und Tettnang. III. Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet. IV. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. V. Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen eingesehen werden. Unbeschadet dieser Änderung sind alle weiteren gesetzlichen Regelungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind: Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen; Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 – 3, 88045 Friedrichshafen. 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch auf elektronischen Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de . Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de . Friedrichshafen, den 08.05.2019 gez. Lothar Wölfle Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 30. April 2019 Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach UVPG Ersatzneubau der Brücke über die Deggenhauser Aach im Bereich Eschle und Umbau der vorhandenen Schwelle unterhalb der Brücke zu einer rauen Rampe Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Die Gemeinde Deggenhausertal beabsichtigt den Abbruch der bestehenden Brücke und den Neubau einer Brücke über die Deggenhauser Aach, mit der die Gemeindestraße von der L 204 zum Weiler Eschle geführt wird. Gemäß der vorliegenden Planung soll die nur beschränkt befahrbare Brücke über die Deggenhauser Aach westlich des Teilortes Untersiggingen durch einen Neubau ersetzt werden, da die Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist. Eine Sanierung des bestehenden Bauwerkes ist nicht mehr möglich. Zur Minimierung der 100-jährlichen Wasserspiegelhöhe wird die Schwelle in der Gewässersohle gewässeraufwärts verlegt und als raue Rampe ausgeführt. Durch den Umbau bzw. die Verlegung der vorhandenen Schwelle unterhalb der Brücke zu einer rauen Rampe oberhalb der Brücke soll die Durchwanderbarkeit für Bodenfische wie die Groppe gewährleistet werden. Für die Maßnahme wurde die wasserrechtliche Genehmigung beantragt. Beim Umbau der vorhandenen Schwelle zu einer rauen Rampe handelt es sich um eine wesentliche Umgestaltung, die einen Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darstellt. Für das Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG durchzuführen. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Im vorliegenden Fall befindet sich der Standort des Vorhabens angrenzend an das Biotop „Gehölzsaum an der Deggenhauser Aach westl. Untersiggingen“ Nr. 182224350665. Das FFH-Gebiet „Deggenhauser Tal“ Nr. 8222341 befindet sich ca. 500 m in nordwestlich und ca. 800 m in östlicher Richtung und wird durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Das Vorhaben befindet sich außerdem im Risikogebiet und im Überschwemmungsgebiet. Das Brückenbauwerk ist jedoch vor und auch nach der Verlegung der Sohlschwelle und geringfügiger Eintiefung der Gewässersohle bei einem HQ100-Ereignis nicht eingestaut. Da bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, ist in der zweiten Stufe zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die standortbezogene Vorprüfung wurde festgestellt, dass bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Plangenehmigung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe hierfür sind: Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf ein in Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG genanntes besonders empfindliches Gebiet sind nicht zu erwarten. Das Vorhaben ist auf eine geringe Größe beschränkt. Im Bereich des Vorhabens ist bereits ein Brückenbauwerk vorhanden. Die ökologische Durchgängigkeit für die Durchwanderbarkeit für Bodenfische soll durch die raue Rampe gewährleistet werden. Bei Umsetzung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter zu erwarten. Nach der aktuellen Datenlage ist bei einem UVP-Verfahren kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten. Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Friedrichshafen, den 30.04.2019 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 7. März 2019 Beregnung von landwirtschaftlichen Flächen zum Schutz vor Frostschäden im Bereich Langenargen-Oberdorf Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Der Wasserverband Oberdorf beabsichtigt zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen vor Frostschäden eine Frostschutzberegnung auf ca. 250 ha landwirtschaftlicher Anbaufläche. Hierfür soll bei wetterbedingter Notwendigkeit an mehreren Entnahmestellen Wasser aus der Argen, dem Mühlbach und dem Mühlkanal sowie Grundwasser aus einem Brunnen entnommen werden. Für die Frostschutzberegnung wird eine Wassermenge von ca. 10 l/s pro Hektar benötigt. Es wird die Änderung der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis um die erhöhten Entnahmemengen beantragt. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 13.5.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedürfen wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ oder mehr einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Für die Berechnung des Wasserbedarfs werden in der Regel folgende Ansätze zugrunde gelegt: Ein Frostereignis dauert i. d. R. drei Nächte. Für die Frostschutzberegnung eines Hektars werden ca. 36 m³/h Wasser benötigt. Je Frostnacht wird eine Beregnungsdauer von 10 Stunden angesetzt, sodass für die Beregnung von 1 ha je Frostereignis 1.080 m³ Wasser erforderlich wird, somit ist für die Beregnung von 250 ha eine Wassermenge von mehr als 100.000 m³ erforderlich. Durch die Wasserentnahmen für die Frostschutzberegnung und die Bewässerung der landwirtschaftlichen Flächen sind keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Die Wasserentnahmen beschränken sich auf den wetterbedingten Bedarfsfall während der Blütezeit, der in der Regel von April bis Mitte Mai auftreten kann. Die Entnahmen der hohen Wassermengen sind allerdings auf einen kurzen Zeitraum beschränkt und werden vom aktuellen Wasserdargebot bestimmt. Die Mindestwasserführung der Argen, des Mühlbachs und des Mühlkanals bleibt bei Einhaltung der Planung und der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis gewährleistet. Das Vorhaben befindet sich im FFH-Gebiet „Argen und Feuchtgebiete bei Neukirch und Langnau“, im Naturschutzgebiet „Argen“, im Landschaftsschutzgebiet Nr. 4.35.040 „Eiszeitliche Ränder des Argentals mit Argenaue“, im Wasserschutzgebiet „ZWUS – Obere Wiesen“ und teilweise im Bereich von mehreren Biotopen. Durch die Maßnahme sind keine erheblichen Verschlechterungen hinsichtlich des ökologischen Gewässerzustands und keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten. Bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis, ist mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen. Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von der Wasserentnahme und der Beregnung der landwirtschaftlichen Flächen nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Friedrichshafen, den 07.03.2019 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 20. Februar 2019 Bau eines Speicherbeckens zur Beregnung von Obst- und Hopfenanlagen mit einem Volumen von ca. 20.000 m³ und Verlegung des Rappertsweiler Baches im Zusammenhang mit diesem Vorhaben Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Der auf Flst. Nr. 4114 Gemarkung Langnau, Gemeinde Tettnang befindliche Weiher soll zur Frostschutz- und Trockenberegnung von Obst- und Hopfenanlagen auf ein Volumen von ca. 20.000 m³ vergrößert werden. Das Speicherbecken wird unter Nutzung der örtlichen Geländemorphologie nach Norden und nach Westen in die vorhandene Hangkante integriert, nach Süden und Osten erfolgt ein Dammbau. Das Vorhaben soll oberhalb des Grundwasserspiegels realisiert werden. Die Abdichtung erfolgt mit PE-Folie. Die Wassertiefe sollte mindestens vier Meter betragen. Um das erforderliche Volumen von 20.000 m³ zu gewährleisten, wird eine Sohlfläche von ca. 4.240 m² und ein ca. 190 m langer und 4 m hoher Damm benötigt. Im Zusammenhang mit diesem Vorhaben soll der in diesem Bereich verdolt verlaufende Rappertsweiler Bach teilweise geringfügig verlegt werden. Der Beregnungsweiher soll mit Wasser aus dem Rappertsweiler Bach gespeist werden. Bei der Verlegung des Baches handelt es sich um eine wesentliche Umgestaltung, die einen Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darstellt. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der Ausbau eines Gewässers, sofern es sich nicht um eine naturnahe Umgestaltung handelt, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Aufgrund der Größe von ca. 20.000 m³ bedarf die Herstellung des Speicherbeckens und somit die Errichtung und der Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers nach § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 19.9.3 der Anlage 1 zum UVPG einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter Nr. 19.9 aufgeführt sind, bedürfen nach § 65 Abs. 1 und 2 UVPG der Planfeststellung, sofern eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und sofern diese Verpflichtung nicht besteht, der Plangenehmigung. Durch die Herstellung des Speicherbeckens und die Verlegung des Rappertsweiler Baches sind keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Das Gewässer war im Bereich der geplanten Maßnahme auch bisher bereits teilweise verdolt, d. h. nicht naturnah ausgebaut. Auch oberhalb und unterhalb des Vorhabens ist das Gewässer bisher bereits verdolt. Die Speisung des Weihers erfolgt durch ein Entnahmebauwerk, das einen Niedrigwasserabfluss im Rappertsweiler Bach gewährleistet. Das Vorhaben befindet sich im Landschaftsschutzgebiet Nr. 4.35.040 „Eiszeitliche Ränder des Argentals mit Argenaue“. Der bestehende Beregnungsweiher wird deutlich vergrößert. Das Speicherbecken wird jedoch unter Nutzung der örtlichen Geländemorphologie in die vorhandene Hangkante integriert. Hierdurch sind die visuellen Beeinträchtigungen auf die direkt angrenzenden Flächen beschränkt. Durch die Maßnahme sind keine erheblichen Verschlechterungen hinsichtlich des ökologischen Gewässerzustands und keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten. Weitere ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich. Bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der Plangenehmigung, ist mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen. Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von der Herstellung des Speicherbeckens und von der geplanten Verlegung des Rappertsweiler Baches nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Friedrichshafen, den 20.02.2019 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 15. Februar 2019 Bekanntmachung Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2019 Haushaltssatzung des Bodenseekreises für das Haushaltsjahr 2019 Auf Grund von § 48 Landkreisordnung i. V. m. § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Kreistag am 19. Dezember 2018 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 beschlossen: § 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt 1. Im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 319.942.400 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 311.609.600 1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 8.332.800 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) 8.332.800 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen EUR 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 316.097.700 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 302.381.000 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 13.716.700 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 478.900 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 21.158.300 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 20.679.400 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 6.962.700 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 3.500.000 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 3.065.900 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 434.100 2.11 Veranschlagte Änderungen des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 6.528.600 § 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 3.500.000 EUR § 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 46.374.100 EUR § 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 30.000.000 EUR § 5 Hebesatz der Kreisumlage Der Hebesatz für die Kreisumlage wird festgesetzt auf 30,8 v. H. der Steuerkraftsumme der kreisangehörigen Gemeinden. Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Erlass vom 29. Januar 2019 die Gesetzmäßigkeit der Haus-haltssatzung 2019 bestätigt. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2019 des Bodenseekreises liegt in der Zeit vom 18. Februar 2019 bis einschließlich 26. Februar 2019 während der Sprechzeiten beim Landratsamt in Friedrichshafen, Glärnischstr. 1 - 3, Zimmer G 317, zur Einsichtnahme aus. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Land-kreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 3 Abs. 4 Landkreisordnung nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen) geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind. Friedrichshafen, 15.02.2019 Lothar Wölfle Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 8. Februar 2019 Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG Verlegung des Wassergrabens auf Flst. Nr. 283/1 Gemarkung Kluftern, Gemeinde Friedrichshafen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben für den Neubau eines Mehrfamilienhauses in Friedrichshafen, Flst. Nr. 283/1, Gemarkung Kluftern soll das über das Grundstück verlaufende teils offene, teils verdolte Gewässer II. Ordnung geringfügig nach Osten verschoben werden, damit die Parzelle zweckmäßig überbaut werden kann. Durch die Verlegung des offenen Grabens über eine Länge von ca. 20 m sowie der ca. 47 m langen Verdolung auf dem Flurstück wird der Verlauf des Gewässers in diesem Bereich verändert. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Umgestaltung, die einen Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darstellt. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der Ausbau eines Gewässers, sofern es sich nicht um eine naturnahe Umgestaltung handelt, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Durch die Verlegung des Grabens sowie der Verdolung sind keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Das Gewässer war im Bereich der geplanten Maßnahme auch bisher bereits teilweise verdolt, d. h. nicht naturnahe ausgebaut. Auch oberhalb des Vorhabens ist das Gewässer bisher bereits verdolt. Die hydraulischen Verhältnisse werden durch die Maßnahme nicht maßgeblich beeinflusst. Durch die Maßnahme sind keine erheblichen Verschlechterungen hinsichtlich des ökologischen Gewässerzustands und keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten. Ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich. Bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Plangenehmigung, ist mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen. Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von der geplanten Verlegung des Gewässers auf dem Flst. Nr. 283/1 Gemarkung Kluftern nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Friedrichshafen, den 08.02.2019 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 7. Februar 2019 Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Kreistags am 26. Mai 2019 1. Am Sonntag, dem 26. Mai 2019 findet die regelmäßige Wahl des Kreistags statt. Dabei sind im Landkreis insgesamt 54 Kreisräte auf fünf Jahre zu wählen. Der Landkreis ist für die Wahl in Anzahl 7 Wahlkreise eingeteilt, in denen die jeweils angegebene Zahl von Kreisräten zu wählen ist: Wahlkreis (Nr., Name) zugehörige Städte/Gemeinden Zahl der zu wählen- den Kreisräte Zahl der zu- lässigen Bewerber Wahlkreis I Friedrichshafen Friedrichshafen 15 22 Wahlkreis II Markdorf Markdorf, Bermatingen, Deggen- hausertal, Oberteuringen 7 10 Wahlkreis III Kressbronn Kressbronn a. B., Langenargen, Eriskirch 5 7 Wahlkreis IV Meersburg Meersburg, Daisendorf, Hagnau, Immenstaad, Stetten, Uhldingen-Mühlhofen 6 9 Wahlkreis V Salem Salem, Frickingen, Heiligenberg 4 6 Wahlkreis VI Tettnang Tettnang, Meckenbeuren, Neukirch 9 13 Wahlkreis VII Überlingen Überlingen, Owingen, Sipplingen 8 12 Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Personenbezeichnungen auf die männliche Form. 2. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28. März 2019 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses Herrn Landrat Lothar Wölfle Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Kommunal- und Prüfungsamt, Zimmer Z 604 schriftlich einzureichen. 2.1 Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden. Für die einzelnen Wahlkreise sind je gesonderte Wahlvorschläge einzureichen. Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig. 2.2 Ein Wahlvorschlag darf höchstens eineinhalbmal so viele Bewerber enthalten, wie jeweils Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind (vgl. 1). Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen. Ein Bewerber muss für den Kreistag wählbar sein (vgl. 2.4), nicht aber (zwingend) in dem Wahlkreis wohnen, in dem er in den Wahlvorschlag aufgenommen wird. 2.3 Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Landkreis oder im Wahlkreis oder der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2018 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen. Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Landkreis oder im Wahlkreis ab 20. August 2018 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen. 2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge ), können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend. 2.4 Wählbar in den Kreistag sind wahlberechtigte Kreiseinwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar sind Kreiseinwohner, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen; für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst; die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen; Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivil-rechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen. 2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten; Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber; bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden. Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein. 2.6 Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. 2.7 Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer - vgl. 2.11) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. 2.8 Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 Kommunalwahlordnung - KomWO -). 