Rote Kennzeichen für Gewerbetreibende

Rote Kennzeichen können durch die Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung zugeteilt werden.
 

Verwendung (zugelassene Fahrten):

  • Prüfungsfahrten
  • Probefahrten
  • Überführungsfahrten
     

Erforderlichen Unterlagen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original
    Hinweis: Kein Unbefugter soll über Ihre Angelegenheiten verfügen können, daher benötigen wir Ihr Ausweisdokument stets im Original und können Kopien nicht akzeptieren.
  • schriftlicher Antrag und SEPA-Lastschriftmandat
  • Beantragung eines Führungszeugnisses bei der Heimatgemeinde
  • Gewerbeanmeldung ggf. Handelsregisterauszug
  • Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen (7-stelliger eVB-Code)
  • Stellplatznachweis
     

Bitte beachten Sie, dass auf dieser Seite nur allgemeine Informationen dargestellt werden. Bei Fragen können Sie sich gerne telefonisch oder persönlich an uns wenden.

Insbesondere bei der Verlängerung/Neuerteilung können Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder Führungszeugnisse erneut verlangt werden. Evtl. sind Anfragen bei anderen Behörden (Polizei, KBA) erforderlich, diese können einige Zeit in Anspruch nehmen.

Rote Kennzeichen für Oldtimer

Voraussetzung:

Das Fahrzeug muss mindestens 30 Jahre alt sein und der Pflege des Kfz-technischen Kulturgutes dienen.
 

Verwendung (zugelassene Fahrten):

  • Fahrten zu Oldtimerveranstaltungen
  • Prüfungsfahrten
  • Probefahrten
  • Überführungsfahrten
  • Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung des Fahrzeuges
     

Erforderliche Unterlagen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original
    Hinweis: Kein Unbefugter soll über Ihre Angelegenheiten verfügen können, daher benötigen wir Ihr Ausweisdokument stets im Original und können Kopien nicht akzeptieren.
  • schriftlicher Antrag und SEPA-Lastschriftmandat
  • Beantragung eines Führungszeugnisses bei der Heimatgemeinde
  • Versicherungsbestätigung für Rote Kennzeichen (7-stelliger eVB-Code)
  • Fahrzeugbrief oder Datenblatt einer amtlich anerkannten Prüforganisation
  • Oldtimerabnahme  nach § 23 StVZO
     

Bitte beachten Sie, dass auf dieser Seite nur allgemeine Informationen dargestellt werden. Bei Fragen können Sie sich gerne telefonisch oder persönlich an uns wenden.

Insbesondere bei der Verlängerung/Neuerteilung kann ein Führungszeugnis erneut verlangt werden. Evtl. sind Anfragen bei anderen Behörden (Polizei, Kraftfahrtbundesamt) erforderlich, diese können einige Zeit in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen

Sollte der Fahrzeughalter bzw. die Fahrzeughalterin nicht persönlich erscheinen, kann eine andere Person die o. g. Unterlagen im Original bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Hierfür muss die Vollmacht im Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden. Zusätzlich müssen die gültigen Ausweise des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin und der bevollmächtigten Person jeweils im Original vorgelegt werden.

Hinweis: Kein Unbefugter soll über Ihre Angelegenheiten verfügen können, daher werden Ausweisdokumente stets im Original benötigt. Kopien können nicht akzeptiert werden.

Für eine Kfz-Zulassung ist die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren für den Einzug der Kfz-Steuer Voraussetzung. Die Einzugsermächtigung muss sich auf ein Konto beziehen, welches am Sepa-Verfahren teilnimmt.
 

Ausnahmen von der Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren sind möglich:

  • bei Vorlage einer Bescheinigung der Zollverwaltung (Freistellung vom Lastschrifteinzugsverfahren)
  • Vorlage einer unbefristeten Steuerbefreiung
  • Für die Erteilung von anderen Ausnahmen ist ausschließlich die Zollverwaltung zuständig
     

Für den Fall einer Vollmacht muss das Einverständnis gegeben werden, dass dem/der Bevollmächtigten Kfz-steuerliche Verhältnisse bekannt gegeben werden dürfen.

Bitte wenden Sie sich bei einer Änderung Ihrer Bankverbindung ausschließlich an das Zollamt.

Hinweis: Die Zulassungsbehörde wird vom Zollamt über eine nicht rechtzeitig entrichtete Kfz-Steuer informiert. Bitte beachten Sie, dass dies folglich zur Ablehnung einer Zulassung führen kann. Außerdem kann Ihnen der Betrieb für das Fahrzeug untersagt und der Vollzugsdienst mit der Entstempelung des Fahrzeuges beauftragt werden.

Amt für Bürgerservice,
Schifffahrt und Verkehr

Hauptgebäude Kfz-Zulassung
Glärnischstraße 1 - 3, Erdgeschoss
88045 Friedrichshafen

Tel. allgemein: 07541 204-0 oder 115 (ohne Vorwahl) 
Tel. Zulassung: 07541 204-5345
Fax: 07541 204-8810
kfz.zulassung@bodenseekreis.de

Öffnungszeiten:
Montag und Donnerstag 07:30 - 17:00 Uhr
Dienstag, Mittwoch und Freitag 07:30 - 13:00 Uhr 

Bitte beachten Sie:
Vorsprache nur mit aktueller Terminvereinbarung und -bestätigung möglich.

Außenstelle Tettnang
Schützenstraße 5 (altes Forstamt)
88069 Tettnang

Tel. allgemein: 07541 204-0 oder 115 (ohne Vorwahl)
Tel. Zulassung: 07541 204-6300
Fax: 07541 204-8906
kfz.zulassung@bodenseekreis.de

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 07:30 - 12:00 Uhr
Annahmeschluss: 11:00 Uhr

Bitte beachten Sie:
Vorsprache nur mit aktueller Terminvereinbarung und -bestätigung möglich.

Außenstelle Überlingen
Rengoldshauser Straße 11
88662 Überlingen

Tel. allgemein: 07541 204-0 oder 115 (ohne Vorwahl) 
Fax: 07541 204-8907
kfz.zulassung@bodenseekreis.de

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 07:30 - 13:00 Uhr
Dienstag zusätzlich 14:00 - 17:00 Uhr
Annahmeschluss: 12:30 Uhr

Bitte beachten Sie:
Vorsprache nur mit aktueller Terminvereinbarung und -bestätigung möglich.