Fahrzeuge aus dem EU-Ausland
Folgende Unterlagen werden bei der Zulassung eines Fahrzeuges aus dem EU-Ausland grundsätzlich benötigt:
- Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass im Original
Hinweis: Kein Unbefugter soll über Ihre Angelegenheiten verfügen können, daher benötigen wir Ihr Ausweisdokument stets im Original und können Kopien nicht akzeptieren. - Versicherungsbestätigung (7-stelliger eVB-Code)
- Zulassungsbescheinigung(en) aus dem entsprechenden EU-Land
- Kaufvertrag
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
- Antrag auf Zulassung
- Ermächtigung zum Einzug der KFZ-Steuer vom Girokonto für die Zollverwaltung (SEPA-Lastschriftmandat)
- Außerdem muss das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle nach § 14 Abs. 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vorgeführt werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht jeden Einzelfall darstellen kann. Eventuell werden vor Ort weitere Unterlagen/Nachweise benötigt, da sich - je nach Herkunftsland - Abweichungen ergeben können. Hierzu beraten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zulassungsbehörde Sie gerne vorab telefonisch.
Fahrzeuge aus Drittländern (z. B. Schweiz, USA, Türkei etc.)
Folgende Unterlagen werden bei der Zulassung eines Fahrzeuges aus einem Drittland grundsätzlich benötigt:
- Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass im Original
Hinweis: Kein Unbefugter soll über Ihre Angelegenheiten verfügen können, daher benötigen wir Ihr Ausweisdokument stets im Original und können Kopien nicht akzeptieren. - Versicherungsbestätigung (7-stelliger eVB-Code)
- Zulassungsbescheinigung(en) aus dem entsprechenden Herkunftsland des Fahrzeugs
- Kaufvertrag
- Verzollungsnachweis/Unbedenklichkeitsbescheinigung Zoll
- Nachweis über eine Betriebserlaubnis, z. B. EG-Typgenehmigung, nachgewiesen durch EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier des Herstellers), ansonsten ein Gutachten nach § 21 StVZO
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (ist ein Gutachten nach § 21 StVZO vorhanden, benötigen Sie kein separates Hauptuntersuchungsgutachten nach § 29 StVZO)
- Antrag auf Zulassung
- Ermächtigung zum Einzug der KFZ-Steuer vom Girokonto für die Zollverwaltung (SEPA-Lastschriftmandat)
- Außerdem muss das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle nach § 14 Abs. 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vorgeführt werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht jeden Einzelfall darstellen kann. Eventuell werden vor Ort weitere Unterlagen/Nachweise benötigt, da sich - je nach Herkunftsland - Abweichungen ergeben können. Hierzu beraten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zulassungsbehörde Sie gerne vorab telefonisch.
Weitere Informationen
Sollte der Fahrzeughalter bzw. die Fahrzeughalterin nicht persönlich erscheinen, kann eine andere Person die o. g. Unterlagen im Original bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Hierfür muss die Vollmacht im Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden. Zusätzlich müssen die gültigen Ausweise des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin und der bevollmächtigten Person jeweils im Original vorgelegt werden.
Hinweis: Kein Unbefugter soll über Ihre Angelegenheiten verfügen können, daher werden Ausweisdokumente stets im Original benötigt. Kopien können nicht akzeptiert werden.
Soll das Fahrzeug auf eine minderjährige Person zugelassen werden, muss die Einverständniserklärung im Antragsformular von beiden Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Zusätzlich müssen die gültigen Ausweise beider Erziehungsberechtigter sowie der Ausweis der minderjährigen Person jeweils im Original vorgelegt werden. Besteht ein alleiniges Sorgerecht, ist hierüber ein Nachweis vorzulegen.
Hinweis: Kein Unbefugter soll über Ihre Angelegenheiten verfügen können, daher werden Ausweisdokumente stets im Original benötigt. Kopien können nicht akzeptiert werden.