2.9 Die Wahlvorschläge müssen außerdem von 50 im Zeitpunkt der Unterzeichnung im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge von Parteien, die im Landtag oder bisher schon im Kreistag vertreten sind; von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon im Kreistag vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Kreistag zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören. 2.9.1 Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses oder wenn der Kreiswahlausschuss noch nicht gebildet ist, von Herrn Landrat Lothar Wölfle Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Kommunal- und Prüfungsamt, Zimmer Z 604 kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die von den genannten Personen ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden. 2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis dort ihre Hauptwohnung hatten. Auf dem Formblatt ist für jeden Unterzeichner eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen bzw. einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigt ist. 2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. 2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. 2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge. 2.10 Wenn die von einer Wählervereinigung in den einzelnen Wahlkreisen eingereichten Wahlvorschläge als von einer gleichen Wählervereinigung im Wahlgebiet eingereicht behandelt werden sollen, so müssen sie denselben Namen oder dasselbe Kennwort tragen und ihre Unterzeichner die übereinstimmende Erklärung abgeben, dass diese Wahlvorschläge von einer einheitlichen Wählervereinigung im Landkreis ausgehen. Diese Erklärung ist nicht erforderlich für Wahlvorschläge derjenigen Wählervereinigungen, die nach Nummer 2.9 keiner Unterstützungsunterschriften bedürfen. 2.11 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich; von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit; Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 10 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung wählbar und nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis dort ihre Hauptwohnung hatten; eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten worden sind; die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss, mit den Bescheinigungen des Wahlrechts, ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2 genannten eidesstattlichen Versicherung eines Unionsbürgers; für jeden vorgeschlagenen Bewerber eine Bescheinigung des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde, dass er wählbar ist. Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 Strafgesetzbuch; er ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt. 2.12 Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschrift bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen. 2.13 Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche Erklärungen, Zustimmungserklärungen und Wählbarkeitsbescheinigungen sind auf Wunsch erhältlich beim Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Kommunal- und Prüfungsamt, Zimmer Z 604 3. Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 KomWO. 3.1 Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde (Hauptwohnung) eingetragen. 3.2 Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung in einen anderen Landkreis verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzuges oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er die Hauptwohnung verlegt hat. 3.3 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 Kommunalwahlordnung anzuschließen. Die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und spätestens bis zum Sonntag, 5. Mai 2019 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt der Gemeinde, in der sich die Hauptwohnung befindet, eingehen. Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen halten die Bürgermeisterämter bereit. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat Friedrichshafen, 7. Februar 2019 Gez. Lothar Wölfle Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 Beteiligungsbericht des Bodenseekreises 2017 Dem Kreistag wurde am 19.12.2018 in öffentlicher Sitzung gem. § 105 Abs. 3 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. § 48 Landkreisordnung für Baden-Württemberg der Beteiligungsbericht 2017 vorgelegt und von diesem zur Kenntnis genommen. Der Beteiligungsbericht 2017 ist vom 23. bis einschließlich 31. Januar 2019 während der Sprechzeiten beim Landratsamt in Friedrichshafen, Glärnischstraße 1 - 3, Zimmer G 316, zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Friedrichshafen, 22. Januar 2019 gez. Lothar Wölfle Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 14. Januar 2019 Satzung des Bodenseekreises über die Form öffentlicher Bekanntmachungen Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221, 222), in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung vom 11. Dezember 2000 (GBl. 2001, S. 5), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2015 (GBl. S. 870, 876), hat der Kreistag des Bodenseekreises am 19. Dezember 2018 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 § 1 – Öffentliche Bekanntmachungen (1) 1 Öffentliche Bekanntmachungen des Bodenseekreises erfolgen, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, durch Bereitstellung im Internet unter der Adresse des Bodenseekreises www.bodenseekreis.de unter der Rubrik Bekanntmachungen. 2 Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. 3 Die öffentlichen Bekanntmachungen können beim Amt für Bürgerservice, Schifffahrt und Verkehr während der Sprechzeiten des Landratsamts kostenlos eingesehen werden und sind gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. 4 Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen können unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt werden. (2) 1 Sind öffentliche Bekanntmachungen im Internet nicht zulässig, erfolgen sie abweichend von Absatz 1 durch Einrücken in den Zeitungen „Schwäbische Zeitung“, Ausgaben Friedrichshafen und Tettnang, und „Südkurier“, Ausgaben Markdorf/Friedrichshafen und Überlingen. 2 Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag der vorgenannten Zeitungsausgaben, bei verschiedenen Erscheinungstagen der letzte der Erscheinungstage. § 2 – Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Artikel 2 Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung des Bodenseekreises über die Form öffentlicher Bekanntmachungen vom 11. Oktober 2016 außer Kraft. Friedrichshafen, 19. Dezember 2018 gez. Lothar Wölfle Landrat Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 Landkreisordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 – 3, 88045 Friedrichshafen) geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder anderer Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind Diese Satzung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 14. Januar 2019 Hauptsatzung des Bodenseekreises Hinweis: Um das Lesen der Satzung einfach zu machen, wurde auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen oder Zusätze wie * verzichtet. Sämtliche Bezeichnungen sprechen alle Menschen an. Aufgrund der §§ 3, 34 und 42 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) i. d. F. vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221, 222), hat der Kreistag des Bodenseekreises am 19. Dezember 2018 folgende Hauptsatzung beschlossen: § 1 Organe des Landkreises Organe des Bodenseekreises sind der Kreistag und der Landrat. § 2 Zusammensetzung des Kreistags Der Kreistag besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und den Kreisräten. § 3 Allgemeine Zuständigkeit des Kreistags Der Kreistag legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit die Entscheidung nach dieser Satzung nicht einem beschließenden Ausschuss oder dem Landrat übertragen ist oder letzterem kraft Gesetzes zukommt. § 4 Einzelne Zuständigkeiten des Kreistags Dem Kreistag obliegt insbesondere die Wahl des Landrats, die Bildung der Wahlkreise und des Kreiswahlausschusses für die Wahl zum Kreistag sowie die Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise fallenden Sitze, die Bildung von beschließenden Ausschüssen für die dauernde Erledigung bestimmter Aufgabengebiete, die Bildung von beratenden Ausschüssen, die Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertretern von beschließenden und beratenden Ausschüssen des Kreistages und von Beiräten, die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbandes, weitere Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Bodensee für die Trägerversammlung aus dem örtlichen Bereich der bisherigen Kreissparkasse Friedrichshafen vorzuschlagen, die Entsendung von Vertretern in die Gesellschafterversammlung, den Aufsichtsrat oder die entsprechenden Organe eines Beteiligungsunternehmens im Sinne von § 48 LKrO i. V. mit § 104 GemO, soweit nicht der Landrat den Landkreis gesetzlich vertritt, sowie die Entsendung von Vertretern des Landkreises in Organe von juristischen Personen, denen der Landkreis als Mitglied angehört, die Bestellung von sachkundigen Kreiseinwohnern zu beratenden Mitgliedern in beschließende Ausschüsse in widerruflicher Weise, die Entscheidung über das Führen eines Wappens durch den Landkreis, die Änderung des Namens des Landkreises, die Stellungnahme zur Änderung der Grenzen des Landkreises und des Regionalverbandes, die Einführung und Verleihung von Ehrungen durch den Landkreis, im Einvernehmen mit dem Landrat die Ernennung, Einstellung und Entlassung von leitenden Beamten und leitenden Beschäftigten (Dezernenten und Amtsleiter), sowie