Bekanntmachung vom 19. Dezember 2019 Bekanntmachung des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG Die Firma Restle Giesstechnik GmbH stellt an ihrem Standort Gottlieb-Daimler-Str. 5 in 88696 Owingen Furan- und Phenolharze her. Bei dem dabei eingesetzten Stoff Furfurylalkohol handelt es sich um einen akut toxischen Gefahrstoff der Kategorie 3. Dies trifft ebenso auf das damit produzierte Furanharz zu. Der derzeitige Betrieb basiert auf der Baugenehmigung vom 14.08.2013. Am 19.09.2019 hat die Firma die Erhöhung der Lagermenge von akut toxischen Stoffen (Furfurylalkohl) auf kleiner 50t immissionsschutzrechtlich beantragt. Für das Vorhaben wird gemäß § 5 UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gemäß Nr. 9.3.3 des Anhang 1 des UVPG bedarf es für das Vorhaben einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 UVPG. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Dies ist hier der Fall, da in der maßgeblichen Umgebung der Lager- und Produktionshalle der Firma Restle keine naturschutz- und wasserrechtlichen Schutzgebiete vorhanden sind, welche vom Anlagenbetrieb betroffen sein könnten. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Restle“. Auf dessen Umweltbericht und die in diesem Zusammenhang erfolgte Umweltprüfung wird mit verwiesen. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts können aufgrund überschlägiger Prüfung ausgeschlossen werden. Vorkehrungen gegen Leckagen sind getroffen, eine ausreichende Löschwasserrückhaltung gegeben. Diese Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die Antragsunterlagen und das Protokoll der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetz im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstr. 1 - 3, Friedrichshafen, im Umweltschutzamt, 4. OG, Raum G 401, während der üblichen Dienstzeiten zugänglich. Um telefonische Voranmeldung (07541 204-5267) wird gebeten. Friedrichshafen, Dezember 2019 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 12. Dezember 2019 Bekanntmachung Tarifordnung - Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Bodenseekreis vom 04.12.2019 Aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBI. I, S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I. S. 2808) i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom 15.01.1996 (GBI. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 (GBI. S. 99, 120) wird verordnet: § 1 Geltungsbereich (1) Die in § 2 festgesetzten Beförderungsentgelte sind bei Fahrten innerhalb des Bodenseekreises (Pflichtfahrbereich) zu erheben. (2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Bodenseekreises liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrt vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei vereinbart werden kann. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgelegten Beförderungsentgelte als vereinbart. Dies gilt entsprechend für Fahrten, die ihren Ausgangspunkt außerhalb des Bodenseekreises haben. § 2 Beförderungsentgelte Für die Inanspruchnahme eines Taxis im Geltungsbereich dieser Verordnung nach § 1 Abs. 1 gelten folgende Tarife: 1. Der Grundtarif einschließlich der ersten Fortschalteinheit beträgt 3,50 Euro je Fahrt. 2. Der neben dem Grundtarif zu entrichtende Arbeitspreis beträgt bei einer a) Anfahrt/Rundfahrt: Tarifstufe 1 Der Fahrpreis beträgt von 06.00 – 22.00 Uhr: 1,20 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 83,33 m) von 22.00 – 06.00 Uhr: 1,30 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 76,92 m) b) Zielfahrt: Tarifstufe 2 Der Fahrpreis beträgt von 06.00 – 22.00 Uhr: 2,30 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 43,48 m) von 22.00 – 06.00 Uhr: 2,40 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 41,67 m) 3. Tarif Großraumtaxi: (Taxen, die bauartbedingt mit 6 und mehr Sitzplätzen in Fahrtrichtung ausgestattet sind) a) Anfahrt/Rundfahrt: Tarifstufe 3 Der Fahrpreis beträgt von 06.00 – 22.00 Uhr: 1,40 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 71,43 m) von 22.00 – 06.00 Uhr: 1,50 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 66,67 m) b) Zielfahrt: Tarifstufe 4 Der Fahrpreis beträgt von 06.00 – 22.00 Uhr: 2,50 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 40,00 m) von 22.00 – 06.00 Uhr: 2,60 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 38,46 m) 4. Wartezeiten: Wartezeiten werden mit 33,00 Euro pro Stunde (0,10 Euro je angefangene 10,91 s) berechnet. § 3 Schaltung des Fahrpreisanzeigers (1) Anfahrten auf Anruf oder Bestellung: Wird ein Taxi vom Standplatz zum Ausgangspunkt der Fahrt bestellt, so ist dieser Weg ab dem Besteller nächstgelegenen Taxenstandplatz (für Friedrichshafen ist der Taxenstandplatz am Stadtbahnhof maßgeblich) mit der Schaltung auf Tarifstufe 1 (Großraumtaxi Tarifstufe 3) zurückzulegen. Nach Angabe des Fahrzieles durch den Fahrgast ist auf Tarifstufe 2 (Großraumtaxi Tarifstufe 4) weiterzufahren. Rundfahrt: Rundfahrt ist eine Beförderung, bei der Fahrgäste mit dem Taxi zum Ausgangsort der Fahrt zurückkehren. Zielfahrt: Der Fahrpreisanzeiger wird, nachdem der Fahrgast den Auftrag erteilt hat, auf Tarifstufe 2 (Großraumtaxi Tarifstufe 4) geschaltet. (2) Zum Tarif für Großraumtaxen: Der separate Tarif für Großraumtaxen (§ 2 Nr. 3) darf nur verlangt werden, wenn mindestens 5 Fahrgäste befördert werden oder vom Auftraggeber ausdrücklich ein Großraumtaxi bestellt wurde. Der Auftraggeber ist vor Antritt der Fahrt ausdrücklich auf diesen höheren Taxitarif hinzuweisen. Ist bei Fahrtbeginn noch nicht bekannt, wie viele Fahrgäste befördert werden sollen, erfolgt die Anfahrt in Tarifstufe 1. § 4 Sondervereinbarungen Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 PBefG sind nur zulässig, wenn 1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird, 2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und 3. die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind. Die Sondervereinbarungen müssen dem Landratsamt angezeigt werden. Sie werden erst nach schriftlicher Genehmigung durch das Landratsamt wirksam. § 5 Festpreisvereinbarung außerhalb des Pflichtfahrbereichs (1) Außerhalb des Pflichtfahrbereiches können Festpreise mit dem Kunden frei vereinbart werden. (2) Ist ein Festpreis vereinbart, kann dieser vor Fahrtantritt in den Taxameter eingegeben werden. Der Festpreis bleibt während der gesamten Fahrt auf dem Fahrtpreisanzeiger für den Kunden sichtbar stehen. § 6 Sonstige Bestimmungen (1) Eine Abschrift dieses Tarifs ist in jedem Taxi an gut sichtbarer Stelle mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen. (2) Die in § 2 festgelegten Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 PBefG; sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. § 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Tarifordnung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. § 8 Inkrafttreten (1) Die Rechtsverordnung tritt am 01.04.2020 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt wird die Tarifordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 01.03.2015 aufgehoben. Landratsamt Bodenseekreis Lothar Wölfle Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 11. Dezember 2019 Bekanntmachung Jahresabschluss 2018 - Flughafen Friedrichshafen GmbH Nach § 23 des Gesellschaftsvertrags der Flughafen Friedrichshafen GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2018 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben. Der Aufsichtsrat hat am 9. April 2019, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der Flughafen Friedrichshafen GmbH zum 31. Dezember 2018, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2018 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt. Bilanzsumme 34.074.733,62 Euro Erträge 11.682.178,77 Euro Aufwendungen 13.534.500,45 Euro Jahresfehlbetrag 1.917.783,81 Euro Der Jahresfehlbetrag von 1.917.783,81 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH erteilt. Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für den Zeitraum vom 2. bis 31. Januar 2020 in den Geschäftsräumen der Flughafen Friedrichshafen GmbH, Am Flugplatz 64, 88046 Friedrichshafen, Raum 149 (Luftaufsicht), Montag bis Freitag, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Friedrichshafen, 3. Dezember 2019 Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses Hinweis auf die Auslegung des Jahresabschlusses 2018 (01.01 . - 31.12.2018): Gemäß § 105 Absatz 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg geben wir bekannt: Der Jahresabschluss der Flughafen Friedrichshafen GmbH wurde am 09.04.2019 durch die Gesellschafterversammlung festgestellt. Er weist einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.917.783,81 EUR aus. Der Jahresfehlbetrag von 1.917.783,81 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH, Friedrichshafen hat den Jahresabschluss geprüft und für diesen einschließlich Lagebericht den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Der Jahresabschluss einschließlich Lagebericht liegt in der Zeit vom 02.01.2020 bis 31.01.2020 in den Geschäftsräumen der Flughafen Friedrichshafen GmbH, Am Flugplatz 64, 88046 Friedrichshafen, Raum 149 (Luftaufsicht), Montag bis Freitag, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Flughafen Friedrichshafen GmbH Claus-Dieter Wehr Geschäftsführer Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 26. November 2019 Bekanntmachung Jahresabschluss 2018 - Internationale Bodensee Tourismus GmbH Nach § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2018 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags der Internationale Bodensee Tourismus GmbH öffentlich bekannt zu geben. Der Aufsichtsrat hat am 15. Mai 2019, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der Internationale Bodensee Tourismus GmbH zum 31. Dezember 2018, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2018 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt. Bilanzsumme 288.177,16 Euro Erträge 1.047.261,99 Euro Aufwendungen 1.071.031,11 Euro Jahresfehlbetrag 23.650,19 Euro Der Jahresfehlbetrag von 23.650,19 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt. Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Tage ab dem Tag der Veröffentlichung während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 316 zur Einsicht aus. Friedrichshafen, 26. November 2019 Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 26. November 2019 Beteiligungsbericht des Bodenseekreises 2018 Dem Kreistag wurde am 20. November 2019 in öffentlicher Sitzung gemäß § 105 Abs. 3 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. § 48 Landkreisordnung für Baden-Württemberg der Beteiligungsbericht 2018 vorgelegt und von diesem zur Kenntnis genommen. Der Beteiligungsbericht 2018 ist vom 5. bis einschließlich 13. Dezember 2019 während der Sprechzeiten beim Landratsamt in Friedrichshafen, Glärnischstraße 1 - 3, Zimmer G 316, zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Friedrichshafen, 26.11.2019 gez. Lothar Wölfle Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 26. November 2019 Bekanntmachung Jahresabschluss 2018 - RITZ GmbH Nach § 18 des Gesellschaftsvertrags der RITZ Regionales Innovations- und Technologietransfer Zentrum GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2018 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben. Der Aufsichtsrat hat am 5. Juli 2019, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der RITZ Regionales Innovations- und Technologietransfer Zentrum GmbH zum 31. Dezember 2018, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2018 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt. Bilanzsumme 3.781.206,25 Euro Erträge 207.417,00 Euro Aufwendungen 198.710,31 Euro Jahresüberschuss 780,46 Euro Der Jahresüberschuss in Höhe von 780,46 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH erteilt. Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage für die Zeit vom 5. bis 13. Dezember 2019 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 316 zur Einsicht aus. Friedrichshafen, 26. November 2019 Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 26. November 2019 Bekanntmachung Jahresabschluss 2018 - Wirtschaftsförderung Bodenseekreis GmbH Nach § 29 des Gesellschaftsvertrags Wirtschaftsförderung Bodenseekreis GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2018 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben. Der Aufsichtsrat hat am 10. Juli 2019, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der Wirtschaftsförderung Bodenseekreis GmbH zum 31. Dezember 2018, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2018 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt. Bilanzsumme 491.941,66 Euro Erträge 940.406,32 Euro Aufwendungen 940.995,26 Euro Jahresüberschuss 0,00 Euro Der Jahresüberschuss von 0,00 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen. Es wurde beschlossen, den Bilanzgewinn von 28.560,15 Euro auf die neue Jahresrechnung vorzutragen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt. Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage für die Zeit vom 5. bis 13. Dezember 2019 der Veröffentlichung während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 316 zur Einsicht aus. Friedrichshafen, 26. November 2019 Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 26. November 2019 Abfallwirtschaftssatzung vom 20. November 2019 (Neufassung) Aufgrund von § 3 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreis-laufwirtschaftsgesetz - KrWG) §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) §§ 2 Abs. 1 bis 4, 13 Abs.1 und 3, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Kreistag des Landkreises Bodenseekreis am 20. November 2019 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung (1) 1 Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Zwecke des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) beitragen, nämlich die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (§ 1 KrWG). 2 Dabei stehen nach § 6 Abs. 1 KrWG die Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in folgender Rangfolge: Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung, Beseitigung. (2) Der Landkreis informiert und berät die Abfallerzeuger über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. § 2 Entsorgungspflicht (1) Der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibt im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG und seiner Pflichten nach § 20 KrWG die Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. (2) 1 Der Landkreis entsorgt Abfälle im Rahmen der Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 KrWG. Abfälle, die außerhalb des Gebietes des Landkreises angefallen sind, dürfen dem Landkreis nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung überlassen werden. 2 Überlassen sind mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe zur Abholung bereitgestellte Abfälle, sobald sie auf das Sammelfahrzeug verladen sind, Abfälle, die vom Besitzer oder einem Beauftragten unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen nach § 18 befördert und dem Landkreis dort während der Öffnungszeiten übergeben werden, schadstoffbelastete Abfälle aus privaten Haushaltungen mit der Übergabe an den stationären oder mobilen Sammelstellen. --- 1 Hinweis für den Abfallbesitzer: Notwendig ist auch die Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, in dessen Gebiet die Abfälle angefallen sind. --- (3) Die Entsorgungspflicht umfasst auch die in unzulässiger Weise abgelagerten Abfälle im Sinne von § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LAbfG. (4) Der Landkreis kann Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen. § 3 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Die Grundstückseigentümer, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten (z. B. Mieter, Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen sowie die Abfallbesitzer, insbesondere Beförderer. (3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Entsorgung pflanzlicher Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist. für Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, wenn der Besitzer oder Erzeuger gegenüber dem Landkreis schriftlich darlegt, dass er eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung beabsichtigt und hierzu selbst in der Lage ist. § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht (1) Von der Abfallentsorgung sind die in § 2 Abs.2 KrWG genannten Stoffe, mit Ausnahme von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushaltungen, ausgeschlossen. 2 Dies gilt auch für un- oder schwachgebundenem Asbestabfall. (2) Außerdem sind folgende Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen: Abfälle, die Gefahren oder erhebliche Belästigungen für das Betriebspersonal hervorrufen können, insbesondere Abfälle, von denen bei der Entsorgung eine toxische oder anderweitig schädigende Wirkung zu erwarten ist, leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenschutzverordnung, Carbonfaserabfälle, Abfälle, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind und Gegenstände, die aufgrund von § 17 des Infektionsschutzgesetzes behandelt werden müssen, Abfälle, bei denen durch die Entsorgung wegen ihres signifikanten Gehaltes an toxischen, langlebigen oder bioakkumulativen organischen Substanzen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist, Abfälle, die Gefahren für die Abfallentsorgungsanlagen oder ihre Umgebung hervorrufen oder schädlich auf sie einwirken können oder die in sonstiger Weise den Ablauf des Entsorgungsvorgangs nachhaltig stören oder mit dem vorhandenen Gerät in der Abfallentsorgungsanlage nicht entsorgt werden können, insbesondere Flüssigkeiten, schlammförmige Stoffe mit mehr als 20 % Wassergehalt, Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile, Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, soweit sie in größeren als haushaltsüblichen Mengen anfallen, nicht verwertbare Abfälle nach § 5 Abs.13e und Abs.14d. gefährliche Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), die nach § 2 Abs. 1 der Sonderabfallverordnung (SAbfVO) angedient werden müssen, gewerbliche organische Küchen- und Speiseabfälle, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten nicht vergleichbar sind. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, sowie Bau- und Bestandteile daraus, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen. Reifen mit einem Durchmesser größer als 130 cm. (3) § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LAbfG bleiben unberührt. (4) Darüber hinaus kann der Landkreis mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, im Einzelfall von der öffentlichen Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen. (5) 1 Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben zu gewährleisten, dass die ausgeschlossenen Abfälle nicht dem Landkreis zur Entsorgung überlassen werden. 2 Das gleiche gilt für jeden Anlieferer. (6) Abfälle sind von der Entsorgung ausgeschlossen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. § 5 Abfallarten (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Restmüll ist Abfall aus privaten Haushaltungen, der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt wird. Restmüll ist grundsätzlich frei von Abfällen zur Verwertung nach Abs. 4 sowie schadstoff-belasteten Abfällen nach Abs. 9. (3) Sperrmüll ist Restmüll, der wegen seiner Sperrigkeit, auch nach zumutbarer Zerkleinerung, nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behälter passt und getrennt vom nicht sperrigen Restmüll eingesammelt oder selbstangeliefert wird. (4) Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe) sind Abfälle, für die im Entsorgungsgebiet des Landkreises eine Verwertungs-/Entsorgungsmöglichkeit gibt z. B. Glas, Weißblech, Buntmetalle, Papier, Kartonagen, Altmetall, Altreifen, Elektroaltgeräte, Holz, Kork, Textilien. (5) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Abfälle. (6) Hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne von Absatz 5, soweit sie nach Art und Menge gemeinsam mit oder wie Restmüll aus privaten Haushaltungen eingesammelt werden können. (7) Bioabfälle sind biologisch abbaubare nativ- und derivativ-organische Abfallanteile (z. B. organische Küchenabfälle, Hygienepapier, Kaffeefilter), aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen stammend, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Verwertung zugeführt werden. (8) Gartenabfälle sind pflanzliche Abfälle, die auf gärtnerisch genutzten Grundstücken, in öffentlichen Parkanlagen und auf Friedhöfen sowie als Straßenbegleitgrün anfallen, z. B. Hecken- und Strauchschnitt, Laub, Baum- und Grasschnitt. (9) Schadstoffbelastete Abfälle (Problemstoffe) sind Abfälle, die bei der Entsorgung Nachteile für Personen, Umwelt, Anlagen oder Verwertungsprodukte hervorrufen können, insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farben, Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Batterien, Akkumulatoren, Leucht-stoffröhren, Säuren, Laugen und Salze. (10) 1 Altmetalle sind Gegenstände aus Metall oder Teile hiervon. 2 Zum Altmetall zählen insbesondere, Felgen ohne Reifen, Heizkörper, Metallteile von Maschinen und ähnliche Metallteile. (11) 1 Altholz ist gebrauchtes Holz, das als Massivholz oder sonstige Holzwerkstoffe oder Verbundholz mit überwiegendem Holzanteil anfallen kann. 2 Es wird unterschieden zwischen: nicht behandeltes Altholz, wie z. B. naturbelassenes, lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, behandeltes Altholz, wie z. B. verleimtes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel, belastetes Altholz, das halogenorganische Verbindung in der Beschichtung enthält, aber keine Holzschutzmittel und besonders belastetes Altholz, das Holzschutzmittel enthält, wie z. B. Altholzfenster, Eisenbahnschwellen, Hopfenstangen, Masten und Pfähle. (12) 1 Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind Altgeräte im Sinne des § 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). 2 Für die Bereitstellung zur Abholung wird unterschieden zwischen: Gruppe 1: Wärmeüberträger, Gruppe 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten, Gruppe 3: Lampen, Gruppe 4: Großgeräte, Gruppe 5: Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, Gruppe 6: Photovoltaikmodule. (13) 1 Erdaushub ist natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 2 Es wird unterschieden zwischen: verwertbarem, unbelastetem Erdaushub, nicht verwertbarem, unbelastetem Erdaushub nicht verwertbarem, belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse I nach der Deponieverordnung nicht überschreitet, nicht verwertbarem, belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung nicht überschreitet. nicht verwertbarem, belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung überschreitet. (14) 1 Inertabfälle sind Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen (z. B. mineralischer Bauschutt). 2 Es wird unterschieden zwischen: verwertbarem, unbelastetem Bauschutt, z. B. Mauerwerksabbruch, Betonabbruch, Dachziegel, Straßenaufbruch, der einer Verwertung zugeführt wird, nicht verwertbaren, unbelasteten oder belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse I nach der Deponieverordnung nicht überschreiten, nicht verwertbaren, belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung nicht überschreiten, nicht verwertbaren, belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung überschreiten, Asbestzementabfälle (festgebundener Asbestabfall), Mineralfaserabfälle. (15) Baustellenabfälle sind nicht mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen, die grundsätzlich frei von Abfällen zur Verwertung und schadstoffbelasteten Abfällen sind. (16) Schlämme (Klärschlämme) sind Abfälle, die aus kommunalen und gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie bei der Reinigung von Abwasserkanälen anfallen, einschließlich Sandfanginhalten und Rechengut. (17) 1 Teer und teerhaltige Produkte sind feste, teer- und/oder bitumenhaltige Materialien, wie As-phalt, Bitumenbahnen, Teerpappe usw. 2 Es wird unterschieden zwischen: asbestfreien Teerabfällen asbesthaltigen Teerabfällen § 6 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten (1) 1 Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanlieferer und Beauftragte (§ 19) sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. 2 Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. 3 Insbesondere sind sie zur Auskunft über die Zahl der Bewohner des Grundstücks und der Personen im jeweiligen Haushalt sowie über Zahl, Größe und den Verbleib der bereitgestellten Abfallbehälter verpflichtet. 4 Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) 1 In Zweifelsfällen hat der Überlassungspflichtige nachzuweisen, dass es sich nicht um von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Stoffe handelt. 2 Solange der erforderliche Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall zurückgewiesen werden. (3) 1 Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind gemäß § 19 Abs. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und Verwertung von Abfällen zu dulden. 2 Dies gilt gemäß § 19 Abs. 2 KrWG entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG erforderlich sind. II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 7 Formen des Einsammelns und Beförderns Die vom Landkreis zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert durch den Landkreis oder von ihm beauftragte Dritte, insbesondere private Unternehmen, im Rahmen des Holsystems oder im Rahmen des Bringsystems oder durch die Abfallerzeuger oder die Besitzer selbst oder ein von ihnen beauftragtes Unternehmen (Selbstanlieferer nach § 19). § 8 Bereitstellung der Abfälle (1) Abfälle, die der Landkreis einzusammeln und zu befördern hat, sind nach Maßgabe dieser Satzung ausschließlich am Anfallort zur öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder zu den stationären Sammelstellen auf den Abfallentsorgungsanlagen zu bringen oder bei der mobilen Problemstoffsammlung dem Personal zu übergeben. (2) 1 Die Überlassungspflichtigen haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens zwei Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht, dem Landkreis schriftlich anzumelden. 