Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen in einen befristeten EU-Scheckkartenführerschein umgetauscht werden. Je nach Geburtsjahr der betreffenden Person bzw. des Ausgabejahres gibt es dafür unterschiedliche Umtauschfristen. Danach verlieren die alten Führerscheine ihre Gültigkeit.

Wer keinen gültigen Führerschein mit sich führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von ca. 10,00 Euro rechnen.

Es handelt sich nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden.

Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Name und Passbild.

Umtauschfristen

AusstellungsjahrTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 200119.01.2026    bitte umtauschen
2002 bis 200419.01.2027
2005 bis 200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012 bis 18.01.201319.01.2033
Geburtsjahr der innehabenden PersonTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 195319.01.2033
1953 oder späterFrist bereits verstrichen, bitte dringend umtauschen

Umstellung in EU-Führerschein

Der Antrag auf einen EU-Kartenführerschein kann online, sowie persönlich oder durch einen Vertreter bei allen Rathäusern, Einwohnermeldeämtern und in der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts in Friedrichshafen gestellt werden.

Online-Antrag

Für den Online-Antrag, müssen folgende Dokumente als Scan- oder Fotodatei (JPEG, JPG, PNG, PDF) hochgeladen werden: 

  • Vorder- und Rückseite des aktuellen Führerscheins
  • Vorder- und Rückseite des Ausweises
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild (kein PDF)
  • Unterschrift (kein PDF)
  • ggf. ärztliche und augenärztliche Gutachten*
  • ggf. Nachweis über die Tätigkeit in der Land-/Forstwirtschaft (z.B.: bei Berufsgenossenschaft, Gemeindeverwaltung, Landwirtschaftsamt ...)**
  • ggf. Nachweise bei besonderen Änderungen (z.B. Heirat oder keine Brille mehr; geänderter Personalausweis, Heiratsurkunde, ärztliches Gutachten ...)

Der neue Führerschein ist in der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts abzuholen. Hier wird dann der alte Führerschein entwertet.

Persönliche Antragstellung

Für die persönliche Antragstellung im Rathaus, Einwohnermeldeamt oder der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts müssen folgende Dokumente mitgebracht werden: 

  • Aktueller Führerschein im Original
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild (35 mm x 45 mm)
  • ggf. ärztliche und augenärztliche Gutachten*
  • ggf. Nachweis über die Tätigkeit in der Land-/Forstwirtschaft (z.B.: bei Berufsgenossenschaft, Gemeindeverwaltung, Landwirtschaftsamt ...)**
  • ggf. Nachweise bei besonderen Änderungen (z.B. Heirat oder keine Brille mehr; geänderter Personalausweis, Heiratsurkunde, ärztliches Gutachten ...)

Hinweise

* Personen im Alter von 50 Jahren oder älter, die ihre Lastwagenfahrberechtigungen der Klasse 2 oder 3 in vollem Umfang beibehalten wollen, benötigen:

  • Ärztliches Gutachten über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als 1 Jahr - Vordruck)
  • Zeugnis oder eine Bescheinigung über das Sehvermögen (nicht älter als 2 Jahre - Augenarzt)

** wenn Klasse T (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen) erteilt werden soll

  • ca. 30,00 Euro
  • Bei Expressbestellung: ca. 60,00 Euro
  • Die Fahrerlaubnis der Klasse 3 wird automatisch umgestellt in die neue Fahrerlaubnis der Klasse C1E und den darin eingeschlossenen Fahrerlaubnisklassen. Damit dürfen Sie Kraftfahrzeuge bis 7,5 t und einen Anhänger (Zugkombination bis 12 t) führen. Die Fahrerlaubnis Klasse C1E wird zeitlich unbefristet erteilt.
  • Wenn Sie mit Ihrer bisherigen Klasse 3 Fahrzeugkombinationen über 12 t bis max. 18,75 t führen möchten, benötigen Sie die Fahrerlaubnis Klasse CE beschränkt auf den bisherigen Umfang der Klasse 3. Die Fahrerlaubnis Klasse CE wird beschränkt und befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt und muss dann alle 5 Jahre unter Vorlage eines ärztlichen und augenärztlichen Gutachtens verlängert werden.
  • Beantragen Sie die Umstellung auf Klasse CE beschränkt, C oder CE und sind Sie 50 Jahre alt oder älter, müssen Sie Ihre Fahreignung durch ein ärztliches und augenärztliches Gutachten nachweisen.
  • Sind Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis Klasse 3 und sind Sie in der Land- oder Forstwirtschaft tätig, können Sie die neue Fahrerlaubnis Klasse T für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h beantragen. Hierzu benötigen wir einen Nachweis, dass Sie in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind.

Bitte kreuzen Sie auf dem Antrag unbedingt an, ob Sie die Klasse T beantragen.

Fahrerlaubnisbehörde

Glärnischstraße 1 - 3
88045 Friedrichshafen
Tel.: 07541 204-0 oder 115
feb@bodenseekreis.de