die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und die Festsetzung der Vergütung bei leitenden Beschäftigten, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht, die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises, die Übernahme freiwilliger Aufgaben, die Aufstellung des Entwicklungsprogrammes des Landkreises, der Umweltschutz, der Erlass von Satzungen des Landkreises, die Zustimmung zu Polizeiverordnungen nach § 15 des Polizeigesetzes, der Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzung sowie die Feststellung der Jahresrechnung, die Verfügung über Vermögen des Landkreises, das für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen, die Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen des Landkreises und von solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist, die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften, die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie aus Rechtsgeschäften im Sinne von § 88 Abs. 3 GemO, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind (über 50.000 Euro), die allgemeine Festsetzung von öffentlichen Abgaben und von privatrechtlichen Entgelten (Tarifen), der Verzicht auf Ansprüche des Landkreises sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen, die Führung von Rechtsstreiten und der Abschluss von Vergleichen, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, der Beitritt zu Zweckverbänden, sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und der Austritt aus diesen, die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt, die Feststellung über das Vorliegen von Hinderungsgründen für den Eintritt in den Kreistag und von Gründen für das Ausscheiden von Mitgliedern des Kreistages vor Ablauf der Wahlzeit, die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 12 Abs. 2 LKrO, soweit es sich um Tätigkeiten im Kreistag oder in einem Ausschuss des Landkreises handelt, die Entscheidung über Maßnahmen gegen Kreiseinwohner wegen Ablehnung oder Aufgabe einer ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 12 Abs. 3 LKrO), die Entscheidung gegenüber Kreisräten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Verbotes, Ansprüche und Interessen eines anderen gegen den Landkreis geltend zu machen (§ 13 Abs. 3 LKrO), die Entscheidung über Maßnahmen gegen ehrenamtlich Tätige wegen Verletzung der Pflichten (§ 13 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 LKrO), die Errichtung und Aufhebung von Außenstellen des Landratsamtes. § 5 Bildung und Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse Auf Grund von § 34 Abs. 1 LKrO werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: - der Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Kultur - der Ausschuss für Umwelt und Technik - der Ausschuss für Nahverkehr - der Ausschuss für Soziales und Gesundheit Ferner besteht der Jugendhilfeausschuss als beschließender Ausschuss gem. § 71 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. Die Hauptsatzung findet auf diesen Ausschuss Anwendung, soweit die gesetzlichen Bestimmungen oder die Satzung über das Jugendamt des Bodenseekreises keine abweichenden Regelungen enthalten. Den beschließenden Ausschüssen nach Abs. 1 gehören außer dem Landrat als Vorsitzendem 15 Mitglieder des Kreistages an. Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses regelt die Satzung über das Jugendamt des Bodenseekreises. Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vertreten; die Reihenfolge bestimmt der Ausschuss. Unberührt davon bleibt die Beauftragung des Ersten Landesbeamten mit dem Vorsitz. Für die Mitglieder der Ausschüsse werden Stellvertreter bestellt, welche diese im Verhinderungsfall vertreten (Stellvertretung nach Reihenfolge). § 6 Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihres Geschäftskreises selbstständig an Stelle des Kreistages über die ihnen zugewiesenen Aufgabengebiete, soweit nicht durch Rechtsvorschriften andere Zuständigkeiten gegeben sind. Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten sind, sollen in den be-schließenden Ausschüssen vorberaten werden. § 7 Verhältnis zwischen Kreistag und beschließenden Ausschüssen Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Wei-sungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann eine Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist. Ist ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder nicht beschlussfähig im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 LKrO, entscheidet der Kreistag an seiner Stelle ohne Vorberatung. § 8 Geschäftskreise der beschließenden Ausschüsse Der Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Kultur ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig: Zentrale Verwaltungsangelegenheiten Personalangelegenheiten zentrale Finanz- und Haushaltsangelegenheiten Annahme von Spenden Angelegenheiten von Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist örtliche Prüfung die Zustimmung zum Erlass von Polizeiverordnungen (Vorberatung) Schulen und Angelegenheiten des Schulträgers mit Ausnahme der Baumaßnahmen Volksbildung Sport Kulturpflege Wirtschaftsförderung/EU-Fragen Tourismus Partnerschaften des Landkreises Veterinärwesen Außerdem entscheidet er im Einvernehmen mit dem Landrat über die Einstellung, Ernennung und Entlassung von stellvertretenden Amtsleitungen und sonstigen Mitarbeitern ab der Besoldungsgruppe A 13 BBesO/Entgeltgruppe 13 TVöD - sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht -, die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei Beschäftigten ab der Entgeltgruppe 13 TVöD, mit Ausnahme der leitenden Beschäftigten. Der Ausschuss für Umwelt und Technik ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig: Liegenschaften (Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung, Baumaßnahmen, Un-terhaltung, Mieten und Pachten) Kreisstraßen Umwelt-, Wasser- und Bodenschutz Energiewirtschaft Landwirtschaft, insbesondere Obst- und Gartenbauberatung Forstwirtschaft mit Jagd- und Fischereiwesen Abfallwirtschaft mit Gebührenkalkulation Feuerwehr Der Ausschuss für Nahverkehr ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabenge-bieten zuständig: Fortschreibung des Nahverkehrsplanes öffentlicher Personennahverkehr einschließlich Schienenpersonennahverkehr Schülerbeförderung Der Ausschuss für Soziales und Gesundheit ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig: Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) Sozialhilfe nach dem SGB XII Hilfen für Menschen mit Behinderung Altenhilfe Hilfen für Flüchtlinge und Spätaussiedler Soziales Entschädigungsrecht, Schwerbehindertenrecht Kriegsopferfürsorge Rettungsdienst Sozialhilfeplanung Gesundheitsvorsorge und -planung Jugend (ausgenommen der Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeausschusses). Der Jugendhilfeausschuss befasst sich nach § 71 Abs. 2 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit a) der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, b) der Jugendhilfeplanung und c) der Förderung der freien Jugendhilfe. Gemäß § 71 Abs. 3 SGB VIII hat der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht in Angele-genheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Kreistag bereit gestellten Mittel, der von ihm erlassenen Satzung und der von ihm gefassten Beschlüsse. § 9 Wertgrenzen Den beschließenden Ausschüssen werden zur dauernden Erledigung übertragen: die Entscheidung über die Planung und Ausführung von Bauvorhaben, die Genehmigung der Bauunterlagen und die Anerkennung der Schlussabrechnung bei Gesamtkosten von mehr als 250.000 bis zu 2 Mio. Euro im Einzelfall. Der Ausschuss ist ferner für die Entscheidung über den Abschluss von Nachtragsvereinbarungen zuständig, wenn die Gesamtplanung des Bauvorhabens nicht oder nur unwesentlich verändert und wenn die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 %, höchstens aber um 250.000 Euro überschritten wird, der Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe von Aufträgen, soweit im Einzelfall der Betrag zwischen 250.000 Euro und 2 Mio. Euro liegt, sowie die Bildung von Haushaltsresten im Verwaltungshaushalt ohne betragsmäßige Begrenzung, soweit die Verwaltung nicht durch Planvermerk zur Übertragung ermächtigt ist. Die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf, insgesamt max. bis 2 Mio. Euro, die Bewilligung von Zuschüssen und Darlehen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen sowie von Freigebigkeitsleistungen, soweit sie nicht im Haushaltsplan ausgewiesen sind, von mehr als 5.000 Euro bis 10.000 Euro, die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 48 LKrO i. V. m. § 84 GemO a) bezüglich Bauvorhaben von mehr als 50.000 Euro bis zu 500.000 Euro im Einzelfall, b) bezüglich der Überschreitung von Ämterbudgets (ohne Bauvorhaben) der im Haushaltsplan enthaltenen Budgetierungsrichtlinien von mehr als 50.000 Euro bis zu 500.000 Euro im Einzelfall, c) bezüglich der Vermehrung oder Hebung von Stellen nach § 82 Abs. 3 Nr. 4 GemO, der Verzicht auf Ansprüche sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen von mehr als 20.000 Euro bis zu 100.000 Euro im Einzelfall, Stundungen über 50.000 Euro, wenn sie für einen längeren Zeitraum als 12 Monate gewährt werden, die Entscheidung über die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften, die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie aus Rechtsgeschäften im Sinne von § 88 Abs. 3 GemO bis zum Betrag von 50.000 Euro im Einzelfall, der Erwerb, die Veräußerung, der Tausch und die Belastung des Vermögens von mehr als 200.000 Euro bis zu 1 Mio. Euro im Einzelfall, die Entscheidung über den Abschluss von Miet-, Leasing-, Dienst-, Werk- und Pachtverträgen u. ä. ab einer jährlichen Gesamtsumme von mehr als 100.000 bis 250.000 Euro, bei mehrjährigen Verträgen ab 250.000 bis 500.000 Euro. die Führung von Rechtsstreiten, wenn der Streitwert mehr als 100.000 Euro bis zu 500.000 Euro, sowie der Abschluss von Vergleichen, wenn das Zugeständnis des Landkreises mehr als 10.000 Euro bis zu 25.000 Euro beträgt; bei Vergleichen im Rahmen der Insolvenzordnung, wenn das Zugeständnis mehr als 20.000 Euro bis zu 50.000 Euro beträgt. § 10 Zuständigkeitszweifel Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Angelegenheit der Kreistag oder ein Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben. Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Verwaltung und Kultur anzunehmen. Widersprechen sich die Beschlüsse zweier Ausschüsse, so führt der Landrat die Entscheidung des Kreistages herbei. § 11 Zuständigkeiten des Landrats Der Landrat leitet das Landratsamt. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation des Landratsamtes. Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die Weisungsaufgaben, die ihm sonst durch Gesetz sowie vom Kreistag übertragenen Aufgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dem Landrat werden folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen: a) die Zuziehung von sachkundigen Kreiseinwohnern und Sachverständigen zu den Beratungen des Kreistages und der Ausschüsse, b) die Bestellung von Kreiseinwohnern zur ehrenamtlichen Mitwirkung bei Zählungen, statistischen Erhebungen, Wahlen u. ä. sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt, c) die Bewilligung von Ausnahmen von Bestimmungen der Satzungen und Polizeiverordnungen, soweit sie zur Vermeidung von Härten oder Unbilligkeiten im Einzelfall erforderlich und in diesen Satzungen und Polizeiverordnungen festgelegt sind, d) die Entscheidung über die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 12 BBesO, e) die Einstellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 12 TVöD; das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit sowie für die Festsetzung der Vergütung, f) die Gewährung tariflicher Leistungen an die vom Tarifvertrag ausgenommenen Beschäftigten (§ 1 Ab. 2 TVöD), g) im Rahmen des Höchstbetrags der Haushaltssatzung die Aufnahme von Darlehen und Krediten sowie Umschuldungen und die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleich kommt. Gegenüber dem Kreistag besteht Informationspflicht in Form eines regelmäßigen Berichts über die getätigten Darlehensaufnahmen. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere a) die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens und die Genehmigung der Bauunterlagen sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung, wenn im Einzelfall die Gesamtkosten 250.000 Euro nicht übersteigen. Der Landrat ist ferner für die Entscheidung über den Abschluss von Nachtragsvereinbarungen zuständig, wenn die Gesamtplanung des Vorhabens nicht oder nur unwesentlich verändert wird und eine Überschreitung der Vergabesumme des Gesamtvorhabens nicht er-folgt oder wenn die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 %, höchstens aber um 50.000 Euro überschritten wird, b) der Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe von Aufträgen bis zu einer Vergabesumme von 250.000 Euro im Einzelfall. Die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wiederkehrenden Aufträgen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf, insgesamt max. bis 250.000 Euro. Die Wertgrenze gilt nicht für den sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand, c) die Bewilligung von Zuschüssen und Darlehen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen sowie von Freigebigkeitsleistungen, soweit sie nicht im Haushaltsplan ausgewiesen sind, bis zur Höhe von 5.000 Euro, d) die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 48 LKrO i. V. m. § 84 GemO - bezüglich Bauvorhaben bis zu 50.000 Euro im Einzelfall - bezüglich der Überschreitung von Ämterbudgets (ohne Bauvorhaben) der im Haushaltsplan enthaltenen Budgetierungsrichtlinien bis zu 50.000 Euro im Einzelfall, e) der Verzicht auf Ansprüche des Landkreises sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Einzelfall, f) Stundungen betragsmäßig unbegrenzt bis 12 Monate, im Übrigen bis 50.000 Euro, g) die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrages der Haushaltssatzung, h) Geldanlagen und die Gewährung von Arbeitgeberdarlehen in dem vom Kreistag genehmigten Rahmen, i) der Erwerb, die Veräußerung, der Tausch und die Belastung des Vermögens bis zu einem Wert von 200.000 Euro im Einzelfall, beim Bau von Kreisstraßen und Grunderwerb bis zur Höhe des dem Haushaltsplanansatz zu Grunde liegenden Kostenvoranschlages, soweit der Vorgang nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, j) der Abschluss von Miet-, Leasing-, Dienst-, Werk- und Pachtverträgen u. ä. bis zu einer jährlichen Gesamtsumme bis 100.000 Euro, bei mehrjährigen Verträgen bis 250.000 Euro. k) die Führung von Rechtsstreiten, wenn der Streitwert bis zu 100.000 Euro oder bei Abschluss von Vergleichen das Zugeständnis des Landkreises bis zu 10.000 Euro beträgt; bei Vergleichen im Rahmen der Insolvenzordnung, wenn das Zugeständnis bis zu 20.000 Euro beträgt, l) die Entscheidung über die Bewilligung von Sondernutzungen nach dem Straßengesetz, m) der Beitritt zu Vereinen, Verbänden, Organisationen mit einem Mitgliedsbeitrag im Einzelfall bis zu 5.000 Euro jährlich sowie der Austritt aus ihnen. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 17. Juli 2019 in Kraft. Friedrichshafen, 19. Dezember 2018 gez. Lothar Wölfle Landrat Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 3 Abs. 4 Landkreisordnung nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen) geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind. Auch nach Ablauf der Jahresfrist kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften von jedermann gegenüber dem Landkreis geltend gemacht werden, wenn der Landrat dem Satzungsbeschluss nach § 41 Landkreisordnung wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist schriftlich geltend gemacht hat. Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 14. Januar 2019 Geschäftsordnung des Kreistags Inhaltsverzeichnis § 1 Vorsitz § 2 Fraktionen § 3 Sitzordnung § 4 Einberufung der Sitzungen § 5 Teilnahmepflicht und –recht § 6 Weitere Teilnehmer § 7 Änderungen der Tagesordnung § 8 Vortrag und Aussprache § 9 Stimmordnung bei Anträgen zu Geschäftsordnung, Wahlen und Abstimmungen § 10 Anfragen der Kreisräte § 11 Fragestunde, Anhörungen § 12 Hausrecht § 13 Bild- und Tonaufnahmen § 14 Niederschriften § 15 Geschäftsordnung der Ausschüsse § 16 Inkrafttreten Aufgrund von § 31 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221, 222) hat der Kreistag des Bodenseekreises am 19. Dezember 2018 folgende Geschäftsordnung erlassen: § 1 Vorsitz (1) Vorsitzender des Kreistags ist der Landrat 1 ). (2) Der Kreistag wählt aus seiner Mitte mindestens zwei stellvertretende Vorsitzende, die den Landrat als Vorsitzenden des Kreistags im Verhinderungsfall in der vom Kreistag bestimmten Reihenfolge vertreten. § 2 Fraktionen (1) 1 Die Kreisräte können sich nach § 26 a Landkreisordnung zu Fraktionen zusammenschließen. 2 Eine Fraktion muss aus mindestens drei Kreisräten bestehen. 3 Jeder Kreisrat kann nur einer Fraktion angehören. (2) Bildung und Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und der Mitglieder sind dem Landrat schriftlich mitzuteilen. § 3 Sitzordnung 1 Die Kreisräte sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, bestimmt der Kreistag die Sitzordnung in seiner ersten Sitzung. 3 Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von diesen selbst festgelegt. 4 Kreisräten, die keiner Fraktion angehören, weist der Vorsitzende den Sitzplatz zu. § 4 Einberufung der Sitzungen (1) 1 Der Landrat beruft den Kreistag gemäß § 29 der Landkreisordnung ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit. 2 Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen werden auf elektronischem Wege versandt, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. 3 Auf Wunsch werden die Unterlagen auch per Post versandt. (2) Den Kreisräten soll das Ergebnis der Vorberatung der Ausschüsse mitgeteilt werden. (3) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig bekanntzugeben. ____________________________________________________________________________________ 1) Um das Lesen der Geschäftsordnung einfach zu machen, wurde auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen oder Zusätze wie * verzichtet. Sämtliche Bezeichnungen spre-chen alle Menschen an. § 5 Teilnahmepflicht und -recht (1) 1 Kreisräte sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse, in die sie als Mitglieder oder Verhinderungsstellvertreter gewählt sind, teilzunehmen. 