Ausnahmegenehmigung für selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher einschließlich mitzuführender Anhänger (Schneidwerkanhänger) gem. §70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und über Erlaubnisse gem. §29 abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in

Ausnahmen dürfen nur genehmigt werden, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO voll ausgeschöpft sind.

Mähdrescher, die auf öffentlichen Straßen benutzt werden sollen, müssen gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen - hier die Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO - erfüllen. §32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO bestimmt, dass land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte eine Breite von 3 m nicht überschreiten dürfen. Für Anhänger, die zur Aufnahme des Schneidwerks dienen und hinter Mähdreschern mitgeführt werden, beträgt die zulässige Fahrzeugbreite hingegen nicht mehr als 2,55 m (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO).

Allerdings ist die Einhaltung dieser höchstzulässigen Breiten bei Mähdreschern und bei Schneidwerksanhängern aufgrund ihrer absichtlichen Bauart oder Größe der Bereifung nicht immer gegeben. In diesem Fall bedarf der Betrieb des Mähdreschers bzw. des Mähdreschers mit Schneidwerkanhänger einer Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO sowie einer Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO, um auf öffentlichen Straßen betrieben werden zu können. Darüber hinausgehende Abweichungen, die durch den amtlich anerkannten Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung festgestellt worden sind, bedürfen gleichfalls einer Ausnahme nach § 70 StVZO.

Antragstellung

Anträge auf Erteilung von Ausnahmen sind an die Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt Bodenseekreis zu richten.

Voraussetzungen für Erstgenehmigung

  • Formloser Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der StVZO mit folgenden Angaben: vollständige Angaben des Antragstellers, Bezeichnung des betreffenden Fahrzeugs bzw. der betreffenden Fahrzeuge, Angaben zur Geltungsdauer (max. 6 Jahre zulässig).
  • Betriebserlaubnis (Gutachten nach § 4 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung FZV) nebst dazugehörigem Beiblatt der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr in Kopie, woraus die bestehenden Abweichungen und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen (diese Unterlagen werden in der Regel durch den Hersteller bzw. autorisierten Händler mitgeliefert), dies gilt nicht nur für den Mähdrescher, sondern auch für den Schneidwerkanhänger.

Voraussetzungen für eine erneute Genehmigung

  • Antrag auf erneute Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der StVZO entsprechend Punkt 2 des Merkblattes mit Verweis (z. B. Aktenzeichen) auf die vorherige Ausnahme.
  • Vollständige Kopie (Vorder- und Rückseite) der Betriebserlaubnis (Gutachten nach § 4 Abs. 1 FZV) nebst dazugehörigem Beiblatt.
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen (a. a. S.) für den Kraftfahrzeugverkehr gem. § 70 StVZO, ob die bisherige Ausnahmegenehmigung - insbesondere deren Auflagen und Bedingungen - der Verkehrsentwicklung und dem Stand der Technik angepasst werden muss, bzw. eine Bestätigung des a.a.S., ob das Gutachten gem. § 70 StVZO - sofern ursprünglich vorhanden - hinsichtlich der Verkehrsentwicklung und dem Stand der Technik weiterhin Gültigkeit besitzt.

Aufgrund der regelmäßig vor Erntebeginn sich häufenden Antragstellungen, sollte der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO rechtzeitig vor Einsatz des Mähdreschers gestellt werden.

Einsatz von Spezialanhängern

Sollen Spezialanhänger zum Transport von Getreideschneidwerken bzw. Maispflückvorsätzen verwendet werden, muss die gem. § 32 Abs. 4 Nr. 3 StVZO höchstzulässige Länge der Fahrzeugkombination (Mähdrescher mit Anhänger) von 18 m eingehalten werden.

Kann diese Länge nicht eingehalten werden, so ist eine separate Ausnahmegenehmigung nötig. Zur Erlangung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist ein gesondertes Gutachten eines a. a. S. für den Kraftfahrzeugverkehr notwendig, aus dem die erforderlichen Ausnahmen, die Eignung der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen (Gutachten gem. § 70 StVZO).

Längenüberschreitungen durch (zulässigen) Überhang der Ladung (Schneidwerk) bleiben unberücksichtigt (vgl. § 22 Abs. 4 StVO).

Antrag auf Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO

Des Weiteren wird für den Betrieb des Mähdreschers auf öffentlichen Straßen aufgrund der Überbreite und gegebenenfalls Überlänge in Kombination mit einem Schneidwerkanhänger eine Erlaubnis zur übermäßigen Straßenbenutzung gem. § 29 Abs. 3 StVO benötigt. Diese ist nach Erhalt der Ausnahmegenehmigung gesondert zu beantragen. Hierfür wird ein formeller „Antrag für die Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr“ erforderlich.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital über Vemags.

Soweit der Mähdrescher nur innerhalb eines Landkreises eingesetzt werden soll, ist deren untere Straßenverkehrsbehörde für die Erteilung der Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO zuständig. Wird der Mähdrescher landkreisübergreifend eingesetzt, ist eine Anhörung der betroffenen Landkreise notwendig. Die Anhörung wird von der unteren Straßenverkehrsbehörde im Rahmen des Online-Verfahrens über Vemags veranlasst.

Gebühren

40,00  Euro - 1.300 Euro je nach Aufwand und Gültigkeitsdauer

Straßenverkehrsbehörde

Telefon
+49 7541 204 3226
Fax
+49 7541 204 4226
Zimmer
G 232, Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen
Telefon
+49 7541 204 5779
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G 233, Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen

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