In nachweislich begründeten Fällen können Ausnahmen zum Befahren gesperrter öffentlicher Straßen und Wege erteilt werden.

Zuständigkeit

Das Landratsamt Bodenseekreis ist für alle kreisangehörigen Gemeinden, mit Ausnahme der Großen Kreisstadt Friedrichshafen mit Immenstaad sowie Überlingen mit Owingen und Sipplingen zuständig.

Für den Bereich Friedrichshafen mit Immenstaad ist die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Friedrichshafen zuständig.

Für den Bereich Überlingen mit Owingen und Sipplingen ist die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Überlingen zuständig.

Antragstellung

Damit eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, sind neben dem erforderlichen Antrag folgende Unterlagen erforderlich:

  • Streckenbezeichnung und Grund für die Ausnahme
  • Zeitraum, für den die Ausnahmegenehmigung gelten soll
  • Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs, für das die Ausnahmegenehmigung gelten soll

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach Umfang und Aufwand für die zu erteilende Ausnahmegenehmigung. Der Gebührenrahmen nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr liegt je nach Verwaltungsaufwand zwischen 10 und 770 Euro.

Strassenverkehrsbehörde

Telefon
+49 7541 204 5892
Fax
+49 7541 204 7892
E-Mail
karin.bentele-carli@bodenseekreis.de
Zimmer
G 233, Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen
Telefon
+49 7541 204 5639
Fax
+49 7541 204 7639
E-Mail
michael.leber@bodenseekreis.de
Zimmer
G 233, Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen

Straßenverkehrsbehörde

Christophstraße 1
88662 Überlingen 
Tel.: 07551 99-0
www.ueberlingen.de