2 An einer Teilnahme verhinderte Kreisräte haben dies dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen; bei Ausschusssitzungen haben sie ferner ihre Verhinderungs-stellvertreter mit der Übersendung der Einladungsunterlagen zu verständigen. (2) Ein vorzeitiges Verlassen der Sitzung ist unter Angabe der Gründe dem Vorsitzenden mit-zuteilen. (3) Jeder Kreisrat ist berechtigt, an Sitzungen von Ausschüssen des Kreistags, denen er nicht als Mitglied angehört, als Zuhörer teilzunehmen. § 6 Weitere Teilnehmer (1) Der Vorsitzende kann sachkundige Kreiseinwohner und Sachverständige zu Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen. (2) Zu öffentlichen Sitzungen des Kreistags können insbesondere Bürgermeister kreisange-höriger Gemeinden, Leiter unterer Sonderbehörden im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, Bedienstete des Landratsamts sowie die Presse eingeladen werden, sofern dies nach den Verhandlungsgegenständen geboten erscheint. § 7 Änderungen der Tagesordnung (1) Der Vorsitzende kann vor Eintritt in die Tagesordnung einen Verhandlungsgegenstand un-ter Angabe des Grundes von der Tagesordnung absetzen. (2) Nach Eintritt in die Tagesordnung beschließt der Kreistag über alle sonstigen Änderungen in der Reihenfolge der Tagesordnung oder über die Absetzung einzelner Punkte von der Tagesordnung. (3) Der Vorsitzende kann in dringenden Fällen die Tagesordnung von nicht öffentlichen Sitzungen nachträglich erweitern, wenn alle Mitglieder des Kreistags anwesend sind und zustimmen. § 8 Vortrag und Aussprache (1) Der Vorsitzende trägt die Verhandlungsgegenstände vor, soweit er hierzu nicht einen Berichterstatter bestimmt. (2) 1 Nach dem Vortrag erteilt der Vorsitzende den Kreisräten in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort. 2 Der einzelne Wortbeitrag soll nicht länger als drei Minuten dauern. 3 Auf Wunsch wird vorab Fraktionen für Fraktionserklärungen das Wort erteilt. 4 Die Reihenfolge der Erklärungen bestimmt sich nach der Mitgliederzahl der Fraktionen. 5 Der Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen oder es dem Berichterstatter erteilen. 6 Zur Geschäftsordnung und zu tatsächlichen Berichtigungen muss er jedem Kreisrat außer der Reihe das Wort erteilen. (3) 1 Anträge zur Sache können gestellt werden, solange die Beratung über den Verhandlungsgegenstand nicht beendet ist. 2 Sie müssen so abgefasst sein, dass über sie mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt werden kann. 3 Der Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich gestellt werden. (4) 1 Beschlüsse über Aufwendungen, die im laufenden Haushaltsplan nicht eingestellt sind oder seine Ansätze überschreiten, können nur gefasst werden, wenn gleichzeitig ein Vorschlag zur Deckung unterbreitet wird. 2 Für Beschlüsse, die Wenigererträge zur Folge haben, ist ebenfalls ein entsprechender Deckungsvorschlag zu unterbreiten. (5) Über Anträge nach Absatz 4, die nicht diesen Anforderungen entsprechen, wird im Rahmen der nächsten Haushaltsberatungen entschieden. (6) 1 Ein Antrag auf Schluss der Aussprache kann erst gestellt werden, wenn jede Fraktion zu Wort gekommen ist oder auf die Wortmeldung verzichtet. 2 Vor der Abstimmung über den Antrag hat der Vorsitzende die noch vorliegenden Wortmeldungen bekanntzugeben. 3 Sodann ist über ihn ohne Aussprache abzustimmen. (7) 1 Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. 2 Er kann, falls sich kein Widerspruch erhebt, die Annahme eines Antrags auch ohne förmliche Abstimmung feststellen. (8) Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort nach Schluss der Abstimmung oder, wenn keine solche stattfindet, nach Schluss der Aussprache erteilt. (9) 1 Der Vorsitzende kann Redner, die nicht bei der Sache bleiben oder sich fortwährend wiederholen, „zur Sache“ verweisen. 2 Er kann Redner und Zwischenrufer, die sich unsachlich äußern oder die Ordnung der Sitzung stören, „zur Ordnung“ rufen. § 9 Stimmordnung bei Anträgen zu Geschäftsordnung, Wahlen und Abstimmungen (1) 1 Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, so wird zunächst über die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt. 2 Bei Anträgen zur Geschäftsordnung sind nur Wortbeiträge zu diesen zulässig. 3 Es ist für jeden Geschäftsordnungsantrag nur eine Begründung durch den Antragsteller und eine Gegenrede zugelassen, bevor über diesen abgestimmt wird. 4 Bei mehreren Anträgen wird zunächst über den weitest gehenden abgestimmt. 5 Kommt eine Einigung darüber, welcher der weitest gehende Antrag ist, nicht zustande, ist die zeitliche Reihenfolge der Antragstellung maßgebend. (2) Liegt neben dem Antrag auf Vertagung ein solcher auf Schluss der Beratung vor, so wird über diesen abgestimmt. (3) 1 Vor jeder Abstimmung hat der Vorsitzende den Antrag bekanntzugeben. 2 Abstimmungen geschehen durch Handerheben, wenn nicht vom Kreistag namentliche Abstimmung bestimmt wird. 3 Namentliche Abstimmung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge. 4 Ausnahmsweise kann vom Kreistag geheime Abstimmung beschlossen werden. (4) 1 Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. 2 Es kann offen gewählt werden, wenn kein Kreisrat widerspricht. (5) 1 Die Zählung der Stimmen bei geheimen Abstimmungen und geheimen Wahlen nimmt der Vorsitzende unter Zuziehung von zwei Kreisräten vor. 2 Der Vorsitzende kann, wenn der Kreistag nicht widerspricht, mit der Auszählung auch anwesende Mitglieder der Verwaltung beauftragen. § 10 Anfragen der Kreisräte (1) 1 Mündliche Anfragen über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können am Schluss jeder öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzung unter dem Tagesordnungs-punkt „Verschiedenes“ vorgebracht werden. 2 Der Gegenstand der Frage soll dem Vorsitzenden vor der Sitzung in Stichworten mitgeteilt werden. 3 Zu den Fragen nimmt der Vorsitzende sofort oder in einer der nächsten Sitzungen des Kreistags bzw. des Ausschusses Stellung; es kann auch schriftlich geantwortet werden. (2) 1 Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldungen. 2 Erstwortmeldungen werden jedoch vor Zweitwortmeldungen berücksichtigt. (3) Der Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten, der einzelne Wortbeitrag nicht länger als drei Minuten dauern. § 11 Fragestunde (1) 1 Der Kreistag kann bei öffentlichen Sitzungen Kreiseinwohnern und den ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 16 Abs. 2 und 3 der Landkreisordnung die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Angelegenheiten des Landkreises zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde). 2 Soweit eine Frage einen Beratungsgegenstand der Tagesordnung betrifft, kann der Vorsitzende darauf verweisen, dass die Beantwortung bei der Beratung während der Sitzung erfolgt. (2) 1 Der Vorsitzende legt Beginn und Ende der Fragestunde fest. 2 Die Fragestunde soll in jeder öffentlichen Sitzung des Kreistags stattfinden und nicht länger als 30 Minuten dauern. 3 Wenn eine Fragestunde stattfindet, wird dies mit der Tagesordnung der Kreistagssitzung bekanntgegeben. 4 Es darf eine Frage und eine Zusatzfrage gestellt werden. (3) Zu den Fragen nimmt der Vorsitzende sofort oder in einer der nächsten Sitzungen des Kreistags Stellung; es kann auch schriftlich geantwortet werden. § 12 Hausrecht Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. § 13 Bild- und Tonaufnahmen Bild- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich zugelassen, sofern sie die Sitzung nicht stören. § 14 Niederschriften (1) 1 Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Kreistags, insbesondere über Frak-tionserklärungen, ist getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen je eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. 2 Zu Protokollzwecken können hierfür Tonbandaufnahmen verwendet werden. 3 Diese sind nach der Protokollgenehmigung zu löschen. (2) 1 Der Vorsitzende und jedes Mitglied können im Einzelfall verlangen, dass ihre Erklärung, ihre Abstimmung und deren Begründung in der Niederschrift festgehalten werden. 2 Die schriftliche Erklärung dazu muss unmittelbar im Anschluss an die Abstimmung zu Protokoll gegeben werden. (3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und von drei Kreisräten, die an der ganzen Sitzung teilgenommen haben, zu unterzeichnen. (4) Niederschriften öffentlicher Sitzungen können von Kreisräten im Ratsinformationsystem auf elektronischem Wege jederzeit, Niederschriften nichtöffentlicher Sitzungen im Landratsamt eingesehen werden. (5) 1 Kreiseinwohner können jederzeit Einsicht in die vollständigen Niederschriften über öffentliche Sitzungen nehmen. 2 Ein Recht auf Abhören von Tonbandaufzeichnungen für Kreiseinwohner besteht nicht. § 15 Geschäftsordnung der Ausschüsse 1 Diese Geschäftsordnung findet auf die beschließenden und die beratenden Ausschüsse sinngemäß Anwendung. 2 Dies gilt nicht für § 11 Abs. 1 - 3. § 16 Inkrafttreten 1 Diese Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 2 Gleichzeitig treten alle früheren Geschäftsordnungen außer Kraft. Friedrichshafen, 19. Dezember 2018 gez. Lothar Wölfle Landrat Diese Geschäftsordnung als PDF herunterladen Archiv Bekanntmachungen 2025 Bekanntmachungen 2024 Bekanntmachungen 2023 Bekanntmachungen 2022 Bekanntmachungen 2021 Bekanntmachungen 2020 Bekanntmachungen 2019 Bekanntmachungen 2018 Bekanntmachungen 2017 Bekanntmachungen 2016 Satzungen & Verordnungen Die aktuelle Bekanntmachungssatzung sowie alle gültigen Satzungen und Verordnungen des Landratsamtes Bodenseekreis finden Sie unter dem Menüpunkt Satzungen & Verordnungen .

