Umschreibung innerhalb des Bodenseekreises

Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug umschreiben lassen wollen, welches zuletzt auch im Bodenseekreis zugelassen war:

  • Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass im Original
    Hinweis: Kein Unbefugter soll über Ihre Angelegenheiten verfügen können, daher benötigen wir Ihr Ausweisdokument stets im Original und können Kopien nicht akzeptieren.
  • eine Versicherungsbestätigung (7-stelliger eVB-Code)
  • den Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
  • Prüfbefund über die letzte Hauptuntersuchung
  • Falls das Fahrzeug noch zugelassen ist und Sie neue Kennzeichen möchten: Die bisherigen Kennzeichenschilder
  • Antrag auf Zulassung 
  • eine Ermächtigung zum Einzug der KFZ-Steuer vom Girokonto für die Zollverwaltung (SEPA-Lastschriftmandat)
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung, Handelsregister (Ausnahme: Einzelfirmen), Ausweis der unterschriftsberechtigten Personen
  • zusätzliche Unterlagen bei Firmen
  • Hinweis Zulassung in Vollmacht
  • Hinweis Zulassung auf Minderjährige
     

Gebühr:

24,20 Euro bis 40,00 Euro
+ evtl. Wunschkennzeichen 10,20 Euro (12,80 Euro mit Reservierung) 
+ evtl. Kosten für neue Kennzeichenschilder
+ evtl. Portokosten bei iKfz

Umschreibung von außerhalb des Bodenseekreises

Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug umschreiben lassen wollen, bringen Sie bitte mit:

  • Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass im Original
    Hinweis: Kein Unbefugter soll über Ihre Angelegenheiten verfügen können, daher benötigen wir Ihr Ausweisdokument stets im Original und können Kopien nicht akzeptieren.
  • eine Versicherungsbestätigung (siebenstelliger eVB-Code)
  • den Fahrzeugbrief und den Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
  • Prüfbefund über die letzte Hauptuntersuchung.
  • Falls das Fahrzeug noch zugelassen ist und Sie neue Kennzeichen möchten: Die bisherigen Kennzeichenschilder.
  • Antrag auf Zulassung
  • eine Ermächtigung zum Einzug der KFZ-Steuer vom Girokonto für die Zollverwaltung (SEPA-Lastschriftmandat)  
  • zusätzliche Unterlagen bei Firmen
  • Hinweis Zulassung in Vollmacht 
  • Hinweis Zulassung auf Minderjährige
     

Gebühr:

30,20 Euro bis 36,60 Euro
+ je nach Aufwand weitere Gebühren (z. B. technische Änderungen)
+ evtl. Wunschkennzeichen 10,20 Euro (12,80 Euro mit Reservierung)
+ Kosten für die Kennzeichenschilder
+ evtl. Portokosten bei iKfz

Umschreibung von außerhalb des Bodenseekreises ohne Halterwechsel, ohne Kennzeichenwechsel

Wenn Sie mit einem zugelassenen Fahrzeug in den Bodenseekreis umgezogen sind und die Kennzeichen beibehalten wolle (nur ohne Halterwechsel möglich):

  • Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass im Original
    Hinweis: Kein Unbefugter soll über Ihre Angelegenheiten verfügen können, daher benötigen wir Ihr Ausweisdokument stets im Original und können Kopien nicht akzeptieren.
  • den Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Prüfbefund über die letzte Hauptuntersuchung
  • Antrag auf Zulassung 
  • eine Ermächtigung zum Einzug der KFZ-Steuer vom Girokonto für die Zollverwaltung (SEPA-Lastschriftmandat)
  • zusätzliche Unterlagen bei Firmen
  • Hinweis Zulassung in Vollmacht
  • Hinweis Zulassung auf Minderjährige

Die bisherigen Kennzeichenschilder und der Fahrzeugbrief/die Zulassungsbescheinigung Teil II müssen der Zulassungsbehörde zur Entstempelung vorgelegt werden, wenn mit der Änderung zusätzlich ein Wechsel der Kennzeichenart (z. B. Saisonkennzeichen, Oldtimerkennzeichen mit dem Kennbuchstaben "H") beantragt wird.
 

Gebühr:

17,20 Euro bis 27,80 Euro
+ je nach Aufwand weitere Gebühren (z. B. technische Änderungen)
+ evtl. Portokosten bei iKfz

Hinweis: Sofern rückständige Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen (einschließlich Rückstände der Kfz-Steuer), müssen wir die Zulassung nach dem Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz ablehnen. 