2 Die Verpflichtung des Landkreises zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens zwei Wochen nach der Anmeldung. (3) 1 Fallen auf einem Grundstück, das gewerblich genutzt wird, gewerbliche Siedlungsabfälle an, so ist der überlassungspflichtige Anteil der öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder mit Zustimmung des Landkreises auf die Abfallentsorgungsanlagen zu bringen. 2 Fällt der überlassungspflichtige Abfall nur unregelmäßig oder saisonbedingt an, so sind Beginn und Ende des Anfalls dem Landkreis spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen. (4) Vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind neben den in § 4 Abs. 1, 2, 4 und 6 genannten Abfälle ausgeschlossen: Abfälle, die besondere Gefahren oder schädliche Einwirkungen auf die Abfallgefäße oder die Transporteinrichtungen hervorrufen oder die wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht auf die vorhandenen Fahrzeuge verladen werden können; Sperrige Abfälle, die sich nicht in den zugelassenen Abfallgefäßen unterbringen lassen und die üblicherweise nicht in privaten Haushaltungen anfallen sowie Altreifen und Abfälle aus Gebäuderenovierungen und Haushaltsauflösungen; Erdaushub (§ 5 Abs. 13), Inertabfälle (§ 5 Abs. 14) und Baustellenabfälle (§ 5 Abs. 15); Klärschlamm (§ 5 Abs. 16). § 9 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung (1) Folgende Abfälle zur Verwertung sind im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG getrennt von anderen Abfällen zu überlassen: 1 Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) ausschließlich in der Biotonne (§ 12 Abs.1 Nr. 2). 2 Dabei darf der Wassergehalt 65 % nicht überschreiten. 3 Ebenso darf der Biomüll nicht in Kunststoffbeutel, auch nicht aus biologisch abbaubaren Werkstoffen (BAW-Beutel) eingefüllt und in die Biotonne eingebracht werden. 1 Papier und Kartonagen in der Papiertonne (§ 12 Abs.1 Nr.4) oder über Sammlungen (§ 12 Abs.2 Satz 10). 2 Zusätzliche Mengen sind zu den Abfallentsorgungsanlagen gemäß den Nummern 3 und 4 zu bringen. Auf den Wertstoffhöfen in haushaltsüblichen Mengen aus privaten Haushaltungen. Auf den Entsorgungszentren aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen. (2) 1 Nähere Hinweise zur Überlassung nach Nr. 3 und 4 gibt der Landkreis gemäß § 18 Abs. 4 durch die jeweilige Benutzungsordnung der Abfallentsorgungsanlagen bekannt. (3) 1 Auf den § 10 wird verwiesen. 2 Zudem sind Abfälle zur Verwertung, die nach § 14 überlassen werden, ebenso getrennt bereitzustellen. (4) Außerdem sind Inertabfälle (§ 5 Abs. 14) bis zu einer Menge von 7 m³ in die dafür jeweils bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren, darüber liegende Mengen direkt auf die jeweilige Deponie zu bringen. (5) 1 Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14e) müssen ordnungsgemäß verpackt angeliefert werden. 2 Kleinmengen bis zu 100 kg sind dabei auf die Entsorgungszentren in Weiherberg und Überlingen-Füllenwaid, Anlieferungen über 100 kg ausschließlich auf die Deponie Überlingen-Füllenwaid zu bringen. (6) Altholz (§ 5 Abs. 11) bis zu einer Menge von 7 m³ in die dafür bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren, darüber liegende Mengen direkt auf den Holzplatz des Entsorgungszentrums Weiherberg zu bringen. § 10 Getrenntes Einsammeln von schadstoffbelasteten Abfällen aus privaten Haushaltungen (Problemstoffsammlung) und Elektro- und Elektronik-Altgeräten (1) 1 Die nach § 3 Abs.1 und 2 Verpflichteten haben die schadstoffbelasteten Abfälle (§ 5 Abs. 9) in Kleinmengen zu den speziellen Sammelfahrzeugen oder zur stationären Annahme auf den Entsorgungszentren (§ 18) zu bringen und dem Personal zu übergeben. 2 Der Landkreis führt hierzu im Frühjahr und im Herbst mobile Problemstoffsammlungen sowie in regelmäßigen Abständen stationäre Annahmen auf den Entsorgungszentren durch. 3 Die jeweiligen Standorte und Annahmezeiten werden vom Landkreis bekanntgegeben. (2) 1 Elektro- und Elektronik-Altgeräte (§ 5 Abs. 12) sind dem Landkreis gemäß den Richtlinien des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) und im Rahmen der Überlassungspflicht entweder an den Sammelstellen auf den Entsorgungszentren und Wertstoffhöfen oder über die Sonderabfuhr (§ 14) bereitzustellen. 2 Sie dürfen nicht in den Abfallbehältern nach § 12 bereitgestellt werden. 3 Die Standorte und Annahmezeiten der Sammelstellen sowie die zulässigen Anliefermengen werden vom Landkreis bekannt gegeben. § 11 Getrenntes Einsammeln von Restmüll In den Restmüllbehältern dürfen nur diejenigen Abfälle bereitgestellt werden, die nicht nach § 9 getrennt bereitzustellen oder zu den stationären oder mobilen Sammelstellen nach § 10 zu bringen sind. § 12 Zugelassene Abfallbehälter (1) Zugelassene Abfallbehälter (nach DIN EN 840-1 bis 840-6) sind ausschließlich die vom Landkreis zur Verfügung gestellten Abfallbehälter: für den Restmüll (§ 5 Abs. 2) sowie für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 60, 80, 120 und 240 Litern (Restmüllbehälter; Farbe grau) und Abfallgroßbehälter mit einem Füllraum von 1,1 m³, 2,5 m³ und 5 m³; für die Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 60, 80, 120 und 240 Litern (Biotonne; Farbe: braun); in Sonderfällen Restmüllsäcke mit 60 Liter Füllvolumen. für Papier und Kartonagen (§ 5 Abs. Abfallbehälter mit einem Füllraum von 120, 240 Litern und Abfallgroßbehälter mit 770 Litern und einem Füllraum von 1,1 m³ - Papiertonne -, sowie in Sonderfällen Papierabfallsäcke. (2) 1 Für jeden Haushalt müssen ausreichend Abfallbehälter - mindestens ein Restmüllbehälter nach Abs. 1 Nr. 1 mit mindestens 60 Liter Füllvolumen und eine Biotonne nach Abs. 1 Nr. 2, sowie eine Papiertonne nach Abs. 1 Nr. 4 mit 240 Litern Füllvolumen - vorhanden sein. 2 Dies gilt für die Biotonne nur dann, wenn die Abfallerzeuger oder Besitzer zu einer alle anfallenden kompostierbaren Stoffe umfassenden Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. 3 Auf § 24 wird verwiesen. 4 Hinsichtlich der jeweiligen Behältergröße steht jedem Haushalt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Voraussetzungen ein Behälterwahlrecht zu. 5 Die Mindestgröße der Behälter richtet sich nach der Anzahl der Personen pro Haushalt. 6 Dabei muss für den Restmüll ein Behältervolumen von mindestens 5 Liter pro Haushaltsangehörigen und Woche vorgehalten werden. 7 Für jeden Restmüllbehälter ist eine Biotonne mit 60 Liter Füllvolumen vor-zuhalten. 8 Der Landkreis kann hiervon in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. 9 In den Fällen, in denen der Haushalt von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, wird vom Landkreis ein Soll-Volumen von 10 Liter pro Haushaltsangehörigen und Woche zugrunde gelegt. 10 Die Vorhaltung einer Papiertonne nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag ausgesetzt werden, wenn das Papier einer bestehenden gemeinnützigen Sammlung oder einer im Auftrag des Landkreises durchgeführten Straßensammlung durch einem am Wohnort ortsansässigen Verein zugeführt wird, bzw. dies aufgrund außergewöhnlicher Grundstücksbebauung (z. B. enger Altstadtbereich) nicht möglich ist. (3) 1 Mehrere Haushalte, deren Wohnungen sich auf dem gleichen Grundstück befinden, können auf schriftlichen Antrag bei der Behälterzuteilung zusammengefasst werden (Abfallgemeinschaften). 2 Voraussetzung ist die gemeinsame Nutzung des Restmüllbehälters und der Biotonne. 3 Bei der Behälterwahl ist das Mindestbehältervolumen von 5 Liter pro Person und Woche einzuhalten. 4 Auf § 23 wird verwiesen. 5 In Fällen einer gemeinsamen Nutzung der Papiertonne können auf schriftlichen Antrag mehrere Haushalte zusammengefasst werden (Papiergemeinschaft). 6 Dies gilt auch für Haushalte, die sich nicht auf dem gleichen Grundstück befinden. 7 Im Fall einer Papiergemeinschaft ist der Landkreis berechtigt, ein Mindestvolumen pro Papiertonne festzulegen, das sich an 10 Liter pro Person und Woche orientiert. (4) 1 Für Grundstücke, auf denen ausschließlich hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) gemäß § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) anfallen, müssen je Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 in angemessenem Umfang Abfallbehälter - mindestens jedoch eine 60 Liter Restmülltonne nach Abs. 1 Nr. 1 - vorgehalten werden. 2 Zu den nach Satz 1 vorzuhaltenden Restmüllbehältern können bei Bedarf Bio- und Papiertonnen zugeteilt werden. (5) 1 Für Grundstücke, auf denen Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) und sowohl Restmüll (§ 5 Abs. 2) als auch Gewerbeabfall (§ 5 Abs. 5 und 6) anfällt, sind je Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 zusätzlich zu den in Abs. 2 vorgeschriebenen Abfallbehältern eine Biotonne nach Abs. 1 Nr. 2 und eine Restmülltonne nach Abs. 1 Nr. 1 mit mindestens 60 Liter Füllraum bereitzustellen. 2 Die Regelungen des Absatzes 2 gelten entsprechend. 3 Sofern bei gemischt genutzten Grundstücken der Anteil des Restmülls und der Bioabfälle aus der geschäftlichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 nachweislich sehr gering ist und deshalb über den für den Haushaltsbereich des Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 auf dem gleichen Grundstück bereitgestellten Restmüllbehälter bzw. Biotonne mit entsorgt werden soll, befreit der Landkreis auf schriftlichen Antrag von der Verpflichtung gemäß Satz 1, wenn das für diesen Haushaltsbereich vorgehaltene Volumen zur Entsorgung der zusätzlich anfallenden Abfälle ausreicht. 4 Diese Regelung gilt analog in den Fällen, in denen der Anteil des Restmülls- und der Bioabfälle aus dem Haushaltsbereich nachweislich sehr gering ist und deshalb über den für den Gewerbebetrieb oder die sonstige Einrichtung bereitgestellten Restmüllbehälter bzw. die Biotonne mitentsorgt werden soll. (6) 1 Fallen vorübergehend so viele Abfälle an, dass sie in den zugelassenen Abfallbehältern nicht untergebracht werden können, so dürfen neben den Abfallbehältern nach Abs. 1 Nr. 1,2,4 nur Abfallsäcke verwendet werden, die bei den vom Landkreis beauftragten Vertriebsstellen gekauft werden können. 2 Der Landkreis gibt bekannt, welche Abfallsäcke für den Restmüll zugelassen und wo sie zu erwerben sind. (7) 1 Die zur Abfuhr bereitgestellten Restmüllbehälter und Biotonnen müssen durch die vom Landkreis jeweils vorgeschriebene Jahresgebührenmarke als zugelassen gekennzeichnet sein. 2 Diese ist deutlich sichtbar jeweils auf dem Deckel der Restmüllbehälter und der Biotonnen anzubringen. 3 Bei Fehlen oder Ungültigkeit der Jahresgebührenmarke wird der Restmüllbehälter bzw. die Biotonne nicht entleert. (8) 1 Der Austausch von Behältern ist zum Beginn des folgenden Kalendermonats möglich. 2 Der Antrag muss dem Landkreis bis zum 15. des laufenden Kalendermonats vorliegen. 3 Diese Regelung gilt für Abfallgemeinschaften (§ 23 Abs. 2) entsprechend. 4 Auf die Gebührenregelung in § 22 Abs. 6 wird verwiesen. § 13 Abfuhr von Abfällen (1) 1 Der Restmüllbehälter (§ 12 Abs. 1 Nr.1) und die Biotonne (§ 12 Abs. 1 Nr.2) werden grundsätzlich abwechselnd 14-tägig entleert. 2 Die Restmüllbehälter mit 60 l und 80 l Füllvolumen werden wahlweise auch 4-wöchentlich entleert. 3 Die für Gewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen zur Verfügung gestellten Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen ab 1,1 m³ werden wahlweise 4-wöchentlich, 14-tägig oder wöchentlich abgefahren. 4 Der für die Abfuhr vorgesehene Wochentag wird bekanntgegeben. 5 Im Einzelfall oder für einzelne Abfuhrbereiche kann ein längerer oder kürzerer Abstand für die regelmäßige Abfuhr festgelegt werden. 6 In den Monaten Mai bis September wird in dem Gemeindegebiet der Stadt Überlingen die Biotonne zusätzlich wöchentlich entleert. 7 Papiertonnen mit einem Füllvolumen von 120, 240 und 770 Liter werden 4-wöchentlich, Papiertonnen mit einem Füllvolumen von 1,1 m³ 2- oder 4-wöchentlich entleert. (2) 1 Die zugelassenen Abfallgefäße sind von den nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten am Abfuhr-tag bis spätestens 6.00 Uhr, jedoch frühestens am Vortag der Abfuhr mit geschlossenem Deckel am Rand des Gehweges oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Straßenrand so bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden können und die Entleerung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich ist. 2 Behälter mit einem Füllvolumen von 240 Liter dürfen bei der Entleerung maximal mit 120 kg befüllt sein. 3 Der Landkreis kann in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort bestimmen. 4 Nach der Entleerung sind die Abfallgefäße wieder zu entfernen. 5 Nicht zugelassene Gefäße dürfen nicht zur Abfuhr bereitgestellt werden. 6 Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel mühelos schließen lässt. 7 Das Einfüllen von Abfällen in heißem Zustand ist nicht erlaubt. 8 Einstampfen und Pressen von Abfällen in die Abfallbehälter ist nicht gestattet. (3) 1 Die gemäß § 12 Abs. 1 Nr.1 zugelassenen Abfallgroßbehälter ab 1,1 m³ Füllraum sind so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert oder abgeholt werden können. 2 Die vorgesehenen Standplätze müssen einen festen Untergrund und einen verkehrssicheren Zugang haben, auf dem die Behälter leicht bewegt werden können. 3 Der Landkreis kann im Einzelfall geeignete Standplätze bestimmen. (4) Sind Straßen, Wege oder Teile davon mit den Sammelfahrzeugen nicht befahrbar oder können Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden, so haben die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 die Abfallgefäße an eine vom Landkreis festgelegte, durch die Sammelfahrzeuge jederzeit erreichbare Stelle zu bringen. § 14 Sonderabfuhren 1 Sperrmüll (§ 5 Abs. 3), Altmetalle (§ 5 Abs. 10), Altholz (§ 5 Abs. 11a bis c), Elektro- und Elektronikaltgeräte (Bildschirmgeräte, Kühlgeräte und Haushaltsgroß- und -kleingeräte) sowie Altkleider in haushaltsüblichen Mengen werden auf Abruf (2 Gutscheinkarten pro Haushalt und Jahr) getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. 2 Einzelstücke dürfen ein Gewicht von 50 kg und eine Länge von 1,5 m nicht überschreiten. 3 Falsch oder zu viel bereitgestellte Abfälle (pro Karte 3 m³) sind vom Überlassungspflichtigen selbst anzuliefern. 4 Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8) werden 3mal im Jahr eingesammelt. 5 Diese sind grundsätzlich entweder gebündelt oder in nicht zugebundenen Säcken gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bereitzustellen. 6 Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und des § 13 Abs. 2 und 4 entsprechend. § 15 Einsammeln von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Gewerbeabfälle) (1) 1 Das Einsammeln von Gewerbeabfällen regelt der Landkreis im Einzelfall, soweit es die besonderen Verhältnisse beim Überlassungspflichtigen erfordern. 2 Ist keine abweichende Regelung getroffen, gelten für die hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle die für die Abfuhr des Restmülls und der Bioabfälle maßgebenden Vorschriften gemäß den §§ 9 und 11 entsprechend. (2) 1 Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 werden auf schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Vorhaltung der nach § 12 vorgeschriebenen Abfallbehälter für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) befreit, wenn diese nicht in zumutbarer Weise für die weitere Entsorgung in den zugelassenen Abfallgefäßen bereitgestellt werden können. 2 Die Regelungen des § 2 Abs. 2 hinsichtlich der Überlassungspflicht zur Entsorgung bleiben hiervon unberührt. § 16 Störungen der Abfuhr (1) 1 Können die in §§ 9,11 und 15 genannten Abfuhren aus einem vom Landkreis nicht zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. 2 Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag. (2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Beseitigung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. § 17 Durchsuchung der Abfälle und Eigentumsübergang, Behandlung der Abfallbehälter, Haftung (1) Überlassungspflichtige Abfälle nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden. (2) 1 Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum des Landkreises über. 2 Werden Abfälle durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum des Landkreises über. 3 Der Landkreis ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. 4 Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z. B. bei persönlichen Papieren, übernimmt der Landkreis keine Verantwortung. (3) 1 Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben mit den Ihnen zur Verfügung gestellten Abfallbehältern sorgfältig umzugehen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Behälter in einem gebrauchsfähigen und unfallsicheren Zustand erhalten und sorgfältig verwahrt werden. 2 Dies umfasst auch die Reinigung der Abfallbehälter. 3 Sie haften gegenüber dem Landkreis für Beschädigungen infolge grob fahrlässiger Behandlung oder selbstverschuldeter oder vorsätzlicher Beschädigung der Abfallbehälter. (4) 1 Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haften für Schäden, die durch eine unsachgemäße oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung der Abfallabfuhr entstehen. 2 Die Benutzer haben den Landkreis von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. III. Entsorgung der Abfälle § 18 Abfallentsorgungsanlagen (1) 1 Der Landkreis betreibt zur Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle folgende Abfallentsorgungsanlagen und stellt diese den Kreiseinwohnern und den ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen zur Verfügung. Entsorgungszentren: Entsorgungszentrum Weiherberg in Friedrichshafen-Raderach (mit DK II - Deponie) Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel in Tettnang Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid in Überlingen (mit DK I - Deponie) Wertstoffhöfe in den Gemeinden. 2 Eine Übersicht über die zur Verfügung gestellten Wertstoffhöfe wird öffentlich bekannt gemacht. (2) Der Landkreis ist berechtigt, Abfälle einer anderen Abfallentsorgungsanlage zuzuweisen, falls dies aus Gründen einer geordneten Betriebsführung notwendig ist. (3) Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeiten auf den Abfallentsorgungsanlagen infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten, gesetzlicher Feiertage oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, steht den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 oder 2, sowie Dritten kein Anspruch auf Anlieferung oder auf Schadensersatz zu. (4) Für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere deren Anlieferungszeiten sowie Art und Weise der Überlassung der Abfälle, erlässt der Landkreis Benutzungsordnungen. (5) 1 Die Benutzer der Abfallentsorgungsanlagen haben den Anordnungen der Bediensteten des Landkreises und des Betriebspersonals der einzelnen Abfallentsorgungsanlagen Folge zu leisten. 2 Der Landkreis übt das Hausrecht auf allen Abfallentsorgungsanlagen aus. § 19 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen durch Selbstanlieferer (1) Die Kreiseinwohner und die ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, Abfälle, die in § 26 aufgeführt werden, selbst anzuliefern (Selbstanlieferer) oder durch Beauftragte anliefern zu lassen. (2) 1 Abfälle zur Verwertung, die nach § 9 getrennt von anderen Abfällen einzusammeln sind, sowie schadstoffbelastete Abfälle (§ 5 Abs. 10), werden nicht zur Beseitigung angenommen. 2 Sie sind von den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 oder durch Beauftragte im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG zu den vom Landkreis dafür jeweils bestimmten Anlagen (vom Landkreis betriebene oder ihm zur Verfügung stehende stationäre Sammelstellen und Abfallentsorgungsanlagen einschließlich Zwischenlager, Einrichtungen Privater, die sich gegenüber dem Landkreis zur Rückführung der angelieferten Stoffe in den Wirtschaftskreislauf verpflichtet haben) zu bringen. 3 Materialien laut Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung sind den Rücknahmeverpflichteten zuzuführen. 4 Der Landkreis informiert die Selbstanlieferer durch Bekanntgabe und auf Anfrage über die Anlagen im Sinne des Satzes 2. 5 Er kann die Selbstanlieferung durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von den Sätzen 1 und 2 regeln. (3) 1 Besteht eine Nachweispflicht nach Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV), ist die Abfallanlieferung nur mit einem Entsorgungsnachweis (EN) oder einem Sammelentsorgungsnachweis (SN) zulässig. 2 Davon unabhängig ist die Anlieferung bei Kleinstmengen pro Abfallart nur bei Führung des entsprechenden Übernahmescheines nach § 12 und 16 NachwV zulässig. (4) Sollen Abfälle auf einer Abfallentsorgungsanlage (Deponie) abgelagert oder verwertet werden, so hat der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, dem Deponiebetreiber (Landkreis) vor der Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit den in § 8 Deponieverordnung genannten Angaben vorzulegen. Der Deponiebetreiber (Landkreis) hat das Recht, Abfälle zurückzuweisen, wenn diese Angaben nicht gemacht werden. IV. Benutzungsgebühren § 20 Grundsatz, Umsatzsteuer (1) Der Landkreis erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. (2) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. § 21 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren nach §§ 22 bzw. 25 sind die zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen; bei Abfallgemeinschaften (§ 23) für die Jahresgebühr (§ 22 Abs. 2) die einzelnen Haushalte der Abfallgemeinschaft und für die Behältergebühr (§ 22 Abs. 3) und Tauschgebühr (§ 22 Abs. 6) der Rechnungsempfänger der Abfallgemeinschaft (§ 23 Abs. 2). bei hausmüllähnlichen gewerblichen Siedlungsabfällen und gewerblichen Siedlungsabfällen, die zur Überlassung der Abfälle verpflichteten natürlichen und juristischen Personen. Für die Gebühr haften die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1. (2) 1 Gebührenschuldner für die Gebühren nach § 26 ist derjenige, bei dem die Abfälle angefallen sind. 2 Erhoben werden diese Gebühren von den Anlieferern, die die Abfallentsorgungsanlage des Landkreises benutzen (durchlaufender Posten). 3 Ist der Gebührenschuldner nach Satz 1 nicht bestimmbar, ist der Anlieferer Gebührenschuldner. (3) 1 Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 2 Für die Benutzungsgebühren nach § 22 bis 25 haften die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1. 3 Die Gebühren begründen nicht nur eine persönliche Haftung des oder der Gebührenschuldner, sondern liegen wegen Ihrer Grundstücksbezogenheit zugleich als öffentliche Last auf dem Grundstück. (4) 1 Soweit der Landkreis die Bemessungsgrundlagen für die Gebühr nicht ermitteln oder berechnen kann, schätzt er sie. 2 Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 3 Die Städte und Gemeinden teilen dem Landkreis die zur Gebührenerhebung notwendigen Daten mit. 4 Die Gebührenschuldner werden darüber mit dem Abfallgebührenbescheid unterrichtet. (5) 1 Die Gebührenschuldner und Ihre Beauftragten sind nach Aufforderung durch den Landkreis verpflichtet, Auskünfte und Erklärungen über alle für die Gebührenerhebung maßgebenden Umstände in der vom Landkreis geforderten Form abzugeben. 2 Der Landkreis kann für die Abgabe der Erklärungen Fristen setzen. § 22 Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die der Landkreis einsammelt (1) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen werden in Form einer Jahresgebühr und einer Behältergebühr erhoben. (2) 1 Die Jahresgebühr wird nach der Zahl der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 27 Abs. 1) zu einem Haushalt gehörenden Personen bemessen. 2 Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. 3 Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. 4 Als Haushalt gelten auch die einzelnen Mitglieder von Wohngemeinschaften und Untermieter sowie Wohnheimbewohner, wenn sie allein wirtschaften. 5 Als Haushalte gelten auch Wochenend- und Ferienhäuser bzw. -wohnungen. 6 Die Gebührenveranlagung erfolgt für den Hauptwohnsitz sowie für den Nebenwohnsitz im Landkreis. 7 Die Jahresgebühr beträgt jährlich: 1. Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück 76,00 EUR 2. Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück 117,00 EUR 3. Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück 125,00 EUR 4. Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück 128,00 EUR 5. Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt. 133,00 EUR 8 Im Abfuhrbezirk der Gemeinde Überlingen wird die Biotonne in den Monaten Mai bis September wöchentlich geleert. 9 Die Jahresgebühr beträgt daher jährlich: 1. Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück 84,00 EUR 2. Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück 130,00 EUR 3. Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück 139,00 EUR 4. Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück 142,00 EUR 5. jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt. 148,00 EUR 10 In der Jahresgebühr ist die Abfuhr der Biotonne als Leistung enthalten. 11 Für Voll- und Teileigenkompostierer kann eine Ermäßigung auf die Jahresgebühr gewährt werden. 12 Näheres hierzu ist in § 24 geregelt. (3) 1 Die Behältergebühr beträgt jährlich je Restmüllbehälter mit 1. 60 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 22,50 EUR 2. 80 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 30,00 EUR 3. 