    Politik & Verwaltung / Bekanntmachungen / Bekanntmachungen 2019 /

  • Tageseltern gesucht: Vorbereitungskurs in Tettnang (21.01.2019)

    Rubrik: Soziales & Gesundheit, Familie & Kinder, Betreuung, Kindertagespflege). Die Qualifizierung von Tageseltern in Baden-Württemberg ist verbindlich geregelt, Inhalt und Umfang von Unterrichtseinheiten [...] Vorbereitungskurs mit 30 Unterrichtseinheiten führt in die Kindertagespflege ein und ist vor der Aufnahme des ersten Tageskindes zu absolvieren. Neben rechtlichen Grundlagen und formalen Rahmenbedingungen der Kindertagespflege wird hier auch die Zusammenarbeit mit den Eltern der betreuten Kinder thematisiert. Lokale Vermittlungsstellen Kindertagespflege

  • Qualifizierung zu Tageseltern (04.03.2019)

    Vorbereitungskurs mit 30 Unterrichtseinheiten führt in die Kindertagespflege ein und ist noch vor der Aufnahme des ersten Tageskindes zu absolvieren. Neben rechtlichen Grundlagen und formalen Rahmenbedingungen der Kindertagespflege wird hier auch die Zusammenarbeit mit den Eltern der betreuten Kinder thematisiert. Themen des Qualifizierungskurses mit 130 [...] www.bodenseekreis.de/soziales-gesundheit/familie-kinder/betreuung/kindertagespflege/ Lokale Vermittlungsstellen Kindertagespflege: Heike Langer, Tel. 0159 04204 243 oder heike.langer@bodenseekreis.de zuständig

  • Tagesmütter gesucht: Vorbereitungskurs in Uhldingen-Mühlhofen (16.05.2018)

    Vorbereitungskurs mit 30 Unterrichtseinheiten führt in die Kindertagespflege ein und ist vor der Aufnahme des ersten Tageskindes zu absolvieren. Neben rechtlichen Grundlagen und formalen Rahmenbedingungen der Kindertagespflege wird hier auch die Zusammenarbeit mit den Eltern der betreuten Kinder thematisiert. Interessenten, die am Vorbereitungskurs [...] Rubrik: Soziales & Gesundheit, Familie & Kinder, Betreuung, Kindertagespflege). Die Qualifizierung für Tagespflegeeltern im Bodenseekreis wird in Kooperation mit der vhs Bodenseekreis durchgeführt. Hier

  • arbeitshilfe_KTP_i.a.g.R.pdf

    Einleitung I 0 Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen Eine Arbeitshilfe für die Kindertagespflege in Baden -Württemberg Neuauflage Oktober 2025 Einleitung [...] und Vereinheitlichung der landesweiten Anforderungen an die Kindertagespflege zu erwarten. Verwaltungsvorschrift Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) Diese Vorschrift des Kultusministeriums Baden - [...] www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/Kindertageseinrichtungen/kindertagespflege/VwV_Kindertagespflege/2021_04_07_KM_VwV_Kindertagespflege.pdf Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen I 9 3.

    Verlinkt bei:
    • Für Kommunen, Unternehmen
  • Vorbereitungskurs für Tageseltern (10.01.2017)

    Vorbereitungskurs mit 30 Unterrichtseinheiten führt in die Kindertagespflege ein und ist noch vor der Aufnahme des ersten Tageskindes abzulegen. Neben rechtlichen Grundlagen und formalen Rahmenbedingungen der Kindertagespflege wird hier auch die Zusammenarbeit mit den Eltern der betreuten Kinder thematisiert. Der nächste Vorbereitungskurs findet statt [...] Vorbereitungskurs muss allerdings jeder Teilnehmer bereits für die Kindertagespflege von den regionalen Vermittlungsstellen des Jugendamts Bodenseekreis überprüft werden. Weitere Informationen hierzu gibt es

  • Kreistags-Report (17.10.2019)

    erhältlich +++ Konzept Flüchtlingsunterbringung +++ Gebühren Kindertagespflege +++ Beschlüsse des Kreistags des Bodenseekreises am 16. Oktober 2019 und der vorausgegangenen Ausschussrunde: Weiter mit der [...] dadurch Kosten in Millionenhöhe. Gebührenanpassung für Kindertagespflege Die Kostenbeiträge für die Kindertagespflege im Bodenseekreis steigen ab kommendem Jahr um sechs Prozent. Das entspricht den

  • Kreistags-Report (02.06.2017)

    des Kreises Lindau zugestimmt +++ Beitragsanpassung bei Kindertagespflege +++ Planung für Breitbandnetz kann beginnen +++ Armutsbericht vorgelegt +++ Beschlüsse des Kreistags des Bodenseekreises am [...] Friedrichshafen oder Ravensburg getan haben. Kostenbeiträge für Kindertagespflege Die Stundensätze für die Kindertagespflege sollen entsprechend der landesweit gültigen Empfehlungen für die Elternbeiträge in [...] Anpassungen waren bereits 2014 in der Kostensatzung für die Kindertagespflege festgelegt worden, konnten aufgrund eines Formfehlers (Betragsanpassungen hätten jedes Jahr als Satzungsänderung in den Kreistag

  • Einladung zur öffentlichen Sitzung des Kreistags des Bodenseekreises (08.12.2023)

    der Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege - Beschluss 043/2023 5. Wiederbestellung von Frau Dr. Priska Krumscheid-Plankert als Naturschutzbeauftragte - Beschluss 069/

  • Bekanntmachungen 2021

    folgende Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege beschlossen: § 1 Satzungszweck (1) Die Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, dessen Merkmale die Familienähnlichkeit [...] und deren häusliches Umfeld sind. Die Förderung der Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer [...] vom 06.10.2021 zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis Sozialstaffelung Prozentuale Staffelung des Kostenbeitrag Faktor X je Betreuungsstunde Alter

    Politik & Verwaltung / Bekanntmachungen / Bekanntmachungen 2021 /

  • Tagesmütter gesucht: Vorbereitungskurs im Deggenhausertal (31.08.2017)

    Vorbereitungskurs mit 30 Unterrichtseinheiten führt in die Kindertagespflege ein und ist noch vor der Aufnahme des ersten Tageskindes zu absolvieren. Neben rechtlichen Grundlagen und formalen Rahmenbedingungen der Kindertagespflege wird hier auch die Zusammenarbeit mit den Eltern der betreuten Kinder thematisiert. Die Qualifizierung für Tagespflegeeltern

  • bekanntmachung_2024-01-16_satzung_kostenbeitragserhebung_lra_bsk.pdf

    Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni [...] folgende Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege beschlossen: § 1 Satzungszweck (1) Die Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, dessen Merkmale die Familien- [...] und deren häusliches Umfeld sind. Die Förderung der Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer

    Verlinkt bei:
    • Bekanntmachungen 2024
    • Satzungen & Verordnungen
  • Einladung zur öffentlichen Sitzung des Kreistags des Bodenseekreises (10.11.2022)

    der Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege 7. Kalkulation der Abfallgebühren 2023 bis 2024 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung 8. Beitritt zum Verein "wirfürbio

  • Online-Infoveranstaltung „BeKi-Referentinnen und BeKi-Referenten gesucht“ (23.01.2023)

    Baden-Württemberg in den Lebenswelten Krippe und Kindergarten, Kindertagespflege und Schule tätig. Sie informieren Kinder, Eltern und pädagogische sowie hauswirtschaftliche Fachkräfte über ein ausgewogenes

  • Qualifizierungskurs für Tageseltern (19.04.2016)

    Fragen rund um die Vermittlung, Betreuung und Begleitung der Kindertagespflege zur Verfügung. Außerdem sind sie für die Erteilung der Pflegeerlaubnis zuständig, ohne die eine Betreuung von fremden Kindern [...] Zusammenarbeit mit dem Verein Tagesmütternetz e. V. angeboten. Kindertagespflege ist eine Betreuungsform für Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Tagesmütter und Tagesväter betreuen Kinder in der eigenen Familie

  • Einladung zu den öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Kreistags des Bodenseekreises (21.02.2023)