Weitere Informationen

Sollte der Fahrzeughalter bzw. die Fahrzeughalterin nicht persönlich erscheinen, kann eine andere Person die o. g. Unterlagen im Original bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Hierfür muss die Vollmacht im Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden. Zusätzlich müssen die gültigen Ausweise des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin und der bevollmächtigten Person jeweils im Original vorgelegt werden.

Hinweis: Kein Unbefugter soll über Ihre Angelegenheiten verfügen können, daher werden Ausweisdokumente stets im Original benötigt. Kopien können nicht akzeptiert werden.

Soll das Fahrzeug auf eine minderjährige Person zugelassen werden, muss die Einverständniserklärung im Antragsformular von beiden Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Zusätzlich müssen die gültigen Ausweise beider Erziehungsberechtigter sowie der Ausweis der minderjährigen Person jeweils im Original vorgelegt werden. Besteht ein alleiniges Sorgerecht, ist hierüber ein Nachweis vorzulegen.

Hinweis: Kein Unbefugter soll über Ihre Angelegenheiten verfügen können, daher werden Ausweisdokumente stets im Original benötigt. Kopien können nicht akzeptiert werden.

Für eine Kfz-Zulassung ist die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren für den Einzug der Kfz-Steuer Voraussetzung. Die Einzugsermächtigung muss sich auf ein Konto beziehen, welches am Sepa-Verfahren teilnimmt.
 

Ausnahmen von der Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren sind möglich:

  • bei Vorlage einer Bescheinigung der Zollverwaltung (Freistellung vom Lastschrifteinzugsverfahren)
  • Vorlage einer unbefristeten Steuerbefreiung
  • Für die Erteilung von anderen Ausnahmen ist ausschließlich die Zollverwaltung zuständig
     

Für den Fall einer Vollmacht muss das Einverständnis gegeben werden, dass dem/der Bevollmächtigten Kfz-steuerliche Verhältnisse bekannt gegeben werden dürfen.

Bitte wenden Sie sich bei einer Änderung Ihrer Bankverbindung ausschließlich an das Zollamt.

Hinweis: Die Zulassungsbehörde wird vom Zollamt über eine nicht rechtzeitig entrichtete Kfz-Steuer informiert. Bitte beachten Sie, dass dies folglich zur Ablehnung einer Zulassung führen kann. Außerdem kann Ihnen der Betrieb für das Fahrzeug untersagt und der Vollzugsdienst mit der Entstempelung des Fahrzeuges beauftragt werden.

Die Feinstaubplakette, auch Umweltplakette genannt, wird benötigt um in bestimmte Innenstädte zu fahren. Es gibt drei verschiedene Plakettenfarben, ja nach Schadstoffgruppe erhalten Sie eine rote, gelbe oder grüne Feinstaubplakette. In fast allen Umweltzonen dürfen nur noch Fahrzeuge mit einer grünen Feinstaubplakette bewegt werden. Ziel ist die Reduzierung der Stickstoffoxid- und Feinstaubbelastung in den Städten, welche zu einem erhöhten Krankheitsrisiko führt.

Die Kennzeichenkombination auf Nummernschild und Plakette muss zwingend übereinstimmen. Fahren Sie ohne entsprechende Umweltplakette in eine Umweltzone, kann das zu Sanktionen in Form von Bußgeld führen.

Die Plakette kann in der Zulassungsbehörde für 5 Euro erworben werden. Des weiteren erhalten Sie die Plakette auch z. B. bei TÜV, Dekra, etc.

Wenn Sie wissen möchten, welche Feinstaubplakette Ihr Fahrzeug bekommt, wenden Sie sich gerne an die Zulassungsbehörde.

Bei der Zuteilung eines Saisonkennzeichens kann der Fahrzeughalter/die Fahrzeughalterin entscheiden, für welchen Zeitraum (mindestens zwei Monate, höchstens 11 Monate) das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zugelassen sein soll. Die Festlegung des Betriebszeitraumes erfolgt nach vollen Monaten. Ihre Kraftfahrzeugversicherung muss auf der neuen Versicherungsbestätigung den gewünschten Betriebszeitraum vermerken.

Das Fahrzeug gilt außerhalb des Betriebszeitraumes nicht als außer Betrieb gesetzt. Wir bitten jedoch um Beachtung, dass Sie in dieser Zeit nicht mit dem Fahrzeug fahren und es nicht auf öffentlichem Gelände abstellen dürfen. 

Eine Kombination aus Saisonkennzeichen und Oldtimerkennzeichen ist möglich.
 

