Befreiung von der Gurt- und Helmpflicht

Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlegen von vorgeschriebenen Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen Pflicht. Die Straßenverkehrsbehörden können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Helmen genehmigen. 

Voraussetzungen

Die Befreiung von der Gurt- bzw. Helmpflicht ist nur zulässig, wenn Personen das Anlegen von Gurten bzw. das Tragen eines Helms aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt (nur Gurtpflicht).

Bei einer Befreiung aus gesundheitlichen Gründen muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass die Person auf Grund des ärztlichen Befundes von der Gurt-/Helmpflicht befreit werden muss. Die Diagnose muss aus der Bescheinigung nicht hervorgehen. Der ärztlichen Bescheinigung muss ebenfalls zu entnehmen sein, für welchen Zeitraum die Befreiung erforderlich ist. Wegen der Gefahren für Leben und Gesundheit beim Fahren ohne Gurt/Helm darf eine Befreiung nicht länger als unbedingt erforderlich erteilt werden.

Personen, deren Körpergröße weniger als 150 cm beträgt, können von der Gurtanlegepflicht befreit werden, wenn sie in geeigneter Weise einen Nachweis über ihre Körpergröße erbringen, z. B. durch Angabe im Ausweisdokument.

Antragstellung

Die Befreiung von der Gurt- und Helmpflicht ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. Dafür erforderliche Unterlagen:

  • formloser schriftlicher Antrag
  • Bescheinigung des Arztes
  • Personalausweis (bei Körpergröße weniger als 150 cm)

Gebühren

Die Genehmigung ist gebührenfrei.

Straßenverkehrsbehörde

Telefon
+49 7541 204 3226
Fax
+49 7541 204 4226
Zimmer
G 232, Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen
Telefon
+49 7541 204 5779
Fax
+49 7541 204 7779
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G 233, Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen