Was sind Kindertagespflegepersonen?

Kindertagespflegepersonen bilden, erziehen und betreuen Kinder im eigenen Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen.

Qualifiziert werden die Fachkräfte im Bodenseekreis in einem überwiegend tätigkeitsbegleitenden Kurs von 300 Unterrichtseinheiten. Nach den ersten 50 Einheiten kann die Tätigkeit aufgenommen werden, sofern eine Pflegeerlaubnis durch das Jugendamt erteilt wird. (Für pädagogische Fachkräfte, wie zum Beispiel Erzieherinnen und Erzieher verkürzt sich die Qualifikation auf 50 Unterrichtseinheiten.)
Zusätzlich bilden sich Kindertagespflegepersonen jährlich mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten fort.

Mit den Eltern der Kinder arbeiten Kindertagespflegepersonen partnerschaftlich zusammen und unterstützen die Entwicklung der Kleinen „Hand in Hand“.

Wie werde ich Kindertagespflegeperson?

Sie haben Erfahrung im Umgang mit Kindern und deren Erziehung und können sich vorstellen, Kinder anderer Familien stundenweise zu betreuen?
Sie sind geduldig, flexibel, kommunikativ, aber auch belastbar?
Sie sind bereit, sich für diese Aufgabe umfangreich zu qualifizieren und regelmäßig fortzubilden?
Sie verfügen über ausreichend kindgerechte Räume?
Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Hierzu wenden Sie sich an die für Ihre Region zuständige Kindertagespflegefachstelle (Kontakt siehe „Kindertagespflegefachstellen“). Ihre Kindertagespflegefachfrau wird mit Ihnen einen Termin für ein Erstgespräch vereinbaren. In diesem werden Sie rund um die Kindertagespflege informiert und beraten. Weiter wird die Kindertagespflegefachfrau einen Hausbesuch bei Ihnen durchführen sowie eine Einschätzung zu Ihrer Eignung vornehmen.

Zusätzlich müssen Sie einen Nachweis über einen „Erste-Hilfe-Kurs am Kind“ und ein „Erweitertes Führungszeugnis“ für sich, sowie alle weiteren im Haushalt lebenden Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr vorlegen.

Ist dies alles erledigt, starten Sie die Qualifizierung.

Qualifizierung und Fortbildung

Zur Aufnahme der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson wird eine Erlaubnis zur Kindertagespflege vom Jugendamt Bodenseekreis benötigt. Voraussetzung für den Erhalt dieser Pflegeerlaubnis ist die Teilnahme am „Qualifizierungskurs Kindertagespflege“, welcher im Bodenseekreis von der „Volkshochschule Bodenseekreis“ angeboten wird. Grundlage für diesen Kurs ist das „Qualifizierungskonzept Baden-Württemberg“. Dieses Konzept beinhaltet einen „Vorbereitungskurs“ mit 50 Unterrichtseinheiten sowie einen „Qualifizierungskurs“ mit 250 Unterrichtseinheiten.

Das „Qualifizierungskonzept Baden-Württemberg“ gründet sich auf das vom DJI erarbeitete Qualifizierungshandbuch. Bei diesem Konzept ist das Prinzip der „Kompetenzorientierung“ leitend. Nach erfolgreicher Teilnahme am „Vorbereitungskurs“ und somit den ersten 50 Unterrichtseinheiten kann die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson aufgenommen werden. Das Jugendamt Bodenseekreis stellt hierfür eine „Vorläufige Pflegeerlaubnis“ aus.

Für pädagogische Fachkräfte, wie zum Beispiel Erzieherinnen und Erzieher, kann die Qualifizierung verkürzt werden: Sie müssen verpflichtend den „Vorbereitungskurs“ mit 50 Unterrichtseinheiten absolvieren. Die Teilnahme am „Qualifizierungskurs“ ist freiwillig.