    . Einführung des Tandemmodell plus im Bodenseekreis in der Kindertagespflege zum 1.6.2023 – Beschluss 3. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen, Anregungen Ausschuss für Soziales und Gesundheit Am Mittwoch

  • Unterschreitung der Inzidenz von 165 Neuinfektionen im Bodenseekreis am fünften Tag in Folge - Schulöffnungen ab Montag möglich (08.05.2021)

    bzw. Präsenzbetrieb für Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege wieder erlaubt. Das Landratsamt hat die Inzidenz-Unterschreitung am Samstag (8. Mai 2021) auf seiner Internetseite bekanntgemacht

  • Einladung zur öffentlichen Sitzung des Kreistags des Bodenseekreises (01.10.2021)

    der Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege 9. EU-weite Ausschreibung – Rahmenvertrag für die Beschaffung und das Leasing der EDV-Geräte 10. Bekanntgabe einer Eilentscheidung

  • Kreistags-Report (24.07.2014)

    Satzung zur Erhebung der Kostenbeiträge in der Kindertagespflege Die Kostenbeiträge für die vom Landkreis organisierte Kindertagespflege sollen künftig einheitlich auf Basis der Empfehlungen

  • Landratsamt sucht Tagesmütter und Tagesväter (11.05.2015)

    Bildungsmöglichkeiten, so Widenhorn. „Für viele Eltern ist die Kindertagespflege die ideale und einzige Betreuungsform, die es ihnen ermöglicht, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren“, erklärt [...] erteilt dann eine Pflegeerlaubnis“, erklärt Langer. In der Kindertagespflege werden maximal fünf Kinder gleichzeitig von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut. Auch auffälligere Kinder oder

  • Vortrag im Familientreff Meckenbeuren: „Wie werde ich Tagesmutter/-vater“ (11.09.2019)

    ´s Thema „Wie werde ich Tagesmutter oder Tagesvater?“. Die Kindertagespflege ist eine besonders familiennahe Form der Kinderbetreuung, die alternativ zu oder in Kombination mit anderen Betreuungsformen

  • Vortrag im Familientreff Tettnang: „Wie werde ich Tagesmutter/-vater“ (09.05.2019)

    ´s Thema „Wie werde ich Tagesmutter oder Tagesvater?“. Die Kindertagespflege ist eine besonders familiennahe Form der Kinderbetreuung, die alternativ zu oder in Kombination mit anderen Betreuungsformen

  • Sitzung des Kreistags (01.10.2020)

    der Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege 14. Wahl von Mitgliedern in den Jugendhilfeausschuss 15. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen, Anregungen Alle Sitzungstermine

  • Vortrag im Familientreff Meckenbeuren: „Wie werde ich Tagesmutter/-vater?“ (24.10.2018)

    ´s Thema „Wie werde ich Tagesmutter oder Tagesvater?“. Die Kindertagespflege ist eine besonders familiennahe Form der Kinderbetreuung, die alternativ zu oder in Kombination mit anderen Betreuungsformen

  • infoblatt14.pdf

    Kindertageseinrichtungen zu decken. - Qualifizierung der Kindertagespflege: Die Steigerung der Qualität der Kindertagespflege soll Ziel dieser Maßnahme sein. Ein neues Qualifizierungskonzept auf Basis des kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuchs kindertagespflege des Deutschen Jugendinstituts soll erstellt werden. Nähere Informationen zum Gute-KiTa-Gesetz und dessen Maßnahmen in

    Verlinkt bei:
    • Bildungsregion
  • Vortrag im Familientreff Tettnang: „Wie werde ich Tagesmutter/-vater?“ (27.03.2018)

    das Thema „Wie werde ich Tagesmutter oder Tagesvater?“. Die Kindertagespflege ist eine besonders familiennahe Form der Kinderbetreuung, die alternativ zu oder in Kombination mit anderen Betreuungsformen

  • Vortrag im Familientreff Meckenbeuren: „Wie werde ich Tagesmutter/-vater?“ (02.10.2017)

    ´s Thema „Wie werde ich Tagesmutter oder Tagesvater?“. Die Kindertagespflege ist eine besonders familiennahe Form der Kinderbetreuung, die alternativ zu oder in Kombination mit anderen Betreuungsformen

  • Infoveranstaltung im Familientreff Uhldingen-Mühlhofen zum Thema Tagespflege (08.06.2017)

    finde ich eine Tagesmutter/-vater für mein Kind?“ statt. Die Kindertagespflege ist eine besonders familiennahe Form der Kinderbetreuung, die alternativ zu oder in Kombination mit anderen Betreuungsformen

  • Infoveranstaltung im Familientreff Tettnang: „Wie werde ich Tagesmutter/-vater?“ (24.03.2017)

    zum Thema „Wie werde ich Tagesmutter/-vater“ statt. Die Kindertagespflege ist eine besonders familiennahe Form der Kinderbetreuung, die alternativ zu oder in Kombination mit anderen Betreuungsformen

  • Sitzung des Kreistags (11.10.2019)

    der Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege 14. EU-weite Ausschreibung Altaktendigitalisierung 15. ABK GmbH: Verlängerung des Vertrags über die Bahntransportleistungen

  • gesundheitskonfernez_2019_top_2_3.pdf

    . Fachtag für Fachkräfte aus dem Bereich Kindergarten und Kindertagespflege 3. Kommunale Bewegungsförderung Langfristiges Ziel Gesundheitskonferenz 18.11.2019 10.01.2020 2 3 Gesundheitskonferenz 18.11.2019 [...] Bewegungspass-Fortbildungen werden für alle Kindergärten + Kindertagespflege im Bodenseekreis angeboten » Evaluation der Pilotphase - Zwischenbericht Ende 2021 Pilotphase Projektauftakt Januar 2020 Sommer

    Verlinkt bei:
    • Gesundheitskonferenz
  • Sitzung des Kreistags (26.05.2017)

    8. Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege 9. RITZ – Sachstandsbericht und weitere Beschlüsse 10. Breitbandversorgung im Bodenseekreis 11. Vertreter des Landkreises für

  • Umzüge im Landratsamt (14.06.2011)

    Vormundschaft Unterhaltsvorschuss Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege Sozialamt: Hilfe zur Pflege Hilfe zum Lebensunterhalt Schuldnerberatung In dringenden Fällen kann an diesen Tagen unter der

  • Umzüge im Landratsamt (28.03.2011)

    Vormundschaft Unterhaltsvorschuss Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege Sozialamt: Hilfe zur Pflege Hilfe zum Lebensunterhalt Schuldnerberatung Das Jugendamt und Teilbereiche des Sozialamtes (1. OG

  • Kreistags-Report Dezember 2019 (19.12.2019)

    , wenn die Eltern Anspruch auf Kostenerstattung für die Kindertagespflege haben. Gefördert werden bis zu 30 Stunden Eingewöhnungszeit für Unterdreijährige über einen Zeitraum von vier Wochen. Indem

  • info-heft-famtreff-uhldingen_2-2026.pdf

    ........................................................20 Kindertagespflege/Pflegeeltern........................................................21 Informationen, Hilfen, Angebote...................... [...] sind konstante Bezugspersonen für Kinder, daher ist die Kindertagespflege insbesondere für Kinder unter 3 Jahren sehr geeignet. Die Betreuung der Kinder findet in der Wohnung der Kindertagespflegeperson [...] Tel.: 07541 204-5646, angelika.waldherr@bodenseekreis.de Kindertagespflege/Pflegeeltern Kindertagespflege Bodenseekreis Kindertagespflege Bodenseekreis „ Als Kindertagespfl ege- person bei den Kleinsten

    Verlinkt bei:
    • Uhldingen-Mühlhofen
  • entbindung_schweigepflicht_fuer_eltern.pdf

    /Dienste alle Auskünfte geben, die im Zusammenhang mit der Kindertagespflege stehen und für den Verlauf des Tagespflegeverhältnisses erforderlich sind. Ich bin darüber informiert, dass ich diese Erklärung

    Verlinkt bei:
    • Kindertagespflege
  • Landkreis und Gemeinden wollen Tagespflege attraktiver machen (11.10.2011)

    besser zum Kind beziehungsweise zum Alltag der Familie passt. Kindertagespflege kann von Geburt an bis zum zwölften Lebensjahr geleistet werden. Weil sie dem Alltag in einer Familie recht nahe kommt, eignet

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