Für eine Kfz-Zulassung ist die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren für den Einzug der Kfz-Steuer Voraussetzung. Die Einzugsermächtigung muss sich auf ein Konto beziehen, welches am Sepa-Verfahren teilnimmt.
Ausnahmen von der Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren sind möglich:
- bei Vorlage einer Bescheinigung der Zollverwaltung (Freistellung vom Lastschrifteinzugsverfahren)
- Vorlage einer unbefristeten Steuerbefreiung
- Für die Erteilung von anderen Ausnahmen ist ausschließlich die Zollverwaltung zuständig
Für den Fall einer Vollmacht muss das Einverständnis gegeben werden, dass dem/der Bevollmächtigten Kfz-steuerliche Verhältnisse bekannt gegeben werden dürfen.
Bitte wenden Sie sich bei einer Änderung Ihrer Bankverbindung ausschließlich an das Zollamt.
Hinweis: Die Zulassungsbehörde wird vom Zollamt über eine nicht rechtzeitig entrichtete Kfz-Steuer informiert. Bitte beachten Sie, dass dies folglich zur Ablehnung einer Zulassung führen kann. Außerdem kann Ihnen der Betrieb für das Fahrzeug untersagt und der Vollzugsdienst mit der Entstempelung des Fahrzeuges beauftragt werden.
Die Feinstaubplakette, auch Umweltplakette genannt, wird benötigt um in bestimmte Innenstädte zu fahren. Es gibt drei verschiedene Plakettenfarben, ja nach Schadstoffgruppe erhalten Sie eine rote, gelbe oder grüne Feinstaubplakette. In fast allen Umweltzonen dürfen nur noch Fahrzeuge mit einer grünen Feinstaubplakette bewegt werden. Ziel ist die Reduzierung der Stickstoffoxid- und Feinstaubbelastung in den Städten, welche zu einem erhöhten Krankheitsrisiko führt.
Die Kennzeichenkombination auf Nummernschild und Plakette muss zwingend übereinstimmen. Fahren Sie ohne entsprechende Umweltplakette in eine Umweltzone, kann das zu Sanktionen in Form von Bußgeld führen.
Die Plakette kann in der Zulassungsbehörde für 5 Euro erworben werden. Des weiteren erhalten Sie die Plakette auch z. B. bei TÜV, Dekra, etc.
Wenn Sie wissen möchten, welche Feinstaubplakette Ihr Fahrzeug bekommt, wenden Sie sich gerne an die Zulassungsbehörde.
Neben den regulären amtlichen Kennzeichen mit schwarzer Schrift, gibt es in denselben Abmessungen auch sogenannte grüne Kennzeichen. Der Erteilung dieser Nummernschilder liegt eine Befreiung von der Kfz-Steuer zugrunde. Zugleich ist diese Erteilung an Auflagen geknüpft, daher muss ein entsprechener Antrag beim Zollamt für die endgültige Entscheidung eingereicht werden.
Grundsätzlich sind diese Kennzeichen vorgesehen für z. B. Fahrzeuge die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, Anhänger für Sportszwecke, selbstfahrende Arbeits- und Baumaschinen etc.
Bei der Zuteilung eines Saisonkennzeichens kann der Fahrzeughalter/die Fahrzeughalterin entscheiden, für welchen Zeitraum (mindestens zwei Monate, höchstens 11 Monate) das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zugelassen sein soll. Die Festlegung des Betriebszeitraumes erfolgt nach vollen Monaten. Ihre Kraftfahrzeugversicherung muss auf der neuen Versicherungsbestätigung den gewünschten Betriebszeitraum vermerken.
Das Fahrzeug gilt außerhalb des Betriebszeitraumes nicht als außer Betrieb gesetzt. Wir bitten jedoch um Beachtung, dass Sie in dieser Zeit nicht mit dem Fahrzeug fahren und es nicht auf öffentlichem Gelände abstellen dürfen.
Eine Kombination aus Saisonkennzeichen und Oldtimerkennzeichen ist möglich.
