Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen in einen befristeten EU-Scheckkartenführerschein umgetauscht werden. Je nach Geburtsjahr der betreffenden Person bzw. des Ausgabejahres gibt es dafür unterschiedliche Fristen (siehe Tabelle unten). Danach verlieren die alten Führerscheine ihre Gültigkeit.

Wer keinen gültigen Führerschein mit sich führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von ca. 10,00 Euro rechnen.

Es handelt sich nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden.

Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Name und Passbild.

Umtauschfristen

Aktuell sind nur Fahrerlaubnisinhaberinnen und -inhaber der Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 aufgerufen, ihre Papierführerscheine umzutauschen.

Führerscheine, die 1998 oder früher ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr der innehabenden Person Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19.01.2033
1953 bis 1958 19.07.2022
1959 bis 1964 19.01.2023
1965 bis 1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

Führerscheine, die ab 1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19.01.2026
2002 bis 2004 19.01.2027
2005 bis 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 bis 18.01.2013 19.01.2033

Welche Frist gilt, richtet sich nach dem Format des vorhandenen alten Führerscheins:

  • Wer einen grauen oder rosa Papierführerschein hat, muss entsprechend ihres/seines Geburtsjahres umtauschen.
  • Wer bereits einen Scheckkarten-Führerschein hat, muss entsprechend des Ausstellungsjahres umtauschen.
  • Inhaber eines Scheckkartenführerscheins deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führererschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins

Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit!

Alle Informationen zum Umtausch und das Antragsformular gibt es unter "Umtausch in EU-Führerschein".
 

Fahrerlaubnisbehörde

Glärnischstraße 1 - 3
88045 Friedrichshafen
Tel.: 07541 204-0 oder 115
Fax: 07541 204-8814
feb@bodenseekreis.de

Montag bis Freitag    
Donnerstag
07:30 - 13:00 Uhr
07:30 - 17:00 Uhr

Bitte beachten Sie: Vorsprache nur mit aktueller Terminvereinbarung und -bestätigung möglich.

Hier können Sie einen Termin mit der Fahrerlaubnisbehörde in Friedrichshafen vereinbaren:
Link zur Online-Terminreservierung

Termine zur Akteneinsicht bitte telefonisch vereinbaren.