Das Kurzzeitkennzeichen ist für Probe- und Überführungsfahrten gedacht und wird fahrzeugbezogen ausgegeben. Das Kennzeichen kann je nach Bedarf bis zu fünf Tage zugeteilt werden. Die Gültigkeit wird auf dem Kennzeichen rechts eingeprägt. Nach Ablauf dieses Termins darf mit dem Kennzeichen nicht mehr gefahren werden. 

Das Kurzzeitkennzeichen wird nur noch fahrzeugbezogen ausgegeben. Das Fahrzeug wird also von der Zulassungsbehörde (und nicht mehr vom Halter) in den Fahrzeugschein eingetragen. Zudem sind damit nur noch Probe- und Überführungsfahrten möglich.

Das Kurzzeitkennzeichen kann auch am Standort des Fahrzeuges, unabhängig von der Meldeadresse des Antragstellers, beantragt werden. Das Fahrzeug, für das ein Kurzzeitkennzeichen beantragt wird, muss abgemeldet sein. Eine Vordatierung eines Kurzzeitkennzeichens ist nicht möglich. 
 

Erforderliche Unterlagen:

  • Versicherungsbestätigung (siebenstelliger eVB-Code) für Kurzzeitkennzeichen
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original
    Hinweis: Kein Unbefugter soll über Ihre Angelegenheiten verfügen können, daher benötigen wir Ihr Ausweisdokument stets im Original und können Kopien nicht akzeptieren.
  • Antrag für Kurzzeitkennzeichen
  • Gültige Prüfbescheinigung der Hauptuntersuchung (nicht erforderlich bei Neufahrzeugen)
  • Nachweis über eine gültige Sicherheitsprüfung für LKW (größer als 7,5 t Gesamtmasse), für Anhänger (größer als 10 t Gesamtmasse) und für Kraftomnibusse
  • Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein, Teil II/Fahrzeugbrief, CoC-Papier oder Datenbestätigung des Herstellers (Kopien sind ausreichend)
  • zusätzliche Unterlagen bei Firmen
      

Gebühr:

13,10 Euro + Kosten für die Kennzeichenschilder
 

Ausnahmen:

  • Wenn keine Betriebserlaubnis vorhanden ist, ist die Fahrt zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle innerhalb des Zulassungsbezirkes oder eines angrenzenden Zulassungsbezirkes erlaubt (wird im Kurzzeit-Fahrzeugschein vermerkt).
  • Werden bei der Hauptuntersuchung geringe oder erhebliche Mängel festgestellt, ist die Fahrt zur nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk oder eines angrenzenden Zulassungsbezirkes erlaubt. Dies gilt nicht bei der Einstufung als verkehrsunsicher!

Beantragung von Kurzzeitkennzeichen in Vollmacht

Sollte der Fahrzeughalter bzw. die Fahrzeughalterin nicht persönlich erscheinen, kann eine andere Person die o. g. Unterlagen im Original bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Hierfür muss die Vollmacht im Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden. Zusätzlich müssen die gültigen Ausweise des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin und der bevollmächtigten Person jeweils im Original vorgelegt werden.

Hinweis: Kein Unbefugter soll über Ihre Angelegenheiten verfügen können, daher werden Ausweisdokumente stets im Original benötigt. Kopien können nicht akzeptiert werden.

Amt für Bürgerservice,
Schifffahrt und Verkehr

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