Erforderliche Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
  • Neue EVB-Nummer (Versicherungsbestätigung speziell für ein Saisonkennzeichen)
  • Aktuelle Kennzeichenschilder

Neben den regulären amtlichen Kennzeichen mit schwarzer Schrift, gibt es in denselben Abmessungen auch sogenannte grüne Kennzeichen. Der Erteilung dieser Nummernschilder liegt eine Befreiung von der Kfz-Steuer zugrunde. Zugleich ist diese Erteilung an Auflagen geknüpft, daher muss ein entsprechener Antrag beim Zollamt für die endgültige Entscheidung eingereicht werden.

Grundsätzlich sind diese Kennzeichen vorgesehen für z. B. Fahrzeuge die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, Anhänger für Sportszwecke, selbstfahrende Arbeits- und Baumaschinen etc.

Auf Antrag wird für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nr. 1 des Elektromobiliätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt. Hierfür muss Ihr Fahrzeug jedoch einige Anforderungen erfüllen, bitte setzen Sie sich für genauere Informationen mit der Zulassungsbehörde in Verbindung. Ob ein Fahrzeug den Anforderungen entspricht, wird direkt bei der Beantragung des E-Kennzeichens geprüft.

Das Kennzeichen wird mit dem Kennbuchstaben „E“ im Anschluss an die Erkennungsnummer ergänzt. Das E-Kennzeichen kann auch in Kombination mit einem Saisonzeittraum in Anspruch genommen werden.

Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen erhalten teilweise Vorteile (z. B. benutzen von Busspuren). Bitte erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Gemeinde oder Stadt, welche Vorteile zählen.
 

Benötigte Unterlagen:

  • COC-Papier
  • Vorlage Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
  • Ggf. die Kennzeichenschilder bei bereits zugelassenen Fahrzeugen
     

Gebühr:

27,30 Euro bis 41,70 Euro + evtl. Kosten für neue Kennzeichenschilder
 

Bei ausländischen Fahrzeugen erfolgt die Kennzeichnung durch eine blaue Plakette, die von der Zulassung ausgegeben wird. Mit dem Antrag der Plakette sind die ausländischen Fahrzeugpapiere und die EG-Übereinstimmungsbescheingung zur Einstufung des Elektromobilitätsgesetztes vorzulegen. Diese Plakette kostet 11,00 Euro.

Amt für Bürgerservice,
Schifffahrt und Verkehr

Hauptgebäude Kfz-Zulassung
Glärnischstraße 1 - 3, Erdgeschoss
88045 Friedrichshafen

Tel. allgemein: 07541 204-0 oder 115 (ohne Vorwahl) 
Tel. Zulassung: 07541 204-5345
Fax: 07541 204-8810
kfz.zulassung@bodenseekreis.de

Öffnungszeiten:
Montag und Donnerstag 07:30 - 17:00 Uhr
Dienstag, Mittwoch und Freitag 07:30 - 13:00 Uhr 

Bitte beachten Sie:
Vorsprache nur mit aktueller Terminvereinbarung und -bestätigung möglich.

Außenstelle Tettnang
Schützenstraße 5 (altes Forstamt)
88069 Tettnang

Tel. allgemein: 07541 204-0 oder 115 (ohne Vorwahl)
Tel. Zulassung: 07541 204-6300
Fax: 07541 204-8906
kfz.zulassung@bodenseekreis.de

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 07:30 - 12:00 Uhr
Annahmeschluss: 11:00 Uhr

Bitte beachten Sie:
Vorsprache nur mit aktueller Terminvereinbarung und -bestätigung möglich.

Außenstelle Überlingen
Rengoldshauser Straße 11
88662 Überlingen

Tel. allgemein: 07541 204-0 oder 115 (ohne Vorwahl) 
Fax: 07541 204-8907
kfz.zulassung@bodenseekreis.de

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 07:30 - 13:00 Uhr
Dienstag zusätzlich 14:00 - 17:00 Uhr
Annahmeschluss: 12:30 Uhr

Bitte beachten Sie:
Vorsprache nur mit aktueller Terminvereinbarung und -bestätigung möglich.

Online-Dienste

Sie haben ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft oder sind umgezogen und die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sind mit einem Sicherheitscode versehen? Dann haben Sie die Möglichkeit, das Fahrzeug auch online auf Ihren Namen und Ihre aktuelle Adresse zuzulassen.

Hier können Sie einen Termin mit der Zulassungsbehörde Friedrichshafen, Tettnang oder Überlingen vereinbaren:

Link zur Online-Terminreservierung

Hier können Sie prüfen, ob Ihr Wunschkennzeichen verfügbar ist und dieses reservieren:

Wir weisen darauf hin, dass kein zwingender Anspruch auf Zuteilung der gewählten/reservierten Kennzeichenkombination besteht. Die Entscheidung hierüber trifft die Kfz-Zulassungsbehörde.