60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 45,00 EUR 4. 80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 60,00 EUR 5. 120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 90,00 EUR 6. 240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 180,00 EUR 7. 1,1 m³ Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 825,00 EUR 2 Die Gebühr für einen Abfallsack beträgt 2,50 EUR. (4) In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 4 wird neben der Behältergebühr für den Restmüllbehälter gemäß § 25 Abs. 1 die Jahresgebühr für Haushalte gemäß § 22 Abs. 2 i. V. m. der Ermäßigung für Volleigenkompostierer gemäß § 24 Abs. 4 Buchst. a erhoben. 2Dies gilt nur unter den Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 3. (5) Die Erhebung der Benutzungsgebühren bei Abfallgemeinschaften ist in § 23 näher geregelt. (6) 1 Die Gebühr für den zweiten Austausch der Abfallbehälter nach § 12 Abs. 9 innerhalb eines Kalenderjahres beträgt 20 EUR. 2 Für die erstmalige Behälterzustellung bei Neuzuzügen und beim erstmaligen Umtausch wird keine Gebühr erhoben. 3 Für die Ersatzgestellung von Abfallbehältern infolge einer durch den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 grob fahrlässig herbei geführten oder selbst verschuldeten Beschädigung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 wird für Abfallbehälter bis zum einem Füllraum von 240 Liter 25 EUR und ab einem Füllraum von 1,1 m³ 200 EUR erhoben. 4 Sofern Biotonnen aufgrund von Fehlwürfen nicht geleert wurden, können diese beim nächsten Restmüllabfuhrtermin gegen Gebühr bereitgestellt werden (Ersatzentleerung). 5 Für die Ersatzentleerung werden für Bioabfallbehälter bis zu einem Füllraum von 80 Litern 10 EUR und bis zu einem Füllraum von 240 Litern 20 EUR pro Entleerung erhoben. 6 Für die einmalige Gestellung von Behältern mit Schloss wird eine Gebühr in Höhe von 30 EUR erhoben. § 23 Abfallgemeinschaften (1) 1 Für die Benutzungsgebühren bei Abfallgemeinschaften gilt § 22 Abs. 1 - 3 mit nachfolgenden Regelungen entsprechend. 2 Jeder Haushalt, der sich an einer Abfallgemeinschaft beteiligt, muss die Jahresgebühr entsprechend der Anzahl der Personen im Haushalt entrichten. 3 Die Behältergebühr für den oder die gemeinsam genutzten Abfallbehälter entsteht für die Abfallgemeinschaft nur einmal. (2) 1 Der Antrag auf Bildung einer Abfallgemeinschaft muss schriftlich gestellt werden. 2 Dabei muss sich einer der an der Abfallgemeinschaft beteiligten Haushaltsvorstände oder der Grundstückseigentümer zur Zahlung der Behältergebühr sowie der Austauschgebühr (§ 22 Abs. 6) für alle beteiligten Haushalte gegenüber dem Landkreis verpflichten. 3 Dritte (z. B. Hausverwalter) können diese Verpflichtung ebenfalls übernehmen. § 24 Gebührenermäßigung für Voll- und Teileigenkompostierer (1) Volleigenkompostierer sind Haushalte, die alle anfallenden kompostierbaren Stoffe (§ 5 Abs. 7 und 8) nachweislich selbst einer ordnungsgemäßen Kompostierung zuführen. (2) Teileigenkompostierer sind Haushalte, die alle anfallenden Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Bioabfälle nachweislich selbst einer ordnungsgemäßen Kompostierung zuführen: Schalen von Bananen und Zitrusfrüchten gekochte Speisereste Verdorbenes, Verschimmeltes (z. B. Brot, Fleisch, Wurst und Käsereste) Reste von verdorbenen Molkereiprodukten Knochen Hygienepapier (3) Die Anerkennung als Voll- oder Teileigenkompostierer wird gewährt, wenn folgende Voraussetzungen zudem gegeben sind: ausreichend großes Grundstück (Richtwert: 25 m² pro Person); Einrichtungen eines fachgerechten Kompostplatzes oder Nutzung eines Schnellkomposters unter Beachtung der gesetzlichen Abstandsregelungen zur Grundstücksgrenze; Einhaltung der Grundregeln der Kompostierung; kein Gartenabfall (§ 5 Abs. 8) in der Biotonne bei Teilkompostierung überlassen wird. (4) Für anerkannte Voll- und Teileigenkompostierer wird eine Ermäßigung auf die Jahresgebühr gewährt. Die Ermäßigung beträgt jährlich für Volleigenkompostierer: 1. Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück 20,00 EUR 2. Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück 31,00 EUR 3. Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück 33,00 EUR 4. Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück 34,00 EUR 5. Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt auf dem Grundstück 35,00 EUR für Teileigenkompostierer: 1. Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück 10,00 EUR 2. Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück 15,00 EUR 3. Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück 16,00 EUR 4. Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück 17,00 EUR 5. Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt auf dem Grundstück 17,00 EUR (5) 1 Die Ermäßigung als Voll- oder Teileigenkompostierer kann zum Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt werden. 2 Sie muss schriftlich beim Landkreis beantragt werden. 3 Auf § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird verwiesen. 4 Die Anträge sind bei den Gemeindeverwaltungen und beim Landratsamt erhältlich. 5 Der Antrag muss dem Landkreis bis zum 15. des laufenden Kalendermonats vorliegen. 6 Die Ermäßigung als Voll- oder Teileigenkompostierer wird nur dann gewährt, wenn der Landkreis die Möglichkeit hat, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Ermäßigung jederzeit zu prüfen. 7 Der Landkreis kann die Ermäßigung jederzeit widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind, mit der Folge, dass ab dem nächsten Kalendermonat die volle Jahresgebühr erhoben oder nur die Ermäßigung als Teileigenkompostierer gewährt wird. (6) 1 Haushalte, die sich zu Abfallgemeinschaften (§ 23) zusammengeschlossen haben, können nur gemeinsam eine Ermäßigung als Voll- oder Teileigenkompostierer beantragen. 2 § 3 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. 3 Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Abs. 1 bis 3) wird die Ermäßigung auf die Jahresgebühr für jeden Haushalt gewährt. 4 Im übrigen gelten die Regelungen des Abs. 4 entsprechend. § 25 Benutzungsgebühren für die Entsorgung der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (1) 1 Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von gewerblichen (§ 5 Abs. 5) und hausmüllähnlichen gewerblichen (§ 5 Abs. 6) Siedlungsabfällen werden durch eine Behältergebühr für den Restmüllbehälter erhoben. 2 Über diese Behältergebühr ist für jeden Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen von 60, 80, 120 und 240 Litern (Buchst. a) die 14-tägige Abfuhr einer Biotonne mit einem Füllvolumen von 60 Liter bereits abgegolten. 3 Für jeden Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen ab 1,1 m³ (Buchst. b) ist die 14-tägige Abfuhr einer Biotonne mit einem Füllvolumen von 240 Liter bereits abgegolten. 4 Die Gebühren betragen jährlich je Restmüllbehälter mit 1. 60 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 87,00 EUR 2. 80 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 94,00 EUR 3. 60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 108,00 EUR 4. 80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 121,00 EUR 5. 120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 149,00 EUR 6. 240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 231,00 EUR je Restmüllbehälter mit 1,1 m³ Füllraum 1. bei 4-wöchentlicher Leerung 1.243,00 EUR 2. bei 2-wöchentlicher Leerung 1.609,00 EUR 3. bei wöchentlicher Leerung 2.342,00 EUR je Restmüllbehälter mit 2,5 m³ Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 1.709,00 EUR bei 2-wöchentlicher Leerung 2.541,00 EUR bei wöchentlicher Leerung 4.205,00 EUR je Restmüllbehälter mit 5 m³ Füllraum 1. bei 4-wöchentlicher Leerung 2.375,00 EUR 2. bei 2-wöchentlicher Leerung 3.872,00 EUR 3. bei wöchentlicher Leerung 6.867,00 EUR (2) 1 Werden zusätzliche Biotonnen gemäß Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 S.1 zur Abfuhr bereitgestellt, sind für jede zusätzliche Biotonne jährlich folgende Behältergebühren zu entrichten: 1. 60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 54,00 EUR 2. 80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 72,00 EUR 3. 120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 108,00 EUR 4. 240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 216,00 EUR 2 Wird im Falle der Beanspruchung zusätzlicher Biotonnen, die zugeordnete Biotonne mit 60 Litern nach Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 S.1 nicht mehr benötigt, ermäßigt sich die Gebühr für die zusätzliche Biotonne um 54 EUR oder erhöht sich bei beantragter Volumenvergrößerung entsprechend um folgende Gebührensätze: Mehrbetrag 60 - 80 Liter 18,00 EUR Mehrbetrag 60 - 120 Liter 54,00 EUR Mehrbetrag 60 - 240 Liter 162,00 EUR Mehrbetrag 80 - 120 Liter 36,00 EUR Mehrbetrag 80 - 240 Liter 144,00 EUR Mehrbetrag 120 - 240 Liter 108,00 EUR 3 Auf schriftlichen Antrag beträgt die Zusatzgebühr für die wöchentliche Abfuhr der Biotonne eines in Überlingen ansässigen Gewerbebetriebes oder sonstiger Einrichtung in den Monaten Mai bis September: Für eine Biotonne mit 60 Liter Füllvolumen 14,00 EUR Für eine Biotonne mit 80 Liter Füllvolumen 16,00 EUR Für eine Biotonne mit 120 Liter Füllvolumen 20,00 EUR Für eine Biotonne mit 240 Liter Füllvolumen 30,00 EUR (3) 1 Die reine Vermietung von Ferienwohnungen oder Zimmern wird bei der Gebührenveranlagung als Gewerbebetrieb behandelt. 2 Dies gilt auch für Pensionen. 3 Einrichtungen, in denen die Bewohner nicht selbst wirtschaften, werden als Gewerbebetrieb behandelt. 4 Es gelten die Regelungen der Abs. 1 bis 2 entsprechend. (4) 1 Bei gemischt genutzten Grundstücken, d. h. bei Grundstücken, die sowohl Wohnzwecken als auch anderen Zwecken dienen, werden neben den Benutzungsgebühren nach § 22 Abs. 1-3 zusätzlich Gebühren nach Abs. 1 und 2 erhoben. 2 In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 3 wird keine zusätzliche Gebühr nach Abs. 1 und 2 erhoben. § 26 Gebühren bei der Selbstanlieferung von Abfällen (1) 1 Bei der Anlieferung von Abfällen auf den Entsorgungszentren werden die Gebühren nach dem Gewicht der angelieferten Abfälle bzw. nach der Stückzahl bemessen. 2 Die Abfälle sind nach Möglichkeit sortenrein anzuliefern und getrennt zu wiegen. (2) Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Weiherberg betragen für: Restmüll (§ 5 Abs. 2): 235,00 EUR/Tonne verwertbarer Erdaushub (§ 5 Abs. 13 a): 10,00 EUR/Tonne verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I aus dem Bodenseekreis 40,00 EUR/Tonne verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 d; Abs. 14 c): DK II 97,00 EUR/Tonne Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14 e): 97,00 EUR/Tonne Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs. 14 f): 480,00 EUR/Tonne Teer und teerhaltige Produkte (§ 5 Abs. 17a): 400,00 EUR/Tonne Teer und teerhaltige Produkte (§ 5 Abs. 17b): 650,00 EUR/Tonne Bioabfälle (§ 5 Abs. 7): 235,00 EUR/Tonne Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8): 65,00 EUR/Tonne Reifen bis 70 cm Durchmesser: 4,50 EUR/Stück Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser: 15,00 EUR/Stück Altholz (§ 5 Abs.11): 150,00 EUR/Tonne Gasflaschen (bis zu 5 kg) 23,00 EUR/Stück Gasflaschen (ab 5 kg) 35,00 EUR/Stück Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle: Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein 3,00 EUR/Sack Asbestsack groß 10,00 EUR/Sack Gebühr für die stationäre Annahme von Problemstoffen Preisgruppe 1 11,60 EUR/kg Problemstoffen Preisgruppe 2 1,86 EUR/kg Problemstoffen Preisgruppe 3 1,00 EUR/kg Nachtspeicheröfen 170,00 EUR/Stück (3) Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel betragen für: Restmüll (§ 5 Abs. 2): 235,00 EUR/Tonne verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I aus dem Bodenseekreis 40,00 EUR/Tonne verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 d; Abs. 14 c): DK II 97,00 EUR/Tonne Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs.14 f): 480,00 EUR/Tonne Bioabfälle (§ 5 Abs. 7): 235,00 EUR/Tonne Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8): 65,00 EUR/Tonne --- 2 Quecksilberhaltige Produkte. 3 Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel, Ammoniak, Säuren, Laugen, Spraydosen, Feuerlöscher, Laborchemikalien, Fotochemikalien, Entwicklerflüssigkeit, Fixierbäder. 4 Farben und Lacke, Tenside, Lösemittel, Leeremballagen, ölverunreinigte Betriebsmittel, Ölfilter, Altöl. 5 Sofern dies nicht ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt oder beschädigt angeliefert werden. --- Reifen bis 70 cm Durchmesser: 4,50 EUR/Stück Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser: 15,00 EUR/Stück Altholz (§ 5 Abs. 11): 150,00 EUR/Tonne Gasflaschen (bis zu 5 kg) 23,00 EUR/Stück Gasflaschen (ab 5 kg) 35,00 EUR/Stück Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle: Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein 3,00 EUR/Sack Asbestsack groß 10,00 EUR/Sack Gebühr für die stationäre Annahme von Problemstoffen Preisgruppe 1 11,60 EUR/kg Problemstoffen Preisgruppe 2 1,86 EUR/kg Problemstoffen Preisgruppe 3 1,00 EUR/kg (4) Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid betragen für: Restmüll (§ 5 Abs. 2): 235,00 EUR/Tonne verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I aus dem Bodenseekreis 40,00 EUR/Tonne verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I aus anderen Gebietskörperschaften im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung 55,00 EUR/Tonne verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 d; Abs. 14 c): DK II 97,00 EUR/Tonne Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14 e) 97,00 EUR/Tonne Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs. 14 f): 480,00 EUR/Tonne Bioabfälle (§ 5 Abs. 7): 235,00 EUR/Tonne Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8): 65,00 EUR/Tonne Reifen bis 70 cm Durchmesser: 4,50 EUR/Stück Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser: 15,00 EUR/Stück Altholz (§ 5 Abs.11): 150,00 EUR/Tonne Gasflaschen (bis zu 5 kg) 23,00 EUR/Stück Gasflaschen (ab 5 kg) 35,00 EUR/Stück Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle: Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein 3,00 EUR/Sack Asbestsack groß 10,00 EUR/Sack Gebühr für die stationäre Annahme von Problemstoffen Preisgruppe 1 11,60 EUR/kg Problemstoffen Preisgruppe 2 1,86 EUR/kg Problemstoffen Preisgruppe 3 1,00 EUR/kg (5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 wird bei der Anlieferung von folgenden Abfällen unter 100 kg eine Pauschalgebühr in Höhe von 5 EUR erhoben: festgebundenem Asbestzementabfall (§ 5 Abs. 14e); Inertabfällen (§ 5 Abs. 14c) - DK II; Erdaushub (§ 5 Abs. 13d) - DK II; Mineralfaserabfällen (§ 5 Abs. 14f) als Kofferraumladung; in Höhe von 10 EUR erhoben: Restmüll (§ 5 Abs. 2) und Bioabfall (§ 5 Abs. 7); in Höhe von 20 EUR erhoben: Mineralfaserabfällen (§ 5 Abs. 14f); asbestfreier Teer und teerhaltige Produkte (§ 5 Abs. 17a); in Höhe von 30 EUR erhoben: (6) 1 Nur bei einer ausschließlich einmaligen Anlieferung von Kleinstmengen pro Tag wird für folgende Abfälle keine Gebühr erhoben: bis 100 kg DK I - Inertabfälle (§ 5 Abs. 14 a, b)/Erdaushub (§ 5 Abs. 13 c); bis 150 kg: Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8); Altholz (§ 5 Abs. 11); bis 200 kg: Erdaushub (§ 5 Abs. 13a); Sperrmüll ( § 5 Abs. 3) und Altholz (§ 5 Abs. 11) mit der Gutscheinkarte für 1 Abholung sperriger Abfälle; Problemstoffe der Preisgruppe 1 aus privaten Haushaltungen bis 5 kg, Problemstoffe der Preisgruppe 2 aus privaten Haushaltungen bis 20 kg, Problemstoffe der Preisgruppe 3 aus privaten Haushaltungen bis 50 kg, 2 Übersteigt die einmalige Anlieferung dieses Gewicht, wird nach den Absätzen 2 bis 4 berechnet. 3 Dies gilt auch unabhängig von dem Gewicht der Erstanlieferung für jede weitere Anlieferung der gleichen Abfallart am gleichen Tag. 4 Unterschreitet solch eine weitere Anlieferung ein Gewicht von 100 kg wird diese grundsätzlich mit einem Gewicht von 100 kg berechnet. 5 Die Anlieferung von Abfällen zur Verwertung (§ 5 Abs. 4 - mit Ausnahme von Altholz, Altreifen, Bioabfällen, Gartenabfällen und Nachtspeicheröfen) ist generell gebührenfrei. (7) Das Landkreispersonal ist berechtigt, bei vermischten Ladungen ohne Zwischenwiegungen die einzelnen Gewichte der unterschiedlichen Abfallfraktionen abzuschätzen. (8) Für Anlieferungen von im Kreisgebiet auf gemeinnütziger Basis nach vorheriger schriftlicher Anmeldung durchgeführten Flächensäuberungen - See- und Waldputzete - wird keine Gebühr erhoben. (9) 1 Soweit die Entsorgung angelieferter Abfälle einen das übliche Maß übersteigenden Betriebs- und Verwaltungsaufwand (z. B. Zwischenlagerung, Wiederbeladung oder zusätzlicher Formularservice) erfordert, werden zu den genannten Gebühren Zuschläge in Höhe der Mehrkosten berechnet. 2 Diese Zuschläge betragen für zusätzlichen Personaleinsatz 33 EUR und für zusätzlichen Maschineneinsatz 47 EUR je angefangene Stunde. 3 Soweit Analysen der angelieferten Abfälle erforderlich sind, gehen die Kosten dafür zu Lasten des Gebührenschuldners (§ 21 Abs. 2) und werden zusätzlich erhoben. (10) Bei unregelmäßiger Anlieferung sind Benutzungsgebühren mit einem Betrag unter 50 EUR ausschließlich bar, per Verrechnungsscheck oder per EC-Karte (Lastschriftverfahren) bzw. per Geldkarte unverzüglich nach der Wiegung zu begleichen. (11) Die Gebühr wird ausschließlich bei Barzahlung kaufmännisch auf volle 0,10 Euro gerundet. § 27 Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) 1 Die Jahresgebühr gemäß § 22 Abs. 2 i. V. m. §§ 23 und 24 und die Behältergebühr gemäß § 22 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 und 2 werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. 2 Bei diesen Gebühren entsteht die Gebührenschuld jeweils am 1. Januar. 3 Beginnt die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 im Laufe des Jahres, so entsteht die Gebührenschuld mit dem 1. Tag des auf den Eintritt der Verpflichtung folgenden Kalendermonats. 4 In diesen Fällen wird für jeden vollen Kalendermonat 1/12 der Jahresgebühr erhoben. 5 Die Gebührenschuld wird zum 1. Werktag des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 6 Der Gebührenschuldner erhält je Abfallbehälter eine Gebührenmarke, die zur Kennzeichnung des Restmüllbehälters und der Biotonne auf die Abfallgefäße zu kleben sind. (2) Die Gebühren für die Benutzung von Abfallsäcken entstehen bei deren Erwerb und sind sofort zur Zahlung fällig. (3) 1 Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der erstmaligen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nach der Anmeldung oder Anzeige des Verpflichteten oder Berechtigten nach § 3 Abs. 1 oder 2. 2 Dies gilt auch für den Fall der Selbstanlieferung nach § 26. 3 Die Gebühren werden bei privaten Anlieferern und unregelmäßig auftretenden gewerblichen Anlieferungen sofort, ansonsten am 1. Werktag des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 4 Im Fall eines zwangsweisen Anschlusses an die kommunale Abfallentsorgung des Landkreises beginnt das Benutzungsverhältnis mit der Bereitstellung eines Abfallbehälters und der Zustellung der Anschlussverfügung durch den Landkreis. 5 Das Benutzungsverhältnis endet mit dem Wegfall der Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 und der Beendigung der tatsächlichen Inanspruchnahme. § 28 Änderungen in der Gebührenpflicht und Gebührenerstattung (1) 1 Treten im Laufe des Jahres Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen ein, wird die Gebühr, beginnend mit dem 1. Tag des auf die Änderung folgenden Kalendermonats, neu festgesetzt, wobei für jeden Kalendermonat 1/12 der Jahresgebühr erhoben wird. 2 §§ 22 Abs. 4 und 25 Abs. 3 bleiben davon unberührt. 3 Änderungen dieser Art haben die Überlassungspflichtigen dem Landkreis unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (2) 1 Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 weggefallen ist. 2 Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet. V. Schlussbestimmungen § 29 Ordnungswidrigkeiten (1) 1 Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über den Anschlusszwang und die Überlassungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt; als Verpflichteter oder als Anlieferer entgegen § 4 Abs. 4 nicht gewährleistet, dass die nach § 4 Abs. 1 oder 3 oder nach § 8 Abs. 4 ausgeschlossenen Stoffe nicht dem Landkreis zur Entsorgung überlassen werden; den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder dem Beauftragten des Landkreises entgegen § 6 Abs. 3 den Zutritt verwehrt; entgegen §§ 9, 10 oder 14 getrennt bereitzustellende oder getrennt zu Sammelbehältern/stationären Sammelstellen zu bringende Abfälle anders als in der vorgeschriebenen Weise oder zur falschen Abfuhr bereitstellt oder anliefert, bzw. etwaige nicht ordnungsgemäß bereitgestellte Abfälle nicht unverzüglich nach der Abfuhr zurücknimmt und einer satzungsgemäßen Entsorgung zuführt. entgegen § 10 Abfälle anders als dort vorgeschrieben entsorgt, soweit der Verstoß nicht nach § 326 StGB strafbar ist; als Verpflichteter entgegen § 12 Abs. 1 bis 5 Abfallgefäße nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Zahl oder Größe unterhält oder vorhält; entgegen § 12 Abs. 7 Satz 2 die Gebührenmarke nicht oder nicht deutlich sichtbar auf den Restmüllbehälter oder auf der Biotonne anbringt; als Verpflichteter entgegen § 8 Abs.1 und 5 und § 13 Abs. 2 bis 4 Abfallgefäße oder sperrige Abfälle nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Abfälle durchsucht oder entfernt; entgegen § 2 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Abfälle, die außerhalb des Landkreises angefallen sind, auf einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises ohne dessen ausdrücklicher Zustimmung anliefert oder ablagert oder eine solche unerlaubte Anlieferung oder Ablagerung veranlasst; als Verpflichteter oder Beauftragter entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Abfälle anliefert; als Verpflichteter im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 i. V. m. dem § 21 Abs. 1 und 2 Abfall in oder außerhalb von nicht öffentlichen Behältnissen zur Abfuhr bereitstellt, für die er keine Gebühr entrichtet hat; Abfälle nach § 5 Abs. 1 bis 12, nicht in der nach § 8 bis 11 und 14 vorgeschriebenen Art und Weise dem Landkreis zur Abfuhr bereitstellt, sondern in öffentlichen Abfallbehältnissen, in Abfallbehältnissen oder auf Grundstücken Dritter oder auf öffentlichen Flächen ablagert; falsche Angaben über den Verlust der ihm zugeteilten Abfallbehälter oder Gebührenmarke macht; entgegen § 17 Abs.3 Abfallbehälter grob verschmutzt oder beschädigt; entgegen § 24 Abs. 3 bei der Gewährung der Teilkompostierung Gartenabfall in der Biotonne bereitstellt. 2 Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 30 Abs. 2 LAbfG mit einer Geldbuße geahndet werden. (2) Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Auskunftspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). (3) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB sowie § 69 Abs. 1 und 2 KrWG, bleiben unberührt. § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die vom Kreistag am 20. November 2019 beschlossene Abfallwirtschaftssatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises vom 20. November 2018 außer Kraft. Hinweis für die öffentliche Bekanntmachung der Satzung: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Friedrichshafen, 20. November 2019 Lothar Wölfle Landrat Die Abfallwirtschaftssatzung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 19. November 2019 Öffentliche Bekanntmachung nach § 68 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) über die Anerkennung einer Stelle für die Schulung in Erster-Hilfe Die Fahrschule Wieland - Inhaber Holger Wieland - Hochbildstraße 22 a in 88662 Überlingen wurde mit Verfügung vom 16.10.2019 für weitere drei Jahre bis zum 30.01.2022 als Stelle für die Schulung in Erster Hilfe nach § 68 Fahrerlaubnis-Verordnung anerkannt. Sie ist damit berechtigt Erste-Hilfe-Kurse durchzuführen und Teilnahmebescheinigungen nach § 21 Abs. 3 Ziffer 5 FeV auszustellen. Landratsamt Bodenseekreis - Fahrerlaubnisbehörde - Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 18. November 2019 Bekanntmachung Jahresabschluss 2018 - ABK GmbH Nach § 1 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag der Abfallwirtschaftsgesellschaft der Landkreise Bodenseekreis und Konstanz mbH (ABK GmbH) in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2018 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben. Der Aufsichtsrat hat am 13. März 2019, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der ABK GmbH zum 31. Dezember 2018, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2018 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt. Bilanzsumme 962.021,90 Euro Erträge 10.328.675,14 Euro Aufwendungen 10.323.412,49 Euro Jahresfehlbetrag 2.768,30 Euro Der Jahresfehlbetrag von 2.768,30 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die MTG Treuhand GmbH erteilt. Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 10 Werktage ab dem 18. November 2019 der Veröffentlichung während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Abfallwirtschaftsamt, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 327 zur Einsicht aus. Friedrichshafen, 11. November 2019 Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 6. November 2019 Verfügung „Neuordnung des Straßennetzes im Bereich Meckenbeuren/Kehlen“ - Bekanntmachung des Landkreises Bodenseekreis, AZ.: 6511.14-3/32, K 7725 OD Kehlen Die Verkehrsbedeutung der Pestalozzistraße/Hirschlatterstraße im Bereich der Ortsdurchfahrt Kehlen hat sich auf Grund des Neubaus der Ortsumfahrung Kehlen geändert. Nach dem Straßengesetz des Landes Baden-Württemberg (StrG) i. d. F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683), zuletzt geändert durch Art. 37 der Verordnung vom 22.02.2017 (GBl. S. 99, 107) sind diese Straßen zu widmen oder umzustufen. Entsprechend sind entbehrlich gewordene Straßen einzuziehen. I. Widmung/Umstufung/Einziehung Die Widmung, Umstufung und Einziehung erfolgt zum 01.01.2020 A. Widmung (§ 5 StrG) Die Ortsumfahrung Kehlen wird mit Verkehrsfreigabe im Streckenabschnitt VNK 8323 011 NNK 8323 102 (künftig neu) von Station 1,572 (künftig neu) nach Station 3,031 (künfitig neu) mit einer Länge von 1459 m als Kreisstraße Nr. 7725 in der Baulast des Landkreises Bodenseekreis gewidmet. Der Anschluss von der K 7725 wird mit Verkehrsfreigabe von Streckenabschnitt VNK 8312 011 NNK 8323 041 (künftig entfallend) von Station 2,000 (künftig entfallend) bis zum Anschluss an die K 7725 von Streckenabschnitt VNK 8232 011 NNK 8323 102 (künftig neu) bei Station ~1,875 (künftig neu) als Gemeindestraße in der Baulast der Gemeinde Meckenbeuren gewidmet. Der neu hergestellten kombinierte Rad-/Gehweg und die Wirtschaftswege werden mit Verkehrsfreigabe gemäß ihrer Bestimmung gewidmet. B. Umstufung (§ 6 Abs. 1 StrG) Die Kreisstraße Nr. 7725 in der Baulast des Landkreises Bodenseekreis wird mit Verkehrsfreigabe von Streckenabschnitt VNK 8323 011 nach NNK 8323 041 (künftig entfallend) von Station 2,000 (künftig entfallend) nach Station 2,913 (künftig entfallend) mit einer Länge von 913 m zur Gemeindestraße in der Baulast der Gemeinde Meckenbeuren abgestuft. C. Einziehung Die Kreisstraße Nr. 7725 in der Baulast des Landkreises Bodenseekreis wird mit Verkehrsfreigabe von Streckenabschnitt VNK 8323 011 nach NNK 8323 041 (künftig entfallend) von Station 1,572 bis Station 2,000 (künftig entfallend) mit einer Länge von 428 m eingezogen. II. Diese Verfügung kann zusammen mit den einschlägigen Unterlagen vom Tag nach der Bekanntmachung bis zum Ablauf der Klagefrist nach Abschnitt III beim Landratsamt Bodenseekreis, Straßenbauamt, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. III. Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz unter info@bodenseekreis.de erhoben werden. Die Verfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Friedrichshafen, 30.10.2019 Uwe Hermanns, Finanzdezernent Diese Verfügung als pdf herunterladen Bekanntmachung vom 5. November 2019 Bekanntmachung des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Erneuerung der Tobelbachverdolung im Bereich Schwarzer Brunnen in Ailingen (Friedrichshafen) Die Verdolung des Tobelbaches in Friedrichshafen Ailingen weist erhebliche Schäden auf und soll im Bereich Schwarzer Brunnen saniert werden. Der bestehende Rohrabschnitt soll ausgewechselt werden und im Hinblick auf eine spätere Abflussoptimierung eine größere Nennweite (DN 1000) gewählt werden. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der Ausbau eines Gewässers, sofern es sich nicht um eine naturnahe Umgestaltung handelt, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Durch die Erneuerung der Verdolung sind keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Das Gewässer war im Bereich der geplanten Maßnahme auch bisher bereits verdolt, d. h. nicht naturnahe ausgebaut. Eine Öffnung des Bachbettes wurde geprüft, allerdings aufgrund der zu erwartenden Abflusskonzentration, der erforderlichen Ufersicherungsmaßnahmen zur Erreichung der Standsicherheit, der beengten räumlichen Verhältnisse und den vorgegebenen Randbedingungen nicht favorisiert. Es ist vorgesehen den Durchfluss mittels Blende auf das ursprüngliche Maß zu drosseln. Hierdurch werden die hydraulischen Verhältnisse durch die Rohrvergrößerung von DN 800 auf DN 1000 nicht maßgeblich beeinflusst. Im Rahmen einer späteren Starkregenuntersuchung kann geprüft werden, ob höhere Durchflüsse freigegeben werden können. Durch die Maßnahme sind keine erheblichen Verschlechterungen hinsichtlich des ökologischen Gewässerzustands und keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten. Ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich. Bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Plangenehmigung, ist mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen. Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von der geplanten Erneuerung der Verdolung des Tobelbaches nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Friedrichshafen, den 05. November 2019 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als pdf herunterladen Bekanntmachung vom 4. November 2019 Bekanntmachung der Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S.99, 100) sowie von § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), in Kraft getreten am 1. August 2019 hat der Kreistag am 16. Oktober 2019 folgende Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege beschlossen: § 1 Satzungszweck (1) Die Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, dessen Merkmale die Familienähnlichkeit und die enge persönliche Bindung eines Kindes an die Tagespflegeperson und deren häusliches Umfeld sind. Die Förderung der Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. (2) Der Landkreis Bodenseekreis, Jugendamt erhebt in Fällen der von ihm vermittelten und finanzierten Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII monatlich gestaffelte öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge entsprechend dieser Satzung. § 2 Beitragspflicht (1) Beitragspflichtig sind die Eltern und das Kind. Lebt das Kind nachweislich nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Die Kostenbeitragspflicht beginnt mit dem Tag, für den die laufende Geldleistung gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Tagespflegeperson bewilligt wird. Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid. Der Kostenbeitrag wird zum 10. eines Monats fällig. (3) Die Kostenbeitragspflicht endet mit Ablauf des Tages, für den letztmalig eine laufende Geldleistung gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Tagespflegeperson erbracht wird. (4) Die Kostenbeitragspflicht wird durch Ferien- und Krankheitszeiten des Kindes oder Urlaubs- und Krankheitszeiten der Tagespflegeperson, die durch eine durch das Jugendamt vermittelte Ersatzbetreuung aufgefangen werden, nicht berührt. (5) Bei Personensorgeberechtigten bzw. Kindern mit einkommensabhängigem Sozialleistungsbezug nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG, sowie mit Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag gemäß Bundeskindergeldgesetz (BKG) wird auf eine Erhebung eines Kostenbeitrages verzichtet. § 3 Höhe des Kostenbeitrages (1) Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach der Anzahl der monatlichen Betreuungsstunden (Betreuungszeit) und der Anzahl der Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben. (2) Betreuungszeit ist die Zeit, in der das Kind von der Tagespflegeperson betreut wird und die Voraussetzungen für die Förderung gemäß §§ 23, 24 SGB VIII gegeben sind. (3) Leben mehrere Kinder in einer Familie, so kann eine Geschwisterermäßigung gewährt werden. Berücksichtigungsfähig sind die Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben. Bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern in einer Familie ist 77 % des maßgeblichen Kostenbeitrages je Kind zu entrichten, bei drei Kindern 51 %, bei vier und mehr Kindern 17 % (Sozialstaffelung). (4) Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages stellen die Beträge der beigefügten Kostenbeitragstabelle dar, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus der Multiplikation der monatlichen Betreuungsstunden mit dem jeweiligen Faktor X je Betreuungsstunde aus der Kostenbeitragstabelle. (5) Der Kostenbeitrag darf die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. (6) Zuweisungen des Landes nach § 29 c Finanzausgleichsgesetz werden gem. § 8 b Absatz 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) beim Kostenbeitrag berücksichtigt. § 4 Festsetzung (1) Nach Antragstellung auf Förderung der Kindertagespflege und Bewilligung der Leistung nach §§ 23, 24 SGB VIII erfolgt die Festsetzung des Kostenbeitrages mittels Bescheid (Verwaltungsakt). Für die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sind das Alter des betreuten Kindes und die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ausschlaggebend. (2) Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die maßgeblich für die Bemessung des Kostenbeitrages sind, sind unverzüglich mitzuteilen. (3) Sofern sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen ergeben, werden die Änderungen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ab dem Folgemonat der Veränderung berücksichtigt. § 5 Erlass (1) Auf Antrag können die Kostenbeiträge vom Jugendamt ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Kostenbeitragspflichtigen und dem Kind nachweislich nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Die zumutbare Belastung und damit das maßgebliche Einkommen richtet sich nach § 90 Abs.4 SGB VIII bzw. den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a SGB XII, der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sowie nach den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg, ergänzt um die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales in der jeweils gültigen Fassung. (2) Mit der Antragstellung auf Erlass der Kostenbeiträge haben die Eltern dem Jugendamt zur Prüfung des Antrages schriftlich die Einkommensverhältnisse der Haushaltsgemeinschaft nachzuweisen. Werden die Nachweise nicht oder nur unvollständig vorgelegt, erfolgt die Erhebung des Kostenbeitrages gemäß §§ 3,4 der Satzung. (3) Änderungen in den persönlichen und/ oder Einkommensverhältnissen, die maßgeblich für die Prüfung des Antrages auf Erlass sind, sind unverzüglich mitzuteilen. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege zum 31. Dezember 2019 außer Kraft. § 7 Übergangsvorschrift entfallen Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis Bodenseekreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Friedrichshafen, den 16. Oktober 2019 Lothar Wölfle Landrat Kostenbeitragstabelle - Anlage zur Satzung vom 16. Oktober 2019 zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis Sozialstaffelung prozentuale Staffelung des Kostenbeitrags Faktor X je Betreuungsstunde Alter des betreuten Kindes Unter 3 Jahre Ab 3 Jahre SGB II, SGB XII, Wohngeldgesetz, AsylbLG, Kinderzuschlag gemäß BKG 0 % 0,00 Euro 0,00 Euro 1 Kind in der Familie 100 % 2,67 Euro 0,91 Euro 2 Kinder in der Familie 77 % 2,06 Euro 0,70 Euro 3 Kinder in der Familie 51 % 1,36 Euro 0,46 Euro 4 und mehr Kinder in der Familie 17 % 0,45 Euro 0,15 Euro Diese Satzung als pdf herunterladen Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bodenseekreis zur Verschiebung der Sperrzeit gemäß § 6 Abs. 10 Düngeverordnung vom 18.10.2019, Az.: 22-8222.00 I. Bezüglich der Sperrzeit für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff, nach § 6 Abs. 8 der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) vom 26.05.2017 ordnet das Landratsamt Bodenseekreis auf der Grundlage von § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung folgendes an: Für Grünland und Dauergrünland wird die Sperrfrist zur Ausbringung der oben angeführten Düngemittel für das Gebiet des Bodenseekreises auf 15. November 2019 bis zum Ablauf des 14. Februar 2020 festgelegt. Die Verschiebung der Sperrzeit gilt nicht für die Ausbringung auf Flächen innerhalb von Wasserschutzgebieten, auf leicht durchlässigen oder überschwemmungsgefährdeten Standorten, auf drainierten Flächen oder Böden mit geringem Grundwasserflurabstand, auf Flächen mit mehr als 10 % Hangneigung sowie auf Anmoor- und Moorböden. Bei der Ausbringung der genannten Düngemittel ist unabhängig von der Ausbringungstechnik immer ein Abstand von 5 m, auf Hangflächen ein Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante von Gewässern (auch Gräben) einzuhalten. Die mögliche Ausbringungsmenge wird auf max. 45 kg Gesamtstickstoff je ha beschränkt. Der Trockensubstanzgehalt der auszubringenden flüssigen Wirtschaftsdünger darf 6 % nicht überschreiten Die ausgebrachten Düngermengen sind zu dokumentieren. Die Stickstoffgaben sind mit ihrem anrechenbaren Stickstoffanteil (Werte nach Anlage 3 Düngeverordnung, mindestens jedoch der verfügbare Stickstoff bzw. Ammoniumstickstoff) beim ermittelten Düngebedarf im Folgejahr in Ansatz zu bringen. Die Sperrfrist für die Ausbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Komposten vom 15. Dezember bis 15. Januar bleibt durch diese Verfügung unberührt. Unbeschadet dieser Änderung sind alle weiteren Vorgaben der Düngeverordnung und von wasserrechtlichen Vorschriften zu beachten. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern und das Ausbringungsverbot von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln bei überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Böden. II. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. III. Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis - Landwirtschaftsamt eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind: Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen; Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch auf elektronischen Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de. Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de . Friedrichshafen, 18.10.2019 gez. Dr. Gabele (Amtsleiter) Anlage: Begründung Die Düngeverordnung (Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen - DüV) vom 26.05.2017 legt in § 6 Abs. 8 ein Ausbringungsverbot für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff für Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai, vom 1. November bis zum 31. Januar fest. Ausgenommen hiervon sind Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Komposte, für die eine Sperrzeit vom 15. Dezember bis 15. Januar gilt. Auf der Grundlage von § 6 Abs. 10 Satz 1 DüV kann die nach Landesrecht zuständige Behörde Ausnahmen zulassen. Die Zuständigkeit des Landratsamtes Bodenseekreis ergibt sich aus § 29 Abs. 1 und 8 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) vom 14. März 1972 in der Fassung vom 23. Februar 2017. Die besonderen Eigenschaften des Grünlands im Bodenseekreis lassen eine Verschiebung der Sperrfrist für die Ausbringung der oben genannten Düngemittel auf Grünland zu. Der Bodenseekreis stellt im Gesamten eine relativ einheitliche Klimaregion dar. Die als Dauergrünland und zum Feldfutterbau genutzten Ackerflächen sind überwiegend in den seeferneren Gebieten des Kreises zu finden, während die seenahen landwirtschaftlichen Flächen überwiegend für den Anbau von Sonderkulturen und Ackerbau genutzt werden. Die durchschnittliche Jahrestemperatur beträgt 8 - 9 °C (Vergleichsgebiet 4 und 9). Aufgrund der günstigen klimatischen Verhältnisse wird die Grünlandnutzung über Schnitt und Weide erst ca. Ende Oktober bis Mitte November abgeschlossen. In der Tendenz verzögert sich im Zuge der Klimaveränderungen der Beginn der Frostperiode in Richtung Dezember. Folglich ist in der Regel im Spätherbst noch eine ausreichende Nährstoffaufnahme bei gleichzeitig guter Befahrbarkeit der Böden zu erwarten. Die Nitratwerte in den Wasserschutzgebieten im Bodenseekreis bewegen sich langjährig auf gleichbleibendem Niveau. Die Wasserbehörde erwartet deshalb nicht, dass durch die mit Allgemeinverfügung vorgesehene Verschiebung der Sperrfrist eine Verschlechterung der Nitratwerte zu besorgen ist. Die untere Wasserbehörde des Bodenseekreises hat mit Schreiben vom 17.10.2019 ihr Einvernehmen zur Verschiebung der Sperrzeitfrist erteilt. Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 18. Oktober 2019 Feststellungsbeschluss zum Jahresabschluss 2017 Auf Grund von § 48 Landkreisordnung i. V. m. § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Kreistag am 16. Oktober 2019 den Jahresabschluss für das Jahr 2017 mit folgenden Beträgen fest: 1. Ergebnisrechnung 1.1 Summe der ordentlichen Erträge 306.718.156 1.2 Summe der ordentlichen Aufwendungen 297.434.205 1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) 9.283.950 1.4 Außerordentliche Erträge 3.143.848 1.5 Außerordentliche Aufwendungen 693.076 1.6 Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) 2.450.772 1.7 Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) 11.734.723 2. Finanzrechnung 2.1 Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 284.454.435 2.2 Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 268.361.495 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung (Saldo aus 2.1 und 2.2) 16.092.940 2.4 Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 50.638.562 2.5 Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 65.199.135 2.6 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Investitionstätigkeit (Saldo 2.4 u. 2.5) -14.560.573 2.7 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) 1.532.368 2.8 Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0 2.9 Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 2.530.839 2.10 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Finanzierungstätigkeit (Saldo 2.8 u. 2.9) -2.530.839 2.11 Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des HJ (Saldo 2.7 u. 2.10) -998.471 2.12 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus haushaltsunwirksamen Ein-u. Auszahlungen -4.181.170 2.13 Anfangsbestand an Zahlungsmitteln 10.384.530 2.14 Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln (Saldo aus 2.11 und 2.12) -5.179.641 2.15 Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des HJ (Saldo aus 2.13 und 2.14) 5.204.889 3. Bilanz 3.1 Immaterielles Vermögen 436.055 3.2 Sachvermögen 196.530.605 3.3 Finanzvermögen 67.409.913 3.4 Abgrenzungsposten 6.686.047 3.5 Nettoposition 0 3.6 Gesamtbetrag auf der Aktivseite (Summe aus 3.1 bis 3.5) 271.062.620 3.7 Basiskapital 123.889.593 3.8 Rücklagen 19.380.767 3.9 Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 0 3.10 Sonderposten 49.155.700 3.11 Rückstellungen 36.633.417 3.12 Verbindlichkeiten 40.088.039 3.13 Passive Rechnungsabgrenzungsposten 1.915.104 3.14 Gesamtbetrag auf der Passivseite (Summe aus 3.7 bis 3.13) 271.062.620 4. Feststellung und Aufgliederung des Jahresergebnisses (§ 49 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 26 bis 33 GemHVO) Nr. Stufen der Ergebnisverwendung und des Haushaltsausgleichs Ergebnis des Haushaltsjahres Vorgetragene Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses aus dem Basiskapital Sonder-ergebnis HHJ Ordent- liches Ergebnis Vorjahr Vor- vorjahr Vorvor- vorjahr 1 Ergebnis des Haushaltsjahres bzw. Anfangsbestände 0,00 -7.643.487,49 0,00 0,00 0,00 -123.886.033,41 2 Abdeckung vorgetragener Fehlbeträge aus dem ordentlichen Ergebnis 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 --- 3 Zuführung eines Überschusses des ordentl. Ergebnisses zur Rücklage aus Überschüssen des ordentl. Ergebnisses 0,00 -9.283.950,48 --- --- --- --- 4 Verrechnung eines Fehlbetragsanteils des ordentl. Ergebnisses auf das Basiskapital ach Art. 13 Abs. 6 des Gesetzes zur Reform des GemHHRechts 0,00 0,00 --- --- --- 0,00 5 Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentl. Ergebnisses 0,00 0,00 --- --- --- --- 6 Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch einen Überschuss des Sonderergebnisses 0,00 0,00 --- --- --- --- 7 Zuführung eines Überschusses des Sonderergebnisses zur Rücklage aus Überschusses des Sonderergebnisses -2.450.772,20 0,00 --- --- --- --- 8 Ausgleich eines Fehlbetrags des Sonderergebnisses durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses 0,00 0,00 --- --- --- --- 9 Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 --- 10 Vorträge nicht gedeckter Fehlbeträge des ordentlich. Ergebnisses des HHJ sowie aus Vorjahren in das Folgejahr 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 --- 11 Verrechnung eines aus dem drittvorangegangenen Jahr vorgetragenen Fehlbetrags mit dem Basiskapital 0,00 0,00 --- --- --- 0,00 12 Verrechnung eins Fehlbetrags des Sonderergebnisses mit dem Basiskapital 0,00 0,00 --- --- --- 0,00 13 vorläufiger Endbestand -2.450.772,20 -16.927.437,97 --- --- --- -123.886.033,41 14 Umbuchung aus den Ergebnisrücklagen in das Basiskapital nach § 23 S. 3 GemHVO 0,00 0,00 --- --- --- 0,00 15 Endbestände -2.450.772,20 -16.927.437,97 -7.643.487,49 0,00 0,00 -123.889.592,71 Friedrichshafen, 16. Oktober 2019 gez. Lothar Wölfle, Landrat Der Jahresabschluss 2017 des Landkreises Bodenseekreis mit Rechenschaftsbericht wird gemäß § 48 der Landkreisordnung in Verbindung mit § 95b Absatz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Zeit von Montag, 21. Oktober bis Dienstag, 29. Oktober 2019 je einschließlich im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer 317 während der üblichen Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Friedrichshafen, 16. Oktober 2019 gez. Lothar Wölfle, Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 30. September 2019 Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Gemeinde Heiligenberg, Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Deggenhauser Aach im Bereich der Wasserkraftanlage in Echbeck Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Die Gemeinde Heiligenberg beabsichtigt die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Deggenhauser Aach im Bereich der Wasserkraftanlage in Echbeck durch die Herstellung eines ca. 190 m langen Umgehungsgerinnes auf den angrenzenden Grundstücken als Fischaufstieg und die Errichtung einer Fischabstiegsanlage stromabwärts unmittelbar nach der Wasserkraftanlage sowie die Errichtung eines Erdwalls am nördlichen Ufer des Umgehungsgerinnes zum Schutz der Wohnbebauung vor Hochwasserereignissen. Mit den Maßnahmen soll das angestrebte Ziel der ganzjährigen Durchwanderbarkeit des Gewässers erreicht werden und wieder ein guter ökologischer Zustand der Deggenhauser Aach, entsprechend der EU-Wasserrahmenrichtlinie, hergestellt werden. Außerdem soll mit der Errichtung des Erdwalls ein Hochwasserschutz erreicht werden. Für die Maßnahme wurde die wasserrechtliche Plangenehmigung beantragt. Für das Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG durchzuführen. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Im vorliegenden Fall befindet sich der Standort des Vorhabens im FFH-Gebiet 8222-341 „Deggenhauser Tal“, im Bereich eines nicht ausgewiesenen, aber vor Ort kartierten geschützten Biotops „Waldfreier Sumpf“ und im Überschwemmungsbereich HQ 100 der Deggenhauser Aach. Da bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, ist in der zweiten Stufe zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die standortbezogene Vorprüfung wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe hierfür sind: Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf ein in Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG genanntes besonders empfindliches Gebiet sind nicht zu erwarten. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine kleinräumige Maßnahme. Mögliche Beeinträchtigungen überschreiten nicht die Erheblichkeitsschwelle. Es werden verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung möglicher Auswirkungen getroffen. Bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Entscheidung, ist mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nach der Prüfung als nicht erheblich zu bewerten. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt als Summe der beschriebenen und bewerteten Schutzgüter kann nicht festgestellt werden. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Friedrichshafen, 30. September 2019 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 23. September 2019 Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Die Firma Bioenergie Hattenweiler GmbH & Co. KG, Heiligenberg, plant eine Erweiterung der bestehenden Biogasanlage in Hattenweiler. Es ist geplant, die bestehende Anlage durch Erhöhung der installierten elektrischen Leistung von 470 auf 820 kW bzw. Feuerungswärmeleistung von 1.151 auf 1.975 kW, Erhöhung der Biogasproduktion auf ca. 1,9 Mio Nm³ Rohgas/Jahr durch Anpassung der Substratmengen, Errichtung eines Gasspeichers mit 1.205 m³ durch gasdichte Abdeckung des bisher offenen Gärrestelagerbehälters, zu erweitern. Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 8.4.2.2 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Wesentliche Gründe hierfür sind: Merkmale des Vorhabens Für das Vorhaben werden keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen, da die Erweiterung lediglich auf bereits überbauten Flächen stattfinden soll. Entstehende Geruchs- und Lärmimmissionen befinden sich innerhalb des zulässigen Rahmens. Schädliche Beeinträchtigungen für Mensch, Tier und Umgebung sind somit ausgeschlossen. Standort des Vorhabens Durch das Vorhaben sind unmittelbar keine besonderen Gebiete gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien betroffen. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen Aus bisher vorliegenden Geruchsberechnungen ist bekannt, dass die zulässigen Geruchimmissionen an den Immissionsorten deutlich eingehalten sind. Die Errichtung eines zweiten Kamins sowie die Erhöhung der Substratmengen führen zwar zu einer Erhöhung der Emissionen, jedoch in einem Ausmaß, in dem das Landratsamt Bodenseekreis der Auffassung ist, dass sie weiterhin weit unter den Immissionsrichtwerten liegt. Zudem wird das bisher offene Gärrestelager abgedeckt, so dass dies für die Immissionssituation einen weiteren positiven Beitrag leistet. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Friedrichshafen, 23. September 2019 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 18. September 2019 Bekanntgabe zur Verbandsversammlung des Zweckverbandes Breitband Bodenseekreis 1. Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Breitband Bodenseekreis am Dienstag, den 24. September 2019, um 10:30 Uhr im großen Sitzungssaal des Rathauses Langenargen (Erdgeschoss), Obere Seestraße 1, 88085 Langenargen Tagesordnung Öffentlich Begrüßung Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters bzw. seiner Stellvertreter (§ 4 Abs. 3 Buchstabe b Zweckverbandssatzung) Wahl der Vertreter der Verbandsmitglieder und Stellvertreter im Hauptausschuss (§ 4 Abs. 3 Buchstabe c Zweckverbandssatzung) Erklärung des Verbandsvorsitzenden zur Übernahme des Vorsitzes im Hauptausschuss. Gegebenenfalls Bestellung des Vorsitzenden des Hauptausschusses und seines Stellvertreters (§ 6 Abs. 2 Zweckverbandssatzung) Festsetzung einer Satzung über Aufwandsentschädigungen, Tagegelder und Reisekosten für die ehrenamtlich tätigen Verbandsmitglieder der Organe des Zweckverbandes (§ 4 Abs. 3 Buchstabe d Zweckverbandssatzung) Sonstiges Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 13. September 2019 Öffentliche Bekanntmachung über die 2. Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Änderung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben 1996 durch Neuabgrenzung der Regionalen Grünzüge im östlichen Uferbereich des Bodensees REGIONALVERBAND BODENSEE-OBERSCHWABEN Öffentliche Bekanntmachung über die 2. Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Änderung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben 1996 durch Neuabgrenzung der Regionalen Grünzüge im östlichen Uferbereich des Bodensees (Gebiet der Gemeinden Eriskirch, Kressbronn a. B. und Langenargen) gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbin-dung mit § 12 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes (LplG) in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2018 (GBl. S. 439, 446). Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben hat am 14. Dezember 2018 in öffentlicher Sitzung den überarbeiteten Entwurf zur Änderung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben 1996 im östlichen Uferbereich des Bodensees (förmlich eingeleitet durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 21.07.2017) beschlossen. Die Planänderung betrifft die Festlegungen zur Regionalen Freiraumstruktur des Regionalplans 1996 (Kap. 3.2 Regionale Grünzüge und Grünzäsuren). Der vorliegende Entwurf grenzt die im Gebiet der Gemeinden Eriskirch, Kressbronn a. B. und Langenargen festgelegten Regionalen Grünzüge neu ab bzw. ersetzt diese durch Grünzäsuren. Die im Gebiet der Gemeinden Eriskirch, Kressbronn a. B. und Langenargen vorgenommenen Änderungen integrieren sich in das Gesamtkonzept der Regionalplanfortschreibung, d. h. sie berücksichtigen sowohl die Festlegungen des in Fortschreibung befindlichen Teilregionalplans Rohstoffe (Öffentlichkeitsbeteiligung wurde bereits im Jahre 2018 durchgeführt) als auch weitere Festlegungen zur Regionalen Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur des Entwurfs zur Gesamtfortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben für das Gebiet der Landkreise Ravensburg, Bodensee und Sigmaringen. Für Letzteres wird parallel zu diesem Verfahren die Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Der Planentwurf samt Begründung mit Umweltbericht sowie die Datenschutzerklärung liegen vom 23. September 2019 bis einschließlich 25. Oktober 2019 zur kostenlosen Einsicht für jedermann bei folgenden Stellen während der Sprechzeiten aus: Regionalverband Bodensee-Oberschwaben Hirschgraben 2, 88214 Ravensburg Sprechzeiten: Montag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr; Montag bis Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr; sowie nach Terminvereinbarung Landratsamt Bodenseekreis Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen, Raum Z 309 Sprechzeiten: Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr; Donnerstag 14:00 - 17:00 Uhr Landratsamt Sigmaringen Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen, Infothek Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr; Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Landratsamt Ravensburg Kreishaus II, Gartenstraße 107, 88212 Ravensburg, Bau- und Umweltamt, 2. Stock, Raum 233 Sprechzeiten: Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr; Montag bis Mittwoch 13:30 bis 15:30 Uhr, Donnerstag 13:30 - 17:30 Uhr Der Planentwurf samt Begründung mit Umweltbericht sowie weitere zweckdienliche Unterlagen können während des genannten Zeitraums auch im Internet unter www.rvbo.de/Planung/Fortschreibung-Regionalplan eingesehen und abgerufen werden. Zu dem Planentwurf, dessen Begründung und dem Umweltbericht kann jedermann gegenüber dem Regionalverband Bodensee-Oberschwaben bis spätestens 25. Oktober schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch unter info@rvbo.de Stellung nehmen. Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben prüft die vorgebrachten Stellungnahmen und teilt das Ergebnis der Prüfung den Absendern mit. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt wer-den, dass Einsicht in das Ergebnis beim Regionalverband oder einem Landkreis der Region während der Sprechzeiten ermöglicht wird. Darauf wird gegebenenfalls durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Personenbezogene Daten werden in diesem Verfahren zur Änderung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben 1996 durch Neuabgrenzung der Regionalen Grünzüge im östlichen Uferbereich des Bodensees zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) entsprechend der Datenschutzerklärung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben www.rvbo.de/Datenschutz verarbeitet. Die Datenverarbeitung kann auch zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgen. Die vorrangige Rechtsgrundlage hierfür ist je nach Fallgestaltung § 4 LDSG i. V. m. Artikel 6 Abs. 1 lit e) DS-GVO bzw. Artikel 6 Abs. 1 lit c) DS-GVO. Die Datenschutzerklärung enthält nähere Informationen zum Auskunftsrecht, zum Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, zum Recht auf Widerspruch und Beschwerde. Sie liegt auch bei den zur Einsicht bereitgehaltenen Unterlagen aus. Ravensburg, 13. September 2019 Kugler Verbandsvorsitzender Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 4. September 2019 Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach UVPG Installation einer neuen Lüftungs- und Kälteanlage auf dem Dach des Gebäudes 45 der Firma MTU Friedrichshafen GmbH, Werk II in Friedrichshafen-Manzell Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Die Firma MTU Friedrichshafen GmbH betreibt im Werk 2 in Manzell, Am Seemooser Horn 45, 45/1, 45/2, 88048 Friedrichshafen Prüfstände für Verbrennungsmotoren, welche nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. Ziffer 10.15.1 des Anhanges 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genehmigungspflichtig sind. Für den Austausch der bestehenden Lüftungs- und Kälteanlage gegen eine moderne Lüftungs- und Kälteanlage auf dem Dach der Prüfstandsgänge (PS 201-208) wurde ein Änderungsgenehmigungsantrag nach § 16 BImSchG eingereicht. Die Lüftungs- und Kälteanlage stellt eine Nebeneinrichtung gemäß § 1 Absatz 2 der 4. BImSchV dar, ist in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang zu den Motorenprüfständen zu sehen und begründet damit auch das Genehmigungserfordernis. Für dieses Vorhaben ist parallel zum derzeit laufenden Genehmigungsverfahren nach BImSchG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 10.5.1 der Anlage 1 zum UVPG durchzuführen. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgeblichen Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben, § 5 Absatz 2 Satz 1 bis 3 UVPG: Merkmale des Vorhabens Für das Vorhaben Austausch der Lüftungs- und Kälteanlage werden keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen, da sich die neue Anlage auf dem Gebäude 45 der MTU befindet. Entstehende Lärmimmissionen befinden sich innerhalb des zulässigen Rahmens. Schädliche Beeinträchtigungen für Mensch, Tier und Umgebung sind somit nicht zu erwarten. Standort des Vorhabens Durch das Vorhaben sind unmittelbar keine besonderen Gebiete gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien betroffen. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen Der Austausch der bestehenden Lüftungs- und Kälteanlage durch eine moderne Anlage stellt sicher, dass die Lärmimmissionen gering gehalten und reduziert werden können. Negative Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Boden und Wasser sind nicht gegeben. Indirekte erhebliche Auswirkungen auf benachbarte geschützte Ökosysteme durch Luftschadstoffimmissionswirkungen sind nicht zu erwarten, da durch die geplanten Änderungen keine zusätzlichen Emissionen hervorgerufen werden. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die entscheidungserheblichen Unterlagen sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen und können während der Öffnungszeiten im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, Friedrichshafen, im Umweltschutzamt eingesehen werden. Um Voranmeldung unter Tel. 07541 204-5267 wird gebeten. Friedrichshafen, 28. August 2019 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 28. August 2019 Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Gemeinde Sipplingen, temporäre Verdolung des Bonensbachs auf einer Länge von insgesamt ca. 123 m (33 m und 90 m) während der Bauphase für den Hochbehälter im Bereich Himberg Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Die Gemeinde Sipplingen und der Zweckverband Bodensee Wasserversorgung planen den Bau eines Hochbehälters im Bereich Himberg. Für den Baustellenverkehr muss der bestehende Schotterweg, der entlang des Bonensbachs verläuft, teilweise verbreitert werden. Hierfür muss der Bonensbach auf insgesamt ca. 123 m (33 m und 90 m) verdolt werden, um den Abfluss und seine Funktion als Vorfluter sicherzustellen. Die Verdolung ist eine temporäre Maßnahme während der Bauphase. Nach Bauende wird die Verdolung wieder entfernt und das Gewässerprofil entsprechend der Möglichkeiten naturnah gestaltet. Die Bauzeit wird zwei Jahre betragen. Für die Maßnahme wurde die wasserrechtliche Plangenehmigung beantragt. Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr.13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Wesentliche Gründe hierfür sind: 1. Merkmale des Vorhabens Das beschriebene Vorhaben ist nur temporär. Der Bonensbach hat im Bereich der geplanten Verdolungen den Charakter eines Straßengrabens. Nach der Fertigstellung des Hochbehälters wird die Baustraße und somit die Verdolung wieder entfernt und das Gewässerprofil entsprechend der Möglichkeiten naturnah gestaltet. Die Auswirkungen durch die Verdolung sind deshalb als gering einzustufen. Durch die naturnahe Gestaltung des Bonensbachs nach der Beseitigung der Verdolung erfährt der Bonensbach sogar eine Aufwertung. 2. Standort des Vorhabens Durch das Vorhaben sind unmittelbar folgende besonderen Gebiete gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien betroffen: a. Vogelschutzgebiet „Überlinger See des Bodensees“ (Nr. 8220404) b. FFH-Gebiet „Überlinger See und Bodenseeuferlandschaft“ (Nr. 8220342) c. Landschaftsschutzgebiet „Bodenseeufer (19 Teilgebiete)“ (Nr. 4.35.031) d. Wasserschutzgebiet „ZV BWV, Stadt Überlingen“ (Wasserschutzgebiets-Nr. 435.029) Das Vorhaben grenzt direkt an das Naturschutzgebiet „Sipplinger Dreieck“ (Nr. 4.153) an. 3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen Auswirkungen sind nur vorübergehend und außerdem gering. Zudem werden verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung möglicher Auswirkungen getroffen. Im Anschluss findet eine Aufwertung des Bonensbach statt. Bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Entscheidung, ist mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Friedrichshafen, 28. August 2019 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 7. August 2019 Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Die Firma Rittler GmbH & Co. KG plant eine Erweiterung der bestehenden Biogasanlage. Es ist geplant die bestehende Anlage durch Erhöhung der installierten elektrischen Leistung von 250 kW auf 500 kW bzw. von 549 kW auf 1.130 kW Feuerungswärmeleistung zu erhöhen, die Sub-stratmengen anzupassen und einen Gärrestebehälter mit einer Größe von 3.700 m³ (zzgl. Gas-speicher 1.920 m³) anstelle des bisherigen offenen Erdbeckens zu errichten. Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 8.4.2.2 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflich-tung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Be-rücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Um-weltauswirkungen haben, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Wesentliche Gründe hierfür sind: Merkmale des Vorhabens Für das Vorhaben werden keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen, da die Erweite-rung lediglich auf bereits überbauten Flächen stattfinden soll. Entstehende Geruchs- und Lärm-immissionen befinden sich innerhalb des zulässigen Rahmens. Schädliche Beeinträchtigungen für Mensch, Tier und Umgebung sind somit ausgeschlossen. Standort des Vorhabens Durch das Vorhaben sind unmittelbar keine besonderen Gebiete gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien betroffen. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen Durch die Aufgabe der bisherigen Rinderhaltung und der Bau des neuen Gärrestebehälters anstelle des bisherigen offenen Erdbeckens wird sichergestellt, dass die Geruchsimmissionen gering gehalten werden. Des Weiteren werden die Gärsubstrate vor der Ausbringung hinreichend ausgegoren, was die zu erwartenden Geruchsemmissionen weiter reduziert. Es werden vom Betreiber außerdem zusätzliche geeignete Maßnahmen zur Emissionsminimierung getroffen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Friedrichshafen, 07. August 2019 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 22. Juli 2019 Hauptsatzung des Bodenseekreises Aufgrund der §§ 3, 34 und 42 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) i. d. F. vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221, 222), hat der Kreistag des Bodenseekreises am 16. Juli 2019 folgende Hauptsatzung beschlossen: § 1 Organe des Landkreises Organe des Bodenseekreises sind der Kreistag und die Landrätin bzw. der Landrat. § 2 Zusammensetzung des Kreistags Der Kreistag besteht aus der Landrätin bzw. dem Landrat als Vorsitzende bzw. Vorsitzendem und den Kreisräten. § 3 Allgemeine Zuständigkeit des Kreistags Der Kreistag legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit die Entscheidung nach dieser Satzung nicht einem beschließenden Ausschuss oder der Landrätin bzw. dem Landrat übertragen ist oder letzterem kraft Gesetzes zukommt. § 4 Einzelne Zuständigkeiten des Kreistags Dem Kreistag obliegt insbesondere 1. die Wahl der Landrätin bzw. des Landrats, 2. die Bildung der Wahlkreise und des Kreiswahlausschusses für die Wahl zum Kreistag sowie die Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise fallenden Sitze, Hauptsatzung des Bodenseekreises 3. die Bildung von beschließenden Ausschüssen für die dauernde Erledigung bestimmter Aufgabengebiete, 4. die Bildung von beratenden Ausschüssen, 5. die Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern von beschließenden und beratenden Ausschüssen des Kreistages und von Beiräten, die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbandes, weitere Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Bodensee für die Trägerversammlung aus dem örtlichen Bereich der bisherigen Kreissparkasse Friedrichshafen vorzuschlagen, die Entsendung von Vertreterinnen bzw. Vertretern in die Gesellschafterversammlung, den Aufsichtsrat oder die entsprechenden Organe eines Beteiligungsunternehmens im Sinne von § 48 LKrO i. V. mit § 104 GemO, soweit nicht die Landrätin bzw. der Landrat den Landkreis gesetzlich vertritt, sowie die Entsendung von Vertreterinnen bzw. Vertretern des Landkreises in Organe von juristischen Personen, denen der Landkreis als Mitglied angehört, 6. die Bestellung von sachkundigen Kreiseinwohnerinnen bzw. Kreiseinwohnern zu beratenden Mitgliedern in beschließende Ausschüsse in widerruflicher Weise, 7. die Entscheidung über das Führen eines Wappens durch den Landkreis, 8. die Änderung des Namens des Landkreises, 9. die Stellungnahme zur Änderung der Grenzen des Landkreises und des Regionalverbandes, 10. die Einführung und Verleihung von Ehrungen durch den Landkreis, 11. im Einvernehmen mit der Landrätin bzw. dem Landrat die Ernennung, Einstellung und Entlassung von leitenden Beamtinnen und Beamten und leitenden Beschäftigten (Dezernentinnen und Dezernenten sowie Amtsleiterinnen und Amtsleiter), sowie die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und die Festsetzung der Vergütung bei leitenden Beschäftigten, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht, 12. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises, 13. die Übernahme freiwilliger Aufgaben, 14. die Aufstellung des Entwicklungsprogrammes des Landkreises, 15. der Umweltschutz, 16. der Erlass von Satzungen des Landkreises, 17. die Zustimmung zu Polizeiverordnungen nach § 15 des Polizeigesetzes, 18. der Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzung sowie die Feststellung der Jahresrechnung, 19. die Verfügung über Vermögen des Landkreises, das für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, 20. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen, 21. die Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen des Landkreises und von solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist, 22. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften, die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie aus Rechtsgeschäften im Sinne von § 88 Abs. 3 GemO, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind (über 50.000 Euro), 23. die allgemeine Festsetzung von öffentlichen Abgaben und von privatrechtlichen Entgelten (Tarifen), 24. der Verzicht auf Ansprüche des Landkreises sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen, die Führung von Rechtsstreiten und der Abschluss von Vergleichen, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, 25. der Beitritt zu Zweckverbänden, sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und der Austritt aus diesen, 26. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt, 27. die Feststellung über das Vorliegen von Hinderungsgründen für den Eintritt in den Kreistag und von Gründen für das Ausscheiden von Mitgliedern des Kreistages vor Ablauf der Wahlzeit, 28. die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 12 Abs. 2 LKrO, soweit es sich um Tätigkeiten im Kreistag oder in einem Ausschuss des Landkreises handelt, 29. die Entscheidung über Maßnahmen gegen Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner wegen Ablehnung oder Aufgabe einer ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 12 Abs. 3 LKrO), 30. die Entscheidung gegenüber Mitgliedern des Kreistags über das Vorliegen der Voraussetzungen des Verbotes, Ansprüche und Interessen eines anderen gegen den Landkreis geltend zu machen (§ 13 Abs. 3 LKrO), 31. die Entscheidung über Maßnahmen gegen ehrenamtlich Tätige wegen Verletzung der Pflichten (§ 13 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 LKrO), 32. die Errichtung und Aufhebung von Außenstellen des Landratsamtes. § 5 Bildung und Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse 1. Auf Grund von § 34 Abs. 1 LKrO werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: der Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Kultur der Ausschuss für Umwelt und Technik der Ausschuss für Nahverkehr der Ausschuss für Soziales und Gesundheit 2. Ferner besteht der Jugendhilfeausschuss als beschließender Ausschuss gem. § 71 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. Die Hauptsatzung findet auf diesen Ausschuss Anwendung, soweit die gesetzlichen Bestimmungen oder die Satzung über das Jugendamt des Bodenseekreises keine abweichenden Regelungen enthalten. 3. Den beschließenden Ausschüssen nach Abs. 1 gehören außer der Landrätin bzw. dem Landrat als Vorsitzende bzw. Vorsitzendem 16 Mitglieder des Kreistages an. Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses regelt die Satzung über das Jugendamt des Bodenseekreises. 4. Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vertreten; die Reihenfolge bestimmt der Ausschuss. Unberührt davon bleibt die Beauftragung der Ersten Landesbeamtin bzw. des Ersten Landesbeamten mit dem Vorsitz. 5. Für die Mitglieder der Ausschüsse werden stellvertretende Mitglieder bestellt, welche diese im Verhinderungsfall vertreten (Stellvertretung nach Reihenfolge). § 6 Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse 1. Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihres Geschäftskreises selbst-ständig an Stelle des Kreistages über die ihnen zugewiesenen Aufgabengebiete, soweit nicht durch Rechtsvorschriften andere Zuständigkeiten gegeben sind. 2. Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten sind, sollen in den beschließenden Ausschüssen vorberaten werden. § 7 Verhältnis zwischen Kreistag und beschließenden Ausschüssen 1. Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. 2. Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann eine Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist. 3. Ist ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder nicht beschlussfähig im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 LKrO, entscheidet der Kreistag an seiner Stelle ohne Vorberatung. § 8 Geschäftskreise der beschließenden Ausschüsse 1. Der Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Kultur ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig: Zentrale Verwaltungsangelegenheiten Personalangelegenheiten zentrale Finanz- und Haushaltsangelegenheiten Annahme von Spenden Angelegenheiten von Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist örtliche Prüfung die Zustimmung zum Erlass von Polizeiverordnungen (Vorberatung) Schulen und Angelegenheiten des Schulträgers mit Ausnahme der Baumaßnahmen Volksbildung Sport Kulturpflege Wirtschaftsförderung/EU-Fragen Tourismus Partnerschaften des Landkreises Veterinärwesen Außerdem entscheidet er im Einvernehmen mit der Landrätin bzw. dem Landrat über die Einstellung, Ernennung und Entlassung von stellvertretenden Amtsleitungen und sonstigen Mitarbeitenden ab der Besoldungsgruppe A 13 BBesO/Entgeltgruppe 13 TVöD - sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht -, die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei Beschäftigten ab der Entgelt-gruppe 13 TVöD, mit Ausnahme der leitenden Beschäftigten. 2. Der Ausschuss für Umwelt und Technik ist für die Angelegenheiten aus folgenden Auf-gabengebieten zuständig: Liegenschaften (Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung, Baumaßnahmen, Unterhaltung, Mieten und Pachten) Kreisstraßen Umwelt-, Wasser- und Bodenschutz Energiewirtschaft Landwirtschaft, insbesondere Obst- und Gartenbauberatung Forstwirtschaft mit Jagd- und Fischereiwesen Abfallwirtschaft mit Gebührenkalkulation Feuerwehr 3. Der Ausschuss für Nahverkehr ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig: Fortschreibung des Nahverkehrsplanes öffentlicher Personennahverkehr einschließlich Schienenpersonennahverkehr Schülerbeförderung 4. Der Ausschuss für Soziales und Gesundheit ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig: Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) Sozialhilfe nach dem SGB XII Hilfen für Menschen mit Behinderung Altenhilfe Hilfen für Flüchtlinge und Spätaussiedler Soziales Entschädigungsrecht, Schwerbehindertenrecht Kriegsopferfürsorge Rettungsdienst Sozialhilfeplanung Gesundheitsvorsorge und -planung Jugend (ausgenommen der Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeausschusses) 5. Der Jugendhilfeausschuss befasst sich nach § 71 Abs. 2 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, der Jugendhilfeplanung und der Förderung der freien Jugendhilfe. Gemäß § 71 Abs. 3 SGB VIII hat der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Kreistag bereit gestellten Mittel, der von ihm erlassenen Satzung und der von ihm gefassten Beschlüsse. § 9 Wertgrenzen Den beschließenden Ausschüssen werden zur dauernden Erledigung übertragen: 1. die Entscheidung über die Planung und Ausführung von Bauvorhaben, die Genehmigung der Bauunterlagen und die Anerkennung der Schlussabrechnung bei Gesamtkosten von mehr als 250.000 bis zu 2 Mio. Euro im Einzelfall. Der Ausschuss ist ferner für die Entscheidung über den Abschluss von Nachtragsvereinbarungen zuständig, wenn die Gesamtplanung des Bauvorhabens nicht oder nur unwesentlich verändert und wenn die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 %, höchstens aber um 250.000 Euro überschritten wird, 2. der Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe von Aufträgen, soweit im Einzelfall der Betrag zwischen 250.000 Euro und 2 Mio. Euro liegt, sowie die Bildung von Haushaltsresten im Verwaltungshaushalt ohne betragsmäßige Begrenzung, soweit die Verwaltung nicht durch Planvermerk zur Übertragung ermächtigt ist. Die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf, insgesamt max. bis 2 Mio. Euro, 3. die Bewilligung von Zuschüssen und Darlehen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen sowie von Freigebigkeitsleistungen, soweit sie nicht im Haushaltsplan ausgewiesen sind, von mehr als 5.000 Euro bis 10.000 Euro, 4. die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 48 LKrO i. V. m. § 84 GemO bezüglich Bauvorhaben von mehr als 50.000 Euro bis zu 500.000 Euro im Einzelfall, bezüglich der Überschreitung von Ämterbudgets (ohne Bauvorhaben) der im Haushaltsplan enthaltenen Budgetierungsrichtlinien von mehr als 50.000 Euro bis zu 500.000 Euro im Einzelfall, bezüglich der Vermehrung oder Hebung von Stellen nach § 82 Abs. 3 Nr. 4 GemO, 5. der Verzicht auf Ansprüche sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen von mehr als 20.000 Euro bis zu 100.000 Euro im Einzelfall, 6. Stundungen über 50.000 Euro, wenn sie für einen längeren Zeitraum als 12 Monate gewährt werden, 7. die Entscheidung über die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften, die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie aus Rechtsgeschäften im Sinne von § 88 Abs. 3 GemO bis zum Betrag von 50.000 Euro im Einzelfall, 8. der Erwerb, die Veräußerung, der Tausch und die Belastung des Vermögens von mehr als 200.000 Euro bis zu 1 Mio. Euro im Einzelfall, 9. die Entscheidung über den Abschluss von Miet-, Leasing-, Dienst-, Werk- und Pachtverträgen u. ä. ab einer jährlichen Gesamtsumme von mehr als 100.000 bis 250.000 Euro, bei mehrjährigen Verträgen ab 250.000 bis 500.000 Euro. 10. die Führung von Rechtsstreiten, wenn der Streitwert mehr als 100.000 Euro bis zu 500.000 Euro, sowie der Abschluss von Vergleichen, wenn das Zugeständnis des Landkreises mehr als 10.000 Euro bis zu 25.000 Euro beträgt; bei Vergleichen im Rahmen der Insolvenzordnung, wenn das Zugeständnis mehr als 20.000 Euro bis zu 50.000 Euro beträgt. § 10 Zuständigkeitszweifel Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Angelegenheit der Kreistag oder ein Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben. Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Verwaltung und Kultur anzunehmen. Widersprechen sich die Beschlüsse zweier Ausschüsse, so führt die Landrätin bzw. der Landrat die Entscheidung des Kreistages herbei. § 11 Zuständigkeiten der Landrätin bzw. des Landrats 1. Die Landrätin bzw. der Landrat leitet das Landratsamt. Sie bzw. er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation des Landratsamtes. 2. Die Landrätin bzw. der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die Weisungsaufgaben, die ihr bzw. ihm sonst durch Gesetz sowie vom Kreistag übertragenen Aufgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3. Der Landrätin bzw. dem Landrat werden folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen: die Zuziehung von sachkundigen Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern und Sachverständigen zu den Beratungen des Kreistages und der Ausschüsse, die Bestellung von Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern zur ehrenamtlichen Mitwirkung bei Zählungen, statistischen Erhebungen, Wahlen u. ä. sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt, die Bewilligung von Ausnahmen von Bestimmungen der Satzungen und Polizeiverordnungen, soweit sie zur Vermeidung von Härten oder Unbilligkeiten im Einzelfall erforderlich und in diesen Satzungen und Polizeiverordnungen festgelegt sind, die Entscheidung über die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 12 BBesO, die Einstellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 12 TVöD; das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit sowie für die Festsetzung der Vergütung, die Gewährung tariflicher Leistungen an die vom Tarifvertrag ausgenommenen Beschäftigten (§ 1 Ab. 2 TVöD), im Rahmen des Höchstbetrags der Haushaltssatzung die Aufnahme von Darlehen und Krediten sowie Umschuldungen und die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleich kommt. Gegenüber dem Kreistag besteht Informationspflicht in Form eines regelmäßigen Berichts über die getätigten Darlehensaufnahmen. 4. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens und die Genehmigung der Bauunterlagen sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung, wenn im Einzelfall die Gesamtkosten 250.000 Euro nicht übersteigen. Die Landrätin bzw. der ist ferner für die Entscheidung über den Abschluss von Nachtragsvereinbarungen zuständig, wenn die Gesamtplanung des Vorhabens nicht oder nur unwesentlich verändert wird und eine Überschreitung der Vergabesumme des Gesamtvorhabens nicht erfolgt oder wenn die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 %, höchstens aber um 50.000 Euro überschritten wird, der Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe von Aufträgen bis zu einer Vergabesumme von 250.000 Euro im Einzelfall. Die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wiederkehren-den Aufträgen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf, insgesamt max. bis 250.000 Euro. Die Wertgrenze gilt nicht für den sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand, die Bewilligung von Zuschüssen und Darlehen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen sowie von Freigebigkeitsleistungen, soweit sie nicht im Haushaltsplan ausgewiesen sind, bis zur Höhe von 5.000 Euro, die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 48 LKrO i. V. m. § 84 GemO bezüglich Bauvorhaben bis zu 50.000 Euro im Einzelfall bezüglich der Überschreitung von Ämterbudgets (ohne Bauvorhaben) der im Haushaltsplan enthaltenen Budgetierungsrichtlinien bis zu 50.000 Euro im Einzelfall, der Verzicht auf Ansprüche des Landkreises sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Einzelfall, Stundungen betragsmäßig unbegrenzt bis 12 Monate, im Übrigen bis 50.000 Euro, die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrages der Haushaltssatzung, Geldanlagen und die Gewährung von Arbeitgeberdarlehen in dem vom Kreistag genehmigten Rahmen, der Erwerb, die Veräußerung, der Tausch und die Belastung des Vermögens bis zu einem Wert von 200.000 Euro im Einzelfall, beim Bau von Kreisstraßen und Grunderwerb bis zur Höhe des dem Haushaltsplanansatz zu Grunde liegenden Kostenvoranschlages, soweit der Vorgang nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, der Abschluss von Miet-, Leasing-, Dienst-, Werk- und Pachtverträgen u. ä. bis zu einer jährlichen Gesamtsumme bis 100.000 Euro, bei mehrjährigen Verträgen bis 250.000 Euro. die Führung von Rechtsstreiten, wenn der Streitwert bis zu 100.000 Euro oder bei Abschluss von Vergleichen das Zugeständnis des Landkreises bis zu 10.000 Euro beträgt; bei Vergleichen im Rahmen der Insolvenzordnung, wenn das Zugeständnis bis zu 20.000 Euro beträgt, die Entscheidung über die Bewilligung von Sondernutzungen nach dem Straßengesetz, der Beitritt zu Vereinen, Verbänden, Organisationen mit einem Mitgliedsbeitrag im Einzelfall bis zu 5.000 Euro jährlich sowie der Austritt aus ihnen. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 17. Juli 2019 in Kraft. Friedrichshafen, 16. Juli 2019 gez. Lothar Wölfle Landrat Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 3 Abs. 4 Landkreisordnung nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen) geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind. Auch nach Ablauf der Jahresfrist kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften von jedermann gegenüber dem Landkreis geltend gemacht werden, wenn der Landrat dem Satzungsbeschluss nach § 41 Landkreisordnung wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist schriftlich geltend gemacht hat. Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 22. Juli 2019 Geschäftsordnung des Kreistags Inhaltsverzeichnis § 1 Vorsitz § 2 Fraktionen § 3 Sitzordnung § 4 Einberufung der Sitzungen § 5 Teilnahmepflicht und -recht § 6 Weitere Teilnehmende § 7 Änderungen der Tagesordnung § 8 Vortrag und Aussprache § 9 Stimmordnung bei Anträgen zu Geschäftsordnung, Wahlen und Abstimmungen § 10 Anfragen der Mitglieder des Kreistags § 11 Fragestunde, Anhörungen § 12 Hausrecht § 13 Bild- und Tonaufnahmen § 14 Niederschriften § 15 Geschäftsordnung der Ausschüsse § 16 Inkrafttreten Aufgrund von § 31 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221, 222) hat der Kreistag des Bodenseekreises am 16. Juli 2019 folgende Geschäftsordnung erlassen: § 1 Vorsitz (1) Den Vorsitz des Kreistags hat die Landrätin bzw. der Landrat. (2) Der Kreistag wählt aus seiner Mitte mindestens zwei stellvertretende Vorsitzende, welche die Landrätin bzw. den Landrat als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden des Kreistags im Verhinderungsfall in der vom Kreistag bestimmten Reihenfolge vertreten. § 2 Fraktionen (1) 1 Die Mitglieder des Kreistags können sich nach § 26 a Landkreisordnung zu Fraktionen zusammenschließen. 2 Eine Fraktion muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. 3 Jedes Mitglied kann nur einer Fraktion angehören. (2) Bildung und Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und der Mitglieder sind der Landrätin bzw. dem Landrat schriftlich mitzuteilen. § 3 Sitzordnung 1 Die Mitglieder des Kreistags sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, bestimmt der Kreistag die Sitzordnung in seiner ersten Sitzung. 3 Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von diesen selbst festgelegt. 4 Die Mitglieder des Kreistags, die keiner Fraktion angehören, weist die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende den Sitzplatz zu. § 4 Einberufung der Sitzungen (1) 1 Die Landrätin bzw. der Landrat beruft den Kreistag gemäß § 29 der Landkreisordnung ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit. 2 Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen werden auf elektronischem Wege versandt, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. 3 Auf Wunsch werden die Unterlagen auch per Post versandt. (2) Den Mitgliedern des Kreistags soll das Ergebnis der Vorberatung der Ausschüsse mitgeteilt werden. (3) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig bekanntzugeben § 5 Teilnahmepflicht und -recht (1) 1 Die Mitglieder des Kreistags sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse, in die sie als Mitglieder oder Verhinderungsstellvertreterinnen bzw. -stellvertreter gewählt sind, teilzunehmen. 2 An einer Teilnahme verhinderte Mitglieder des Kreistags haben dies der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen; bei Ausschusssitzungen haben sie ferner ihre Verhinderungsstellvertreterinnen bzw. -stellvertreter mit der Übersendung der Einladungsunterlagen zu verständigen. (2) Ein vorzeitiges Verlassen der Sitzung ist unter Angabe der Gründe der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden mitzuteilen. (3) Jedes Mitglied des Kreistags ist berechtigt, an Sitzungen von Ausschüssen des Kreistags, denen er nicht als Mitglied angehört, als Zuhörerin bzw. Zuhörer teilzunehmen. § 6 Weitere Teilnehmende (1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann sachkundige Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner und Sachverständige zu Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen. (2) Zu öffentlichen Sitzungen des Kreistags können insbesondere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister kreisangehöriger Gemeinden, leitende Personen unterer Sonderbehörden im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, Bedienstete des Landratsamts sowie die Presse eingeladen werden, sofern dies nach den Verhandlungsgegenständen geboten erscheint. § 7 Änderungen der Tagesordnung (1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann vor Eintritt in die Tagesordnung einen Verhandlungsgegenstand unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung absetzen. (2) Nach Eintritt in die Tagesordnung beschließt der Kreistag über alle sonstigen Änderungen in der Reihenfolge der Tagesordnung oder über die Absetzung einzelner Punkte von der Tagesordnung. (3) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann in dringenden Fällen die Tagesordnung von nicht öffentlichen Sitzungen nachträglich erweitern, wenn alle Mitglieder des Kreistags anwesend sind und zustimmen. § 8 Vortrag und Aussprache (1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende trägt die Verhandlungsgegenstände vor, soweit sie bzw. er hierzu nicht eine berichterstattende Person bestimmt. (2) 1 Nach dem Vortrag erteilt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende den Mitgliedern des Kreistags in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort. 2 Der einzelne Wortbeitrag soll nicht länger als drei Minuten dauern. 3 Auf Wunsch wird vorab Fraktionen für Fraktionserklärungen das Wort erteilt. 4 Die Reihenfolge der Erklärungen bestimmt sich nach der Mitgliederzahl der Fraktionen. 5 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann nach jedem Redebeitrag das Wort ergreifen oder es der berichterstattenden Person erteilen. 6 Zur Geschäftsordnung und zu tatsächlichen Berichtigungen muss er jedem Mitglied des Kreistags außer der Reihe das Wort erteilen. (3) 1 Anträge zur Sache können gestellt werden, solange die Beratung über den Verhandlungsgegenstand nicht beendet ist. 2 Sie müssen so abgefasst sein, dass über sie mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt werden kann. 3 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich gestellt werden. (4) 1 Beschlüsse über Aufwendungen, die im laufenden Haushaltsplan nicht eingestellt sind oder seine Ansätze überschreiten, können nur gefasst werden, wenn gleichzeitig ein Vorschlag zur Deckung unterbreitet wird. 2 Für Beschlüsse, die Wenigererträge zur Folge haben, ist ebenfalls ein entsprechender Deckungsvorschlag zu unterbreiten. (5) Über Anträge nach Absatz 4, die nicht diesen Anforderungen entsprechen, wird im Rahmen der nächsten Haushaltsberatungen entschieden. (6) 1 Ein Antrag auf Schluss der Aussprache kann erst gestellt werden, wenn jede Fraktion zu Wort gekommen ist oder auf die Wortmeldung verzichtet. 2 Vor der Abstimmung über den Antrag hat die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende die noch vorliegenden Wortmeldungen bekanntzugeben. 3 Sodann ist über ihn ohne Aussprache abzustimmen. (7) 1 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. 2 Sie bzw. er kann, falls sich kein Widerspruch erhebt, die Annahme eines Antrags auch ohne förmliche Abstimmung feststellen. (8) Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort nach Schluss der Abstimmung oder, wenn keine solche stattfindet, nach Schluss der Aussprache erteilt. (9) 1 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann redenden Personen, die nicht bei der Sache bleiben oder sich fortwährend wiederholen, „zur Sache“ verweisen. 2 Sie bzw. er kann Personen, die dazwischenrufen, die sich unsachlich äußern oder die Ordnung der Sitzung stören, „zur Ordnung“ rufen. § 9 Stimmordnung bei Anträgen zu Geschäftsordnung, Wahlen und Abstimmungen (1) 1 Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, so wird zunächst über die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt. 2 Bei Anträgen zur Geschäftsordnung sind nur Wortbeiträge zu diesen zulässig. 3 Es ist für jeden Geschäftsordnungsantrag nur eine Begründung durch die antragstellende Person und eine Gegenrede zugelassen, bevor über diesen abgestimmt wird. 4 Bei mehreren Anträgen wird zunächst über den weitest gehenden abgestimmt. 5 Kommt eine Einigung darüber, welcher der weitest gehende Antrag ist, nicht zustande, ist die zeitliche Reihenfolge der Antragstellung maßgebend. (2) Liegt neben dem Antrag auf Vertagung ein solcher auf Schluss der Beratung vor, so wird über diesen abgestimmt. (3) 1 Vor jeder Abstimmung hat die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende den Antrag bekanntzugeben. 2 Abstimmungen geschehen durch Handerheben, wenn nicht vom Kreistag namentliche Abstimmung bestimmt wird. 3 Namentliche Abstimmung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge. 4 Ausnahmsweise kann vom Kreistag geheime Abstimmung beschlossen werden. (4) 1 Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. 2 Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Kreistags widerspricht. (5) 1 Die Zählung der Stimmen bei geheimen Abstimmungen und geheimen Wahlen nimmt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende unter Zuziehung von zwei Mitgliedern des Kreistags vor. 2 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann, wenn der Kreistag nicht widerspricht, mit der Auszählung auch anwesende Mitglieder der Verwaltung beauftragen. § 10 Anfragen der Mitglieder des Kreistags (1) 1 Mündliche Anfragen über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können am Schluss jeder öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzung unter dem Tagesordnungs-punkt „Verschiedenes“ vorgebracht werden. 2 Der Gegenstand der Frage soll der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden vor der Sitzung in Stichworten mitgeteilt werden. 3 Zu den Fragen nimmt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende sofort oder in einer der nächsten Sitzungen des Kreistags bzw. des Ausschusses Stellung; es kann auch schriftlich geantwortet werden. (2) 1 Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldungen. 2 Erstwortmeldungen werden jedoch vor Zweitwortmeldungen berücksichtigt. (3) Der Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten, der einzelne Wortbeitrag nicht länger als drei Minuten dauern. § 11 Fragestunde (1) 1 Der Kreistag kann bei öffentlichen Sitzungen Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern und den ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 16 Abs. 2 und 3 der Landkreisordnung die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Angelegenheiten des Landkreises zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde). 2 Soweit eine Frage einen Beratungsgegenstand der Tagesordnung betrifft, kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende darauf verweisen, dass die Beantwortung bei der Beratung während der Sitzung erfolgt. (2) 1 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende legt Beginn und Ende der Fragestunde fest. 2 Die Fragestunde soll in jeder öffentlichen Sitzung des Kreistags stattfinden und nicht länger als 30 Minuten dauern. 3 Wenn eine Fragestunde stattfindet, wird dies mit der Tagesordnung der Kreistagssitzung bekanntgegeben. 4 Es darf eine Frage und eine Zusatzfrage gestellt werden. (3) Zu den Fragen nimmt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende sofort oder in einer der nächsten Sitzungen des Kreistags Stellung; es kann auch schriftlich geantwortet werden. § 12 Hausrecht Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. § 13 Bild- und Tonaufnahmen Bild- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich zugelassen, sofern sie die Sitzung nicht stören. § 14 Niederschriften (1) 1 Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Kreistags, insbesondere über Fraktionserklärungen, ist getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen je eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. 2 Zu Protokollzwecken können hierfür Tonbandaufnahmen verwendet werden. 3 Diese sind nach der Protokollgenehmigung zu löschen. (2) 1 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und jedes Mitglied können im Einzelfall verlangen, dass ihre Erklärung, ihre Abstimmung und deren Begründung in der Niederschrift festgehalten werden. 2 Die schriftliche Erklärung dazu muss unmittelbar im Anschluss an die Abstimmung zu Protokoll gegeben werden. (3) Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden bzw. von dem Vorsitzenden, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und von drei Mitgliedern des Kreistags, die an der ganzen Sitzung teilgenommen haben, zu unterzeichnen. (4) Niederschriften öffentlicher Sitzungen können von Mitgliedern des Kreistags im Ratsinformationsystem auf elektronischem Wege jederzeit, Niederschriften nichtöffentlicher Sitzungen im Landratsamt eingesehen werden. (5) 1 Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner können jederzeit Einsicht in die vollständigen Niederschriften über öffentliche Sitzungen nehmen. 2 Ein Recht auf Abhören von Tonbandaufzeichnungen für Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner besteht nicht. § 15 Geschäftsordnung der Ausschüsse 1 Diese Geschäftsordnung findet auf die beschließenden und die beratenden Ausschüsse sinngemäß Anwendung. 2 Dies gilt nicht für § 11 Abs. 1 - 3. § 16 Inkrafttreten 1 Diese Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 2 Gleichzeitig treten alle früheren Geschäftsordnungen außer Kraft. Friedrichshafen, 16. Juli 2019 gez. Lothar Wölfle Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 14. Mai 2019 Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Vermeidung von Captanrückständen in Hopfen im Raum Tettnang vom 08.05.2019 Um das Risiko von Abdrift captanhaltiger Pflanzenschutzmittel auf benachbarte Hopfenflächen zu minimieren, ordnet das Landratsamt Bodenseekreis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG Folgendes an: Wird ein captanhaltiges Pflanzenschutzmittel entgegen der Beratungsempfehlung im Zeitraum vom 01. Juni 2019 bis zum 30. September 2019 angewendet, so ist die folgende Maßnahme zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis hinsichtlich Abdriftminderung zu treffen: Das Gerät zur Ausbringung eines captanhaltigen Pflanzenschutzmittels muss eine Abdriftminderungsklasse von mindestens 99 % (Tunnelsprühgerät) gemäß des vom Julius Kühn Institut (JKI) herausgegebenen Verzeichnisses verlustmindernder Geräte aufweisen ( https://www.julius-kuehn.de/at/ab/abdrift-und-risikominderung/ abdrifminderung/) II. Diese Allgemeinverfügung gilt in allen Gemarkungen der Gemeinden Eriskirch, Ettenkirch, Kressbronn, Langenargen, Meckenbeuren, Neukirch und Tettnang. III. Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet. IV. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. V. Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen eingesehen werden. Unbeschadet dieser Änderung sind alle weiteren gesetzlichen Regelungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind: Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen; Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 – 3, 88045 Friedrichshafen. 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch auf elektronischen Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de . Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de . Friedrichshafen, den 08.05.2019 gez. Lothar Wölfle Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 30. April 2019 Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach UVPG Ersatzneubau der Brücke über die Deggenhauser Aach im Bereich Eschle und Umbau der vorhandenen Schwelle unterhalb der Brücke zu einer rauen Rampe Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Die Gemeinde Deggenhausertal beabsichtigt den Abbruch der bestehenden Brücke und den Neubau einer Brücke über die Deggenhauser Aach, mit der die Gemeindestraße von der L 204 zum Weiler Eschle geführt wird. Gemäß der vorliegenden Planung soll die nur beschränkt befahrbare Brücke über die Deggenhauser Aach westlich des Teilortes Untersiggingen durch einen Neubau ersetzt werden, da die Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist. Eine Sanierung des bestehenden Bauwerkes ist nicht mehr möglich. Zur Minimierung der 100-jährlichen Wasserspiegelhöhe wird die Schwelle in der Gewässersohle gewässeraufwärts verlegt und als raue Rampe ausgeführt. Durch den Umbau bzw. die Verlegung der vorhandenen Schwelle unterhalb der Brücke zu einer rauen Rampe oberhalb der Brücke soll die Durchwanderbarkeit für Bodenfische wie die Groppe gewährleistet werden. Für die Maßnahme wurde die wasserrechtliche Genehmigung beantragt. Beim Umbau der vorhandenen Schwelle zu einer rauen Rampe handelt es sich um eine wesentliche Umgestaltung, die einen Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darstellt. Für das Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG durchzuführen. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Im vorliegenden Fall befindet sich der Standort des Vorhabens angrenzend an das Biotop „Gehölzsaum an der Deggenhauser Aach westl. Untersiggingen“ Nr. 182224350665. Das FFH-Gebiet „Deggenhauser Tal“ Nr. 8222341 befindet sich ca. 500 m in nordwestlich und ca. 800 m in östlicher Richtung und wird durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Das Vorhaben befindet sich außerdem im Risikogebiet und im Überschwemmungsgebiet. Das Brückenbauwerk ist jedoch vor und auch nach der Verlegung der Sohlschwelle und geringfügiger Eintiefung der Gewässersohle bei einem HQ100-Ereignis nicht eingestaut. Da bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, ist in der zweiten Stufe zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die standortbezogene Vorprüfung wurde festgestellt, dass bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Plangenehmigung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe hierfür sind: Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf ein in Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG genanntes besonders empfindliches Gebiet sind nicht zu erwarten. Das Vorhaben ist auf eine geringe Größe beschränkt. Im Bereich des Vorhabens ist bereits ein Brückenbauwerk vorhanden. Die ökologische Durchgängigkeit für die Durchwanderbarkeit für Bodenfische soll durch die raue Rampe gewährleistet werden. Bei Umsetzung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter zu erwarten. Nach der aktuellen Datenlage ist bei einem UVP-Verfahren kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten. Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Friedrichshafen, den 30.04.2019 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 7. März 2019 Beregnung von landwirtschaftlichen Flächen zum Schutz vor Frostschäden im Bereich Langenargen-Oberdorf Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Der Wasserverband Oberdorf beabsichtigt zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen vor Frostschäden eine Frostschutzberegnung auf ca. 250 ha landwirtschaftlicher Anbaufläche. Hierfür soll bei wetterbedingter Notwendigkeit an mehreren Entnahmestellen Wasser aus der Argen, dem Mühlbach und dem Mühlkanal sowie Grundwasser aus einem Brunnen entnommen werden. Für die Frostschutzberegnung wird eine Wassermenge von ca. 10 l/s pro Hektar benötigt. Es wird die Änderung der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis um die erhöhten Entnahmemengen beantragt. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 13.5.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedürfen wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ oder mehr einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Für die Berechnung des Wasserbedarfs werden in der Regel folgende Ansätze zugrunde gelegt: Ein Frostereignis dauert i. d. R. drei Nächte. Für die Frostschutzberegnung eines Hektars werden ca. 36 m³/h Wasser benötigt. Je Frostnacht wird eine Beregnungsdauer von 10 Stunden angesetzt, sodass für die Beregnung von 1 ha je Frostereignis 1.080 m³ Wasser erforderlich wird, somit ist für die Beregnung von 250 ha eine Wassermenge von mehr als 100.000 m³ erforderlich. Durch die Wasserentnahmen für die Frostschutzberegnung und die Bewässerung der landwirtschaftlichen Flächen sind keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Die Wasserentnahmen beschränken sich auf den wetterbedingten Bedarfsfall während der Blütezeit, der in der Regel von April bis Mitte Mai auftreten kann. Die Entnahmen der hohen Wassermengen sind allerdings auf einen kurzen Zeitraum beschränkt und werden vom aktuellen Wasserdargebot bestimmt. Die Mindestwasserführung der Argen, des Mühlbachs und des Mühlkanals bleibt bei Einhaltung der Planung und der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis gewährleistet. Das Vorhaben befindet sich im FFH-Gebiet „Argen und Feuchtgebiete bei Neukirch und Langnau“, im Naturschutzgebiet „Argen“, im Landschaftsschutzgebiet Nr. 4.35.040 „Eiszeitliche Ränder des Argentals mit Argenaue“, im Wasserschutzgebiet „ZWUS – Obere Wiesen“ und teilweise im Bereich von mehreren Biotopen. Durch die Maßnahme sind keine erheblichen Verschlechterungen hinsichtlich des ökologischen Gewässerzustands und keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten. Bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis, ist mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen. Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von der Wasserentnahme und der Beregnung der landwirtschaftlichen Flächen nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Friedrichshafen, den 07.03.2019 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 20. Februar 2019 Bau eines Speicherbeckens zur Beregnung von Obst- und Hopfenanlagen mit einem Volumen von ca. 20.000 m³ und Verlegung des Rappertsweiler Baches im Zusammenhang mit diesem Vorhaben Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Der auf Flst. Nr. 4114 Gemarkung Langnau, Gemeinde Tettnang befindliche Weiher soll zur Frostschutz- und Trockenberegnung von Obst- und Hopfenanlagen auf ein Volumen von ca. 20.000 m³ vergrößert werden. Das Speicherbecken wird unter Nutzung der örtlichen Geländemorphologie nach Norden und nach Westen in die vorhandene Hangkante integriert, nach Süden und Osten erfolgt ein Dammbau. Das Vorhaben soll oberhalb des Grundwasserspiegels realisiert werden. Die Abdichtung erfolgt mit PE-Folie. Die Wassertiefe sollte mindestens vier Meter betragen. Um das erforderliche Volumen von 20.000 m³ zu gewährleisten, wird eine Sohlfläche von ca. 4.240 m² und ein ca. 190 m langer und 4 m hoher Damm benötigt. Im Zusammenhang mit diesem Vorhaben soll der in diesem Bereich verdolt verlaufende Rappertsweiler Bach teilweise geringfügig verlegt werden. Der Beregnungsweiher soll mit Wasser aus dem Rappertsweiler Bach gespeist werden. Bei der Verlegung des Baches handelt es sich um eine wesentliche Umgestaltung, die einen Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darstellt. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der Ausbau eines Gewässers, sofern es sich nicht um eine naturnahe Umgestaltung handelt, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Aufgrund der Größe von ca. 20.000 m³ bedarf die Herstellung des Speicherbeckens und somit die Errichtung und der Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers nach § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 19.9.3 der Anlage 1 zum UVPG einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter Nr. 19.9 aufgeführt sind, bedürfen nach § 65 Abs. 1 und 2 UVPG der Planfeststellung, sofern eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und sofern diese Verpflichtung nicht besteht, der Plangenehmigung. Durch die Herstellung des Speicherbeckens und die Verlegung des Rappertsweiler Baches sind keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Das Gewässer war im Bereich der geplanten Maßnahme auch bisher bereits teilweise verdolt, d. h. nicht naturnah ausgebaut. Auch oberhalb und unterhalb des Vorhabens ist das Gewässer bisher bereits verdolt. Die Speisung des Weihers erfolgt durch ein Entnahmebauwerk, das einen Niedrigwasserabfluss im Rappertsweiler Bach gewährleistet. Das Vorhaben befindet sich im Landschaftsschutzgebiet Nr. 4.35.040 „Eiszeitliche Ränder des Argentals mit Argenaue“. Der bestehende Beregnungsweiher wird deutlich vergrößert. Das Speicherbecken wird jedoch unter Nutzung der örtlichen Geländemorphologie in die vorhandene Hangkante integriert. Hierdurch sind die visuellen Beeinträchtigungen auf die direkt angrenzenden Flächen beschränkt. Durch die Maßnahme sind keine erheblichen Verschlechterungen hinsichtlich des ökologischen Gewässerzustands und keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten. Weitere ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich. Bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der Plangenehmigung, ist mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen. Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von der Herstellung des Speicherbeckens und von der geplanten Verlegung des Rappertsweiler Baches nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Friedrichshafen, den 20.02.2019 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 15. Februar 2019 Bekanntmachung Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2019 Haushaltssatzung des Bodenseekreises für das Haushaltsjahr 2019 Auf Grund von § 48 Landkreisordnung i. V. m. § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Kreistag am 19. Dezember 2018 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 beschlossen: § 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt 1. Im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 319.942.400 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 311.609.600 1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 8.332.800 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) 8.332.800 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen EUR 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 316.097.700 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 302.381.000 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 13.716.700 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 478.900 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 21.158.300 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 20.679.400 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 6.962.700 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 3.500.000 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 3.065.900 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 434.100 2.11 Veranschlagte Änderungen des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 6.528.600 § 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 3.500.000 EUR § 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 46.374.100 EUR § 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 30.000.000 EUR § 5 Hebesatz der Kreisumlage Der Hebesatz für die Kreisumlage wird festgesetzt auf 30,8 v. H. der Steuerkraftsumme der kreisangehörigen Gemeinden. Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Erlass vom 29. Januar 2019 die Gesetzmäßigkeit der Haus-haltssatzung 2019 bestätigt. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2019 des Bodenseekreises liegt in der Zeit vom 18. Februar 2019 bis einschließlich 26. Februar 2019 während der Sprechzeiten beim Landratsamt in Friedrichshafen, Glärnischstr. 1 - 3, Zimmer G 317, zur Einsichtnahme aus. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Land-kreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 3 Abs. 4 Landkreisordnung nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen) geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind. Friedrichshafen, 15.02.2019 Lothar Wölfle Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 8. Februar 2019 Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG Verlegung des Wassergrabens auf Flst. Nr. 283/1 Gemarkung Kluftern, Gemeinde Friedrichshafen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG) Im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben für den Neubau eines Mehrfamilienhauses in Friedrichshafen, Flst. Nr. 283/1, Gemarkung Kluftern soll das über das Grundstück verlaufende teils offene, teils verdolte Gewässer II. Ordnung geringfügig nach Osten verschoben werden, damit die Parzelle zweckmäßig überbaut werden kann. Durch die Verlegung des offenen Grabens über eine Länge von ca. 20 m sowie der ca. 47 m langen Verdolung auf dem Flurstück wird der Verlauf des Gewässers in diesem Bereich verändert. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Umgestaltung, die einen Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darstellt. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der Ausbau eines Gewässers, sofern es sich nicht um eine naturnahe Umgestaltung handelt, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Durch die Verlegung des Grabens sowie der Verdolung sind keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Das Gewässer war im Bereich der geplanten Maßnahme auch bisher bereits teilweise verdolt, d. h. nicht naturnahe ausgebaut. Auch oberhalb des Vorhabens ist das Gewässer bisher bereits verdolt. Die hydraulischen Verhältnisse werden durch die Maßnahme nicht maßgeblich beeinflusst. Durch die Maßnahme sind keine erheblichen Verschlechterungen hinsichtlich des ökologischen Gewässerzustands und keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten. Ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich. Bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Plangenehmigung, ist mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen. Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von der geplanten Verlegung des Gewässers auf dem Flst. Nr. 283/1 Gemarkung Kluftern nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Friedrichshafen, den 08.02.2019 Landratsamt Bodenseekreis Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 7. Februar 2019 Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Kreistags am 26. Mai 2019 1. Am Sonntag, dem 26. Mai 2019 findet die regelmäßige Wahl des Kreistags statt. Dabei sind im Landkreis insgesamt 54 Kreisräte auf fünf Jahre zu wählen. Der Landkreis ist für die Wahl in Anzahl 7 Wahlkreise eingeteilt, in denen die jeweils angegebene Zahl von Kreisräten zu wählen ist: Wahlkreis (Nr., Name) zugehörige Städte/Gemeinden Zahl der zu wählen- den Kreisräte Zahl der zu- lässigen Bewerber Wahlkreis I Friedrichshafen Friedrichshafen 15 22 Wahlkreis II Markdorf Markdorf, Bermatingen, Deggen- hausertal, Oberteuringen 7 10 Wahlkreis III Kressbronn Kressbronn a. B., Langenargen, Eriskirch 5 7 Wahlkreis IV Meersburg Meersburg, Daisendorf, Hagnau, Immenstaad, Stetten, Uhldingen-Mühlhofen 6 9 Wahlkreis V Salem Salem, Frickingen, Heiligenberg 4 6 Wahlkreis VI Tettnang Tettnang, Meckenbeuren, Neukirch 9 13 Wahlkreis VII Überlingen Überlingen, Owingen, Sipplingen 8 12 Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Personenbezeichnungen auf die männliche Form. 2. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28. März 2019 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses Herrn Landrat Lothar Wölfle Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Kommunal- und Prüfungsamt, Zimmer Z 604 schriftlich einzureichen. 2.1 Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden. Für die einzelnen Wahlkreise sind je gesonderte Wahlvorschläge einzureichen. Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig. 2.2 Ein Wahlvorschlag darf höchstens eineinhalbmal so viele Bewerber enthalten, wie jeweils Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind (vgl. 1). Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen. Ein Bewerber muss für den Kreistag wählbar sein (vgl. 2.4), nicht aber (zwingend) in dem Wahlkreis wohnen, in dem er in den Wahlvorschlag aufgenommen wird. 2.3 Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Landkreis oder im Wahlkreis oder der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2018 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen. Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Landkreis oder im Wahlkreis ab 20. August 2018 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen. 2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge ), können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend. 2.4 Wählbar in den Kreistag sind wahlberechtigte Kreiseinwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar sind Kreiseinwohner, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen; für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst; die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen; Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivil-rechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen. 2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten; Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber; bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden. Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein. 2.6 Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. 2.7 Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer - vgl. 2.11) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. 2.8 Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 Kommunalwahlordnung - KomWO -). 2.9 Die Wahlvorschläge müssen außerdem von 50 im Zeitpunkt der Unterzeichnung im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge von Parteien, die im Landtag oder bisher schon im Kreistag vertreten sind; von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon im Kreistag vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Kreistag zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören. 2.9.1 Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses oder wenn der Kreiswahlausschuss noch nicht gebildet ist, von Herrn Landrat Lothar Wölfle Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Kommunal- und Prüfungsamt, Zimmer Z 604 kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die von den genannten Personen ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden. 2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis dort ihre Hauptwohnung hatten. Auf dem Formblatt ist für jeden Unterzeichner eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen bzw. einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigt ist. 2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. 2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. 2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge. 2.10 Wenn die von einer Wählervereinigung in den einzelnen Wahlkreisen eingereichten Wahlvorschläge als von einer gleichen Wählervereinigung im Wahlgebiet eingereicht behandelt werden sollen, so müssen sie denselben Namen oder dasselbe Kennwort tragen und ihre Unterzeichner die übereinstimmende Erklärung abgeben, dass diese Wahlvorschläge von einer einheitlichen Wählervereinigung im Landkreis ausgehen. Diese Erklärung ist nicht erforderlich für Wahlvorschläge derjenigen Wählervereinigungen, die nach Nummer 2.9 keiner Unterstützungsunterschriften bedürfen. 2.11 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich; von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit; Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 10 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung wählbar und nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis dort ihre Hauptwohnung hatten; eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten worden sind; die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss, mit den Bescheinigungen des Wahlrechts, ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2 genannten eidesstattlichen Versicherung eines Unionsbürgers; für jeden vorgeschlagenen Bewerber eine Bescheinigung des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde, dass er wählbar ist. Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 Strafgesetzbuch; er ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt. 2.12 Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschrift bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen. 2.13 Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche Erklärungen, Zustimmungserklärungen und Wählbarkeitsbescheinigungen sind auf Wunsch erhältlich beim Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Kommunal- und Prüfungsamt, Zimmer Z 604 3. Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 KomWO. 3.1 Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde (Hauptwohnung) eingetragen. 3.2 Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung in einen anderen Landkreis verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzuges oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er die Hauptwohnung verlegt hat. 3.3 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 Kommunalwahlordnung anzuschließen. Die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und spätestens bis zum Sonntag, 5. Mai 2019 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt der Gemeinde, in der sich die Hauptwohnung befindet, eingehen. Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen halten die Bürgermeisterämter bereit. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat Friedrichshafen, 7. Februar 2019 Gez. Lothar Wölfle Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 Beteiligungsbericht des Bodenseekreises 2017 Dem Kreistag wurde am 19.12.2018 in öffentlicher Sitzung gem. § 105 Abs. 3 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. § 48 Landkreisordnung für Baden-Württemberg der Beteiligungsbericht 2017 vorgelegt und von diesem zur Kenntnis genommen. Der Beteiligungsbericht 2017 ist vom 23. bis einschließlich 31. Januar 2019 während der Sprechzeiten beim Landratsamt in Friedrichshafen, Glärnischstraße 1 - 3, Zimmer G 316, zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Friedrichshafen, 22. Januar 2019 gez. Lothar Wölfle Landrat Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 14. Januar 2019 Satzung des Bodenseekreises über die Form öffentlicher Bekanntmachungen Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221, 222), in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung vom 11. Dezember 2000 (GBl. 2001, S. 5), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2015 (GBl. S. 870, 876), hat der Kreistag des Bodenseekreises am 19. Dezember 2018 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 § 1 – Öffentliche Bekanntmachungen (1) 1 Öffentliche Bekanntmachungen des Bodenseekreises erfolgen, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, durch Bereitstellung im Internet unter der Adresse des Bodenseekreises www.bodenseekreis.de unter der Rubrik Bekanntmachungen. 2 Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. 3 Die öffentlichen Bekanntmachungen können beim Amt für Bürgerservice, Schifffahrt und Verkehr während der Sprechzeiten des Landratsamts kostenlos eingesehen werden und sind gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. 4 Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen können unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt werden. (2) 1 Sind öffentliche Bekanntmachungen im Internet nicht zulässig, erfolgen sie abweichend von Absatz 1 durch Einrücken in den Zeitungen „Schwäbische Zeitung“, Ausgaben Friedrichshafen und Tettnang, und „Südkurier“, Ausgaben Markdorf/Friedrichshafen und Überlingen. 2 Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag der vorgenannten Zeitungsausgaben, bei verschiedenen Erscheinungstagen der letzte der Erscheinungstage. § 2 – Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Artikel 2 Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung des Bodenseekreises über die Form öffentlicher Bekanntmachungen vom 11. Oktober 2016 außer Kraft. Friedrichshafen, 19. Dezember 2018 gez. Lothar Wölfle Landrat Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 Landkreisordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 – 3, 88045 Friedrichshafen) geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder anderer Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind Diese Satzung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 14. Januar 2019 Hauptsatzung des Bodenseekreises Hinweis: Um das Lesen der Satzung einfach zu machen, wurde auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen oder Zusätze wie * verzichtet. Sämtliche Bezeichnungen sprechen alle Menschen an. Aufgrund der §§ 3, 34 und 42 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) i. d. F. vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221, 222), hat der Kreistag des Bodenseekreises am 19. Dezember 2018 folgende Hauptsatzung beschlossen: § 1 Organe des Landkreises Organe des Bodenseekreises sind der Kreistag und der Landrat. § 2 Zusammensetzung des Kreistags Der Kreistag besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und den Kreisräten. § 3 Allgemeine Zuständigkeit des Kreistags Der Kreistag legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit die Entscheidung nach dieser Satzung nicht einem beschließenden Ausschuss oder dem Landrat übertragen ist oder letzterem kraft Gesetzes zukommt. § 4 Einzelne Zuständigkeiten des Kreistags Dem Kreistag obliegt insbesondere die Wahl des Landrats, die Bildung der Wahlkreise und des Kreiswahlausschusses für die Wahl zum Kreistag sowie die Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise fallenden Sitze, die Bildung von beschließenden Ausschüssen für die dauernde Erledigung bestimmter Aufgabengebiete, die Bildung von beratenden Ausschüssen, die Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertretern von beschließenden und beratenden Ausschüssen des Kreistages und von Beiräten, die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbandes, weitere Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Bodensee für die Trägerversammlung aus dem örtlichen Bereich der bisherigen Kreissparkasse Friedrichshafen vorzuschlagen, die Entsendung von Vertretern in die Gesellschafterversammlung, den Aufsichtsrat oder die entsprechenden Organe eines Beteiligungsunternehmens im Sinne von § 48 LKrO i. V. mit § 104 GemO, soweit nicht der Landrat den Landkreis gesetzlich vertritt, sowie die Entsendung von Vertretern des Landkreises in Organe von juristischen Personen, denen der Landkreis als Mitglied angehört, die Bestellung von sachkundigen Kreiseinwohnern zu beratenden Mitgliedern in beschließende Ausschüsse in widerruflicher Weise, die Entscheidung über das Führen eines Wappens durch den Landkreis, die Änderung des Namens des Landkreises, die Stellungnahme zur Änderung der Grenzen des Landkreises und des Regionalverbandes, die Einführung und Verleihung von Ehrungen durch den Landkreis, im Einvernehmen mit dem Landrat die Ernennung, Einstellung und Entlassung von leitenden Beamten und leitenden Beschäftigten (Dezernenten und Amtsleiter), sowie die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und die Festsetzung der Vergütung bei leitenden Beschäftigten, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht, die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises, die Übernahme freiwilliger Aufgaben, die Aufstellung des Entwicklungsprogrammes des Landkreises, der Umweltschutz, der Erlass von Satzungen des Landkreises, die Zustimmung zu Polizeiverordnungen nach § 15 des Polizeigesetzes, der Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzung sowie die Feststellung der Jahresrechnung, die Verfügung über Vermögen des Landkreises, das für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen, die Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen des Landkreises und von solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist, die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften, die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie aus Rechtsgeschäften im Sinne von § 88 Abs. 3 GemO, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind (über 50.000 Euro), die allgemeine Festsetzung von öffentlichen Abgaben und von privatrechtlichen Entgelten (Tarifen), der Verzicht auf Ansprüche des Landkreises sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen, die Führung von Rechtsstreiten und der Abschluss von Vergleichen, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, der Beitritt zu Zweckverbänden, sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und der Austritt aus diesen, die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt, die Feststellung über das Vorliegen von Hinderungsgründen für den Eintritt in den Kreistag und von Gründen für das Ausscheiden von Mitgliedern des Kreistages vor Ablauf der Wahlzeit, die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 12 Abs. 2 LKrO, soweit es sich um Tätigkeiten im Kreistag oder in einem Ausschuss des Landkreises handelt, die Entscheidung über Maßnahmen gegen Kreiseinwohner wegen Ablehnung oder Aufgabe einer ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 12 Abs. 3 LKrO), die Entscheidung gegenüber Kreisräten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Verbotes, Ansprüche und Interessen eines anderen gegen den Landkreis geltend zu machen (§ 13 Abs. 3 LKrO), die Entscheidung über Maßnahmen gegen ehrenamtlich Tätige wegen Verletzung der Pflichten (§ 13 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 LKrO), die Errichtung und Aufhebung von Außenstellen des Landratsamtes. § 5 Bildung und Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse Auf Grund von § 34 Abs. 1 LKrO werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: - der Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Kultur - der Ausschuss für Umwelt und Technik - der Ausschuss für Nahverkehr - der Ausschuss für Soziales und Gesundheit Ferner besteht der Jugendhilfeausschuss als beschließender Ausschuss gem. § 71 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. Die Hauptsatzung findet auf diesen Ausschuss Anwendung, soweit die gesetzlichen Bestimmungen oder die Satzung über das Jugendamt des Bodenseekreises keine abweichenden Regelungen enthalten. Den beschließenden Ausschüssen nach Abs. 1 gehören außer dem Landrat als Vorsitzendem 15 Mitglieder des Kreistages an. Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses regelt die Satzung über das Jugendamt des Bodenseekreises. Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vertreten; die Reihenfolge bestimmt der Ausschuss. Unberührt davon bleibt die Beauftragung des Ersten Landesbeamten mit dem Vorsitz. Für die Mitglieder der Ausschüsse werden Stellvertreter bestellt, welche diese im Verhinderungsfall vertreten (Stellvertretung nach Reihenfolge). § 6 Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihres Geschäftskreises selbstständig an Stelle des Kreistages über die ihnen zugewiesenen Aufgabengebiete, soweit nicht durch Rechtsvorschriften andere Zuständigkeiten gegeben sind. Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten sind, sollen in den be-schließenden Ausschüssen vorberaten werden. § 7 Verhältnis zwischen Kreistag und beschließenden Ausschüssen Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Wei-sungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann eine Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist. Ist ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder nicht beschlussfähig im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 LKrO, entscheidet der Kreistag an seiner Stelle ohne Vorberatung. § 8 Geschäftskreise der beschließenden Ausschüsse Der Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Kultur ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig: Zentrale Verwaltungsangelegenheiten Personalangelegenheiten zentrale Finanz- und Haushaltsangelegenheiten Annahme von Spenden Angelegenheiten von Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist örtliche Prüfung die Zustimmung zum Erlass von Polizeiverordnungen (Vorberatung) Schulen und Angelegenheiten des Schulträgers mit Ausnahme der Baumaßnahmen Volksbildung Sport Kulturpflege Wirtschaftsförderung/EU-Fragen Tourismus Partnerschaften des Landkreises Veterinärwesen Außerdem entscheidet er im Einvernehmen mit dem Landrat über die Einstellung, Ernennung und Entlassung von stellvertretenden Amtsleitungen und sonstigen Mitarbeitern ab der Besoldungsgruppe A 13 BBesO/Entgeltgruppe 13 TVöD - sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht -, die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei Beschäftigten ab der Entgeltgruppe 13 TVöD, mit Ausnahme der leitenden Beschäftigten. Der Ausschuss für Umwelt und Technik ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig: Liegenschaften (Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung, Baumaßnahmen, Un-terhaltung, Mieten und Pachten) Kreisstraßen Umwelt-, Wasser- und Bodenschutz Energiewirtschaft Landwirtschaft, insbesondere Obst- und Gartenbauberatung Forstwirtschaft mit Jagd- und Fischereiwesen Abfallwirtschaft mit Gebührenkalkulation Feuerwehr Der Ausschuss für Nahverkehr ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabenge-bieten zuständig: Fortschreibung des Nahverkehrsplanes öffentlicher Personennahverkehr einschließlich Schienenpersonennahverkehr Schülerbeförderung Der Ausschuss für Soziales und Gesundheit ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig: Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) Sozialhilfe nach dem SGB XII Hilfen für Menschen mit Behinderung Altenhilfe Hilfen für Flüchtlinge und Spätaussiedler Soziales Entschädigungsrecht, Schwerbehindertenrecht Kriegsopferfürsorge Rettungsdienst Sozialhilfeplanung Gesundheitsvorsorge und -planung Jugend (ausgenommen der Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeausschusses). Der Jugendhilfeausschuss befasst sich nach § 71 Abs. 2 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit a) der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, b) der Jugendhilfeplanung und c) der Förderung der freien Jugendhilfe. Gemäß § 71 Abs. 3 SGB VIII hat der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht in Angele-genheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Kreistag bereit gestellten Mittel, der von ihm erlassenen Satzung und der von ihm gefassten Beschlüsse. § 9 Wertgrenzen Den beschließenden Ausschüssen werden zur dauernden Erledigung übertragen: die Entscheidung über die Planung und Ausführung von Bauvorhaben, die Genehmigung der Bauunterlagen und die Anerkennung der Schlussabrechnung bei Gesamtkosten von mehr als 250.000 bis zu 2 Mio. Euro im Einzelfall. Der Ausschuss ist ferner für die Entscheidung über den Abschluss von Nachtragsvereinbarungen zuständig, wenn die Gesamtplanung des Bauvorhabens nicht oder nur unwesentlich verändert und wenn die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 %, höchstens aber um 250.000 Euro überschritten wird, der Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe von Aufträgen, soweit im Einzelfall der Betrag zwischen 250.000 Euro und 2 Mio. Euro liegt, sowie die Bildung von Haushaltsresten im Verwaltungshaushalt ohne betragsmäßige Begrenzung, soweit die Verwaltung nicht durch Planvermerk zur Übertragung ermächtigt ist. Die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf, insgesamt max. bis 2 Mio. Euro, die Bewilligung von Zuschüssen und Darlehen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen sowie von Freigebigkeitsleistungen, soweit sie nicht im Haushaltsplan ausgewiesen sind, von mehr als 5.000 Euro bis 10.000 Euro, die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 48 LKrO i. V. m. § 84 GemO a) bezüglich Bauvorhaben von mehr als 50.000 Euro bis zu 500.000 Euro im Einzelfall, b) bezüglich der Überschreitung von Ämterbudgets (ohne Bauvorhaben) der im Haushaltsplan enthaltenen Budgetierungsrichtlinien von mehr als 50.000 Euro bis zu 500.000 Euro im Einzelfall, c) bezüglich der Vermehrung oder Hebung von Stellen nach § 82 Abs. 3 Nr. 4 GemO, der Verzicht auf Ansprüche sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen von mehr als 20.000 Euro bis zu 100.000 Euro im Einzelfall, Stundungen über 50.000 Euro, wenn sie für einen längeren Zeitraum als 12 Monate gewährt werden, die Entscheidung über die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften, die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie aus Rechtsgeschäften im Sinne von § 88 Abs. 3 GemO bis zum Betrag von 50.000 Euro im Einzelfall, der Erwerb, die Veräußerung, der Tausch und die Belastung des Vermögens von mehr als 200.000 Euro bis zu 1 Mio. Euro im Einzelfall, die Entscheidung über den Abschluss von Miet-, Leasing-, Dienst-, Werk- und Pachtverträgen u. ä. ab einer jährlichen Gesamtsumme von mehr als 100.000 bis 250.000 Euro, bei mehrjährigen Verträgen ab 250.000 bis 500.000 Euro. die Führung von Rechtsstreiten, wenn der Streitwert mehr als 100.000 Euro bis zu 500.000 Euro, sowie der Abschluss von Vergleichen, wenn das Zugeständnis des Landkreises mehr als 10.000 Euro bis zu 25.000 Euro beträgt; bei Vergleichen im Rahmen der Insolvenzordnung, wenn das Zugeständnis mehr als 20.000 Euro bis zu 50.000 Euro beträgt. § 10 Zuständigkeitszweifel Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Angelegenheit der Kreistag oder ein Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben. Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Verwaltung und Kultur anzunehmen. Widersprechen sich die Beschlüsse zweier Ausschüsse, so führt der Landrat die Entscheidung des Kreistages herbei. § 11 Zuständigkeiten des Landrats Der Landrat leitet das Landratsamt. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation des Landratsamtes. Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die Weisungsaufgaben, die ihm sonst durch Gesetz sowie vom Kreistag übertragenen Aufgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dem Landrat werden folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen: a) die Zuziehung von sachkundigen Kreiseinwohnern und Sachverständigen zu den Beratungen des Kreistages und der Ausschüsse, b) die Bestellung von Kreiseinwohnern zur ehrenamtlichen Mitwirkung bei Zählungen, statistischen Erhebungen, Wahlen u. ä. sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt, c) die Bewilligung von Ausnahmen von Bestimmungen der Satzungen und Polizeiverordnungen, soweit sie zur Vermeidung von Härten oder Unbilligkeiten im Einzelfall erforderlich und in diesen Satzungen und Polizeiverordnungen festgelegt sind, d) die Entscheidung über die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 12 BBesO, e) die Einstellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 12 TVöD; das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit sowie für die Festsetzung der Vergütung, f) die Gewährung tariflicher Leistungen an die vom Tarifvertrag ausgenommenen Beschäftigten (§ 1 Ab. 2 TVöD), g) im Rahmen des Höchstbetrags der Haushaltssatzung die Aufnahme von Darlehen und Krediten sowie Umschuldungen und die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleich kommt. Gegenüber dem Kreistag besteht Informationspflicht in Form eines regelmäßigen Berichts über die getätigten Darlehensaufnahmen. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere a) die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens und die Genehmigung der Bauunterlagen sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung, wenn im Einzelfall die Gesamtkosten 250.000 Euro nicht übersteigen. Der Landrat ist ferner für die Entscheidung über den Abschluss von Nachtragsvereinbarungen zuständig, wenn die Gesamtplanung des Vorhabens nicht oder nur unwesentlich verändert wird und eine Überschreitung der Vergabesumme des Gesamtvorhabens nicht er-folgt oder wenn die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 %, höchstens aber um 50.000 Euro überschritten wird, b) der Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe von Aufträgen bis zu einer Vergabesumme von 250.000 Euro im Einzelfall. Die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wiederkehrenden Aufträgen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf, insgesamt max. bis 250.000 Euro. Die Wertgrenze gilt nicht für den sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand, c) die Bewilligung von Zuschüssen und Darlehen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen sowie von Freigebigkeitsleistungen, soweit sie nicht im Haushaltsplan ausgewiesen sind, bis zur Höhe von 5.000 Euro, d) die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 48 LKrO i. V. m. § 84 GemO - bezüglich Bauvorhaben bis zu 50.000 Euro im Einzelfall - bezüglich der Überschreitung von Ämterbudgets (ohne Bauvorhaben) der im Haushaltsplan enthaltenen Budgetierungsrichtlinien bis zu 50.000 Euro im Einzelfall, e) der Verzicht auf Ansprüche des Landkreises sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Einzelfall, f) Stundungen betragsmäßig unbegrenzt bis 12 Monate, im Übrigen bis 50.000 Euro, g) die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrages der Haushaltssatzung, h) Geldanlagen und die Gewährung von Arbeitgeberdarlehen in dem vom Kreistag genehmigten Rahmen, i) der Erwerb, die Veräußerung, der Tausch und die Belastung des Vermögens bis zu einem Wert von 200.000 Euro im Einzelfall, beim Bau von Kreisstraßen und Grunderwerb bis zur Höhe des dem Haushaltsplanansatz zu Grunde liegenden Kostenvoranschlages, soweit der Vorgang nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, j) der Abschluss von Miet-, Leasing-, Dienst-, Werk- und Pachtverträgen u. ä. bis zu einer jährlichen Gesamtsumme bis 100.000 Euro, bei mehrjährigen Verträgen bis 250.000 Euro. k) die Führung von Rechtsstreiten, wenn der Streitwert bis zu 100.000 Euro oder bei Abschluss von Vergleichen das Zugeständnis des Landkreises bis zu 10.000 Euro beträgt; bei Vergleichen im Rahmen der Insolvenzordnung, wenn das Zugeständnis bis zu 20.000 Euro beträgt, l) die Entscheidung über die Bewilligung von Sondernutzungen nach dem Straßengesetz, m) der Beitritt zu Vereinen, Verbänden, Organisationen mit einem Mitgliedsbeitrag im Einzelfall bis zu 5.000 Euro jährlich sowie der Austritt aus ihnen. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 17. Juli 2019 in Kraft. Friedrichshafen, 19. Dezember 2018 gez. Lothar Wölfle Landrat Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 3 Abs. 4 Landkreisordnung nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen) geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind. Auch nach Ablauf der Jahresfrist kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften von jedermann gegenüber dem Landkreis geltend gemacht werden, wenn der Landrat dem Satzungsbeschluss nach § 41 Landkreisordnung wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist schriftlich geltend gemacht hat. Diese Bekanntmachung als PDF herunterladen Bekanntmachung vom 14. Januar 2019 Geschäftsordnung des Kreistags Inhaltsverzeichnis § 1 Vorsitz § 2 Fraktionen § 3 Sitzordnung § 4 Einberufung der Sitzungen § 5 Teilnahmepflicht und –recht § 6 Weitere Teilnehmer § 7 Änderungen der Tagesordnung § 8 Vortrag und Aussprache § 9 Stimmordnung bei Anträgen zu Geschäftsordnung, Wahlen und Abstimmungen § 10 Anfragen der Kreisräte § 11 Fragestunde, Anhörungen § 12 Hausrecht § 13 Bild- und Tonaufnahmen § 14 Niederschriften § 15 Geschäftsordnung der Ausschüsse § 16 Inkrafttreten Aufgrund von § 31 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221, 222) hat der Kreistag des Bodenseekreises am 19. Dezember 2018 folgende Geschäftsordnung erlassen: § 1 Vorsitz (1) Vorsitzender des Kreistags ist der Landrat 1 ). (2) Der Kreistag wählt aus seiner Mitte mindestens zwei stellvertretende Vorsitzende, die den Landrat als Vorsitzenden des Kreistags im Verhinderungsfall in der vom Kreistag bestimmten Reihenfolge vertreten. § 2 Fraktionen (1) 1 Die Kreisräte können sich nach § 26 a Landkreisordnung zu Fraktionen zusammenschließen. 2 Eine Fraktion muss aus mindestens drei Kreisräten bestehen. 3 Jeder Kreisrat kann nur einer Fraktion angehören. (2) Bildung und Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und der Mitglieder sind dem Landrat schriftlich mitzuteilen. § 3 Sitzordnung 1 Die Kreisräte sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, bestimmt der Kreistag die Sitzordnung in seiner ersten Sitzung. 3 Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von diesen selbst festgelegt. 4 Kreisräten, die keiner Fraktion angehören, weist der Vorsitzende den Sitzplatz zu. § 4 Einberufung der Sitzungen (1) 1 Der Landrat beruft den Kreistag gemäß § 29 der Landkreisordnung ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit. 2 Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen werden auf elektronischem Wege versandt, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. 3 Auf Wunsch werden die Unterlagen auch per Post versandt. (2) Den Kreisräten soll das Ergebnis der Vorberatung der Ausschüsse mitgeteilt werden. (3) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig bekanntzugeben. ____________________________________________________________________________________ 1) Um das Lesen der Geschäftsordnung einfach zu machen, wurde auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen oder Zusätze wie * verzichtet. Sämtliche Bezeichnungen spre-chen alle Menschen an. § 5 Teilnahmepflicht und -recht (1) 1 Kreisräte sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse, in die sie als Mitglieder oder Verhinderungsstellvertreter gewählt sind, teilzunehmen. 2 An einer Teilnahme verhinderte Kreisräte haben dies dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen; bei Ausschusssitzungen haben sie ferner ihre Verhinderungs-stellvertreter mit der Übersendung der Einladungsunterlagen zu verständigen. (2) Ein vorzeitiges Verlassen der Sitzung ist unter Angabe der Gründe dem Vorsitzenden mit-zuteilen. (3) Jeder Kreisrat ist berechtigt, an Sitzungen von Ausschüssen des Kreistags, denen er nicht als Mitglied angehört, als Zuhörer teilzunehmen. § 6 Weitere Teilnehmer (1) Der Vorsitzende kann sachkundige Kreiseinwohner und Sachverständige zu Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen. (2) Zu öffentlichen Sitzungen des Kreistags können insbesondere Bürgermeister kreisange-höriger Gemeinden, Leiter unterer Sonderbehörden im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, Bedienstete des Landratsamts sowie die Presse eingeladen werden, sofern dies nach den Verhandlungsgegenständen geboten erscheint. § 7 Änderungen der Tagesordnung (1) Der Vorsitzende kann vor Eintritt in die Tagesordnung einen Verhandlungsgegenstand un-ter Angabe des Grundes von der Tagesordnung absetzen. (2) Nach Eintritt in die Tagesordnung beschließt der Kreistag über alle sonstigen Änderungen in der Reihenfolge der Tagesordnung oder über die Absetzung einzelner Punkte von der Tagesordnung. (3) Der Vorsitzende kann in dringenden Fällen die Tagesordnung von nicht öffentlichen Sitzungen nachträglich erweitern, wenn alle Mitglieder des Kreistags anwesend sind und zustimmen. § 8 Vortrag und Aussprache (1) Der Vorsitzende trägt die Verhandlungsgegenstände vor, soweit er hierzu nicht einen Berichterstatter bestimmt. (2) 1 Nach dem Vortrag erteilt der Vorsitzende den Kreisräten in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort. 2 Der einzelne Wortbeitrag soll nicht länger als drei Minuten dauern. 3 Auf Wunsch wird vorab Fraktionen für Fraktionserklärungen das Wort erteilt. 4 Die Reihenfolge der Erklärungen bestimmt sich nach der Mitgliederzahl der Fraktionen. 5 Der Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen oder es dem Berichterstatter erteilen. 6 Zur Geschäftsordnung und zu tatsächlichen Berichtigungen muss er jedem Kreisrat außer der Reihe das Wort erteilen. (3) 1 Anträge zur Sache können gestellt werden, solange die Beratung über den Verhandlungsgegenstand nicht beendet ist. 2 Sie müssen so abgefasst sein, dass über sie mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt werden kann. 3 Der Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich gestellt werden. (4) 1 Beschlüsse über Aufwendungen, die im laufenden Haushaltsplan nicht eingestellt sind oder seine Ansätze überschreiten, können nur gefasst werden, wenn gleichzeitig ein Vorschlag zur Deckung unterbreitet wird. 2 Für Beschlüsse, die Wenigererträge zur Folge haben, ist ebenfalls ein entsprechender Deckungsvorschlag zu unterbreiten. (5) Über Anträge nach Absatz 4, die nicht diesen Anforderungen entsprechen, wird im Rahmen der nächsten Haushaltsberatungen entschieden. (6) 1 Ein Antrag auf Schluss der Aussprache kann erst gestellt werden, wenn jede Fraktion zu Wort gekommen ist oder auf die Wortmeldung verzichtet. 2 Vor der Abstimmung über den Antrag hat der Vorsitzende die noch vorliegenden Wortmeldungen bekanntzugeben. 3 Sodann ist über ihn ohne Aussprache abzustimmen. (7) 1 Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. 2 Er kann, falls sich kein Widerspruch erhebt, die Annahme eines Antrags auch ohne förmliche Abstimmung feststellen. (8) Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort nach Schluss der Abstimmung oder, wenn keine solche stattfindet, nach Schluss der Aussprache erteilt. (9) 1 Der Vorsitzende kann Redner, die nicht bei der Sache bleiben oder sich fortwährend wiederholen, „zur Sache“ verweisen. 2 Er kann Redner und Zwischenrufer, die sich unsachlich äußern oder die Ordnung der Sitzung stören, „zur Ordnung“ rufen. § 9 Stimmordnung bei Anträgen zu Geschäftsordnung, Wahlen und Abstimmungen (1) 1 Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, so wird zunächst über die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt. 2 Bei Anträgen zur Geschäftsordnung sind nur Wortbeiträge zu diesen zulässig. 3 Es ist für jeden Geschäftsordnungsantrag nur eine Begründung durch den Antragsteller und eine Gegenrede zugelassen, bevor über diesen abgestimmt wird. 4 Bei mehreren Anträgen wird zunächst über den weitest gehenden abgestimmt. 5 Kommt eine Einigung darüber, welcher der weitest gehende Antrag ist, nicht zustande, ist die zeitliche Reihenfolge der Antragstellung maßgebend. (2) Liegt neben dem Antrag auf Vertagung ein solcher auf Schluss der Beratung vor, so wird über diesen abgestimmt. (3) 1 Vor jeder Abstimmung hat der Vorsitzende den Antrag bekanntzugeben. 2 Abstimmungen geschehen durch Handerheben, wenn nicht vom Kreistag namentliche Abstimmung bestimmt wird. 3 Namentliche Abstimmung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge. 4 Ausnahmsweise kann vom Kreistag geheime Abstimmung beschlossen werden. (4) 1 Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. 2 Es kann offen gewählt werden, wenn kein Kreisrat widerspricht. (5) 1 Die Zählung der Stimmen bei geheimen Abstimmungen und geheimen Wahlen nimmt der Vorsitzende unter Zuziehung von zwei Kreisräten vor. 2 Der Vorsitzende kann, wenn der Kreistag nicht widerspricht, mit der Auszählung auch anwesende Mitglieder der Verwaltung beauftragen. § 10 Anfragen der Kreisräte (1) 1 Mündliche Anfragen über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können am Schluss jeder öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzung unter dem Tagesordnungs-punkt „Verschiedenes“ vorgebracht werden. 2 Der Gegenstand der Frage soll dem Vorsitzenden vor der Sitzung in Stichworten mitgeteilt werden. 3 Zu den Fragen nimmt der Vorsitzende sofort oder in einer der nächsten Sitzungen des Kreistags bzw. des Ausschusses Stellung; es kann auch schriftlich geantwortet werden. (2) 1 Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldungen. 2 Erstwortmeldungen werden jedoch vor Zweitwortmeldungen berücksichtigt. (3) Der Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten, der einzelne Wortbeitrag nicht länger als drei Minuten dauern. § 11 Fragestunde (1) 1 Der Kreistag kann bei öffentlichen Sitzungen Kreiseinwohnern und den ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 16 Abs. 2 und 3 der Landkreisordnung die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Angelegenheiten des Landkreises zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde). 2 Soweit eine Frage einen Beratungsgegenstand der Tagesordnung betrifft, kann der Vorsitzende darauf verweisen, dass die Beantwortung bei der Beratung während der Sitzung erfolgt. (2) 1 Der Vorsitzende legt Beginn und Ende der Fragestunde fest. 2 Die Fragestunde soll in jeder öffentlichen Sitzung des Kreistags stattfinden und nicht länger als 30 Minuten dauern. 3 Wenn eine Fragestunde stattfindet, wird dies mit der Tagesordnung der Kreistagssitzung bekanntgegeben. 4 Es darf eine Frage und eine Zusatzfrage gestellt werden. (3) Zu den Fragen nimmt der Vorsitzende sofort oder in einer der nächsten Sitzungen des Kreistags Stellung; es kann auch schriftlich geantwortet werden. § 12 Hausrecht Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. § 13 Bild- und Tonaufnahmen Bild- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich zugelassen, sofern sie die Sitzung nicht stören. § 14 Niederschriften (1) 1 Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Kreistags, insbesondere über Frak-tionserklärungen, ist getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen je eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. 2 Zu Protokollzwecken können hierfür Tonbandaufnahmen verwendet werden. 3 Diese sind nach der Protokollgenehmigung zu löschen. (2) 1 Der Vorsitzende und jedes Mitglied können im Einzelfall verlangen, dass ihre Erklärung, ihre Abstimmung und deren Begründung in der Niederschrift festgehalten werden. 2 Die schriftliche Erklärung dazu muss unmittelbar im Anschluss an die Abstimmung zu Protokoll gegeben werden. (3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und von drei Kreisräten, die an der ganzen Sitzung teilgenommen haben, zu unterzeichnen. (4) Niederschriften öffentlicher Sitzungen können von Kreisräten im Ratsinformationsystem auf elektronischem Wege jederzeit, Niederschriften nichtöffentlicher Sitzungen im Landratsamt eingesehen werden. (5) 1 Kreiseinwohner können jederzeit Einsicht in die vollständigen Niederschriften über öffentliche Sitzungen nehmen. 2 Ein Recht auf Abhören von Tonbandaufzeichnungen für Kreiseinwohner besteht nicht. § 15 Geschäftsordnung der Ausschüsse 1 Diese Geschäftsordnung findet auf die beschließenden und die beratenden Ausschüsse sinngemäß Anwendung. 2 Dies gilt nicht für § 11 Abs. 1 - 3. § 16 Inkrafttreten 1 Diese Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 2 Gleichzeitig treten alle früheren Geschäftsordnungen außer Kraft. Friedrichshafen, 19. Dezember 2018 gez. Lothar Wölfle Landrat Diese Geschäftsordnung als PDF herunterladen Archiv Bekanntmachungen 2025 Bekanntmachungen 2024 Bekanntmachungen 2023 Bekanntmachungen 2022 Bekanntmachungen 2021 Bekanntmachungen 2020 Bekanntmachungen 2019 Bekanntmachungen 2018 Bekanntmachungen 2017 Bekanntmachungen 2016 Satzungen & Verordnungen Die aktuelle Bekanntmachungssatzung sowie alle gültigen Satzungen und Verordnungen des Landratsamtes Bodenseekreis finden Sie unter dem Menüpunkt Satzungen & Verordnungen .