Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen in einen befristeten EU-Scheckkartenführerschein umgetauscht werden. Je nach Geburtsjahr der betreffenden Person bzw. des Ausgabejahres gibt es dafür unterschiedliche Fristen (siehe Tabelle unten). Danach verlieren die alten Führerscheine ihre Gültigkeit.
Wer keinen gültigen Führerschein mit sich führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarnungsgeld von 10,00 Euro rechnen.
Es handelt sich nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden.
Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Name und Passbild.
Umtauschfristen
Aktuell sind nur Fahrerlaubnisinhaberinnen und -inhaber der Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 aufgerufen, ihre Papierführerscheine umzutauschen.

Führerscheine, die 1998 oder früher ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr der innehabenden Person | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
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Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 bis 1958 | 19.07.2022 |
1959 bis 1964 | 19.01.2023 |
1965 bis 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |

Führerscheine, die ab 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
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1999 bis 2001 | 19.01.2026 |
2002 bis 2004 | 19.01.2027 |
2005 bis 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 bis 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Welche Frist gilt, richtet sich nach dem Format des vorhandenen alten Führerscheins:
- Wer einen grauen oder rosa Papierführerschein hat, muss entsprechend ihres/seines Geburtsjahres umtauschen.
- Wer bereits einen Scheckkarten-Führerschein hat, muss entsprechend des Ausstellungsjahres umtauschen.
- Inhaber eines Scheckkartenführerscheins deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führererschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins
Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit!
Alle Informationen zum Umtausch und das Antragsformular gibt es unter "Umtausch in EU-Führerschein".
Wichtige Hinweise:
Hinweis zu den bisherigen Fahrerlaubnisklassen 2 und 3:
Bei der Umstellung der Fahrerlaubnisklasse 2 wird diese bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet. Sind Sie älter als 50 Jahre, müssen Sie zur Verlängerung der Fahrberechtigung mit einer solchen Zugkombination ein ärztliches Gutachten (nicht älter als 1 Jahr) und ein augenärztliches Gutachten (nicht älter als 2 Jahre) im Original vorlegen
Bei der Umstellung der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten Sie befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zusätzlich die Zugkombination bis 18,75 t. Sind Sie älter als 50 Jahre, müssen Sie zur Verlängerung der Fahrberechtigung mit einer solchen Zugkombination ein ärztliches Gutachten (nicht älter als 1 Jahr) und ein augenärztliches Gutachten (nicht älter als 2 Jahre) im Original vorlegen
Hinweis für Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind:
Wenn Sie in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, können Sie bei der Umstellung der Fahrerlaubnisklasse 3 auf Antrag einmalig die Fahrerlaubnisklasse T erhalten. Damit dürfen Sie Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h fahren.
Diese Maschinen müssen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Für die Beantragung müssen Sie einen Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder eine sonstige Bestätigung vorlegen
Fahrerlaubnisbehörde
Glärnischstraße 1 - 3
88045 Friedrichshafen
Tel.: 07541 204-0 oder 115
Fax: 07541 204-8814
feb@bodenseekreis.de
Montag bis Freitag Donnerstag | 07:30 - 13:00 Uhr 07:30 - 17:00 Uhr |
Bitte beachten Sie: Vorsprache nur mit aktueller Terminvereinbarung und -bestätigung möglich.
Hier können Sie einen Termin mit der Fahrerlaubnisbehörde in Friedrichshafen vereinbaren:
Link zur Online-Terminreservierung
Termine zur Akteneinsicht bitte telefonisch vereinbaren.