Inhalte der Qualifikation sind beispielsweise:

  • Aufgaben der Kindertagespflegeperson
  • Kommunikation (Bsp: Umgang mit Konflikten)
  • Pädagogik
  • Entwicklungspsychologie (Bsp: Kenntnisse zu den kindliche Entwicklungsphasen)
  • Gesundheit und Ernährung
  • Gesetzliche Rahmenbedingungen, sozialrechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen der Kindertagespflege
  • Betreuungsvereinbarungen/Verträge
  • Selbstständigkeit/ Businessplan
  • Die Netzwerkstrukturen in der Kindertagespflege

Einen besonderen Schwerpunkt wird in der Qualifikation auf folgende Punkte gelegt:

  • Kinderschutz und Kindeswohl
  • Inklusion
  • Sprachentwicklung und Sprachbildung

Die Qualifizierung wird mit der Erstellung einer „Pädagogischen Konzeption“ und einem „Kolloquium“ abgeschlossen.

Zusätzlich bilden sich Kindertagespflegepersonen jährlich mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten fort. Verpflichtende Fortbildungsthemen sind „Kinderschutz“ und „Erste-Hilfe-am-Kind“. Der „Erste-Hilfe-Kurs“ mit 9 Unterrichtseinheiten muss alle 2 Jahre durch eine erneute Teilnahme aufgefrischt werden.

Weitere Themen werden von den Kindertagespflegepersonen gewählt. Dies können bspw. Vorträge zur Sprachbildung, zur Ernährung oder zur Hygiene sein.

Rahmenbedingungen der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson

Im Bodenseekreis sind Kindertagespflegepersonen auf selbstständiger Basis tätig.

In der Regel betreut eine Kindertagespflegeperson bis zu fünf Tageskinder gleichzeitig im eigenen Haushalt. Teilen sich die Kinder die Plätze, sind es bis zu zehn Kinder, welche betreut werden können.

Das Jugendamt Bodenseekreis überprüft die Wohnung der Tagespflegeperson oder die anderen geeigneten Räume bei einem Hausbesuch hinsichtlich der Eignung für die Kindertagespflege. Hier wird bspw. auf Steckdosensicherung, Ecken- und Kantenschutz oder Kippsicherheit von Regalen geachtet.

In Baden-Württemberg können Kindertagespflegepersonen auch in anderen geeigneten Räumen tätig werden – entweder allein oder mit mindestens einer weiteren Kindertagespflegeperson.

Eine Betreuung im Haushalt der Eltern ist ebenfalls möglich. In der Regel handelt es sich hier um eine weisungsgebundene Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis. Dabei sind die Eltern als Arbeitsgeber für die Entrichtung aller Steuern und Sozialabgaben einschließlich der Renten- und Krankenversicherung verantwortlich. Grundlage ist ein Arbeitsvertrag mit genauer Beschreibung der Aufgaben. Zusätzliche Hausarbeiten gehören nicht in den Bereich der Kindertagespflege.

Steuern und Versicherungen:
Selbstständige Kindertagespflegepersonen sind steuerpflichtig und führen ihre Steuern selbst ab.
Ab einem steuerpflichtigen Einkommen von mehr als 485 Euro im Monat sind Kindertagespflegepersonen sozialversicherungspflichtig (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung), ab einem steuerpflichtigen Einkommen von mehr als 520 Euro im Monat auch rentenversicherungspflichtig. Die zweite Sozialversicherungshälfte wird in Baden-Württemberg vom Jugendamt erstattet, wenn die Eltern für die Betreuung in der Kindertagespflege eine öffentliche Förderung beim Jugendamt beantragt haben.
In der Regel müssen selbstständige Kindertagespflegepersonen verpflichtend eine Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) abschließen.
Tageskinder sind während der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson über die Unfallversicherung der Kindertagespflegepersonen versichert. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist empfehlenswert.

Vertrag und Verdienst:
In der Kindertagespflege besteht immer ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen den Eltern und der Kindertagespflegeperson.
Pro Kind und Betreuungsstunde erhalten Kindertagespflegepersonen im Bodenseekreis vom Jugendamt eine laufende Geldleistung von 7,50 Euro.
Das gilt für ein öffentlich gefördertes Betreuungsverhältnis, wenn die Eltern für die Betreuung in der Kindertagespflege eine öffentliche Förderung beim Jugendamt beantragt haben. Die Eltern entrichten eine Gebühr an das Jugendamt. Eine private Zuzahlung der Eltern an die Kindertagespflegepersonen kann unter Umständen vereinbart werden.