Soll ein Fahrzeug ins Ausland gebracht werden, kann ein Ausfuhrkennzeichen beantragt werden. Dieses Kennzeichen wird dann für eine bestimmte Zeit zugeteilt. Diese Frist ist abhängig von der bei der Versicherung bezahlten Versicherungsdauer.

Damit ersichtlich ist, wie lange das Ausfuhrkennzeichen gilt, ist auf dem Kennzeichen das Datum des Ablaufs eingeprägt. Nach Ablauf des Kennzeichens darf nicht mehr damit gefahren werden und die Kennzeichen können vernichtet werden.
 

Erforderliche Unterlagen:

  • Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I und evtl. bisherige Kennzeichen
  • Deckungskarte von der Versicherung für Ausfuhrkennzeichen (3-fach und gelb), diese können auch direkt vor Ort bei den Schilderstellen gekauft werden. 
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original
    Hinweis: Kein Unbefugter soll über Ihre Angelegenheiten verfügen können, daher benötigen wir Ihr Ausweisdokument stets im Original und können Kopien nicht akzeptieren.
  • Antrag für Ausfuhrkennzeichen 
  • Ermächtigung zum Einzug der KFZ-Steuer von einem deutschen Girokonto oder Bankverbindung aus anderen am SEPA-Raum teilnehmenden Mitgliedstaaten für die Zollverwaltung
     

Die Hauptuntersuchung muss mindestens so lange gültig sein, wie das Ausfuhrkennzeichen zugeteilt wird. Der Standort des Fahrzeugs muss im Bodenseekreis sein. Das Fahrzeug muss nach Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens bei der Zulassungsbehörde zur Identifizierung vorgefahren werden.
 

Gebühr:

35,30 Euro bis 60,40 Euro + Kosten für die Kennzeichenschilder

Weitere Informationen

Für eine Kfz-Zulassung ist die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren für den Einzug der Kfz-Steuer Voraussetzung. Die Einzugsermächtigung muss sich auf ein Konto beziehen, welches am Sepa-Verfahren teilnimmt.
 

Ausnahmen von der Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren sind möglich:

  • bei Vorlage einer Bescheinigung der Zollverwaltung (Freistellung vom Lastschrifteinzugsverfahren)
  • Vorlage einer unbefristeten Steuerbefreiung
  • Für die Erteilung von anderen Ausnahmen ist ausschließlich die Zollverwaltung zuständig
     

Für den Fall einer Vollmacht muss das Einverständnis gegeben werden, dass dem/der Bevollmächtigten Kfz-steuerliche Verhältnisse bekannt gegeben werden dürfen.

Bitte wenden Sie sich bei einer Änderung Ihrer Bankverbindung ausschließlich an das Zollamt.

Hinweis: Die Zulassungsbehörde wird vom Zollamt über eine nicht rechtzeitig entrichtete Kfz-Steuer informiert. Bitte beachten Sie, dass dies folglich zur Ablehnung einer Zulassung führen kann. Außerdem kann Ihnen der Betrieb für das Fahrzeug untersagt und der Vollzugsdienst mit der Entstempelung des Fahrzeuges beauftragt werden.

Sollte der Fahrzeughalter bzw. die Fahrzeughalterin nicht persönlich erscheinen, kann eine andere Person die o. g. Unterlagen im Original bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Hierfür muss die Vollmacht im Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden. Zusätzlich müssen die gültigen Ausweise des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin und der bevollmächtigten Person jeweils im Original vorgelegt werden.

Hinweis: Kein Unbefugter soll über Ihre Angelegenheiten verfügen können, daher werden Ausweisdokumente stets im Original benötigt. Kopien können nicht akzeptiert werden.

Amt für Bürgerservice,
Schifffahrt und Verkehr

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Vorsprache nur mit aktueller Terminvereinbarung und -bestätigung möglich.

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