Erforderliche Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
- Neue EVB-Nummer (Versicherungsbestätigung speziell für ein Saisonkennzeichen)
- Aktuelle Kennzeichenschilder
Auf Antrag wird für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nr. 1 des Elektromobiliätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt. Hierfür muss Ihr Fahrzeug jedoch einige Anforderungen erfüllen, bitte setzen Sie sich für genauere Informationen mit der Zulassungsbehörde in Verbindung. Ob ein Fahrzeug den Anforderungen entspricht, wird direkt bei der Beantragung des E-Kennzeichens geprüft.
Das Kennzeichen wird mit dem Kennbuchstaben „E“ im Anschluss an die Erkennungsnummer ergänzt. Das E-Kennzeichen kann auch in Kombination mit einem Saisonzeittraum in Anspruch genommen werden.
Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen erhalten teilweise Vorteile (z. B. benutzen von Busspuren). Bitte erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Gemeinde oder Stadt, welche Vorteile zählen.
Benötigte Unterlagen:
- COC-Papier
- Vorlage Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
- Ggf. die Kennzeichenschilder bei bereits zugelassenen Fahrzeugen
Gebühr:
27,30 Euro bis 41,70 Euro + evtl. Kosten für neue Kennzeichenschilder
Bei ausländischen Fahrzeugen erfolgt die Kennzeichnung durch eine blaue Plakette, die von der Zulassung ausgegeben wird. Mit dem Antrag der Plakette sind die ausländischen Fahrzeugpapiere und die EG-Übereinstimmungsbescheingung zur Einstufung des Elektromobilitätsgesetztes vorzulegen. Diese Plakette kostet 11,00 Euro.
Amt für Bürgerservice,
Schifffahrt und Verkehr
Hauptgebäude Kfz-Zulassung
Glärnischstraße 1 - 3, Erdgeschoss
88045 Friedrichshafen
Tel. allgemein: 07541 204-0 oder 115 (ohne Vorwahl)
Tel. Zulassung: 07541 204-5345
kfz.zulassung@bodenseekreis.de
Öffnungszeiten:
Montag und Donnerstag 07:30 - 17:00 Uhr
Dienstag, Mittwoch und Freitag 07:30 - 13:00 Uhr
Bitte beachten Sie:
Vorsprache nur mit aktueller Terminvereinbarung und -bestätigung möglich.
Außenstelle Tettnang
Schützenstraße 5 (altes Forstamt)
88069 Tettnang
Tel. allgemein: 07541 204-0 oder 115 (ohne Vorwahl)
Tel. Zulassung: 07541 204-6300
kfz.zulassung@bodenseekreis.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 07:30 - 12:00 Uhr
Annahmeschluss: 11:00 Uhr
Bitte beachten Sie:
Vorsprache nur mit aktueller Terminvereinbarung und -bestätigung möglich.
Außenstelle Überlingen
Rengoldshauser Straße 11
88662 Überlingen
Tel. allgemein: 07541 204-0 oder 115 (ohne Vorwahl)
kfz.zulassung@bodenseekreis.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 07:30 - 13:00 Uhr
Dienstag zusätzlich 14:00 - 17:00 Uhr
Annahmeschluss: 12:30 Uhr
Bitte beachten Sie:
Vorsprache nur mit aktueller Terminvereinbarung und -bestätigung möglich.
Online-Dienste
Sie haben ein fabrikneues Fahrzeug, das zum ersten Mal angemeldet wird? Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist mit dem verdeckten Sicherheitscode versehen? Dann haben Sie die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug online zuzulassen:
Hier können Sie einen Termin mit der Zulassungsbehörde Friedrichshafen, Tettnang oder Überlingen vereinbaren:
Hier können Sie prüfen, ob Ihr Wunschkennzeichen verfügbar ist und dieses reservieren:
Wir weisen darauf hin, dass kein zwingender Anspruch auf Zuteilung der gewählten/reservierten Kennzeichenkombination besteht. Die Entscheidung hierüber trifft die Kfz-Zulassungsbehörde.